ALLGEMEINE BEDINGUNGEN (AB) FÜR DIE KOMBI- HAUSHALT- VERSICHERUNG AUSGABE 03.2025 GEMEINSAME PRIVATHAFTPFLICHT BESTIMMUNGEN FÜR ALLE SPARTEN D1 VERSICHERTE PERSONEN 30 D2 VERSICHERUNGSUMFANG 30 A1 BEGINN UND DAUER 2 D3 VERSICHERTE EIGENSCHAFTEN UND RISIKEN 31 A2 RECHT AUF VERTRAGSÄNDERUNG 2 D4 GENERELLE AUSSCHLÜSSE 35 A3 SCHUTZ DER VERSICHERTEN SACHEN 2 D5 ZUSATZVERSICHERUNGEN 36 A4 SCHADENMELDUNG 2 A5 OBLIEGENHEITEN IM SCHADENFALL 2 A6 VERLETZUNG VON VERTRAGLICHEN UND WERTSACHEN UND A7 GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN ERMITTLUNG DES SCHADENS IN DER 3 SPEZIELLE OBJEKTE SACHVERSICHERUNG 3 E1 VERSICHERTE SACHEN 37 A8 KÜNDIGUNG IM SCHADENFALL 4 E2 ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH 37 A9 WOHNUNGSWECHSEL UND WOHNSITZVERLEGUNG 4 E3 VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN 37 A 10 GEFAHRSERHÖHUNG UND -MINDERUNG 4 E4 VERSICHTERT SIND AUFGRUND BESONDERER VEREINBARUNG 38 A 11 GERICHTSSTAND 4 E5 NICHT VERSICHERT SIND 38 A 12 GESETZLICHE GRUNDLAGEN 4 E6 OBLIGENHEITEN BEI SCHMUCK UND UHREN 39 A 13 DECKUNGSUMFANG UND ANWENDBARKEIT 4 E7 BERECHNUNG DES SCHADENS 39 A 14 RISIKOTRÄGER 4 E8 BERECHNUNG DER ENTSCHÄDIGUNG 39 A 15 SANKTIONEN / EMBARGOS 5 E9 UNTERVERSICHERUNG 39 ASSISTANCE B1 NOTFALLHILFE 5 B2 SPERRSERVICE 5 B3 ONLINE- UND KAUFSCHUTZBRIEF 7 B4 WOHNSCHUTZBRIEF 12 B5 VELO-ASSISTANCE 16 HAUSRAT C1 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN 18 C2 FEUER UND ELEMENTAR 21 C3 DIEBSTAHL 22 C4 WASSER 24 C5 GLAS 25 C6 ERDBEBEN UND VULKANISCHE ERUPTIONEN 25 C7 REISEGEPÄCK 26 C8 KASKO 26 C9 ALL RISK 27 C 10 FAHRNISBAUTEN, MOBILHEIME UND NICHT EINGELÖSTE WOHNWAGEN 29 Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 1 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 Zeitraum, für den die Jahresprämie berechnet wird. Sie GEMEINSAME BESTIMMUNGEN beginnt jeweils am Datum des Hauptverfallstags und FÜR ALLE SPARTEN endet ein Jahr später am Tag vor dem Datum des Hauptverfallstags. Das Datum des Hauptverfallstags ist auf der Police vermerkt. Zur besseren Lesbarkeit des Textes werden nur die männlichen Personenbezeichnungen verwendet. A 2.2 Kündigung bei Vertragsanpassung Ist der Versicherungsnehmer damit nicht einverstanden, kann er den von der Änderung betroffenen Teil oder A 1 BEGINN UND DAUER den ganzen Vertrag auf Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigung ist A 1.1 Vertragsbeginn gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Der Versicherungsschutz beginnt an dem im Antrag laufenden Versicherungsperiode bei der Gesellschaft festgesetzten Tag. Die Gesellschaft hat jedoch das eintrifft. Recht, den Antrag abzulehnen. Macht sie davon Nicht zur Kündigung berechtigen Änderungen von Gebrauch, endet der Versicherungsschutz 14 Tage nach Prämien, Selbstbehalten oder Entschädigungsgrenzen Eintreffen der schriftlichen Mitteilung beim gesetzlich geregelter Deckungen (z.B. in der Antragsteller. Für die Dauer des gewährten Elementarschadenversicherung), wenn eine Versicherungsschutzes ist die Prämie anteilmässig Bundesbehörde diese vorschreibt. geschuldet. A 1.2 Widerrufsrecht A 3 SCHUTZ DER VERSICHERTEN SACHEN Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertrages oder die Erklärung zu dessen Die Versicherten sind zur Sorgfalt verpflichtet und haben die Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutze Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufen. Die der versicherten Sachen zu treffen. Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Versicherungsnehmer den Vertrag beantragt oder angenommen hat. Die Frist ist eingehalten, wenn der A 4 SCHADENMELDUNG Versicherungsnehmer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf der Gesellschaft mitteilt oder seine Kontaktstellen Widerrufserklärung der Post übergibt. Ausgeschlossen 24-Stunden-Telefonzentrale für ist das Widerrufsrecht bei vorläufigen Anrufe aus der Schweiz 0800 22 33 44 Deckungszusagen und Vereinbarungen mit einer 24-Stunden-Telefonzentrale für Laufzeit von weniger als einem Monat. Anrufe aus dem Ausland +41 43 311 99 11 Adresse der Gesellschaft oder A 1.3 Vertragsdauer der zuständigen Generalagentur gemäss Police Der Versicherungsschutz gilt für Schäden, die während E-Mail schadenservice@allianz-suisse.ch der Vertragsdauer eintreten. Er verlängert sich um ein Internet www.allianz-suisse.ch Jahr, sofern der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Vertrag kann, auch wenn er für eine längere Dauer vereinbart wurde, auf das Ende des A 5 OBLIEGENHEITEN IM SCHADENFALL dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich oder A 5.1 Gesellschaft kontaktieren per E-Mail gekündigt werden. Vorbehalten bleiben Im Schadenfall ist die Gesellschaft sofort über einen der Vereinbarungen, wonach der Vertrag schon vor Ablauf unter Artikel A4 aufgeführten Kanäle zu des dritten Jahres kündbar ist. Die Kündigung muss am benachrichtigen. letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist beim Vertragspartner eingetroffen sein. Ein Vertrag von A 5.2 Angaben zum Schadenfall kürzerer Dauer als einem Jahr erlischt an dem in der Alle Angaben zum Schadenfall und sämtliche Police aufgeführten Ablaufdatum. Tatsachen, welche die Feststellung der Schadenumstände beeinflussen, sind vollständig, inhaltlich korrekt und von sich aus mitzuteilen. Dies gilt A 2 RECHT AUF VERTRAGSÄNDERUNG auch für Aussagen gegenüber Polizei, Behörden, Sachverständigen und Ärzten. Die Gesellschaft kann A 2.1 Änderung der Prämie, Selbstbehalte oder eine schriftliche Schadenmeldung verlangen. Entschädigungsgrenzen Bei Änderung der Prämie, der Selbstbehalte oder der A 5.3 Nachweis von Eintritt und Höhe Entschädigungsgrenzen kann die Gesellschaft die Der Anspruchsberechtigte hat Eintritt und die Höhe des Anpassung des Vertrages verlangen. Sie gibt dem Schadens nachzuweisen. Die Versicherungssumme Versicherungsnehmer die Änderungen spätestens bildet keinen Beweis für das Vorhandensein und den 25 Tage vor Ende der laufenden Versicherungsperiode Wert der versicherten Sachen. bekannt. Eine Versicherungsperiode umfasst den Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 2 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 A 5.4 Untersuchungen und Unterlagen b) Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt Die Gesellschaft wird ermächtigt, sämtliche oder die mit einer Partei verwandt oder sonst wie Untersuchungen durchzuführen und Informationen befangen sind, können als Sachverständigen einzuholen, die der Ermittlung des Schadens dienen. abgelehnt werden. Wird der Ablehnungsgrund Alle erforderlichen Unterlagen sind der Gesellschaft bestritten, entscheidet der zuständige Richter; auszuhändigen dieser ernennt bei begründeter Einsprache den Sachverständigen oder Obmann; A 5.5 Ansprüche von Dritten Die Versicherten dürfen gegenüber Dritten keine c) Die Sachverständigen ermitteln Ursache, nähere Entschädigungsansprüche anerkennen oder Ansprüche Umstände und Höhe des Schadens. Zu bestimmen aus diesem Vertrag abtreten. Die Erledigung durch die sind die Werte der versicherten, der geretteten und Gesellschaft ist für die Versicherten verbindlich. der beschädigten bzw. zerstörten Sachen unmittelbar vor und nach dem Ereignis; bei A 5.6 Benachrichtigung der Polizei bei Diebstahl Neuwertversicherung ist auch der Bei Diebstahl ist unverzüglich die Polizei zu Neuanschaffungswert und in der benachrichtigen und eine amtliche Untersuchung zu Gebäudeversicherung zudem auch der Zeitwert beantragen. Die Gesellschaft muss sofort informiert und der Verkehrswert zu ermitteln. Weichen die werden, wenn gestohlene Sachen aufgefunden werden. Feststellungen voneinander ab, entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte A 5.7 Reisegepäck innerhalb der Grenzen beider Feststellungen; Der Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck ist d) Die Feststellungen, welche die Sachverständigen durch das Reise- oder Transportunternehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind bestätigen zu lassen. verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nach, dass die Feststellungen von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen; A 6 VERLETZUNG VON VERTRAGLICHEN UND e) Jede Partei trägt die Kosten ihres GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN Sachverständigen; die Kosten des Obmanns tragen beide je zur Hälfte. Werden gesetzliche oder vertragliche Vorschriften, Sorgfaltspflichten oder Obliegenheiten schuldhaft verletzt, A 7.3 Versicherung für fremde Rechnung kann die Gesellschaft die Entschädigung kürzen oder Bei Versicherung für fremde Rechnung behält sich die verweigern, es sei denn, der Versicherungsnehmer weise nach, Gesellschaft vor, den Schaden ausschliesslich mit dem dass dies keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadens und den Versicherungsnehmer zu ermitteln. Umfang der von der Gesellschaft geschuldeten Leistung hatte. A 7.4 Verzeichnis der betroffenen Sachen Auf Verlangen der Gesellschaft hat der A 7 ERMITTLUNG DES SCHADENS IN DER Versicherungsnehmer ein Verzeichnis der vor und nach SACHVERSICHERUNG dem Schaden vorhandenen und der vom Schaden betroffenen Sachen mit Wertangabe zu erstellen. A 7.1 Feststellung des Schadens A 7.5 Beibringung der entschädigten Sachen Der Schaden wird entweder durch die Parteien selbst, Werden entschädigte Sachen nachträglich wieder durch einen gemeinsamen Experten oder in einem beigebracht, ist die Entschädigung, abzüglich eines Sachverständigenverfahren festgestellt. Jede Partei allfälligen Minderwertes, zurückzuzahlen, oder die kann die Durchführung des Sachen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Sachverständigenverfahrens verlangen. A 7.6 Übernahme von geretteten der beschädigten Sachen A 7.2 Sachverständigenverfahren Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, gerettete oder Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende beschädigte Sachen zu übernehmen. Grundsätze: a) Jede Partei ernennt schriftlich einen A 7.7 Reparatur, Naturalersatz oder Entschädigung in bar Sachverständigen. Diese beiden wählen in Die Gesellschaft kann nach ihrer Wahl die gleicher Weise, vor Beginn der erforderlichen Reparaturen veranlassen, Naturalersatz Schadenfeststellung, einen Obmann. Unterlässt liefern oder die Entschädigung in bar leisten. eine Partei die Ernennung ihres Sachverständigen innert 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er auf Antrag der anderen Partei durch den zuständigen Richter ernannt; der gleiche Richter ernennt auch den Obmann, wenn sich die Sachverständigen über dessen Wahl nicht einigen; Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 3 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 A 10.3 Gefahrsminderung A 8 KÜNDIGUNG IM SCHADENFALL Bei einer wesentlichen Gefahrsminderung ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag mit Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können beide einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail zu Parteien den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich oder per kündigen oder eine Prämienreduktion zu verlangen. E-Mail kündigen. Die Gesellschaft hat spätestens bei Lehnt die Gesellschaft eine Prämienreduktion ab oder Auszahlung der Entschädigung zu kündigen, der ist der Versicherungsnehmer mit der angebotenen Versicherungsnehmer spätestens vier Wochen, nachdem er Reduktion nicht einverstanden, so ist dieser berechtigt, von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat. den Vertrag innert vier Wochen seit Zugang der Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt die Haftung der Stellungnahme der Gesellschaft mit einer Frist von vier Gesellschaft 14 Tage nach Empfang der Kündigung. Wochen schriftlich oder per E-Mail zu kündigen. Die Kündigt die Gesellschaft, erlischt ihre Haftung mit dem Ablauf Prämienreduktion wird mit dem Zugang der Mitteilung von vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim bei der Gesellschaft wirksam. Versicherungsnehmer. A 11 GERICHTSSTAND A 9 WOHNUNGSWECHSEL UND WOHNSITZVERLEGUNG Bei Rechtsstreitigkeiten kann der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte Klage erheben, entweder am Sitz A 9.1 Meldefrist der Gesellschaft oder an seinem schweizerischen Sitz oder Wohnungswechsel sind der Gesellschaft innert 30 Wohnsitz. Wohnt der Versicherungsnehmer im Fürstentum Tagen zu melden. Liechtenstein oder ist das versicherte Interesse im Fürstentum Liechtenstein gelegen, gilt bei Rechtsstreitigkeiten Vaduz als A 9.2 Wohnsitz innerhalb CH / FL Gerichtsstand. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein ist die Gesellschaft berechtigt, die einzelnen Versicherungen und Prämien A 12 GESETZLICHE GRUNDLAGEN den neuen Verhältnissen anzupassen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen A 9.3 Wohnsitz ausserhalb CH / FL Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Für Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz an Versicherungsnehmer mit gewöhnlichem Aufenthalt oder einen Ort ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Hauptverwaltung im Fürstentum Liechtenstein gehen die Liechtenstein, erlischt der Versicherungsschutz zwingenden Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts spätestens am Ende des laufenden dem VVG vor. Versicherungsjahres. A 13 DECKUNGSUMFANG UND A 10 GEFAHRSERHÖHUNG UND -MINDERUNG ANWENDBARKEIT A 10.1 Anzeige bei einer Änderung Der Versicherungsumfang ist der Police zu entnehmen. Kein Jede Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr Versicherungsschutz besteht für jene Deckungen der Kapitel erheblichen Tatsache, deren Umfang die Parteien bei B - E, welche in der Police nicht erfasst werden. der Beantwortung der Antragsfragen festgestellt haben, ist der Gesellschaft sofort schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. A 14 RISIKOTRÄGER A 10.2 Gefahrserhöhung Bei Gefahrserhöhung kann die Gesellschaft für den Rest A 14.1 Risikoträger Allianz Suisse der Vertragsdauer die entsprechende Der Risikoträger für alle vereinbarten Bestandteile Prämienerhöhung vornehmen oder den Vertrag binnen dieser Kombi-Haushaltversicherung, ausgeschlossen 14 Tagen nach Empfang der Anzeige auf vier Wochen Rechtsschutz, ist: kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Versicherungsnehmer zu, wenn über die (vorliegend Gesellschaft genannt). Prämienerhöhung keine Einigung erzielt wird. In beiden A 14.2 Risikoträger CAP – Rechtsschutz Fällen hat die Gesellschaft Anspruch auf die Der Risikoträger für alle vereinbarten Bestandteile der tarifgemässe Prämienerhöhung vom Zeitpunkt der Rechtsschutz dieser Kombi-Haushaltversicherung ist: Gefahrerhöhung an bis zum Erlöschen des Vertrages. CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG (vorliegend CAP genannt). Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 4 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 B 1.2.5 Wartung und Instandhaltung A 15 SANKTIONEN / EMBARGOS sämtliche Leistungen, die mit der ordentlichen Wartung Die Gesellschaft gewährt keinen Versicherungsschutz, und Instandhaltung mittelbar oder unmittelbar in Schadenzahlungen oder sonstige Leistungen, soweit die Zusammenhang stehen; Gesellschaft durch die Gewährung von Versicherungsschutz, durch die Schadenzahlung und/oder durch sonstige B 1.2.6 Umtriebe Leistungen Handels- und/oder Wirtschaftssanktionen, Kosten für Umtriebe, die mit einem versicherten Ereignis Sanktionsmassnahmen, Verboten oder Beschränkungen der in Zusammenhang stehen, z.B. Kosten für die UN, der EU, der USA, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs Wiederbeschaffung der beschädigten Sachen oder für und/oder anderen einschlägigen nationalen Wirtschafts- oder polizeiliche Zwecke; Handelssanktionen ausgesetzt wäre. B 1.2.7 Ohne Zustimmung der Gesellschaft Kosten für getroffene Massnahmen, für welche die Gesellschaft nicht vorgängig ihre Zustimmung erteilt ASSISTANCE hat; B 1.2.8 Prävention Schäden, in welchen der Anspruchsberechtigte B 1 NOTFALLHILFE zumutbare Massnahmen zur Prävention schuldhaft unterlassen hat. B 1.1 Versicherte Ereignisse und Leistungen B 1.3 Ergänzende Bestimmungen Versichert ist: B 1.3.1 Subsidiaritätsklausel B 1.1.1 24-Stunden Hilfe in Notfällen Hat eine versicherte Person Anspruch aus einem Tritt infolge eines unvorhergesehenen und plötzlich anderen Vertrag, beschränkt sich der eingetretenen Ereignisses ein Notfall ein, bei welchem Versicherungsschutz auf den Teil der Leistungen der ohne sofortiges Handeln weiterer Schaden an dem im Gesellschaft, der denjenigen des anderen Vertrages Rahmen der Kombi-Haushaltversicherung versicherten übersteigt. Diese Klausel findet keine Anwendung, falls Gebäude oder versicherten Hausrat entstehen würde, der Vertrag, auf welchen hier Bezug genommen wird, organisiert die Gesellschaft die Handwerker für die eine analoge Klausel enthält. notwendigen Sofortmassnahmen rund um die Uhr. Die Kosten der Handwerker für die von der Gesellschaft in Auftrag gegebenen Sofortmassnahmen sind bis B 2 SPERRSERVICE CHF 1'000 pro Ereignis versichert. B 2.1 Versicherte Personen B 1.1.2 Vermittlung geeigneter Handwerker Versichert sind diejenigen Personen, welche ihre Die Gesellschaft vermittelt bei Ereignissen, die nicht persönlichen Daten von Maestro-, Bank-, Post-, Kredit-, einen Notfall gemäss Artikel B1.1.1 darstellen, die Tank- und Kundenkarten sowie Ausweisen, Telefonnummern von geeigneten Handwerkern, welche Abonnements und Mobiltelefonen bei der Gesellschaft im Rahmen des Notfalldienstes zur Verfügung stehen. registriert haben. B 1.2 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen B 2.2 Versicherte Sachen Nicht versichert sind: B 2.2.1 Karten, Ausweise, Mobiltelefone B 1.2.1 Schadenbehebung Versichert sind alle bei der Gesellschaft registrierten Kosten zur definitiven Schadenbehebung; a) Kredit-, Bank-, Post- oder sonstigen Debitkarten (u. a. Maestro-Karten), Tank- und Kundenkarten B 1.2.2 Garantie-, Service oder Unterhaltsverträge sowie persönlichen Ausweise und persönlichen Kosten, welche Gegenstand von Garantie-, Service- Abonnements, die von einem oder Unterhaltsverträgen sind; Kartenvertragspartner in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein sowie im Grenzgebiet bis B 1.2.3 Folgeschäden 50 km Luftlinie ab Schweizer Grenze auf den Folgeschäden aufgrund eines versicherten Ereignisses; Namen der versicherten Personen ausgestellt sind; b) Mobiltelefone, die bei einem Schweizer B 1.2.4 Garantieleistungen Netzwerkanbieter (Swisscom, Sunrise, etc.) angemeldet sind. Garantieleistungen, welche durch die Ausführung der Die Gesellschaft garantiert die vertrauliche Behandlung Sofortmassnahmen der vermittelten Handwerker der Daten und die ausschliessliche Verwendung im notwendig werden; Zusammenhang mit Verlustmeldungen. Ersterfassung und Mutationen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich bestätigt. Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 5 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 B 2.3 Zeitlicher Geltungsbereich B 2.5 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen In Abänderung der Allgemeinen Bedingungen für die Nicht versichert sind: Kombi-Haushaltversicherung, A Gemeinsame Bestimmungen für alle Sparten, beginnt der B 2.5.1 Umtriebskosten, Schäden infolge Verlust von Karten Versicherungsschutz einen Arbeitstag nach dem erstmaligen Eingang der zu registrierenden Daten bei Umtriebskosten, Cash-Guthaben auf der Karte, nicht der Gesellschaft. bezogene Leistungen von Abonnements sowie weitere Vermögensschäden, welche infolge des Verlustes von B 2.4 Versicherte Ereignisse und Leistungen Karten, Abonnements, Ausweisen oder Mobiltelefonen entstehen (vorbehältlich Artikel B2.4.2 b) und B2.4.2 e)); B 2.4.1 Versicherte Ereignisse Der Sperrservice kann bei Diebstahl, Verlieren und B 2.5.2 Wiederbeschaffungskosten Abhandenkommen von versicherten Sachen rund um Wiederbeschaffungskosten von Mobiltelefonen und die Uhr durch die versicherten Personen in Anspruch Abonnements-Leistungen; genommen werden. B 2.5.3 Grobfahrlässig verursachte Schäden B 2.4.2 Versicherte Leistungen Schäden, die durch die versicherte Person a) Bei einer Diebstahl- oder Verlustmeldung grobfahrlässig verursacht werden (wenn z.B. eine garantiert die Gesellschaft deren sofortige unterschriftspflichtige Karte nicht unterzeichnet ist, der Weiterleitung an das zur Sperrung deklarierte PIN-Code zusammen mit der Karte aufbewahrt wird Unternehmen unter Vorbehalt dessen oder die sofortige Verlustmeldung unterlassen wird); unmittelbarer Erreichbarkeit. b) Versichert sind Vermögensschäden, die nach B 2.5.4 Falsche Deklaration einem versicherten Ereignis durch die Schäden, welche aufgrund von falschen Deklarationen missbräuchliche Verwendung von oder verspäteten Mutationsmeldungen entstehen;  registrierten Karten gemäss Artikel B2.2.1 a) entstehen. Die Gesellschaft übernimmt den Teil B 2.5.5 Mangelnde Erreichbarkeit des Schadens, für welchen die versicherten Personen gegenüber dem Kartenvertragspartner Schäden, welche mangels Erreichbarkeit der (Warenhaus, Kreditkarteninstitut, Bank usw.) deklarierten Sperradresse entstehen. gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen B 2.6 Ergänzende Bestimmungen haften und soweit der Kartenvertragspartner nicht selber dafür aufkommt, im Maximum bis CHF B 2.6.1 Meldepflicht und Belege 5'000 pro Karte bzw. CHF 10'000 pro Ereignis;  registrierten Mobiltelefonen gemäss Artikel a) Die versicherten Personen melden der Gesellschaft B2.2.1 b) durch Fremdtelefonieren entstehen. Die schriftlich mit dem dafür bestimmten Formular die Gesellschaft übernimmt den Teil des Schadens, für Daten zu Kredit-, Bank-, Post- oder sonstigen welchen die versicherten Personen gegenüber Debitkarten (u. a. Maestro-Karten), Tank- und dem Netzwerkanbieter gemäss den Allgemeinen Kundenkarten sowie zu Mobiltelefonen, Geschäftsbedingungen haften, im Maximum bis persönlichen Ausweisen und persönlichen CHF 300 pro Ereignis. Abonnements. c) In Notfällen informiert die Gesellschaft bei Bedarf b) Änderungen von registrierten Daten müssen die Angehörigen und den Arbeitgeber der unverzüglich schriftlich der Gesellschaft mitgeteilt versicherten Personen über den Sachverhalt und werden. die getroffenen Massnahmen. c) Die versicherten Sperr- und Ersatzgebühren d) Müssen die registrierten Ausweise, Abonnements, müssen anhand der Originalbelege bei der Karten und/oder Mobiltelefone ausserhalb des Gesellschaft geltend gemacht werden. Wohnsitzes ersetzt werden, so unterstützt die B 2.6.2 Mehrfachversicherung Gesellschaft die versicherten Personen bei der Ersatzbeschaffung. Kann eine gleiche Leistung aus verschiedenen e) Die in Rechnung gestellten Sperr- und Deckungen beansprucht werden, so besteht der Ersatzgebühren/-kosten von registrierten Entschädigungsanspruch pro Ereignis nur einmal. Die in Ausweisen und Karten (inklusive SIM- und verschiedenen Deckungen aufgeführten Leistungen Abonnements-Karten) werden von der können nicht kumuliert werden. Gesellschaft zurückerstattet. Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 6 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012  Material, wie z.B. «Echtleder» anstelle von B 3 ONLINE- UND KAUFSCHUTZBRIEF «Kunstleder» oder «Massivholz» anstelle von «furniertes Holz»; B 3.1 Versicherte Personen  Produktgeneration, wie z.B. «neueste Generation» Je nach getroffener Vereinbarung gilt die Versicherung anstelle von «erste Generation» oder «Playstation als Einpersonen- oder Mehrpersonenversicherung: 4» anstelle von «Playstation 3»; B 3.1.1 Einpersonenversicherung  Vollständigkeit einer Sachgesamtheit, wie z.B. «Schachspiel komplett» anstelle von «Schachspiel Als versicherte Person gilt der Versicherungsnehmer. mit fehlender Figur»;  Markenübereinstimmung, d.h. eine Kaufsache, B 3.1.2 Mehrpersonenversicherung welche nicht vom angegebenen Hersteller stammt Als versicherte Personen gelten der (dies auch dann, wenn die Kaufsache vom Zoll Versicherungsnehmer und die mit ihm im gemeinsamen konfisziert wird). Nicht versichert ist jedoch der Haushalt lebenden Personen. eventualvorsätzliche oder vorsätzliche Kauf von Fälschungen. B 3.2 Subsidiaritätsklausel Hat eine versicherte Person Anspruch aus einem B 3.3.4 Nicht versicherte Ereignisse anderen Versicherungsvertrag, beschränkt sich der Versicherungsschutz auf den Teil der Leistungen der Nicht versichert sind bei einem Ereignis gemäss Artikel Gesellschaft, der denjenigen des anderen Vertrages B3.3.3a): übersteigt. Diese Klausel findet keine Anwendung, falls a) normale Abnützung und Verschleiss; der Versicherungsvertrag, auf welchen hier Bezug b) Fabrikations- und Materialfehler, innerer Verderb genommen wird, eine analoge Klausel enthält. und Schäden aufgrund der natürlichen Beschaffenheit der Sache. B 3.3 Kaufschutz Nicht versichert ist bei einem Ereignis gemäss Artikel B3.3.3d): B 3.3.1 Versicherte Sachen c) eine auslegungsbedürftige oder falsche Versichert sind bewegliche Sachen für den privaten Zustandsbeschreibung der Kaufsache in Bezug Gebrauch (inkl. Eintrittskarten), die von den versicherten auf das Ausmass der Abnützung und der Personen gekauft werden. Gebrauchsspuren bzw. in Bezug auf die Verpackung. B 3.3.2 Nicht versicherte Sachen B 3.3.5 Dauer des Versicherungsschutzes Nicht versichert sind: a) Bargeld, Münzen, Medaillen, Schecks, Bei einem versicherten Ereignis gemäss Artikel B3.3.3a) Reiseschecks, Berechtigungsscheine (vorbehältlich gilt für den Versicherungsschutz folgende zeitliche Artikel B3.3.1) und alle sonstigen Wertpapiere; Geltungsdauer: b) Lebensmittel; a) für Sachen, die mit dem Kauf direkt in den Besitz c) Tiere, Pflanzen und Motorfahrzeuge; der versicherten Personen übergehen (kein d) Schmucksachen, Uhren, Edelmetalle, Edelsteine Versand), beginnt der Versicherungsschutz mit der und Perlen; gehen diese Sachen jedoch mit dem Übergabe der Sache beim Kauf und dauert Kauf direkt in den Besitz der versicherten Personen einschliesslich des Transportes zum endgültigen über, besteht Versicherungsschutz, sofern die Bestimmungsort inklusive einer allfälligen Sachen auf sich getragen oder ständig persönlich Installation 48 Stunden; beaufsichtigt werden. b) für Sachen, die durch einen Frachtführer befördert werden (Versand), beginnt der B 3.3.3 Versicherte Ereignisse Versicherungsschutz mit der Übergabe der Sache an den Frachtführer. Ab dem Zeitpunkt der Versichert ist: Übergabe der Sache vom Frachtführer an die a) die unvorhergesehene und plötzliche versicherte Person dauert der Versicherungsschutz Beschädigung und Zerstörung der Kaufsache inklusive einer allfälligen Installation noch 48 durch äussere Einwirkung; Stunden. b) das Abhandenkommen der Kaufsache während des Transports durch einen Frachtführer B 3.3.6 Versicherungssumme (Versand); c) die Nichtlieferung der Kaufsache durch den Die Leistung ist auf CHF 20'000 pro Ereignis und Verkäufer bei Bestellungen im Internet; Versicherungsperiode begrenzt. Eine d) die Falschlieferung der Kaufsache bei Versicherungsperiode umfasst den Zeitraum, für den die Bestellungen im Internet infolge Falschdeklaration Jahresprämie berechnet wird. Sie beginnt jeweils am durch den Verkäufer in einem der folgenden Datum des Hauptverfallstags und endet ein Jahr später Beurteilungskriterien: am Tag vor dem Datum des Hauptverfallstags. Das  Zustand, wie z.B. «neu und unbenutzt» anstelle Datum des Hauptverfallstags ist auf der Police von «gebraucht» oder «funktionstüchtig» anstelle vermerkt. von «nicht mehr funktionstüchtig»; Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 7 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 B 3.3.7 Berechnung des Schadens  sonstige für die Ermittlung des Schadens a) Der Schaden versicherten Sachen wird aufgrund massgebliche Informationen. ihres Ersatzwertes berechnet, abzüglich des Wertes B 3.4 Bargeldvorschuss der Reste. b) Können beschädigte Sachen repariert werden, wird B 3.4.1 Gegenstand der Versicherung / Serviceleistung der Schaden aufgrund der Reparaturkosten bzw. der Kosten für einen Teilersatz sowie eines allfällig Wird der versicherten Person sämtliches Bargeld verbleibenden Minderwertes, im Maximum jedoch gestohlen oder wird sie beraubt und es besteht keine bis zur Höhe des Ersatzwertes, berechnet. andere Möglichkeit zur Beschaffung von Bargeld, dann c) Bei Sachen, die zu einem Paar oder einer Garnitur leistet die Gesellschaft aufgrund eines Anrufes und gehören, wird der Schaden aufgrund des eines Polizeirapports einen Bargeldvorschuss oder eine Ersatzwertes der Sachgesamtheit berechnet, Kostengutsprache in der Höhe von maximal CHF 2’000. abzüglich des Wertes der Reste, sofern die nicht von B 3.4.2 Obliegenheiten einem Schaden betroffenen Sachen einzeln unbrauchbar sind oder einzeln nicht ergänzt werden a) Um einen Bargeldvorschuss oder eine können. Kostengutsprache zu erlangen, muss die d) Zur Bestimmung des Ersatzwertes werden der versicherte Person die Gesellschaft (siehe Artikel Marktpreis eines Objektes gleicher Art und Güte zum A4, A Gemeinsame Bestimmungen für alle Zeitpunkt der Zahlung und der bezahlte Kaufpreis Sparten) anrufen und dieser den Polizeirapport berücksichtigt, wobei der tiefere Betrag zukommen lassen. massgebend ist. b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den gesamten von der Gesellschaft vorgeschossenen B 3.3.8 Berechnung der Entschädigung bzw. gutgesprochenen Betrag inklusive allfälliger Überweisungsgebühren innert 30 Tagen ab Die Entschädigung wird in nachstehender Reihenfolge Rechnungsdatum zurückzuzahlen. berechnet: a) Berechnung des Schadenbetrages nach Vertrag B 3.5 Kontoschutz und Gesetz; b) anschliessend ist die Versicherungssumme zu B 3.5.1 Versicherte Sachen berücksichtigen, welche die Entschädigung Versichert sind: begrenzt. a) alle privaten Kontoverbindungen, die eine Die Gesellschaft hat die Wahl, die Entschädigung als versicherte Person zu Geldinstituten in der Naturalersatz zu erbringen oder den Geldbetrag zu Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein sowie im erstatten. Grenzgebiet bis 50 km Luftlinie ab Schweizer Bei Entschädigung eines Gegenstandes gehen mit der Grenze unterhält; Entschädigung dessen Eigentumsrechte ohne b) alle privaten Karten, die von einem gegenteilige Vereinbarung auf die Gesellschaft über. Kartenvertragspartner in der Schweiz, im B 3.3.9 Obliegenheiten im Schadenfall Fürstentum Liechtenstein sowie im Grenzgebiet bis 50 km Luftlinie ab Schweizer Grenze auf den a) Im Schadenfall ist die Gesellschaft (siehe Artikel Namen der versicherten Person ausgestellt sind. A4, A Gemeinsame Bestimmungen für alle Sparten) unverzüglich zu benachrichtigen. Bei B 3.5.2 Gegenstand der Versicherung einem versicherten Ereignis gemäss Artikel a) Der Kontoschutz gilt weltweit. B3.3.3a) ist der Schaden innert 72 Stunden ab b) Versichert sind Vermögensschäden durch dem Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache vom  missbräuchliche Handlungen auf einem Verkäufer bzw. vom Frachtführer an die versicherten Konto, versicherte Person telefonisch der Gesellschaft zu  missbräuchliche Verwendung einer versicherten melden. Karte, b) Beschädigte bzw. falsch gelieferte Sachen sind bis welche durch Dritte verursacht und nicht anderweitig zur definitiven Erledigung des Schadenfalles zur erstattet werden. Verfügung der Gesellschaft zu halten und auf c) Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Dritte zu der deren Verlangen auf eigene Kosten zur Handlung weder selbst berechtigt noch von der Begutachtung einzusenden. versicherten Person beauftragt oder c) Auf Verlangen der Gesellschaft ist bei der bevollmächtigt ist. nächsten Polizeistelle Anzeige zu erstatten. d) Versichert ist der im Schadenfall aufgrund d) Folgende Unterlagen müssen der Gesellschaft gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen von eingereicht werden (je nach versichertem Ereignis): der versicherten Person selbst zu tragende  Original-Anschaffungsbeleg, aus dem der Schaden soweit das kontoführende Geldinstitut, Kaufpreis und das Kaufdatum inkl. Uhrzeit der Kartenvertragspartner, bzw. der Anbieter ersichtlich ist, bzw. Bestell- oder anderer Bezahlsysteme es schriftlich abgelehnt Auftragsbestätigung; hat, den missbräuchlich verfügten Betrag ganz  Nachweis, dass die Sache versandt wurde; oder teilweise zu erstatten. Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 8 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 B 3.5.3 Versicherte Ereignisse einer nicht autorisierten Zahlung ungenutzt hat Versichert sind Vermögensschäden insbesondere durch verstreichen lassen. Missbrauch: c) Schäden, die als mittelbare Folge einer a) von Kredit-, Bank-, Post- oder sonstigen missbräuchlichen Handlung entstanden sind, wie Debitkarten (u. a. Maestro-Karten), von z. B. entgangener Gewinn oder Zinsverluste; Kundenkarten mit Zahlfunktion sowie von mobilen d) Schäden, die dadurch entstehen, weil die Endgeräten (u. a. Smartphone) beim bargeldlosen missbräuchliche Handlung durch eine versicherte Bezahlen von Waren und Dienstleistungen oder Person erfolgt ist; bei Abhebungen an Geldausgabeautomaten; e) Schäden, die durch die versicherte Person b) von Kartennummern bei Bezahlvorgängen (auch grobfahrlässig verursacht werden; im Internet); f) Schäden durch Cyber-Ereignisse, welche über c) beim Online-Banking; einen Hackerangriff beim Finanzinstitut selbst zu d) beim Telefon-, Telefax- und E-Mail-Banking; einem Massenangriff führen; e) beim Lastschriftverfahren, bei g) Verluste und Kosten, für die das Finanzinstitut oder Überweisungsaufträgen und bei Einlösung von der Online-Zahlungsdienst haftet; Schecks; h) Schäden, welche durch das regelmässige Updaten f) bei Barabhebungen. der installierten Software und Betriebssysteme hätten verhindert werden können. B 3.5.4 Sperr- und Ersatzgebühren B 3.5.7 Obliegenheiten im Schadenfall a) Versichert sind die vom Kartenvertragspartner in Rechnung gestellten Kosten bzw. Gebühren für a) Der Gesellschaft ist unverzüglich eine das Sperren und Ersetzen versicherter Karten. unterzeichnete Schadenanzeige mit allen b) Die Kosten- bzw. Gebührenübernahme erfolgt, erforderlichen Angaben in Schriftform zu senden. sofern die Sperrung durch eine versicherte Person b) Das Verlieren oder der Diebstahl versicherter veranlasst wird und im Zusammenhang mit einem Sachen bzw. der Verdacht auf Missbrauch ist versicherten Vermögensschaden, einem Verdacht sofort dem Kartenvertragspartner bzw. dem auf Missbrauch oder einem Diebstahl bzw. Verlust Anbieter anderer Bezahlsysteme zu melden. steht. Zudem ist die sofortige Sperrung zu veranlassen. c) Der Verdacht auf Missbrauch ist unverzüglich bei B 3.5.5 Versicherungssumme der nächsten Polizeistelle anzuzeigen. d) Folgende Unterlagen müssen der Gesellschaft Die Leistung ist auf CHF 20'000 pro Ereignis und eingereicht werden: Versicherungsperiode begrenzt. Eine  eine Bestätigung der Polizei über die Erstattung Versicherungsperiode umfasst den Zeitraum, für den die einer Anzeige wegen des Schadens; Jahresprämie berechnet wird. Sie beginnt jeweils am  eine schriftliche Erklärung des betroffenen Datum des Hauptverfallstags und endet ein Jahr später kontoführenden Geldinstituts, am Tag vor dem Datum des Hauptverfallstags. Das Kartenvertragspartners oder Anbieters anderer Datum des Hauptverfallstags ist auf der Police Bezahlsysteme, mit der die Übernahme des vermerkt. Schadens ganz oder teilweise abgelehnt worden B 3.5.6 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen ist. Nicht versichert sind: B 3.6 Rechtsschutz a) Schäden, die durch missbräuchliche Verwendung von Debitkarten, Kredit- oder Kundenkarten, B 3.6.1 Versicherte Risiken mobilen Endgeräten oder PIN,TAN, sonstigen Persönlichkeitsverletzung: Identifikations- oder Legitimationsdaten, einer a) Geltendmachen von Unterlassungs-, Beseitigungs-, digitalen Signatur oder echten Inhaber- oder Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen bei Legitimationspapieren verursacht werden, die einer widerrechtlichen Verletzung der bereits vor Antragstellung in den Besitz eines Persönlichkeitsrechte einer versicherten Person im Dritten gelangt sind bzw. dieser davon Kenntnis Internet und damit verbundenen Strafverfahren. erlangt hat oder der versicherten Person b) Geltendmachen des Rechts auf Gegendarstellung abhanden gekommen sind; bei Tatsachendarstellungen in periodisch b) Schäden, welche die versicherte Person nur erscheinenden Medien im Internet, wenn die deshalb zu tragen hat, weil: Persönlichkeit einer versicherten Person  sie die Anzeigepflichten des kontoführenden unmittelbar betroffen ist. Geldinstitutes, Kartenvertragspartners bzw. Identitätsmissbrauch: Anbieters anderer Bezahlsysteme nicht erfüllt hat Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen bei (unverzügliche Anzeige nach Kenntnis von der missbräuchlichen Nutzung personenbezogener Verlieren, Diebstahl, missbräuchlicher Daten oder anderer Elemente zur Identifizierung Verwendung oder sonstiger nichtautorisierter oder Authentifizierung der Identität einer Nutzung einer versicherten Sache); versicherten Person im Internet durch eine  sie den Zeitraum zur Prüfung und Feststellung Drittperson und damit verbundenen Strafverfahren. Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 9 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 B 3.6.2 Nicht versicherte Risiken B 3.6.4 Zeitliche Geltung a) Risiken, die unter Artikel B3.6.1 nicht erwähnt sind. a) Die CAP gewährt Rechtsschutz, wenn das b) Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer versicherte Risiko (Bedarf nach Rechtsschutz) und selbständigen Neben- oder Haupterwerbstätigkeit das Grundereignis (Persönlichkeitsverletzung, stehen. Identitätsmissbrauch) nach Beginn des c) Streitigkeiten zwischen Personen, die durch Versicherungsschutzes eintreten. dieselbe Police versichert sind, zwischen b) Die CAP gewährt keinen Rechtsschutz, wenn ein ehemaligen Konkubinatspartnern oder Schadenfall nach Vertragsende angemeldet wird. Lebenspartnern. d) Wenn der Versicherte gegen die CAP und/oder B 3.6.5 Örtliche Geltung deren Mitarbeiter im Rahmen ihrer beruflichen Der Rechtsschutz gilt weltweit. Tätigkeit vorgehen will. Wenn der Versicherte gegen Personen, die in einem durch die CAP B 3.6.6 Abwicklung eines Schadenfalles versicherten Rechtsfall Dienstleistungen erbringen a) Bei Eintritt eines Ereignisses, das Anlass zu einer oder erbracht haben, vorgehen will. Intervention der CAP geben kann, muss der Versicherte die CAP sofort schriftlich B 3.6.3 Ausschliesslich versicherte Leistungen benachrichtigen und den Hergang des a) Die CAP erbringt folgende Leistungen bis zur Schadenfalls möglichst genau schildern. maximalen Versicherungssumme von CHF 20'000: Telefonzentrale für Anrufe +41 58 358 09 00 Unterstützung des Versicherten und Erledigung Adresse der Gesellschaft oder des Schadenfalles durch den eigenen der zuständigen Generalagentur gemäss Police Rechtsdienst der CAP; E-Mail contact@cap.ch Übernahme der folgenden Kosten: Internet www.cap.ch  Kosten von Gutachten, die von einem Gericht b) Die versicherte Person darf ohne Zustimmung der veranlasst werden; CAP – vorbehältlich vorsorglicher Massnahmen  Kosten von einem Gutachten, das nicht von einem zur Fristwahrung – keine Rechtsvertreter Gericht veranlasst wird, sofern es im Einvernehmen beauftragen, kein Verfahren einleiten, keinen mit der CAP beauftragt wurde, und nur um einen Vergleich abschliessen und keine Rechtsmittel strittigen Sachverhalt abzuklären; ergreifen. Zudem hat die versicherte Person der  Gerichtskosten; CAP alle Unterlagen betreffend den Schadenfall  Mediationskosten; zu übermitteln. Kommt er diesen Verpflichtungen  Parteientschädigungen, die dem Versicherten nicht nach, kann die CAP ihre Leistungen auferlegt werden; verweigern, wenn der Versicherte nicht beweist,  Honorare eines Rechtsanwaltes oder einer dass ihn nach den Umständen an der Verletzung gleichermassen legitimierten Person, nachstehend dieser Obliegenheiten kein Verschulden trifft oder Rechtsvertreter genannt. die Verletzung keinen Einfluss auf den Umfang der b) Die CAP kann sich durch die Bezahlung eines Teils von der CAP geschuldeten Leistungen hatte. oder des ganzen Streitwerts von ihrer c) Wenn in einem Gerichts- oder Leistungspflicht befreien. Verwaltungsverfahren gemäss anwendbarem c) Bei mehreren Streitigkeiten, die sich aus dem Prozessrecht der Beizug eines unabhängigen gleichen oder einem zusammenhängenden Rechtsvertreters notwendig ist oder wenn eine Sachverhalt ergeben und sich einem oder Interessenkollision entsteht (zwei CAP-Versicherte mehreren versicherten Risiken der Allgemeinen gehen gegeneinander vor oder eine versicherte Bedingungen zuordnen lassen, leistet die CAP die Person geht gegen eine Gesellschaft der Allianz maximale Versicherungssumme nur einmal. Gruppe vor) hat die versicherte Person die freie d) Sind bei einer oder mehreren Streitigkeiten, die Wahl des Rechtsvertreters. Akzeptiert die CAP den sich aus dem gleichen oder einem vorgeschlagenen Rechtsvertreter nicht, hat die zusammenhängenden Sachverhalt ergeben und versicherte Person das Recht, drei andere sich einem oder mehreren versicherten Risiken der Rechtsvertreter aus verschiedenen Kanzleien Allgemeinen Bedingungen zuordnen lassen, vorzuschlagen, von welchen einer von der CAP mehrere versicherte Personen betroffen, leistet die angenommen werden muss. CAP die maximale Versicherungssumme nur d) Treten zwischen der versicherten Person und der einmal. CAP Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der e) Die erbrachten Leistungen der CAP zu Gunsten der zu ergreifenden Massnahmen zur versicherten Person, für die ein Dritter aus Schadenerledigung auf oder erachtet die CAP irgendeinem Grund haftet oder verpflichtet ist, eine Massnahme als aussichtslos, begründet sie erfolgen freiwillig als zinsloses Darlehen, das die die Ablehnung gegenüber dem Rechtsvertreter versicherte Person zurückerstatten muss oder das oder der versicherten Person schriftlich und weist die CAP verrechnen darf. gleichzeitig darauf hin, dass die versicherte Person Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 10 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 die Beurteilung der Angelegenheit durch einen der Gesellschaft überlassen bzw. deren Schiedsrichter verlangen kann, der durch die Zustimmung zu allfälligen versicherte Person und die CAP gemeinsam Versicherungsleistungen und deren bestimmt wird. Die Kosten sind von der Kostenübernahme einholen. unterliegenden Partei zu bezahlen. b) Folgende Unterlagen müssen der Gesellschaft schriftlich nachgereicht werden (je nach B 3.7 Technischer und psychologischer Support bei versichertem Ereignis): Persönlichkeitsverletzungen im Internet  Schadenformular; B 3.7.1 Versicherte Ereignisse und Leistungen  Unterlagen / Belege / Angaben zum versicherten Ereignis; Versichert ist die Verletzung der Persönlichkeit der  Strafanzeige bzw. eine Bestätigung der Polizei versicherten Person durch Dritte im Internet wie z.B. in über die Erstattung einer Anzeige wegen des sozialen Online-Netzwerken. Schadens. a) Vermittlung von IT Spezialisten und Kostenübernahme für die Entfernung bzw. B 3.8 Datenrettung oder –wiederherstellung (Data Löschung oder Verdrängung (sofern möglich) Recovery) rufschädigender Online Beiträge über die B 3.8.1 Versicherte Sachen und Ereignisse versicherte Person. b) Bei Bedarf, Vermittlung von Psychologen und Versichert sind Mobiltelefone, Tablets, Notebooks und Kostenübernahme der psychologischen Betreuung PCs zum privaten Gebrauch der versicherten Person, im zur Bewältigung der Erfahrungen der versicherten Falle von Person im Zusammenhang mit der a) Befall mit schädlichen Viren oder Malware Persönlichkeitsverletzung. Programmen, c) Sofern aufgrund der Einschätzung eines Arztes, b) Datenverlust infolge technischem Defekt oder Psychiaters oder Psychologen bei der versicherten Beschädigung. Person infolge der psychischen Auswirkungen der Persönlichkeitsverletzung ein Wechsel des B 3.8.2 Versicherte Leistungen Wohnorts notwendig erscheint, werden auch a) Ersatz der Kosten für eine erste Schadenausmass- Umzugskosten übernommen. Analyse zur Durchführung der Data Recovery. b) Ersatz der Kosten für die Entfernung der B 3.7.2 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen Schadsoftware sowie wenn nötig die a) Wenn die versicherte Person keine Strafanzeige im Wiederherstellung des Betriebssystems Zusammenhang mit der Persönlichkeitsverletzung (Voraussetzung: Vorliegen des Betriebssystem- einreicht. Lizenzschlüssels). b) Versicherungsfälle in Zusammenhang mit nicht- c) Ersatz der Kosten für die Datenrettung. digitalen Medien (Printmedien, Radio, Fernsehen). c) Versicherungsfälle in Zusammenhang mit B 3.8.3 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen journalistischen Tätigkeiten und/oder a) Schäden, die unter die Haftpflicht des Herstellers Publikationen. fallen. d) Persönlichkeitsverletzungen durch ehemalige b) Serienschäden, die zu einer Rückrufaktion seitens Ehe-, Konkubinats- oder Lebenspartner. des Herstellers führen. e) Vermögens- und Folgeschäden. c) Im Fall von Datenwiederherstellung: Kosten für die Neuerfassung oder Wiederbeschaffung der Daten, B 3.7.3 Versicherungssumme Kosten in Zusammenhang mit Daten mit Die Leistung ist für den technischen Support auf strafrechtlich relevanten Inhalten bzw. Daten für CHF 20'000 und für den psychologischen Support auf deren Nutzung keine Berechtigung besteht, CHF 3’000, inkl. allfällige Umzugskosten gemäss Kosten für die Wiederherstellung der dem Artikel B3.7.1c, pro Ereignis und Versicherungsperiode Betriebssystem dienenden Daten und begrenzt. Eine Versicherungsperiode umfasst den Applikationen, Kosten für den Erwerb neuer Zeitraum, für den die Jahresprämie berechnet wird. Sie Lizenzen. beginnt jeweils am Datum des Hauptverfallstags und endet ein Jahr später am Tag vor dem Datum des B 3.8.4 Versicherungssumme Hauptverfallstags. Das Datum des Hauptverfallstags ist Die Leistung ist auf 2 Ereignisse pro auf der Police vermerkt. Versicherungsperiode und CHF 5'000 pro Ereignis begrenzt. Eine Versicherungsperiode umfasst den B 3.7.4 Obliegenheiten im Schadenfall Zeitraum, für den die Jahresprämie berechnet wird. Sie a) Im Schadenfall ist die Gesellschaft (siehe Artikel beginnt jeweils am Datum des Hauptverfallstags und A4, A Gemeinsame Bestimmungen für alle endet ein Jahr später am Tag vor dem Datum des Sparten) unverzüglich zu benachrichtigen. Der Hauptverfallstags. Das Datum des Hauptverfallstags ist Versicherte muss die Organisation der Leistungen auf der Police vermerkt. Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 11 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 B 3.8.5 Obliegenheiten im Schadenfall  radioaktive Verseuchung; a) Im Schadenfall ist die Gesellschaft (siehe Artikel  nuklearen Abfall und nuklearen Brennstoff; A4, A Gemeinsame Bestimmungen für alle  nukleare Sprengkörper oder irgendwelche Sparten) unverzüglich zu benachrichtigen. Der Nuklearwaffen; Versicherte muss die Organisation der Leistungen Der Ausschluss dieser Schäden gilt unabhängig davon, der Gesellschaft überlassen bzw. deren ob die radioaktive Strahlung die alleinige Zustimmung zu allfälligen Schadenursache oder eine blosse Teilursache darstellt, Versicherungsleistungen und deren sowohl für die betreffenden Schäden als auch für die Kostenübernahme einholen. Kosten der damit zusammenhängenden Massnahmen; b) Folgende Unterlagen müssen der Gesellschaft B 4.4.2 Epidemie und Pandemie schriftlich nachgereicht werden (je nach versichertem Ereignis): Für Schäden durch Epidemien und Pandemien;  Unterlagen / Belege / Angaben zum versicherten Ereignis. B 4.4.3 Kontamination Für Schäden durch biologische und/oder chemische Kontamination (Verseuchung, Vergiftung, Verhinderung B 4 WOHNSCHUTZBRIEF und/oder Einschränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freisetzung chemischer B 4.1 Versicherte Personen und/oder biologischer Substanzen) infolge jeglicher Art Als versicherte Personen gelten der von Terrorakten; Versicherungsnehmer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. B 4.4.4 Keine Zustimmung der Gesellschaft B 4.2 Versicherter Standort Für getroffene Massnahmen, welche nicht durch die Der Versicherungsschutz gilt für die von den Gesellschaft organisiert worden sind, bzw. für welche versicherten Personen bewohnten bzw. benutzten die Gesellschaft nicht vorgängig ihre Zustimmung erteilt Räumlichkeiten, deren Standort in der Police aufgeführt hat. ist. B 4.5 Subsidiaritätsklausel B 4.3 Obliegenheiten im Schadenfall Hat eine versicherte Person Anspruch aus einem Um die Leistungen des Wohnschutzbriefs beanspruchen anderen Versicherungsvertrag, beschränkt sich der zu können, muss die versicherte Person bei Eintritt eines Versicherungsschutz auf den Teil der Leistungen der versicherten Ereignisses zwingend und unverzüglich die Gesellschaft, der denjenigen des anderen Vertrages Gesellschaft (siehe Artikel A4, A Gemeinsame übersteigt. Diese Klausel findet keine Anwendung, falls Bestimmungen für alle Sparten) benachrichtigen. der Versicherungsvertrag, auf welchen hier Bezug genommen wird, eine analoge Klausel enthält. B 4.4 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen Die Gesellschaft erbringt keine Leistung: B 4.6 Mehrfachversicherung Kann eine gleiche Leistung aus verschiedenen B 4.4.1 Schäden im Zusammenhang Deckungen beansprucht werden, so besteht der Für Schäden Entschädigungsanspruch pro Ereignis nur einmal. Die in a) im direkten oder indirekten Zusammenhang mit verschiedenen Deckungen aufgeführten Leistungen folgenden Ereignissen: können nicht kumuliert werden.  Krieg; B 4.7 Elektro-Installationsservice  Neutralitätsverletzungen;  Revolution, Rebellion, Aufstand; B 4.7.1 Versicherungssumme  inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Die Gesellschaft übernimmt die Leistungen bis maximal Personen oder Sachen anlässlich von CHF 1'000 pro Ereignis. Zusammenrottung, Krawall oder Tumult);  Erdbeben (Erschütterungen, welche durch B 4.7.2 Versicherte Ereignisse und Leistungen tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden) und vulkanischen Eruptionen; Ist am versicherten Standort die Elektroinstallation einer  Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz eingebauten, fest mit dem Gebäude verbundenen künstlich geschaffener Hohlräume haben; haustechnischen Anlage defekt, organisiert die b) als mittelbare oder unmittelbare Folge Gesellschaft Hilfe rund um die Uhr und bezahlt die radioaktiver Strahlung mit folgenden Ursachen: notwendigen Sofortmassnahmen, um die  radioaktives Material; Funktionsfähigkeit dieser Elektroinstallation bis zur  Kernspaltung oder Kernverschmelzung; definitiven Schadenbehebung sicherzustellen. Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 12 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 B 4.7.3 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen B 4.10 Sanitär-Installationsservice Die Gesellschaft erbringt keine Leistung bzw. übernimmt B 4.10.1 Versicherungssumme keine Kosten: a) für Defekte an Haushaltsgross- und Die Gesellschaft übernimmt die Leistungen bis maximal Haushaltskleingeräten; CHF 1'000 pro Ereignis. b) für Defekte an Geräten der B 4.10.2 Versicherte Ereignisse und Leistungen Unterhaltungselektronik, IT- und Telekommunikationsgeräten sowie an Die Gesellschaft organisiert Hilfe rund um die Uhr und Leuchtmitteln; bezahlt die notwendigen Sofortmassnahmen, um die c) für Defekte an Verbrauchszählern, Funktionsfähigkeit der Sanitärinstallation bis zur Fernbedienungen und externen Controllern; definitiven Schadenbehebung sicherzustellen, wenn: d) für die definitive Schadenbehebung, welche nicht a) am versicherten Standort das Kalt- oder im Rahmen der organisierten Erstintervention Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann; umgehend ausgeführt werden kann; b) am versicherten Standort die Kalt- oder e) für Ersatzteile und Neuanschaffungen von Warmwasserversorgung unterbrochen ist. haustechnischen Anlagen; f) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung B 4.10.3 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen der Elektroinstallationen von haustechnischen Die Gesellschaft erbringt keine Leistung bzw. übernimmt Anlagen. keine Kosten: a) für defekte Dichtungen, verkalkte Bestandteile und B 4.8 Heizungs-, Klima- und Lüftungsinstallationsservice für Zubehör von Armaturen und Boilern sowie darauf zurückzuführende Folgeschäden; B 4.8.1 Versicherungssumme b) für die definitive Schadenbehebung, welche nicht Die Gesellschaft übernimmt die Leistungen bis maximal im Rahmen der organisierten Erstintervention CHF 1'000 pro Ereignis. umgehend ausgeführt werden kann; c) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung B 4.8.2 Versicherte Ereignisse und Leistungen der Sanitärinstallationen. Ist die dem versicherten Standort dienende, fest installierte Heizung, Klimaanlage oder Lüftung defekt, B 4.11 Ersatzgeräte-Service organisiert die Gesellschaft Hilfe rund um die Uhr und B 4.11.1 Versicherungssumme bezahlt die notwendigen Sofortmassnahmen, um die Funktionsfähigkeit der Anlage bis zur definitiven Die Gesellschaft übernimmt die Leistungen bis maximal Schadenbehebung sicherzustellen. CHF 1'000 pro Ereignis. B 4.8.3 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen B 4.11.2 Versicherte Ereignisse und Leistungen Die Gesellschaft erbringt keine Leistung bzw. übernimmt a) Die Gesellschaft organisiert Hilfe rund um die Uhr keine Kosten: und stellt leihweise ein Ersatzgerät zur Verfügung, a) für die definitive Schadenbehebung, welche nicht wenn dem privaten Gebrauch dienende und im im Rahmen der organisierten Erstintervention Eigentum der versicherten Personen stehende umgehend ausgeführt werden kann; Fernsehgeräte, Stereoanlagen oder Rasenmäher b) für Ersatzteile und Neuanschaffungen von defekt sind. defekten Heizungen, Klimaanlagen oder b) Die Gesellschaft organisiert Hilfe rund um die Uhr Lüftungen; und stellt leihweise ein Ersatzheiz- oder c) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung Ersatzklimagerät zur Verfügung, wenn die dem der Heizung, Klimaanlage oder Lüftung. versicherten Standort dienende, fest installierte Heizung oder Klimaanlage unvorhergesehen B 4.9 Rohrreinigungsservice ausfällt. B 4.9.1 Versicherungssumme B 4.11.3 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen Die Gesellschaft übernimmt die Leistungen bis maximal Die Gesellschaft erbringt keine Leistung für CHF 1'000 pro Ereignis. Reparaturkosten. Die Kosten für Sofortmassnahmen für die defekte Heizung oder Klimaanlage werden im B 4.9.2 Versicherte Ereignisse und Leistungen Rahmen der Bestimmungen des Heizungs-, Klima- und Tritt am versicherten Standort eine Verstopfung an Lüftungsinstallationsservices (Artikel B4.8.1 – B4.8.3) einer dem versicherten Standort dienenden übernommen. Wasserleitung ein und kann diese nicht ohne fachmännische Behebung beseitigt werden, organisiert B 4.12 Schlüsseldienst im Notfall die Gesellschaft Hilfe rund um die Uhr und bezahlt die B 4.12.1 Versicherungssumme Behebung der Verstopfung. Die Gesellschaft übernimmt die Leistungen bis maximal CHF 1‘000 pro Ereignis. Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 13 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 B 4.12.2 Versicherte Ereignisse und Leistungen B 4.15 Unterbringung von Tieren a) Die Gesellschaft organisiert Hilfe rund um die Uhr B 4.15.1 Versicherungssumme und bezahlt die fachmännische Öffnung (Schlüsselservice) von Türen und Garagentoren Die Gesellschaft übernimmt die Leistungen bis maximal des versicherten Standortes sowie zum Grundstück CHF 1'000 pro Ereignis. gehörende Eingangstore, wenn: B 4.15.2 Versicherte Ereignisse und Leistungen  der versicherten Person der Schlüssel abhanden gekommen oder abgebrochen ist; a) Die Gesellschaft organisiert Hilfe rund um die Uhr  sich die versicherte Person versehentlich aus- oder und bezahlt innerhalb der Schweiz und des eingesperrt hat; Fürstentums Liechtenstein die Unterbringung und  sich diese aufgrund eines Defekts nicht mehr auf- Versorgung von im Haushalt des oder abschliessen lassen. Versicherungsnehmers lebenden Hunden, Katzen, EDV-gesteuerte Schliess-Systeme mit den dazu Hamstern, Meerschweinchen, Kaninchen, Vögeln gehörenden Badges sind konventionellen Schlössern und weiteren als Haustiere gehaltenen und Schlüsseln gleichgestellt. Nagetieren, wenn der Versicherungsnehmer oder b) Mitversichert ist das Anbringen eines provisorischen eine andere versicherte Person infolge Unfall, Schlosses, sofern das Türschloss beim Öffnen der Noteinweisung in eine Klinik oder Tod Tür durch die Fachfirma funktionsunfähig werden unvorhergesehen an der Betreuung der Haustiere sollte. gehindert ist und eine andere versicherte Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. B 4.13 Entfernung von Bienenstock, Wespen- und b) Die Unterbringung erfolgt in einem Tierheim bzw. Hornissennestern in einer Tierpension. Voraussetzung ist in jedem B 4.13.1 Versicherungssumme Fall, dass die Tiere dem von der Gesellschaft Beauftragten übergeben werden. Die Gesellschaft übernimmt die Leistungen bis maximal CHF 1'000 pro Ereignis. B 4.16 Wach- und Sicherungsservice B 4.13.2 Versicherte Ereignisse und Leistungen B 4.16.1 Versicherungssumme Befinden sich Bienenstöcke, Wespen- oder Die Gesellschaft übernimmt die Leistungen bis maximal Hornissennester im Bereich des versicherten Standortes, CHF 1'000 pro Ereignis. organisiert die Gesellschaft Hilfe rund um die Uhr und bezahlt die fachmännische Entfernung bzw. B 4.16.2 Versicherte Ereignisse und Leistungen Umsiedlung. Die Gesellschaft organisiert Hilfe rund um die Uhr und bezahlt die Bewachung des versicherten Standortes, B 4.13.3 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen wenn Schliessvorrichtungen oder andere Sicherungen Die Gesellschaft erbringt keine Leistung, wenn eine aufgrund eines Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Umsiedlung oder Entfernung aus rechtlichen Gründen, Wasserereignisses sowie infolge Glasbruch keinen z.B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist. ausreichenden Schutz mehr bieten. B 4.14 Kinderbetreuung B 4.16.3 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen B 4.14.1 Versicherungssumme Die Gesellschaft erbringt keine Leistung für die Behebung der Beschädigungen (Reparaturkosten) und Die Gesellschaft übernimmt die Leistungen bis maximal für Folgeschäden. CHF 1'000 pro Ereignis. B 4.17 Wohnungs-Reinigungsservice B 4.14.2 Versicherte Ereignisse und Leistungen B 4.17.1 Versicherte Ereignisse und Leistungen Die Gesellschaft organisiert Hilfe rund um die Uhr und bezahlt innerhalb der Schweiz und des Fürstentums Die Gesellschaft organisiert eine Wohnungs- Liechtenstein die Betreuung von Kindern unter 16 Reinigungsfirma: Jahren, die im Haushalt des Versicherungsnehmers a) bei Bedarf der versicherten Person (ohne leben, wenn dieser oder eine andere versicherte Person Beteiligung an den Reinigungskosten); durch Unfall, Noteinweisung in eine Klinik oder Tod b) bei einem Wohnungs- oder Hauswechsel des unvorhergesehen an der Betreuung der Kinder Versicherungsnehmers und beteiligt sich mit gehindert ist und eine andere versicherte Person zur CHF 100 an den Reinigungskosten des Betreuung nicht zur Verfügung steht. Die Betreuung versicherten Standortes. Ab erstmaligem Beginn erfolgt nach Möglichkeit am versicherten Standort. des Versicherungsschutzes gerechnet, wird innerhalb eines Zeitraumes von jeweils 5 Jahren höchstens eine Kostenbeteiligung geleistet. Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 14 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 B 4.18 Garantielösungen für Haushaltsgeräte Fernbedienungen, externe Controller, Staubsaugerbeutel, -Bürsten und –Werkzeuge, B 4.18.1 Versicherungssumme Leuchtmittel, usw.; Die Gesellschaft übernimmt die Leistungen bis maximal d) Geräte, die nie über eine Gewährleistung verfügt CHF 5‘000 pro Ereignis. haben; e) Geräte, welche nachträglich durch Einbauten, Um- B 4.18.2 Versicherte Ereignisse und Aufrüstungen verändert worden sind und Mängel an den versicherten Geräten, die auf einen dadurch die Gewährleistung verloren haben bzw. Material- bzw. Fabrikationsfehler zurückzuführen sind. verloren hätten. B 4.18.3 Versicherte Geräte B 4.18.5 Nicht versicherte Schäden a) Die unter Artikel B4.18.3b) aufgeführten Geräte Die Gesellschaft erbringt keine Leistung bzw. übernimmt sind ein Tag nach dem Ablauf der jeweils dafür keine Kosten: bestehenden Gewährleistung (umgangssprachlich a) für Schäden, die durch äussere Einwirkung als «Garantie» bezeichnet) während 3 Jahren entstanden sind, wie z.B. Fallenlassen, versichert. Naturereignisse, etc.; b) Versichert sind folgende Geräte (die Aufzählung b) für Montage- und Installationsfehler, ausser die ist abschliessend): Montage oder Installation ist durch den Verkäufer,  Waschmaschinen, Tumbler und Luft- Lieferanten oder einen Werkunternehmer erfolgt; Wäschetrockner; c) für Bruchschäden an Keramik-Kochfeldern;  Geschirrspüler; für Schäden, die auf eine nicht  Kochherde und Dampfabzüge; bestimmungsgemässe oder nicht den  Backöfen, Steamer und Mikrowellenöfen; Herstellervorgaben entsprechende Nutzung,  Klimageräte, Ventilatoren, Luftbe- und Reparatur, Reinigung oder Wartung Entfeuchter; zurückzuführen sind;  Kühlschränke, Tiefkühler, Weinschränke und d) für Schäden, die nicht die Funktion des Humidore; versicherten Gerätes beeinträchtigen, wie z.B.  mit elektrischer Energie betriebene Schramm- oder Lackschäden, Küchenmaschinen, die der Zubereitung von Farbveränderungen; Mahlzeiten bzw. Getränken dienen, wie z.B. Mixer, e) für Einbrennschäden an Monitoren, Displays und Rührgeräte, Kaffeemaschinen, Entsafter, Friteusen Anzeigetafeln; oder Brotbackmaschinen; f) infolge von Verschleiss, Alterung;  mit elektrischer Energie betriebene bei Störungen, welche durch Reinigung oder Haarentfernungsgeräte, wie z.B. Rasierapparate; Wartung des Geräts behoben werden können;  Staubsauger, Bügeleisen und –stationen; g) für Schäden, die keinen Sachsubstanzschaden sofern diese: darstellen, wie zum Beispiel Schäden an und durch von den versicherten Personen fabrikneu in der Software, Verlust gespeicherter Daten; Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein zu h) für Revisions-, Service-, Inspektions- und einem Kaufpreis von mindestens CHF 200 Reinigungsarbeiten. erworben worden sind; dem privaten Gebrauch dienen und Eigentum der B 4.18.6 Versicherte Leistungen versicherten Personen sind; Die Gesellschaft organisiert Hilfe rund um die Uhr und sich am versicherten Standort befinden. bezahlt folgende Leistungen: c) Zu den versicherten Geräten gehörendes Zubehör a) können beschädigte Sachen repariert werden, (wie z.B. Adapter, Kabel, Transformatoren) ist erbringt die Gesellschaft eine Sachleistung in Form mitversichert, sofern dieses von der einer Reparatur des versicherten Gerätes. Die Gewährleistung erfasst worden ist. Gesellschaft erteilt den Reparaturauftrag und übernimmt die Arbeits- und Materialkosten des B 4.18.4 Nicht versicherte Geräte von ihr beauftragten Servicepartners; Von den versicherten Geräten gemäss Artikel B4.18.3) b) ist eine Reparatur nicht möglich oder wirtschaftlich sind ausgenommen: nicht sinnvoll, übernimmt die Gesellschaft die a) Geräte, welche beim Eintritt des Schadens älter als Wiederbeschaffung eines Gerätes gleicher Art und 5 Jahre sind. Für die Bestimmung des Alters ist das Güte in neuwertigem Zustand. Eine Reparatur ist Kaufdatum (bei Versand das Lieferdatum) des dann nicht wirtschaftlich, wenn deren Kosten Neugerätes massgeblich; diejenigen einer Wiederbeschaffung übersteigen; b) Geräte, welche keine Seriennummer haben bzw. c) Fracht- und Fahrtkosten, Aus- und Einbaukosten in deren Seriennummer unkenntlich ist; marktüblichem Umfang am versicherten Standort c) Geräte-Verbrauchsmaterialien, die regelmässig sowie die Kosten für die notwendige Entsorgung ersetzt werden müssen, wie z.B. Dichtungen, Filter, von Überresten versicherter Sachen. Sicherungen, Akkus, Batterien, Datenträger, Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 15 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 B 4.19 Bekämpfungs-Service bei Schädlingen und Ungeziefer B 5 VELO-ASSISTANCE B 4.19.1 Versicherte Ereignisse und Leistungen B 5.1 Versicherte Personen Ist der versicherte Standort von Schädlingen bzw. Als versicherte Personen gelten der Ungeziefer befallen, organisiert die Gesellschaft Hilfe Versicherungsnehmer und die mit ihm im gemeinsamen rund um die Uhr und übernimmt folgende Leistungen: Haushalt lebenden Personen. a) Sofortmassnahmen Die Gesellschaft bezahlt bis maximal CHF 500 die B 5.2 Örtlicher Geltungsbereich Identifikation des Schädlings bzw. Ungeziefers Versicherungsschutz besteht für Ereignisse in der mittels telefonischer Vorabklärung, Fotoanalyse Schweiz sowie im Fürstentum Liechtenstein. Ebenfalls oder Besuch vor Ort sowie die sachlich und versichert sind Ereignisse im Ausland innerhalb 50 km fachlich notwendigen Sofortmassnahmen, welche Luftlinie ab der Schweizer Grenze. im Rahmen eines allfälligen Erstbesuchs möglich sind; B 5.3 Versicherte Fahrzeuge Ausgeschlossen sind Schädlinge und Ungeziefer, Es sind Velos, E-Bikes, E-Scooter und Elektromobile deren Befall sich auf Tiere und Pflanzen (Elektrorollstühle gelten nicht als Elektromobile) beschränkt; versichert, welche von der versicherten Person zum b) Bekämpfungsmassnahmen bei privaten Gebrauch benützt werden. Mitversichert sind Gesundheitsgefährdung behördlich zugelassene Kinderanhänger. Die Gesellschaft bezahlt die B 5.4 Begriffserklärungen Bekämpfungsmassnahmen von folgenden die Gesundheit des Menschen gefährdenden B 5.4.1 Versuchter Diebstahl Schädlingen und Ungeziefer bis maximal CHF 3‘000: Zerstörung oder Beschädigung durch einen Versuch  Bettwanze (Cimex lectularius); von Diebstahl, Entwendung oder Raub.  Deutsche Schabe (Blattella germanica), B 5.4.2 Diebstahl Orientalische Schabe (Blatta orientalis), Braunbandschabe (Supella longipalpa), Verlust durch Diebstahl, Entwendung oder Raub. Amerikanische Schabe (Periplaneta americana) und Australische Schabe (Periplaneta B 5.4.3 Fahruntauglichkeit australasiae); Fahruntauglichkeit liegt vor, wenn aufgrund einer  Pharaoameise (Monomorium pharaonis); Panne oder eines Unfalls eine Weiterfahrt Hausmaus (Mus musculus), Wanderratte (Rattus verunmöglicht wird. norvegicus), Dachratte (Rattus rattus);  Taubenzecke (Argas reflexus); B 5.4.4 Unfall  Rote Vogelmilbe (Dermanyssus gallinae) und Als Unfall gilt ein Schaden am Velo, E-Bike, E-Scooter Nordische Vogelmilbe (Ornithonyssus sylvarium). oder Elektromobil durch ein plötzliches und Diese Aufzählung ist abschliessend. gewaltsames von aussen einwirkendem Ereignis, Müssen auf Anordnung der von der Gesellschaft aufgrund dessen die Weiterfahrt verunmöglicht wird beauftragten Bekämpfungsfirma zur Bekämpfung oder gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Installationen erstellt werden, so sind diese Kosten im Rahmen der Versicherungssumme mitversichert. B 5.4.5 Panne B 4.19.2 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene Versagen des Velos, E-Bikes, E-Scooters oder Elektro- Die Gesellschaft erbringt keine Leistung bzw. übernimmt mobils infolge eines elektrischen oder mechanischen keine Kosten: Defekts, dass eine Weiterfahrt verunmöglicht oder a) für von Humanmedizinern bzw. Veterinären aufgrund dessen eine Weiterfahrt gesetzlich nicht mehr durchgeführte Behandlungen; zulässig ist. b) für Schäden an Gebäude und an Hausrat; c) für bauliche Massnahmen zur Vermeidung von B 5.4.6 Reifenpanne Schädlings- und Ungezieferbefall (z.B. Anbringen Der Luftverlust in einem oder mehreren Reifen des von Gittern); versicherten Velos, E-Bikes, E-Scooters oder d) wenn eine Umsiedlung oder Entfernung aus Elektromobils der zum Stillstand des Velos, E-Bikes, rechtlichen Gründen, z.B. aus Gründen des E-Scooters oder Elektromobils am Schadenort führt. Artenschutzes, nicht zulässig ist. B 5.4.7 Vandalismus B 4.19.3 Karenzfrist für den Bekämpfungs-Service bei Schädlingen und Ungeziefer Jede Beschädigung am Velo, E-Bike, E-Scooter oder Vom Beginndatum dieser Deckung an gerechnet, lebt Elektromobil, die mutwillig durch eine dritte Person der Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer herbeigeführt wurde und dazu führt, dass das Velo, Karenzfrist von 90 Tagen auf. E-Bike, der E-Scooter oder das Elektromobil nicht mehr fahrbereit ist. Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 16 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 B 5.4.8 Schlüsselprobleme sowie die anschliessende Überführung in die von Veloschlüssel, die beschädigt, verloren oder gestohlen der versicherten Person gewünschten wurden und zum Stillstand des Velos, E-Bikes, Reparaturwerkstatt in der Schweiz. Zieht das E-Scooters oder Elektromobils am Schadenort führen. fahruntaugliche Velo oder E-Bike einen Kinderanhänger, stellt die Gesellschaft sicher, B 5.5 Versicherte Ereignisse und Leistungen dass dieser gemeinsam mit dem Velo oder E-Bike in dieselbe Reparaturwerkstatt transportiert wird. B 5.5.1 Versicherte Ereignisse Pannen- und Heim- und B 5.5.3 Mobilitätsleistungen Abschlepphilfe Weiterreise Ist das Velo, E-Bike, der E-Scooter oder das Elektromobil Versuchter ✓ ✓ Diebstahl aufgrund eines versicherten Ereignisses gemäss Artikel Diebstahl ✓ B.5.5.1 fahruntauglich, nicht fahrbereit oder wurde es Unfall ✓ ✓ bei einem Diebstahl entwendet, übernimmt die Panne ✓ ✓ Gesellschaft für die nachfolgend beschriebenen Reifenpanne ✓ ✓ Leistungen die Kosten im vereinbarten Rahmen. Vandalismus ✓ ✓ a) Heim- oder Weiterreise Schlüssel- ✓ ✓ Wenn das Velo, E-Bike, der E-Scooter oder das probleme Elektromobil nicht am selben Tag repariert Versicherungs- Anfallende Max. CHF 300 werden kann, übernimmt die Gesellschaft die summe Kosten pro Ereignis und geschädigte Kosten für eine Heim- oder Weiterreise entweder versicherte zum Wohnsitz oder zum Zielort der geschädigten Person versicherten Person mit den folgenden Die Leistungen sind auf max. 3 Schadenfälle pro Transportmitteln, sofern das versicherte Ereignis Versicherungsperiode begrenzt. Eine mindestens 5 km entfernt vom Wohnsitz der Versicherungsperiode umfasst den Zeitraum, für den die versicherten Person eintritt, bis max. CHF 300 pro Jahresprämie berechnet wird. Sie beginnt jeweils am geschädigte versicherte Person: Datum des Hauptverfallstags und endet ein Jahr später  Öffentliche Verkehrsmittel in der 2. Klasse am Tag vor dem Datum des Hauptverfallstags. Das oder falls diese gemäss Fahrplan nicht im Einsatz sind, Datum des Hauptverfallstags ist auf der Police mit dem vermerkt.  Taxi. b) Übernachtung B 5.5.2 Assistance-Leistungen Sofern die Rückreise nicht gleichentags möglich ist, Ist das Velo, E-Bike, der E-Scooter oder das Elektromobil bezahlt die Gesellschaft eine Übernachtung bis aufgrund eines versicherten Ereignisses gemäss Artikel maximal CHF 120.- pro geschädigte versicherte B.5.5.1 fahruntauglich, nicht fahrbereit oder nicht mehr Person. verkehrssicher, organisiert die Gesellschaft die B 5.6 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen nachfolgend beschriebenen Leistungen und übernimmt Nicht versichert sind: hierfür die Kosten im vereinbarten Rahmen. a) Ereignisse welche in angetrunkenem oder Voraussetzung der Pannen- und Abschlepphilfe ist, dass fahrunfähigem Zustand, unter Drogeneinfluss sich die versicherte Person zum Zeitpunkt des oder Medikamentenmissbrauch verursacht Ereignisses mit ihrem Velo, E-Bike, E-Scooter oder wurden; Elektromobil auf einer öffentlichen, für das b) Die Folgen von vorsätzlichen Handlungen der Pannenhilfefahrzeug zugänglichen Strasse befindet. versicherten Person; Die versicherte Person muss während der Pannen- und c) Schäden, die durch die versicherte Person Abschlepphilfe vor Ort anwesend sein. grobfahrlässig verursacht werden. Die a) Pannenhilfe vor Ort Gesellschaft hat das Recht gemäss Bundesgesetz Die Gesellschaft organisiert eine Pannenhilfe, um über den Versicherungsvertrag (VVG) bei grober den Fehler festzustellen und wenn möglich das Fahrlässigkeit des Versicherten die Leistung zu Velo, E-Bike, den E-Scooter oder das Elektromobil kürzen; am Schadenort wieder fahrbereit zu machen. Die d) Schäden, welche bei der Teilnahme an Rennen hierfür entstandenen Kosten werden von der oder behördlich genehmigten Gesellschaft übernommen. Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die b) Abschleppen Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, Wenn das Velo, E-Bike, der E-Scooter oder das entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Elektromobil vor Ort nicht repariert werden kann Übungsfahrten; oder wenn es nach einem Diebstahl wieder in der e) Ereignisse welche durch ein Elementarereignis Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein oder im verursacht wurde; Ausland innerhalb 50 km Luftlinie ab der f) Die Kosten für Reparaturen, Ersatzteile und Schweizer Grenze aufgefunden wird, organisiert Verschrottung; und bezahlt die Gesellschaft das Abschleppen des g) Gemietete Velos, E-Bikes, E-Scooter und Velos, E-Bikes, E-Scooters oder Elektromobils Elektromobile; Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 17 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 h) Lastenfahrräder sowie Schäden, die durch die  Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt Verwendung des Velos, E-Bikes, E-Scooters oder des Schadens belegen; Elektromobils für geschäftliche Zwecke verursacht  Bei Diebstahl: Polizeirapport. wurden und somit nicht während der Nutzung des versicherten Gerätes für den privaten Gebrauch entstanden sind. Berufliche/Gewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne sind gewerbliche Paket-, Brief-, Waren-, Essenszustellungen und HAUSRAT Botendienste sowie Personenbeförderung; i) Anhänger welche für Gütertransporte genutzt werden. Ebenso Schäden, die an mitgeführten Gegenständen, Gütern oder Tieren entstehen C 1 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN sowie allfällige Zusatz- und Folgekosten für mitgeführte Gegenstände, Güter oder Tiere; C 1.1 Versicherte Personen j) Schäden durch den Einbau von nicht Als versicherte Personen gelten der zugelassenen Teilen, oder durch jegliche Art von Versicherungsnehmer und die mit ihm im gemeinsamen Abänderungen am Velo, E-Bike, E-Scooter oder Haushalt lebenden Personen. Elektromobil, welche vom Hersteller nicht C 1.2 Örtlicher Geltungsbereich zugelassen sind; Der Versicherungsschutz gilt: k) Die Kosten für die Bergung nach einem Unfall (Rückführung des Fahrzeugs auf die Fahrbahn); C 1.2.1 Zu Hause l) Schäden und Folgen die dadurch entstehen, wenn das Velo, E-Bike, der E-Scooter oder das zu Hause, an denjenigem Standort, der in der Police Elektromobil nicht in verkehrssicherem Zustand aufgeführt ist. Sind mehrere Standorte in der Police gehalten wird, nicht den Vorgaben der geltenden aufgeführt, so gilt als zu Hause jener aufgeführte Strassenverkehrsordnung entspricht oder nicht Standort, dem die betroffene versicherte Sache entsprechend den Empfehlungen des Herstellers zugeordnet ist; gewartet wurde; C 1.2.2 Auswärts m) Schäden, die, auf einen Produktrückrufaktion des Herstellers zurückzuführen sind; auswärts, für versicherte Sachen, die sich n) Pannen aufgrund von leeren oder entladenen vorübergehend, nicht länger als 2 Jahre, weltweit Akkus und Batterien; ausserhalb von zu Hause befinden; o) Diebstahl oder Beschädigung von Zubehör, Gepäck, Materialien und persönlichen C 1.2.3 Wohnungswechsel Gegenständen, die während des Transports in die bei Wohnungswechsel innerhalb der Schweiz und des Reparaturwerkstatt am oder auf dem Velo, E-Bike, Fürstentums Liechtenstein auch während des Umzugs E-Scooter oder Elektromobil zurückgelassen sowie am neuen Standort. wurden. C 1.3 Versicherte Sachen und Kosten B 5.7 Obliegenheiten im Schadenfall Versichert sind: a) Im Schadenfall ist die Gesellschaft (siehe Artikel A4, A Gemeinsame Bestimmungen für alle C 1.3.1 Der Hausrat Sparten) unverzüglich zu benachrichtigen. Der Hausrat Versicherte muss die Organisation der Leistungen Er umfasst: der Gesellschaft überlassen bzw. deren a) alle beweglichen Sachen und Haustiere, die dem Zustimmung zu allfälligen privaten Gebrauch dienen und Eigentum der Versicherungsleistungen und deren versicherten Personen sind; Kostenübernahme einholen. b) Berufswerkzeuge und Berufsutensilien, die b) Schäden am Velo, E-Bike, E-Scooter oder am Eigentum der versicherten Personen sind und von Elektromobil, die durch einen von der Gesellschaft diesen als Unselbständigerwerbende verwendet im Zusammenhang mit einem versicherten werden; Ereignis beauftragten Leistungserbringer c) bewegliches, dem privaten Gebrauch dienendes verursacht werden, müssen direkt beim geleastes und gemietetes Dritteigentum (inkl. Leistungserbringer bzw. Verursacher geltend Haustiere); gemacht werden. Die Gesellschaft haftet nicht für d) Fahrnisbauten samt ständigem Inhalt, die dem diese Schäden. privaten Gebrauch dienen und Eigentum der c) Folgende Unterlagen müssen der Gesellschaft versicherten Personen sind. Diese sind versichert, schriftlich nachgereicht werden (je nach sofern sie sich auf dem gleichen Grundstück versichertem Ereignis): befinden wie der versicherte Hausrat des Wohn-  Versicherungsnachweis; oder Feriengebäudes.  Belege bzw. Quittungen für versicherte Auslagen / Mehrkosten im Original; Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 18 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 C 1.3.2 Geldwerte Jahreszeit ständig im Freien befinden, je samt Bargeld, Kredit- und Kundenkarten, Wertpapiere, Abdeckung und technischen Installationen; Sparhefte, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder C 1.4.5 Verzicht auf Leistungskürzung bei grober Handelswaren), Münzen und Medaillen, ungefasste Fahrlässigkeit Edelsteine und Perlen, die privates Eigentum der versicherten Personen sind und kein Die Gesellschaft verzichtet auf das ihr gemäss Geschäftsvermögen darstellen. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) bei grober Fahrlässigkeit des Versicherten zustehende C 1.3.3 Kosten Recht auf Leistungskürzung. Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, wenn das Die im Zusammenhang mit dem Eintritt eines versicherte Ereignis unter Einfluss von Alkohol, Drogen versicherten Schadens entstehenden Räumungskosten, oder Medikamentenmissbrauch verursacht wurde. zusätzlichen Lebenshaltungskosten und Schlossänderungskosten sowie Kosten für C 1.5 Generelle Ausschlüsse Notverglasungen, Nottüren und Notschlösser; ferner die Nicht versichert sind: aufgewendeten Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten wie Ausweise, Reisepässe, Identitätskarten, C 1.5.1 Motorfahrzeuge Führer- und Fahrzeugausweise und dergleichen. Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorfahrräder, für die keine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist) Versichert sind, sofern in der Police aufgeführt: und Motorfahrzeug-Anhänger, je samt Zubehör (vorbehältlich Artikel C1.3.4 und C1.4.2); C 1.3.4 Vignettenpflichtige Motorfahrräder Der obligatorischen Haftpflichtversicherung C 1.5.2 Schiffe unterstehende Motorfahrräder, die dem privaten Schiffe, für die eine obligatorische Gebrauch dienen. Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist, sowie jene, die nicht regelmässig nach Gebrauch wieder nach C 1.3.5 Übriges Dritteigentum (nicht geleast, nicht gemietet) Hause genommen werden, je samt Zubehör; Es umfasst: C 1.5.3 Luftfahrzeuge a) bewegliche, dem privaten Gebrauch dienende anvertraute Sachen (inkl. Haustiere); Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eingetragen b) Gästeeffekten (ohne Geldwerte); werden müssen, samt Zubehör; c) anvertraute Berufswerkzeuge und C 1.5.4 Versicherungsobligatorium Berufsutensilien, die von den versicherten Personen als Unselbständigerwerbende Sachen gegen jene Gefahren und Schäden, für welche verwendet werden. ein Versicherungsobligatorium bei einer kantonalen Die in diesem Artikel erwähnten Sachen sind ebenfalls Versicherungsanstalt besteht; gemeint, wenn in diesen Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kombi-Haushaltversicherung der Begriff C 1.5.5 Bestehende Versicherung «Hausrat» verwendet wird: Sachen, Kosten und Erträge, für die eine besondere a) C7 Hausrat – Reisegepäck; Versicherung besteht. Diese Klausel findet keine b) C8 Hausrat – Kasko. Anwendung, falls die Versicherung, auf welche hier Bezug genommen wird, eine analoge Klausel enthält; C 1.4 Versichert sind aufgrund besonderer Vereinbarung Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und sofern in C 1.5.6 Leistungen durch Feuerwehr und Polizei der Police aufgeführt sind versichert: Leistungen öffentlicher Feuerwehren, der Polizei und C 1.4.1 Fahrnisbauten anderer zur Hilfe Verpflichteter; Fahrnisbauten samt ständigem Inhalt, vorbehältlich C 1.5.7 Wasser aus Stauseen oder künstlichen Artikel C1.3.1 d); Anlagen C 1.4.2 Mobilheime ohne Rücksicht auf ihre Ursache Schäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Mobilheime und nicht eingelöste Wohnwagen mit Wasseranlagen; festem Standort, je samt ständigem Inhalt; C 1.5.8 Kontamination C 1.4.3 Daten Schäden durch biologische und/oder chemische Wiederherstellung von Daten auf elektronischen Kontamination (Verseuchung, Vergiftung, Verhinderung Geräten; und/oder Einschränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freisetzung chemischer C 1.4.4 Schwimmbäder, Bassins, Jacuzzis und/oder biologischer Substanzen) infolge jeglicher Art Schwimmbäder, Bassins, Jacuzzis und dergleichen, von Terrorakten; welche sich als Dauereinrichtung unabhängig der Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 19 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 C 1.5.9 Schäden im Zusammenhang C 1.7 Berechnung des Schadens Schäden im direkten oder indirekten Zusammenhang C 1.7.1 Ersatzwert im Zeitpunkt des Schadeneintritts mit folgenden Ereignissen:  Krieg; Der Schaden versicherter Sachen wird aufgrund ihres  Neutralitätsverletzungen; Ersatzwertes im Zeitpunkt des Schadeneintrittes  Revolution, Rebellion, Aufstand; berechnet, abzüglich des Wertes der Reste.  inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Können beschädigte Sachen repariert werden, wird der Personen oder Sachen anlässlich von Schaden aufgrund der Reparaturkosten bzw. der Zusammenrottung, Krawall oder Tumult); Kosten für einen Teilersatz sowie eines allfällig  Erdbeben (Erschütterungen, welche durch verbleibenden Minderwertes, im Maximum jedoch bis tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst zur Höhe des Ersatzwertes, berechnet. werden) und vulkanischen Eruptionen; C 1.7.2 Ersatzwert  Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben; Als Ersatzwert gilt: Der Ausschluss von Schäden im Zusammenhang mit a) für Hausrat, vignettenpflichtige Motorfahrräder Erdbeben und vulkanischen Eruptionen ist nicht und übriges Dritteigentum anwendbar, wenn die Deckung dieses Risikos zusätzlich  der Betrag, welcher die Wiederbeschaffung zum in den Vertrag eingeschlossen und auf der Police Neuwert erfordert. Für Sachen, die nicht mehr aufgeführt ist. Es gelten die Bestimmungen der gebraucht werden, gilt der Zeitwert (= Neuwert Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kombi- abzüglich Wertverminderung durch Abnützung Haushaltversicherung, C6 Hausrat – Erdbeben und oder aus anderen Gründen); vulkanische Eruptionen; b) für Geldwerte  bei Bargeld der Nennwert; C 1.5.10 Radioaktiver Strahlung  bei Münzen und Medaillen, Edelmetallen, ungefassten Edelsteinen und ungefassten Perlen Schäden als mittelbare oder unmittelbare Folge der Marktpreis; radioaktiver Strahlung mit folgenden Ursachen:  bei Wertpapieren die Kosten der Kraftloserklärung  radioaktives Material; sowie allfällige Verluste an Zinsen und  Kernspaltung oder Kernverschmelzung; Dividenden. Bei erfolglosem  radioaktive Verseuchung; Amortisationsverfahren zusätzlich der Marktpreis  nuklearen Abfall und Brennstoff; für die nicht amortisierten Wertpapiere;  nukleare Sprengkörper oder irgendwelche  bei übrigen Geldwerten gemäss Artikel C1.3.2 der Nuklearwaffen; Umfang des nachgewiesenen Schadens. Der Ausschluss dieser Schäden gilt unabhängig davon, ob die radioaktive Strahlung die alleinige C 1.7.3 Vorbestandene Schäden Schadenursache oder eine blosse Teilursache darstellt, sowohl für die betreffenden Schäden als auch für die Vorbestandene Schäden werden in Abzug gebracht. Kosten der damit zusammenhängenden Massnahmen. Erleidet der Versicherungsnehmer und/oder eine C 1.7.4 Liebhaberwert versicherte Person während eines Aufenthalts Ein persönlicher Liebhaberwert wird nur berücksichtigt, ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums wenn dies ausdrücklich in der Police vereinbart ist. Liechtenstein einen Schaden gemäss Art. C1.5.9 und C1.5.10, besteht während 14 Tagen ab dem C 1.7.5 Kosten erstmaligen Auftreten des Ereignisses Der Schaden wird wie folgt berechnet: Versicherungsschutz, sofern der Eintritt des Ereignisses a) Zusätzliche Lebenshaltungskosten unvorhersehbar war. Massgebend sind die aus der Unbenutzbarkeit der versicherten, beschädigten Räume entstehenden C 1.6 Bestimmungen der Hausrat-Versicherungssumme Kosten sowie die Ertragsausfälle aus Untermiete. C 1.6.1 Betrag für die Wiederbeschaffung Eingesparte Kosten werden abgezogen. b) Räumungskosten Die Versicherungssumme für Hausrat hat dem Betrag Massgebend sind die Kosten für die Aufräumung zu entsprechen, den die Wiederbeschaffung aller der Schadenstätte von Überresten versicherter versicherten Sachen zum Neuwert erfordert. Sachen und deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsort sowie Ablagerungs-, C 1.6.2 Unterversicherung Entsorgungs- und Vernichtungskosten. Die Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherung deckt ferner Kosten für Wiederbeschaffungswert, besteht eine toxikologische Analysen bei Sonderabfällen. Unterversicherung (Artikel C1.9). Nicht als Räumungskosten gelten Aufwendungen für die Entsorgung von Luft, Wasser und Erdreich (inkl. Fauna und Flora) und zwar auch dann, wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt oder belegt sind. Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 20 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 c) Kosten für Notverglasungen, Nottüren und d) Stromwirkungs- und Stromausfallschäden; Notschlösser e) Gebäudebeschädigungen in der Massgebend sind die Kosten für die Durchführung Diebstahlversicherung; der getroffenen Massnahmen. f) der Deckung «Beschädigung und Verlust des d) Schlossänderungskosten Hausrats anlässlich eines Umzuges einer Massgebend sind die Kosten für das Ändern oder versicherten Person»; Ersetzen von Schlössern an den in der Police g) Einfachem Diebstahl auswärts; bezeichneten Standorten, an vom h) Glasbruchschäden; Anspruchsberechtigten gemieteten Banksafes und i) der Deckung «Wiederherstellung von Daten auf dazugehörender Schlüssel. elektronischen Geräten»; e) Kosten für die Wiederbeschaffung von j) der Deckung gemäss den folgenden Allgemeinen Dokumenten Bedingungen (AB) für die Kombi- Massgebend sind die Kosten für die Haushaltversicherung: Wiederbeschaffung von Dokumenten wie  C7 Hausrat – Reisegepäck; Ausweise, Reisepässe, Identitätskarten, Führer-  C8 Hausrat – Kasko; und Fahrzeugausweise und dergleichen oder k) vignettenpflichtigen Motorfahrrädern gemäss deren Duplikate. Artikel C1.3.4; l) übrigem Dritteigentum (nicht geleast, nicht C 1.8 Berechnung der Entschädigung gemietet) gemäss Artikel C1.3.5. C 1.8.1 Reihenfolge der Berechnung C 1.9.3 Verzicht auf Anrechnung der Die Entschädigung wird in nachstehender Reihenfolge Unterversicherung berechnet: Bis zu einer Schadenhöhe von 10 % der a) von dem nach Vertrag und Gesetz berechneten Versicherungssumme, maximal aber bis zu einer Schadenbetrag ist der in der Police vereinbarte Schadenhöhe von CHF 20’000, wird auf die Anrechnung Selbstbehalt abzuziehen; der Unterversicherung verzichtet. Wird eine dieser b) danach kommt die Leistungsbegrenzung zur beiden Limiten überschritten, so wird die Anwendung, sofern die Allgemeinen Bedingungen Unterversicherung auf dem gesamten Schadenbetrag oder die Police eine solche vorsieht; geltend gemacht. c) die Entschädigung ist durch die Versicherungssumme begrenzt (vorbehältlich C 1.10 Automatische Anpassung der Versicherungssumme Artikel C1.8.2). Versicherte Kosten gemäss Artikel Sofern vereinbart, werden Versicherungssumme und C1.3.3 werden bis zur vereinbarten Höhe Prämie für Hausrat jährlich bei Fälligkeit der Prämie an zusätzlich entschädigt. den Hausratindex angepasst. Würde der Index zu einer In der Elementarschadenversicherung gelten die Unterschreitung der auf der Police aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen. Versicherungssumme führen, erfolgt keine Anpassung. In diesem Fall verbleiben Versicherungssumme und C 1.8.2 Schadenminderungskosten Prämie für Hausrat auf dem zuletzt bestehenden Indexwert. Der Hausratindex wird jeweils auf der Vergütet werden auch Schadenminderungskosten. Grundlage des Landesindexes für Konsumentenpreise Übersteigen diese Kosten zusammen mit der (LIK) durch den Schweizerischen Versicherungsverband Entschädigung die Versicherungssumme, werden sie (SVV) berechnet. In den Allgemeinen Bedingungen nur vergütet, wenn es sich um Aufwendungen handelt, oder der Police erwähnte Summenbegrenzungen und die von der Gesellschaft angeordnet wurden. allfällige Zusatzversicherungen bleiben unverändert. C 1.9 Unterversicherung C 1.9.1 Berechnung C 2 FEUER UND ELEMENTAR Ist die Hausrat-Versicherungssumme niedriger als der C 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden Ersatzwert des gesamten Hausrates Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch: (Unterversicherung), wird der Schaden nur in dem Verhältnis ersetzt, in dem die Versicherungssumme zum C 2.1.1 Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion Ersatzwert im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses steht, was auch im Teilschadenfall Brand, Rauch (plötzliche und unfallmässige eine entsprechende Kürzung der Entschädigung zur Einwirkung), Blitzschlag, Explosion und Implosion; Folge hat. C 2.1.2 Elementarereignisse C 1.9.2 Keine Anwendung der Unterversicherung folgende Elementarereignisse: Diese Regelung findet keine Anwendung bei: Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von a) Geldwerten gemäss Artikel C1.3.2; mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten b) Kosten gemäss Artikel C1.3.3; Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, c) Seng- und Hitzeschäden sowie Schäden durch Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Nutzfeuer; Erdrutsch; Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 21 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 C 2.1.3 Abstürzende Luft- und Raumfahrzeuge Keine Elementarschäden sind: abstürzende und notlandende Luft- und C 2.2.3 Sturm- und Wasserschäden an Schiffen Raumfahrzeuge oder Teile davon; Überschallknall; Sturm- und Wasserschäden an Schiffen auf dem C 2.1.4 Löschwasser und Ausräumarbeiten Wasser; Vernichtung oder Beschädigung, verursacht durch C 2.2.4 Bodensenkungen und Konstruktionsfehler Löschen des Feuers oder notwendige Ausräumarbeiten gemäss Artikel C2.1.1; Schäden, verursacht durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche C 2.1.5 Abhandenkommen Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt, Abhandenkommen als Folge eines Ereignisses gemäss Unterlassung von Abwehrmassnahmen, künstliche Artikel C2.1.1 bis C2.1.4; Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern, Grundwasser, Ansteigen und Überborden von Mitversichert sind: Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren oder längeren Zeiträumen wiederholt; C 2.1.6 Seng- und Hitzeschäden C 2.2.5 Rückstau aus der Kanalisation Seng- und Hitzeschäden sowie Schäden durch Nutzfeuer an versicherten Sachen; Schäden, die entstehen durch Rückstau von Wasser aus die Leistung ist auf die in der Police vereinbarte Summe der Kanalisation. begrenzt; Im Weiteren gelten die generellen Ausschlüsse gemäss C 2.1.7 Stromwirkungsschäden Artikel C1.5 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kombi-Haushaltversicherung, C1 Hausrat – Stromwirkungsschäden, d.h. Schäden durch die Gemeinsame Bestimmungen. Wirkung der elektrischen Energie selbst an unter Spannung stehenden und zum versicherten Hausrat C 2.3 Selbstbehalt und Leistungsbegrenzungen bei gehörenden Geräten und Apparaten; die Leistung ist Elementarschäden auf die in der Police vereinbarte Summe begrenzt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Kapitels Folgeschäden sind ausgeschlossen; «Elementarschadenversicherung» der «Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten C 2.1.8 Stromausfallschäden Versicherungsunternehmen». Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Stromausfallschäden, d.h. Schäden am Inhalt von Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder Kühltruhen, Kühlschränken, Aquarien oder Terrarien tektonische Ursache zurückzuführen sind. durch einen Stromausfall im Haushalt infolge: Versagen des Betriebsaggregates; Kurzschluss ohne Brandentwicklung; unfallmässiger Unterbrechung der C 3 DIEBSTAHL Stromzufuhr vom Behältnis zur Stromquelle; Ausfall der öffentlichen Stromzufuhr, sofern dieser auf ein C 3.1 Versicherte Gefahren und Schäden Versagen der Produktionsanlagen oder des Versichert sind durch Spuren, Zeugen oder nach den Verteilernetzes des Energielieferanten und nicht auf Umständen schlüssig nachgewiesene Schäden an eine behördliche Anordnung oder eine durch den versicherten Sachen durch: Energielieferanten vorausgeplante Abschaltung zurückzuführen ist. Die Leistung ist auf die in der Police C 3.1.1 Einbruchdiebstahl vereinbarte Summe begrenzt. Einbruchdiebstahl, d.h. Diebstahl durch Täter, die C 2.2 Nicht versichert sind gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin ein Behältnis C 2.2.1 Raucheinwirkung aufbrechen; Schäden, die durch bestimmungsgemässe oder Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist der Diebstahl allmähliche Raucheinwirkung entstehen. durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter diese durch C 2.2.2 Falsche Temperatur oder Betriebseinstellung Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung angeeignet hat; Schäden am Inhalt von Kühltruhen, Kühlschränken, Aquarien oder Terrarien infolge falscher Temperatur- C 3.1.2 Beraubung oder Betriebseinstellung. Beraubung, d.h. Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die versicherten oder im Haushalt tätigen Personen sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge Tod, Ohnmacht oder Unfall; Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 22 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 C 3.1.3 Einfacher Diebstahl C 3.1.5 Sachen im Innern des Gebäudes Sofern vereinbart Einfacher Diebstahl, d.h. Diebstahl, Beschädigungen an versicherten Sachen im Innern des der weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung Gebäudes sowie – im Rahmen der Hausrat- gilt. Nicht darunter fällt das Verlieren oder Verlegen von Versicherungssumme – an Gebäudeinnenteilen zu Sachen. Diebstahl aus abgeschlossenen Fahrzeugen Hause auch ohne Diebstahl, sofern sich ein Täter gilt als Einfacher Diebstahl. unbefugterweise Zutritt ins Gebäude verschafft hat und der Diebstahlschaden versichert wäre; Mitversichert sind: C 3.1.6 Beschädigungen am Gebäude C 3.1.4 Beschädigung bei Umzug Beschädigungen am Gebäude bei einem versicherten Beschädigungen und Verlust des Hausrats anlässlich Diebstahl zu Hause oder einem Versuch dazu im eines Umzuges einer versicherten Person Rahmen der Hausrat-Versicherungssumme, sofern für (Wohnungswechsel) innerhalb der Schweiz und des diese keine andere Versicherung, unabhängig einer Fürstentums Liechtenstein. Ab erstmaligem Beginn allfälligen Limite, besteht (Subsidiärdeckung). dieser Deckung gerechnet, wird innerhalb eines Zeitraumes von jeweils 5 Jahren höchstens ein Schaden C 3.2 Leistungsbegrenzungen für Schmucksachen Für Schmucksachen, d.h. Sachen aus verarbeiteten vergütet; die Leistung ist auf die in der Police Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen sowie Armband- aufgeführte Summe begrenzt; und Taschenuhren aller Art gelten die Leistungsbegrenzungen gemäss nachstehender Tabelle: Versicherte Zu Hause Auswärts Aufbewahrung Leistungsbegrenzung Gefahr Einbruchdiebstahl   a) Im Tresor mit mindestens 100 kg Keine Gewicht oder mit Zertifizierung gemäss EN 1143-1, mindestens Widerstandsgrad I b) Im eingemauerten Wandtresor  Ausserhalb eines Sicherheitsbehältnisses CHF 20‘000 gemäss Police; gemäss a) und b) darüber hinaus nur, sofern eine Erhöhung vereinbart ist  Ausserhalb eines Sicherheitsbehältnisses CHF 20‘000 gemäss Police gemäss a) und b) Beraubung  Keine  a) Im Tresor mit mindestens 100 kg Keine Gewicht oder mit Zertifizierung gemäss EN 1143-1, mindestens Widerstandsgrad I b) Im eingemauerten Wandtresor  Ausserhalb eines Sicherheitsbehältnisses CHF 20‘000 gemäss Police gemäss a) und b) Einfacher  CHF 20‘000 gemäss Police; Diebstahl, sofern darüber hinaus nur, sofern eine in der Police Erhöhung vereinbart ist aufgeführt  Im Rahmen der in der Police vereinbarten Summe für den Einfachen Diebstahl auswärts C 3.3 Versichert sind aufgrund besonderer Vereinbarung C 3.4 Nicht versichert sind Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und sofern in der Police aufgeführt sind versichert: C 3.4.1 Feuer- und Elementarversicherung Schäden, die als Folge von Ereignissen entstehen, die C 3.3.1 Bargeld unter die Feuer- und Elementarversicherung fallen. Bargeld gegen Einfachen Diebstahl; C 3.4.2 Utensilien im Eigentum des Arbeitgebers C 3.3.2 Schlossänderungskosten Einfacher Diebstahl von Berufswerkzeugen und – Schlossänderungskosten bei einfachem Diebstahl und utensilien im Eigentum des Arbeitgebers. Verlust. Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 23 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 C 3.4.3 Beschädigung anlässlich eines Umzugs C 4.1.2 Regen, Schnee und Schmelzwasser Bei Beschädigungen und Verlust des Hausrats Regen-, Schnee- und Schmelzwasser im Innern des anlässlich eines Umzuges einer versicherten Person Gebäudes, sofern das Wasser: gemäss Artikel C3.1.4: a) durch das Dach, aus Dachrinnen oder a) vorbestandene Schäden; Aussenablaufrohren ins Gebäude eingedrungen b) Schäden infolge Temperatureinflüssen; ist; c) Absplitterung, Kratz-, Schramm- und b) durch geschlossene Fenster und Türen ins Scheuerschäden bei emaillierten oder lackierten Gebäude eingedrungen ist; Gegenständen; d) Kratz-, Schramm-, Scheuer- und Druckschäden, C 4.1.3 Wasser aus Heizungs- und Tankanlagen Politurrisse sowie das Lösen von geleimten Teilen Ausfliessen von Wasser und anderen Flüssigkeiten aus und Fournieren bei Möbeln und Holzteilen. Heizungs- und Tankanlagen sowie aus Im Weiteren gelten die generellen Ausschlüsse gemäss Wärmepumpenkreislaufsystemen; Artikel C1.5 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kombi-Haushaltversicherung, C1 Hausrat – C 4.1.4 Wasser aus Wasserbetten und Aquarien Gemeinsame Bestimmungen. Ausfliessen von Wasser aus Wasserbetten, Aquarien, C 3.5 Obliegenheiten Zierbrunnen, Luftbe- und –entfeuchtern und portablen Klimageräten; C 3.5.1 Inhalt von Tresoren C 4.1.5 Rückstau aus der Abwasserkanalisation Die Gesellschaft haftet für den Inhalt von Tresoren nur, wenn diese abgeschlossen sind und die Schlüssel von Rückstau aus der Abwasserkanalisation im Innern des den dafür verantwortlichen Personen auf sich getragen, Gebäudes; sorgfältig verwahrt oder in einem gleichwertigen C 4.1.6 Grund- und Hangwasser Behältnis eingeschlossen werden, für dessen Schlüssel dieselben Bestimmungen gelten. Für die Aufbewahrung Grund- und Hangwasser (= unterirdisches Wasser) im des Codes von Kombinationsschlössern sind diese Innern des Gebäudes. Bestimmungen sinngemäss anwendbar. C 4.1.7 Frostschäden C 3.5.2 Anforderungen an Tresore Frostschäden, d.h. Kosten für Reparaturen und Tresore mit Zertifizierung gemäss EN 1143-1 müssen Auftauen durch Frost beschädigter, vom fachmännisch und den Herstellerangaben Versicherungsnehmer als Mieter im Innern des entsprechend am Gebäude befestigt sein. Gebäudes installierter Wasserleitungsanlagen und daran angeschlossener Apparate; C 3.5.3 Hotelaufenthalte C 4.1.8 Wasserverlust Bei Hotelaufenthalten sind Geldwerte und Schmucksachen in einem abgeschlossenen Safe Kosten für den Wasserverlust als Folge eines Ereignisses aufzubewahren, wenn sie nicht von der dafür gemäss Artikel C4.1.1. verantwortlichen Person auf sich getragen oder persönlich beaufsichtigt werden. C 4.2 Nicht versichert sind C 3.5.4 Verletzung der Obliegenheiten C 4.2.1 Wasser durch offene Dachluken und Fenster Wird eine in Artikel C3.5 enthaltene Schäden durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, Obliegenheit verletzt, gilt Artikel A6 der Allgemeinen das durch offene Dachluken und –fenster oder durch Bedingungen (AB) für die Kombi-Haushaltversicherung, Öffnungen im Dach bei Neubauten, Umbau oder A Gemeinsame Bestimmungen für alle Sparten. anderen Arbeiten ins Gebäude eingedrungen ist. C 4.2.2 Auffüllen und Entleeren von Behältern C 4 WASSER Schäden beim Auffüllen und Entleeren von Flüssigkeitsbehältern und Leitungsanlagen sowie C 4.1 Versicherte Gefahren und Schäden anlässlich von Revisionsarbeiten. Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch: C 4.2.3 Leitungsanlagen C 4.1.1 Ausfliessen von Wasser / Flüssigkeiten Schäden an den an Leitungsanlagen angeschlossenen Ausfliessen von Wasser und anderen Flüssigkeiten aus Einrichtungen und Apparaten selbst, welche durch Leitungsanlagen und den daran angeschlossenen Ausfliessen von Flüssigkeiten innerhalb derselben Einrichtungen und Apparaten; verursacht werden. Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 24 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 C 4.2.4 Wassermangel benützten Räume. Je nach Vereinbarung und sofern in Schäden durch Wassermangel. der Police aufgeführt sind versichert: C 4.2.5 Rückstauschäden C 5.2.1 Gebäudeverglasungen; Rückstauschäden, für die der Eigentümer der C 5.2.2 Mobiliarverglasungen; Kanalisation haftbar ist. C 5.2.3 Natur- und Kunststeinplatten C 4.2.6 Flüssigkeiten aus öffentlichen Leitungsanlagen Natur- und Kunststeinplatten, welche als Mobiliar, Schäden durch Flüssigkeiten aus öffentlichen Küchen-, WC- und Badezimmerabdeckungen sowie als Leitungsanlagen. Fensterablagen verwendet werden und Keramikkochplatten; C 4.2.7 Schäden an den Flüssigkeiten Schäden an den ausgelaufenen Flüssigkeiten selbst. C 5.2.4 Lavabos und Spültröge Lavabos, Spültröge, Klosetts (inkl. Spülkästen), Bidets C 4.2.8 Feuer- und Elementarversicherung sowie Pissoirs (inkl. deren Trennwände); Schäden, die als Folge von Ereignissen entstehen, die unter die Feuer- und Elementarversicherung fallen. C 5.2.5 Duschtassen und Badewannen Duschtassen und Badewannen gegen plötzliche und Im Weiteren gelten die generellen Ausschlüsse gemäss unvorhergesehene Beschädigungen. Die Leistung ist auf Artikel C1.5 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die die in der Police vereinbarte Summe begrenzt; Kombi-Haushaltversicherung, C1 Hausrat – Gemeinsame Bestimmungen. C 5.2.6 Sonnenkollektoren und Solarzellen Gläser von Sonnenkollektoren und Solarzellen. Die Leistung ist auf die in der Police vereinbarte Summe C 5 GLAS begrenzt; C 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden C 5.2.7 Fassaden und Wandverkleidungen Versichert sind: Fassaden- und Wandverkleidungen aus Glas an der C 5.1.1 Bruchschäden Aussenseite des Gebäudes sowie Glasbausteine. Die Leistung ist auf die in der Police vereinbarte Summe Bruchschäden an durch die Glasversicherung begrenzt. gedeckten Sachen (vorbehältlich Artikel C5.2.5); C 5.1.2 Folge- und Komplementärschäden Mitversichert sind Plexiglas und ähnliche Kunststoffe, falls diese anstelle von Glas verwendet werden. Folge- und Komplementärschäden am Hausrat und an durch die Glasversicherung gedeckten Sachen infolge C 5.3 Nicht versichert sind versicherter Glasschäden. Ebenfalls versichert sind durch den gedeckten Schaden bedingte notwendige C 5.3.1 Handspiegel, optische Gläser, Geschirr technische Anpassungen. Die Leistung ist auf die in der Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Police aufgeführte Summe begrenzt. Glasgeschirren, Hohlgläsern (ausgenommen Aquarien) und Beleuchtungskörpern jeder Art, an Glühbirnen, Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und sofern in Leucht- und Neonröhren, Gläsern von Armband- und der Police aufgeführt sind versichert: Taschenuhren sowie elektrischen und elektronischen Geräten (ausgenommen Keramikkochplatten, C 5.1.3 Innere Unruhen Backöfen und Steamer). durch innere Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von C 5.3.2 Kacheln und Platten Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und den Schäden an Kacheln sowie an Wand- und dagegen ergriffenen Massnahmen verursachte Bodenplatten. Bruchschäden an durch die Glasversicherung gedeckten Sachen. Der Ausschluss für Schäden durch C 5.3.3 Feuer und Elementarversicherung innere Unruhen gemäss Artikel C1.5.9 vierte Aufzählung Schäden, die als Folge von Ereignissen entstehen, die der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kombi- unter die Feuer- und Elementarversicherung fallen Haushaltversicherung, C1 Hausrat – Gemeinsame (ausgenommen Überschallknall). Bestimmungen entfällt. C 5.2 Versicherte Sachen Im Weiteren gelten die generellen Ausschlüsse gemäss Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Artikel C1.5 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die ausschliesslich von den versicherten Personen Kombi-Haushaltversicherung, C1 Hausrat – Gemeinsame Bestimmungen. Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 25 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 C 7.2 Geltungsbereich C 6 ERDBEBEN UND VULKANISCHE Versichert sind Reisen ausserhalb der Wohngemeinde, ERUPTIONEN die länger als acht Stunden dauern. C 6.1 Versicherte Gefahren und Schäden C 7.3 Versicherte Gefahren und Schäden Versichert sind die Zerstörung, die Beschädigung oder Versichert sind unvorhergesehene und plötzliche das Abhandenkommen als Folge von Erdbeben, Beschädigungen und Zerstörungen durch äussere Tsunami oder vulkanischen Eruptionen: Einwirkung sowie Schäden durch Verlieren und Abhandenkommen. C 6.1.1 Erdbeben C 7.4 Nicht versichert sind Als Erdbeben gelten Erschütterungen, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst C 7.4.1 Fahrräder, Fahrzeuge und Boote werden. Bestehen Zweifel über die Ursache einer Fahrräder, Fahrzeuge und Boote je samt Zubehör. Erschütterung, entscheidet der Schweizerische Erdbebendienst, ob es sich um ein tektonisches Ereignis C 7.4.2 Goldwerte, Schmuck und Urkunden handelt; Geldwerte, Schmucksachen, Fahrkarten, Briefmarken, C 6.1.2 Tsunami Urkunden und Geschäftspapiere. Als Tsunami gilt eine sich schnell fortbewegende C 7.4.3 Handelswaren und Berufsutensilien Wasserwelle infolge eines Erdbebens auf dem Meeres- oder Seegrund; Handelswaren, Berufswerkzeuge und Berufsutensilien. C 6.1.3 Vulkanische Eruptionen C 7.4.4 Nagetiere und Ungeziefer Als vulkanische Eruptionen gelten die mit dem Schäden durch Nagetiere und Ungeziefer. Emporsteigen und/oder Austreten von Magma C 7.4.5 Allmähliche Einwirkung von Temperatur (Gesteinsschmelze) verbundenen Erscheinungen wie Lavafluss, Aschenregen oder Gaswolken. Schäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur- und Witterungseinflüssen. C 6.2 Ereignisdefinition Alle Erdbeben und/oder vulkanischen Eruptionen, die C 7.4.6 Abnützung und Verschleiss innerhalb von 168 Stunden nach der ersten Schäden, die durch Abnützung, Verschleiss sowie durch schadenverursachenden Erschütterung bzw. Eruption die natürliche Beschaffenheit des Gutes entstehen. auftreten, bilden ein Schadenereignis. C 7.4.7 Sportgeräte C 6.3 Subsidiärdeckung Wird diese Erdbebenversicherung als Zusatz zu einer Schäden, die während des Gebrauchs von Sportgeräten kantonalen Feuerversicherung für Hausrat gewährt, so (z.B. Skiern) entstehen. gilt diese Deckung subsidiär zu Leistungen der kantonalen Versicherungseinrichtungen und des C 7.4.8 Behördliche Verfügungen Erdbeben-Fonds. Schäden, die auf behördliche Verfügungen zurückzuführen sind. C 6.4 Nicht versichert sind Es gelten die generellen Ausschlüsse gemäss Artikel C 7.4.9 Feuer-, Elementar-, Diebstahl-, Wasser- und C1.5 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kombi- Glasversicherung Haushaltversicherung, C1 Hausrat – Gemeinsame Bestimmungen. Schäden, die als Folge von Ereignissen entstehen, die unter die Feuer- und Elementar-, Diebstahl-, Wasser- und Glasversicherung fallen. C 7 REISEGEPÄCK Im Weiteren gelten die generellen Ausschlüsse gemäss C 7.1 Versicherte Sachen und Kosten Artikel C1.5 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Versichert sind: Kombi-Haushaltversicherung, C1 Hausrat – Gemeinsame Bestimmungen. C 7.1.1 Reisegepäck Zum Hausrat gehörende Sachen, welche die C 8 KASKO versicherten Personen auf die Reise mitnehmen. C 7.1.2 Ersatzgepäck C 8.1 Elektrogeräte Kasko Kosten für unbedingt notwendige Anschaffungen, die C 8.1.1 Versicherte Sachen dadurch entstehen, dass das einer Zum Hausrat gehörende Geräte, für deren Betrieb Transportunternehmung zur Beförderung übergebene elektrische Energie (Stromanschluss oder Batterie) Reisegepäck verspätet ausgeliefert wird. erforderlich ist. Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 26 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 C 8.1.2 Versicherte Gefahren und Schäden f) Schäden durch allmähliche Einwirkung von Versichert sind unvorhergesehene und plötzliche Temperatur- und Witterungseinflüssen. Beschädigungen und Zerstörungen durch äussere g) Schäden durch Abnützung und Verschleiss. Einwirkung. h) Kratz- und Lackschäden sowie Schäden durch Absplittern. C 8.1.3 Nicht versichert sind i) Schäden durch Veruntreuung und Unterschlagung. a) Fahrzeuge jeglicher Art mit Motorantrieb sowie j) Schäden durch Liegenlassen, Verlieren und Fluggeräte aller Art je samt Zubehör und Verlegen. Ausrüstung (ausgenommen Luftfahrzeuge, die k) Schäden, die als Folge von Ereignissen entstehen, nicht im Luftfahrtregister eingetragen werden die unter die Feuer- und Elementar-, Wasser- und müssen samt Zubehör und Ausrüstung). Glasversicherung fallen. b) Schäden durch Nagetiere und Ungeziefer. Im Weiteren gelten die generellen Ausschlüsse gemäss c) Schäden durch allmähliche Einwirkung von Artikel C1.5 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Temperatur- und Witterungseinflüssen. Kombi-Haushaltversicherung, C1 Hausrat – d) Schäden durch Abnützung und Verschleiss. Gemeinsame Bestimmungen. e) Kratz- und Lackschäden sowie Schäden durch Absplittern. f) Schäden durch Veruntreuung und C 9 ALL RISK Unterschlagung. g) Schäden durch Liegenlassen, Verlieren und C 9.1 Versicherte Gefahren und Schäden Verlegen. Versichert sind unvorhergesehene und plötzliche h) Schäden durch Computerviren. Beschädigungen und Zerstörungen durch äussere i) Schäden, die als Folge von Ereignissen entstehen, Einwirkung sowie Schäden durch Verlieren und die unter die Feuer- und Elementar-. Diebstahl-. Abhandenkommen. Wasser- und Glasversicherung fallen. Im Weiteren gelten die generellen Ausschlüsse gemäss C 9.2 Nicht versichert sind Artikel C1.5 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Schäden durch: Kombi-Haushaltversicherung, C1 Hausrat – Gemeinsame Bestimmungen. C 9.2.1 Abnützung und Verschleiss normale Abnützung, Alterung, Verschleiss, Verziehen, C 8.2 Sportgeräte Kasko Verderb, Verschmutzung und Beschädigung infolge des C 8.2.1 Versicherte Sachen bestimmungsgemässen Gebrauchs; Zum Hausrat gehörende Sportgeräte wie Skis, C 9.2.2 Einwirkung des Klimas Snowboards, Surfbretter, Rollerblades etc., sowie die Einwirkung des Klimas, wie z.B. der Temperatur, dazu gehörende Ausrüstung, welche dem Schutz vor Luftfeuchtigkeit und -trockenheit sowie durch Verletzungen dient (z.B. Sturzhelme, Protektoren). Velos Einwirkung von Licht und sonstigen Strahlen; gelten erst ab einem Katalogpreis von mindestens CHF 1'000 als Sportgeräte. C 9.2.3 Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit C 8.2.2 Versicherte Gefahren und Schäden natürliche bzw. mangelhafte Beschaffenheit der Sache selbst; Versichert sind unvorhergesehene und plötzliche Beschädigungen und Zerstörungen durch äussere C 9.2.4 Haustiere Einwirkung. Eigene Haustiere infolge von Zerkratzen, Bisse, C 8.2.3 Nicht versichert sind Fäkalien, Ausscheidungen und Erbrechen; a) Fahrzeuge jeglicher Art mit Motorantrieb sowie C 9.2.5 Wasser aus offenen Dachluken und –fenstern Fluggeräte aller Art je samt Zubehör und Ausrüstung (ausgenommen Elektrofahrräder bzw. Wasser, welches durch offene Dachluken und -fenster E-Bikes, für die keine Haftpflichtversicherung bzw. oder durch Öffnungen im Dach bei Neubauten, Umbau höchstens eine Haftpflichtversicherung der oder anderen Arbeiten ins Gebäude eingedrungen ist; Kategorie Motorfahrrad vorgeschrieben ist samt Zubehör und Ausrüstung). C 9.2.6 Konfiskation b) Tiere. Konfiskation und andere behördliche Verfügungen; c) Kleidungsstücke und nicht zur Ausrüstung des versicherten Sportgerätes gehörende Schuhe. C 9.2.7 Veruntreuung und Betrug; d) Sportgeräte und Ausrüstungsgegenstände während des wettkampfmässigen Einsatzes. C 9.2.8 Nagetiere und Ungeziefer; e) Schäden durch Nagetiere und Ungeziefer. C 9.2.9 Viren Computerviren; Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 27 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 Sowie Schäden an: über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen». C 9.2.10 Sportgeräten und Velos Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Sportgeräten und Velos je samt Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder Ausrüstungsgegenständen während des tektonische Ursache zurückzuführen sind. wettkampfmässigen Einsatzes; Als Elementarschäden gelten folgende Ereignisse: Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von C 9.2.11 Haustiere mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Haustiere infolge Krankheit. Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Diese Aufzählung ist abschliessend. Im Weiteren gelten die generellen Ausschlüsse gemäss Artikel C1.5 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die C 9.5.2 Schmucksachen Kombi-Haushaltversicherung, C1 Hausrat – Gemeinsame Bestimmungen. Für Schmucksachen, d.h. Sachen aus verarbeiteten Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen sowie Armband- C 9.3 Versicherte Kosten und Taschenuhren aller Art gelten bei Diebstahl, Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines versicherten Verlieren und Abhandenkommen die in der Police Schadens sind folgende Kosten versichert (diese vereinbarten Leistungsbegrenzungen, sofern sie werden bis zur vereinbarten Höhe über die Hausrat- ausserhalb folgender Sicherheitsbehältnisse Versicherungssumme hinaus vergütet): aufbewahrt werden: a) Tresor mit mindestens 100 kg Gewicht; C 9.3.1 Durch «Gemeinsame Bestimmungen» b) Tresor mit Zertifizierung gemäss EN 1143-1, versicherte Kosten mindestens Widerstandsgrad I; Kosten gemäss Artikel C1.3.3 der Allgemeinen c) eingemauertem Wandtresor. Bedingungen (AB) für die Kombi-Haushaltversicherung, Keine Leistungsbegrenzung besteht bei Androhung C1 Hausrat – Gemeinsame Bestimmungen; oder Anwendung von Gewalt gegen die versicherten oder im Haushalt tätigen Personen sowie bei C 9.3.2 Kosten des Wasserverlustes Unfähigkeit zum Widerstand infolge Tod, Ohnmacht Kosten für den Mehrverbrauch, welche dadurch oder Unfall. entstehen, dass anlässlich eines Leitungsbruches C 9.5.3 Geldwerte unkontrolliert Wasser austritt und durch das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt Geldwerte gemäss Artikel C1.3.2 der Allgemeinen wird; Bedingungen (AB) für die Kombi-Haushaltversicherung, C1 Hausrat – Gemeinsame Bestimmungen, sind auf die C 9.3.3 Kosten durch Frost in der Police vereinbarte Summe begrenzt. Kosten für das Auftauen und Reparieren von eingefrorenen und durch Frost beschädigten, vom C 9.5.4 Ersatzgepäck Versicherungsnehmer als Mieter im Innern des Kosten für unbedingt notwendige Anschaffungen, die Gebäudes installierten Wasserleitungsanlagen und dadurch entstehen, dass das einer daran angeschlossenen Apparaten. Transportunternehmung zur Beförderung übergebene Reisegepäck verspätet ausgeliefert wird, sind bis zu der C 9.4 Versicherte Gebäudebeschädigungen in der Police aufgeführten Summe begrenzt. Im Rahmen der Hausrat-Versicherungssumme sind zu Hause versichert: C 9.6 Obliegenheiten C 9.4.1 Beschädigungen am Gebäude C 9.6.1 Tresore Beschädigungen am Gebäude bei einem versicherten Die Gesellschaft haftet für den Inhalt von Tresoren nur, Diebstahl oder einem Versuch dazu; wenn diese abgeschlossen sind und die Schlüssel von den dafür verantwortlichen Personen auf sich getragen, C 9.4.2 Beschädigungen im Innern des Gebäudes sorgfältig verwahrt oder in einem gleichwertigen Beschädigungen im Innern des Gebäudes, sofern sich Behältnis eingeschlossen werden, für dessen Schlüssel ein Täter unbefugterweise Zutritt ins Gebäude dieselben Bestimmungen gelten. Für die Aufbewahrung verschafft hat. des Codes von Kombinationsschlössern sind diese Bestimmungen sinngemäss anwendbar. C 9.5 Leistungsbegrenzungen C 9.6.2 Anforderungen an Tresore C 9.5.1 Elementarschäden Tresore mit Zertifizierung gemäss EN 1143-1 müssen Es gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalte fachmännisch und den Herstellerangaben und Leistungsbegrenzungen gemäss den entsprechend am Gebäude befestigt sein. Bestimmungen des Kapitels «Elementarschadenversicherung» der «Verordnung Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 28 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 C 9.6.3 Hotelaufenthalte C 10.4 Versicherte Gefahren und Schäden Die versicherten Gefahren sind in der Police aufgeführt. Bei Hotelaufenthalten sind Geldwerte und Versichert werden können: Schmucksachen in einem abgeschlossenen Safe aufzubewahren, wenn sie nicht von der dafür C 10.4.1 Feuer- und Elementarschäden verantwortlichen Person auf sich getragen oder persönlich beaufsichtigt werden. Gedeckt sind Schäden an den versicherten Sachen gemäss den Allgemeinen Bedingungen (AB) für die C 9.6.4 Verletzung der Obliegenheiten Kombi-Haushaltversicherung, C2 Hausrat - Feuer- und Elementar. Wird eine in Artikel C9.6 enthaltene Obliegenheit verletzt, gilt Artikel A6 der Allgemeinen Bedingungen Nicht versichert sind: (AB) für die Kombi-Haushaltversicherung, A In Ergänzung von Artikel C2.2 bzw. in Abänderung von Gemeinsame Bestimmungen für alle Sparten. Artikel C2.1 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die C 9.7 Ergänzende vertragliche Grundlagen Kombi-Haushaltversicherung, C2 Hausrat – Feuer und Im Übrigen gilt C1 Hausrat - Gemeinsame Elementar: Bestimmungen, mit Ausnahme folgender Artikel: a) Seng- und Hitzeschäden sowie Schäden durch C1.9.2 c), d), f), g) und j). Nutzfeuer; b) Stromwirkungsschäden; c) Stromausfallschäden. C 10 FAHRNISBAUTEN, MOBILHEIME UND C 10.4.2 Diebstahl NICHT EINGELÖSTE WOHNWAGEN Gedeckt sind Schäden an den versicherten Sachen C 10.1 Versicherte Sachen und Kosten gemäss den Allgemeinen Bedingungen (AB) für die In Erfüllung der Artikel C1.4.1 bzw. C1.4.2 sowie in Kombi-Haushaltversicherung, C3 Hausrat – Diebstahl, Abänderung von Artikel C1.3 der Allgemeinen inklusive Einfachem Diebstahl; der Inhalt (sofern in der Bedingungen (AB) für die Kombi-Haushaltversicherung, Police aufgeführt) ist gegen den Einfachen Diebstahl C1 Hausrat - Gemeinsame Bestimmungen, sind nur dann versichert, wenn er zusammen mit der versichert: Fahrnisbaute, dem Mobilheim oder dem Wohnwagen a) die Fahrnisbaute, das Mobilheim oder der nicht entwendet wird. eingelöste Wohnwagen an festem Standort zum Die Fahrnisbaute, das Mobilheim und der Wohnwagen Neuwert; gelten als Gebäude im Sinne von Artikel C3.1.1 der b) Räumungskosten, sofern in der Police aufgeführt; Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kombi- c) der Inhalt der Fahrnisbaute, des Mobilheims oder Haushaltversicherung, C3 Hausrat – Diebstahl. des nicht eingelösten Wohnwagens zum Neuwert, sofern in der Police aufgeführt. Nicht versichert sind: In Ergänzung von Artikel C3.4 bzw. in Abänderung von C 10.2 Nicht versichert sind Artikel C3.1 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die In Ergänzung von Artikel C1.5 der Allgemeinen Kombi-Haushaltversicherung, C3 Hausrat – Diebstahl: Bedingungen (AB) für die Kombi-Haushaltversicherung, a) Beschädigungen und Verlust des Hausrats C1 Hausrat - Gemeinsame Bestimmungen, sind nicht anlässlich eines Umzuges einer versicherten versichert: Person. a) Geldwerte, d.h. Bargeld, Kredit- und Kundenkarten, Wertpapiere, Sparhefte, C 10.4.3 Wasser Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Die Artikel C4.1.1 bis C4.1.8 der Allgemeinen Handelswaren), Münzen und Medaillen, Bedingungen (AB) für die Kombi-Haushaltversicherung, ungefasste Edelsteine und Perlen; C4 Hausrat - Wasser, werden durch folgende b) Schmucksachen, d.h. Sachen aus verarbeiteten Bestimmung ersetzt: Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen sowie Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch Armband- und Taschenuhren aller Art; Ausfliessen von Wasser aus ausschliesslich der c) Gästeeffekte; Fahrnisbaute, dem Mobilheim oder dem Wohnwagen d) Fahrräder; dienenden Wasserleitungsanlagen und aus den an e) Berufswerkzeuge und –utensilien; diesen Leitungsanlagen angeschlossenen Einrichtungen C 10.3 Versicherungsort und Apparaten. In Abänderung von Artikel C1.2 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kombi-Haushaltversicherung, Nicht versichert sind: C1 Hausrat - Gemeinsame Bestimmungen, gilt die Es gelten die Ausschlüsse gemäss Artikel C4.2 der Versicherung nur an dem in der Police aufgeführten Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kombi- festen Standort. Bei einem Umzug innerhalb der Haushaltversicherung, C4 Hausrat – Wasser. Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein gilt der Versicherungsschutz auch während des Umzugs sowie am neuen Standort. Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 29 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 C 10.4.4 Glas Es gelten der in der Police aufgeführte c) ohne dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Versicherungsschutz und die Bestimmungen der Versicherungsnehmer besteht: Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kombi-  sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner; Haushaltversicherung, C5 Hausrat – Glas.  ledige Kinder des Versicherungsnehmers, seines Ehegatten, Konkubinatspartners oder C 10.4.5 Erdbeben und vulkanische Eruptionen eingetragenen Partners, welche keine Erwerbstätigkeit ausüben. Der Es gelten der in der Police aufgeführte Jahresbruttoverdienst bis CHF 20'000 von Versicherungsschutz und die Bestimmungen der Studenten und der Lehrlingslohn gelten nicht als Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kombi- Einkommen aus Erwerbstätigkeit; Haushaltversicherung, C6 Hausrat – Erdbeben und d) andere Personen in ihrer Eigenschaft als vulkanische Eruptionen. Familienhaupt für Schäden, verursacht durch C 10.5 Ergänzende vertragliche Grundlagen versicherte minderjährige Kinder und Im Übrigen gelten je nach vereinbarter Deckung die minderjährige Hausgenossen, die sich Bestimmungen: vorübergehend unentgeltlich bei diesen aufhalten.  C2 Hausrat – Feuer und Elementar; D 1.2 Halter von Tieren  C3 Hausrat – Diebstahl; Andere Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von  C4 Hausrat – Wasser; Tieren eines Versicherten, die ihnen vorübergehend  C5 Hausrat – Glas; überlassen werden. Nicht versichert sind  C6 Hausrat – Erdbeben und vulkanische gewerbsmässige Tierbetreuer. Eruptionen. D 1.3 Privatperson Das Privatpersonal des Versicherungsnehmers für Schäden aus dessen arbeitsvertraglichen PRIVATHAFTPFLICHT Verrichtungen. D 1.4 Grundeigentümer Der Grundeigentümer in dieser Eigenschaft, wenn der Versicherte nur Eigentümer des Gebäudes gemäss D 1 VERSICHERTE PERSONEN Artikel D3.9, nicht aber des dazugehörigen Grundstücks ist (Baurecht). D 1.1 Einpersonen- oder Mehrpersonenversicherung Je nach getroffener Vereinbarung gilt die Versicherung als: D 2 VERSICHERUNGSUMFANG D 1.1.1 Einzelpersonenversicherung D 2.1 Versicherungsschutz Versichert ist der Versicherungsnehmer. Heiratet der Die Privat-Haftpflichtversicherung schützt das Versicherungsnehmer oder geht er eine eingetragene Vermögen der Versicherten als Private gegen Partnerschaft ein, wird die Versicherung automatisch in gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter durch: eine Mehrpersonenversicherung umgewandelt. Das  Übernahme berechtigter Ansprüche; Datum der Heirat bzw. der Beurkundung der  Abwehr unberechtigter Ansprüche; eingetragenen Partnerschaft ist daher mitzuteilen. Die  Herabsetzung überhöhter Forderungen. automatische Umwandlung in eine D 2.2 Versicherte Schäden Mehrpersonenversicherung erfolgt ausserdem, wenn Ehepartner oder eingetragene Partner und/oder Kinder D 2.2.1 Personen-, Sach- oder Vermögensschäden des Versicherungsnehmers nach Erteilung einer Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen, die Familiennachzugsbewilligung ihren Wohnsitz aus dem aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen Ausland in die Schweiz oder des Fürstentum die versicherten Personen erhoben werden, wegen: Liechtenstein verlegen. Diesfalls ist der Gesellschaft das  Personenschäden, d.h. Tötung, Verletzung oder Datum der Erteilung der Bewilligung des Gesuchs um sonstige Gesundheitsschädigung von Personen; Familiennachzug mitzuteilen. Die Prämie für die  Sachschäden, d.h. Zerstörung, Beschädigung oder Mehrpersonenversicherung ist erst ab dem der Heirat Verlust von Sachen; Tötung, Verletzung oder bzw. der Beurkundung oder der Bewilligungserteilung Verlust von Tieren; folgenden Prämienhauptverfall zu entrichten.  Vermögensschäden, jedoch nur dann, wenn diese D 1.1.2 Mehrpersonenversicherung auf einen versicherten Personenschaden oder auf einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Versichert sind: Sachschaden zurückzuführen sind. a) der Versicherungsnehmer; b) alle Personen, die mit dem Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt leben; Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 30 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 D 2.2.2 Schadenverhütungskosten D 3.4 Hausfrau/Hausmann Versichert ist die Haftpflicht aus der Tätigkeit als Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Hausfrau/Hausmann für den eigenen Haushalt. Eintritt eines versicherten Personen- oder Sachschadens unmittelbar bevor, so erstreckt sich die Versicherung D 3.5 Privater Arbeitgeber auch auf die zu Lasten der Versicherten gehenden Versichert ist die Haftpflicht für Schäden, welche durch Kosten, welche durch angemessene, sofortige im Haushalt des Versicherungsnehmers tätige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht Privatangestellte in Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen werden (Schadenverhütungskosten). Verpflichtungen verursacht werden. Versicherte Schadenverhütungskosten gelten ebenfalls als Schaden, und Artikel D2.3 wird sinngemäss auch für D 3.6 Nebenerwerb Schadenverhütungskosten angewendet. Versichert ist die Haftpflicht aus selbständigen Nebenerwerbstätigkeiten in der Schweiz und im Nicht versichert sind Kosten für: Fürstentum Liechtenstein, sofern die gesamten  Massnahmen nach erfolgter Gefahrenabwendung jährlichen Bruttoeinnahmen CHF 10'000 nicht wie z.B. Entsorgung von Abfällen, sowie das übersteigen. Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Für Schäden des Auftraggebers ist die Leistung auf Leitungen; CHF 10'000 pro Ereignis begrenzt.  die Feststellung von Lecks, Funktionsstörungen und Schadenursachen, einschliesslich das dafür Nicht versichert sind: erforderliche Entleeren von Anlagen, Behältern  Schäden an Sachen, die zum Gebrauch, zur und Leitungen, sowie Kosten für Reparaturen und Bearbeitung, Verwahrung oder Beförderung oder Änderungen daran (z.B. Sanierungskosten); aus anderen Gründen übernommen oder die  Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen gemietet, geleast oder gepachtet wurden; Schneefalls oder Eisbildung ergriffen werden.  Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit an oder mit ihnen D 2.3 Leistungen entstanden sind; Die Leistungen der Gesellschaft einschliesslich  Ansprüche aus Schäden, welche ausserhalb der sämtlicher Nebenleistungen wie Zinsen, Anwalts- und Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein Gerichtskosten usw. sind pro Ereignis limitiert durch die verursacht werden; Versicherungssumme, die im Zeitpunkt des  Ansprüche aus Schäden, welche in den USA oder Schadeneintritts in der Police aufgeführt ist. Sind Kanada eintreten; mehrere Schäden auf dieselbe Ursache zurückzuführen,  Ansprüche im Zusammenhang mit der gelten sie als ein Schadenereignis, auch wenn mehrere selbständigen Nebenerwerbstätigkeit in Personen und Sachen geschädigt werden. sämtlichen Extremsportarten wie Abfahrtsrennen mit Mountain- oder City-Bikes, Bungy-Jumping, D 2.4 Örtlicher Geltungsbereich Canyoning, Snow- und River-Rafting – diese Soweit nicht anders bestimmt, gilt der Aufzählung ist nicht abschliessend; Versicherungsschutz weltweit.  bewilligungspflichtige selbständige Nebenerwerbstätigkeiten, für welche die erforderliche Zulassung für die Berufsausübung D 3 VERSICHERTE EIGENSCHAFTEN UND fehlt; RISIKEN  Ansprüche des Arbeitgebers. D 3.1 Privatperson D 3.7 Verantwortlicher für anvertraute Sachen Versichert ist die Haftpflicht aus dem Verhalten im (Obhutschäden) täglichen Privatleben. Versichert ist die Haftpflicht für Schäden an Sachen, die einem Versicherten zum Gebrauch, zur Verwahrung, zur D 3.2 Familienhaupt Beförderung oder zu einem anderen Zweck überlassen Versichert ist die Haftpflicht als Familienhaupt. wurden oder die er gemietet hat. D 3.3 Urteilsunfähiger Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und sofern in Auf Wunsch des Versicherungsnehmers bezahlt die der Police aufgeführt, sind Ansprüche versichert aus Gesellschaft Schäden, verursacht durch versicherte, im Schäden an: Haushalt des Versicherungsnehmers wohnende Kinder  Geschäftsschlüsseln bzw. –badges, inkl. und Hausgenossen, die urteilsunfähig sind, auch wenn Folgeschäden; das Familienhaupt die Aufsichtspflicht nicht verletzt hat  Pferden einschliesslich Schäden an Reitausrüstung und daher nicht haftet, bis maximal CHF 200‘000 im und Pferdegespannen. gleichen Umfang, wie dies bei einem Urteilsfähigen der Fall wäre. Ausgeschlossen sind Regressansprüche Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden an: Dritter.  Sachen, die Gegenstand eines Miet-Kauf- oder Leasing-Vertrages sind;  anvertrautem Militär-, Zivilschutz- und Feuerwehrmaterial; Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 31 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012  Kostbarkeiten, Bargeld, Kredit- und Kundenkarten, Die Versicherung gilt für Haftpflichtansprüche aus Wertpapieren, Dokumenten, Plänen und Schäden, deren Ursache in: Manuskripten;  den Gebäudeteilen und Grundstücken liegt, die  Motor-, Wasser- und Luftfahrzeugen je samt dem Stockwerkeigentümer zu Sonderrecht Zubehör (vorbehältlich Artikel D3.16 bis D3.19 und zugewiesen sind; D5.8 bis D5.10);  gemeinschaftlichen Gebäudeteilen, Grundstücken,  Sachen des Arbeitgebers (vorbehältlich Artikel Räumlichkeiten oder Anlagen liegt, nur im D5.5). Rahmen der Eigentumsquote des versicherten Stockwerkeigentümers. D 3.8 Mieter von Gebäuden und Räumlichkeiten Besteht eine Gebäudehaftpflichtversicherung, so gilt Versichert ist die Haftpflicht für Schäden an gemieteten der Versicherungsschutz nur für den die und selbst genutzten: Versicherungssumme der a) Wohnungen, Wohngebäuden und Räumlichkeiten Gebäudehaftpflichtversicherung übersteigenden Teil. und an den üblichen installierten Anlagen, nicht Nicht versichert ist bei Ansprüchen der aber an der mitgemieteten Fahrhabe; Eigentümergemeinschaft gegenüber dem in diesem b) Hotelzimmern, Zweitwohnungen, Vertrag versicherten Stockwerkeigentümer jener Teil Ferienwohnungen und Ferienhäusern sowie des Schadens, welcher der Eigentumsquote der Mobilheimen und nicht immatrikulierten versicherten Person gemäss Grundbucheintrag Wohnwagen mit festem Standort. Ebenfalls entspricht. mitversichert sind Schäden an der mitgemieteten Fahrhabe; D 3.10Unbebaute Grundstücke c) Lokalen, Räumlichkeiten und Zelten für Anlässe Versichert ist die Haftpflicht als Eigentümer, Mieter oder und Feste. Ebenfalls mitversichert sind Schäden an Pächter von unbebauten Grundstücken in der Schweiz der mitgemieteten Fahrhabe. und im Fürstentum Liechtenstein, einschliesslich Versichert ist die private, nicht kommerzielle Nutzung. Gartenhäuschen und anderer Einrichtungen zur Jedoch ist auch die Haftpflicht für Schäden an Objekten Bewirtschaftung derselben. und Räumlichkeiten gemäss Artikel D3.8 a) und b) versichert, sofern diese auch einer selbständigen D 3.11Bauherr Versichert ist die Haftpflicht als Bauherr, sofern die Nebenerwerbstätigkeit gemäss Artikel D3.6 dienen. Gesamtbausumme CHF 100'000 nicht übersteigt. Die D 3.9 Haus- und Grundeigentum Versicherung ist beschränkt auf die Haftpflicht der Die Versicherung gilt für Haus- und Grundeigentum in Versicherten gemäss Artikel D3.8 bis D3.10 und D3.12. der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein gemäss Artikel D3.9.1 und D3.9.2. D 3.12Umweltbeeinträchtigungen D 3.9.1 Gebäudeeigentum (ohne Stockwerkeigentum) D 3.12.1Plötzlich und unvorhergesehenes Ereignis Versichert ist die Haftpflicht für Personen- und Versichert ist die Haftpflicht als Eigentümer von: Sachschäden im Zusammenhang mit einer  selbst bewohnten und ausschliesslich Umweltbeeinträchtigung nur dann, sofern diese Wohnzwecken dienenden Einfamilienhäusern und Umweltbeeinträchtigung die Folge eines einzelnen, Mehrfamilienhäusern mit bis 3 Wohnungen und plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses deren Grundstücken; ist, das zudem sofortige Massnahmen erfordert  Ferien-Einfamilienhäusern, Mobilheimen und nicht (Meldung an zuständige Behörde, Alarmierung der immatrikulierten Wohnwagen mit festem Standort Bevölkerung, Einleitung von Schadenverhütungs- oder und deren Grundstücken. Schadenminderungsmassnahmen u.a.). Mitversichert ist die Haftpflicht als Eigentümer der Versichert sind auch Ansprüche für Personen- und diesen dienenden und privat genutzten Anlagen, Sachschäden im Zusammenhang mit einer Einrichtungen und deren Grundstücke. Umweltbeeinträchtigung als Folge des Austretens von D 3.9.2 Stockwerkeigentum boden- oder gewässerschädigenden Stoffen wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und Versichert ist die Haftpflicht als Eigentümer von: andere Chemikalien (nicht aber Abwässer) aufgrund  selbst bewohnten und ausschliesslich des Durchrostens oder Leckwerdens einer mit dem Wohnzwecken dienenden Wohnungen und deren Grundstück fest verbundenen Anlage, sofern das Grundstücken im Stockwerkeigentum; festgestellte Austreten sofortige Massnahmen gemäss  Ferienwohnungen und deren Grundstücken im vorstehendem Absatz erfordert. Dieser Stockwerkeigentum. Versicherungsschutz besteht nur, sofern der Mitversichert ist die Haftpflicht als Versicherungsnehmer beweist, dass die entsprechende Stockwerkeigentümer der diesen dienenden und privat Anlage ordnungs- und vorschriftsgemäss erstellt, genutzten Anlagen, Einrichtungen und deren gewartet oder stillgelegt wurde. Grundstücke. Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 32 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 D 3.12.2Umweltbeeinträchtigung D 3.14Armee, Zivilschutz, Feuerwehr Versichert ist die Haftpflicht während des Als Umweltbeeinträchtigung gilt: nichtberuflichen Militär-, Zivilschutz- oder  die nachhaltige Störung des Zustandes von Luft, Feuerwehrdienstes. Gewässern (auch Grundwasser), Boden, Flora oder Von der Versicherung ausgeschlossen sind jedoch Fauna durch jegliche Einwirkung; Schäden an Armee-, Zivilschutz- und  jeder Sachverhalt, der gemäss anwendbarem Feuerwehrmaterial. Recht als Umweltschaden definiert wird. D 3.15Halter von Tieren D 3.12.3Nicht versichert Versichert ist die Haftpflicht als Halter von Tieren. Nicht versichert sind Ansprüche: Mitversichert sind Schäden mit einer Schadenhöhe bis  im Zusammenhang mit mehreren, gleichartigen CHF 2‘000 pro Ereignis; Ereignissen, die zusammen zur  die durch diese Tiere verursacht werden, ohne Umweltbeeinträchtigung führen, oder mit dass die Haftpflicht des Halters oder des Betreuers andauernden Einwirkungen, die nicht Folge eines gegeben ist; einzelnen, plötzlich eingetretenen,  welche diese Tiere einer vorübergehend die Tiere unvorhergesehenen Ereignisses sind (z.B. nicht gewerbsmässig betreuenden Person tropfenweises Eindringen schädlicher Stoffe in den zufügen, auch wenn keine Haftpflicht besteht. Boden, wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten D 3.16Eigentümer, Lenker und Benützer von aus mobilen Behältern). Vorbehalten bleibt Artikel Wasserfahrzeugen D3.12.1, Absatz 2 hiervor; Versichert ist die Haftpflicht als:  im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von  Eigentümer, Lenker und aktiver Benützer von geschützten Arten oder Lebensräumen, sowie aus Wasserfahrzeugen, die in der Schweiz keiner Schäden an Luft und an nicht in zivilrechtlichem gesetzlichen Versicherungspflicht unterstehen Eigentum stehenden Gewässern, Böden, Flora bzw. unterstünden, falls sie in der Schweiz oder Fauna. Vorbehalten bleiben verwendet würden, für Schäden, welche durch das Schadenverhütungskosten gemäss Artikel D2.2.2; benützte Wasserfahrzeug verursacht werden;  im Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des  Lenker und aktiver Benützer fremder Vertragsbeginns bestehenden Ablagerungen von Wasserfahrzeuge, die in der Schweiz keiner Abfällen, Boden- oder Gewässerbelastungen; gesetzlichen Versicherungspflicht unterstehen  im Zusammenhang mit dem Eigentum oder bzw. unterstünden, falls sie in der Schweiz Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung, verwendet würden, für Schäden, welche am Durchleitung oder Beseitigung von Abfällen, benützten Wasserfahrzeug verursacht werden; sonstigen Abfallprodukten oder Recycling-  Fahrgast aus rein passiver Benützung fremder Material. Hingegen besteht Versicherungsschutz Wasserfahrzeuge für Schäden am benützten für Anlagen, die zur Kompostierung oder Wasserfahrzeug sowie für Schäden, welche nicht kurzfristigen Zwischenlagerung von eigenen durch die gesetzliche Haftpflichtversicherung des Abfällen bzw. Abfallprodukten oder zur Klärung Wasserfahrzeugs versichert sind. oder Vorbehandlung von eigenen Abwässern dienen. Nicht versichert ist (vorbehalten Artikel D5.10):  die Haftpflicht als Lenker und aktiver Benützer D 3.12.4Behördlich erlassene Verfügungen fremder Wasserfahrzeuge für Schäden, welche in Die Versicherten sind verpflichtet, dafür besorgt zu sein, der Eigenschaft als Clubmitglied am benützten dass den behördlich erlassenen Verfügungen für Wasserfahrzeug verursacht werden; Sanierungen und ähnliche Massnahmen innert den  die Haftpflicht als Eigentümer, Lenker und aktiver vorgeschriebenen Fristen nachgekommen wird. Benützer von Wasserfahrzeugen für Schäden während des wettkampfmässigen Einsatzes an D 3.13Sport und andere Freizeitbeschäftigungen Regatten. Versichert ist die Haftpflicht aus Sport und anderer Freizeitbeschäftigung. D 3.17Eigentümer, Lenker und Benützer von Fahrrädern und Mitversichert sind Sachschäden mit einer Schadenhöhe Mofas bis CHF 2'000 pro Ereignis, die ohne Haftpflicht des D 3.17.1Schäden durch Fahrräder Sportausübenden während des Sportbetriebes verursacht werden. Versichert ist die Haftpflicht als Eigentümer, Lenker und Benützer von Fahrrädern für Schäden, welche durch Unter D5 erwähnte Sport- und Freizeitaktivitäten sind diese Fahrzeuge verursacht werden. nur aufgrund besonderer Vereinbarung und sofern in Für Schäden während des wettkampfmässigen der Police aufgeführt versichert. Einsatzes an radsportlichen Veranstaltungen im Sinne von Artikel 72 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) besteht nur dann Versicherungsschutz, sofern nicht anderweitig Haftpflichtschutz besteht. Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 33 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 D 3.17.2Schäden durch Mofas b) der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung Versichert ist die Haftpflicht als Eigentümer, Lenker und Für Motorfahrzeuge mit schweizerischen oder Benützer von Mofas für Schäden, welche durch diese liechtensteinischen Kontrollschildern ist die durch Fahrzeuge verursacht werden. Die Versicherung die Bonusrückstufung verursachte Mehrprämie bis übernimmt den Teil der Entschädigung, der die zur Wiedererlangung der im Zeitpunkt des Versicherungssumme der gesetzlich vorgeschriebenen Schadenereignisses gültigen Prämienstufe Versicherung übersteigt. versichert. Für die Berechnung der Mehrprämie Besteht die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung wird von der Grundprämie, der Prämienstufe und nicht, entfällt auch die Deckung aus diesem Vertrag. dem Prämienstufensystem ausgegangen, die im Für Fahrten, die ohne die obligatorische Versicherung Zeitpunkt des Schadenereignisses gelten. Diese erlaubt sind, besteht Versicherungsschutz. Entschädigung entfällt, wenn die Gesellschaft dem Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer seine D 3.17.3Schäden an benützten fremden Fahrrädern Schadenaufwendungen (abzüglich Selbstbehalte) und Mofas erstattet. Versichert ist die Haftpflicht als Lenker und Benützer c) die Erhöhung der Haftpflichtversicherungssumme von fremden Fahrrädern und Mofas für Schäden, für Mietfahrzeuge im europäischen Ausland welche am benützten Fahrzeug verursacht werden. Bei im europäischen Ausland von Mietfahrzeugunternehmen gemieteten D 3.18Halter, Lenker und Benützer von Motorfahrzeugen Fahrzeugen, ist die Haftpflicht als Lenker und aktiver Benützer für die Differenz zwischen der für D 3.18.1Motorfahrzeuge, die keiner gesetzlichen das Fahrzeug bestehenden Versicherungspflicht unterstehen Haftpflichtversicherungssumme und der Versichert ist die Haftpflicht als: gesetzlichen Mindestversicherungssumme in der a) Halter, Lenker und aktiver Benützer von Schweiz versichert, maximal aber die in der Police Motorfahrzeugen bei Verwendung des Fahrzeugs aufgeführte Versicherungssumme. Diese Deckung ohne Kontrollschilder auf nichtöffentlichem gilt bis zu einer maximalen Fahrzeugmietdauer Gelände für Schäden, welche durch das benützte von 1 Monat. Motorfahrzeug in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein verursacht werden. Bei D 3.18.3Schäden an benützten fremden, mit Leistungspflicht des Motorfahrzeug- europäischen Kontrollschildern immatrikulierten Motorfahrzeugen bis 3.5 Haftpflichtversicherers entfällt dieser Tonnen Versicherungsschutz; b) Eigentümer, Lenker und aktiver Benützer von Versichert ist die Haftpflicht als Lenker und aktiver Motorfahrzeugen gemäss Artikel 38 der Benützer für unfallmässige Sachschäden an diesen Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) für Fahrzeugen für gelegentliche, nicht regelmässige Schäden, welche durch diese Fahrzeuge (z.B. Fahrten. Behindertenfahrstuhl) verursacht werden; Als gelegentlich, nicht regelmässig gelten zum Beispiel c) Lenker und aktiver Benützer von versicherten versicherte Fahrten von maximal 1 x wöchentlich fremden Motorfahrzeugen gemäss Artikel D3.18.1 während höchstens 2 Monaten oder ununterbrochen a) und b) für Schäden, welche am benützten längstens 1 Woche. Motorfahrzeug verursacht werden. Besteht eine Kaskoversicherung mit der Deckung für Kollisionsschäden, ist lediglich der Selbstbehalt D 3.18.2Schäden aus der Benützung fremder, versichert. Für Motorfahrzeuge mit schweizerischen immatrikulierter Motorfahrzeuge bis 3.5 oder liechtensteinischen Kontrollschildern ist auch die Tonnen durch die Bonusrückstufung verursachte Mehrprämie Für die Artikel D3.18.2 a) und b) gilt: bis zur Wiedererlangung der im Zeitpunkt des  versichert ist die Haftpflicht für gelegentliche, nicht Schadenereignisses gültigen Prämienstufe regelmässige Fahrten als Lenker und aktiver mitversichert. Für die Berechnung der Mehrprämie wird Benützer dieser Fahrzeuge. von der Grundprämie, der Prämienstufe und dem Als gelegentlich, nicht regelmässig gelten zum Prämienstufensystem ausgegangen, die im Zeitpunkt Beispiel versicherte Fahrten von maximal 1 x des Schadenereignisses gelten. Diese Entschädigung wöchentlich während höchstens 2 Monaten oder entfällt, wenn die Gesellschaft dem Kaskoversicherer ununterbrochen längstens 1 Woche. seine Schadenaufwendungen erstattet. Versichert sind: Nicht versichert sind: a) durch die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung a) Schäden an Fahrzeugen, wenn ein Versicherter nicht versicherte Drittschäden oder dessen Arbeitgeber Halter des Fahrzeugs ist; Versichert sind durch Motorfahrzeuge mit b) Schäden an geschleppten oder gestossenen schweizerischen oder liechtensteinischen Motorfahrzeugen; Kontrollschildern verursachte Drittschäden, soweit c) Kosten für ein Miet- oder Ersatzfahrzeug sowie ein sie nicht durch die Haftpflichtversicherung des Nutzungsausfall (Chômage); Fahrzeugs versichert sind. d) ein technischer oder kommerzieller Minderwert. Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 34 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 D 3.18.4Schäden aus rein passiver Benützung fremder Motorfahrzeuge D 4 GENERELLE AUSSCHLÜSSE Versichert ist die Haftpflicht als Fahrgast aus rein Zusätzlich zu den Ausschlüssen in den Bestimmungen von D1 passiver Benützung fremder Motorfahrzeuge für bis D3 und von D5 besteht kein Versicherungsschutz für: Schäden am benützten Motorfahrzeug sowie für Schäden, welche nicht durch die gesetzliche D 4.1 Berufliche Tätigkeit Haftpflichtversicherung des Motorfahrzeugs versichert die Haftpflicht im Zusammenhang mit einer beruflichen sind. Tätigkeit, mit einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb; vorbehalten bleiben die in D 3.18.5Ausschlüsse der Police ausdrücklich versicherten Tätigkeiten sowie selbständige Nebenerwerbstätigkeiten gemäss Artikel Ausgeschlossen sind bei Ansprüchen aus Artikel D3.18: D3.6; a) Schäden an und mit Fahrzeugen aus einem Carsharing-Angebot, eines D 4.2 Eigenschäden Mietfahrzeugunternehmens (ausser Artikel Ansprüche, welche die versicherten oder mit ihnen in D3.18.2 c)), eines Unternehmens des Wohngemeinschaft lebenden Personen oder ihnen Motorfahrzeuggewerbes oder die von einem gehörende Sachen betreffen; ausgenommen Schäden Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes eines Familienhauptes nach Artikel D1.1.2 d), eines übernommen wurden, unabhängig davon, wer im Tierhalters nach Artikel D1.2 und einer Zeitpunkt des versicherten Ereignisses das Privatangestellten nach Artikel D1.3 sowie Fahrzeug gelenkt hat; Personenschäden, die Ferienkinder erleiden; b) die Übernahme eines Grobfahrlässigkeitsabzuges (vorbehalten Artikel D5.1); D 4.3 Vorsatz, Verbrechen oder Vergehen c) der Selbstbehalt der Haftpflichtversicherung für die Haftpflicht der Versicherten für Schäden, welche sie das benützte Fahrzeug; anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen, d) die Haftpflicht aus Fahrten, die ein Versicherter Vergehen oder Tätlichkeiten persönlich verursachen; gegen Entgelt oder beruflich ausführt; D 4.4 Vertraglich übernommene Haftung e) die Haftpflicht aus Unfällen bei Rennen, Rallyes Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen, oder ähnlichen Geschwindigkeitswettfahrten über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden sowie allen Fahrten auf Rennstrecken, Rundkursen Haftung und wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder oder auf Verkehrsflächen, die zu solchen Zwecken vertraglicher Versicherungspflicht; eingesetzt werden, zudem bei Teilnahme an Trainingsfahrten oder Wettbewerben im Gelände D 4.5 Billigkeitshaftung des Urteilsunfähigen oder bei Sportfahrlehrgängen. die Haftpflicht gemäss OR 54 (Billigkeitshaftung des Urteilsunfähigen), vorbehalten Artikel D3.3; D 3.19Halter, Lenker und Benützer von Luftfahrzeugen Versichert ist die Haftpflicht als: D 4.6 Benützung von Fahrzeugen  Halter, Lenker und aktiver Benützer von Schäden aus der Benützung versicherter Land-, Wasser- Fluggeräten aller Art, die in der Schweiz keiner und Luftfahrzeuge zu Fahrten, die behördlich nicht gesetzlichen Versicherungspflicht unterstehen bewilligt sind; bzw. unterstünden, falls sie in der Schweiz verwendet würden, für Schäden, welche durch das D 4.7 Daten und Programme benützte Fluggerät verursacht werden, soweit Ansprüche aus dem Verlust oder der Beschädigung von nicht anderweitig Haftpflichtschutz besteht; Daten und Programmen (Software);  Lenker und aktiver Benützer fremder Fluggeräte, D 4.8 Geschäftsschlüssel die in der Schweiz keiner gesetzlichen Ansprüche für Schäden an und aus dem Verlust von Versicherungspflicht unterstehen bzw. Geschäftsschlüsseln sowie anderen zur Öffnung von unterstünden, falls sie in der Schweiz verwendet geschäftlichen Schliesssystemen dienender Mittel wie würden, für Schäden, welche am benützten z.B. Badges, jeweils inkl. Folgekosten; Fluggerät verursacht werden;  Fluggast aus rein passiver Benützung fremder D 4.9 Behördliche Anordnung Luftfahrzeuge für Schäden am benützten die auf behördliche Anordnung zu Lasten der Luftfahrzeug sowie für Schäden, welche nicht Versicherten gehenden Aufwendungen für die durch die gesetzliche Haftpflichtversicherung des Beseitigung und Entsorgung der im Grundstück Luftfahrzeugs versichert sind. angetroffenen Altlasten, unabhängig von deren Herkunft; D 3.20Verzicht auf Gefälligkeitsabzug Wird ein Versicherter bei einer Gefälligkeitshandlung D 4.10Bauherr teilweise haftpflichtig, so verzichtet die Gesellschaft die Haftpflicht als Bauherr aus der Beschädigung von dem Geschädigten gegenüber bei Schäden mit einer fremden Grundstücken und Werken durch Abbruch-, Schadenhöhe bis CHF 2’000 auf einen Erdbewegungs- oder Bauarbeiten, vorbehalten Artikel Gefälligkeitsabzug. D3.11; Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 35 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 D 4.11Abnützung und allmähliche Einwirkung  der anvertrauten dazugehörenden Abnützungsschäden (z.B. an Wänden und Decken, Reitausrüstung; Farbschäden) und andere Schäden, die durch  anvertrauten Pferdegespannen. allmähliche Einwirkung entstanden sind oder mit hoher Die Leistungen sind auf die dafür vereinbarte Wahrscheinlichkeit erwartet werden mussten; Versicherungssumme pro Schadenereignis begrenzt. Zusätzlich wird bei vorübergehender D 4.12Strafcharakter Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, Gebrauchsunfähigkeit des Pferdes abhängig von der insbesondere punitive und exemplary damages; Haftungsquote und ohne Selbstbehalt die vereinbarte Tagesentschädigung ausbezahlt. D 4.13Ionisierende Strahlen und Laserstrahlen die Haftpflicht für Schäden infolge Einwirkung von D 5.3 Haftpflicht aus der Jagdausübung ionisierenden Strahlen und Laserstrahlen; Versichert ist die Haftpflicht der namentlich in der Police bezeichneten Personen je nach Vereinbarung in der D 4.14Ansteckende Krankheiten Schweiz oder weltweit in der Eigenschaft als Jäger, Ansprüche infolge Übertragung ansteckender Jagdaufseher, Pächter eines Jagdreviers, aus der Krankheiten der Menschen, Tiere und Pflanzen; Verwendung von Hunden während der Jagd sowie aus Ansprüche im Zusammenhang mit gentechnischen der Teilnahme an jagdsportlichen Veranstaltungen (z.B. Veränderungen; Übungsschiessen, Jagdhundeprüfungen). Mitversichert ist die Haftpflicht von Jagdhütern, Treibern und anderen D 4.15Asbest Jagdgehilfen aus ihren Verrichtungen im Dienste des Ansprüche im Zusammenhang mit Asbest oder Versicherten. Die Haftpflichtansprüche dieser Personen asbesthaltigen Materialien; bleiben jedoch mitgedeckt. D 4.16Krieg, Unruhen und Terror Ansprüche im Zusammenhang mit kriegerischen Nicht versichert ist: Ereignissen, Unruhen aller Art und Terrorismus.  die Haftpflicht aus der Jagd ohne gültige Jagdbewilligung;  die Haftpflicht aus der Übertretung gesetzlicher D 5 ZUSATZVERSICHERUNGEN oder behördlicher Vorschriften über Jagd und Wildschutz; Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und sofern in der der Wild- und Flurschaden. Police aufgeführt sind versichert: D 5.4 Ansprüche aus der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit D 5.1 Verzicht auf Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit In Abänderung von Artikel D4.1 ist die in der Police Die Gesellschaft verzichtet auf das ihr gemäss namentlich genannte Person in der Eigenschaft der Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) bei ebenfalls in der Police erwähnten beruflichen Tätigkeit grober Fahrlässigkeit des Versicherten zustehende versichert. Recht auf Leistungskürzung. Nicht versichert sind: Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, wenn:  Ansprüche des Arbeitgebers;  das versicherte Ereignis in angetrunkenem oder  Schäden an Sachen, die im Zusammenhang mit fahrunfähigem Zustand, unter Drogeneinfluss der beruflichen Tätigkeit zum Gebrauch, zur oder Medikamentenmissbrauch verursacht wurde; Bearbeitung, Verwahrung oder Beförderung oder  der Diebstahl eines fremden Motorfahrzeugs auf aus anderen Gründen übernommen oder die eine grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung gemietet, geleast oder gepachtet wurden; einer versicherten Person zurückzuführen ist (wie  Schäden, die im Zusammenhang mit der z.B. Nichtabschliessen des Fahrzeugs, Ausübung dieses Berufes an Sachen infolge Steckenlassen des Zündschlüssels, Nichtaktivieren Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit an einer vorhandenen Diebstahlwarnanlage oder oder mit ihnen entstanden sind; Wegfahrsperre und dergleichen);  Ansprüche aus Schäden, welche in den USA oder  das versicherte Ereignis bei der Benützung Kanada verursacht werden oder dort eintreten; fremder Fahrzeuge auf einen  Ansprüche im Zusammenhang mit der Tätigkeit Geschwindigkeitsexzess zurückzuführen ist. als Lehr- oder Begleitperson sämtlicher Extremsportarten wie Abfahrtsrennen mit D 5.2 Schäden an gemieteten / geliehenen Pferden inkl. Mountain- oder City-Bikes, Bungy-Jumping, Reitausrüstung Canyoning, Snow- und River-Rafting – diese Versichert ist die Haftpflicht der Versicherten für Aufzählung ist nicht abschliessend. unfallmässig entstandene Schäden an:  gemieteten, geliehenen, vorübergehend gehaltenen oder im Auftrag gerittenen Pferden, ohne Kauf auf Probe; Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 36 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 D 5.5 Verlust anvertrauter Geschäftsschlüssel ausserhalb D 5.9 Haftpflicht als Eigentümer, Halter, Lenker und der Arbeitszeit Benützer von Kite-Surfing- und Kite-Boarding- Versichert ist in teilweiser Abänderung von Artikel D3.7 Geräten und D4.8 die Haftpflicht für den Verlust von Versichert ist die Haftpflicht als Eigentümer, Halter, Geschäftsschlüsseln ausserhalb der Arbeitszeit inkl. der Lenker und aktiver Benützer von Kite-Surfing- und Kite- Kosten für das notwendige Ändern oder Ersetzen von Boarding-Geräten (Drachensegelbretter). Die Schlössern und dazu gehörenden Schlüsseln. EDV- Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftpflicht für gesteuerte Schliess-Systeme mit den dazu gehörenden Schäden an fremden Kite-Surf- und Kite-Board- Badges sind konventionellen Schlössern und Schlüsseln Geräten, welche gelegentlich, nicht regelmässig von gleichgestellt. einem Versicherten benützt werden. Für Schäden während des wettkampfmässigen D 5.6 Hole-in-One Einsatzes an nautischen Veranstaltungen im Sinne von Die Gesellschaft bezahlt für die Erzielung eines Hole-in- Artikel 72 der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) One durch eine versicherte Person bei einem offiziellen besteht nur dann Versicherungsschutz, sofern nicht Golfturnier: anderweitig Haftpflichtschutz besteht.  die Konsumationskosten im Clubhaus anlässlich der Feierlichkeiten bis zu der in der Police dafür D 5.10Schäden an benützten fremden Wasserfahrzeugen, verursacht als Clubmitglied, sowie Teilnahme an aufgeführten Versicherungssumme pro Ereignis Regatten oder; Versichert ist in Abänderung von Artikel D3.16 die  die Spende an die Juniorenabteilung des Clubs Haftpflicht als: oder an eine gemeinnützige Institution bis zu der  Lenker und aktiver Benützer fremder in der Police dafür aufgeführten Wasserfahrzeuge, die in der Schweiz keiner Versicherungssumme pro Ereignis. gesetzlichen Versicherungspflicht unterstehen Das Hole-in-One muss von mindestens einer Person bzw. unterstünden, falls sie in der Schweiz beobachtet worden sein und die Ausgaben im Clubhaus verwendet würden, für Schäden, welche in der oder die Spende müssen durch die Turnier- und Eigenschaft als Clubmitglied am benützten Clubleitung bestätigt werden. Wasserfahrzeug verursacht werden;  Eigentümer, Lenker und aktiver Benützer von D 5.7 Haftpflicht als Halter und Benützer von Drohnen und Wasserfahrzeugen, die in der Schweiz keiner Modellluftfahrzeugen Versichert ist die Haftpflicht der in der Police namentlich gesetzlichen Versicherungspflicht unterstehen genannten Person in der Eigenschaft als Halter sowie bzw. unterstünden, falls sie in der Schweiz die Haftpflicht der Versicherten in ihrer Eigenschaft als verwendet würden, für Schäden während des Benützer von Drohnen und Modellluftfahrzeugen mit wettkampfmässigen Einsatzes an Regatten. einem maximalen Gesamtgewicht bis 30 kg, für die in der Schweiz eine Haftpflichtversicherung bzw. eine Sicherstellung der Haftpflichtansprüche vorgeschrieben WERTSACHEN UND ist bzw. wäre, falls sie in der Schweiz verwendet würden, soweit nicht anderweitig Haftpflichtschutz besteht. SPEZIELLE OBJEKTE Die Police ist bei der Benützung der Drohnen und Modellluftfahrzeuge als Versicherungsnachweis mitzuführen. E 1 VERSICHERTE SACHEN Nicht versichert sind Schäden an benützten fremden Drohnen und Modellluftfahrzeugen. Versichert sind die in der Police bezeichneten Sachen wie Schmuck, Uhren, Bilder, Pelze, Musikinstrumente, Hörgeräte, D 5.8 Haftpflicht als Halter, Lenker und Benützer von Go- Karts und Pocket Bikes andere Kunstgegenstände und weitere spezielle Objekte, die Versichert ist die Haftpflicht als Halter, Lenker und Eigentum des Versicherungsnehmers oder seiner mit ihm im aktiver Benützer von Go-Karts und Pocket Bikes auf den gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind bzw. sich in speziell für diese Fahrzeuge eingerichteten Bahnen, deren Besitz befinden. soweit nicht anderweitig Haftpflichtschutz besteht. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftpflicht für Schäden an fremden Go-Karts und Pocket Bikes, welche E 2 ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH gelegentlich, nicht regelmässig von einem Versicherten benützt werden. Der Versicherungsschutz gilt in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sowie bei vorübergehenden, nicht länger als 2 Nicht versichert sind: Jahre dauernden Reisen und Aufenthalten auf der ganzen  Ansprüche des Bahnbetreibers und seiner Welt. Angestellten;  Schäden während des wettkampfmässigen E 3 VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN Einsatzes an motorsportlichen Veranstaltungen im Sinne von Artikel 72 des Strassenverkehrsgesetzes Versichert sind durch Spuren, Zeugen oder nach den (SVG), sofern anderweitig Haftpflichtschutz Umständen schlüssig nachgewiesene Schäden durch: besteht. Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 37 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 E 3.1 Diebstahl (Einbruchdiebstahl, Beraubung und E 5.7 im gleichen Haushalt lebende Personen Einfacher Diebstahl) Diebstahl durch Personen, die mit dem Bei Fehlen der Zusatzdeckung «Diebstahl von Schmuck Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt leben. und Uhren aus Motorfahrzeugen, Wohnwagen, Mobilheimen sowie Motor- und Segelbooten» gemäss E 5.8 Veruntreuung Artikel E4.2 beträgt die Entschädigung maximal jene Schäden infolge von Veruntreuung oder Summe, welche ohne das Bestehen einer Versicherung Unterschlagung. für «Wertsachen und spezielle Objekte» durch die Hausrat-Versicherung entrichtet würde; E 5.9 Zwangsverwertung oder Konfiskation Schäden infolge betreibungsrechtlicher E 3.2 Beschädigung durch äussere Einwirkung Zwangsverwertung oder Konfiskation durch staatliche unvorhergesehene und plötzliche Beschädigungen und Organe. Zerstörungen durch äussere Einwirkung. E 5.10 Bild- und Datenträger Schäden an auswechselbaren Bild- und Datenträgern E 4 VERSICHTERT SIND AUFGRUND sowie an den Bildern und Daten selbst. BESONDERER VEREINBARUNG E 5.11 Wettkampfmässiger Einsatz Sportgeräte und Velos je samt Für Schmuck, Uhren, Pelze, Musikinstrumente und Hörgeräte Ausrüstungsgegenständen während des sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung und sofern in der wettkampfmässigen Einsatzes. Police aufgeführt versichert: E 5.12 Kontamination E 4.1 Verlieren und Abhandenkommen Schäden durch biologische und/oder chemische Schäden durch Verlieren und Abhandenkommen; Kontamination (Verseuchung, Vergiftung, Verhinderung E 4.2 Diebstahl von Schmuck und Uhren aus und/oder Einschränkung der Nutzung von Sachen Motorfahrzeugen durch die Wirkung oder Freisetzung chemischer Diebstahl von Schmuck und Uhren aus und/oder biologischer Substanzen) infolge jeglicher Art Motorfahrzeugen, Wohnwagen, Mobilheimen sowie von Terrorakten. Motor- und Segelbooten sofern sie abgeschlossen sind. Die Leistung ist auf die in der Police aufgeführte Summe E 5.13 Schäden im Zusammenhang begrenzt. Schäden im direkten oder indirekten Zusammenhang mit folgenden Ereignissen:  Krieg; E 5 NICHT VERSICHERT SIND  Neutralitätsverletzungen;  Revolution, Rebellion, Aufstand; E 5.1 Diebstahl von Schmuck und Uhren aus  inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Motorfahrzeugen Personen oder Sachen anlässlich von Diebstahl von Schmuck und Uhren aus Zusammenrottung, Krawall oder Tumult); Motorfahrzeugen, Wohnwagen, Mobilheimen sowie  Erdbeben (Erschütterungen, welche durch Motor- und Segelbooten (vorbehältlich Artikel E4.2). tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden) und vulkanischen Eruptionen; E 5.2 Schäden während des Transports Schäden, die entstehen, während die versicherten  Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz Sachen einem Dritten zum Transport übergeben sind. künstlich geschaffener Hohlräume haben; Der Ausschluss von Schäden im Zusammenhang mit E 5.3 Zerstörung durch die Reinigung von Dritten Erdbeben und vulkanischen Eruptionen ist nicht Schäden infolge von Zerstörung oder Beschädigung anwendbar, wenn die Deckung dieses Risikos zusätzlich anlässlich einer von Dritten vorgenommenen Reinigung, in den Vertrag eingeschlossen und auf der Police Wiederinstandstellung oder Erneuerung der aufgeführt ist. Es gelten die Bestimmungen der versicherten Sachen. Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kombi- Haushaltversicherung, C6 Hausrat – Erdbeben und E 5.4 Materialermüdung und Abnützung vulkanische Eruptionen; Schäden infolge von Materialermüdung, Abnützung und Verderb. E 5.14 Radioaktiver Strahlung Schäden als mittelbare oder unmittelbare Folge E 5.5 Lichteinwirkung und klimatische Einflüsse radioaktiver Strahlung mit folgenden Ursachen: Schäden infolge von Lichteinwirkung, chemischen und  radioaktives Material; klimatischen Einflüssen, Veränderung der Farbe an  Kernspaltung oder Kernverschmelzung; Gemälden und Pelzen, Kratz- und Lackschäden an  radioaktive Verseuchung; Musikinstrumenten, Antiquitäten, Sport- und  nuklearen Abfall und Brennstoff; elektronischen Geräten.  nukleare Sprengkörper oder irgendwelche Nuklearwaffen; E 5.6 Nagetiere und Ungeziefer Schäden durch Nagetiere und Ungeziefer. Der Ausschluss dieser Schäden gilt unabhängig davon, ob die radioaktive Strahlung die alleinige Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 38 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012 Schadenursache oder eine blosse Teilursache darstellt, E 7.2 Definition Ersatzwert sowohl für die betreffenden Schäden als auch für die Als Ersatzwert gilt der Betrag, welcher die Kosten der damit zusammenhängenden Massnahmen. Wiederbeschaffung zum Neuwert erfordert. Erleidet der Versicherungsnehmer und/oder eine versicherte Person während eines Aufenthalts E 8 BERECHNUNG DER ENTSCHÄDIGUNG ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein einen Schaden gemäss Art. E5.13 und E 8.1 Die Entschädigung wird in nachstehender Reihenfolge E5.14, besteht während 14 Tagen ab dem erstmaligen berechnet: Auftreten des Ereignisses Versicherungsschutz, sofern a) von dem nach Vertrag und Gesetz berechneten der Eintritt des Ereignisses unvorhersehbar war. Schadenbetrag ist der in der Police vereinbarte Selbstbehalt abzuziehen; b) danach kommt die Leistungsbegrenzung zur E 6 OBLIGENHEITEN BEI SCHMUCK UND Anwendung, sofern die Allgemeinen Bedingungen UHREN oder die Police eine solche vorsieht; c) die Entschädigung ist durch die E 6.1 Übersteigender Gesamtwert der Schmucksachen Versicherungssumme bzw. durch eine allenfalls Übersteigt der Gesamtwert der versicherten vereinbarte Höchstentschädigung begrenzt. Ist Schmucksachen und Uhren CHF 100'000, so haftet die während der Vertragsdauer für die betroffene Gesellschaft über diesen Betrag hinaus nur, wenn diese Sache eine Wertsteigerung eingetreten, so wird Wertsachen eine um höchstens 10 % erhöhte a) auf sich getragen oder ständig persönlich Versicherungssumme berücksichtigt. beaufsichtigt werden oder; b) aus einem Tresor mit mindestens 100 kg Gewicht, E 8.2 Anspruch von Sozialversicherungen einem eingemauerten Wandtresor oder einem Können bei Hörgeräten oder anderen versicherten Tresor zertifiziert nach EN 1143-1, mindestens Sachen Leistungen der Sozialversicherungen Widerstandsgrad I, gestohlen werden. beansprucht werden, so verringert sich die Die Gesellschaft haftet für den Inhalt von Tresoren nur, Entschädigung um diesen Betrag. wenn diese abgeschlossen sind und die Schlüssel von den dafür verantwortlichen Personen auf sich getragen, sorgfältig verwahrt oder in einem gleichwertigen E 9 UNTERVERSICHERUNG Behältnis eingeschlossen werden, für dessen Schlüssel dieselben Bestimmungen gelten. Für die Aufbewahrung E 9.1 Berechnung der Unterversicherung des Codes von Kombinationsschlössern sind diese Ist die Versicherungssumme niedriger als der Ersatzwert Bestimmungen sinngemäss anwendbar. (Unterversicherung), wird der Schaden nur in dem Tresore mit Zertifizierung gemäss EN 1143-1 müssen Verhältnis ersetzt, in dem die Versicherungssumme zum fachmännisch und den Herstellerangaben Ersatzwert im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des entsprechend am Gebäude befestigt sein. Schadenereignisses steht, was auch im Teilschadenfall eine entsprechende Kürzung der Entschädigung zur E 6.2 Hotelaufenthalt Folge hat. Die Berechnung der Unterversicherung Bei Hotelaufenthalten sind Schmucksachen und Uhren erfolgt pro einzelne versicherte Sache. in einem abgeschlossenen Safe aufzubewahren, wenn Ist während der Vertragsdauer für die betroffene Sache sie nicht von der dafür verantwortlichen Person auf sich eine Wertsteigerung eingetreten, so wird eine um getragen oder persönlich beaufsichtigt werden. höchstens 10 % erhöhte Versicherungssumme berücksichtigt. E 6.3 Verletzung der Obliegenheiten Wird eine in Artikel E6 enthaltene Obliegenheit verletzt, E 9.2 Auf die Anrechnung der Unterversicherung wird gilt Artikel A6 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für verzichtet: die Kombi-Haushaltversicherung, A Gemeinsame a) sofern für die in der Police deklarierten Sachen Bestimmungen für alle Sparten. eine Schatzung vorliegt, die im Zeitpunkt des Schadens nicht länger als fünf Jahre zurückliegt; b) bei der Deckung «Diebstahl von Schmuck und Uhren aus Motorfahrzeugen, Wohnwagen, E 7 BERECHNUNG DES SCHADENS Mobilheimen sowie Motor- und Segelbooten» gemäss Artikel E4.2. E 7.1 Ersatzwert Der Schaden versicherter Sachen wird aufgrund ihres Ersatzwertes im Zeitpunkt des Schadeneintrittes berechnet, abzüglich des Wertes der Reste. Können beschädigte Sachen repariert werden, wird der Schaden aufgrund der Reparaturkosten bzw. der Kosten für einen Teilersatz sowie einem allfällig verbleibenden Minderwert, im Maximum jedoch bis zur Höhe des Ersatzwertes, berechnet. Versicherungsbedingungen Allianz Suisse Seite 39 von 39 Allgemeine Bedingungen – Kombi-Haushaltversicherung Ausgabe 03/25 Versicherungs-Gesellschaft AG SAXA012