Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Haushaltversicherung • Privathaftpflicht • Hausrat • Cyber Plus • Zusatzversicherungen und Services Ausgabe 10.2021 16162DE – 2021-10 D Inhaltsverzeichnis Das Wichtigste in Kürze 4 Teil C Privathaftpflicht Zusatzdeckungen C1 Benutzen fremder Privatfahrzeuge 13 Teil A Rahmenbedingungen C2 Benutzen von Carsharing- und Miet­fahrzeugen 13 des Versicherungsvertrags C3 Haustierschäden an Mietwohnungen 14 C4 Jägerhaftpflicht 14 A1 Umfang des Vertrags 6 C5 Pferdemieter 15 A2 Örtlicher Geltungsbereich 6 A3 Zeitlicher Geltungsbereich 6 A4 Laufzeit des Vertrags 6 Teil D A5 Wohnungs- und Wohnsitzwechsel 6 Hausrat Grunddeckung A6 Versicherte Personen 6 D1 Versicherter Hausrat 16 A7 Kündigung des Vertrags 6 D2 Unterversicherung 16 A8 Prämien 7 D3 Automatische Summenanpassung 16 A9 Selbstbehalt 7 D4 Örtlicher Geltungsbereich 16 A10 Vertragsanpassung durch die AXA 7 D5 Versicherte Kosten 17 A11 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten 7 D6 Geldwerte 17 A12 Informationspflichten 7 D7 Versicherte Gefahren und Schäden 17 A13 Schadenfall 7 D8 Hausrat Grunddeckungen: BASIC, COMFORT, ALL RISK 19 A14 Mehrfachversicherung 7 D9 Generelle Ausschlüsse Hausratversicherung 20 A15 Fürstentum Liechtenstein 8 D10 Ausschlüsse Grunddeckung ALL RISK und A16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 8 Hausrat Rundumschutz 20 A17 Sanktionen 8 Teil E Teil B Hausrat Zusatzdeckungen Privathaftpflicht Grunddeckung E1 Bruch von Glas-/Stein-Elementen bei Möbeln 21 B1 Versicherte Haftpflichtschäden 9 E2 Bruch von Fenstern, Lavabos und Gebäudeglas 21 B2 Örtlicher Geltungsbereich 9 E3 Bauten im Freien 21 B3 Versicherte Leistungen 9 E4 Erdbeben und vulkanische Eruptionen 22 B4 Ausschluss von Regress- und Ausgleichs­ansprüchen E5 Mobilheime 22 Dritter 11 B5  enerelle Ausschlüsse Privathaftpflicht- G ­versicherung 12 Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 2 Teil F Teil I Hausrat Rundumschutz Schadenfall F1  Smartphones, Tablets und Unterhaltungselektronik 24 I1 Allgemein 36 F2 Velos, E-Bikes und Sportgeräte 24 I2 Mögliche Arten der Schadenmeldung an die AXA 36 F3 Reisegepäck 24 I3 Obliegenheiten im Schadenfall 36 F4 Brillen, Hörgeräte und medizinische Hilfsmittel 24 I4 Sachverständigenverfahren in der Hausratversicherung 36 F5 Schmuck, Uhren und Musikinstrumente 25 F6 Kunst, Sammlungen und Antiquitäten 25 Teil J Entschädigung Teil G Cyber Plus J1 Privathaftpflicht 37 J2 Hausratversicherung, Zusatzversicherungen und G1 Online-Konten und Kreditkarten 27 Services 37 G2 Online-Mobbing und Urheberrechte 27 J3 Cyber Plus 38 G3 Online-Shopping 28 J4 Kürzung der Entschädigung 38 G4 Rechtsschutz – Leistungen und Kosten 29 J5 Fälligkeit der Entschädigung 38 G5 Datenrettung, Virenentfernung und IT-Assistance 31 J6 Verjährung 38 Teil H Teil K Zusatzversicherungen und Services Definitionen H1 Grobfahrlässigkeit 33 Definitionen 39 H2 Schlüsselverlust und Schlüsseldienst 33 H3 Handwerker-Notfall-Service 34 H4 Velo- und E-Bike-Assistance 34 Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 3 Das Wichtigste in Kürze Dieser Überblick informiert gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes Cyber Plus über den Versicherungsvertrag (VVG) über den wesentlichen Inhalt In der Cyberversicherung Plus sind Präventions- und Reaktions- des Versicherungsvertrags. Die Rechte und Pflichten der Vertrags- massnahmen sowie Rechtsschutzleistungen und finanzielle Leis- parteien ergeben sich nach Abschluss des Versicherungsvertrags tungen versichert. Folgende Deckungen können abgeschlossen namentlich aus dem Antrag, der Police, den Vertragsbedingungen werden: und den gesetzlichen Vorschriften. • Online-Konten und Kreditkarten • Online-Mobbing und Urheberrechte Wer ist Versicherungsträger? • Online-Shopping Versicherungsträgerin ist die AXA Versicherungen AG, General- • Datenrettung, Virenentfernung und IT-Assistance Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur (im Folgenden «AXA» genannt), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur und Tochtergesell- Zusatzversicherungen und Services schaft der AXA Gruppe. Bei den Zusatzversicherungen und Services können spezielle Risiken versichert werden: Für die Rechtsschutzversicherung innerhalb der Cyberversiche- • Grobfahrlässigkeit rung Plus ist die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Ernst-Nobs-Platz 7, • Schlüsselverlust und Schlüsseldienst 8004 Zürich (im Folgenden «AXA ARAG» genannt) Versicherungs­ • Handwerker-Notfall-Service trägerin. Sie ist eine Tochtergesellschaft der AXA Versicherungen AG. • Velo- und E-Bike Assistance Was ist versichert? Was ist unter anderem nicht versichert? Versichert sind nach Wahl entweder die private Haftpflicht, der pri- In der Privathaftpflicht sind unter anderem nicht versichert: vate bewegliche Hausrat oder beides. Ergänzend dazu können mit • Eigenschäden: Schäden, die Personen oder Sachen einer ver­ der Cyberversicherung Plus sowie mit diversen Zusatzversicherun- sicherten Person oder einer anderen mit dieser in Wohngemein- gen und Services weitere Sachen und Gefahren versichert werden. schaft lebenden Person betreffen; • Abnützungsschäden: Dies betrifft Abnützung, Verschleiss oder Der genaue Versicherungsumfang und die versicherten Personen übermässige Beanspruchung, vor allem in Mietwohnungen. sind in der Police aufgeführt. Auch Schäden durch eine bewusste Veränderung der Mietsache (Dübel- oder Nagellöcher bohren bzw. wiederverschliessen Bei der Haushaltversicherung handelt sich um eine Schadenversi- usw.) sind nicht versichert; cherung gemäss Versicherungsvertragsgesetz. • Schäden, die absehbar sind oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden mussten; Welche Gefahren und Schäden können versichert werden? • Schäden im Zusammenhang mit vorsätzlich begangenen oder Privathaftpflicht versuchten Vergehen oder Verbrechen. In der Privathaftpflicht-Grunddeckung sind Personen- und Sach- schäden versichert, die versicherte Personen im Privatbereich un- In der Hausratversicherung sind unter anderem nicht versichert: beabsichtigt verursachen; unter anderem auch als Familienhaupt, • Motorfahrzeuge (ausgenommen Elektro- und Motorfahrräder), Sportler, Mieter oder Velofahrer. Mitversichert ist die Abwehr von Anhänger, Motor- und Segelschiffe sowie Luftfahrzeuge; ungerechtfertigten Haftpflichtansprüchen, die an versicherte Per- • Sachen, die bei einer kantonalen Versicherungsanstalt versi- sonen gestellt werden (passiver Rechtsschutz). chert sind oder sein müssen; • Sachen, für die eine besondere Versicherung besteht Zusatzdeckungen Privathaftpflicht: (z. B. Wertsachen- oder Handyversicherung). • Benutzen fremder Privatfahrzeuge • Benutzen von Carsharing- und Mietfahrzeugen In der Cyberversicherung Plus sind unter anderem nicht versi- • Haustierschäden an Mietwohnungen chert: • Jäger • Sachschäden an elektronischen Geräten sowie bewegliche • Pferdemieter ­Sachen, welche zu gewerblichen Zwecken gebraucht werden; • Persönlichkeitsverletzungen als Folge einer Provokation durch Hausrat eine versicherte Person sowie im Zusammenhang mit einer In der Hausrat-Grunddeckung sind die Varianten BASIC, COMFORT ­politischen oder religiösen Tätigkeit; und ALL RISK wählbar. Die Grunddeckungen BASIC und COMFORT • Kosten für Dienstleistungen und Reisen. versichern den Hausrat gegen Feuer-, Elementar-, Diebstahl- und Wasserschäden. In der Grunddeckung ALL RISK ist der Hausrat zu- Alle geltenden Ausschlüsse sind diesen Allgemeinen Vertrags­ sätzlich gegen Beschädigung und Verlust versichert. bedingungen (AVB) zu entnehmen. Zusatzdeckungen Hausrat: Welche Leistungen erbringt die AXA? • Einfacher Diebstahl auswärts In der Privathaftpflichtversicherung übernimmt die AXA die Kosten • Bruch von Glas-/Stein-Elementen bei Möbeln für gerechtfertigte Schadenersatzansprüche und die Abwehr von • Bruch von Fenstern, Lavabos und Gebäudeglas ungerechtfertigten Ansprüchen. • Bauten im Freien • Erdbeben In der Hausratversicherung bezahlt die AXA in der Regel den • Mobilheime Neuwert von Sachen, die durch versicherte Ereignisse beschädigt • Rundumschutz (All Risk für einzelne Geräte- und oder abhandengekommen sind. Objektkategorien) Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 4 In der Cyberversicherung Plus werden Leistungen der Reihe nach Wann beginnt und endet die Versicherung? aus den Bereichen Prävention, Reaktion, Rechtsschutz und finan- Die Versicherung beginnt am in der Police aufgeführten Datum. Bis zielle Leistung erbracht. Die AXA entschädigt in der Regel bei zur Aushändigung der Police oder einer definitiven Deckungszusa- ­ver­sicherten Sachen im Rahmen der finanziellen Leistungen den ge kann die AXA den Antrag ablehnen. Die Versicherung gilt für die entstandenen Vermögensschaden, den kompletten oder anteils- in der Police aufgeführte Dauer. mässigen Kaufpreis oder die Kosten für einen Experten. Wird der Versicherungsvertrag nicht auf Ablauf gekündigt, verlän- Die maximale Entschädigung pro Schadenfall und der geltende gert er sich jeweils stillschweigend um 1 weiteres Jahr. Ist der Ver- Selbstbehalt sind in der Police aufgeführt. Gelten für gewisse sicherungsvertrag für weniger als 1 Jahr abgeschlossen, erlischt er Sachen und Kosten andere Leistungslimiten, ist das ebenfalls in am Tag, der in der Police aufgeführt ist. der Police oder in diesen AVB aufgeführt. Welche Schäden sind in zeitlicher Hinsicht versichert? Wie hoch ist die Prämie und wann ist sie fällig? In der Privathaftpflichtversicherung sind Schäden versichert, die Die Prämie sowie deren Fälligkeit sind in der Police festgehalten. während der Vertragsdauer verursacht werden. In der Hausratver- Wurde in der Hausratversicherung eine automatische Summen­ sicherung, der Cyberversicherung Plus sowie bei den Zusatzversi- anpassung vereinbart, werden die Versicherungssummen und die cherungen und Services sind Ereignisse versichert, die während Prämien für Hausrat jedes Versicherungsjahr angepasst. der Vertragsdauer eintreten. Die Vertragsdauer ist in der Police auf- geführt. Welches sind die wichtigsten Pflichten des Versicherungs­ nehmers? Wie kann das Widerrufsrecht ausgeübt werden? Die versicherten Personen müssen – den Umständen entspre- Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag mit der AXA innerhalb chend – den versicherten Sachen Sorge tragen und diese mit ge- von 14 Tagen nach seiner Zustimmung widerrufen. Die Frist ist ein- eigneten Massnahmen gegen die versicherten Gefahren schützen. gehalten, wenn der Widerruf der AXA schriftlich oder in anderer Im Schadenfall ist die versicherte Person verpflichtet, die AXA Textform (zum Beispiel E-Mail) mitgeteilt wird. unverzüglich zu informieren. Der Widerruf bewirkt, dass bereits empfangene Leistungen zurück- Werden die Sorgfalts- und Meldepflichten verletzt und dadurch erstattet werden müssen. Eintritt, Ausmass oder Feststellung des Schadens beeinflusst, kann die AXA die Leistungen kürzen oder verweigern. Besondere Informationen für das Fürstentum Liechtenstein Mit der Übergabe oder dem Absenden des Antrags ist der Antrag- Weitere Pflichten sind diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen steller 2 Wochen an den Antrag zum Abschluss eines Versiche- (AVB) zu entnehmen. rungsvertrags gebunden, ist eine ärztliche Untersuchung erforder- lich, beträgt die Frist 4 Wochen. Wann und wie muss die Schadenanzeige eingereicht werden? Der Anspruchsberechtigte muss im Schadenfall die AXA oder von Verletzt die AXA die Informationspflicht nach liechtensteinischem ihr autorisierte und ausgewiesene Dienstleister/Provider unver- Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsgesetz, hat der züglich informieren. Versicherungsnehmer ab Zustellung der Police ein vierwöchiges Rücktrittsrecht. Die Schadenmeldung kann wie folgt vorgenommen werden: • telefonisch Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Eidgenössische Finanz- • online via myAXA-App oder per Schadenformular unter marktaufsicht FINMA, 3000 Bern. AXA.ch/schadenmeldung • schriftlich Welche Definitionen gelten? Die wichtigsten Begriffe sind unter «Definitionen» in Teil K erläutert. Die AXA ist berechtigt, in Ergänzung eine schriftliche Schaden­ anzeige zu verlangen Welche Daten verwendet die AXA auf welche Weise? Die AXA verwendet Daten in Übereinstimmung mit den anwend­ baren gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Informationen sind unter AXA.ch/datenschutz zu finden. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 5 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Teil A Rahmenbedingungen des Versicherungsvertrags A1 Umfang des Vertrags A5 Wohnungs- und Wohnsitzwechsel Die abgeschlossenen Versicherungen und Deckungen Wohnungswechsel sind der AXA innert 30 Tagen nach sind in der Police aufgeführt. Die Police, diese Allgemei- dem Umzug zu melden. Die AXA ist berechtigt, die Prä- nen Vertragsbedingungen (AVB) und allfällige Besondere mie den neuen Verhältnissen anzupassen. Vertragsbedingungen (BVB) geben Auskunft über den Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz inner- Versicherungsumfang. halb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein, gilt die Versicherung auch am neuen Standort sowie während des Umzugs. Gibt der Versicherungsnehmer A2 Örtlicher Geltungsbereich seinen Wohnsitz in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein auf, erlischt die Versicherung am Ende des Der örtliche Geltungsbereich richtet sich nach den Be- Versicherungsjahrs oder auf Wunsch des Versicherungs- stimmungen der jeweiligen Versicherung. nehmers per Wegzugsdatum. A3 Zeitlicher Geltungsbereich A6 Versicherte Personen In der Privathaftpflichtversicherung sind Schäden versi- Versichert sind sämtliche Personen, die in der Police na- chert, die während der Vertragsdauer verursacht wer- mentlich aufgeführt sind und mit dem Versicherungs- den. In der Hausratversicherung, der Cyberversicherung nehmer in einer Wohngemeinschaft zusammenleben. Plus sowie bei den Zusatzversicherungen und Services Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn der Wohnsitz sind Ereignisse versichert, die während der Vertragsdau- (Meldebestätigung/Schriftenempfangsschein) und die er eintreten. Adresse von versicherten Personen und dem Versiche- rungsnehmer identisch sind. Die versicherten Personen sind der AXA bekanntzugeben. A4 Laufzeit des Vertrags Vorsorgedeckung A4.1 Beginn Minderjährige Personen (im Alter unter 18 Jahren) sind Der Versicherungsvertrag beginnt am in der Police aufge- ohne namentliche Erwähnung vorsorglich in der Police führten Datum. Mit Aushändigung der Police erlischt ein mitversichert, sofern sie mit dem Versicherungsnehmer allfällig bestehender provisorischer Versicherungsschutz. in einer Wohngemeinschaft zusammenleben. Erwachse- ne Personen (im Alter über 18 Jahren), die nicht nament- A4.2 Provisorischer Versicherungsschutz lich in der Police aufgeführt sind, haben eine Vorsorge- Die AXA kann einen Versicherungsantrag ablehnen. Ein deckung für maximal 12 Monate ab Zugehörigkeit zur allfälliger provisorischer Versicherungsschutz erlischt Wohngemeinschaft des Versicherungsnehmers. Treten nach Ablauf von 3 Tagen, nachdem der Antragsteller die Personen aus der Wohngemeinschaft des Versicherungs- entsprechende Mitteilung erhalten hat, auf jeden Fall nehmers aus, so besteht für diese vorsorglich noch wäh- aber 60 Tage nach Abgabe der provisorischen Deckungs- rend 30 Tagen Versicherungsschutz. zusage durch die AXA. Der Antragsteller schuldet in die- sem Fall die Prämie anteilmässig für die Versicherungs- dauer. A7 Kündigung des Vertrags A4.3 Vertragsdauer A7.1 Ordentliche Kündigung Der Vertrag ist für die in der Police aufgeführte Dauer ab- Beide Vertragsparteien können den Vertrag bis drei Mo- geschlossen. Ohne Kündigung verlängert er sich nach nate vor Ablauf schriftlich oder in anderer Textform (zum Ablauf jeweils automatisch um 1 weiteres Jahr. Wurde Beispiel E-Mail) kündigen. ein jährliches Kündigungsrecht vereinbart, ist dieses auf Beträgt die Laufzeit des Vertrages mehr als drei Jahre, so der Police aufgeführt. können die Parteien ihn auf das Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung ei- ner Frist von drei Monaten schriftlich oder in anderer Textform kündigen. Ist ein jährliches Kündigungsrecht vereinbart worden, kön- nen beide Vertragsparteien den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf den Ablauf des Versiche- rungsjahres schriftlich oder in anderer Textform kündigen. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 6 A7.2 Kündigung im Schadenfall chend gekündigte Teilvertrag erlischt mit Ablauf des Ver- Nach einem Schadenfall, bei dem die AXA Leistungen er- sicherungsjahrs. Die Kündigung muss spätestens am bringt, kann der Vertrag wie folgt gekündigt werden: letzten Tag des laufenden Versicherungsjahrs bei der • durch den Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, AXA eintreffen. nachdem er von der Auszahlung der Leistung Kenntnis erhalten hat; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage A10.3 Zustimmung zur Vertragsanpassung nach Eintreffen der Kündigung bei der AXA. Erfolgt keine Kündigung durch den Versicherungsneh- • durch die AXA spätestens bei der Auszahlung der Leis- mer, gilt dies als Zustimmung zur Vertragsanpassung. tung; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. A10.4 Änderungen ohne Kündigungsrecht Bei folgenden Vertragsanpassungen besteht kein Kündi- Nach erbrachten Leistungen aus den Bereichen Präventi- gungsrecht für den Versicherungsnehmer: on und Reaktion im Rahmen der Cyberversicherung Plus • Änderung gesetzlich geregelter Abgaben, Gebühren, besteht kein Kündigungsrecht. Prämien, Selbstbehalte und Deckungen; • Änderung von Versicherungssummen und Prämien in- A7.3 Kündigung bei Mehrfachversicherung folge Anpassung durch die automatische Summenan- Massgebend ist A14. passung; • Änderungen von Prämien infolge Wegfalls von Ver- A7.4 Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Ver- günstigungen, auf die kein Anspruch mehr besteht; tragsanpassung durch die AXA • Änderungen von Prämien infolge Anpassung der An- Massgebend ist A10. zahl versicherter oder prämienpflichtiger Personen; • Änderungen von Prämien oder Leistungen zu Gunsten des Versicherungsnehmers. A8 Prämien A8.1 Höhe und Fälligkeit der Prämie A11 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten Die in der Police aufgeführte Prämie wird am ersten Tag jedes Versicherungsjahrs fällig; das Fälligkeitsdatum der Massgebend ist I3. ersten Prämie ist auf der Rechnung aufgeführt. Bei Ra- tenzahlung gelten die im Versicherungsjahr fälligen Ra- ten als gestundet. Die AXA kann für jede Rate einen Zu- A12 Informationspflichten schlag erheben. Wurde in der Hausratversicherung eine automatische A12.1 Kommunikation mit der AXA Summenanpassung vereinbart, werden die Prämien je- Der Versicherungsnehmer muss alle Mitteilungen an die zu- des Jahr entsprechend angepasst. ständige Geschäftsstelle oder an den Sitz der AXA richten. A8.2 Rabatte und Vergünstigungen A12.2 Schadenfall Allfällige Rabatte und Vergünstigungen sind in der Police Massgebend ist I1 und I2. aufgeführt. A12.3 Vertragsanpassung durch die AXA Massgebend ist A10. A9 Selbstbehalt A12.4 Mehrfachversicherung Selbstbehalte sind in der Police aufgeführt. Weitere Re- Massgebend ist A14. gelungen zu Selbstbehalten sind unter J1, J2 und J3 auf- geführt. A12.5 Kündigung des Vertrags Massgebend ist A7. A10 Vertragsanpassung durch die AXA A13 Schadenfall A10.1 Mitteilung der AXA Die AXA kann den Vertrag auf Beginn jedes Versiche- Massgeben ist Teil I. rungsjahres anpassen, wenn Folgendes ändert: • Prämien; • Regelung des Selbstbehalts; A14 Mehrfachversicherung • Leistungsbegrenzungen bei der Deckung von Elemen- tarereignissen. A14.1 Meldepflicht Die Mitteilung über die Vertragsanpassung muss spätes- Bestehen für dieselben versicherten Sachen gegen die- tens 25 Tage vor Beginn des neuen Versicherungsjahrs selbe Gefahr und für dieselbe Zeit noch weitere Versiche- beim Versicherungsnehmer eintreffen. rungsverträge oder werden solche abgeschlossen, muss dies der AXA sofort mitgeteilt werden. A10.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den von der Än- A14.2 Kündigung derung betroffenen Teilvertrag, d.h. die Privathaft- Die AXA kann die Versicherung innerhalb von 14 Tagen pflicht-, die Hausrat- und die Cyberversicherung, sowie ab Mitteilung über die Mehrfachversicherung kündigen. die Zusatzversicherungen und Services, auf Ende des Der Vertrag erlischt 4 Wochen nach Eintreffen der Kündi- laufenden Versicherungsjahrs zu kündigen. Der entspre- gung beim Versicherungsnehmer. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 7 Hat sich der Versicherungsnehmer aus Versehen mehr- A16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand fach versichert, kann er den später abgeschlossenen Ver- trag wieder kündigen. Dies muss innerhalb von 4 Wochen A16.1 Anwendbares Recht nach Entdecken der Mehrfachversicherung passieren. Die Dieser Vertrag untersteht Schweizer Recht. Für Verträge, Kündigung muss der AXA schriftlich oder in anderer Text- die liechtensteinischem Recht unterstehen, gehen die form (zum Beispiel E-Mail) zugestellt werden. zwingenden Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts vor, wenn sie von diesen Allgemeinen Vertragsbe- dingungen (AVB) abweichen. A15 Fürstentum Liechtenstein A16.2 Gerichtsstand Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder sei- Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind nen Sitz im Fürstentum Liechtenstein, beziehen sich die ausschliesslich die ordentlichen schweizerischen Gerich- in den Versicherungsvertragsdokumenten enthaltenen te zuständig, bei Versicherungsnehmern mit Wohnsitz Verweise auf schweizerische Gesetzesbestimmungen auf oder Sitz im Fürstentum Liechtenstein ausschliesslich die entsprechenden liechtensteinischen Gesetzesbe- die ordentlichen liechtensteinischen Gerichte. stimmungen. A17 Sanktionen AXA gewährt keinen Versicherungsschutz, keine Scha- denzahlungen oder sonstige Leistungen, soweit sich AXA durch die Gewährung dieser Leistungen einer Sanktion, einem Verbot oder einer Beschränkung nach einer UN- Resolutionen oder von Handels- oder Wirtschaftssankti- onen, -gesetzen oder -verordnungen der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staa- ten von Amerika oder der Schweiz aussetzen würde. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 8 Teil B Privathaftpflicht Grunddeckung B1 Versicherte Haftpflichtschäden B3 Versicherte Leistungen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht einer Privatper- B3.1 Übernahme berechtigter Haftpflichtansprüche son aus ihrem Verhalten im täglichen Leben. Versichert Die AXA übernimmt den Betrag, zu dessen Zahlung die sind folgende Schäden: versicherte Person gemäss gesetzlichen Haftpflichtan- • Personenschäden: Töten, Verletzen oder Schädigen sprüchen verpflichtet ist, im Maximum bis zur in der Poli- von Personen; ce aufgeführten Versicherungssumme. • Sachschäden: Beschädigen oder Verlieren von Sachen; • Tierschäden: Töten, Verletzen, Verlust oder Schädigen B3.2 Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche von Tieren. Sind die Haftpflichtansprüche unberechtigt, übernimmt Darunter fallen insbesondere Haftpflichtschäden, die die AXA deren Abwehr (passiver Rechtsschutz), im Maxi- durch schuldhaftes Verhalten verursacht werden, z. B. als mum bis zur in der Police aufgeführten Versicherungs- • Familienhaupt; summe. • Halter von Tieren; • Sportler; B3.3 Wunschhaftung (Schadenübernahme ohne gesetzli- • Velo- und E-Bike-Fahrer (E-Bikes mit einer Tretunter- chen Haftpflichtanspruch) stützung bis max. 25 km/h); Auf Wunsch des Versicherungsnehmers übernimmt die • Mieter von Häusern, Wohnungen oder Räumen; AXA in folgenden Fällen auch dann Ansprüche, wenn kei- • Mieter oder Entlehner von Sachen und Fahrzeugen; ne gesetzliche Haftpflicht besteht, im Maximum bis • Alleineigentümer von Liegenschaften, dazugehörigen CHF 100 000: Tankanlagen und Grundstücken in der Schweiz und im B3.3.1 Urteilsunfähige oder entmündigte Personen Fürstentum Liechtenstein; Schäden, die von urteilsunfähigen Kindern einer versi- • Halter und Lenker von Modellluftfahrzeugen und Droh- cherten Person oder durch entmündigte/urteilsunfähige nen, ohne Modelle und Drohnen mit Zulassungspflicht versicherte Personen verursacht werden. durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL); B3.3.2 Tierhalter • Kitesurfer; Schäden, die durch Tiere einer versicherten Person ver- • Verursacher von Umweltbeeinträchtigungen; ursacht werden. • Halter von fest abgestellten, nicht immatrikulierten B3.3.3 Fremde Aufsichtsperson Mobilheimen, Wohnmobilen oder Wohnwagen. Schäden, die versicherte unmündige Kinder einer versi- cherten Person einer fremden Aufsichtsperson gemäss Versichert sind auch Haftpflichtschäden, die durch fol- B1.2 zufügen. gende Personen verursacht werden: B3.3.4 Demente Person Schäden, die durch eine versicherte demente Person B1.1 Angestellte und Hilfspersonen verursacht werden, die mit dem Versicherungsnehmer in Versichert sind Ansprüche aus Schäden gegenüber Drit- Wohngemeinschaft lebt. Der Schaden muss im Zustande ten, die von Angestellten und Hilfspersonen bei der Aus- der Urteilsunfähigkeit verursacht werden. Handelt es übung von Verrichtungen im Privatbereich einer versi- sich bei der dementen Person um den Versicherungs- cherten Person verursacht wurden. Dieser Zusatz gilt nehmer, gilt diese Zusatzdeckung auch, sofern die Über- nicht für selbständige Berufsleute und für Angestellte ei- nahme der Wunschhaftung vom rechtlichen Vertreter ge- nes Unternehmens. fordert wird (s. a. ZGB 333). B1.2 Fremde Aufsichtsperson B3.4 Motorfahrzeuge Versichert sind Schäden, die versicherte unmündige Kin- Versichert sind Schäden, die eine versicherte Person in der oder Tiere einer versicherten Person verursachen, folgenden Situationen verursacht: wenn sie sich vorübergehend in fremder Obhut befin- B3.4.1 als Fahrgast in oder an fremden Motorfahrzeugen; den. Nicht versichert sind bezahlte Aufsichtspersonen. B3.4.2 als Lenker oder Halter von Motorfahrzeugen, bei denen keine gesetzliche Haftpflichtversicherung vorgeschrie- ben ist (oder vorgeschrieben wäre, falls diese in der B2 Örtlicher Geltungsbereich Schweiz immatrikuliert würden). Schäden an solchen Fahrzeugen sind nur versichert, wenn diese nicht im Ei- Sofern nicht anders erwähnt, gilt die Versicherung welt- gentum einer versicherten Person sind und nicht mehr weit. als 12 Monate gemietet oder ausgeliehen werden; B3.4.3 als Lenker von gelegentlich benutzten fremden Gokarts auf speziell dafür vorgesehenen Bahnen. Schäden an der Anlage und am Gokart selber werden nicht übernommen. Die Leistungen werden nur subsidiär übernommen; B3.4.4 an fremden Wohnanhängern oder Wohnmobilen, die zu Wohnzwecken fest abgestellt sind. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 9 B3.5 Velo, E-Bike und Mofa tum befindet. Es muss sich dabei um ein Einfamilien- Versichert sind Schäden, die eine versicherte Person als haus handeln und darf keinen gewerblichen Betrieb be- Lenker von Velos oder E-Bikes mit einer Tretunterstüt- inhalten. zung bis 25 km/h verursacht. Für Mofas und E-Bikes mit B3.9.3 Als Alleineigentum gemäss B3.9.1 und B3.9.2 gilt eine einer Tretunterstützung bis 45 km/h gilt diese Deckung Liegenschaft, deren sämtliche Eigentumsanteile sich bei ergänzend (subsidiär) zur gesetzlich vorgeschriebenen den versicherten Personen befinden. Haftpflichtversicherung. Fehlt letztere, entfällt die Leis- B3.9.4 Schäden, die Versicherte als Eigentümer von selbstbe- tungspflicht der AXA. wohntem Stockwerkeigentum verursachen, übernimmt Ebenfalls versichert sind Schäden an den genannten die AXA nur, wenn Fahrzeugen selbst, sofern sie nicht einer versicherten • deren Ursache in den Gebäudeteilen liegt, die dem Person gehören und nicht mehr als 12 Monate gemietet versicherten Stockwerkeigentümer zum Sonderrecht oder ausgeliehen werden. zugeschieden werden oder deren Ursache in den ge- meinschaftlichen Gebäudeteilen, Räumlichkeiten oder B3.6 Wasser- und Luftfahrzeuge Anlagen liegt; Versichert sind Schäden, die eine versicherte Person als • diese bei der Ausübung des Eigentumsrechts eines ver- Benützer eines Wasser- oder Luftfahrzeugs verursacht, sicherten Stockwerkeigentümers verursacht werden. für das keine gesetzliche Haftpflichtversicherung vorge- Der Versicherungsschutz gilt ergänzend (subsidiär) zur schrieben ist (oder vorgeschrieben wäre, falls dieses in Gebäudehaftpflichtversicherung der Stockwerkeigentü- der Schweiz immatrikuliert würde). merschaft. Er gilt für den Teil, der die Versicherungssum- Ebenfalls versichert ist die Haftpflicht als Halter und Len- me der Gebäudehaftpflichtversicherung übersteigt ker von Modellluftfahrzeugen und Drohnen ohne Zulas- (Summendifferenzdeckung). sungspflicht durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) sowie als Kitesurfer. Ausschlüsse: Schäden an Wasser- und Luftfahrzeugen sind nur versi- • Fordert die Eigentümergemeinschaft Schadenersatz chert, wenn diese nicht im Eigentum einer versicherten von einer versicherten Person, ist der Teil des Scha- Person sind und nicht mehr als 12 Monate gemietet oder dens nicht versichert, welcher der Eigentumsquote ausgeliehen werden. Schäden, die Versicherte als Mit- der versicherten Person als Stockwerkeigentümer ge- glied von Vereinen an zur Verfügung gestellten Wasser- mäss Grundbucheintrag entspricht; und Luftfahrzeugen samt Zubehör verursachen, sind • Wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft keine nicht versichert. Gebäudehaftpflichtversicherung besitzt, sind über die Privathaftpflichtversicherung keine Schäden gedeckt. B3.7 Weitere Fahrzeuge/Trendfahrzeuge B3.9.5 Alle unter B3.9 aufgeführten Leistungen gelten nur für Versichert sind Schäden, die eine versicherte Person Liegenschaften in der Schweiz und im Fürstentum Liech- beim Benutzen eines Fahrzeugs verursacht, für das keine tenstein. gesetzliche Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist (oder vorgeschrieben wäre, falls dieses in der Schweiz B3.10 Grundstücke immatrikuliert würde). Versichert ist die Haftpflicht im Zusammenhang mit un- Schäden an solchen Fahrzeugen sind versichert, wenn bebauten Grundstücken, die im Alleineigentum einer ver- diese nicht im Eigentum einer versicherten Person sind sicherten Person stehen oder durch diese vermietet, ge- und nicht mehr als 12 Monate gemietet oder ausgeliehen mietet oder gepachtet werden. Die Grundstücke dürfen werden. Schäden, die versicherte Personen als Mitglied nicht eigenen Erwerbszwecken dienen, es sei denn, der von Vereinen an zur Verfügung gestellten Trendfahrzeu- daraus erzielte Umsatz beträgt nicht mehr als CHF 20 000 gen verursachen, sind nicht versichert. pro Jahr. Diese Grenze gilt auch bei einer Vermietung. Mitversichert ist die Haftpflicht im Zusammenhang mit B3.8 Mieterschäden Gartenhäuschen oder anderen Einrichtungen, die der Versichert sind Schäden, die eine versicherte Person als Bewirtschaftung der unbebauten Grundstücke dienen. Mieter von Wohnungen, Häusern, Zimmern oder ande- Mitversichert ist ebenfalls die Haftpflicht der versicher- ren Räumen verursacht. Versichert sind auch Schäden ten Person als Eigentümer eines Grundstücks, auf dem an gemieteten Pferdeboxen. eine versicherte Liegenschaft gemäss B3.9 steht. Alle aufgeführten Leistungen gelten nur für Grundstücke B3.9 Liegenschaften in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Die versicherte Haftpflicht kennt folgende Einschränkun- gen: B3.11 Tankanlagen B3.9.1 Versichert ist 1 durch eine versicherte Person bewohnte Durch Tankanlagen verursachte Schäden sind ebenfalls Liegenschaft mit höchstens 3 Wohnungen. Die Liegen- versichert, wenn die Tankanlage einer versicherten Lie- schaft muss sich im Alleineigentum einer versicherten genschaft gemäss B3.9 dient. Person befinden. Befindet sich in der Liegenschaft ein Alle aufgeführten Leistungen gelten nur für Tankanlagen gewerblicher Betrieb, gilt die Versicherung nur unter fol- in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. genden Bedingungen: • Das Gewerbe wird durch eine versicherte Person be- B3.12 Bauherr trieben; Versichert ist die Haftpflicht der versicherten Person als • es handelt sich um eine selbständige berufliche Tätigkeit; privater Bauherr • das erzielte Brutto-Erwerbseinkommen (Umsatz) be- • von Liegenschaften, die nach dem Bau als versichert trägt maximal CHF 20 000 pro Jahr. gelten würden; B3.9.2 Versichert ist ein Ferienhaus, das durch eine versicherte • von Bauvorhaben an versicherten Liegenschaften. Person selbst genutzt wird und sich in deren Alleineigen- Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Bausumme gemäss Baukostenplan (Kostenvoranschlag) inklusive Ei- genleistungen und Honoraren die Summe von CHF 100 000 nicht übersteigt. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 10 rungsmassnahmen; Ausschluss: B3.14.2 als Folge des Austretens von boden- oder gewässerschä- Bauvorhaben im Zusammenhang mit Erdsonden und Er- digenden Stoffen wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, dregistern sind nicht versichert. Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht aber Ab- wässer) aufgrund des Durchrostens oder Leck werdens Alle aufgeführten Leistungen gelten nur für Liegenschaf- einer mit dem versicherten Grundstück bzw. der versi- ten in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. cherten Liegenschaft fest verbundenen Anlage, sofern das festgestellte Austreten sofortige Massnahmen ge- B3.13 Selbständige Erwerbstätigkeit mäss B3.14.1 erfordert. B3.13.1 Versichert ist die Haftpflicht der versicherten Person aus B3.14.3 Ausschlüsse selbständiger Erwerbstätigkeit (auch nebenberuflich), so- Kein Versicherungsschutz besteht, fern damit ein Brutto-Jahres-Erwerbseinkommen (Um- • wenn nur mehrere in der Wirkung gleichartige Ereig- satz) von CHF 20 000 nicht überschritten wird. Ebenfalls nisse zusammen (z. B. wiederholtes tropfenweises Ein- mitversichert sind Arbeitnehmer und Hilfspersonen der dringen schädlicher Stoffe in den Boden, wiederholtes versicherten Person (ohne Unternehmen oder selbständi- Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen Behältern) ge Berufsleute, wie z. B. Subunternehmer). Nicht versi- Massnahmen im vorstehenden Sinne auslösen, die bei chert sind Firmen mit der Rechtsform juristische Person. einzelnen Ereignissen dieser Art nicht notwendig sind; B3.13.2 Versichert sind auch Schäden an Räumlichkeiten, die • im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von ge- eine versicherte Person für die selbständige berufliche schützten Arten oder Lebensräumen; Tätigkeit gemäss B3.13.1 mietet. • bei Schäden an Luft, Flora und Fauna sowie an nicht in B3.13.3 Ausschlüsse zivilrechtlichem Eigentum stehenden Gewässern und Nicht versichert ist die Haftpflicht Böden; • bei Regress- und Ausgleichsansprüchen von Dritten für • für Ansprüche im Zusammenhang mit Altlasten. Leistungen, die diese den Geschädigten erbracht haben; B3.14.4 Obliegenheiten • aus Personenschäden eines Angestellten einer versi- Die versicherte Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen, cherten Person, wenn dieser in Ausübung seiner dass die Verarbeitung, Sammlung, Lagerung, Reinigung dienstlichen Verrichtung geschädigt wird; und Beseitigung von umweltgefährdenden Stoffen unter • bei Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen oder Er- Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Bestimmun- satzleistungen, weil ein Vertrag nicht oder nicht richtig gen erfolgt. Bei Tankanlagen gelten zusätzlich folgende erfüllt wurde. Dies betrifft namentlich folgende Fälle: Obliegenheiten: – Schäden und Mängel, die an den von einer versi- • die Wartungen müssen vorschriftsgemäss vorgenom- cherten Person oder in seinem Auftrag hergestellten men werden; oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten • die notwendigen Reparaturen müssen sofort ausge- durch eine in der Herstellung, Lieferung oder Ar- führt und Betriebsstörungen sofort behoben werden. beitsleistung liegenden Ursache entstanden sind; – Schäden und Kosten im Zusammenhang mit der Er- B3.15 Schadenverhütungskosten mittlung und Behebung solcher Schäden und Mängel; Entsteht durch Auslaufen, Verschütten oder irrtümliches – Vermögenseinbussen und Ertragsausfälle als Folge Ableiten von boden- oder gewässerschädigenden Stof- solcher Schäden und Mängel. fen die unmittelbare Gefahr eines Schadens an Grund- Werden aufgrund obiger Sachverhalte ausservertragli- wasser oder Eigentum von Dritten, bezahlt die AXA die che Ansprüche gestellt, so entfällt der Versicherungs- gesetzlich geschuldeten Schadenverhütungskosten. Da- schutz von wird der Wert allfällig wiedergewonnener Waren so- • für Schäden durch Einwirkungen von elektromagneti- wie anderer, einer versicherten Person aus der Verhü- schen Feldern, ionisierenden Strahlen sowie Kernenergie; tungsaktion erwachsenden Vorteile abgezogen. Andere • für Ansprüche aus der Abgabe von Patenten, Lizenzen, Schadenverhütungskosten sind nicht versichert. Forschungsergebnissen und Formeln Dritter; • für Ansprüche aus Schäden an Sachen, die zum Ge- brauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder Beförde- B4 Ausschluss von Regress- und Ausgleichs­ rung oder aus anderen Gründen übernommen wurden ansprüchen Dritter – z. B. in Kommission oder zur Ausstellung – oder die gemietet, geleast oder gepachtet wurden. Ausgenom- Nicht versichert sind Regress- und Ausgleichsansprüche men sind gemietete Räumlichkeiten gemäss B3.13.2; für Leistungen, welche die Anspruchsteller den Geschä- • für Schäden an Sachen, auf die eine versicherte Per- digten ausgerichtet haben für Schäden, son im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit • für die eine versicherte Person gemäss B1.1 und B1.2 und den Vorbereitungshandlungen dazu bewusst und oder als Bauherr gemäss B3.12 haftpflichtig ist; gewollt eingewirkt hat; • welche die AXA im Rahmen der Wunschhaftung ge- • für Ansprüche im Zusammenhang mit Asbest. mäss B3.3 reguliert; • die bei der Benützung von fremden Motorfahrzeugen B3.14 Verursacher von Umweltbeeinträchtigungen gemäss C1 und C2 verursacht werden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit einer Um- weltbeeinträchtigung, B3.14.1 sofern diese die Folge eines einzelnen, plötzlich einge- tretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zudem sofortige Massnahmen erfordert, wie Meldung an die zu- ständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einlei- tung von Schadenverhütungs- oder Schadenminde- Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 11 B5  enerelle Ausschlüsse Privathaftpflicht­ G B5.12 für Schäden an Sachen, die durch allmähliche Einwir- versicherung kung von Witterung, Temperatur, Feuchtigkeit, Rauch, Staub, Russ, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Erschütte- Nicht versichert ist die Haftpflicht der versicherten Person rung entstanden sind oder allmählich durch Tiere verur- sacht werden. B5.1 als Halter und aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen und angekoppelten Anhängern aller Art, sofern dafür B5.13 für Schäden, die von Versicherten als Angehörige und eine gesetzliche Haftpflichtversicherung vorgeschrieben während Handlungen im Auftrage der schweizerischen ist bzw. wäre, falls sie in der Schweiz immatrikuliert wür- Armee, des Zivilschutzes, des Zivildienstes oder der Feu- den. Ausnahme siehe B3.4. erwehr verursacht werden. Generell ausgeschlossen sind Schäden, die Versicherte als Angehörige einer ausländi- B5.2 als Halter und aus dem Gebrauch von Wasser- und Luft- schen Armee verursachen. fahrzeugen, sofern dafür eine gesetzliche Haftpflichtver- sicherung vorgeschrieben ist bzw. wäre, falls sie in der B5.14 für Schäden, die eine versicherte Person verursacht, Schweiz immatrikuliert würden. Siehe auch B3.6. wenn sie eine ansteckende Krankheit auf Menschen, Tie- re oder Pflanzen überträgt. B5.3 als Benützer von Motor-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die von einem Club oder Verein zur Verfügung gestellt werden. B5.15 für Schäden, die entstehen, wenn eine versicherte Per- son vorsätzlich ein Vergehen oder Verbrechen begeht B5.4 für Schäden an Sachen einer versicherten Person (Eigen- oder dies versucht. schäden) oder an Sachen einer Person, die mit ihr in ei- ner Wohngemeinschaft lebt. Ebenfalls nicht versichert ist B5.16 für Ansprüche aus Vermögensschäden, die eine versi- die Haftpflicht bei Personenschäden an einer versicher- cherte Person jemand anderem zugefügt hat und die ten Person (Eigenschäden) oder an einer Person, die mit nicht auf einen versicherten Personen- oder Sachscha- ihr in einer Wohngemeinschaft lebt. den zurückgehen. Ausgenommen sind Versorgerschäden. B5.5 für Schäden an Sachen, die eine versicherte Person auf B5.17 für Schäden aus vertraglich übernommener Haftung, die unbefristete Dauer mietet oder least oder für mehr als 12 über die gesetzliche Haftung hinausgeht. Monate ausleiht, mietet oder least. Dieser Ausschluss gilt nicht für Mieterschäden gemäss B3.8. B5.18 für Schäden im Zusammenhang mit der Nichterfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Versicherungspflichten. B5.6 für Schäden an Sachen, an oder mit denen eine versi- cherte Person gegen Entgelt eine Tätigkeit ausübt. Vor- B5.19 für Schäden im Zusammenhang mit dem Verlust, dem aussetzung ist, dass der Schaden während dieser Tätig- Diebstahl oder der Beschädigung von Schlüsseln und keit entsteht. Code-Karten jeglicher Art und jeglicher Verwendung; z. B. Haus- und Wohnungsschlüssel, Geschäftsschlüssel, B5.7 für Schäden an Geld, Wertpapieren, Dokumenten, Plä- Autoschlüssel, Hotelschlüssel, Schlüssel von Vereins- nen oder Militärmaterial, die eine versicherte Person oder Clublokalen, Schlüssel für Banksafes, Schlüssel von zum Gebrauch oder zur Verwahrung übernommen hat. Ferienunterkünften. Dies gilt auch für Folgeschäden. B5.20 für Schäden an geliehenen, gemieteten, vorübergehend B5.8 für Abnützungsschäden, vor allem in Mietwohnungen. gehaltenen oder im Auftrag gerittenen Pferden (inklusive Dies betrifft Abnützung, Verschleiss oder durch übermäs- Schäden an Sattel- und Zaumzeug). sige Beanspruchung entstandene Schäden. Nicht versi- chert sind auch Schäden durch eine bewusste Verände- B5.21 für Schäden aus der Betätigung als Jäger. rung der Mietsache (Dübel-, Nagellöcher und dergleichen) sowie deren Wiederherstellung des ur- B5.22 für Schäden im Zusammenhang mit Motorfahrzeugen, sprünglichen Zustands. die bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten im Sinne von Art. 72 SVG entstehen sowie B5.9 für Mieterschäden, die Haustiere verursachen, wenn die bei Trainingsfahrten oder anderen Fahrten auf Renn- vereinbarte Mietdauer unbefristet ist oder mehr als 12 oder offiziellen Trainingsstrecken. Monate beträgt. B5.23 für Schäden an Sachen oder Tieren, die auf oder in Mo- B5.10 für Schäden aus der Benützung von Fahrzeugen, Wasser- torfahrzeuganhängern transportiert werden. oder Luftfahrzeugen auf Fahrten, die gesetzlich, behörd- lich oder vom Halter nicht bewilligt sind. B5.24 für Modellluftfahrzeuge und Drohnen mit einer Zulassungs- pflicht durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). B5.11 für Schäden, die absehbar sind oder mit hoher Wahr- scheinlichkeit erwartet werden mussten. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 12 Teil C Privathaftpflicht Zusatzdeckungen C1 Benutzen fremder Privatfahrzeuge Fahrzeug. Brand- und Feuerschäden sind nur versi- chert, wenn kein technischer Defekt vorliegt. Diese C1.1 Versicherte Haftpflichtschäden Aufzählung ist abschliessend; Versichert ist die Haftpflicht als Lenker (nicht als Fahr- • die Haftpflicht für Schäden am Fahrzeug, die durch gast) von fremden privaten Motorfahrzeugen bis 3,5 t, ­eine Kollision entstanden sind, soweit sie nicht durch die Haftpflicht gesetzlich zugelassener Anhänger solcher eine Kaskoversicherung gedeckt sind. Ist eine Kasko- Fahrzeuge sowie die Haftpflicht als Lenker von Wasser- versicherung vorhanden, wird der entsprechende und Luftfahrzeugen, die unentgeltlich benützt werden. ­Bonusverlust und ein allfälliger Selbstbehalt über- Die Deckung gilt auch für Fahrzeuge des Arbeitgebers so- nommen nicht aber ein allfälliger Grobfahrlässigkeits- wie für Firmenfahrzeuge, die von Privatpersonen ausge- abzug gegenüber dem Lenker. liehen werden, jeweils für private unentgeltliche Nutzun- Bei Motorfahrzeugen bis 3,5 t werden zusätzlich Ab- gen von höchstens 3 Tagen hintereinander und maximal schlepp-, Bergungskosten und Kosten für ein Ersatzfahr- 3 Mal pro Versicherungsjahr. zeug übernommen. Für Personenwagen bis 3,5 t mit Händlerschild ist Fol- C1.2 Versicherte Fahrzeuge gendes versichert: Versichert sind Motorfahrzeuge bis 3,5 t, gesetzlich zugelas- • Schäden am Fahrzeug, wenn diese auf einer Probefahrt sene Anhänger solcher Fahrzeuge sowie Wasser- und Luft- innerhalb des Betriebsareals entstehen, sofern sie nicht fahrzeuge (nachfolgend Fahrzeuge genannt), die von versi- durch eine Kaskoversicherung gedeckt sind. Das Händ- cherten Personen benutzt werden und für die eine lerschild muss dabei auf den Betrieb eingelöst sein, auf Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist (fehlt dessen Betriebsareal der Schaden entstanden ist. diese, entfällt die Leistungspflicht der AXA vollständig). C1.4 Ausschlüsse Nicht versichert sind Neben den Ausschlüssen gemäss B5 ist die Haftpflicht • Fahrzeuge, die auf eine versicherte oder auf eine mit für folgende Schäden nicht versichert: der versicherten Person im gleichen Haushalt lebende • Schäden an Umzugsgut, das mit einem Motorfahrzeug Person eingelöst sind; bis 3,5 t, Wasser- oder Luftfahrzeug transportiert wird; • Fahrzeuge, die gemietet sind; • Betriebsschäden am Fahrzeug, vor allem Schäden oh- • Fahrzeuge, die im Interesse oder im Auftrag des Arbeit- ne gewaltsame äussere Einwirkung oder aufgrund ei- gebers benutzt werden, oder einer beruflichen Tätig- nes inneren Defekts (z. B. Fehlen oder Einfrieren von keit dienen; Flüssigkeiten, Bedienungsfehler, Materialfehler und • Fahrzeuge, die im Rahmen von Carsharing benutzt -ermüdung, Abnützung, Überbeanspruchung, Ausfall werden; von elektrischen und elektronischen Bauteilen); • Fahrzeuge, die durch eine versicherte Person geleast • Diebstahl und Diebstahlversuch im Zusammenhang sind; mit einem versicherten Fahrzeug. Bezahlt eine Kasko- • sämtliche Fahrzeuge des Motorfahrzeuggewerbes. Da- versicherung den Diebstahl übernimmt die AXA bei zu gehören auch Ersatz- und Mietfahrzeuge sowie entsprechender Haftung der versicherten Person den Fahrzeuge während Probefahrten; Selbstbehalt. • Fahrzeuge, die im Eigentum eines Clubs oder Vereins sind; • Fahrzeuge, die auf eine Firma eingelöst sind, wenn C2 Benutzen von Carsharing- und ­eine versicherte Person wesentliche Anteile an dieser Miet­fahrzeugen Firma besitzt und eine leitende Position in dieser ­Firma inne hat; C2.1 Versicherte Haftpflichtschäden • Fahrzeuge, die auf eine Einzelfirma einer versicherten Versichert ist die Haftpflicht einer versicherten Person Person eingelöst sind. als Lenker (nicht als Fahrgast) von fremden Motorfahr- zeugen bis 3,5 t, die Haftpflicht gesetzlich zugelassener C1.3 Versicherte Leistungen Anhänger solcher Fahrzeuge sowie die Haftpflicht als Versichert ist Lenker von Wasser- und Luftfahrzeugen, die gegen Ent- • die Haftpflicht, soweit die Ansprüche nicht durch die gelt benützt werden oder von einem Club, Verein oder Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug versichert dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. sind (Subsidiärdeckung). Fehlt die gesetzlich vorge- schriebene Versicherung, entfällt die Leistungspflicht C2.2 Versicherte Fahrzeuge der AXA vollständig; Versichert sind Motorfahrzeuge bis 3,5 t, gesetzlich zugelas- • der Bonusverlust aus der gesetzlich vorgeschriebenen sene Anhänger solcher Fahrzeuge sowie Wasser- und Luft- Haftpflichtversicherung. Der Selbstbehalt aus der fahrzeuge (nachfolgend Fahrzeuge genannt), die von versi- Haftpflichtversicherung sowie ein allfälliger Grobfahr- cherten Personen benutzt werden und für die eine lässigkeitsregress gegenüber dem Lenker werden Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist (fehlt nicht übernommen; diese entfällt die Leistungspflicht der AXA vollständig), • die Haftpflicht für Schäden am Fahrzeug beim Be- und • die gemietet oder im Rahmen von Carsharing benutzt Entladen, beim Falschbetanken, beim Verschmutzen werden; des Fahrzeuginnenraums sowie die Haftpflicht als Ver- • die vom Arbeitgeber einer versicherten Person zur pri- ursacher von Glas-, Brand- und Feuerschäden am vaten Nutzung zur Verfügung gestellt und von ihr oder Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 13 anderen im gleichen Haushalt lebenden Personen ge- C2.4 Ausschlüsse lenkt werden; Neben den Ausschlüssen gemäss B5 ist die Haftpflicht • die von einem Club oder einem Verein zur Verfügung für folgende Schäden nicht versichert: gestellt werden. Der Lenker muss Club- oder Vereins- • Schäden an Umzugsgut, das mit einem Motorfahrzeug mitglied sein oder im Auftrag des Clubs handeln. Versi- bis 3,5 t, Wasser- oder Luftfahrzeug transportiert wird; chert sind auch Fahrzeuge ohne gesetzlich vorgeschrie- • Betriebsschäden am Fahrzeug, vor allem Schäden oh- bene Haftpflichtversicherung, die vom Club oder Verein ne gewaltsame äussere Einwirkung oder aufgrund ei- zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden. nes inneren Defekts (z. B. Fehlen oder Einfrieren von Flüssigkeiten, Bedienungsfehler, Materialfehler und Nicht versichert sind -ermüdung, Abnützung, Überbeanspruchung; Ausfall • Fahrzeuge, die auf eine versicherte oder auf eine mit von elektrischen und elektronischen Bauteilen); der versicherten Person im gleichen Haushalt lebende • Diebstahl und Diebstahlversuch im Zusammenhang Person eingelöst sind; mit einem versicherten Fahrzeug. Bezahlt ein Kasko- • Fahrzeuge, die im Interesse oder im Auftrag des Arbeit- versicherer den Diebstahl übernimmt die AXA bei ent- gebers benutzt werden oder einer beruflichen Tätig- sprechender Haftung der versicherten Person den keit dienen; Selbstbehalt aus dieser Kaskoversicherung. • Ersatzfahrzeuge des Motorfahrzeuggewerbes und Fahrzeuge dieses Gewerbes während Probefahrten; Zusätzlich nicht versichert sind: • Fahrzeuge, die durch eine versicherte Person geleast • Kosten für ein Ersatzfahrzeug (z. B. für die restliche oder über ein Auto-Abo abonniert sind; Mietdauer). • Fahrzeuge, die 6 Monate oder länger gemietet werden; • Fahrzeuge, die auf eine Firma eingelöst sind, wenn eine versicherte Person wesentliche Anteile daran besitzt C3 Haustierschäden an Mietwohnungen und eine leitende Position in dieser Firma inne hat; • Fahrzeuge, die auf eine Einzelfirma einer versicherten C3.1 Versicherte Leistungen Person eingelöst sind. Versichert sind durch Haustiere verursachte Schäden an Räumlichkeiten (analog B3.8), die von versicherten Per- C2.3 Versicherte Leistungen sonen gemietet werden, wenn die Mietdauer unbefristet Versichert ist ist oder mehr als 12 Monate beträgt. Mitversichert sind • die Haftpflicht, soweit die Ansprüche nicht durch die Schäden, die Haustiere allmählich verursachen. Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug versichert sind (Subsidiärdeckung). Fehlt die gesetzlich vorge- C3.2 Ausschlüsse schriebene Versicherung, entfällt die Leistungspflicht Die Ausschlüsse gemäss B5.9 und B5.12 haben in diesem der AXA vollständig; Zusammenhang keine Gültigkeit. • der Bonusverlust aus der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung. Der Selbstbehalt aus der Haftpflichtversicherung sowie ein allfälliger Grobfahr- C4 Jägerhaftpflicht lässigkeitsregress gegenüber dem Lenker werden nicht übernommen; C4.1 Versicherte Haftpflichtschäden • die Haftpflicht für Schäden am Fahrzeug beim Be- und Versichert ist die Haftpflicht der versicherten Person als Entladen, beim Falschbetanken, beim Verschmutzen • Jäger, Jagdpächter, bewaffneter Jagdgast, Jagdaufse- des Fahrzeuginnenraums sowie die Haftpflicht als Ver- her, Jagdleiter und Teilnehmer an jagdsportlichen Ver- ursacher von Glas-, Brand- und Feuerschäden am anstaltungen; Fahrzeug. Brand- und Feuerschäden sind nur versi- • Eigentümer von Einrichtungen (z. B. Hochsitz, Einzäu- chert, wenn kein technischer Defekt vorliegt. Diese nungen), die der Jagd und dem Jagdschutz dienen. Aufzählung ist abschliessend; • die Haftpflicht für kollisionsbedingte Schäden am be- C4.2 Versicherte Leistungen und Geltungsbereich nützten Fahrzeug, soweit sie nicht durch eine Kasko- Die maximale Versicherungssumme und der Geltungsbe- versicherung gedeckt sind. Die maximale Entschädi- reich sind im persönlichen Jagdnachweis aufgeführt. gung ist auf der Police aufgeführt. Ist eine Kaskoversicherung vorhanden, wird der entsprechen- C4.3 Ausschlüsse de Bonusverlust und ein allfälliger Selbstbehalt über- Nicht versichert sind neben den Ausschlüssen gemäss B5 nommen, nicht aber ein allfälliger Grobfahrlässigkeits- Haftpflichtschäden, die eintreten, wenn eine versicherte abzug gegenüber dem Lenker. Person als Jäger vorsätzlich gesetzliche oder behördli- Bei Motorfahrzeugen bis 3,5 t werden zusätzlich Ab- che Vorschriften über die Jagd, den Jagdschutz oder schlepp-, Bergungskosten und Kosten für ein Ersatzfahr- über Flurschäden missachtet. Der Ausschluss gemäss zeug übernommen. B5.21 hat in diesem Zusammenhang keine Gültigkeit. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 14 C5 Pferdemieter C5.1 Versicherte Haftpflichtschäden Versichert ist die Haftpflicht für Schäden • an nicht zu Erwerbszwecken geliehenen, gemieteten, vorübergehend gehaltenen oder im Auftrag gerittenen Pferden; • an Sattel- und Zaumzeug der benützten Pferde. C5.2 Versicherte Leistungen Versichert sind • die Kosten für tierärztliche Behandlungen; • beim Tod des Pferdes dessen Ersatzwert. Stirbt das Pferd oder ordnet der Tierarzt die Notschlachtung an, ist dies der AXA so zeitig mitzuteilen, dass sie eine Sek- tion oder Expertise veranlassen kann; • bei Verletzung des Pferdes ein allfälliger Wertverlust des Tieres. Ist das Pferd vorübergehend nicht einsetzbar, über- nimmt die AXA eine Tagesentschädigung von CHF 50, insgesamt höchstens CHF 3 000. C5.3 Ausschlüsse Neben den Ausschlüssen gemäss B5 sind Haftpflicht- schäden an Pferden, die von einer versicherten Person in Pension gehalten werden, nicht versichert. Der Aus- schluss gemäss B5.20 hat in diesem Zusammenhang kei- ne Gültigkeit. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 15 Teil D Hausrat Grunddeckung D1 Versicherter Hausrat werden pro Standort maximal bis zu der in der Police auf- geführten oder aufgrund der automatischen Summenan- Der versicherte Hausrat umfasst alle dem privaten Ge- passung gültigen Versicherungssumme entschädigt. brauch dienenden beweglichen Sachen im Eigentum der Der Verzicht auf Leistungskürzungen bei Unterversiche- versicherten Personen. Dazu gehören auch Haustiere rung gilt nicht bei Elementarereignissen (z. B. Hochwas- (Kleintiere wie Hunde, Katzen, Hamster usw.), geleaste ser, Sturm, Hagel usw.), die der Elementarschadenversi- oder gemietete Gegenstände, anvertraute Sachen sowie cherung (AVO) unterliegen. Wurde bei Vertragsabschluss Gästeeffekten (ohne Geldwerte). oder einer Vertragsänderung die Wohnsituation des Kun- Mitversichert sind Skulpturen im Freien, bauliche Ein- den nicht korrekt erfasst (Anzahl Personen, Anzahl Zim- richtungen der versicherten Personen als Mieter, die mer, Objektart), gilt die Regel gemäss D2.1. Bei einem nicht mit dem Gebäude versichert sind (z. B. selber ver- Wohnungswechsel ist der Verzicht auf Leistungskürzung legter Teppich über dem Parkett), Fahrnisbauten samt bei Unterversicherung während 30 Tagen nach dem Um- Inhalt (z. B. Gartenhäuschen ohne Fundament) sowie zug auch am neuen Standort gültig. Elektro- und Motorfahrräder inklusive deren Zubehör, Seniorenfahrzeuge und Rollstühle aller Art. Zum Hausrat gehören auch Daten wie Programme, Musik- und Film- D3 Automatische Summenanpassung downloads, elektronische Spiele und Bücher (E-Books). Sofern in der Police vereinbart, wird die Versicherungssum- D1.1 Versicherungs- und Ersatzwert me der Hausratversicherung jedes Jahr per Hauptverfall Der Hausrat ist zum Neuwert versichert. Als Neuwert gilt der Entwicklung eines Indexes angepasst. Die AXA legt den der Betrag, welcher der Neuanschaffung einer gleicharti- Index und dessen Anwendung fest und informiert die Kun- gen Sache zum Zeitpunkt des Schadenfalls entspricht den im Begleitschreiben zur Folgeprämienrechnung über (siehe J2). die Versicherungssummen und Prämien für das nächste Die Leistungen der AXA sind auf die Versicherungssumme Versicherungsjahr. Die Änderungen infolge Anpassung an in der Police bzw. auf die Versicherungssumme nach der den neuen Indexstand berechtigen nicht zur Kündigung. automatischen Summenanpassung (siehe D3) begrenzt. Die Versicherungssumme muss immer dem Neuwert des gesamten Hausrats entsprechen. Sachen, die nicht mehr D4 Örtlicher Geltungsbereich gebraucht werden, sind zum Zeitwert versichert. D4.1 Deklarierte Standorte Versicherungsschutz besteht an den in der Police dekla- D2 Unterversicherung rierten Standorten, die sich in der Schweiz oder im Fürs- tentum Liechtenstein befinden. D2.1 Anwendung der Unterversicherung Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die Versiche- D4.2 Nicht deklarierte Standorte rungssumme niedriger ist als der tatsächliche Ersatzwert Der Hausrat an nicht deklarierten Standorten in der des Hausrats. Massgebend ist die Versicherungssumme, Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ist bis zum die in der Police aufgeführt ist oder nach der automati- Wert von CHF 10 000 versichert, sofern dieser in der Ver- schen Summenanpassung gilt. Die Unterversicherung sicherungssumme eines deklarierten Standortes berück- wird für die in der Police erwähnten Standorte separat sichtigt wurde. geprüft und berechnet. Dabei wird bei Total- und Teil- Beträgt der Wert des Hausrats an einem nicht deklarier- schadenfällen der Schaden in dem Verhältnis ersetzt, in ten Standort mehr als CHF 10 000, ist dieser Standort in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht. der Police zu deklarieren. Bei Schäden, die weniger als 10 % der Versicherungs- summe pro Standort ausmachen, verzichtet die AXA auf D4.3 Definition Standort eine Leistungskürzung bei Unterversicherung. Diese Re- Ein Standort ist ein Gebäude, eine Wohnung oder ein gel gilt nicht bei Elementarereignissen (z. B. Hochwasser, Raum, ein Wohnwagen/-mobil, das/die/der Sturm, Hagel), die der Elementarschadenversicherung • im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer (AVO) unterliegen. Beträgt der Schaden mehr als 10 % versicherten Person ist oder durch diese Personen un- der Versicherungssumme, wird für den übersteigenden befristet oder länger als 12 Monate gemietet wird und Teil die Unterversicherungsregel angewendet. Bei Versi- • in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein gele- cherungssummen auf Erstes Risiko wie den Hausrat-Zu- gen ist. satz- und -Rundumschutzdeckungen sowie bei einfa- Fahrnisbauten an der Adresse eines versicherten Standor- chem Diebstahl auswärts und bei den tes sind gemäss der jeweiligen Standortdeckung versichert. Leistungsbegrenzungen für Geldwerte, Schmucksachen und Kosten finden die Regeln der Unterversicherung kei- D4.4 Auswärtsdeckung ne Anwendung. Hausrat, der sich ausserhalb von versicherten Standor- ten befindet, ist weltweit versichert. Befindet sich der D2.2 Verzicht auf Leistungskürzung bei Unterversicherung Hausrat länger als 12 Monate am gleichen Ort, so ist ein Sofern in der Police vereinbart, verzichtet die AXA auf eine Standort gemäss den Regeln von D4.1 zu erfassen. Ohne Leistungskürzung bei Unterversicherung. Schadenfälle diese Erfassung erlischt die Auswärtsdeckung an diesem Ort per Ende des Versicherungsjahres. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 16 D5 Versicherte Kosten sern (das sich erfahrungsgemäss in kürzeren oder län- geren Zeitabständen wiederholt); Folgende Kosten werden im Zusammenhang mit einem • Wasser aus Stauseen, sonstigen künstlichen Wasseran- versicherten Schadenfall zusätzlich zur Entschädigung lagen oder Rückstau von Wasser aus der Kanalisation; übernommen (siehe J2.2): • Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen er- • Räumungskosten; fahrungsgemäss gerechnet werden muss, wie Schä- • zusätzliche Lebenshaltungskosten; den bei Hoch- und Tiefbauten, Stollenbauten, bei Ge- • notwendige Schlossänderungskosten sowie Kosten für winnung von Steinen, Kies, Sand oder Lehm; Ersatzschlüssel; • Erschütterungen, die ihre Ursache im Einsturz künst- • Kosten für Notverglasungen, Nottüren und Notschlösser; lich geschaffener Hohlräume haben; • Kosten für die Wiederbeschaffung von Ausweisen, Do- • Erschütterungen, die durch tektonische Vorgänge in kumenten, persönlichen Fahrkarten, Flugtickets und der Erdkruste ausgelöst werden (Erdbeben) oder vul- Abonnementen; kanische Eruptionen. • Schadenminderungskosten. Nicht versichert sind: • Sturm- und Wasserschäden an Schiffen und Booten D6 Geldwerte auf dem Wasser. Mitversichert sind Geldwerte. Als Geldwerte gelten Bar- Ergänzende Bestimmungen bei Elementarschäden geld, Kredit- und Kundenkarten, unpersönliche Fahrkar- Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der «Elemen- ten, Abonnemente, Reisechecks und Gutscheine, Wertpa- tarschadenversicherung» der «Verordnung über die Be- piere, Sparhefte, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder aufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen Handelswaren), Münzen und Medaillen, ungefasste, ge- (AVO)». In der Elementarschadenversicherung nicht schliffene Edelsteine, Perlen sowie ungestempelte Brief- der AVO unterliegen: marken. Prepaid-Guthaben gelten ebenfalls als Geldwerte. • temporäres Dritteigentum (wie Gästeeffekten und an- Bei Missbrauch von Kredit- und Kundenkarten sowie bei vertraute Sachen); Apps mit Zahlungsfunktion (z. B. TWINT) gilt die Deckung • Kosten (wie Aufräumungs- und Lebenshaltungskosten); ergänzend (subsidiär) für den Teil des Schadens, für den • Geldwerte; der Inhaber der versicherten Karte gegen über dem Kar- • Sachen, die in der AVO als Ausnahmen von der Versi- tenherausgeber gemäss den Allgemeinen Geschäftsbe- cherungspflicht definiert sind. dingungen haftet (zu Obliegenheiten siehe I3). D7.3 Diebstahl Nicht versichert sind: Darunter fallen durch Spuren, Zeugen oder nach den • Anvertraute Geldwerte von Dritten. Umständen schlüssig nachgewiesene Schäden an Haus- rat, die durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder einfa- chen Diebstahl entstehen. D7 Versicherte Gefahren und Schäden D7.3.1 Einbruchdiebstahl Als Einbruchdiebstahl gilt: D7.1 Feuer • Diebstahl durch Täter, die gewaltsam durch Aufbre- Darunter fallen Schäden an Hausrat, die entstehen durch: chen in ein Gebäude oder in einen Raum des Gebäu- • Brand, Rauch (plötzlich und unfallmässige Einwir- des eindringen oder darin ein verschlossenes Behält- kung), Blitzschlag, Explosion, Implosion; nis aufbrechen; • Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen • Diebstahl durch Täter, die gewaltsam in Fahrzeuge al- Maschinen, Apparaten und Leitungen durch die Wir- ler Art eindringen; kung der elektrischen Energie selbst; • versuchter Einbruchdiebstahl und Diebstahl durch • Versengen (Sengschäden); Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder • abstürzende oder notlandende Luft- und Raumfahr- Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdieb- zeuge oder Teile davon; stahl oder durch Beraubung angeeignet hat. • Abhandenkommen im Zusammenhang mit den ge- D7.3.2 Beraubung nannten Ereignissen. Als Beraubung gilt ein Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die versicherten oder im D7.2 Elementar Haushalt tätigen Personen sowie Diebstahl bei Unfähig- Darunter fallen Schäden am Hausrat, die entstehen durch: keit zum Widerstand infolge von Tod, Ohnmacht oder • Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von Unfall. mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten D7.3.3 Einfacher Diebstahl Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Ha- Als einfacher Diebstahl gilt ein Diebstahl ohne Anwendung gel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, von Gewalt, der weder als Einbruchdiebstahl noch als Be- Erdrutsch; raubung gilt, z. B. Taschen- oder Trickdiebstahl. Nicht dar- • Abhandenkommen im Zusammenhang mit den ge- unter fällt das Verlieren oder Verlegen von Sachen. nannten Ereignissen. Zu Hause: Einfacher Diebstahl an einem versicherten Keine Elementarschäden sind Schäden, die verursacht Standort ist in der Grunddeckung versichert. sind durch: • Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte Zusätzlich versicherbar und auf der Police entspre- bauliche Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunter- chend aufgeführt: halt, Unterlassung von Abwehrmassnahmen, künstli- Auswärts: Einfacher Diebstahl ausserhalb von versicher- che Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern, ten Standorten. Grundwasser, Ansteigen und Überborden von Gewäs- Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 17 D7.3.4 Besonderheiten D7.4 Wasser • Bei Diebstahlschäden zu Hause sind im Rahmen der Darunter fallen Schäden an Hausrat, die entstehen Versicherungssumme für Hausrat auch die dabei ent- durch: standenen Gebäudebeschädigungen versichert. Dies • Ausfliessen von Wasser oder anderen Flüssigkeiten gilt auch für Gebäudebeschädigungen bei Diebstählen aus Leitungsanlagen sowie daran angeschlossenen aus Fahrnisbauten; Einrichtungen oder Apparaten, die dem Gebäude die- • Beschädigungen an Hausrat und Gebäude im Innern nen in welchem sich die versicherten Sachen befin- des Gebäudes sind auch ohne Diebstahlschaden versi- den; chert, wenn sich ein Täter in unbefugter Weise Zutritt • plötzliches und unfallmässiges Ausfliessen von Wasser zum Gebäude verschafft hat und der Diebstahlscha- aus Aquarien, Wasserbetten, mobilen Klimageräten, den versichert wäre; Luftbefeuchtern, Bassins, Zierbrunnen, Schwimmbe- • Befindet sich der Versicherungsnehmer in einem Miet- cken und Whirlpools, die sich innerhalb oder ausser- verhältnis (Mietwohnung), sind Gebäudebeschädigun- halb des Gebäudes befinden. Ausserhalb des Gebäu- gen bei Diebstahlschäden zu Hause nur ergänzend des gilt die Versicherung nur, wenn sich die erwähnten (subsidiär) zu einer Gebäudeversicherung des Eigentü- Objekte innerhalb des Grundstücks befinden; mers versichert; • Regen, Schnee oder Schmelzwasser im Innern des Ge- • Für den Inhalt von Kassenschränken und Tresoren haf- bäudes, sofern das Wasser durch das Dach, durch ge- tet die AXA nur, wenn diese abgeschlossen sind und schlossene Türen und Fenster, aus Dachrinnen oder die Schlüssel und Codes von den dafür verantwortli- Aussenablaufrohren ins Gebäude eindringt; chen Personen auf sich getragen, sorgfältig zu Hause • Rückstau aus der Abwasserkanalisation, Grundwasser verwahrt oder in einem gleichwertigen Behältnis ein- oder unterirdisch fliessendes Hangwasser, auch infol- geschlossen werden. Für die Aufbewahrung des Codes ge von Hochwasser oder Überschwemmung, sofern von Kombinationsschlössern sind diese Bestimmun- das Wasser ausschliesslich unterirdisch in das Gebäu- gen sinngemäss anwendbar. de eindringt; D7.3.5 Nicht versichert sind: • Frostschäden an von den versicherten Personen im In- • Geldwerte bei einfachem Diebstahl zu Hause und aus- nern des Gebäudes installierten Leitungsanlagen. Ver- wärts; sichert sind die Reparatur von beschädigten Leitungs- • Diebstahl von Geldwerten aus Fahrnisbauten und anlagen und daran angeschlossenen Apparaten sowie Fahrzeugen aller Art; die Kosten für das Auftauen derartiger Anlagen. • Schäden, die im Zusammenhang mit einem Feuer oder Elementarereignis entstehen. Nicht versichert sind: • Schäden infolge Eindringens von Wasser durch offene Dachluken, Notdächer oder durch Öffnungen im Dach bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten; • Schäden als Folge von Bodensenkungen, schlechtem Baugrund, mangelhaftem Gebäudeunterhalt; • Schäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen oder künstlichen Wasseranlagen, ohne Rücksicht auf ihre Ursache; • Schäden, die im Zusammenhang mit einem Feuer- oder Elementarereignis entstehen. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 18 D8 Hausrat Grunddeckungen: BASIC, COMFORT, ALL RISK BASIC COMFORT ALL RISK Versicherte Sachen und Kosten Versichert sind Hausrat und Kosten gemäss D1 und D5 Versicherte Gefahren und Schäden Feuer, Elementar, Diebstahl, Wasser gemäss D7 Einfacher Diebstahl auswärts gemäss D7.3.3 Bruch von Glas-/Stein-Elementen bei Möbeln gemäss E1 Wind – Schäden am Hausrat und, sofern versichert, an Bauten im Freien durch Wind mit Geschwindigkeiten unter 75 km/h – Selbstbehalt gemäss gesetzlicher Elementar- schadenversicherung (AVO) Veruntreuung – Schäden durch Veruntreuung von Hausrat ALL RISK – – Versichert ist der Hausrat gegen Beschädigung und Zerstörung durch plötzliche und unvorhergesehene äussere Einwirkungen sowie gegen Verlust Versicherte Leistungen Pro deklariertem Standort sowie auswärts gelten folgende Leistungsbegrenzungen: Kosten, die im Zusammenhang mit einem versicherten Schadenfall entstehen: bis 5 % der VS, bis 20 % der VS, bis 20 % der VS, • Räumungskosten mind. CHF 500 mind. CHF 500 mind. CHF 500 • zusätzliche Lebenshaltungskosten • notwendige Schlossänderungskosten sowie Kosten für Ersatzschlüssel • Kosten für Notverglasungen, Nottüren, Notschlösser • Kosten für die Wiederbeschaffung von Ausweisen, Dokumenten, persönlichen Fahrkarten, Flugtickets und Abonnementen Schadenminderungskosten bis zur VS bis zur VS bis zur VS Schmucksachen (inklusive Taschen-/Armbanduhren): • Normale Aufbewahrung und Benützung CHF   2 000 CHF   30 000 CHF   30 000 • Aufbewahrung in einem abgeschlossenen Sicherheitsbehältnis CHF   2 000 CHF 100 000 CHF 100 000 (eingemauerter Wandtresor oder Kassenschrank über 100 kg), siehe D7.3.4 Die Entschädigung ist pro Schadenfall begrenzt auf: CHF   2 000 CHF 100 000 CHF 100 000 Berufsutensilien/Berufszubehör (zusätzlich zur Hausratsumme) CHF 20 000 CHF   20 000 CHF   20 000 Geldwerte inklusive Kreditkartenmissbrauch gemäss D6 • Normale Aufbewahrung CHF   2 000 CHF    5 000 CHF    5 000 • Aufbewahrung in einem abgeschlossenen Sicherheitsbehältnis CHF   2 000 CHF   20 000 CHF   20 000 (eingemauerter Wandtresor oder Kassenschrank über 100 kg), siehe D7.3.4 Die Entschädigung ist pro Schadenfall begrenzt auf: CHF   2 000 CHF   20 000 CHF   20 000 Verderb von Tiefkühlprodukten • Schäden an Lebensmitteln in Kühlgeräten infolge eines Defekts am – CHF    5 000 CHF    5 000 Kühlaggregat oder eines unvorhergesehenen Ausfalls der Stromzufuhr Nicht versichert sind: • Schäden an Kühlgeräten selbst sowie Schäden infolge von Bedienungsfehlern Ersatzgepäck – – CHF    1 000 Kosten pro Schadenfall für notwendige Anschaffungen, wenn das Reisegepäck von versicherten Personen durch eine beauftragte Transportunternehmung verlorengeht oder verspätet ausgeliefert wurde. Es besteht kein Selbstbehalt. Ausschlüsse • Ausschlüsse gemäss D7 • Generelle Ausschlüsse gemäss D9 • Ausschlüsse Grunddeckung ALL RISK gemäss D10 VS = Versicherungssumme mitversichert zusätzlich versicherbar – nicht versichert Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 19 D9 Generelle Ausschlüsse D10 Ausschlüsse Grunddeckung ALL RISK Hausratversicherung und Hausrat Rundumschutz Nicht versichert sind: Neben den Ausschlüssen gemäss D7 und D9 sind folgen- • Motorfahrzeuge und Anhänger je inkl. Zubehör und Er- de Schäden nicht versichert: satzteilen, für die eine obligatorische Haftpflichtversi- • Schäden durch Abnützung, Alterung, Verschleiss, Ver- cherung benötigt wird bzw. wäre, falls sie in der ziehen, Verderb, Verschmutzung, Zerkratzen, Absplit- Schweiz immatrikuliert würden (ausgenommen Elekt- tern oder Lackschäden jeglicher Art; ro- und Motorfahrräder); • Schäden infolge mangelhafter Verpackung oder ungenü- • Schiffe inkl. Zubehör und Ersatzteilen, für die eine gender Sicherung des Umzugsgutes beim Transport so- Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist bzw. wäre, wie Schäden, die entstehen, während versicherte Gegen- falls diese in der Schweiz immatrikuliert würden, so- stände einem Dritten zum Transport übergeben sind; wie Luftfahrzeuge inkl. Zubehör und Ersatzteilen, die • Schäden infolge von Zerstörung oder Beschädigung im Luftfahrzeugregister eingetragen werden müssen; bei einer durch Dritte vorgenommenen Reinigung, • Sachen und Gefahren, die bei einer kantonalen Versi- Wiederinstandstellung oder Erneuerung der versicher- cherungsanstalt versichert sind oder sein müssen sowie ten Sachen; Sachen, für die eine besondere Versicherung besteht; • Schäden durch allmähliche Einwirkung von Tempera- • Schäden infolge von kriegerischen Ereignissen, Neut- tur- und Witterungseinflüssen sowie infolge von Licht- ralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, einwirkung, chemischen, biologischen oder klimati- inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen schen Einflüssen, Veränderung der Farbe an Gemälden oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Kra- oder Pelzen; wall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Mass- • Schäden durch Ungeziefer; nahmen; • Schäden infolge betreibungsrechtlicher Zwangsver- • Schäden infolge von Veränderungen der Atomstruktur; wertung, Beschlagnahmung oder Vernichtung durch • Schäden infolge von Erdbeben und vulkanischen staatliche Organe sowie Schäden, die auf behördliche Eruptionen; Verfügungen zurückzuführen sind; • persönliche Liebhaberwerte und Wiederherstellungs- • Schäden an Haustieren infolge Krankheit; kosten für Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen, • Schäden an Sportgeräten inklusive deren Zubehör Computerdaten und Akten; während des wettkampfmässigen Einsatzes; • Kosten für Raub- oder Schwarzkopien im Zusammen- • Schäden aus Cyber-Ereignissen (Schadprogramme, hang mit Daten; Hacker-Angriffe, Befall mit Computerviren usw.); • Schäden infolge von Beschädigung und Verlust von • Schäden durch natürliche oder mangelhafte Beschaf- Daten durch Cyber-Ereignisse (Schadprogramme, Ha- fenheit der Sache selbst; cker- Angriffe, Befall mit Computerviren usw.); • Verlust oder Beschädigung von Geldwerten. • Kosten von Leistungen öffentlicher Feuerwehren, der Polizei und anderer zur Hilfe Verpflichteter; • Wohnwagen, Wohnmotorwagen sowie Mobilheime je samt Zubehör; • Schäden durch Veruntreuung von Geldwerten und Schmucksachen; • Schäden an Motorfahrzeugen, die bei der Teilnahme an Rennen, Ralleys und ähnlichen Wettfahrten entste- hen, sowie bei Trainings- oder anderen Fahrten auf Renn- oder offiziellen Trainingsstrecken. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 20 Teil E Hausrat Zusatzdeckungen E1 Bruch von Glas-/Stein-Elementen vom Versicherungsnehmer und den versicherten Per- bei Möbeln sonen benutzten Räume; • glasähnliche Materialien, falls diese anstelle von Glas E1.1 Versicherte Gefahren und Sachen verwendet werden. Versichert sind Bruchschäden bei Verglasungen von Mö- beln an in der Police deklarierten Standorten, ein- E2.2 Ausschlüsse schliesslich Platten von Natur- und Kunststeintischen Neben den Ausschlüssen gemäss D9 sind folgende Schä- samt Steinsockeln. den nicht versichert: Im Rahmen der Versicherungssumme sind mitversichert: • Schäden an Beleuchtungskörpern aller Art, an Glüh- • Folge- und/oder Komplementärschäden infolge eines birnen, Leucht- und Neonröhren; versicherten Bruchschadens; • Schäden an Kacheln, Wand- und Bodenplatten; nicht • glasähnliche Materialien, falls diese anstelle von Glas darunter fallen Glasplatten und Platten aus glasähnli- verwendet werden. chem Material; • Schäden an technischen Geräten und Anlagen, Bild- E1.2 Ausschlüsse schirmen und Displays aller Art; Neben den Ausschlüssen gemäss D9 sind folgende Schä- • Schäden, die bei Arbeiten durch Dritte (Handwerker den nicht versichert: usw.) an Gebäudeverglasungen, an den Umrahmun- • Schäden durch Kratzer; gen oder an Sanitäreinrichtungen entstehen; • Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasge- • Schäden als Folge von Bodensenkungen, schlechtem schirren, Glasfiguren, Hohlgläsern (ausgenommen Baugrund oder mangelhaftem Gebäudeunterhalt; Aquarien und Glasbausteine) und Beleuchtungskör- • Schäden, die im Zusammenhang mit einem Feuer- pern aller Art (Glühbirnen, Leucht- und Neonröhren), oder Elementarereignis entstehen. Kacheln, Wand- und Bodenplatten; Der generelle Ausschluss «innere Unruhen» gilt nicht bei • Schäden an technischen Geräten und Anlagen, Bild- Bruch von Fenstern, Lavabos und Gebäudeglas. schirmen und Displays aller Art; • Schäden an Mobiliarverglasungen oder an Umrah- mungen, die bei Arbeiten durch Dritte (z. B. Handwer- E3 Bauten im Freien ker) entstehen; • Schäden, die im Zusammenhang mit einem Feuer- E3.1 Versicherte Gefahren und Schäden oder Elementarereignis entstehen. Versichert sind Gefahren und Schäden gemäss D7. Der generelle Ausschluss «innere Unruhen» gilt nicht bei Bruch von Glas-/Stein-Elementen bei Möbeln. E3.2 Versicherte Kosten Im Rahmen der Versicherungssumme sind folgende Kos- ten versichert: E2 Bruch von Fenstern, Lavabos und • Kosten – inklusive Räumungs- und Entsorgungskosten Gebäudeglas – für das Instand stellen von Bauten im Freien oder als Dauereinrichtung installierter Sachen wie Wege, Trep- E2.1 Versicherte Gefahren und Sachen pen, Stützmauern, Einfahrten, Sitzplätzen, Fahnen- Versichert sind Bruchschäden bei Gebäudeverglasungen stangen, Antennenanlagen, Sonnenkollektoren, Erdre- an in der Police deklarierten Standorten einschliesslich: gister, Erdsonden, Briefkästen, Sonnenstoren, • Lavabos, Spültröge, Klosetts, Spülkästen, Bidets, Schwimmbäder samt fest montierter Abdeckungen Dusch- und Badewannen; und Anlageteilen usw.; • Natur- und Kunststeinabdeckungen im Küchen- und • Kosten – inklusive Räumungs- und Entsorgungskosten Bad/WC-Bereich; – für das Instand stellen des Grundstücks selbst und • Kochflächen aus Glaskeramik; für dessen Wiederbepflanzung; • Fassaden- und Wandverkleidungen aus Glas und Glas- • Kosten für das Instand stellen von Gebäudeleitungen, bausteinen; für die eine versicherte Person unterhaltspflichtig ist. • Lichtkuppeln; • Glasböden; E3.3 Ausschlüsse • Gläser von Solaranlagen; Neben den Ausschlüssen gemäss D7 und D9 sind folgen- • Gläser von Bauten im Freien und von als Dauereinrich- de Schäden nicht versichert: tung installierten Sachen ausserhalb des versicherten • Sachen, die Gebäude oder Gebäudebestandteile sind Gebäudes, innerhalb des Grundstücks. sowie Sachen, die bei einer kantonalen Versicherungs- anstalt versichert sind oder versichert werden müs- Im Rahmen der Versicherungssumme sind mitversichert: sen. Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und be- • Folge- und/oder Komplementärschäden infolge eines weglichen Sachen gelten in Kantonen ohne kantonale versicherten Bruchschadens, jedoch ohne Ersatz von Gebäudeversicherung die Normen für die Gebäude- Armaturen (insbesondere der Mischbatterie); versicherung der AXA; in Kantonen mit kantonaler Ge- • Absplitterungen von Emaillebelag an Lavabos, Spül- bäudeversicherung und im Fürstentum Liechtenstein trögen, Klosetts, Spülkästen, Bidets, Dusch- und Bade- die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen; wannen; diese Deckung gilt nur für die ausschliesslich • spezielle Fundationen, Baugrubensicherungen und Grundwasserabdichtungen (Bohr-, Ramm-, Beton-, Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 21 Holz- und Spezialpfähle, Spund-, Rühl- und Pfahlwän- E5 Mobilheime de, Schlitzwandpfähle, Aussteifungen, Anker); • landwirtschaftlich genutzte Flächen und Wald; E5.1 Versichertes Objekt • gewerblich genutzte Kulturen inklusive dazu gehören- Versichert ist das in der Police aufgeführte Mobilheim der Böden; bzw. das nicht immatrikulierte Wohnmobil oder der • Hagel- und Schneedruckschäden an Pflanzen und Kul- nicht immatrikulierte Wohnwagen. Mitversichert im Rah- turen inklusive Erzeugnissen; men des deklarierten Objektwerts sind festverbundene • Schäden durch Arbeiten zur Baugrundverbesserung Zusatzausrüstungen und Zubehörteile wie Kochherd, und durch Baugrubenaushub; Schlafstelle und Vorzelt. Bewegliche Zusatzausrüstungen • Freilegungskosten: Kosten für das Freilegen sowie Ein- und Zubehörteile wie Küchengeräte, Geschirr oder Fern- decken von verlegten Leitungen; sehapparat sind nicht über diesen Zusatz mitversichert. • Schäden an Schutzeinrichtungen, die in Erfüllung ihrer normalen Bestimmung entstehen. E5.2 Versicherte Gefahren Versichert sind die unter D7 aufgeführten Gefahren so- wie Bruchschäden an folgenden Teilen des versicherten E4 Erdbeben und vulkanische Eruptionen Objektes: • Fenstern und Dachluken; E4.1 Versicherte Gefahren und Schäden • Lavabos, Spültrögen, Klosetts, Spülkästen, Bidets, Versichert sind in Ergänzung zu D7 folgende Gefahren Dusch- und Badewannen; und Schäden: • Natur- und Kunststeinabdeckungen im Küchen- und • Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen Bad/WC-Bereich; von Hausrat als Folge von Erdbeben oder vulkani- • Kochflächen aus Glaskeramik. schen Eruptionen. Werden bei den obengenannten Objekten glasähnliche Materialien anstelle von Glas verwendet, sind diese auch E4.2 Erdbeben versichert. Schäden durch Erschütterungen, die durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden. Ist unklar, Transport ob ein tektonisches Ereignis vorliegt, ist die Beurteilung Mitversichert sind Schäden während des Transports am durch den Schweizerischen Erdbebendienst massge- nicht immatrikulierten Fahrzeug/Objekt. Neuer und alter bend. Erdbeben, die innerhalb von 168 Stunden nach Standort müssen sich innerhalb der Schweiz oder dem der ersten schadenverursachenden Erschütterung auf- Fürstentum Liechtenstein befinden. treten, bilden ein Ereignis. Gedeckt sind alle Schadener- eignisse, deren Beginn in die Vertragsperiode fällt. E5.3 Versicherte Leistungen Reparaturkosten E4.3 Vulkanische Eruptionen Die AXA bezahlt die Reparaturkosten, im Maximum den Schäden durch Emporsteigen oder Austreten von Mag- Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadenfalls. Auch im Total- ma, verbunden mit Aschewolken, Ascheregen, Gas- oder schadenfall wird maximal der Zeitwert bezahlt. Glutwolken oder Lavafluss. Freilegungskosten E4.4 Geltungsbereich Mitversichert sind Freilegungskosten bis maximal Der Geltungsbereich bei Erdbeben und vulkanischen CHF 5 000 pro Schadenfall für Leitungen, die dem Mobil- Eruptionen ist in Abänderung von D4 immer auf die heim oder als Dauereinrichtung installierten Sachen die- Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein beschränkt. nen und für die der Eigentümer des Mobilheimes verant- wortlich ist. Versichert sind auch die damit E4.5 Ausschlüsse zusammenhängenden Kosten für: Neben den Ausschlüssen gemäss D7 und D9 sind folgen- • das Freilegen von flüssigkeits- oder gasführenden Lei- de Schäden nicht versichert: tungen; • Schäden durch Erschütterungen, die ihre Ursache im • das Zumauern oder Eindecken dieser Leitungen nach Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben; deren Reparatur oder Ersatz; • Schäden durch Wasser aus Stauseen. • die Suche nach Lecks, wenn diese zum Auffinden des Lecks erforderlich sind und dadurch die Freilegungs- kosten reduziert werden; • die Reparatur im Bereich der Leckstelle. Diese Kosten werden auch für Leitungen ausserhalb des Mobilheims übernommen. Dienen die Leitungen mehre- ren Mobilheimen, werden die Kosten nur anteilsmässig übernommen. Räumungskosten Mitversichert sind Räumungskosten bis maximal 20 % des deklarierten Objektwertes, welche aufgrund eines Schadenfalles am Mobilheim entstehen. Massgebend sind die effektiven Kosten für die Räumung der Schaden- stätte von Überresten des versicherten Mobilheims und für deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Ablage- rungsplatz sowie Ablagerungs- und Vernichtungskosten. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 22 E5.4 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen Neben den Ausschlüssen gemäss D7 und D9 sind folgen- de Schäden nicht versichert: • Schäden an Rückspiegeln und Lampenglas; • sämtliche Schadenfälle, wenn das Fahrzeug/Objekt immatrikuliert ist; • Schäden, für die ein Versicherungsobligatorium bei ei- ner kantonalen Versicherungsanstalt besteht; • Betriebsschäden aller Art; • Schadenfälle infolge mangelhaften Unterhalts. Im Zusammenhang mit Leitungen für das versicherte Wohnmobil sind folgende Kosten nicht versichert: • Kosten für betriebsbedingt verlegte Leitungen; • Kosten für Erdregister, Erdsonden, Erdspeicheranlagen und dergleichen; • das Suchen, Freilegen und Reparieren von Leitungen, wenn die Massnahmen behördlich angeordnet sind oder aus Unterhaltsgründen bzw. zur Sanierung erfol- gen; • Kosten für Unterhalts- und Schadenverhütungsmass- nahmen. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 23 Teil F Hausrat Rundumschutz F1 Smartphones, Tablets und F2.3 Versicherte Gefahren und Schäden Unterhaltungselektronik Versichert sind die plötzliche, unvorhergesehene Be- schädigung durch äussere Einwirkung sowie der Verlust. F1.1 Versicherte Sachen Versichert sind folgende zum Hausrat gehörende Sa- F2.4 Ausschlüsse chen, die dem privaten Gebrauch dienen: Es gelten die Ausschlüsse gemäss D7, D9 und D10. Elektronische Geräte inklusive Kommunikations- und Unterhaltungselektronik wie Mobiltelefone, Smart­ phones, Foto- und Filmkameras, Smartwatches, Tablets, F3 Reisegepäck Laptops, Notebooks, Fernseher, Spielekonsolen, Com­ puter, Drohnen, Modellflieger, -schiffe und -autos sowie F3.1 Versicherte Sachen Modelleisenbahnen. Ebenfalls mitversichert sind privat Versichert ist genutzte Messgeräte zur Leistungsmessung im Sport wie • Reisegepäck während Flugreisen oder; z. B. ­Velo- und ­Laufcomputer, Pulsmeter, Fitnesstracker, • Reisegepäck, das auf einer Reise mit mindestens ­ ­Höhenmesser, GPS-Geräte. einer Übernachtung mitgeführt wird oder; • Reisegepäck, das einer Transportunternehmung F1.2 Nicht versicherte Sachen zur Beförderung übergeben wird. • Haushalts-, Garten- und Küchengeräte wie Staub­ Reisegepäck ist immer Teil des versicherten Hausrats. sauger, Waschmaschine, Tumbler, Backofen, Geschirr- spüler, Kühlschrank, Kochherd, Mixer, Mikrowellen­ Ersatzgepäck gerät, Rasenmäher usw.; Versichert sind die Kosten für notwendige Anschaffun- • Velos, E-Bikes und Sportgeräte; gen, wenn das Reisegepäck von versicherten Personen • Schmuck, Musikinstrumente und Uhren; durch eine beauftragte Transportunternehmung ver­ • Berufsutensilien; loren geht oder verspätet ausgeliefert wird (bis max. • anvertraute Sachen von Dritten, sofern sie nicht von CHF 1 000 pro Schadenfall, ohne Selbstbehalt). den versicherten Personen gemietet oder geleast sind. Wiederbeschaffungskosten für Reisedokumente F1.3 Versicherte Gefahren und Schäden Versichert sind die Wiederbeschaffungskosten von Reise- Versichert sind die plötzliche, unvorhergesehene Be- dokumenten bei deren Verlust. schädigung durch äussere Einwirkung sowie der Verlust. F3.2 Nicht versicherte Sachen F1.4 Ausschlüsse • Schäden an versicherten Sachen, die beim Gebrauch Es gelten die Ausschlüsse gemäss D7, D9 und D10. auf der Reise entstehen; • Geldwerte (Bargeld, Kredit- und Kundenkarten usw.); • Fahrräder, Fahrzeuge und Boote je samt Zubehör; F2 Velos, E-Bikes und Sportgeräte • Handelswaren, Berufswerkzeuge und Berufsutensilien; • anvertraute Sachen von Dritten, sofern sie nicht von F2.1 Versicherte Sachen den versicherten Personen gemietet oder geleast sind. Versichert sind folgende zum Hausrat gehörende Sa- chen, die dem privaten Gebrauch dienen: F3.3 Versicherte Gefahren und Schäden Velos, E-Bikes inklusive Batterie und Display, Mofas und Versichert sind die plötzliche, unvorhergesehene Be- Sportgeräte inklusive Zubehör (z. B. Ski und Skihelme, Ve- schädigung durch äussere Einwirkung sowie der Verlust. los und Velohelme) sowie Trendfahrzeuge wie Elektro- Trottinett, Segway, Elektro-Bikeboard usw., die gemäss F3.4 Ausschlüsse Strassenverkehrsamt maximal als Mofa eingestuft werden. Es gelten die Ausschlüsse gemäss D7, D9 und D10. Nicht als Zubehör gelten Messgeräte zur Leistungs­ messung im Sport (siehe Ausschluss). F4 Brillen, Hörgeräte und F2.2 Nicht versicherte Sachen medizinische Hilfsmittel • Sportbekleidung wie Skianzüge, Bike-Bekleidung, Sportschuhe usw.; F4.1 Versicherte Sachen • Smartphones, Tablets und Unterhaltungselektronik; Versichert sind folgende zum Hausrat gehörende Sachen, • Schmuck und Musikinstrumente; die dem privaten Gebrauch dienen (abschliessende Liste, • Berufsutensilien; weitere Sachen sind nur auf Anfrage versicherbar): • sämtliche Messgeräte zur Leistungsmessung im Sport; • Hörgeräte inklusive Zubehör; • Hockeyschläger aller Art; • Rollstühle aller Art (inklusive elektrisch betriebene); • sämtliche im Kampfsport eingesetzten Waffen wie z. B. • Seniorenfahrzeuge; Schwerter, Kampfstäbe usw.; • medizinische Mess- und Beatmungsgeräte; • anvertraute Sachen von Dritten, sofern sie nicht von • korrigierte Brillen (inklusive korrigierte Sonnen­ den versicherten Personen gemietet oder geleast sind. brillen); • Insulinpumpen; • Gehhilfen aller Art (Krücken, Stöcke, Rollator usw.). Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 24 F4.2 Nicht versicherte Sachen F5.3 Versicherte Gefahren und Schäden Anvertraute Sachen von Dritten, sofern sie nicht von den Versichert sind die plötzliche, unvorhergesehene Be- versicherten Personen gemietet oder geleast sind, oder schädigung durch äussere Einwirkung sowie der Verlust. von der AHV, IV, Krankenkasse oder Unfallversicherung zur Verfügung gestellt werden. F5.4 Ausschlüsse Es gelten die Ausschlüsse gemäss D7, D9 und D10. F4.3 Versicherte Leistungen Die AXA erbringt ihre Leistungen gemäss J2 nur subsidiär (ergänzend) zu den Leistungen anderer Versicherungen F6 Kunst, Sammlungen und Antiquitäten wie AHV, IV, Krankenkasse, Unfallversicherung; maximal in der Höhe des in der Police aufgeführten Betrags. F6.1 Versicherte Sachen Versichert sind die in der Police aufgeführten Kunst­ F4.4 Versicherte Gefahren und Schäden objekte, Antiquitäten oder Sammlungen. Versichert sind die plötzliche, unvorhergesehene Be- schädigung durch äussere Einwirkung sowie der Verlust. F6.2. Versicherte Leistungen Die AXA bezahlt die Reparaturkosten. Überschreiten die- F4.5 Ausschlüsse se Kosten den zum Schadenzeitpunkt aktuellen Markt- Es gelten die Ausschlüsse gemäss D7, D9 und D10. preis, wird dieser vergütet. Im Maximum wird die verein- barte Erstrisiko-Summe bezahlt. F5 Schmuck, Uhren und Musikinstrumente F6.3 Versicherte Gefahren und Schäden Versichert sind die plötzliche, unvorhergesehene Be- F5.1 Versicherte Sachen schädigung durch äussere Einwirkung sowie der Verlust. Versichert sind folgende zum Hausrat gehörende Sa- chen, die dem privaten Gebrauch dienen: F6.4 Geltungsbereich Schmucksachen wie z. B. Uhren und Smartwatches, In Abänderung von D4 gilt die Versicherung nur an den in ­Ringe, Halsketten sowie Musikinstrumente wie Geigen, der Police aufgeführten versicherten Standorten. Klaviere, ­Keyboards, Trompeten. Mitversichert sind auch: • Hin- und Rücktransporte zu und von einem Museum F5.2 Nicht versicherte Sachen oder einem offiziellen Auktionsstandort, inklusive Auf- • Velos, E-Bikes und Sportgeräte; enthalt von maximal 6 Monaten; • Smartphones, Tablets und Unterhaltungselektronik; • Verschiebungen zwischen den versicherten Stand­orten. • Gebrauchsgegenstände wie z. B. Brillen oder Schreib- geräte; F6.5 Ausschlüsse • Berufsutensilien; Es gelten die Ausschlüsse gemäss D7, D9 und D10. • anvertraute Sachen von Dritten, sofern sie nicht von den versicherten Personen gemietet oder geleast sind. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 25 Teil G Cyber Plus Die Cyberversicherung Plus bietet Schutz bei Gefahren im Internet. Rechtsschutz Die Versicherung verbindet Präventions- und Reaktionsmassnah- Trifft ein versichertes Ereignis ein, vertritt die AXA-ARAG die rechtli- men mit Rechtsschutz- und finanziellen Leistungen. chen Interessen der versicherten Personen. Die Leistungen der AXA-ARAG setzten sich jeweils aus dem Versicherungsumfang pro Prävention und Reaktion Deckung gemäss G1–G3 und den Leistungen und Kosten gemäss Die versicherten Leistungen werden durch externe Dienstleister G4 zusammen. der AXA erbracht. Damit die Leistungen in Anspruch genommen werden können, ist eine Registrierung auf dem Kundenportal der Finanzielle Leistungen AXA (myAXA) nötig. Trifft ein versichertes Ereignis ein, erbringt die AXA die aufgeführ- ten finanziellen Leistungen. Deckungsübersicht Die Cyberversicherung Plus der AXA bietet nachfolgende Deckungsbausteine an. Prävention und Reaktion Rechtsschutz Finanzielle Leistungen Versicherungsumfang Leistungen und Kosten Online-Konten und Kreditkarten Monitoring von Login-Daten Durchsetzung von rechtli- Pro Rechtsfall sind Dienst- Finanzielle Leistungen bei (gemäss G1) (z. B. E-Mail-Adressen) und chen Ansprüchen gegenüber leistungen und Kosten Vermögenseinbussen (subsi- Warnung bei Datenlecks im Dritten (z. B. Missbrauch von gemäss G4 versichert diär z. B. aus einem Kredit- Internet Login-Daten) kartenmissbrauch) Online-Mobbing und Urheberrechte Suche von persönlichkeits- Durchsetzung von rechtli- Pro Rechtsfall sind Dienst- (gemäss G2) verletzenden oder rufschädi- chen Ansprüchen gegenüber leistungen und Kosten genden Inhalten im Internet Tätern und den Betreibern gemäss G4 versichert inkl. Abmahnung des Verfas- der Webseiten sers und Aufforderung zur Lö- schung des Inhalts Online-Shopping (gemäss G3) Monitoring von Webseiten Durchsetzung von rechtli- Pro Rechtsfall sind Dienst- Finanzielle Vermögensein- inkl. Warnung bei möglichen chen Ansprüchen (z. B. ge- leistungen und Kosten busse durch eine Nicht-, Gefahren (Browser-Extension) genüber Verkäufern und gemäss G4 versichert Falsch- oder mangelhafte Plattformbetreibern) Lieferung Datenrettung, Viren- entfernung und Kosten für die Fachperson, IT-Assistance welche die Datenwiederher- (gemäss G5) stellung, die ­Virenentfernung oder die IT-Assistance durch- führt. Die Leistungen müssen zwingend durch die AXA orga- nisiert werden. Die AXA und externe Dienstleister übernehmen keine Garantie für den Erfolg einer Datenrettung oder Virenentfernung sowie für IT-Support-, Präventions- und Reaktionsleistungen. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 26 G1 Online-Konten und Kreditkarten G1.4 Obliegenheiten Die versicherten Personen haben diejenigen grundlegen- G1.1 Versicherter Gegenstand den Vorsichtsmassnahmen und Verhaltensweisen anzu- Versichert sind folgende privat genutzten Sachen im Ei- wenden, welche angesichts der konkreten Umstände ge- gentum der versicherten Personen: boten und ihnen nach ihren persönlichen Verhältnissen • Kredit-, Debit-, Kunden- oder SIM-Karten; zumutbar sind. Bei unerlaubter Beschaffung oder bei • Online-Konten (z. B. eBanking, mobiles Banking wie Verdacht auf Missbrauch versicherter Sachen und Daten TWINT, Webshops, E-Mail Accounts, etc.); ist zudem sofort der betreffende Anbieter (z. B. Kredit- • Identitäts- und Authentifizierungselemente (z. B. kartenherausgeber) zu informieren und die sofortige Logindaten oder Identitätsdaten und -dokumente). Sperrung zu veranlassen. Bei Verletzung dieser Obliegen- heiten ist die AXA berechtigt, die Leistung in einem der Nicht versichert sind: Schwere des Verschuldens der versicherten Personen • Kryptowährungen und Krypto-Wallets sowie sämtliche entsprechenden Verhältnis zu kürzen. damit verbundenen Transaktionen. G1.5 Örtlicher Geltungsbereich G1.2 Versicherte Ereignisse Die Versicherung ist weltweit gültig. • Unerlaubte Beschaffung der versicherten Sachen und Daten durch Dritte (z. B. durch Skimming, Hacking G1.6 Ausschlüsse oder Diebstahl); Nicht versichert sind: • Missbräuchliche Verwendung von Kredit-, Debit-, Kun- • Schäden, die durch Personen verursacht wurden, die den- oder SIM-Karten; mit der versicherten Person in einer Wohngemein- • Missbräuchliche Verwendung von Online-Konten; schaft leben; • Missbräuchliche Verwendung von Identitäts- und Au- • Schäden infolge Zahlung von Erpressungsgeldern thentifizierungselementen (Identitätsmissbrauch). oder infolge freiwillig geleisteter Zahlungen (z. B. Ro- mance Scam, Enkeltrick, etc.); G1.3 Versicherte Leistungen • Kosten für Abonnemente und Mitgliederbeiträge; Prävention und Reaktion • Kosten für Schäden, die bei einer geschäftlichen Nut- • Monitoring von E-Mail-Konten und Kreditkartendaten zung entstanden sind. inkl. Abgabe von Warnhinweisen, wenn diese von ei- nem Datenleck betroffen sind (z. B. Datenleck bei On- line-Anbietern); G2 Online-Mobbing und Urheberrechte • Unterstützung bei der Reaktivierung von E-Mail-Kon- ten und Löschung von falschen Profilen bei Identitäts- G2.1 Versicherte Ereignisse missbrauch; • Persönlichkeitsverletzungen: Eine Verletzung der • Prüfung von erhaltenen E-Mails auf Phishing (z. B. Persönlichkeit der versicherten Personen durch Belei- Überprüfung des Absenders und der URL im E-Mail); digung, üble Nachrede oder Verleumdung. Die Persön- • Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten lichkeitsverletzung muss für Dritte erkennbar mittels (z. B. Kreditkartenanbietern); elektronischer Medien begangen werden (z. B. Cyber- • Hilfestellungen und Informationen zu Gefährdungen Mobbing, Cyber-Grooming). Sofern gemäss Police ver- sowie Tipps zum richtigen Verhalten im Internet. einbart, sind Persönlichkeitsverletzungen bei Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit der versicherten Rechtsschutz Personen mitversichert; Im Rahmen der in der Police aufgeführten Versiche- • Urheberrechtsverletzungen: Eine Verletzung von Ur- rungssumme sind folgende Leistungen versichert: heberrechten im Zusammenhang mit dem Internet; • Anspruchsprüfung und Unterstützung bei der Durch- • Teilen von strafbaren Inhalten: Das Verbreiten von setzung von Ansprüchen auf Löschung oder Änderung strafbaren Inhalten im Internet durch die versicherten von Daten im Internet; Personen; • Anspruchsprüfung und Unterstützung bei der Durch- • Veröffentlichung privater Bilder gegen eigenen Wil- setzung der Ansprüche gegenüber Dritten sowie gege- len: Die Veröffentlichung von privaten Bildern der ver- benenfalls Einreichung einer Strafanzeige; sicherten Personen durch eine Drittperson im Internet. • Anspruchsprüfung und Unterstützung bei Streitigkei- Dies muss gegen den Willen der versicherten Personen ten aus Verträgen mit schweizerischen Kreditkarten- geschehen. unternehmen im Zusammenhang mit Kreditkarten- missbrauch. G2.2 Versicherte Leistungen Prävention und Reaktion Finanzielle Leistungen • Monitoring des Internets sowie öffentlich zugänglicher Bei einem versicherten Ereignis und erfolglosem rechtli- Online-Plattformen, inkl. Abgabe von Warnhinweisen chen Vorgehen übernimmt die AXA den entstandenen bei rufschädigenden und persönlichkeitsverletzenden Schaden (inkl. Wiederbeschaffungskosten für Kredit- so- Inhalten, welche die versicherten Personen betreffen wie Bank- und Bezahlkarten und Identitätsdokumente), (bspw. Beleidigung / Beschimpfung / Mobbing); im Rahmen der in der Police aufgeführten Versicherungs- • Aufforderung an Dritte, weitere Persönlichkeitsverlet- summe. zungen zu unterlassen und die betroffenen Einträge zu Die Deckung gilt ergänzend (subsidiär) für den Teil des löschen; Schadens, für den die versicherten Personen gegenüber • Aufforderung an Plattform- oder Webseitenbetreibern, den Anbietern (z. B. Kreditkartenherausgebern) gemäss persönlichkeitsverletzende Einträge zu löschen; deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen haften (zu • Hilfestellungen und Informationen zu Gefährdungen Sorgfaltspflichten siehe J3). sowie Tipps zum richtigen Verhalten im Internet. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 27 Rechtsschutz G3.2 Versicherte Ereignisse Im Rahmen der in der Police aufgeführten Versiche- • Nicht- oder Teillieferung: Bewegliche Sachen und rungssumme sind folgende Leistungen versichert: Downloads, die 30 Tage nach Ablauf des zuletzt kom- • Anspruchsprüfung und Unterstützung bei der Durch- munizierten Lieferdatums nicht oder nur in Teilen ge- setzung rechtlicher Ansprüche; liefert wurden; • Aufforderung unter Androhung rechtlicher Konsequen- • Falsche oder mangelhafte Lieferung: Bewegliche Sa- zen, persönlichkeitsverletzende Angriffe zu unterlassen; chen, die nicht wie bestellt, nicht im vereinbarten oder • Einreichen einer Strafanzeige; in mangelhaftem Zustand geliefert wurden. Der Versi- • Geltend machen von Beseitigungs-, Unterlassungs- cherungsschutz besteht für maximal 30 Tage ab Erhalt und Schadenersatzansprüchen gegenüber dem An- des Gegenstands. Eigenschaften, die sich aus der na- greifer und dem Betreiber der Webseite bei Persön- türlichen Beschaffenheit der Sache ergeben, stellen lichkeitsverletzungen; keinen Mangel dar (z. B. die Schattierung von Leder, • Abwehr von Schadenersatzansprüchen und die Straf- die Farbe und Struktur bei Holzprodukten). verteidigung im Urheberrecht und im Fall des Teilens von strafbaren Inhalten; G3.3 Versicherte Leistungen • Zivilrechtliche Interessenwahrung bei vertraglichen Prävention und Reaktion Streitigkeiten; • Monitoring von Webseiten inkl. Abgabe von Warnhin- • Mediation zwischen den Streitparteien. weisen beim Surfen im Internet (Browser-Extension) sowie bei manuellen Abfragen von URL-Adressen; G2.3 Örtlicher Geltungsbereich • Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten Die Versicherung ist weltweit gültig. (z. B. Online-Shop-Betreibern), um bestellte Ware ein- zufordern oder Leistungsrückerstattung zu erwirken; G2.4 Ausschlüsse • Hilfestellungen und Informationen zu Gefährdungen Nicht versichert sind: sowie Tipps zum richtigen Verhalten im Internet. Persönlichkeitsverletzungen: Rechtsschutz • als Folge einer Provokation durch die versicherte Per- Im Rahmen der in der Police aufgeführten Versiche- son. Dies gilt auch dann, wenn die versicherte Person rungssumme sind folgende Leistungen versichert: damit eine vorangegangene Provokation der angrei- • Anspruchsprüfung und Unterstützung bei der Durch- fenden Person erwidert hat; setzung von Forderungen gegenüber Verkäufern, Käu- • im Zusammenhang mit einer politischen oder religiö- fern und Lieferanten, sowie gegenüber Plattformbe- sen Tätigkeit der versicherten Personen. treibern. Teilen von strafbaren Inhalten: Finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit Verbrechen, deren die versicher- Bei einem versicherten Ereignis und erfolglosem rechtli- te Person in einem Strafverfahren beschuldigt wird – ein- chen Vorgehen übernimmt die AXA folgende Leistungen schliesslich daraus folgender zivil- und verwaltungs- im Rahmen der in der Police aufgeführten Versicherungs- rechtlicher Folgen. summe: • Erstattung des anteilsmässigen oder gesamten Kauf- Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeiten: preises inkl. Versandkosten. Die nicht retournierbare Ansprüche im Zusammenhang mit der beruflichen oder reparierbare Sache muss der AXA auf deren Ver- Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit der versicherten Per- langen zur Verfügung gestellt werden; sonen, sofern in der Police nicht explizit erwähnt (Person • bei beschädigten oder mangelhaften Gegenständen des öffentlichen Interesses). hat die AXA die Wahl, die Sache reparieren zu lassen, einen gleichwertigen Gegenstand bereitzustellen oder die nötigen Reparaturkosten, höchstens jedoch den G3 Online-Shopping Kaufpreis, zu erstatten; • Kosten für die Rücksendung der Sachen an die Verkäu- G3.1 Versicherter Gegenstand fer. Dies gilt, sofern dieser der Rücksendung zustimmt • dem privaten Gebrauch dienende bewegliche Sachen, und mit einer Ersatzlieferung oder Erstattung des die von einer versicherten Person in Online-Shops Kaufpreises einverstanden ist. oder auf Online-Verkaufsplattformen gekauft wurden; • dem privaten Gebrauch dienende Downloads (z. B. Fil- G3.4 Obliegenheiten me, E-Books und Softwareprogramme). Die versicherten Personen haben diejenigen grundlegen- den Vorsichtsmassnahmen und Verhaltensweisen anzu- Nicht versichert sind: wenden, welche angesichts der konkreten Umstände ge- • Geldwerte gemäss D6; boten und ihnen nach ihren persönlichen Verhältnissen • Kryptowährungen und Kryptowallets; zumutbar sind. Zudem haben sie die Pflicht, in einer für • Virtuelle Gegenstände (z. B. in Apps oder Games ge- die Sache üblichen Frist die Beschaffenheit der versi- kaufte Sachen); cherten Gegenstände zu prüfen. Falls ein Mangel be- • Verderbliche Waren, Medikamente und Nahrungsmit- steht, muss dieser unverzüglich dem Verkäufer, dem Lie- telergänzungen, Waffen, Pflanzen, Tiere und immatri- feranten oder dem Plattformbetreiber angezeigt werden. kulationspflichtige Fahrzeuge (Motor-, Wasser- und Bei Verletzung dieser Obliegenheiten ist die AXA berech- Luftfahrzeuge); tigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens • Bewegliche Sachen, die zu gewerblichen Zwecken ge- der versicherten Personen entsprechenden Verhältnis zu kauft oder verkauft werden. kürzen. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 28 G3.5 Örtlicher Geltungsberiech Nicht versicherte Kosten Die Versicherung ist weltweit gültig. • Bussen, Konventionalstrafen und andere Leistungen mit Strafcharakter; G3.6 Ausschlüsse • Schadenersatz und Genugtuung; Nicht versichert sind: • Kosten, die zu Lasten einer haftpflichtigen Person oder • Schäden an Sachen, die für den Wiederverkauf oder eines Haftpflichtversicherers gehen. Erbringt die AXA- für den kommerziellen/professionellen Gebrauch ge- ARAG entsprechende Leistungen, muss die versicherte kauft worden sind; Person diese zurückerstatten; • Mängel oder mangelhafte Lieferung von Software­ • Kosten für öffentliche Beurkundungen, Einträge und programmen; Löschungen in öffentlichen Registern, sowie Kosten • Folgeschäden aller Art; für Prüfungen und Bewilligungen aller Art; • Kosten für Dienstleistungen und Reisen • Kosten für medizinische Untersuchungen, Analysen und (z. B. für Hotels, Flüge). Prüfungen zur Abklärung der Fahreignung und -fähigkeit; • Gebühren und Kosten für Verfahren vor supranationa- len oder internationalen Gerichten und Behörden; G4 Rechtsschutz – Leistungen und Kosten • Kosten für das Geltend machen von rechtlich oder tat- sächlich aussichtslosen Massnahmen, von verjährten G4.1 Versicherte Leistungen Forderungen und von Forderungen gegenüber über- Bei einem versicherten Rechtsfall übernimmt die AXA- schuldeten Handelsgesellschaften. ARAG folgende Dienstleistungen und Kosten im Rahmen der in der Police aufgeführten Versicherungssumme: Streitwertgrenze • Für Streitwerte bis zur Höhe des vertraglich vereinbar- Dienstleistungen ten Selbstbehalts beschränkt sich der Versicherungs- Rechtsberatung und Bearbeitung des Rechtsfalls durch anspruch auf eine einmalige Rechtsberatung durch die die AXA-ARAG. Den Dienstleistungen der AXA-ARAG liegt AXA-ARAG. ein Kostensatz von CHF 200 pro Stunde zugrunde. G4.2 Schadenfall und Entschädigung im Rechtsfall Versicherte Kosten G4.2.1 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes • Anwaltskosten für einen Rechtsvertreter, der mit Zu- • Ein Rechtsfall ist versichert, wenn seine Ursache bzw. stimmung der AXA-ARAG beauftragt und dessen Hono- das auslösende Ereignis und der Bedarf an Rechts- rarvereinbarung von ihr genehmigt wurde; schutz während der Vertragsdauer, die für das betref- • Expertisekosten für notwendige Expertisen, die im Ein- fende Risiko gilt, eingetreten sind. vernehmen mit der AXA-ARAG oder von einem Gericht veranlasst wurden; G4.2.2 Meldung eines Rechtsfalls • Verfahrenskosten staatlicher Gerichte und Behörden, • Ein Rechtsfall, für den eine versicherte Person Leistun- die zu Lasten der versicherten Personen gehen; ausge- gen in Anspruch nehmen will, muss der AXA-ARAG un- nommen sind Kosten für erstinstanzliche Verfügungen; verzüglich gemeldet werden; • Parteientschädigungen, die den versicherten Perso- • Die versicherten Personen müssen die Zustimmung nen von einem Gericht auferlegt werden; der AXA-ARAG einholen, bevor sie ein Rechtsverfahren, • Inkassokosten für das Inkasso der Forderungen, die für das Versicherungsschutz beansprucht wird, einlei- den versicherten Personen aus einem versicherten ten oder bevor sie einen Rechtsvertreter beiziehen. Rechtsfall zustehen – bis zum Vorliegen eines Pfän- dungsverlustscheins oder einer Konkursandrohung; G4.2.3 Abwicklung eines Rechtsfalls • Strafkautionen zur Vermeidung von Untersuchungs- Mitwirkung haft. Diese Leistungen werden den versicherten Perso- Nach der Meldung eines Rechtsfalls muss die versicherte nen als Vorschuss erbracht und müssen von ihnen zu- Person der AXA-ARAG alle notwendigen Auskünfte und rückerstattet werden; Vollmachten erteilen. • Schiedsgerichts- und Mediationskosten, die zu Lasten der versicherten Personen gehen, in von der AXA-ARAG Vorgehen genehmigten Verfahren. Nach Überprüfung der Rechtslage wird das weitere Vor- gehen mit der versicherten Person besprochen. Die Zusätzlich versicherte Kosten AXAARAG führt anschliessend für die versicherte Person • Verfahrenskosten für erstinstanzliche behördliche Ver- die Verhandlungen um eine gütliche Erledigung. Schei- fügungen bis zum Betrag von CHF 500 pro Rechtsfall tern diese, entscheidet die AXA-ARAG über das weitere und Versicherungsjahr; Vorgehen und die Zweckmässigkeit eines Prozesses. • Anwalt erster Stunde: Vorschussleistung bis CHF 5 000 für einen Strafverteidiger, der von den versicherten Beizug eines Anwalts Personen für die erste Einvernahme beigezogen wurde; Die AXA-ARAG entscheidet, ob es notwendig ist, einen • Dolmetscherkosten bis CHF 5 000 bei Rechtsfällen mit Anwalt beizuziehen. Auslandsbezug; • Die AXA-ARAG schlägt der versicherten Person einen • Lohnausfall bis CHF 5 000 wegen Einvernahmen durch geeigneten Anwalt vor; Behörden, sofern dieser ausgewiesen werden kann; • Die versicherte Person mandatiert und bevollmächtigt • Reisekosten für notwendige Auslagen bei Reisen zu den Anwalt. Sie befreit den Anwalt gegenüber der Gerichtsverhandlungen im Ausland bis CHF 5 000. AXAARAG vom Anwaltsgeheimnis. Zudem verpflichtet sie ihn, die AXA-ARAG über die Entwicklung des Falls auf dem Laufenden zu halten sowie der AXA-ARAG die für ihre Entscheide nötigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 29 Freie Anwaltswahl Massnahmen auf eigene Kosten In folgenden Fällen hat die versicherte Person das Recht, Leitet die versicherte Person auf eigene Kosten einen im Einvernehmen mit der AXA-ARAG einen Anwalt ihrer Prozess ein, nachdem die Leistungspflicht wegen Aus- Wahl zu bestellen: sichtslosigkeit abgelehnt wurde, übernimmt die AXA- • Falls im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungs- ARAG die dadurch entstandenen Kosten im Rahmen die- verfahren ein Rechtsvertreter bestellt werden muss ser AVB, wenn das Urteil für die versicherte Person (Anwaltsmonopol); günstiger ausfällt als die von der AXA-ARAG schriftlich • Bei Interessenkollisionen, also wenn eine Gesellschaft begründete Lösung oder als das Ergebnis des Schieds- der AXA Gruppe – ausgenommen die AXA-ARAG – Ge- verfahrens. genpartei der versicherten Person ist oder wenn es sich um einen Rechtsfall handelt, bei dem die AXA- Einschränkungen und Haftungsausschlüsse ARAG auch der Gegenpartei Versicherungsschutz ge- Die AXA-ARAG kann ausserhalb Europas die Leistungen währen muss; durch einen externen Schadenregulierer erbringen las- Kann keine Einigung über den beizuziehenden Rechts- sen oder auf die Übernahme der angemessenen Kosten vertreter erzielt werden, wählt die AXA-ARAG einen von beschränken. Die AXA-ARAG haftet in keiner Art und Wei- drei Rechtsvertretern aus, welche die versicherte Person se für die Auswahl und Beauftragung eines Anwalts oder vorschlägt. Diese dürfen nicht derselben Anwaltskanzlei Dolmetschers sowie für die rechtzeitige Übermittlung bzw. -gemeinschaft angehören oder in anderer Weise un- von Informationen oder Geldzahlungen. tereinander verbunden sein. G4.2.4 Meldefrist Kostengutsprache Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Rechtsfall später Die AXA-ARAG kann ihre Kostengutsprache für Leistun- als drei Monate nach Aufhebung der Police der AXA-ARAG gen gemäss G4.1 befristen, mit Bedingungen oder Aufla- gemeldet wird. Entstand eine längere Verzögerung ohne gen versehen sowie auf einen Verfahrensabschnitt oder eigenes Verschulden, kann die Rechtsfallmeldung nach- einen bestimmten Betrag beschränken. Die Mitteilung geholt werden, sobald der Verzögerungsgrund weggefal- der versicherten Person an den Anwalt, dass eine Kos- len ist. tengutsprache erfolgt ist, begründet keinen Antrag auf Schuldübernahme. G4.2.5 Prozessauskauf Die AXA-ARAG hat das Recht, sich von ihrer Leistungs- Vergleiche pflicht zu befreien, indem sie den materiellen Streitnut- Aus einem Vergleich übernimmt die AXA-ARAG Verpflich- zen ersetzt. tungen zu ihren Lasten nur, wenn sie dem Vergleich zu- gestimmt hat. G4.3 Generelle Ausschlüsse Rechtsschutzversicherung Nicht versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen In- Parteientschädigungen teressen der versicherten Person: Prozess- und Parteientschädigungen, die der versicher- • aus nicht als versichert aufgeführten Bereichen; ten Person gerichtlich oder aussergerichtlich zugespro- • wenn die erstmalige tatsächliche oder angebliche chen werden, müssen der AXA-ARAG bis zur Höhe, der Rechts- oder Vertragsverletzung vor Versicherungsab- von ihr erbrachten Leistungen abgetreten werden. schluss eingetreten ist; • gegen die AXA-ARAG sowie; Aussichtslosigkeit a) gegen in einem versicherten Rechtsfall beauftragte Lehnt die AXA-ARAG eine Leistung für eine Massnahme Anwälte und Experten; wegen Aussichtslosigkeit ab, muss sie die vorgeschlage- b) gegen die AXA und externe Dienstleister im Zusam- ne Lösung unverzüglich schriftlich begründen und die menhang mit Leistungen aus diesem Vertrag. Versi- versicherte Person auf die Möglichkeit des Verfahrens bei chert ist jedoch die Wahrnehmung rechtlicher Inte- Meinungsverschiedenheiten hinweisen. Die Einhaltung ressen gegen andere Gesellschaften der AXA von Rechtsmittel-, Verwirkungs- und Verjährungsfristen Gruppe; obliegt in diesem Fall der versicherten Person. • im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit Verbrechen, deren die versicherte Person in einem Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten Strafverfahren beschuldigt wird – einschliesslich dar- Treten Meinungsverschiedenheiten über die Massnah- aus folgender zivil- und verwaltungsrechtlicher Folgen; men zur Erledigung eines Rechtsfalls auf, hat die versi- • im Zusammenhang mit Forderungen und Verbindlich- cherte Person das Recht, die Angelegenheit von einer ge- keiten, die an die versicherte Person abgetreten wur- meinsam zu bestimmenden und unabhängigen den oder die kraft Erbrechts oder anderweitig auf sie Fachperson beurteilen zu lassen. Die Parteien müssen übergegangen sind; die entstehenden Kosten je zur Hälfte vorschiessen; die • im Zusammenhang mit jeglicher selbständigen Berufs- unterliegende Partei muss die Kosten schliesslich tragen. oder Erwerbstätigkeit; Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. • Nicht versichert sind Rechtsstreitigkeiten unter den Verlangt die versicherte Person nicht innerhalb von 20 durch diesen Vertrag versicherten Personen. Eine Aus- Tagen nach Zustellung der Ablehnung ein solches Ver- nahme bildet die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- fahren, gilt dies als Verzicht. Wird über die Fachperson essen des Versicherungsnehmers gegen andere durch keine Einigung erzielt oder wenn dies die versicherte diesen Vertrag versicherte Personen. Person verlangt, entscheidet anstelle einer Fachperson der Richter im summarischen Verfahren am schweizeri- schen Sitz bzw. Wohnsitz einer Partei. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 30 G5 Datenrettung, Virenentfernung und G5.1.4 Ausschlüsse IT-Assistance Nicht versichert sind: • Kosten für Schäden infolge von Softwarefehlern (Haf- Die AXA organisiert bei versicherten elektronischen Gerä- tung des Herstellers); ten die notwendigen Massnahmen für die Rettung von • Kosten, die entstehen, weil versicherte Personen be- gespeicherten Daten, die Entfernung von Viren sowie für wusst in fremde Datenverarbeitungssysteme eingrei- die Fehlerbehebung bei technischen Defekten. Zusätz- fen. Dazu zählen z. B. Hackerattacken, der Einsatz nicht lich versichert sind IT-Supportleistungen an in der Police lizenzierter Software oder von Software, die geeignet erfassten Standorten. ist, die Datenordnung zu zerstören (Software-Viren); Es werden nur Leistungen für Massnahmen erbracht, die • Kosten für Schäden an den elektronischen Geräten durch die AXA organisiert oder angeordnet wurden. Pro oder Datenträgern selbst; Versicherungsjahr sind maximal 2 Schadenfälle bis zur • Kosten für Lizenzen und Nutzungsrechte sowie für den vereinbarten Versicherungssumme versichert. Erwerb von Programmen und Daten; • Kosten für die Wiederherstellung von Daten mit einem Sorgfaltspflichten strafrechtlichen Inhalt oder von widerrechtlich erwor- Die versicherten Personen sind für eine ordnungsgemäs- benen Daten; se Aufbewahrung und den Schutz ihrer elektronischen • Kosten die aus der Verwendung von Daten entstehen, Geräte und Daten verantwortlich. Als minimale Sorgfalts- die durch Dritte entwendet und missbräuchlich ver- pflichten gelten wendet wurden; • Zugangssicherung zu den versicherten Geräten (z. B. • Der Eigenwert der verlorengegangenen oder beschä- Passwortschutz, Gesichtserkennung); digten Daten; • ausgeführte Software-Updates der jeweiligen Hersteller; • Zahlung von Erpressungsgeldern für die Freischaltung • installierte und aktualisierte Antivirusprogramme. von Daten. Werden Sorgfaltspflichten verletzt, können Leistungen G5.2 IT-Assistance durch die AXA in dem Umfang, in dem der unzureichende G5.2.1 Versicherter Gegenstand Schutz zum Eintritt oder zur Vergrösserung des Schadens Versichert sind folgende, privat genutzte elektronische geführt hat, herabgesetzt werden oder gänzlich entfallen. Geräte, im Eigentum der versicherten Personen: • TV-, Video-, Audio-, Heimkino-, Smart-Home-Anlagen; Örtlicher Geltungsbereich • Netzwerke (WLAN); Die Versicherung ist weltweit gültig. • Computer, Laptops. G5.1 Datenrettung und Virenentfernung Nicht versichert sind G5.1.1 Versicherter Gegenstand • Elektronische Geräte oder Daten, während der ge- Versichert sind folgende privat genutzte elektronische schäftlichen Nutzung durch die versicherten Personen; Geräte im Eigentum der versicherten Personen: • Berufsutensilien; • Mobiltelefone, Tablets, Laptops, Desktop-PCs, Server, • Fahrzeuge aller Art inkl. deren Speichersysteme und Spielkonsolen, Fotokameras, USB-Sticks usw.; Bordcomputer; • Virtual Clouds (Wiederherstellung der Daten aus Histo- • Smartphones, Handys, Tablets, Smartwatches, Uhren ry bzw. Backup); und Wearables aller Art; • Speichermedien und Datenbanken (z. B. SSD, NAS, • Haushalts-, Küchen- und Gartengeräte. SAN/DAS, RAID). G5.2.2 Versicherte Ereignisse Nicht versichert sind Technische Defekte • Elektronische Geräte oder Daten, während der ge- Funktionsstörungen an versicherten elektronischen Ge- schäftlichen Nutzung durch die versicherten Personen; räten. • Berufsutensilien; • Fahrzeuge aller Art, inkl. deren Speichersysteme und IT-Supportleistungen Bordcomputer; Bei Laptops und Computern werden zusätzlich folgende • Haushalts-, Küchen- und Gartengeräte. Leistungen erbracht (abschliessend aufgelistet): • Hilfe beim Starten und Anmelden; G5.1.2 Versicherte Ereignisse • Hilfe bei der Sicherung von Dateien und Daten; • Physische Beschädigung; • Einrichtung von E-Mail-Programmen; • Technischer Defekt; • Installation von externen Geräten (z. B. Druckern oder • Cyber-Ereignisse (Schadprogramme, Hacker-Angriffe, Lautsprecher). Befall mit Computerviren, usw.). G5.2.3 Versicherte Leistungen G5.1.3 Versicherte Leistungen • Kosten für die Diagnose von IT-Problemen; • Kosten für die Datenrettung von beschädigten oder • Kosten für die Fehlerbehebung inkl. Testlauf; verlorengegangenen Daten; • Kosten für IT-Supportleistungen bei Laptop und Com- • Kosten für das Wiederaufspielen von Daten auf Gerä- puter. ten, Datenbanken oder Cloud-Accounts der versicher- ten Personen; • Kosten für die Virenentfernung oder falls diese nicht möglich ist, die Neuaufsetzung des Gerätes. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 31 G5.2.4 Ausschlüsse Nicht versichert sind: • Montage von Geräten, technischen Anlagen oder Netz- werk-Systemen (z. B. Smart-Home-Anlagen); • Installation und Konfiguration der versicherten Sa- chen inkl. Software- und Betriebssystemen; • Kosten für Schäden an elektronischen Geräten, techni- schen Anlagen, Netzwerk-Systemen oder Datenträgern selbst; • Behebung von Softwarefehlern; • Individualsoftwarelösungen (z. B. die Erweiterung von Office-Produkten) werden nicht unterstützt. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 32 Teil H Zusatzversicherungen und Services H1 Grobfahrlässigkeit H2.1.3 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen • defekte Schliessanlagen von Fahrzeugen; Die AXA verzichtet auf ihr Recht auf Kürzung der Versi- • versehentliches Aussperren aus Fahrzeugen; cherungsleistungen infolge Grobfahrlässigkeit gemäss • Kosten im Zusammenhang mit Schlössern bzw. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Aus- Schliessanlagen von Fahrzeugen; genommen sind Ereignisse, die der Versicherungsneh- • Ersatz- und Reparaturkosten für mobile Geräte (Tab- mer oder die anspruchsberechtigte Person unter Einfluss lets, Smartphones, Smartwatches, usw.); von Drogen, Medikamenten oder Alkohol verursacht hat. • Firmenschlüssel und Schliessanlagen des Firmeninha- Ebenfalls ausgenommen vom Verzicht auf Grobfahrläs- bers bzw. Arbeitgebers; sigkeit sind sämtliche Leistungen der Cyberversicherung • Schlüssel, welche die versicherte Person von einer Fir- Plus sowie Fälle von Beschädigung, Veränderung oder ma übernommen hat, die sich in ihrem Eigentum be- Verlust eigener oder fremder Daten. Vorbehalten bleiben findet oder an welcher sie Anteile besitzt und eine lei- zudem allfällige Kürzungen infolge Verletzung von Sorg- tende Stelle inne hat; faltspflichten im Umgang mit Kredit- und Kundenkarten • Schlüssel, die Dritten anvertraut werden (z. B. Hand- (siehe J4.1). werkern), um in Wohnungen und Häusern von versi- Ist das Führen eines Motorfahrzeugs im Rahmen der Poli- cherten Personen Aufträge zu erledigen. ce mit Einschluss der Zusatzdeckungen «Benutzen frem- der Privatfahrzeuge» (C1) und «Benutzen von Carsha- H2.2 Anvertraute (fremde) Schlüssel ring- und Mietfahrzeugen» (C2) versichert, so verzichtet Dazu gehören unter anderem Schlüssel von Mietwoh- die AXA bei grobfahrlässiger Verursachung von Verkehrs- nungen, gemieteten Ferienwohnungen, Banksafes, Tre- unfällen und Kollisionen auf ihr Kürzungsrecht, es sei soren, Postfächern, vom Arbeitgeber übernommene denn, der Fahrzeugführer hat das versicherte Ereignis in Schlüssel und Schlüssel von Vereinslokalen. Als Schlüs- angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder durch sel gelten auch Badges, Magnetkarten und Apps mit ent- ein grobes Geschwindigkeitsdelikt verursacht (gemäss sprechender Schlüsselfunktion. Art. 65 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz). Nicht versichert H2.2.1 Versicherte Haftpflichtschäden sind Kürzungen infolge Grobfahrlässigkeit, die durch an- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht, wenn eine versi- dere Versicherer vorgenommen wurden. Es gelten je- cherte Person einen anvertrauten Schlüssel verliert, be- weils die Selbstbehalte und Versicherungssummen der schädigt oder wenn ihr dieser gestohlen wird. vom Schaden betroffenen und in der Police versicherten H2.2.2 Versicherte Leistungen Leistungen. • Übernahme des Betrags, zu dessen Zahlung die versi- cherte Person gemäss den gesetzlichen Haftpflichtbe- stimmungen verpflichtet ist. Im Maximum werden H2 Schlüsselverlust und Schlüsseldienst CHF 10 000 pro Schadenfall bezahlt; • Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche; im Maxi- H2.1 Schlüssel im Mit- oder Alleineigentum einer versi- mum CHF 10 000 pro Schadenfall; cherten Person • Sofortmassnahmen zur Türöffnung (inklusive Einsatz Dazu gehören Schlüssel von Wohnungen, Häusern, Lie- eines Schlüsseldienstes). Diese Leistung wird auch er- genschaften, Tresoren und Fahrzeugen aller Art. Als bracht, wenn sich die versicherte Person versehentlich Schlüssel gelten auch Badges, Magnetkarten und Apps ausschliesst. mit entsprechender Schlüsselfunktion. H2.2.3 Nicht versichert sind H2.1.1 Versicherte Ereignisse • Kosten im Zusammenhang mit Schlössern bzw. • Verlust und Beschädigung von Schlüsseln; Schliessanlagen von Fahrzeugen; • plötzliche und unvorhergesehene Funktionsunfähig- • Ersatz- und Reparaturkosten für mobile Geräte (Tab- keit von Schliessanlagen; lets, Smartphones, Smartwatches, usw.); • versehentliches Aussperren. • Schlüssel, welche die versicherte Person von einer Fir- H2.1.2 Versicherte Leistungen ma übernommen hat, die sich in ihrem Eigentum be- • Kosten für Ersatzschlüssel; findet oder an welcher sie Anteile besitzt und eine lei- • Sofortmassnahmen zur Türöffnung (Einsatz eines tende Stelle inne hat; Schlüsseldienstes); • Schlüssel, die Dritten anvertraut werden (z. B. Hand- • notwendige Schlossänderungskosten, sofern der ent- werkern), um in Wohnungen und Häusern von versi- sprechende Standort über eine Hausratversicherung cherten Personen Aufträge zu erledigen. der AXA versichert ist. Massgebend sind die effektiven Kosten für das Ändern oder Ersetzen von Schlüsseln H2.3 Geltungsbereich und Schlössern; Die Versicherung gilt weltweit. Sofortmassnahmen wer- • Reparatur der Schliessanlage, sofern der entsprechen- den nur für Standorte innerhalb der Schweiz oder im de Standort über eine Hausratversicherung der AXA Fürstentum Liechtenstein erbracht. versichert ist. Im Maximum werden für alle Leistungen zusammen CHF 10 000 pro Schadenfall bezahlt. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 33 H3 Handwerker-Notfall-Service Wenn die Heizungsanlage unvorhergesehen ausfällt und eine Abhilfe durch ein Heizungsinstallationsunterneh- H3.1 Versicherte Leistungen men nicht möglich ist, übernimmt die AXA die Kosten für Die AXA organisiert bei einem versicherten Notfall an den Leih-Heizgeräte, nicht aber die Kosten für die Reparatur. in der Police deklarierten Standorten (siehe D4.1) die notwendigen Sofortmassnahmen. Die AXA übernimmt Keine Deckung besteht die Kosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme für • für den Ersatz von Heizkesseln, Brennern, Tanks, Hei- das Aufbieten eines Handwerkers und für die von ihr als zungsrohren oder Heizungsanlagen; notwendig erachteten Massnahmen. Es werden nur Leis- • für den Ersatz von Heizkörpern; tungen für Massnahmen erbracht, die durch die AXA or- • für die Behebung von Schäden durch Korrosion; ganisiert und angeordnet wurden. • für Kosten periodisch notwendiger Unterhalts- und Pro Versicherungsjahr sind maximal 2 Schadenfälle bis Wartungsarbeiten. zur vereinbarten Versicherungssumme versichert. Wespen- / Hornissen- / Bienennester H3.2 Versicherte Notfälle Die AXA übernimmt die Kosten für die fachmännische Rohrverstopfung Beseitigung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- Die AXA übernimmt die Kosten für die fachmännische oder Bienennestern. Keine Deckung besteht, wenn die Behebung einer Rohrverstopfung, wenn Abflussrohre Beseitigung bzw. Umsiedlung aus rechtlichen Gründen (z. B. von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spül- (z. B. Artenschutz) nicht zulässig ist. becken, Toiletten oder Bodenabläufen) verstopft sind und das Problem nicht ohne fachmännische Unterstüt- Schädlingsbefall zung beseitigt werden kann. Die AXA übernimmt die Kosten für die fachmännische Beseitigung der folgenden, abschliessend aufgeführten Keine Deckung besteht Schädlingsarten: • für Kosten periodisch notwendiger Unterhaltsund • Ameisen; Wartungsarbeiten; • Schaben; • bei Verstopfungen, die auf unsachgemässe Benützung • Silberfische; zurückzuführen sind; • Mäuse und Ratten; • bei Verstopfungen, die wegen unterlassener Unter- • Bettwanzen. halts- oder Wartungsarbeiten entstanden sind. Mitversichert sind notwendige Analysen zur Bestimmung der Schädlingsart, insbesondere z. B. bei Bettwanzen. Sanitärinstallationen und sanitäre Anlagen Kann aufgrund eines Defekts das Kalt- und/oder Warm- Keine Deckung besteht wasser nicht mehr abgestellt werden oder ist die Wasser- • für die Beseitigung von Schädlingen, deren Befall sich zufuhr unterbrochen, übernimmt die AXA die Kosten für auf Tiere und Pflanzen beschränkt; die fachmännische Behebung des Defekts. • für Schäden an Gebäuden und an Hausrat; • für bauliche Massnahmen zur Vermeidung von Schäd- Keine Deckung besteht lingsbefall (z. B. Anbringen von Gittern). • für den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder von Armaturen und Boilern; H3.3 Örtlicher Geltungsbereich • für die Kosten periodisch notwendiger Unterhalts- und Der Handwerker-Notfall-Service gilt in der Schweiz und Wartungsarbeiten. im Fürstentum Liechtenstein. Elektroinstallationen und -anlagen Bei Defekten an Elektroinstallationen und Elektroanla- H4 Velo- und E-Bike-Assistance gen übernimmt die AXA die Kosten für die fachmänni- sche Behebung des Defekts. H4.1 Versicherte Fahrzeuge Versichert sind folgende Fahrzeuge, sofern sie durch ver- Keine Deckung besteht sicherte Personen gelenkt werden: • für die Behebung von Defekten an elektrischen und • Velos; elektronischen Geräten, wie z. B. Waschmaschinen, • E-Bikes mit Tretunterstützung bis und mit 45 km/h; Tiefkühlgeräten, Lampen, Computern, Fernsehgerä- • Elektromotorfahrräder bis und mit 45 km/h; ten, Video- und DVD-Playern; • Seniorenmobile mit Elektroantrieb; • für die Behebung von Defekten an Stromverbrauchs- • Rollstühle und Elektro-Rollstühle; zählern; • Anhänger, die für das versicherte Fahrzeug zugelassen • für Kosten periodisch notwendiger Unterhalts- und sind. Wartungsarbeiten. H4.2 Versicherte Ereignisse Heizungsinstallation Versichert ist der unvorhergesehene und plötzliche Aus- Die AXA übernimmt die Kosten für die fachmännische Be- fall des versicherten Fahrzeugs infolge hebung von Defekten an Heizungsinstallationen, wenn • einer Panne; • Heizkörper aufgrund von Defekten an Thermostatven- • eines Unfalls; tilen nicht in Betrieb genommen werden können; • einer Kollision; • Heizkörper aufgrund eines Bruchschadens oder einer • eines Diebstahls oder versuchten Diebstahls; undichten Stelle repariert werden müssen; • böswilliger Beschädigung durch Dritte, die eine Wei- • Heizungsanlagen aufgrund eines Defekts an Heizkes- terfahrt verunmöglicht. sel, Brenner, Tanks oder Heizungsrohren nicht in Be- trieb genommen werden können. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 34 H4.3 Versicherte Leistungen H4.4 Örtlicher Geltungsbereich Es werden nur Leistungen für Massnahmen erbracht, die Die Velo- und E-Bike Assistance gilt in Europa. durch die AXA organisiert oder angeordnet wurden. Pro Ist der Pannenort nicht per Auto zugänglich, muss sich Versicherungsjahr sind maximal 2 Schadenfälle bis zur die versicherte Person mit ihrem versicherten Fahrzeug vereinbarten Versicherungssumme versichert: an einen für den Autoverkehr zugänglichen Ort begeben. Die versicherte Person muss während der Pannenbehe- 24h-Pannenhilfe und Abschleppen bung anwesend sein. Die AXA organisiert und bezahlt die Pannenhilfe. Kann die Fahrbereitschaft vor Ort nicht erstellt werden, be- H4.5 Ausschlüsse zahlt die AXA entweder den Transport des versicherten Nicht versichert sind Fahrzeugs in die nächstgelegene geeignete Reparatur- • Unterhalts- und Servicekosten; werkstatt oder den Rücktransport an den ständigen • Reparaturkosten; Wohnsitz des Fahrzeughalters in der Schweiz. Die AXA • Kosten, die im Zusammenhang mit dem versicherten übernimmt zusätzlich die Kosten für Ersatzteile bis Ereignis stehen (z. B. Polizeirapport); CHF 50 für die Pannenhilfe vor Ort, sofern geeignete Er- • Ersatz der versicherten Fahrzeuge bei Diebstahl; satzteile im Pannenhilfefahrzeug mitgeführt werden. • Schäden im Zusammenhang mit der vorsätzlichen oder versuchten Ausführung von Verbrechen; Kann die AXA umständehalber nicht erreicht werden und • Schäden im Zusammenhang mit der Verletzung von müssen dadurch Pannenhilfe und Abschleppen durch gesetzlichen Bestimmungen; die versicherte Person selbst organisiert werden, werden • Schäden, die aufgrund einer Missachtung der Herstel- die entsprechenden Kosten bis max. CHF 250 pro Ereig- lervorschriften entstehen; nis übernommen. • Schäden, die bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten entstehen sowie bei Trai- Transport- und Transportmehrkosten nings- oder anderen Fahrten auf Renn- und offiziellen Die AXA bezahlt die Transportmehrkosten für die direkte Trainingsstrecken; Rückkehr an den ständigen Wohnsitz der versicherten • Schäden, die bei der Ausübung von weiteren Rad- Personen in der Schweiz oder bis max. CHF 500 pro Per- sportarten wie BMX-, Bahnrad-, Kunstradfahren, Dirt son für die Fortsetzung der Reise an den Zielort. Jump oder Ähnlichem entstehen; • Schadenfälle im Zusammenhang mit mangelhaftem Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten Unterhalt. Die AXA bezahlt die Unterkunfts- und Verpflegungsmehr- kosten der versicherten Personen, während der Dauer der Reparatur, sofern die Fahrbereitschaft nicht am sel- ben Tag wiederhergestellt werden kann, oder für einen unvorhergesehenen Aufenthalt bis max. CHF 500 pro Person. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 35 Teil I Schadenfall I1 Allgemein ändern. Werden gestohlene Sachen wieder beigebracht, hat der Der Anspruchsberechtigte muss im Schadenfall die AXA Versicherte die AXA unverzüglich zu informieren. Hat oder von ihr autorisierte und ausgewiesene Dienstleis- die AXA die Entschädigung dafür bereits bezahlt, so hat ter/Provider unverzüglich informieren. Bei schuldhafter der Anspruchsberechtigte die Entschädigung, abzüglich Verletzung dieser Obliegenheit kann die Entschädigung der Vergütung für einen allfälligen Minderwert oder der in dem Ausmass herabgesetzt werden oder gänzlich ent- Reparaturkosten, zurückzugeben oder die Sachen der fallen, als durch die Verletzung Eintritt, Ausmass oder AXA zur Verfügung zu stellen. Für die Cyberversicherung Feststellung des Schadens beeinflusst wurde. Plus gilt zusätzlich folgendes: Die nicht retournierbare oder nicht reparierbare Sache muss der AXA auf deren Verlangen zur Verfügung gestellt werden. I2 Mögliche Arten der Schadenmeldung an die AXA Sowohl der Anspruchsberechtigte als auch die AXA kön- nen die sofortige Feststellung des Schadens verlangen. • telefonisch; Der Schaden wird durch die Parteien selbst, durch einen • online via myAXA-App oder per Schadenformular gemeinsam bestimmten Experten oder im Sachver­ unter AXA.ch/schadenmeldung; ständigenverfahren festgestellt. • schriftlich. Die AXA ist berechtigt, in Ergänzung eine schriftliche I4 Sachverständigenverfahren Schadenanzeige zu verlangen. in der Hausratversicherung J ede Partei ernennt schriftlich einen Sachverständigen. I3 Obliegenheiten im Schadenfall Diese beiden wählen in gleicher Weise, vor Beginn der Schadenfeststellung, einen Obmann. Unterlässt eine I3.1 Privathaftpflicht Partei die Ernennung ihres Sachverständigen innert Die AXA führt die Verhandlungen mit Geschädigten in ih- 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wur- rem Namen oder als Vertreterin der versicherten de, wird dieser auf Antrag der anderen Partei durch den Person. Der AXA sind alle schriftlichen und mündlichen zuständigen Richter ernannt; der gleiche Richter ernennt Mitteilungen und Verfügungen, die eine versicherte auch den Obmann, wenn sich die Sachverständigen über Person erhält, weiterzuleiten. dessen Wahl nicht einigen. Die versicherte Person darf von sich aus dem Geschädig- Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die ten gegenüber keine Forderungen anerkennen und mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sind, keine Zahlungen leisten. Kommt es zu einem Zivilpro- können als Sachverständige abgelehnt werden. Wird der zess, muss die versicherte Person dessen Führung der Ablehnungsgrund bestritten, entscheidet der zuständige AXA überlassen. Werden zivilrechtliche Ansprüche in ei- Richter; dieser ernennt bei begründeter Einsprache den nem Strafverfahren geltend gemacht, muss die versi- Sachverständigen oder Obmann. cherte Person die AXA von Anfang an über das Verfahren Die Sachverständigen ermitteln Ursache, nähere Um- auf dem Laufenden halten. stände und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Die von der AXA getroffene Erledigung der Forderungen des Neuwert und der Zeitwert der vom Schadenfall betroffe- Geschädigten ist für die versicherte Person ver­bindlich. nen Sachen unmittelbar vor und nach dem Ereignis. Weichen die Feststellungen voneinander ab, entscheidet I3.2 Hausratversicherung, Cyberversicherung Plus, der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte inner- ­Zusatzversicherungen und Services halb der Grenzen beider Feststellungen. Der Anspruchsberechtigte hat seinen Entschädigungs­ Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im anspruch auf Verlangen der AXA schriftlich zu begrün- Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, es den. Ebenso muss er auf Verlangen ein Verzeichnis der sei denn, eine Partei weise nach, dass die Feststellungen vor und nach dem Schaden vorhandenen und der vom von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Schaden betroffenen Sachen mit Wertangaben erstellen. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; Der Anspruchsberechtigte muss die Höhe des Schadens die Kosten des Obmanns tragen beide je zur Hälfte. nachweisen. Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der ver­ sicherten Sachen. Der Anspruchsberechtigte hat für den Erhalt und die Rettung der versicherten Sachen und für die Minderung des Schadens zu sorgen. Ebenso muss er allfällige Anordnungen der AXA befolgen. Für die Hausratversicherung gilt zusätzlich folgendes: Bei Diebstahl hat die versicherte Person die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen. Ohne Zustimmung der Polizei darf er die Tatspuren nicht entfernen oder ver­ Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 36 Teil J Entschädigung J1 Privathaftpflicht Zusätzliche Lebenshaltungskosten Massgeblich sind die aus der Unbenutzbarkeit der be-  Rahmen des gewählten Versicherungsschutzes be- Im schädigten Räume entstehenden Mehrkosten sowie zahlt die AXA den Betrag der Entschädigung, zu deren die Ertragsausfälle aus Untermiete. Einsparbare sowie Zahlung die versicherte Person dem Geschädigten auf- ohnehin weiterlaufende Kosten (z. B. Miet- und Hypo­ grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen verpflich- thekarzinsen) werden abgezogen. tet ist. Sie übernimmt ausserdem die Abwehr unberech- tigter Ansprüche oder bezahlt auf Wunsch der Schlossänderungskosten versicherten Person Leistungen aus der Wunschhaftung Massgebend sind die effektiven Kosten für das Ändern gemäss B3.3. oder Ersetzen von Schlüsseln (oder entsprechenden Die Leistungen der AXA (einschliesslich Schadenzinsen, Badges und Magnetkarten) und Schlössern an den vom Anwalts- und Gerichtskosten, Parteientschädigungen Versicherungsnehmer und den weiteren versicherten und versicherte Schadenverhütungskosten) sind auf die Personen benutzten Räumen an den in der Police versi- in der Police aufgeführten Versicherungssummen pro cherten Standorten und an vom Anspruchsberechtigten versichertes Ereignis begrenzt. Die Gesamtheit aller gemieteten Banksafes. Schäden aus derselben Haftungsursache gilt, ohne Rück- sicht auf die Zahl der Geschädigten, als ein Ereignis. Kosten für Notverglasungen, Nottüren und Der Selbstbehalt gilt pro Ereignis. Er bezieht sich auch Notschlösser auf die Kosten der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Massgebend sind die effektiven Kosten für die Durch­ Bei Auszug aus einer Mietwohnung wird der gemäss führung der getroffenen Massnahme. Police vereinbarte Selbstbehalt einmal abgezogen. Bei Mieterschäden, die während der Mietdauer gemeldet Wiederbeschaffungskosten für Dokumente werden, wird der Selbstbehalt pro Ereignis abgezogen. Massgebend sind die effektiven Kosten für die Wieder­ beschaffung von Originalen oder Duplikaten von Aus­ weisen und Dokumenten sowie von persönlichen Fahr- J2 Hausratversicherung, karten, Flugtickets und Abonnementen. Zusatzversicherungen und Services Schadenminderungskosten  Entschädigung berechnet sich aufgrund des Betrags, Die Soweit diese Kosten und die Entschädigung zusammen den die Neuanschaffung einer gleichartigen Sache zur die Versicherungssumme übersteigen, werden sie nur Zeit des Schadenfalls erfordert, abzüglich des Werts der vergütet, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die Reste. Bei Teilschäden werden die Reparaturkosten, von der AXA angeordnet wurden. Leistungen öffentlicher höchstens jedoch der Wert der Neuanschaffung vergü- Feuerwehren, der Polizei und anderer zur Hilfe Ver­ tet. pflichteter werden nicht entschädigt. Bei Zeitwertversicherung wird der Betrag ersetzt, den die Sache unter Berücksichtigung ihres Alters, ihres Ge- J2.3 Leistungsbegrenzungen bei mehreren Standorten brauchs und der Abnutzung zum Zeitpunkt unmittelbar Sind in der Police mehrere Standorte versichert, gilt Fol- vor Schadeneintritt hatte. gendes: Die AXA kann nach ihrer Wahl die erforderlichen Repa­ • Am Standort gelten die Leistungsbegrenzungen ge- raturen durch von ihr beauftragte Firmen vornehmen mäss vereinbarter Grunddeckung (BASIC oder COM- lassen oder die Entschädigung in natura oder bar leisten. FORT); Bei Entschädigungen in natura kann es sich auch um • bei unterschiedlichen Grunddeckungen pro Standort neuwertig revidierte Sachen handeln. (BASIC oder COMFORT) gelten auswärts die Leistungs- begrenzungen der Grunddeckung gemäss COMFORT. J2.1 Selbstbehalt Ist nichts anderes vereinbart, wird der Selbstbehalt nur J2.4 Leistungen aus mehreren Deckungsbausteinen einmal pro Ereignis erhoben. Kommen infolge Inan- Fallen im Schadenfall Leistungen gemäss Police oder den spruchnahme mehrerer Deckungen (Leistungskumula­ Allgemeinen Vertragsbedingungen aus mehreren Deckun- tion, Ziff. J2.4) unterschiedliche Selbstbehalte zur An- gen an, werden diese kumuliert, im Maximum bis zum er- wendung, wird der höchste in Abzug gebracht. rechneten Schaden. Diese Kumulation gilt auch für Leis- Der Selbstbehalt wird vom errechneten Schaden abge- tungen, die von Drittversicherern erbracht werden. zogen. J2.5 Entschädigungsreihenfolge im Hausrat bei mehreren J2.2 Kosten Deckungsbausteinen Räumungskosten Erfolgt die Entschädigung bei einem Schadenfall aus Massgebend sind die effektiven Kosten für die Räumung mehreren Deckungen, entschädigt die AXA nach folgen- der Schadenstätte von Überresten des versicherten dem Schema, wobei die Leistungen aus den einzelnen Hausrats und für deren Abfuhr bis zum nächsten ge­ Deckungen zuerst immer vollumfänglich ausgeschöpft eigneten Ablagerungsplatz sowie Ablagerungs- und Ver- werden: nichtungskosten. • Grunddeckungen • Zusatzversicherungen • Deckungen Hausrat Rundumschutz Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 37 J3 Cyber Plus J5 Fälligkeit der Entschädigung Die Leistungen werden der Reihe nach aus den Berei-  ie Entschädigung wird 30 Tage nach dem Zeitpunkt D chen Prävention, Reaktion, Rechtsschutz und finanzielle fällig, in dem die AXA die zur Feststellung der Höhe des Leistungen erbracht. Die AXA übernimmt entstandene Schadens und ihrer Leistungspflicht erforderlichen Un- Vermögensschäden, den kompletten oder anteilsmässi- terlagen erhalten hat. 30 Tage nach Eintritt des Schadens gen Kaufpreis oder die Kosten für einen Experten. Bei kann als Teilzahlung der Betrag verlangt werden, der Teilschäden werden die Reparaturkosten, höchstens je- nach dem Stand der Schadenermittlung mindestens zu doch der Kaufpreis vergütet. Der Selbstbehalt wird vom zahlen ist. errechneten Schaden abgezogen und gilt pro Ereignis. Die Zahlungspflicht der AXA wird aufgeschoben, solange durch Verschulden des Versicherungsnehmers oder An- spruchsberechtigten die Entschädigung nicht ermittelt J4 Kürzung der Entschädigung oder bezahlt werden kann. Die Fälligkeit tritt insbesondere so lange nicht ein, als J4.1 Bei Verletzung von Sorgfaltspflichten Zweifel über die Berechtigung des Anspruchsberechtig- oder Obliegenheiten ten zum Zahlungsempfang bestehen oder eine polizei­ Der Versicherungsnehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet liche oder strafrechtliche Untersuchung wegen des und hat insbesondere die nach den Umständen gebote- ­Schadens geführt wird und das Verfahren gegen den Ver- nen Massnahmen zum Schutz der versicherten Sachen sicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten nicht gegen die versicherten Gefahren zu treffen. Im Umgang abgeschlossen ist. mit Kredit- und Kundenkarten sind die vom entspre- chenden Kartenherausgeber verlangten Sorgfalts­ pflichten einzuhalten. J6 Verjährung Bei schuldhafter Verletzung von Vorschriften, Sorgfalts- pflichten oder von Obliegenheiten kann die Entschädi- Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjäh- gung in dem Ausmass herabgesetzt werden oder gänz- ren in 5 Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die lich entfallen, als dadurch Eintritt, Ausmass oder Leistungspflicht begründet. Feststellung des Schadens beeinflusst wurde. Keine Kür- zung erfolgt, wenn der Anspruchsberechtigte beweist, dass das Verhalten den Schaden nicht beeinflusst hat. J4.2 Bei Unterversicherung Bei Unterversicherung gelten die Regelungen gemäss D2. J4.3 Bei Elementarereignissen Bei Sachschäden infolge von Elementarereignissen, die der gesetzlichen Elementarschadenversicherung der «Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Ver- sicherungsunternehmen (AVO)» unterliegen, kommen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zur An- wendung. Bei Schäden, die nicht der gesetzlichen Elementar­ schadenversicherung unterliegen, kommen die Bestim- mungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zur Anwendung. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 38 Teil K Definitionen In der nachfolgenden Tabelle werden Fachausdrücke umschrie- ben, die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) verwen- det werden. Begriff Beschreibung Anvertraute Sachen Gegenstände, die dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person zur Aufbewahrung oder zur Benützung übergeben werden. Berufsutensilien Berufsutensilien sind bewegliche Gegenstände, die sich im Eigentum einer ver­sicherten Person befinden oder durch diese gemietet oder geleast sind und mehrheitlich beruflich genutzt werden (z. B. Laptop, Tablet, Werkzeug, Berufs­ kleider). Auch zu den Berufsutensilien zählen vom Arbeitgeber anvertraute bewegliche Sachen, die privat genutzt werden. Nicht zu den Berufsutensilien zählen: • Handelswaren; • Halb- und Fertigfabrikate; • Festinstallierte Einrichtungen und Installationen zur Berufsausübung. Brutto-Erwerbseinkommen Als Brutto-Erwerbseinkommen gilt der erzielte Umsatz aus einer selbständigen beruflichen Tätigkeit ohne Abzug irgendwelcher Kosten. Carsharing Carsharing ist die gemeinschaftliche Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere ­Benutzer gegen Entgelt. Fahrzeuge werden auf elektronischen Plattformen gegen Entgelt sowohl angeboten als auch gemietet. Fahrnisbauten Fahrnisbauten sind Bauten ohne Fundament, die nicht als Dauereinrichtung erstellt wurden, wie z. B. Gartenhäuschen oder Geräteschuppen. Folgeschäden Darunter werden Schäden verstanden, die als unvermeidliche Folge eines ver­sicherten Ereignisses entstehen, z. B. Schäden durch Löschwasser infolge eines Brandschadens. Gästeeffekten Persönliche Gegenstände eines Gastes, z. B. Kleider, Mäntel, Sportartikel u. ä. Grobfahrlässigkeit Grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt ­­(z. B. wer eine Kerze am Christbaum brennen lässt und einkaufen geht). Haustiere Haustiere sind Tiere wie z. B. Hunde, Katzen, Kaninchen, Ziegen, Schafe oder Schlangen, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden. Kollision Eine Kollision ist ein Schaden durch ein plötzlich und gewaltsam von aussen ein­wirkendes Ereignis. Dazu gehören unter anderem Schäden durch Anprall, Zusammenstoss, Umkippen und Absturz. Komplementärschaden bei Glas Um einen Komplementärschaden handelt es sich, wenn nur ein Teil eines Ganzen von einem Schaden betroffen ist und wenn es unmöglich ist, das Ganze wieder- herzustellen. (Beispiel: Ein Lavabo wird beschädigt, nicht aber das zugehörige Klosett. Das Lavabo lässt sich in der bisherigen Form und Farbe nicht annähernd ersetzen, was zur Folge hat, dass auch das Klosett ersetzt werden muss.) Kunstwerk Ein Kunstwerk ist das Erzeugnis künstlerischen Schaffens. Luftfahrzeuge Als Luftfahrzeuge gelten Flugzeuge, Drehflügler (Helikopter), Luftschiffe, Segel- flugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Flugmodelle, Drohnen, Luftsportgeräte sowie Raketen und Raumfahrzeuge. Meldebestätigung (Schriftenempfangsschein) Eine Meldebestätigung (Schriftenempfangsschein) bestätigt, dass sich eine Person in einer Gemeinde ordentlich angemeldet hat. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 39 Motorfahrzeuggewerbe Dem Motorfahrzeuggewerbe gehören Betriebe an, die Motorfahrzeuge reparie­ren, unterhalten, kaufen und verkaufen, z. B. Autogaragen und Carosseriewerkstätten. ­Es gehören auch Betriebe dazu, die Fahrzeuge produzieren, umbauen und lagern. Schadenminderungskosten Kosten für Aufwendungen/Massnahmen, die durch den Versicherungsnehmer ergriffen werden müssen, um die Folgen eines versicherten Ereignisses zu minimieren. Versicherungsjahr Der Hauptverfall ist der jährlich wiederkehrende Termin, an dem das neue Versicherungssjahr beginnt und die Jahresprämie fällig ist. (Beispiel: Der Hauptver- fall ist am 01.04. Folglich dauert das Versicherungsjahr vom 01.04. bis zum 31.03.) Veruntreuung Eine Person eignet sich vorsätzlich eine ihr anvertraute fremde bewegliche Sache an, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Zeitwert Der Wert einer Sache (z. B. ein Velo) zum Zeitpunkt des Schadens, unter Berück- sichtigung ihres Alters, ihres Gebrauchs und der Abnutzung. Haushaltversicherung. AVB Ausgabe 10.2021 40 Schaden melden? Einfach und schnell – melden Sie Ihren Schaden online unter: AXA.ch/schadenmeldung AXA General-Guisan-Strasse 40 Postfach 357 8401 Winterthur AXA Versicherungen AG AXA.ch myAXA.ch (Kundenportal)