BaloiseCombi Haushalt Produktinformationen und Vertragsbedingungen Ausgabe 2025 Produktinformationen und Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt Produktinformationen Vertragsbedingungen 1. Ihr Vertragspartner 5 Hausratversicherung11 2. Widerrufsrecht  5 A1 Hausrat 11 3. Umfang des Versicherungsschutzes 5 A1.1 Mobilheim/nicht eingelöste Wohnwagen/ Fahrnisbaute als Dauereinrichtung 12 4. Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich 6 A1.2 Umgebungsversicherung 12 5. Beginn des Versicherungsschutzes 6 A2 Vorsorgeversicherung 13 6. Dauer des Versicherungsschutzes 6 A3 Motorfahrräder (Mofa) inkl. ihnen 7. Prämie und Selbstbehalte 6 gleichgestellten Elektrovelos 13 8. Zahlungsverzug und Mahnfolgen 6 A4 Geldwerte 14 9. Weitere Ihnen obliegende Pflichten 6 A5 Kosten 14 10. Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles 7 B1 Feuer/Elementarereignisse 15 11. Ende des Versicherungsschutzes 8 B2 Erdbeben 16 12. Datenschutz 9 B3 Diebstahl 17 13. Beschwerden  10 B4 Wasser 19 B5 Glasbruch 21 B6 Kasko 22 Privathaftpflichtversicherung23 C1 Privathaftpflicht 23 C2 Schäden an gelegentlich benützten fremden Motorfahrzeugen 27 C3 Schäden an gemieteten oder entliehenen Pferden 27 C4 Jagdhaftpflicht 28 Reiseversicherung28 D1 Reiseversicherung Life  28 D1.1 Annullierungskosten  28 D1.2 Reiseassistance 31 D1.3 Reisegepäck 35 D2 Reiseversicherung Drive 35 D2.1 Fahrzeugassistance  35 D2.2 Mietfahrzeug/Wegfall Selbstbehalt 37 2/58 Produktinformationen und Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt Rechtsschutzversicherung38 Im Schadenfall  54 E1.1 Privatrechtsschutz 38 H1–H3 Sofortmassnahmen  54 E1.2 Gebäuderechtsschutz 42 H4–H9 Schadenermittlung/-regulierung Haftpflichtversicherung  54 E2 Verkehrsrechtsschutz 44 H10–H12 Reiseversicherung Life 55 E3 Digitale und telefonische Rechtsauskunft 47 H13 Reiseversicherung Drive  55 H14–H19 Rechtsschutzversicherung 55 Zusatzdeckungen47 H20 Zusatzdeckungen  56 F1 Sicherheitsbaustein Sorglos 47 H21–H25 Übrige Versicherungen  56 F2 Sicherheitsbaustein Protection 48 H26–H27 Kürzung und Entschädigung 57 F2.1 Cyber 48 H28 Leistungsbegrenzung bei Elementar- F3 Assistance 49 schäden gem. Aufsichtsverordnung  57 H29 Leistungsbegrenzung bei Schäden aus Allgemeines50 Erdbeben und vulkanischen Eruptionen  57 G1 Katastrophenereignisse 50 G2–G4 Versicherte Personen 50 G5–G13 Örtlicher Geltungsbereich 50 G14–G16 Zeitlicher Geltungsbereich 51 G17 Automatische Anpassung der Versicherungssumme und der Prämien 52 G18 Änderung der Tarifprämien, Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen 52 G19–G20 Rechtsstreitigkeiten  52 G21 Wohnungswechsel  52 G22 Beginn und Dauer der Versicherung 52 G23–G24 Anzeigepflicht  53 G25 Sorgfaltspflichten  53 G26–G28 Gefahrs- und Vertragsänderungen 53 G29–G31 Gebühren  53 3/58 Produktinformationen und Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt Liebe Kundin, lieber Kunde Die Produktinformationen sollen Ihnen helfen, sich in Ihren Versicherungsvertragsunterlagen zurechtzufinden. Massgebend für den Inhalt und den Umfang der gegen- seitigen Rechte und Pflichten sind ausschliesslich Ihr Versicherungsvertrag und die Vertragsbedingungen (VB). Ihr Versicherungsvertrag untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Vorbehalten bleibt bei Verträgen mit einem Bezug zum Fürstentum Liechtenstein die Anwendung dessen Rechts, soweit sie zwingend vorgeschrieben ist. In diesen Fällen gelten in Ergänzung dieser VB die «Zusätzlichen Bestimmungen für Versicherungsverträge, die liechten- steinischem Recht unterstehen». 4/58 Produktinformationen BaloiseCombi Haushalt Produktinformationen einrichtung samt Zubehör. Die Umgebungsversiche- rung ist automatisch miteingeschlossen. Vertragsbedingungen ab Seite 11 • Vorsorgeversicherung Neuanschaffungen und Wertsteigerungen von zum Vollwert versicherten Sachen an den Versicherungs- 1. Ihr Vertragspartner orten. • Motorfahrräder (Mofa) inkl. ihnen gleichgestellten Vertragspartner ist die Baloise Versicherung AG, nach- Elektrovelos folgend Baloise genannt. Der Hauptsitz befindet sich am Motorfahrräder (Mofa) inkl. ihnen gleichgestellten Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel. Elektrovelos (mit Tretunterstützung über 25 km/h) für deren Gebrauch auf öffentlichen Strassen Kontroll- Im Internet finden Sie uns unter: schilder vorgeschrieben sind. baloise.ch • Geldwerte Bargeld, Wertpapiere und Reisechecks, Münzen und 2. Widerrufsrecht Medaillen, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), ungefasste Edelsteine und Perlen, Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages unpersönliche Fahrkarten, Abonnemente und oder Ihre Erklärung zu dessen Annahme können Sie Gutscheine, Prepaid Karten (z. B. Travel Cash Card, schriftlich oder mittels Textnachweis widerrufen. Ihr Reka-Card oder Lunch-Check). Widerruf ist wirksam und Ihr Versicherungsschutz erlischt, • Kosten wenn dieser innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Aufräumungs- und Entsorgungskosten, Dekonta- Vertrages bei der Baloise Versicherung AG eingegangen minationskosten, zusätzliche Lebenshaltungskosten, ist. Massgebend für den Beginn der Widerrufsfrist ist das Schlossänderungskosten, Bewegungs- und Schutz- Empfangsdatum des Vertrages. kosten, Löschkosten, Schadennachweis- und Expertenkosten, Kosten für Notmassnahmen. Ein Widerruf bewirkt, dass Ihr Versicherungsvertrag von Anfang an unwirksam ist. Sie sind aber zur Übernahme Folgende Gefahren und Schäden können versichert der im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden: allenfalls angefallenen externen Kosten verpflichtet. Ihre • Feuer/Elementarereignisse bereits bezahlte Prämie wird zurückerstattet. • Erdbeben • Diebstahl 3. Umfang des Versicherungsschutzes • Wasser • Glasbruch Nachfolgend informieren wir Sie über den zur Auswahl • Kasko stehenden Versicherungsschutz. Dabei handelt es sich um eine Zusammenfassung, die Ihnen die Orientierung Ergänzen Sie diesen Versicherungsschutz mit erleichtern soll. Eine abschliessende allgemeine Beschrei- • Haftpflichtversicherung bung des Versicherungsschutzes und seiner Einschrän- • Reiseversicherung kungen können Sie den VB entnehmen. Den von Ihnen • Rechtsschutzversicherung zusammengestellten Versicherungsschutz und individu- elle Angaben, wie z. B. die vereinbarte Versicherungs- Profitieren Sie zudem von den Zusatzdeckungen summe, finden Sie in Ihrem Versicherungsvertrag. • Sicherheitsbaustein Sorglos • Sicherheitsbaustein Protection Folgende Sachen, Kosten und Erträge können Sie einzeln • Assistance oder in Kombination versichern: • Hausrat Sämtliche Deckungen sind als Schadenversicherung Alle dem privaten Gebrauch dienenden beweglichen ausgestaltet, ausser F1.2 Grossschadenservice ist eine Sachen. Summenversicherung. • Mobilheim/nicht eingelöste Wohnwagen/Fahrnisbaute als Dauereinrichtung Bei der Summenversicherung ist die Versicherungsleis- Mobiles Haus ohne Strassenzulassung, welches nur mit tung unabhängig davon geschuldet, ob das versicherte einem Lastwagen transportiert werden kann, nicht Ereignis eine Vermögenseinbusse bewirkt hat und wie ­eingelöster Wohnwagen oder Fahrnisbaute als Dauer- hoch diese effektiv ausgefallen ist. Bei der Schadenver- 5/58 Produktinformationen BaloiseCombi Haushalt sicherung ist die Vermögenseinbusse Voraussetzung und • Sie den Versicherungsvertrag innerhalb von Kriterium für die Bemessung der Leistungspflicht. 12 Monaten nach Vertragsabschluss aufgrund eines Summenversicherungsleistungen können mit anderen Schadenfalls kündigen Leistungen kumuliert werden, Schadenversicherungs- • der Versicherungsvertrag wegen eines von Baloise leistungen müssen an andere Leistungen angerechnet entschädigten Totalschadens dahinfällt. werden (Koordination). Im Schadenfall tragen Sie, falls vereinbart, einen Teil des 4. Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich Schadens selbst (Selbstbehalt). Ihre Versicherung gilt für Schäden, die während der Ver- 8. Zahlungsverzug und Mahnfolgen tragsdauer eintreten (Sachversicherung) oder verursacht (Haftpflichtversicherung/Rechtsschutzversicherung) Wird die Prämie nach einer Mahnung nicht bezahlt, werden. Als Zeitpunkt der Verursachung gilt für Rechtsfälle setzt Ihnen Baloise eine 14-tägige Nachfrist an. die erste streitbegründende Handlung oder Unterlassung. Verstreicht diese ungenutzt, ruht Ihr Versicherungs­- schutz (Deckungsunterbruch). Den geografischen Geltungsbereich entnehmen Sie bitte den VB und Ihrem Versicherungsvertrag. Mit vollständiger Zahlung der ausstehenden Prämien und sämtlicher Gebühren kann der Versicherungsvertrag 5. Beginn des Versicherungs­schutzes wieder in Kraft gesetzt werden. Massgebend für das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes ist der Zeit- Der Versicherungsschutz beginnt an dem im Versiche- punkt der Zahlung. Für die Zeit des Unterbruchs erhalten rungsvertrag genannten Datum. Sie rückwirkend keinen Versicherungsschutz. 6. Dauer des Versicherungsschutzes Der Versicherungsvertrag erlischt 2 Monate nach der im Mahnschreiben angesetzten 14-tägigen Nachfrist, es sei Ist die Versicherung auf ein Jahr oder eine längere Dauer denn Baloise fordert die ausstehende Prämie rechtlich abgeschlossen, verlängert sich der Versicherungsvertrag ein (Betreibung). nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine 9. Weitere Ihnen obliegende Pflichten der Vertragsparteien spätestens 3 Monate vorher eine Kündigung erhalten hat. Sie müssen die Ihnen gestellten Risikofragen wahrheits- getreu sowie vollständig beantworten (vorvertragliche Die Vertragsparteien haben das Recht, die bestehende Anzeigepflicht) und uns ab diesem Zeitpunkt und Versicherung gegen Erdbeben und vulkanische Eruptio- während der Laufzeit Ihres Versicherungsvertrages ein- nen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungs- tretende Änderungen der Risikomerkmale, die zu einer frist jährlich auf das Datum der nächsten Prämienfällig- Gefahrserhöhung oder -minderung führen, anzeigen. keit hin schriftlich oder mittels Textnachweis zu kündigen. Zur Vermeidung einer allfälligen Unterversicherung und 7. Prämie und Selbstbehalte daraus später resultierender Leistungskürzung empfeh- len wir Ihnen in der Hausratversicherung, mit Hilfe des Die Prämie wird pro Versicherungsjahr festgesetzt und ist Inventarblattes von Baloise, den richtigen Versicherungs- im Voraus zu bezahlen. Die Höhe der Prämie hängt von wert zu ermitteln. den versicherten Risiken und der vereinbarten Deckung ab. Halbjährliche Zahlung kann unter bestimmten Vor- Tritt ein Schadenfall ein, melden Sie diesen bitte umge- aussetzungen gegen Entrichtung eines Zuschlages ver- hend dem Kundenservice von Baloise, den Sie weltweit einbart werden. rund um die Uhr unter folgender Nummer erreichen: 00800 24 800 800 sowie +41 58 285 28 28 bei Verbindungs­ Erlischt der Versicherungsvertrag vor Ablauf eines Ver- schwierigkeiten im Ausland. sicherungsjahres, erstattet Ihnen Baloise die bezahlte Prämie anteilig zurück. Davon abweichend ist die Prämie Die Schadenmeldung kann auch über das Internet für die zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung laufende (baloise.ch) oder per E-Mail (schaden@baloise.ch) vor­ Versicherungsperiode vollständig geschuldet, wenn genommen werden. 6/58 Produktinformationen BaloiseCombi Haushalt Bei Diebstahl verständigen Sie bitte unverzüglich die Polizei. Geht Ihr Reisegepäck verloren oder wird es beschädigt, so müssen Sie sich Schadenursache und -umfang durch die Transport- oder Reiseunternehmung bescheinigen lassen. Im Rechtsschutzverfahren ist zuerst Baloise telefonisch zu benachrichtigen, damit sofort die geeigneten Mass- nahmen eingeleitet werden können. Die Schaden­erledigung selber erfolgt durch die Rechts- dienste der Assista Rechtsschutz AG, Ch. de Blandonnet 4, 1214 Vernier/Genève. Sie sind verpflichtet, während und nach dem Schadener- eignis für die Erhaltung der versicherten Sache zu sorgen und durch geeignete Massnahmen zur Verminderung des Schadens beizutragen (Rettungs- und Schadenminde- rungspflicht). Ebenso sind Veränderungen an den be- schädigten Sachen zu unterlassen, welche geeignet sind, die Feststellung der Schadenursache oder dessen Höhe zu erschweren oder zu vereiteln (Veränderungsverbot). Sie haben jede Auskunft über den Schaden zu geben und die für die Begründung des Entschädigungsanspruchs nötigen Angaben zu erteilen (Auskunftspflicht). Für die Schadenhöhe sind Sie beweispflichtig (Quittungen, Belege). Der Schaden wird entweder durch die Parteien selbst, durch einen gemeinsamen Experten oder in einem Sach- verständigenverfahren festgestellt. Verletzen Sie schuldhaft die erwähnten Pflichten, so kann Baloise den Versicherungsvertrag kündigen. Beeinflusst die schuldhafte Pflichtverletzung den Schadeneintritt oder -umfang, kann Baloise ihre Leistung reduzieren oder gar verweigern. 10. Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles Bei leichtfahrlässiger Herbeiführung des Schadens er- halten Sie die vollen Leistungen. Wird der Schaden grob- fahrlässig (unter Verletzung elementarer Vorsichtsge- bote) verursacht, kann Baloise ihre Leistung kürzen. 7/58 Produktinformationen BaloiseCombi Haushalt 11. Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsvertrag endet durch Kündigung sowie aus den von Gesetz oder Vertrag vorgesehenen Gründen. Kündigende Partei Kündigungsgründe Kündigungsfrist/-termin Erlöschens­zeitpunkt Beide Vertrags­parteien Ablauf der im Versicherungsvertrag 3 Monate Vertragsablauf genannten minimalen Laufzeit Ordentliche Kündigung nach 3 Monate Ablauf des dritten Ablauf von 3 Versicherungsjahren Versicherungsjahres Versicherter Schadenfall, für den Versicherer: 30 Tage nach Zugang der Kündigung eine Leistung beansprucht wurde spätestens bei Auszahlung beim Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer: 14 Tage nach Zugang der Kündigung spätestens 14 Tage seit Kenntnis beim Versicherer der Auszahlung Versicherungsnehmer Prämien- und Selbstbehaltser- vor Ablauf des laufenden Ablauf des laufenden höhung, aufgrund z. B. Tarif­ Versicherungsjahres Versicherungsjahres änderungen (ausgenommen automatische Summenanpassung beim Hausrat/Mobilheim/nicht eingelösten Wohnwagen/Fahrnis- baute als Dauereinrichtung) Prämienerhöhung aufgrund 30 Tage ab Zugang der Anzeige 30 Tage nach Zugang der Kündigung wesentlicher Gefahrserhöhung betreffend die Prämienerhöhung Wesentliche Gefahrsminderung keine 4 Wochen ab Zugang der Kündigung Verletzung der vor­vertraglichen 4 Wochen ab Kenntnis der Zugang der Kündigung Informationspflicht gemäss Verletzung, längstens 2 Jahre Art. 3 VVG ab Vertragsabschluss Mehrfachversicherung 4 Wochen ab Kenntnis Zugang der Kündigung Versicherer Verletzung der vorvertraglichen 4 Wochen ab Kenntnis Zugang der Kündigung Anzeigepflicht der Verletzung Wesentliche Erhöhung der Gefahr 30 Tage ab Zugang der Anzeige 30 Tage nach Zugang der Kündigung betreffend die Gefahrserhöhung Versicherungsbetrug keine Zeitpunkt der Täuschungshandlung In der Regel kann der von den Änderungen betroffene Teil oder aber der gesamte Versicherungsvertrag gekün- digt werden. Erlöschensgründe Erlöschenszeitpunkt Wohnsitz-/ Sitzverlegung ins Ausland Datum der Wohnsitz-/ (ausgenommen hiervon ist eine Ver­ Sitzverlegung legung ins Fürstentum Liechtenstein) 8/58 Produktinformationen BaloiseCombi Haushalt 12. Datenschutz Datenaustausch: Allenfalls nehmen wir zur Risikobemes- sung und zur Prüfung Ihrer Ansprüche Rücksprache mit Im Interesse einer effizienten und korrekten Vertrags- in den Vertrag oder dessen Anbahnung wie auch die abwicklung sind wir auf die Bearbeitung Ihrer Daten Schadenabwicklung involvierten Vor-, Mit- und Rückver- angewiesen. Dabei beachten wir insbesondere die sicherern (z. B. Vorversicherer betreffend den bisherigen anwendbare Datenschutzgesetzgebung. Schadenverlauf), Konzerngesellschaften oder mit weite- ren Dritten (z. B. Amtsstellen oder Schadenregulierer). Allgemeines zur Datenbearbeitung: Wir bearbeiten Darüber hinaus können wir dazu verpflichtet sein, Ihre Ihre für den Vertragsabschluss sowie die Vertrags- und Daten an weitere Empfänger zu übermitteln, wie etwa an Schadenabwicklung relevanten Daten (z. B. Angaben zu Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten Ihrer Person, Kontaktdaten, versicherungsproduktspezi- (z. B. Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). fische Angaben oder Angaben zur Vorversicherung und Vorschäden). In erster Linie werden dabei die von Ihnen Vermittler erhalten die für die Betreuung und Beratung übermittelten Angaben aus dem Versicherungsantrag notwendigen Angaben aus den bei uns über Sie ange- und später gegebenenfalls ergänzenden Angaben aus legten Daten. Vermittler sind gesetzlich und vertraglich der Schadenanzeige bearbeitet. Allenfalls erhalten wir verpflichtet, ihre besondere Schweigepflicht sowie das auch von Dritten Personendaten, sofern diese für den anwendbare Datenschutzrecht zu beachten. Ungebun- Vertragsabschluss erforderlich sind (z. B. Amtsstellen, dene Vermittler erhalten nur dann Einsicht in diese Vorversicherer). Daten, wenn sie von Ihnen dazu ermächtigt wurden. Um Ihnen einen preisgünstigen und umfassenden Ver- Zwecke der Datenbearbeitung: Ihre Daten werden von sicherungsschutz anbieten zu können, wird ein Teil uns nur für diejenigen Zwecke bearbeitet, welche wir unserer Leistungen auch durch rechtlich selbstständige Ihnen bei deren Erhebung aufgezeigt haben, oder zu Unternehmen im In- und Ausland erbracht. Diese Dienst- welchen wir gesetzlich verpflichtet oder berechtigt sind. leister werden vertraglich verpflichtet, sich an unsere Wir bearbeiten Ihre Daten in erster Linie für den Vertrags- festgelegten Zwecke der Datenbearbeitung und das abschluss und zur Einschätzung des von uns zu über- anwendbare Datenschutzrecht zu halten. nehmenden Risikos sowie für die spätere Vertrags- und Schadenabwicklung (z. B. zur Policierung oder Rech- Versicherungsmissbrauch: Hinweis- und Informations- nungsstellung). Darüber hinaus bearbeiten wir Ihre Daten system (HIS). Zur Prävention und zur Aufdeckung von Ver- zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (z. B. aufsichts- sicherungsmissbrauch im Bereich Nichtleben sind wir am rechtliche Vorgaben). Hinweis- und Informationssystem (HIS) der SVV Solution AG angeschlossen. Bei Erfüllung eines konkret definierten Schliesslich bearbeiten wir Ihre Daten, soweit gesetzlich Einmeldegrundes (z. B. Versicherungsbetrug) tragen die zulässig, auch im Zusammenhang mit Produktoptimie- am HIS teilnehmenden Versicherungsgesellschaften rungen sowie für Marketingzwecke (z. B. Werbung für Personen in das HIS ein. Im Rahmen der Schadenabwick- Produkte oder Markt- und Meinungsumfragen). Sie haben lung können wir eine Abfrage im HIS vornehmen und das Recht, uns schriftlich mitzuteilen, wenn Sie nicht anhand der übermittelten Daten prüfen, ob zu Ihrer beworben werden wollen. Sofern unsere Datenbearbei- Person aufgrund einer früheren Einmeldung Informatio- tung auf Basis einer gesetzlichen Grundlage erfolgt, nen gespeichert sind. Erhalten wir einen entsprechenden halten wir uns an die im Gesetz vorgegebenen Zwecke. Hinweis, können wir unsere Leistungspflicht vertieft prüfen. Die Einhaltung des anwendbaren Datenschutz- Einwilligung: Wir können für die Datenbearbeitung rechts ist dabei jederzeit gewährleistet. auf Ihre Einwilligung angewiesen sein. Ihr Versicherungs- Detaillierte Informationen zum HIS sowie die Liste mit antrag sowie Ihre Schadenanzeige beinhalten dafür den Gründen für eine Einmeldung finden Sie unter unter eine Einwilligungsklausel, mit der Sie uns zur gesetzes- svv.ch/de/his. kon­formen Datenbearbeitung ermächtigen. 9/58 Produktinformationen BaloiseCombi Haushalt Ihre Rechte in Bezug auf Ihre Daten: Sie haben nach 13. Beschwerden assgabe des anwendbaren Datenschutzgesetzes das Recht, von uns Auskunft darüber zu verlangen, ob und Bitte wenden Sie sich in Beschwerdefällen an: welche Daten wir über Sie bearbeiten. Sie können ferner verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und unter Baloise Versicherung AG bestimmten Voraussetzungen gelöscht werden. Sie Beschwerdemanagement können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Aeschengraben 21, Postfach Herausgabe oder die Übertragung Ihrer Daten, welche 4002 Basel Sie uns zur Verfügung gestellt haben, in einem gängigen elektronischen Format verlangen. Telefon: 00800 24 800 800 beschwerde@baloise.ch Speicherungsdauer: Ihre Daten werden im Einklang mit unseren Löschkonzepten nur so lange gespeichert, wie es Als neutrale Schlichtungsstelle steht Ihnen auch zur für die Erreichung der vorgenannten Zwecke erforderlich Verfügung: ist und wir zur Aufbewahrung gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sind. Sobald Ihre Personendaten für die oben Ombudsman der Privatversicherung und der Suva genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, werden Postfach 1063 diese gelöscht. 8024 Zürich versicherungsombudsman.ch Weitere Informationen: Detaillierte Informationen zum Datenschutz finden Sie auf unserer Website: baloise.ch/datenschutz Für Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Daten- schutzbeauftragten: Baloise Versicherung AG Datenschutzbeauftragter Aeschengraben 21, Postfach 4002 Basel datenschutz@baloise.ch 10/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt Vertragsbedingungen Grundlage für die Berechnung der Hausratversicherung Entschädigung A1 Hausrat Neuwert Neuanschaffung oder gleichwertiger Ersatz zur Zeit des Schadenfalles abzüglich Restwert des beschädigten Hausrats. Neuanschaffung oder gleichwertiger Ersatz Versicherungsschutz eines Haustieres zur Zeit des Schadenfalles. Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: Ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt. A1 Beschädigter Hausrat/Verletzte Haustiere Hausrat, das heisst alle dem privaten Gebrauch dienen- Reparatur- resp. Heilungskosten, höchstens jedoch der den beweglichen Sachen von versicherten Personen, Wert der Neuanschaffung. inklusive • Schmuck, Armband- und Taschenuhren • Fahrräder sowie diesen gleichgestellten Motorfahr- zeugen (z. B. Elektrovelos mit Tretunterstützung bis Kein Versicherungsschutz besteht für 25 km/h) und fahrzeugähnliche Geräte • geleaste und gemietete Gegenstände A1.20 • Fahrnisbauten sind bewegliche Bauten, die nicht als einzeln bezeichnete Sachen und Haustiere, für die eine Dauereinrichtung erstellt worden sind und die nicht separate Versicherung besteht sowie Sachen, die bei als Gebäude versichert sind oder versichert werden einer kantonalen Versicherung versichert sind oder ver- müssen sichert werden müssen. • Haustiere • privat erworbene Berufswerkzeuge und -kleider von A1.21 Unselbstständig­erwerbenden Geldwerte. Entschädigungsgrundlage = Neuwert A1.22 Sachen, die nicht Hausrat sind, wie Entschädigungsgrundlage für Sachen, die nicht mehr • Motorfahrzeuge inkl. Anhänger (ausgenommen sind gebraucht werden = Zeitwert (ausgenommen B1 Feuer/ ferngesteuerte Modellfahrzeuge und Rasenmäher- Elementarereignisse) traktoren ohne Kontrollschilder) • Zubehör von Motorfahrzeugen, d. h. am Fahrzeug Besonderheiten bei Schmuck, Armband- und nicht fest montierte Sachen, sofern dafür eine Kasko- Taschenuhren versicherung besteht (z. B. Pneus, Skiträger etc.) Im Rahmen der Versicherungssumme für Hausrat sind • Mobilheim Schmuck, Armband- und Taschenuhren bei Diebstahl bis • nicht eingelöste Wohnwagen maximal der im Versicherungsvertrag genannten Versi- • Fahrnisbaute als Dauereinrichtung cherungssumme versichert. • Wohnmotorwagen Diese Begrenzung gilt nicht, wenn Schmuck, Armband- • Schiffe, für die bei einer Benützung eine obligatori- und Taschenuhren zum Zeitpunkt des Schadenereignis- sche Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist ses von den versicherten Personen getragen werden (ausgenommen sind Kites inkl. ihnen gleichgestellte oder in einem Sicherheitsbehältnis eingeschlossen sind. Gegenstände) Als Sicherheitsbehältnisse gelten eingemauerte Wand- • Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister einge- tresore oder Kassenschränke über 100 kg Gewicht. tragen werden müssen (ausgenommen sind Fall- schirme, Hängegleiter, Gleitschirme, Deltasegler sowie Modellluftfahrzeuge und Drohnen, für welche keine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) rechtlich vorgeschrieben ist) 11/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt • Motorfahrräder (Mofa) inkl. ihnen gleichgestellten Elektrovelos (mit Tretunterstützung über 25 km/h) Kein Versicherungsschutz besteht für A1.23 Kosten für die Wiederherstellung von Bild-, Ton- oder A1.1.20 Datenaufzeichnungen und EDV-Software auf Daten- Mobilheime/nicht eingelöste Wohnwagen/Fahrnisbaute trägern jeder Art. als Dauereinrichtung, die bei einer kantonalen Versiche- rung versichert sind oder versichert werden müssen. A1.1.21 • eingelöste Wohnwagen A1.1 Mobilheim/nicht eingelöste • Wohnmotorwagen Wohnwagen/Fahrnisbaute als Dauereinrichtung A1.2 Umgebungsversicherung Versicherungsschutz Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt Versicherungsschutz und dem privaten Gebrauch dienend: Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: A1.1 Das Mobilheim (mobiles Haus ohne Strassenzulassung, A1.2.1 welches nur mit einem Lastwagen transportiert werden Bauliche Anlagen kann) , der nicht eingelöste Wohnwagen oder die Fahrnis- Ausserhalb des Mobilheimes/nicht eingelösten Wohn- baute als Dauereinrichtung samt Zubehör. wagens/Fahrnisbaute als Dauereinrichtung liegende, nicht zu diesem gehörende, wohl aber auf dem gleichen Entschädigungsgrundlage = Neuwert Grundstück befindliche bauliche Anlagen wie z. B. Stütz- mauern, Treppen, Wege, Einfahrten, Briefkästen, Fahnen- Entschädigungsgrundlage für Sachen, die nicht mehr stangen, Zäune und dergleichen. gebraucht werden = Zeitwert Entschädigungsgrundlage = Neuwert Entschädigungsgrundlage für Sachen, die nicht mehr Grundlage für die Berechnung der gebraucht werden = Zeitwert Entschädigung A1.2.2 Umgebungsbepflanzungen Neuwert Die für die Wiederherstellung und Bepflanzung der Neuanschaffung oder gleichwertiger Ersatz zur Zeit des Gartenanlagen (inkl. Humus) in den ursprünglichen Schadenfalles abzüglich Restwert des beschädigten Zustand aufgewendeten Kosten. Mobilheimes/nicht eingelösten Wohnwagens/Fahrnis- baute als Dauereinrichtung. Entschädigungsgrundlage = tatsächlichen Kosten Ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt. Zeitwert Neuwert abzüglich Wertverminderung durch Abnützung oder aus anderen Gründen. Vorhandene Reste werden zum Zeitwert berechnet. Ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt. 12/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt A3 Motorfahrräder (Mofa) inkl. Kein Versicherungsschutz besteht für ihnen gleichgestellten Elektrovelos A1.2.20 Umgebungspflanzungen • Hagel- und Schneedruckschäden an Pflanzen Versicherungsschutz • Schäden infolge böswilliger Beschädigung sowie Beschädigung durch wilde, nicht privat Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt gehaltene Tiere und dem privaten Gebrauch dienend: • Schäden, die über eine Wasserversicherung versichert werden können A3 Motorfahrräder (Mofa) inkl. ihnen gleichgestellten Elektro- A1.2.21 velos (mit Tretunterstützung über 25 km/h) für deren Einzeln bezeichnete Sachen, für die eine separate Gebrauch auf öffentlichen Strassen Kontrollschilder vor- Versicherung besteht sowie Sachen, die bei einer geschrieben sind. kantonalen Versicherung versichert sind oder versichert werden müssen. Entschädigungsgrundlage = Neuwert Entschädigungsgrundlage für Fahrzeuge, die nicht mehr gebraucht werden = Zeitwert A2 Vorsorgeversicherung Grundlage für die Berechnung der Versicherungsschutz Entschädigung Neuwert Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: Neuanschaffung oder gleichwertiger Ersatz zur Zeit des Schadenfalles abzüglich Restwert des beschädigten A2 Fahrzeugs. Die Vorsorgeversicherung gilt für Neuanschaffungen und Wertsteigerungen von zum Vollwert versicherten Sachen Ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt. an den Versicherungsorten. Im Schadenfall werden die Versicherungssummen der Vorsorgeversicherung und der Zeitwert versicherten Sachen zusammengezogen. Neuwert abzüglich Wertverminderung durch Abnützung oder aus anderen Gründen. Vorhandene Reste werden Die Vorsorgeversicherung gilt im Rahmen und Umfang zum Zeitwert berechnet. dieses Versicherungsvertrages und bis zu der für die Vor- sorgeversicherung festgelegten Höchstentschädigung. Ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt. Beschädigte Fahrzeuge Reparaturkosten, höchstens jedoch der Wert der Neuanschaffung; bei Zeitwertversicherung höchstens der Zeitwert. 13/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt A5.2 Dekontaminationskosten Kein Versicherungsschutz besteht für Kosten für • die Untersuchung, die Dekontamination sowie den A3.20 Austausch von kontaminiertem Erdreich (inkl. Fauna Fahrzeuge, für die eine separate Versicherung besteht. und Flora) resp. die Beseitigung von kontaminiertem Wasser auf dem eigenen oder gepachteten Grund- stück, auf dem sich der Sachschaden ereignet hat • den Transport von kontaminiertem Erdreich oder A4 Geldwerte Wasser in eine Wiederaufbereitungsanlage und wieder zurück zur Schadenstätte • den Transport von kontaminiertem Erdreich oder Wasser in die nächste geeignete Deponie sowie die dortige Ablagerung oder Vernichtung Versicherungsschutz • die Wiederherstellung des eigenen oder gepachteten Grundstückes in den Zustand vor Eintritt des Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt Schadenfalles und dem privaten Gebrauch dienend: Die Dekontaminationskosten werden ersetzt, sofern und A4 soweit sie • Bargeld • eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge • Wertpapiere und Reisechecks eines versicherten Schadenereignisses auf dem • Münzen und Medaillen eigenen oder gepachteten Grundstück entstanden ist • Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren) • aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verfügung not- • ungefasste Edelsteine und Perlen wendig werden, die innerhalb eines Jahres seit Ein- • unpersönliche Fahrkarten, Abonnemente und tritt des Schadens ergangen ist und sich auf Gesetze Gutscheine oder Verordnungen abstützt, welche vor Eintritt des • Prepaid Karten (z. B. Travel Cash Card, Reka-Card Schadens in Kraft getreten sind oder Lunch-Check) • nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag ent- schädigt werden Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten Wird durch den Schadenfall eine bestehende Kontamina- tion des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der vorbestandenen A5 Kosten Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Versicherungsschutz Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: A5.3 Zusätzliche Lebenshaltungskosten A5.1 Kosten aus der Unbenützbarkeit der beschädigten Aufräumungs- und Entsorgungskosten Räume sowie die aus Untermiete entstehenden Kosten für die Aufräumung der Schadenstätte von Über- Ertragsausfälle. resten versicherter Sachen und für deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Deponierungsplatz sowie Ablage- Entschädigungsgrundlage = effektive Mehrkosten rungs-, Entsorgungs- und Vernichtungskosten. abzüglich eingesparte Kosten Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten 14/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt A5.4 A5.9 Schlossänderungskosten Anvertraute Gegenstände und Effekten von Gästen Kosten für das Ändern oder Ersetzen von Schlüsseln, Anvertraute Gegenstände im Eigentum Dritter und Magnetkarten und dergleichen oder von Schlössern an Effekten von Gästen. den im Versicherungsvertrag aufgeführten Versiche- rungsorten sowie an gemieteten Banksafes. Entschädigungsgrundlage = Neuwert Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten Entschädigungsgrundlage für Sachen, die nicht mehr gebraucht werden = Zeitwert A5.5 Bewegungs- und Schutzkosten Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung von versicherten Sachen andere Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (z. B. Aufwendungen für die De- oder Remontage A5.20 von Hausratgegenständen, für Durchbruch, Abriss oder Löschkosten Wiederaufbau von Gebäude-/Mobilheim-/nicht einge- Kosten für Leistungen, die von öffentlichen Diensten lösten Wohnwagenteilen/Fahrnisbaute als Dauereinrich- aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unentgeltlich zu tung oder für das Erweitern von Öffnungen). erbringen sind. Diese Versicherung ist subsidiär, d.h. die Kosten werden nur übernommen, soweit sie nicht durch eine kantonale oder anderweitige Versicherung übernommen werden. B1 Feuer/Elementarereignisse Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten A5.6 Versicherungsschutz Löschkosten Aufwendungen der Feuerwehren und andere Lösch- Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: kosten, die vom Versicherungsnehmer aufgewendet wurden oder ihm auferlegt worden sind. B1.1 Feuer Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten • Brand • plötzliche und unfallmässige Einwirkung von Rauch A5.7 • Blitzschlag Schadennachweis- und Expertenkosten • Explosion Notwendige externe Schadennachweiskosten und • Implosion Expertenkosten eines gemeinsamen oder von Baloise • Meteoriten und andere Himmelskörper bestimmten Experten zur Festsetzung eines gedeckten • Seng- und Nutzfeuerschäden Schadens. • abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahr- zeuge oder Teile davon Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten • Verderb von Tiefkühlgut bei technischem Versagen des Kühlaggregates oder bei Ausfall der öffentlichen A5.8 Stromzufuhr Notmassnahmen Kosten für Notverglasungen, Nottüren und Notschlösser. Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten 15/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt B1.2 B1.21 Elementarereignisse Elementarereignisse • Hochwasser • Bodensenkungen • Überschwemmung • schlechter Baugrund • Sturm (= Wind von mind. 75 km/h, der in der • fehlerhafte bauliche Konstruktion Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft • mangelhafter Gebäudeunterhalt und Gebäude abdeckt) • Unterlassung von Abwehrmassnahmen • Hagel • künstliche Erdbewegungen • Lawine • Schneerutsch von Dächern • Schneedruck • Grundwasser • Felssturz • Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich • Steinschlag erfahrungsgemäss in kürzeren oder längeren • Erdrutsch Zwischenräumen wiederholt • Rückstau von Wasser aus der Kanalisation ohne Für den Hausrat sowie die Vorsorgeversicherung gelten Rücksicht auf seine Ursache die Bestimmungen der Aufsichtsverordnung der Elemen- • Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen tarschadenversicherung. erfahrungsgemäss gerechnet werden muss • Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursache B1.3 im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben Feuer/Elementarereignisse • Schneedruckschäden, die nur Ziegel oder andere Diebstahl-, Wasser- und Glasbruchschäden als Folge von Bedachungsmaterialien, Kamine, Dachrinnen oder Feuer- und Elementarschäden. Ablaufrohre betreffen • Sturm- und Wasserschäden an Schiffen und Booten B1.4 auf dem Wasser Psychologische Betreuung Kosten für die psychologische Betreuung durch einen B1.22 diplomierten Arzt oder Psychotherapeuten nach einem Psychologische Betreuung versicherten Feuer- oder Elementarschaden. Regressansprüche Dritter. Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten Die Leistungen von Baloise sind pro Ereignis auf CHF 3’000 begrenzt. B2 Erdbeben Versicherungsschutz Kein Versicherungsschutz besteht für Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: B1.20 Feuer B2.1 • Bestimmungsgemässe oder allmähliche Rauchein- Sachen, Kosten und Erträge wirkung Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen, • Schäden durch Wasserschläge, Schleuderbrüche und Kosten und Erträge. andere kräftemechanische Betriebsauswirkungen • Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen B2.2 Maschinen, Apparaten und Leitungen durch die Gefahren und Schäden Wirkung der elektrischen Energie selbst, durch Über- Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen spannung oder durch Erwärmung infolge Überlastung als Folge von z. B. Kurzschluss • Erdbeben • Schäden, die an elektrischen Schutzeinrichtungen in Erschütterungen des Erdbodens, welche durch tekto- Erfüllung ihrer normalen Funktion entstanden sind nische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden. z. B. Beschädigung der Schmelzsicherung Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz 16/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt künstlich geschaffener Hohlräume haben, gelten B2.21 nicht als Erdbeben. Im Zweifelsfall entscheidet der Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursache im Schweizerische Erdbebendienst, ob es sich um ein Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben. tektonisches Ereignis handelt. Ebenfalls darunter fallen durch Erdbeben auf dem Meeres- oder See- B2.22 grund ausgelöste Tsunami (eine sich schnell fortbe- Blosse Rissbildungen (gilt nicht für Risse, welche die wegende Wasserwelle) Sanierung eines Bauteils aus statischen Gründen unum- • Vulkanische Eruptionen gänglich machen). Emporsteigen und Austreten von Magma, verbunden mit Aschewolken, Ascheregen, Glutwolken oder Lava- B2.23 fluss Psychologische Betreuung Regressansprüche Dritter. B2.3 Ereignisdefinition Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein ­Schadenereignis, wenn sie innerhalb von 168 Stunden nach der ersten schadenverursachenden Erschütterung B3 Diebstahl bzw. Eruption auftreten, unabhängig von ihrer tektoni- schen Ursache. Gedeckt sind alle Schadenereignisse, deren Beginn in die Vertragsperiode fällt. Der Versiche- Versicherungsschutz rungsschutz wird aufrechterhalten, auch wenn das Ver- tragsende in diese Periode von 168 Stunden fällt. Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: B2.4 B3.1 Subsidiärdeckung Einbruchdiebstahl In Kantonen mit kantonaler Erdbebenversicherung und Diebstahl durch gewaltsames einem gesetzlichen Leistungsanspruch sind Schäden • Eindringen in ein Gebäude/Mobilheim/nicht einge- durch Erdbeben oder vulkanische Eruptionen nur sub­ lösten Wohnwagen/Fahrnisbaute als Dauerein- sidiär zu den Leistungen der kantonalen Erdbebenver­ richtung oder in den Raum eines Gebäudes/Mobil- sicherung versichert. heimes/nicht eingelösten Wohnwagens/Fahrnisbaute als Dauereinrichtung B2.5 • Aufbrechen eines Behältnisses im Inneren eines Psychologische Betreuung Gebäudes/Mobilheimes/nicht eingelösten Wohn- Kosten für die psychologische Betreuung durch einen wagens/Fahrnisbaute als Dauereinrichtung diplomierten Arzt oder Psychotherapeuten nach einem versicherten Erdbebenschaden oder vulkanischen Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist Diebstahl durch Eruptionen. Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten Beraubung angeeignet hat. Für den Inhalt von eingemauerten Wandtresoren, Kassen-/ Die Leistungen von Baloise sind pro Ereignis auf Panzerschränken und Tresorräumen haftet Baloise nur, CHF 3’000 begrenzt. wenn diese abgeschlossen sind und die Schlüssel von den dafür verantwortlichen Personen auf sich getragen, zuhause sorgfältig verwahrt oder in einem gleichwer­ tigen Behältnis eingeschlossen werden, für dessen Kein Versicherungsschutz besteht für Schlüssel dieselben Bestimmungen gelten. Für die Aufbe- wahrung des Codes von Kom­binationsschlössern sowie B2.20 für elektronische Schlüssel, Codekarten und Ähnlichem Schäden, ohne Rücksicht auf ihre Ursache, durch sind diese Bestimmungen sinngemäss anwendbar. • Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen • Veränderungen der Atomkernstruktur 17/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt B3.2 Die Leistungen von Baloise sind pro Ereignis auf Beschädigung/Vandalismus CHF 500 begrenzt. Beschädigung/Vandalismus bei Diebstahl oder einem Versuch dazu an B3.8 • Hausrat Reinigung der Räumlichkeiten und Gegenstände nach • Gebäuden/Mobilheimen/nicht eingelösten Wohn- Diebstahl wagen/Fahrnisbaute als Dauereinrichtung (an den Kosten für die Reinigung der privat bewohnten Räume Versicherungsorten), sofern kein Versicherungsschutz und privat genutzten Gegenstände am Versicherungsort über einen anderen Vertrag besteht und die durch ein Reinigungsunternehmen nach einem ver- versicherte Person Eigentümer ist sicherten Diebstahlschaden (am Versicherungsort), sofern dafür nicht anderweitig Versicherungsschutz B3.3 beansprucht werden kann. Beraubung • Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten Gewalt gegen Personen • Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge Die Leistungen von Baloise sind pro Ereignis auf Unfall, Ohnmacht oder Tod CHF 3’000 begrenzt. B3.4 B3.9 Einfacher Diebstahl Umzug nach Diebstahl • Diebstahl, der weder als Einbruchdiebstahl noch als Kosten für den Umzug in ein neues Heim, sofern die Beraubung gilt bisher privat genutzten Räumlichkeiten am • Diebstahl durch Aufbrechen von Fahrzeugen Versicherungs­ort aufgrund eines versicherten Diebstahl- • Einschleichen schadens (am Versicherungsort) nicht mehr bewohnt • Taschendiebstahl werden können. Der Umzug muss bis spätestens 12 Monate nach dem Schadenereignis innerhalb der B3.5 Schweiz/Fürstentum Liechtenstein erfolgen. Reisegepäck ausserhalb der Versicherungsorte Abhandenkommen, Verlust oder Beschädigung von Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten Reisegepäck, während sich dieses in Gewahrsam einer Transport- oder Reiseunternehmung befindet oder bei Die Leistungen von Baloise sind pro Ereignis auf einem Autounfall beschädigt wird. CHF 3’000 begrenzt. B3.6 B3.10 Psychologische Betreuung nach Einbruchdiebstahl/ Installationen von mechanischen und/oder elektrischen Beraubung Sicherheits­einrichtungen nach Einbruchdiebstahl/ Kosten für die psychologische Betreuung durch Beraubung einen diplomierten Arzt oder Psychotherapeuten nach Kostenbeteiligung für die Installationen von mechani- einem versicherten Einbruchdiebstahl- oder schen und/oder elektrischen Sicherheitseinrichtungen Beraubungsschaden. am Versicherungsort, die nach einem versicherten Ein- bruchdiebstahl- oder Beraubungsschaden (am Versiche- Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten rungsort) durch eine Fachfirma durchgeführt wurden. Die Leistungen von Baloise sind pro Ereignis auf Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten CHF 3’000 begrenzt. Die Leistungen von Baloise sind pro Ereignis auf 50 % des B3.7 Rechnungsbetrags, max. CHF 3’000 begrenzt. Selbstverteidigungskurs nach Beraubung Kosten für die Durchführung eines Selbstverteidigungs- kurses nach einem versicherten Beraubungsschaden. Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten 18/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt Fahrnisbaute als Dauereinrichtung dienen, in denen sich die versicherten Sachen befinden sowie den Kein Versicherungsschutz besteht für daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten • Heizungs- und Wärmegewinnungsanlagen, Heizöl- B3.20 tanks oder Kühleinrichtungen Schäden durch Verlieren, Verlegen oder infolge Veruntreuung. B4.2 Plötzliches und unfallmässiges Ausfliessen von Wasser und B3.21 Flüssigkeiten aus Zierbrunnen, Aquarien, Wasserbetten, Geldwerte bei einfachem Diebstahl. mobilen Klimageräten und Luftbefeuchtern sowie mobilen, fest installierten oder aufblasbaren Pools und Whirlpools. B3.22 Bargeld- oder Warenbezug mittels Kredit-, Debit- oder B4.3 Kundenkarten und Ähnlichem, ungeachtet der Ursache Eindringen von Regen-, Schnee- und Schmelzwasser ins ihres Abhandenkommens. Innere des Gebäudes/Mobilheimes/nicht eingelösten Wohnwagens/Fahrnisbaute als Dauereinrichtung B3.23 • aus Aussenablaufrohren und Dachrinnen reine Vandalenschäden, d.h. Schäden am Hausrat und • durch das Dach selbst Gebäude/Mobilheim/nicht eingelösten Wohnwagen/Fahr- • durch geschlossene Fenster, Türen und Oberlichter nisbaute als Dauereinrichtung, die nicht im Zusammen- hang mit einem Diebstahl oder einem Versuch dazu stehen. B4.4 Rückstau aus der Abwasserkanalisation sowie Grund- B3.24 wasser und Hangwasser (unterirdisches Wasser) im Schäden, die infolge eines Feuer/Elementarereignisses Innern des Gebäudes/Mobilheimes/nicht eingelösten entstanden sind. Wohnwagens/Fahrnisbaute als Dauereinrichtung. B3.25 Mitversichert sind Einbruchdiebstahl, Beschädigung/Vandalismus, Berau- bung, oder einfacher Diebstahl, durch eine im gleichen B4.5 Haushalt lebende Person. Kosten für das Auftauen und die Reparaturen von einge- frorenen oder durch Frost beschädigten flüssigkeitsfüh- B3.26 renden Leitungsanlagen und den daran angeschlosse- Psychologische Betreuung nen Apparaten die vom Versicherten als Mieter im Innern Regressansprüche Dritter. des Gebäudes/Mobilheimes/nicht eingelösten Wohnwa- gens/Fahrnisbaute als Dauereinrichtung installiert worden sind. Bei der Versicherung des Mobilheimes/nicht eingelösten B4 Wasser Wohnwagens/Fahrnisbaute als Dauereinrichtung sind zusätzlich versichert: B4.6 • Kosten für das Auftauen und die Reparaturen von Versicherungsschutz eingefrorenen oder durch Frost beschädigten flüssig- keitsführenden Leitungsanlagen und den daran Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: angeschlossenen Apparaten, auch ausser­halb des Mobilheimes/nicht eingelösten Wohnwagens/Fahr- Schäden, die entstehen durch nisbaute als Dauereinrichtung, soweit sie nur dem versicherten Mobilheim/nicht eingelösten Wohnwa- B4.1 gen/Fahrnisbaute als Dauereinrichtung dienen und Ausfliessen von Wasser und Flüssigkeiten aus im Rahmen des Anteils, für den der Versicherungs- • flüssigkeitsführenden Leitungsanlagen, die nur dem nehmer für deren Unterhalt aufzukommen hat Gebäude/Mobilheim/nicht eingelösten Wohnwagen/ 19/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt • Kosten für den Wasserverlust aufgrund eines B4.23 versicherten Wasserschadens Rückstauschäden, für die der Eigentümer der Kanalisa- • im Rahmen der Versicherungssumme für das Mobil- tion haftbar ist. heim/nicht eingelösten Wohnwagen/Fahrnisbaute als Dauereinrichtung sind Kosten für das Suchen B4.24 (Lecksuchkosten), Freilegen und die Reparatur defek- Schäden an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich ter sowie Zumauern oder Eindecken der reparierten, erzeugten Frost. flüssigkeitsführenden Leitungen inkl. Gasleitungen, Erdregister, Erdsonden, Erdspeicher und dergleichen B4.25 auch ausserhalb des Mobilheimes/nicht eingelösten Kosten für die Behebung der Schadenursache (ausge- Wohnwagens/Fahrnisbaute als Dauereinrichtung, nommen bei Frostschäden) sowie Unterhalts- und Scha- soweit sie nur dem versicherten Mobilheim/nicht denverhütungskosten. eingelösten Wohnwagen/Fahrnisbaute als Dauerein- richtung dienen und im Rahmen des Anteils, für den B4.26 der Versicherungsnehmer für deren Unterhalt Schäden, die infolge eines Feuer/Elementarereignisses aufzukommen hat entstanden sind. Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten Bei der Versicherung des Mobilheimes/nicht eingelösten Wohnwagens/Fahrnisbaute als Dauereinrichtung sind B4.7 zusätzlich ausgeschlossen: Psychologische Betreuung Kosten für die psychologische Betreuung durch einen B4.27 diplomierten Arzt oder Psychotherapeuten nach einem • Schäden an der Fassade des Mobilheimes/nicht ein- versicherten Wasserschaden. gelösten Wohnwagens/Fahrnisbaute als Dauerein- richtung (Aussenmauern samt Isolation, inkl. Fenster, Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten Türen etc.) sowie am Dach (an der tragenden Konst- ruktion, dem Dachbelag und der Isolation) durch Die Leistungen von Baloise sind pro Ereignis auf Regen-, Schnee- und Schmelzwasser CHF 3’000 begrenzt. • Kosten für Auftauen und Reparaturen von Dach- rinnen und Aussenablaufrohren • Schäden durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, insbe- Kein Versicherungsschutz besteht für sondere infolge Missachtung von Baunormen (SIA-Normen) B4.20 • Schäden durch mangelhaften Unterhalt oder Unter- Schäden an den ausgelaufenen Flüssigkeiten selbst. lassung von Abwehrmassnahmen • Kosten für die Behebung der Schadenursache (aus- B4.21 genommen bei Frostschäden und Freilegungs- und Schäden durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, Lecksuchkosten) sowie Unterhalts- und Schadenver- das durch Öffnungen am Dach bei Neubauten, Umbau- hütungskosten oder anderen Arbeiten ins Gebäude/Mobilheim/nicht ein- • Schäden an Umgebungsbepflanzungen gelöste Wohnwagen/Fahrnisbaute als Dauereinrichtung eingedrungen ist. B4.28 Psychologische Betreuung B4.22 Regressansprüche Dritter. Schäden beim Auffüllen oder Entleeren von Flüssigkeits- behältern und Leitungsanlagen und bei Revisions-/ Reparaturarbeiten an Leitungsanlagen und Flüssigkeits- behältern und an den daran angeschlossenen Einrich- tungen und Apparaten. 20/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt B5 Glasbruch • Folgeschäden am Hausrat und am Gebäude/Mobil- heim/nicht eingelösten Wohnwagen/Fahrnisbaute als Dauereinrichtung, welche direkt durch den versi- cherten Glasbruchschaden entstanden sind • Glasbruchschäden bei Inneren Unruhen Versicherungsschutz • Kosten für Notverglasungen Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: B5.1 Grundlage für die Berechnung der Gebäudeverglasungen Bruchschäden an Entschädigung • Gebäudeverglasungen inkl. Verglasungen baulicher Neuwert Anlagen (z. B. Velounterstand, Schwimmbadabde- Neuanschaffung oder gleichwertiger Ersatz zur Zeit des ckungen aus Glas) sowie Verglasungen an Mobil- Schadenfalles abzüglich Restwert beschädigter Sachen. heimen/nicht eingelöste Wohnwagen/Fahrnisbaute als Dauereinrichtung Ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt. • Fassaden- und Wandverkleidungen aus Glas • sanitären Einrichtungen aus Glas, Kunststoff, Beschädigte Gebäude- und Mobiliarverglasungen Keramik, Porzellan oder Stein Reparaturkosten, höchstens jedoch der Wert der • Notwendige Folgekosten für Zubehör und Neuanschaffung. Armaturen sind bis max. CHF 1’000 mitversichert • Bei Oberflächenbeschädigungen von sanitären Einrichtungen werden die Reparaturkosten übernommen Kein Versicherungsschutz besteht für • Glaskeramikkochfeldern • Küchen-, Badezimmer- und Cheminéeabdeckungen B5.20 aus Natur- oder Kunststein Gebäude- und Mobiliarverglasungen • Lichtkuppeln Bruchschäden an • Gläsern von Sonnenkollektoren und Photovoltaikan- • optischen Gläsern lagen • Brillengläsern • Verkehrsspiegeln, die sich am Gebäude/Mobilheim/ • Glasgeschirr nicht eingelösten Wohnwagen/Fahrnisbaute als • Hohlgläser (z. B. Vasen) Dauereinrichtung, auf dem dazugehörenden oder • Beleuchtungskörper dem angrenzenden Grundstück befinden • Glühbirnen • Leucht- und Neonröhren Entschädigungsgrundlage = Neuwert • Kacheln, Wand- und Bodenplatten • Rohrleitungen B5.2 • Hi-Fi- und Home-Cinema-Geräten, Flachbildschir- Mobiliarverglasungen men, Beamern, Desktopcomputern, portablen Bruchschäden an ­Computern (inkl. Tablets, Notebooks, E-Book-Reader) • Verglasungen von Einrichtungsgegenständen und Mobiltelefonen (Handy) • Tischplatten aus Stein B5.21 Entschädigungsgrundlage = Neuwert • Schäden an elektrischen und mechanischen Einrich- tungen Mitversichert sind: • Abnützungsschäden • Beschädigungen an allen Verglasungen bei Arbeiten B5.3 daran (inkl. Umrahmungen) sowie bei Installationen Gebäude- und Mobiliarverglasungen und Versetzungen • glasähnliche Materialien wie Plexiglas und ähnliche • Schäden, die infolge eines Feuer/Elementarereignis- Kunststoffe, falls sie anstelle von Glas verwendet werden ses, Diebstahls oder Wasser entstanden sind • bei Glasbruch Schäden an Malereien, Schriften, Folien, geätztem und sandbestrahltem Glas 21/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt B6 Kasko • In den ersten 5 Jahren ab Erstinbetriebnahme: Entschädigungsgrundlage = Neuwert • Mehr als 5 Jahre nach Erstinbetriebnahme: Entschädigungsgrundlage = Zeitwert Versicherungsschutz Entschädigungsgrundlage für Sachen, die nicht mehr gebraucht werden = Zeitwert Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: Für alle übrigen versicherten Gegenstände: B6.1 Entschädigungsgrundlage = Neuwert Hausratkasko Basis Plötzliche und unfallmässige Beschädigung durch äussere und innere Einwirkung an • Hausrat Grundlage für die Berechnung der Entschädigung • Mobilheim/nicht eingelöste Wohnwagen/Fahrnis- baute als Dauereinrichtung Neuwert Kosten für die Neuanschaffung unmittelbar vor Eintritt Ausgenommen sind des Schadenfalles, einschliesslich Kosten für Transport, • Elektrogeräte: Alle Geräte, welche durch elektrische Zoll sowie Montage und Inbetriebsetzung, abzüglich Energie (Stromanschluss, Akku, Batterien) betrieben Restwert beschädigter Sachen. Vorhandene Reste werden wie z. B. Elektrovelos, Smartphones, Tablets, werden zum Neuwert berechnet. Ein persönlicher Liebha- TV-Geräte berwert wird nicht berücksichtigt. • Motorfahrräder (Mofa) inkl. ihnen gleichgestellten Elektrovelos (mit Tretunterstützung über 25km/h) Zeitwert Neuwert abzüglich einer Abschreibung (Amortisation), Entschädigungsgrundlage für Sachen, die nicht mehr die der technischen Lebensdauer der Sache unter gebraucht werden = Zeitwert Berücksichtigung ihrer Einsatzart entspricht. Die maxi- male Amortisation beträgt 70 %. Für alle übrigen versicherten Gegenstände: Entschädigungsgrundlage = Neuwert B6.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Hausratkasko Plus Versichert sind zusätzlich zur Hausratkasko Basis auch B6.20 Schäden an • Haustiere • Elektrogeräten: Alle Geräte, welche durch elektrische • Ladestationen für Elektrofahrzeuge Energie (Stromanschluss, Akku, Batterien) betrieben • Prothesen werden wie z. B. Elektrovelos, Smartphones, Tablets, • Geldwerte TV-Geräte • Verbrauchs- und Verschleissmaterial (z. B. Batterien, • Motorfahrrädern (Mofa) inkl. ihnen gleichgestellten Glühbirnen, Leucht- und Neonröhren) Elektrovelos (mit Tretunterstützung über 25km/h) • Schäden infolge Abnützung • Kühl- und Gefriergeräten, Kochherden, Dunstabzü- • Schäden, die allmählich entstanden sind gen, Backöfen, Steamer, Mikrowellengeräten, • Schäden durch Ungeziefer, Pilzbefall, Feuchtigkeit, Geschirr­spüler, Wasch- und Trocknungsmaschinen Trockenheit, Temperaturschwankungen, Verduns- inkl. Zubehör, auch wenn diese fest mit dem Gebäude tung, Verfärbung verbunden sind (abschliessende Aufzählung) • Schäden, die unter vertragliche oder gesetzliche Gewährleistungen fallen Entschädigungsgrundlage: • Schäden, für die eine separate Versicherung besteht • Kühl- und Gefriergeräte, Kochherde, Dunstabzüge, • Schäden verursacht durch Bauarbeiten Backöfen, Steamer, Mikrowellengeräte, Geschirrspü- • Schäden die entstehen, während die versicherten ler, Wasch- und Trocknungsmaschinen inkl. Zubehör, Sachen einem Dritten zum Transport oder beim Wohn- auch wenn diese fest mit dem Gebäude verbunden sitzwechsel übergeben werden sowie Schäden infolge sind von Zerstörung oder Beschädigung einer durch Dritte 22/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt vorgenommenen Reinigung, Wiederinstandstellung oder Erneuerung der versicherten Sachen Haftpflichtversicherung • Kosten für die Wiederherstellung von Bild-, Ton- oder C1 Privathaftpflicht Datenaufzeichnungen und EDV-Software • Cyber-Risiken, d.h. • jede nachteilige Veränderung von Daten, Soft- ware oder Computerprogrammen infolge eines Versicherungsschutz Löschens oder einer Veränderung der ursprüng- lichen Struktur (z. B. durch Computerviren, Hacker, Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: Programmierfehler) • Schäden aufgrund einer Beeinträchtigung in der C1.1 Funktion oder Verfügbarkeit von Daten, Software Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- oder Computerprogrammen rungsnehmers und der mitversicherten Personen in ihrer Jedoch sind Schäden, die unmittelbare Folge eines Eigenschaft als Privatperson aus den Gefahren des ansonsten nach dem Versicherungsvertrag gedeck- täglichen Lebens (einschliesslich nebenberuflicher oder ten Sachschadens sind, gedeckt. nebenamtlicher Tätigkeiten bis zu einem Pensum von 30 %) als B6.21 • Mieter und Pächter von selbstgenutzten, unbeweg- Schäden, die über die Feuer/Elementar-, Diebstahl-, lichen Sachen (Mieterschäden) Wasser- oder Glasbruchversicherung versichert sind oder • Eigentümer, Mieter oder Pächter von Grundstücken versichert werden können. (z. B. Garten- oder Pflanzland) • Bauherr bis zu einer Gesamtbausumme von CHF 100’000 • Familienhaupt • Arbeitgeber von privatem Dienstpersonal • Sportler • Tierhalter • Halter und Benützer von Modellluftfahrzeugen und Drohnen, für welche keine Bewilligung des Bundes- amtes für Zivilluftfahrt (BAZL) rechtlich vorgeschrie- ben ist • Benützer fremder Motorfahrzeuge für den Bonusver- lust aus der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung, berechnet bis auf die Prämienstufe vor dem versi- cherten Ereignis, für den die Deckungslimite der Hal- terversicherung übersteigenden Schaden sowie für Ansprüche, die durch eine abzuschliessende obliga- torische Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind. Ausgenommen ist der Selbstbehalt aus der Motor- fahrzeughaftpflichtversicherung • Benützer von Fahrrädern, diesen gleichgestellten Leicht-Motorfahrrädern sowie fahrzeugähnlichen Geräten (z. B. Rollbrett, Rollschuhe) • Benützer von Motorfahrrädern soweit der Schaden nicht durch eine gesetzliche oder anderweitige Haft- pflichtversicherung gedeckt ist oder gedeckt sein müsste • Angehöriger der schweizerischen Armee, des schweizerischen Zivilschutzes und der Feuerwehr • ermächtigter Besitzer fremder beweglicher Sachen (Obhutsschäden) 23/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt Die gesetzliche Haftplicht des Versicherungsnehmers als C1.3 • Eigentümer von selbstbewohnten und nicht gewerb- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf lich genutzten Häusern und Ferienhäusern mit • Entschädigung begründeter Ansprüche maximal drei Wohnungen sowie den dazugehören- • Abwehr unbegründeter Ansprüche den privat genutzten Grundstücken, Anlagen und • Vertretung der Versicherten Einrichtungen • Eigentümer von selbstbewohnten Mobilheimen, nicht C1.4 eingelösten Wohnwagen oder Fahrnisbauten als Die vertraglichen Leistungen beinhalten im Rahmen der Dauereinrichtung sowie den dazugehörenden privat vereinbarten Versicherungssumme auch genutzten Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen • die Schadenzinsen sowie Anwalts-, Gerichts-, • Stockwerkeigentümer, vorausgesetzt die Stock- Expertise- und ähnliche Kosten werkeigentümergemeinschaft hat eine separate • die Schadenverhütungskosten bei Umweltbeein- Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen und trächtigungen aus Heiz- und Tankanlagen, sofern der der Schaden übersteigt die Deckungslimite der Haft- Schaden die Folgen eines einzelnen, plötzlich einge- pflichtversicherung der Stockwerkeigentümerge- tretenen, unvorgesehenen Ereignisses ist, das sofor- meinschaft tige Massnahmen erfordert und die Anlagen zudem • für Schäden am Gesamteigentum unter Abzug fachmännisch und vorschriftsgemäss unterhalten der Eigentumsquote worden sind • für Schäden Dritter im Rahmen der Eigentums- • die Kosten für angemessene und sofortige Mass- quote nahmen zur Abwendung eines unmittelbar bevorste- henden versicherten Personen- oder Sachschadens C1.2 infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses Der Versicherungsschutz gilt bei haftpflichtrechtlich (Schadenverhütungskosten) sowie zur Minderung ersatzfähigen Ansprüchen Dritter wegen eines bereits eingetretenen versicherten Personen- • Personenschäden d.h. Tötung, Verletzung oder sons- oder Sachschadens (Schadenminderungskosten) tige Gesundheitsschädigung • Sachschäden d.h. Zerstörung, Beschädigung oder C1.5 Verlust von Sachen. Die blosse Funktionsbeeinträch- Wunschhaftung tigung einer Sache ohne Beeinträchtigung deren Auch ohne rechtlich feststehende Haftung werden auf Substanz gilt ebenfalls als Sachschaden. Wunsch des Versicherungsnehmers übernommen Den Sachschäden gleichgestellt ist die Tötung, die • Schäden, die von urteilsunfähigen Kindern und Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung urteilsunfähigen Hausgenossen verursacht werden von Tieren, wobei die Entschädigung jedoch gemäss • Schäden, die fremde minderjährige Personen den hierfür vorgesehenen rechtlichen Grundlagen erleiden, welche vorübergehend im Haushalt des erfolgt Versicherungsnehmers leben Versichert ist auch die Haftpflicht für Personen- und Bis maximal CHF 2’000 sind ausserdem versichert Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbe- • Sachschäden aus dem Sport- und Spielbetrieb einträchtigung, sofern diese Umweltbeeinträchtigung die • Sachschäden an Effekten von Besuchern Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorher- • Schäden einer vorübergehenden Aufsichtsperson gesehenen Ereignisses ist, das zudem sofortige Mass- von Kindern und Haustieren, welche ihr von letzteren nahmen erfordert. zugefügt werden Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden, Flora oder Fauna durch jegliche Einwirkung sowie jeder Sachverhalt, der gemäss anwend- barem Recht als Umweltschaden definiert wird. 24/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt C1.25 die Haftpflicht für Schäden, die allmählich entstanden sind. Kein Versicherungsschutz besteht für z. B. übermässig vergilbte Wände aufgrund von Raucheinwir- kungen C1.20 die Haftpflicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes C1.26 und Amtes, soweit diese nicht nebenberuflich oder die Haftpflicht für Schäden, deren Eintritt vom Versicher- nebenamtlich ausgeübt werden, oder einer ungewöhn- ten mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden lichen und gefährlichen Beschäftigung. mussten oder die in Kauf genommen wurden. C1.21 C1.27 Jagd Verbrechen und Vergehen die Haftpflicht bei der Ausübung der Jagd, der Jagdauf- die Haftpflicht im Zusammenhang mit der vorsätzlichen sicht und des Jagdschutzes. Begehung von Verbrechen oder Vergehen. C1.22 C1.28 Vermögensschäden die Haftpflicht im Zusammenhang mit der Übertragung die Haftpflicht für Schäden, die weder auf einen versi- ansteckender Krankheiten. cherten Personen- noch auf einen dem Geschädigten zugefügten Sachschaden zurückzuführen sind. C1.29 Unerlaubte Fahrten C1.23 die Haftpflicht bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, motori- die Haftpflicht im Zusammenhang mit der Führung eines sierten Wasserfahrzeugen und Motorfahrrädern (z. B. Strassen-, Schienen-, Wasser- oder Luftfahrzeuges (inkl. E-Trottinette), die nach Gesetz, von der Behörde oder vom Fallschirme, Hängegleiter, Gleitschirme und Deltasegler). Halter nicht erlaubt sind. z. B. Fahrten eines Motorfahrzeuges ohne gültigen Führer- Dieser Ausschluss gilt nicht für die Haftpflicht im Zusam- ausweis menhang mit der Benutzung von • Fahrrädern, diesen gleichgestellten Motorfahrzeugen C1.30 (z. B. Elektrovelos mit Tretunterstützung bis 25 km/h) Renn- und Trainingsfahrten sowie fahrzeugähnlichen Geräten die Haftpflicht bei Fahrten mit Motorfahrzeugen und • Wasserfahrzeugen für die nach Schweizer Recht motorisierten Wasserfahrzeugen, die an Rennen und keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden Trainings auf Rennstrecken teilnehmen. muss • Kites C1.31 • Modellluftfahrzeugen und Drohnen, für welche keine Modellluftfahrzeuge & Drohnen Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) die Haftpflicht als Halter und Benützer von Modellluft- rechtlich vorgeschrieben ist fahrzeugen und Drohnen, bei Verstoss gegen rechtliche Vorgaben (wie z. B. die des Eidgenössischen Departe- C1.24 ments für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Eigenschäden (UVEK) oder des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL)). Ansprüche der Versicherten sowie von Personen, die mit dem haftpflichtigen Versicherten im gemeinsamen Haus- Dazu gehören insbesondere halt leben. Gleiches gilt für Ansprüche Dritter, die aus der • Registrierungspflicht Schädigung dieser Personen abgeleitet werden (z. B. Ver- • Schulung & Prüfung sorgerschaden). Davon ausgenommen sind Ansprüche • Flughöhe von vorübergehend im selben Haushalt mit dem Versi- • Kontrollzonen (CTR) cherungsnehmer lebenden minderjährigen fremden Per- • Gebietseinschränkungen sonen. • Überfliegen von Menschenansammlungen 25/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt Bei Einsatz der Modellluftfahrzeuge und Drohnen im C1.36 Ausland, müssen die entsprechenden ausländischen Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen, Rechtsbestimmungen eingehalten werden. über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung und wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder ver- C1.32 traglicher Versicherungspflicht. Obhutsschäden die Haftpflicht für Schäden an nachfolgend aufgeführten C1.37 Sachen, die von einem Versicherten übernommen wurden Schadenverhütungs- und Schadenminderungskosten in • Motorfahrzeuge (inkl. Motorfahrräder, Elektrovelos Form von mit Tretunterstützung über 25 km/h), Anhänger, die • Aufwendungen für die Feststellung von Lecken, Funk- von Motorfahrzeugen gezogen werden, und motori- tionsstörungen und Schadenursachen, einschliess- sierte Wasserfahrzeuge lich das dafür erforderliche Entleeren von Anlagen, • gemietete oder entliehene Pferde Behältern und Leitungen sowie Kosten für Reparatu- • Pensionspferde, die von einem Versicherten in ren und Änderungen daran (z. B. Sanierungskosten) Pension genommen wurden und für die er verant- • Massnahmen, die wegen Schneefalls oder Eisbildung wortlich ist ergriffen werden • Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eingetra- gen werden müssen C1.38 • Bargeld, Wertpapiere, Kredit-, Debit- und Kundenkarten Ansprüche im Zusammenhang mit Asbest und asbest- • Dokumente, EDV-Software, Ton- und Datenträger, haltigen Substanzen oder Erzeugnissen, soweit die Pläne, Manuskripte und technische Zeichnungen Schäden auf die spezifischen schädlichen Eigenschaften sowie deren Datenwiederherstellung von Asbest zurückzuführen sind. • persönliches Militär-, Schutz- und Wehrdienstmaterial • Sachen, die dem Arbeitgeber eines Versicherten C1.39 gehören Ansprüche aus Schäden sowie Kosten aus gesetzlichen • Sachen, die Gegenstand eines Miet-Kauf- oder Anordnungen (z. B. Anordnung von Massnahmen) im Leasingvertrages sind Zusammenhang mit Perfluoralkyl- und Polyfluoralkyl- Stoffen (PFAS). C1.33 Ansprüche betreffend den eigentlichen Umweltschaden C1.40 (Ökoschaden). Regressansprüche Regresse Dritter bei C1.34 • Ansprüchen aus Schäden bei Benützung fremder Ansprüche im Zusammenhang mit einer Umwelt­ Motorfahrzeuge beeinträchtigung • Schäden an übernommenen Sachen • durch Altlasten (z. B. verunreinigtes Erdreich) • Schäden, verursacht durch Urteilsunfähige • durch Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung oder • Schäden, die fremde minderjährige Personen Beseitigung von Abfällen aller Art, soweit es sich erleiden, welche vorübergehend im Haushalt des nicht um privat genutzte Kompostieranlagen Versicherungsnehmers leben handelt • Sachschäden aus dem Sport- und Spielbetrieb • die auf eine schuldhafte Missachtung gesetzlicher • Sachschäden an Effekten von Besuchern und behördlicher Vorschriften zurückzuführen sind • Schäden einer vorübergehenden Aufsichtsperson von Kindern und Haustieren, welche ihr von letzteren C1.35 zugefügt werden die Haftpflicht selbstständiger Unternehmer und Beauf- tragter, die der Gebäudeeigentümer beizieht. 26/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt C2 Schäden an gelegentlich • die auf einen Garagisten oder den Arbeitgeber eines Versicherten zugelassen sind benützten fremden Motor­ C2.21 fahrzeugen die in der Privathaftpflicht (C1) ausgeschlossenen Risiken. Versicherungsschutz C3 Schäden an gemieteten oder Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: entliehenen Pferden C2 Schäden an fremden Motorfahrzeugen bis 3500 kg Gesamtgewicht (inkl. Motorfahrräder, Elektrovelos mit Versicherungsschutz Tretunterstützung über 25 km/h), an fremden Anhängern, die von Motorfahrzeugen bis 3500 kg Gesamtgewicht Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: gezogen werden, und an motorisierten Wasserfahr- zeugen aus der gelegentlichen (nicht regelmässigen) C3 Benützung. Gelegentlich ist die Benützung insbesondere, Die gesetzliche Haftpflicht für die durch ein Unfallereignis wenn sie 6 mal in den letzten 3 Monaten nicht übersteigt. entstandenen Schäden an gemieteten oder entliehenen Pferden (inkl. deren Sattel- und Zaumzeug). C2.1 Ferienfahrten C3.1 Bei Ferienfahrten gilt der Versicherungsschutz während Die vertraglichen Leistungen beinhalten der gesamten Dauer der Ferien, unabhängig von der • Ansprüche für deren Tötung, Wertverminderung und Anzahl der Benützungen. vorübergehende Gebrauchsunfähigkeit z. B. ein Versicherter fährt mit dem Fahrzeug des Kollegen für • die Kosten der tierärztlichen Behandlung zwei Wochen nach Frankreich in die Ferien C3.2 C2.2 Der Tod eines Pferdes bzw. die tierärztliche Anordnung Kaskoversicherung zur Einschläferung oder Notschlachtung ist Baloise recht- Sofern für das fremde Fahrzeug Versicherungsschutz zeitig bekannt zu geben, so dass eine Sektion oder eine über eine Kaskoversicherung besteht, vergütet Baloise Expertise vorgenommen werden könnte. den Selbstbehalt sowie den Bonusverlust aus der Kasko- versicherung berechnet bis auf die Prämienstufe vor dem versicherten Ereignis. Kein Versicherungsschutz besteht für C2.3 Sofern ein Selbstbehalt in der Privathaftpflichtversiche- C3.20 rung vereinbart wurde, ist dieser in jedem Fall selbst zu Pensionspferde, die von einem Versicherten in Pension tragen. genommen wurden und für die er verantwortlich ist. C3.21 die in der Privathaftpflicht (C1) ausgeschlossenen Risiken. Kein Versicherungsschutz besteht für C2.20 Schäden an fremden Motorfahrzeugen (inkl. Motorfahr- räder, Elektrovelos mit Tretunterstützung über 25 km/h, Anhänger) und an motorisierten Wasserfahrzeugen, • die gemietet oder die von einem Versicherten geleast sind 27/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt C4 Jagdhaftpflicht Reiseversicherung D1 Reiseversicherung Life D1.1 Annullierungskosten Versicherungsschutz Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: Versicherungsschutz C4 Die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsvertrag Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: namentlich genannten Personen für Schäden, die ent- stehen Als Reise gilt jeglicher Aufenthalt einer versicherten • aus der Ausübung der Jagd Person ausserhalb ihres Wohnsitzes, mit Ausnahme von • aus der Jagdaufsicht und des Jagdschutzes Fortbewegungen, die im Rahmen regelmässig oder • aus Einrichtungen, die der Jagd und dem Jagdschutz gewohnheitsmässig durchgeführter Tätigkeiten erfolgen. dienen • aus der Teilnahme an jagdsportlichen Veranstaltun- Unter regelmässig oder gewohnheitsmässig durchge- gen führte Tätigkeiten fallen unter anderem Fahrten zum • als Jagdschusswaffenbesitzer und Schütze auch Arbeitsplatz und zurück oder Unternehmungen mit ausserhalb der Jagdzeit Bezug auf das alltägliche Leben. Versicherte Ereignisse, Leistungen und Kosten vor Reiseantritt Kein Versicherungsschutz besteht für D1.1.1 C4.20 Die versicherten Ereignisse, Leistungen und Kosten sind • Schäden, die anlässlich einer Widerhandlung gegen nachfolgend abschliessend aufgezählt und beschränken das anwendbare Jagdrecht verursacht werden sich ausschliesslich auf die Zeit vor dem Reiseantritt, d.h. z. B. Jagen ohne gültige Jagdberechtigung vor Verlassen des Wohnsitzes. • Wild- und Flurschäden z. B. Zertrampeln eines naturgeschützten Pfades D1.1.2 • sämtliche Jagdhaftpflichtschäden in Frankreich Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist das Bestehen eines rechtsgültigen Vertrages mit einem C4.21 • Reise- oder Transportunternehmen die in der Privathaftpflicht (C1) ausgeschlossenen Risiken. • Vermieter (inkl. Beherbergungs- und Gastaufnahme- vertrag) • Veranstalter von Kursen • Veranstalter von Anlässen wie z. B. Konzerten, Theateraufführungen, Sportveranstaltungen D1.1.3 Kann eine Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses nicht angetreten werden, bezahlt Baloise den auf die mitreisenden versicherten Personen entfallenden Anteil • der geschuldeten Reiseannullierungskosten wie z. B. Flugticket, Hotel • der Kosten für Veranstaltungen wie z. B. Konzert- oder Theatertickets, Startgebühren für Sportveran- staltungen • der Kosten für Kurse bis max. CHF 5’000 pro Ereignis 28/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt Diese Kosten (inkl. Dauer- oder Saisonkarten) werden D1.1.6 nur zurückerstattet, wenn sie vor der erstmaligen bei einer den Versicherten oder deren Reisebegleitung Nutzung aufgrund eines versicherten Ereignisses nicht nahestehenden Person eines der folgenden Ereignisse benutzt werden können und eine Rückerstattung eintritt oder eine spätere Nutzung nicht möglich ist. Eine Ent- • ärztlich attestierte Reiseunfähigkeit infolge schwerer schädigung in Form eines Wertgutscheines gilt als Rück- Verletzung aufgrund eines Unfalls, schwerer Erkran- erstattung. Dieser Wertbetrag wird nicht durch Baloise kung oder unerwarteter Verschlimmerung eines chro- zurückerstattet. nischen Leidens • Todesfall D1.1.4 Kann eine Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses Als nahestehende Personen gelten: erst verspätet angetreten werden, bezahlt Baloise den Familienangehörige in auf- und absteigender Linie, auf die mitreisenden versicherten Personen entfallenden Geschwister, Ehe- und Konkubinatspartner, Partner Anteil einer eingetragenen Partnerschaft sowie deren Kinder • der zusätzlichen Anreisekosten sowie oder Eltern. • der Kosten für den verpassten Teil der Reise D1.1.7 Eine Entschädigung in Form eines Wertgutscheines gilt bei einem Haustier einer versicherten Person eines der als Rückerstattung. Dieser Wertbetrag wird nicht durch folgenden Ereignisse eintritt Baloise zurückerstattet. • tierärztlich attestierte schwere Verletzung aufgrund eines Unfalls, schwere Erkrankung oder unerwartete Ein Leistungsanspruch besteht, wenn Verschlimmerung eines chronischen Leidens • Todesfall D1.1.5 bei einer versicherten Person oder deren Reisebegleiter Auf Wunsch übernimmt Baloise für die Dauer der Reise eines der folgenden Ereignisse eintritt die Kosten für ein Tierheim anstelle der Annullierungs­ • ärztlich attestierte Reiseunfähigkeit infolge schwerer kosten. Verletzung aufgrund eines Unfalls, schwerer Erkran- kung oder unerwarteter Verschlimmerung eines chro- D1.1.8 nischen Leidens das Eigentum der versicherten Person am Wohnort • ärztlich attestierte Reiseunfähigkeit infolge unerwar- infolge Diebstahls, Feuer-, Wasser- oder Elementarscha- teter Schwangerschaftskomplikationen dens (Hochwasser, Überschwemmung, Sturm [Wind von • Todesfall 75 km/h und mehr], Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, • Arbeitslosigkeit, sofern sie zum Zeitpunkt der Reise- Steinschlag, Erdrutsch) schwer beeinträchtigt wird. buchung nicht bekannt gewesen ist • unvorhergesehener Stellenantritt bei Arbeitslosigkeit D1.1.9 zum Zeitpunkt der Buchung der Reise und sofern der der programmgemässe Reiseantritt durch nachweisliche Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass die Reise auf- Verspätung oder Ausfall eines öffentlichen Transportmit- grund des Stellenantritts nicht angetreten werden tels zum Flughafen oder Bahnhof auf schweizerischem kann Gebiet oder in direkt angrenzenden Nachbarländern ver- • wenn aufgrund eines ungeplanten Einsatzbefehls unmöglicht wird. der Schweizer Armee, des Zivildienstes oder des Zivil- schutzes die Reise nicht oder verspätet angetreten Als öffentliche Transportmittel gelten ausschliesslich werden kann Fernverkehrsreisen mit Bus und Bahn. D1.1.10 das im Beförderungsschein aufgeführte Fahrzeug am Abreisetag auf dem direkten Weg zur Verladestelle (Rei- sezug oder Fährhafen) infolge eines Unfalls oder einer Panne fahruntüchtig wird. 29/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt D1.1.11 D1.1.23 Katastrophenereignisse, Streiks oder Elementarschäden Ansprüche aus einem Ereignis oder Leiden, das bei Ver- (Hochwasser, Überschwemmung, Sturm [Wind von tragsbeginn oder bei der Buchung der Reise bereits ein- 75 km/h und mehr], Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, getreten ist oder für die versicherte Person absehbar war. Steinschlag, Erdrutsch), terroristische Anschläge entlang Ausgenommen sind Fälle, bei denen die versicherte der Reiseroute oder an der Reisedestination, die die Rei- Person nachweist, dass ihr das Ereignis nicht bekannt sedurchführung verunmöglichen oder das Leben der ver- war oder für sie nicht erkennbar sein konnte oder eine sicherten Person gefährden. ärztlich attestierte Reiseunfähigkeit infolge unerwarteter Verschlimmerung eines chronischen Leidens ist. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass das Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele- D1.1.24 genheiten (EDA), das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Buchungen von rechtsgültigen Reiseverträgen, deren oder die Weltgesundheitsorganisation (WHO) explizit von kostenpflichtige Annullierungsfristen bei Beginn des Reisen in das betroffene Gebiet abrät und sich das ver- Versicherungsvertrages bereits begonnen haben. sicherte Ereignis innerhalb der letzten 7 Tage vor Reise- antritt und in höchstens 150 Kilometer Entfernung D1.1.25 entlang der Reiseroute oder der Reisedestination ereig- Kosten durch Verspätung oder Ausfall eines privaten net hat. Transportmittels zum Flughafen oder Bahnhof. D1.1.12 D1.1.26 Direkte Folgekosten, die nicht von einem Dritten bzw. Kosten, die in Verbindung mit finanziellen Transaktionen, dem Reiseveranstalter zurückerstattet werden müssen, Visa oder Impfungen entstehen. wenn wegen eines versicherten Ereignisses die Reise nicht angetreten werden kann. D1.1.27 Kosten für Buchungen, die während der Reise erfolgen. D1.1.28 Kein Versicherungsschutz besteht für Kosten für Geschäftsreisen sowie alle damit verbunde- nen Ausgaben. Erfolgte die Bezahlung und/oder Buchung D1.1.20 über den Arbeitgeber (Adresse Arbeitgeber) gilt dies allfällige Folgekosten infolge verspäteter Abreise mit Aus- immer als Geschäftsreise. nahme der unter D1.1.9 genannten Gründe. D1.1.29 D1.1.21 Kosten im Zusammenhang mit oder als Folge von Epide- die im Reisearrangement enthaltenen Anreisekosten, mien/Pandemien. Ausgenommen hiervon ist die eigene wenn eine Reise erst verspätet angetreten werden kann. Erkrankung der versicherten Person und deren Reisebe- gleiter an dieser epidemischen/pandemischen Krankheit. D1.1.22 Kosten der absagenden Reise- oder Transportunterneh- D1.1.30 men, Vermieter, Veranstalter von Kursen oder Veranstal- Annullierungskosten von Mitreisenden/Reisebegleitern, tungen sofern das entsprechende Unternehmen aus welche nicht über diesen Versicherungsvertrag versichert Rechtsgründen zur Übernahme der Kosten verpflichtet sind (z. B. Gruppenbuchungen/-reisen), unabhängig ist. Flug-, Transport- und Reise-Annullationen durch das davon wer die Reise bezahlt hat. Reise- oder Transportunternehmen sind nicht versichert, ausser diese sind auf ein versichertes Ereignis gemäss D1.1.31 D1.1.11 zurückzuführen. In diesen Fällen übernimmt Leistungen bei Insolvenz von Baloise die Kosten, die nicht durch das Reise- oder Trans- • Reise- oder Transportunternehmen portunternehmen entschädigt werden müssen, subsidiär. • Vermieter (inkl. Beherbergungs- und Gastaufnahme- vertrag) • Veranstalter von Kursen oder Seminaren • Veranstalter von Anlässen wie z. B. Konzerten, Thea- teraufführungen, Sportveranstaltungen 30/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt D1.1.32 Kosten für organisierte Veranstaltungen, welche selbst D1.2 Reiseassistance oder durch einen Veranstalter organisiert wurden, wie z. B. Hochzeiten, Geburtstage, Taufe, Feste. Versicherungsschutz D1.1.33 Kosten im Zusammenhang mit schulischen und berufli- Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: chen Weiterbildungen, sowie für gelöste Abonnemente, die im Umkreis des ständigen Wohn- und Arbeitsortes Als Reise gilt jeglicher Aufenthalt einer versicherten regelmässig genutzt werden können wie z. B. Fitness-, Person ausserhalb ihres Wohnsitzes, mit Ausnahme von Golf-, Bade-Abo. Fortbewegungen, die im Rahmen regelmässig oder gewohnheitsmässig durchgeführter Tätigkeiten erfolgen. Unter regelmässig oder gewohnheitsmässig durchge- Subsidiaritätsklausel führte Tätigkeiten fallen unter anderem Fahrten zum Arbeitsplatz und zurück oder Unternehmungen mit Besteht für die versicherte Person bereits ein Anspruch Bezug auf das alltägliche Leben. aus einem anderweitigen Vertrag erbringt Baloise die Leistungen subsidiär. Der Versicherungsschutz Versicherte Ereignisse, Leistungen und Kosten beschränkt sich dabei auf den Teil der Leistungen der Gesellschaft, der denjenigen des anderen Vertrages während der Reise übersteigt. D1.2.1.1 Die nachfolgenden versicherten Ereignisse, Leistungen und Kosten sind abschliessend aufgezählt und beschrän- ken sich ausschliesslich auf die Zeit während der Reise. Weitere Buchungen, die während der Reise erfolgen, fallen ebenfalls unter die Reiseassistance. D1.2.1.2 Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist das Bestehen eines rechtsgültigen Vertrages mit einem • Reise- oder Transportunternehmen • Vermieter (inkl. Beherbergungs- und Gastaufnahmevertrag) • Veranstalter von Kursen oder Seminaren • Veranstalter von Anlässen wie z. B. Konzerten, Theateraufführungen, Sportveranstaltungen D1.2.1.3 Voraussetzung für eine Entschädigung ist der vorgängige Anruf einer versicherten Person bei Baloise auf die Nummer 00800 24 800 800 sowie die Organisation der Leistungen durch Baloise. Wenn aus dem Ausland keine Verbindung möglich ist, wählen Sie +41 58 285 28 28. D1.2.2.1 Ärztlich attestierte Reiseunfähigkeit infolge schwerer Ver- letzung aufgrund eines Unfalls, schwerer Erkrankung oder unerwarteter Verschlimmerung eines chronischen Leidens bei einer versicherten Person 31/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt • Unterstützung bei der Organisation sowie die unbe- D1.2.3 grenzte Übernahme der Kosten für die Überführung Gesundheitliche Probleme während der Reise ins nächstgelegene, geeignete Spital ergänzend oder • Weitergabe von Kontaktdaten eines Arztes oder nachrangig zu allen gesetzlichen und privaten Kranken- Krankenhauses in der Nähe des Aufenthaltsorts oder Unfallversicherungen der versicherten Person • Erteilung erster medizinischer Ratschläge in Zusam- • Organisation sowie die unbegrenzte Übernahme der menarbeit mit Drittärzten Kosten des medizinisch betreuten Nottransportes in • Übersetzungen von Packungsbeilagen von Medika- ein Spital am Wohnort (falls medizinisch notwendig) menten, ärztlichen Verschreibungen oder medizini- • Organisation der Rückreise an den Wohnort (gestützt schen Gutachten auf einen medizinischen Befund) und Übernahme • Übernahme der Kosten für die Nachsendung lebens- der damit verbundenen Reisemehrkosten (Bahn: wichtiger Medikamente (ausgenommen die Kosten 1. Klasse, Flug: Economy Class) und Aufenthalts­ für die Medikamente selbst), sofern eine Zusendung kosten (Mittelklassehotel mit Frühstück) im Rahmen der internationalen Gesetzgebung über • Unterstützung bei der Organisation sowie unbe- den Medikamententransfer zulässig ist grenzte Übernahme der Kosten der Betreuung mitrei- sender minderjähriger Kinder D1.2.4 • Kostenvorschuss an ein Spital bis CHF 10’000, Todesfall welcher innert 30 Tagen nach der Entlassung aus Stirbt eine versicherte Person, übernimmt Baloise die dem Spital an Baloise zurückzubezahlen ist Organisation sowie die Kosten für die Heimschaffung der • Organisation sowie Übernahme der Kosten für eine Leiche an den Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürsten- Besuchsreise ans Krankenbett, sofern der Kranken- tum Liechtenstein inkl. behördlicher Formalitäten. aufenthalt voraussichtlich mehr als 5 Tage dauert oder bei Tod einer versicherten Person (max. 2 nahe- D1.2.5 stehende Personen, Bahn: 1. Klasse, Flug: Economy In einer Notlage oder bei Verschollenheit übernimmt Class, Aufenthaltskosten: Mittelklassehotel mit Früh- Baloise die Such- und Rettungskosten subsidiär bis stück). Die Reisekosten aus der Schweiz werden pro max. CHF 20’000 pro Ereignis. Ereignis bis zu einem Betrag von CHF 4’000 in Europa und CHF 6’000 ausserhalb Europas übernommen D1.2.6 Heimbegleitung minderjähriger Kinder, wenn es einer ver- D1.2.2.2 sicherten Person infolge eines versicherten Ereignisses Reiseabbruch einer versicherten Person infolge ärztlich nicht mehr möglich ist, sich um diese zu kümmern oder attestierter Reiseunfähigkeit infolge schwerer Verletzung wenn diese aus denselben Gründen vorzeitig heimreisen aufgrund eines Unfalls, schwerer Erkrankung oder uner- müssen warteter Verschlimmerung eines chronischen Leidens • Übernahme der Reisekosten (Bahn: 1. Klasse, Flug: oder Todesfall bei folgenden Personen: Economy Class) und Aufenthaltskosten (Mittelklasse- hotel mit Frühstück) entweder für eine Person, die mit Nahestehende Personen der versicherten Person, Perso- der Begleitung der Minderjährigen bis zu deren nen mit denen ein Versicherter die Reise gemeinsam Wohnsitz beauftragt wurde oder für eine zu diesem angetreten hat inkl. deren nahestehende Personen oder Zweck von Baloise beauftragten Person Personen, ohne die die Reise verunmöglicht wird welche die Anwesenheit der versicherten Person erfordert D1.2.7 • Übernahme der Rückreisekosten (Bahn: 1. Klasse, Ausfall des für die Reise gebuchten oder benützten Flug: Economy Class) und Aufenthaltskosten (Mittel- öffentlichen Transportmittels aufgrund einer Panne, eines klassehotel mit Frühstück) Unfalls oder technischen Defekts am öffentlichen Trans- • Übernahme der Reisekosten (Bahn: 1. Klasse, Flug: portmittel Economy Class) für eine temporäre Rückreise (Hin- • Rückreise an den Wohnort oder Fortsetzung der Reise und Rückreise) einer versicherten Person • Übernahme der Rück- resp. Weiterreisekosten (Bahn: 1. Klasse, Flug: Economy Class) und Aufenthaltskos- Als nahestehende Personen gelten: ten (Mittelklassehotel mit Frühstück). Die Reisekosten Familienangehörige in auf- und absteigender Linie, werden pro Ereignis bis zu einem Betrag von Geschwister, Ehe- und Konkubinatspartner, Partner einer CHF 2’000 in Europa und CHF 3’000 ausserhalb eingetragenen Partnerschaft sowie deren Kinder und Europas übernommen Eltern. 32/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt Als öffentliche Transportmittel gelten ausschliesslich Bei Ausfall oder Verspätung eines öffentlichen Trans- Fernverkehrsreisen mit Bus und Bahn, Schiffs- und Flug- portmittels ist die versicherte Person verpflichtet, sich verkehr exkl. Privatjet. zuerst an das Reise- oder Transportunternehmen zu wenden D1.2.8 Katastrophenereignisse, Streiks oder Elementarschä­den D1.2.11 (Hochwasser, Überschwemmung, Sturm [Wind von Vorzeitiger Abbruch von Mieten, Kursen oder Veranstal- 75 km/h und mehr], Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, tungen aufgrund eines versicherten Ereignisses Steinschlag, Erdrutsch), terroristische Anschläge entlang • Die Kosten der nicht bezogenen Leistungen (ohne der Reiseroute verunmöglichen nachweisbar die Fort- Rückreisekosten und ohne Rückreisemehrkosten) set­zung der Reise oder gefährden konkret Leben und • Die Kosten für Kurse und Seminare sind auf max. Eigen­tum der versicherten Person CHF 5’000 beschränkt • Rückreise an den Wohnort • Übernahme der Rückreisekosten (Bahn: 1. Klasse, D1.2.12 Flug: Economy Class) und Aufenthaltskosten Schwere Beschädigung des Eigentums durch Diebstahl, (Mittelklassehotel mit Frühstück) Feuer-, Wasser- oder Elementarschaden (Hochwasser, Überschwemmung, Sturm [Wind von 75 km/h und mehr], Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass das Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erd- Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele- rutsch) genheiten (EDA), das Bundesamt für Gesundheit (BAG) • Rückreise aller versicherten Personen an den oder die Weltgesundheitsorganisation (WHO) explizit von Wohnort oder temporäre Rückreise (Hin- und Rück- Reisen in das betroffene Gebiet abrät und sich das ver- reise) einer versicherten Person sicherte Ereignis auf die aktuelle Reiseroute oder Desti- • Übernahme der Rückreisekosten (Bahn: 1. Klasse, nation auswirkt. Flug: Economy Class) und Aufenthaltskosten (Mittel- klassehotel mit Frühstück) D1.2.9 Diebstahl persönlicher Dokumente (Pass, Identitätskar- D1.2.13 ten, Beförderungstickets), durch den eine Fortsetzung der Rückerstattung der nicht bezogenen Leistungen des Rei- Reise oder die Heimreise in die Schweiz vorübergehend searrangements, die nicht von einem Dritten zurücker- verunmöglicht wird, sofern die Dokumente nicht innert stattet werden müssen und nicht in Zusammenhang mit nützlicher Frist neu ausgestellt werden können einer Geschäftsreise stehen, wenn wegen eines versicher- • Übernahme der Aufenthaltskosten (Mittelklassehotel ten Ereignisses die Reise vorzeitig abgebrochen werden mit Frühstück), der Transportkosten vor Ort sowie der muss. Eine Entschädigung in Form eines Wertgutscheines Rück- resp. Weiterreisekosten (Bahn: 1. Klasse, Flug: gilt als Rückerstattung. Dieser Wertbetrag wird nicht Economy Class), sofern unverzüglich die zuständige durch Baloise zurückerstattet. örtliche Polizei informiert wurde. Die Reisekosten werden pro Ereignis bis zu einem Betrag von Versicherte Kosten pro Ereignis CHF 2’000 in Europa und CHF 3’000 ausserhalb Einzelversicherung: max. CHF 50’000 Europas übernommen Familienversicherung: max. CHF 100’000 D1.2.10 Verpassen eines Anschlusses zwischen zwei öffentlichen Transportmitteln (Fernverkehrsreisen mit Bus und Bahn, Schiffs- und Flugverkehr exkl. Privatjet) aus alleinigem und nachgewiesenem Verschulden des ersten öffentli- chen Transportmittels (Verspätung oder Annullierung) • Übernahme der Aufenthaltskosten (Mittelklassehotel mit Frühstück), der Transportkosten vor Ort sowie der Rück- resp. Weiterreisekosten (Bahn: 1. Klasse, Flug: Economy Class). Die Reisekosten werden pro Ereignis bis zu einem Betrag von CHF 2’000 in Europa und CHF 3’000 ausserhalb Europas übernommen. 33/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt D1.2.27 Die im Reisearrangement enthaltenen Rückreisekosten, Kein Versicherungsschutz besteht für wenn eine Reise vorzeitig abgebrochen werden muss. D1.2.20 D1.2.28 Ansprüche aus einem Ereignis oder Leiden, das bei Ver­ Kosten für Leistungen, die nicht aufgrund eines Notrufes tragsbeginn oder bei der Buchung der Reise bereits ein­ durch den Kundenservice von Baloise gutgeheissen getreten ist oder für die versicherte Person absehbar war. wurden. Ausgenommen sind Fälle, bei denen die versicherte Person nachweist, dass ihr das Ereignis nicht bekannt D1.2.29 war oder für sie nicht erkennbar sein konnte oder eine Kosten im Zusammenhang mit oder als Folge von ärztlich attestierte Reiseunfähigkeit infolge unerwarteter Epidemien/Pandemien. Verschlimmerung eines chronischen Leidens ist. Ausgenommen hiervon ist die eigene Erkrankung der versicherten Person und deren Reisebegleiter an dieser D1.2.21 epidemischen/pandemischen Krankheit. Ansprüche auf Leistungen wenn der Reiseveranstalter das Reiseprogramm ändert oder die Reise abbricht. Flug-, D1.2.30 Transport- und Reise-Annullationen und -Änderungen Leistungen bei Insolvenz von durch das Reise- oder Transportunternehmen sind nicht • Reise- oder Transportunternehmen versichert, ausser diese sind auf ein versichertes Ereignis • Vermieter (inkl. Beherbergungs- und Gastaufnahme- gemäss D1.2.8 oder D1.2.10 zurückzuführen. In diesen vertrag) Fällen übernimmt Baloise die Kosten, die nicht durch das • Veranstalter von Kursen oder Seminaren Reise- oder Transportunternehmen entschädigt werden • Veranstalter von Anlässen wie z. B. Konzerten, Thea- müssen, subsidiär. teraufführungen, Sportveranstaltungen D1.2.22 D1.2.31 Ansprüche aus dem Ausfall des Transportmittels, wenn es Kosten für organisierte Veranstaltungen, welche selbst sich dabei um Privat- und Mietfahrzeuge handelt, die oder durch einen Veranstalter organisiert wurden, wie während der Reise selbst gesteuert oder als Insasse z. B. Hochzeiten, Geburtstage, Taufe, Feste. benutzt werden. D1.2.32 D1.2.23 Kosten im Zusammenhang mit schulischen und berufli- Kosten aus vorzeitigem Abbruch einer Reise, von welcher chen Weiterbildungen, sowie für gelöste Abonnemente, durch das Eidgenössische Departement für auswärtige die im Umkreis des ständigen Wohn- und Arbeitsortes Angelegenheiten (EDA), das Bundesamt für Gesundheit regelmässig genutzt werden können wie z. B. Fitness-, (BAG), oder die Weltgesundheitsorganisation (WHO) vor- Golf-, Bade-Abo. gängig abgeraten, diese aber dennoch angetreten wurde. D1.2.33 D1.2.24 Annullierungskosten von Mitreisenden/Reisebegleitern, Kosten für Ausfall des für die Reise gebuchten oder welche nicht über diesen Versicherungsvertrag versi­chert benützten öffentlichen Transportmittels, wenn der Betrei- sind (z. B. Gruppenbuchungen/-reisen), unabhängig ber aus Rechtsgründen zur Übernahme des Schadens davon wer die Reise bezahlt hat. verpflichtet ist. D1.2.25 Kosten für verpasste Anschlüsse von sämtlichen öffentli- Subsidiaritätsklausel chen Transportmitteln, wenn die versicherte Person ver- antwortlich für die Verspätung ist (z. B. zu wenig Zeit ein- Besteht für die versicherte Person bereits ein Anspruch geplant) oder der Betreiber aus Rechtsgründen zur aus einem anderweitigen Vertrag erbringt Baloise die Übernahme des Schadens verpflichtet ist. Leistungen subsidiär. Der Versicherungsschutz beschränkt sich dabei auf den Teil der Leistungen der Gesellschaft, D1.2.26 der denjenigen des anderen Vertrages übersteigt. Kosten für die ambulante und stationäre Behandlung. 34/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt • Nichtergreifen nötiger Wiedererlangung des Reisege- D1.3 Reisegepäck päcks Versicherungsschutz Subsidiaritätsklausel Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: Besteht für die versicherte Person bereits ein Anspruch aus einem anderweitigen Vertrag erbringt Baloise die Als Reise gilt jeglicher Aufenthalt einer versicherten Leistungen subsidiär. Der Versicherungsschutz be­schränkt Person ausserhalb ihres Wohnsitzes, mit Ausnahme von sich dabei auf den Teil der Leistungen der Gesellschaft, Fortbewegungen, die im Rahmen regelmässig oder der denjenigen des anderen Vertrages übersteigt. gewohnheitsmässig durchgeführter Tätigkeiten erfolgen. Unter regelmässig oder gewohnheitsmässig durchge- führte Tätigkeiten fallen unter anderem Fahrten zum Arbeitsplatz und zurück oder Unternehmungen mit Bezug auf das alltägliche Leben. D2 Reiseversicherung Drive D2.1 Fahrzeugassistance Versicherte Ereignisse und Leistungen Versicherungsschutz D1.3.1 Abhandenkommen, Verlust, Diebstahl oder Beschädi- Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: gung von Reisegepäck bis CHF 5’000 während sich dieses in Gewahrsam einer Transport- oder Reiseunternehmung Die versicherten Ereignisse, Leistungen und Kosten sind befindet. nachfolgend abschliessend aufgezählt. D1.3.2 Versicherte Ereignisse Bei verspäteter Ankunft, Verlust, Diebstahl oder Beschädi- gung des Reisegepäcks, während der Beförderung durch D2.1.1 ein Transportunternehmen an die Feriendestination, Diebstahl, Panne, Unfall des Fahrzeuges, Vandalismus übernimmt Baloise die Mehrkosten bis CHF 1’000 für die oder Marderschäden am Fahrzeug, Kollision mit Tieren, Beschaffung unverzichtbarer Bekleidung und Körper­ Schäden am Fahrzeug infolge von Feuer oder Elementar- pflegeartikel. ereignissen (Hochwasser, Überschwemmung, Sturm [Wind von mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft und Häuser abdeckt], Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch). Kein Versicherungsschutz besteht für Der Versicherungsschutz gilt in der Schweiz (inkl. dem D1.3.20 Bereich bis 50 km von der Schweizer Grenze) und Europa. • Geldwerte • Schmuck, Armband- und Taschenuhren Versicherte Leistungen und Kosten • Haustiere • Schäden infolge Abnützung D2.1.2 • Entschädigungen, die durch das Reise- oder Trans- Pannenhilfe vor Ort und Abschleppen in eine nahe ge­­ portunternehmen übernommen werden müssen legene, geeignete Garage oder, falls verfügbar, in eine nahe gelegene Markengarage. Bei Unfall, Vandalismus D1.3.21 oder Elementarereignissen wird das Fahrzeug, sofern Kosten, die zurückzuführen sind auf ­verfügbar, in den nächstgelegenen Partnerbetrieb von • Einziehung oder Beschlagnahmung durch Zoll- oder Baloise abgeschleppt. Regierungsbehörden 35/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt Zusätzlich wird die Bergung (Rückführung des Fahrzeugs D2.1.8 auf die Fahrbahn) organisiert und die Kosten bis Erfolgt aufgrund der Unbrauchbarkeit des Fahrzeugs CHF 5’000 pro Ereignis übernommen. infolge eines versicherten Ereignisses keine Rückführung in die Schweiz, kann das Fahrzeug der Zollbehörde des D2.1.3 Landes, in dem es sich befindet, überlassen werden. In Wenn in der nahe gelegenen und geeigneten Garage diesem Fall kümmert sich Baloise um die administrativen nach dem Ereignis die notwendigen Ersatzteile nicht Schritte und übernimmt alle damit verbundenen Kosten, innert 3 Arbeitstagen (ohne Wochenende und Feiertage) insbesondere die Verschrottungskosten, die Gebühren beschafft werden können und das Fahrzeug nicht trans- und Abgaben für die Entsorgung des Wracks und die Zoll- portiert wird (gemäss D2.1.7), so organisiert und bezahlt kosten. Baloise übernimmt die Standgebühren vom Zeit- Baloise nach Möglichkeit die sofortige Zustellung. Die punkt an, an dem sich alle für die Verschrottung notwen- Kosten für die Ersatzteile sind nicht versichert. digen Dokumente im Besitz von Baloise befinden. D2.1.4 D2.1.9 Heimreise aller Insassen (inkl. mitgeführter Haustiere) mit Rückführung durch Chauffeur: Bei Krankheit, Unfall oder öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn 1. Klasse), Mietwagen Tod des Lenkers, falls kein Mitreisender das Fahrzeug oder Taxi an den Wohnort des Versicherungsnehmers, selbst zurückführen kann. wenn das Fahrzeug nicht gleichentags (Schweiz) bzw. aufgrund einer Expertise nicht innert 5 Tagen (Europa) D2.1.10 repariert werden kann. Erfolgt die Heimreise mit einem Rückführung des Anhängers oder Wohnwagens bei Dieb- Mietwagen, so werden CHF 250 pro Tag, im Maximum stahl oder Fahruntüchtigkeit des Zugfahrzeuges. CHF 2’000 pro Ereignis vergütet. Erfolgt die Heimreise mit einem Taxi, so werden maximal CHF 300 pro Ereignis Fahrzeuge vergütet. D2.1.11 D2.1.5 Massgebend für den Versicherungsschutz sind folgende Mietfahrzeug der gleichen Kategorie während höchstens Fahrzeuge: Jedes motorisierte, für den Strassenverkehr 8 Tagen zur Fortsetzung der Reise (anstelle der Heimrei- bestimmte Privatfahrzeug bis zu 3,5 t Gesamtgewicht sekosten gemäss D2.1.4) bei Ereignissen im Ausland, sowie Fahrräder und E-Bikes, die in der Schweiz zugelassen wenn das Fahrzeug aufgrund einer Expertise nicht innert sind und von einer versicherten Person gefahren werden. 5 Tagen repariert werden kann. Die Leistungen sind Ferner sind alle gesetzmässig für den Strassenverkehr begrenzt auf CHF 250 pro Tag, im Maximum zugelassenen Anhänger bis zu 3,5 t versichert, deren Zug- CHF 2’000 pro Ereignis. fahrzeug ebenfalls gedeckt ist. D2.1.6 Obliegenheit Übernachtung, sofern die Heimreise gleichentags nicht mehr möglich ist (Schweiz) bzw. die geplante Reparatur D2.1.12 innert 5 Tagen (Europa) möglich ist, bis CHF 120 pro Im Schadenfall ist unverzüglich der Kundenservice von Insasse und Nacht, im Maximum CHF 1’200 pro Ereignis. Baloise Versicherungen zu benachrichtigen: Tel. 00800 24 800 800 in der Schweiz und aus dem D2.1.7 Ausland. Rücktransport des fahruntüchtigen Fahrzeuges an den Wenn über 00800 24 800 800 aus dem Ausland keine Wohnort des Versicherungsnehmers (inkl. Standgebühren ­Verbindung möglich ist, wählen Sie +41 58 285 28 28. nach der Schadenmeldung), wenn es nicht innert 24 Stunden (Schweiz) bzw. aufgrund einer Expertise nicht innert 5 Tagen (Europa) repariert werden kann. Mitversi- chert ist auch der Rücktransport des wiedergefundenen Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuges nach einem Diebstahl. Übernimmt ein Versi- cherter den Rücktransport, so werden dessen Reisekos- D2.1.20 ten im gleichen Umfang wie bei der Heimreise (D2.1.4) Fahrzeuge mit ausländischen Kontrollschildern (ausge- übernommen. nommen Fürstentum Liechtenstein) sowie gewerblich genutzte Fahrzeuge (z. B. bewilligungspflichtige gewerbs- mässige Personentransporte). 36/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt D2.1.21 Schäden, die anlässlich der Benützung eines Fahrzeuges D2.2 Mietfahrzeug/Wegfall durch einen Lenker verursacht wurden, der den gesetzlich Selbstbehalt vorgeschriebenen Führerausweis nicht besitzt. Dasselbe gilt für Lernfahrten, die ohne die gesetzlich vorgeschrie- bene Begleitung durchgeführt werden, sowie für Fahrten ohne gesetzlich vorgeschriebene Kontrollschilder oder Versicherungsschutz mit ungültigen Kontrollschildern. Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: D2.1.22 Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten Als Reise gilt jeglicher Aufenthalt einer versicherten sowie dazugehörigen Trainingsfahrten. Person ausserhalb ihres Wohnsitzes, mit Ausnahme von Fortbewegungen, die im Rahmen regelmässig oder D2.1.23 gewohnheitsmässig durchgeführter Tätigkeiten erfolgen. Kosten für Reparaturen und Ersatzteile. Unter regelmässig oder gewohnheitsmässig durchge- D2.1.24 führte Tätigkeiten fallen unter anderem Fahrten zum Beförderung gefährlicher Ladungen im Sinne des Arbeitsplatz und zurück oder Unternehmungen mit schweizerischen Stras­senverkehrsrechts. Bezug auf das alltägliche Leben. D2.1.25 D2.2.1 Fahrten mit Mietfahrzeugen. Die versicherten Ereignisse sind nachfolgend abschlies- send aufgezählt und beschränken sich ausschliesslich D2.1.26 auf die Zeit während der Reise. Pannenhilfe, Abschleppen und Bergung von Fahrrädern und E-Bikes. Versichert ist der einem Vermieter bzw. einem Sharingun- ternehmen gemäss Mietvertrag geschuldete Selbstbe- D2.1.27 halt infolge von: Schäden an Taxis, Fahrzeugen von Fahrschulen sowie an • Reparaturkosten, Totalschaden oder Diebstahl des Garagenfahrzeugen, welche für Testfahrten genutzt oder gemieteten Fahrzeuges kostenlos zur Verfügung gestellt werden. • Haftpflichtschäden an Drittpersonen aus der Ver- wendung des Mietfahrzeuges D2.1.28 Haftung der versicherten Person für den Bonusverlust des sofern die versicherte Person hierfür zivilrechtlich haftet. Fahrzeugs. Die versicherten Leistungen beschränken sich auf die D2.1.29 Übernahme des im Mietvertrag festgehaltenen Selbstbe- Die Kosten für Massnahmen, welche durch den Versi- haltes bei ausgewiesenen Reparatur- / Totalschadenkos- cherungsnehmer oder einen ermächtigten Lenker selbst ten und ohne zusätzliche Gebühren des Vermieters bzw. organisiert und nicht vorgängig mit dem Kundenservice des Sharingunternehmers (z. B. Bearbeitungsgebühren, abgesprochen wurden. Ausgenommen davon sind von Kosten für Mietausfall). der Polizei oder ähnlichen hoheitlichen Organen organi- sierte Massnahmen direkt nach einem Unfall. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Versicherte Fahrzeuge (abschliessende Aufzählung) D2.2.2 • Motorfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht und Anhän- ger, die von Motorfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtge- wicht gezogen werden • Fahrräder und E-Bikes • Wasserfahrzeuge 37/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt Versicherte Leistungen Rechtsschutzversicherung D2.2.3 E1.1 Privatrechtsschutz Die Höhe der Versicherungsleistung richtet sich nach dem jeweiligen Selbstbehalt, ist jedoch auf die maximale Versicherungssumme von CHF 5’000 pro Mietvertrag beschränkt. Beratung und Bearbeitung der versicherten Rechtsfälle durch die Rechtsdienste der Assista Rechtsschutz AG. Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsschutz D2.2.20 Fahrzeuglenker, die das versicherte Ereignis mit einer Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: Blutalkoholkonzentration über dem gesetzlich erlaubten Promillegrenzwert oder unter Einfluss von Betäubungs- E1.1.1 mitteln verursacht haben. Die Interessenwahrnehmung einer versicherten Person in ihrer Eigenschaft als Privatperson in folgenden Rechtsfäl- D2.2.21 len (abschliessende Aufzählung): Fahrten, die gemäss Mietvertrag nicht erlaubt sind. Örtlicher Geltungsbereich, Gerichtsstand, D2.2.22 Rechtsanwendung und Vollstreckung: Welt Fahrten mit Fahrzeugen, die nach Gesetz oder von der Behörde nicht erlaubt sind. E1.1.2 Schadenersatzrecht/Zivilrechtliche Haftung D2.2.23 • Gesetzliche Ansprüche auf Ersatz des Schadens des Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten Versicherten, welchen er durch ein Ereignis erlitten sowie dazugehörigen Trainingsfahrten. hat, für das ein Dritter ausservertraglich aus Ver- schulden oder gesetzlich haftet D2.2.24 • Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Ersatzfahrzeuge von Garagisten. welche auf dem Opferhilfegesetz beruhen D2.2.25 E1.1.3 Andere des Vermieters bzw. des Sharingsunternehmens Strafrecht auferlegten Kosten die nicht mit der Reparatur, des Total- • Verteidigung des Versicherten in gegen ihn selbst schadenfalls oder Diebstahl des gemieteten Fahrzeuges gerichteten Strafverfahren wegen fahrlässig began- in Zusammenhang stehen (z. B Bearbeitungsgebühren, gener Straftaten Kosten für Mietausfall). Wird dem Versicherten eine vorsätzliche Straftat vor- geworfen, so erbringt die Assista keine Versiche- D2.2.26 rungsleistungen, bevor der Versicherte nicht durch Mietverträge die bei Beginn des Versicherungsvertrages rechtskräftigen Entscheid vollumfänglich in der bereits in Kraft getreten sind Sache und ohne Kostenfolge freigesprochen oder das Bestehen einer Notwehr- oder Notstandssitua- tion festgestellt ist. Der Freispruch darf nicht mit einer Entschädigung des Versicherten an den Straf- Subsidiaritätsklausel kläger in Verbindung stehen • Beteiligung des Versicherten als Zivilkläger zur Wahr- Besteht für die versicherte Person bereits ein Anspruch nehmung seiner Rechte, sofern eine solche Interven- aus einem anderweitigen Vertrag erbringt Baloise die tion notwendig ist, um Schadenersatzansprüche Leistungen subsidiär. Der Versicherungsschutz beschränkt infolge Körperverletzung geltend zu machen sich dabei auf den Teil der Leistungen der Gesellschaft, der denjenigen des anderen Vertrages übersteigt. 38/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt E1.1.4 proportional im Verhältnis der CHF 300’000 zum Streit- Reiserecht wert übernommen. Der Streitwert entspricht der Gesamt- Streitigkeiten des Versicherten, die aus einem der folgen- heit aller Forderungen und nicht allein der Forderung den Verträge (abschliessende Aufzählung) hervorgehen: gestützt auf eine allfällige Teilklage. • Kreditkarte (benutzt während der Auslandreise) • Beförderung von Gepäck und Personen E1.1.8 • Pauschalreise Arbeitsvertrag in der Eigenschaft als Arbeitgeber • Beherbergungs- und Gastaufnahmevertrag Streitigkeiten des Versicherten als Arbeitgeber von Haus- • Miete einer Ferienwohnung, eines Ferienhauses oder angestellten (Reinigung sowie Pflege und Betreuung von eines Campingstellplatzes für den Eigenbedarf (zeit- Personen), die im privaten Haushalt des Versicherungsneh- lich beschränkt auf maximal 3 Monate) mers angestellt sind, sofern die arbeitsbezogenen Melde- und Bewilligungspflichten eingehalten worden sind. Die Örtlicher Geltungsbereich, Gerichtsstand, Leistungen sind auf CHF 10’000 pro Rechtsfall beschränkt. Rechtsanwendung und Vollstreckung: Europa E1.1.9 E1.1.5 Einfacher Auftrag Konsumentenrecht und andere Verträge Streitigkeiten des Versicherten mit seinem Beauftragten, Streitigkeiten des Versicherten aus den folgenden welche aus einem einfachen Auftrag resultieren. Verträgen (abschliessende Aufzählung): • Kauf/Verkauf (inkl. Kauf/Verkauf auf Internetplatt­ E1.1.10 formen) Mietvertrag • Tausch Streitigkeiten des Versicherten mit dem Vermieter der selbst- • Schenkung bewohnten Wohnung oder dem selbstbewohnten Haus. • Miete beweglicher Sachen • Pacht E1.1.11 • Leasing Patientenrecht • Leihe Streitigkeiten des Versicherten bezüglich der Ansprüche • Hinterlegung gegenüber Ärzten, Spitälern und anderen medizinischen • Transport Institutionen infolge eines Fehlers bei der Diagnose oder • Konsumkredit der Behandlung, einschliesslich der Verletzung der Auf- • Kreditkarte klärungspflicht. • Werkvertrag Für Streitigkeiten aus einer Notfallbehandlung besteht • Abonnement eine weltweite Deckung. • Telekommunikation E1.1.12 Örtlicher Geltungsbereich, Gerichtsstand, Rechtsberatung Rechtsanwendung und Vollstreckung: CH/FL Personenrecht, Familienrecht (einschliesslich der Ehe, Scheidung, eingetragene Partnerschaft sowie ehe- E1.1.6 ähnliches Zusammenleben), Erbrecht. In diesen Bereichen Versicherungsrecht sind die Leistungen auf CHF 500 pro Fall begrenzt. Streitigkeiten des Versicherten aus seinen Verhältnissen mit privaten oder öffentlichen in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassenen Versiche- rungseinrichtungen, Kranken- und Pensionskassen. Begriffserklärung E1.1.7 Örtlicher Geltungsbereich Arbeitsvertrag Ort, an dem sich der Schadenfall ereignet hat Streitigkeiten des Versicherten mit seinem Arbeitgeber gestützt auf einen Arbeitsvertrag oder auf ein Dienstver- Gerichtsstand hältnis. Ort des zuständigen Gerichts In diesen Fällen wird bis zur Höhe eines Streitwertes von CHF 300’000 vollständiger Versicherungsschutz gewährt. Rechtsanwendung Bei einem Streitwert über CHF 300’000 werden die Kosten Das auf den Streit anwendbare Recht 39/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt Vollstreckung vom Streitwert. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten besteht Ort, an dem das Urteil vollstreckbar ist für externe Leistungen gemäss Art. E1.1.13 der Versiche- rungsschutz bei einem Streitwert ab CHF 2’000. E1.1.13 Liegt der Streitwert unter CHF 2’000, besteht ein Übernahme der Kosten Versicherungsschutz für externe Leistungen, falls der • für den Beizug von Anwälten, Mediatoren und Sach- Versicherte gerichtlich belangt wird und dabei verständigen im Einvernehmen mit der Assista die Gegenpartei durch einen Anwalt vertreten wird. Rechtsschutz AG • von dem Versicherten auferlegten Gerichts- und Ver- E1.1.15 fahrenskosten Wartefrist • von dem Versicherten auferlegten Prozessentschädi- Ab Inkrafttreten dieses Vertrags oder ab Einschluss neuer gungen an die Gegenpartei. Die dem Versicherten Risiken und/oder für die neu mitversicherten Personen bei zugesprochenen Prozessentschädigungen und Ent- einem Wechsel von der Einzel- zur Familienversicherung schädigungen für Anwaltskosten stehen bis zur Höhe gilt eine Wartefrist von drei Monaten für alle Streitigkeiten der von ihr erbrachten Leistungen der Assista zu mit Ausnahme der folgenden Deckungsbereiche: Scha- • für das Inkasso der dem Versicherten zugesproche- denersatzrecht, Versicherungsrecht sowie Strafrecht. nen Entschädigungen bis zum Vorliegen eines provi- sorischen oder definitiven Pfändungsverlustscheines Ein Rechtsstreit, der innerhalb der Wartefrist eintritt, ist oder einer Konkursandrohung. Sollte ein solches nicht versichert. Die Wartefrist entfällt bei Vorliegen einer Inkassoverfahren ausserhalb der Schweiz durchzu- Vorversicherung desselben Risikos und zeitlich nahtlosem führen sein, dann sind die Leistungen der Assista auf Übergang. eine maximale Summe von CHF 5’000 begrenzt • für Übersetzungen, sofern sie von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet worden sind • für die Fahrspesen des Versicherten im Falle von Kein Versicherungsschutz besteht für gerichtlichen Vorladungen als beschuldigte Person oder als Prozesspartei, sofern diese Kosten (Tarif des E1.1.20 öffentlichen Verkehrs) CHF 100 übersteigen. Bei einer Rechtsgebiete, die in E1.1.2 – E1.1.12 nicht erwähnt sind, Auslandsreise werden die Kosten übernommen, sofern z. B. Steuer- und Abgaberecht, Immaterialgüter- bzw. diese im Voraus mit der Assista abgesprochen wurden geistiges Eigentumsrecht, Gesellschaftsrecht, öffentli- • für die Teilnahme an der Hauptverhandlung bei Pro- ches Baurecht, (Raum)-Planungsrecht, Streitigkeiten zessen, sofern eine Anwesenheitspflicht besteht. Die aus vereinsrechtlichen Verhältnissen. Assista entrichtet dem Versicherten in gedeckten z. B. Streit mit dem Steueramt Fällen eine Umtriebsentschädigung von CHF 200 pro Tag, bis maximal CHF 1’000 pro Rechtsfall E1.1.21 • für die Strafkaution zur Abwendung einer Untersu- Streitigkeiten des Versicherten in seiner Eigenschaft als chungshaft; diese Leistung wird nur vorschussweise • Arbeitgeber, ausgenommen davon sind Streitigkeiten erbracht und ist an die Assista zurückzuerstatten gemäss E1.1.8 • Berufssportler und -trainer Ausserhalb von Europa werden Kosten von maximal • Erwerber, Verkäufer, Eigentümer, Entleiher, Mieter, CHF 100’000 übernommen. Halter oder Lenker von Motor-, Wasser- und Luftfahr- zeugen. Ausgenommen davon sind Modellluftfahr- Führt eine versicherte Person einen Rechtsstreit grob- zeuge und Drohnen, für welche keine Bewilligung des fahrlässig herbei, behält sich die Assista das Recht vor, Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) rechtlich vorge- ihre Leistungen in einem dem Grade des Verschuldens schrieben ist entsprechenden Verhältnis zu kürzen. z. B. Geschwindigkeitsübertretung mit dem Auto • Eigentümer oder Miteigentümer eines Gebäudes E1.1.14 oder Grundstückes (inkl. Stockwerkeigentümer) Mindeststreitwert im Zivilrecht • Vermieter oder Untervermieter Für die Beratung und aussergerichtliche Interessenwah- rung durch die bei der Assista angestellten Anwälte und Juristen besteht der Versicherungsschutz unabhängig 40/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt E1.1.22 E1.1.24 Streitigkeiten des Versicherten in Verbindung mit Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter oder ein Haft- • Erwerb/Veräusserung (Kauf und Tausch, Schenkung pflichtversicherer verpflichtet ist. etc.) von Grundstücken und Gebäuden z. B. Anwaltskosten, für die eine Haftpflichtversicherung auf- z. B. Streit aus dem Kauf eines Einfamilienhauses zukommen hat • Grundpfand z. B. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Hypothe- E1.1.25 karzins Streitigkeiten unter den durch denselben Vertrag versi- • Planung, Bau, Umbau oder Abbruch von Bauwerken cherten Personen, ausgenommen die Wahrnehmung der und anderen Vorrichtungen des Versicherten rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers selbst. z. B. Streit aus der Aufstockung eines Einfamilienhauses z. B. Streit unter Ehegatten • Vertrag basierend auf Time-Sharing z. B. Streit aus dem Nutzungsrecht einer Ferienwohnung E1.1.26 • Erwerb/Veräusserung (Kauf und Tausch, Schenkung Streitigkeiten, welche dem Versicherten als Beteiligter an etc.) von Wertpapieren Raufereien oder Schlägereien entstehen. z. B. Streit aus Kauf von Aktien z. B. Streitigkeiten als Folge der Beteiligung an einer Schlä- • Anlage oder Verwaltung von Wertpapieren oder gerei vor einer Bar andern Gütern z. B. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwal- E1.1.27 tung eines Aktienportfolios Streitigkeiten des Versicherten im Zusammenhang mit • Termin- oder Spekulationsgeschäften der Begehung von Verbrechen und anderen vorsätzlichen z. B. Streitigkeiten aus Derivaten Vergehen sowie der Versuch dazu. • Darlehen für gewerbliche Zwecke z. B. Diebstahl • irgendeiner selbstständigen Erwerbstätigkeit des Versicherten, z. B.: E1.1.28 • haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit, bei Verfahren vor internationalen und supranationalen welcher der Versicherte ganz oder teilweise das Gerichtsinstanzen. Unternehmerrisiko trägt, ohne in einem unterge- z. B. Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Men- ordneten Arbeitsverhältnis zu stehen schenrechte z. B. Streit eines Ladenbesitzers mit seinem Kunden • Verwaltungsrats- oder ähnlichen Funktion des E1.1.29 Versicherten in einer einfachen Gesellschaft, Han- Streitigkeiten gegen die Assista Rechtsschutz AG, deren delsgesellschaft oder in einer Genossenschaft Mitarbeitenden sowie gegenüber beigezogenen Rechts- z. B. Verlust der Teilhaberschaft an einer Firma anwälten und Sachverständigen. • Inkasso von Forderungen (Schuldscheinen) z. B. Streit mit der Assista z. B. Betreibung einer geschuldeten Geldsumme • Forderungen und Verbindlichkeiten, die an den Ver- E1.1.30 sicherten abgetreten worden oder infolge Erbrecht Ansprüche aus Schadenersatz und Genugtuung, straf- auf ihn übergangen sind oder verwaltungsstrafrechtliche Verfahren oder sonstige z. B. Durchsetzen der Bezahlung einer abgetretenen For- vergleichbare Verfahren im Zusammenhang mit den derung oben genannten Ausschlüssen. • Benützung von Computer-Software und Webhosting z. B. Ausfall oder Fehlerhaftigkeit einer erworbenen Software E1.1.23 Die Abwehr von ausservertraglichen Haftpflichtansprü- chen, die an den Versicherten durch Dritte gestellt werden. z. B. Beschädigung des Fotoapparates eines Kollegen 41/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt E1.2.5 E1.2 Gebäuderechtsschutz Arbeitsvertrag und einfacher Auftrag Streitigkeiten des Versicherten mit den von ihm ange- stellten oder beauftragten Personen für Unterhalt, Wartung oder Verwaltung des Gebäudes. Dies gilt auch Beratung und Bearbeitung der versicherten Rechtsfälle für gemischte Verträge, soweit sich die Streitigkeit auf durch die Rechtsdienste der Assista Rechtsschutz AG. Gartenpflege und Hauswartung bezieht. E1.2.6 Werkvertrag und einfacher Auftrag Versicherungsschutz Streitigkeiten des Versicherten aus einem Werkvertrag und/oder einfachem Auftrag, welche sich auf Arbeiten Als Erweiterung der Privatrechtsschutz (E1.1) und sofern am Gebäude beziehen, sofern für die Arbeiten keine offi- im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: zielle Bewilligung erforderlich ist. Ist eine offizielle Bewilligung notwendig (auch wenn nur E1.2.1 ein Teil der Arbeiten bewilligungspflichtig ist), so sind Interessenwahrnehmung eines Versicherten in seiner diese Streitigkeiten versichert, sofern die Gesamtbau- Eigenschaft als Eigentümer einer selbstbewohnten summe CHF 100’000 nicht überschreitet. Immobilie: Streitigkeiten betreffend Bauhandwerkerpfandrecht sind • Haus und/oder Ferienhaus mit maximal 3 Wohnungen gedeckt, sofern diese im Zusammenhang mit einer • Wohnung im Stockwerkeigentum gedeckten werkvertraglichen Streitigkeit stehen, die im • Mobilheim, nicht eingelöster Wohnwagen oder Fahr- Zeitpunkt des Eintragungsbegehrens bereits von der nisbaute als Dauereinrichtung mit festem Standort Assista bearbeitet wird. sowie den dazugehörenden privat genutzten Grundstü- cken, Anlagen und Einrichtungen E1.2.7 z. B. Schreberhäuschen, Garagen, Geräteschuppen, Schopf/ Vertrag mit Energieversorger Stall, Kinderspielplätze Streitigkeiten des Versicherten, die aus einem Vertrag mit in folgenden Rechtsfällen (abschliessende Aufzählung): einem Energieversorger hervorgehen. Örtlicher Geltungsbereich, Gerichtsstand, E1.2.8 Rechtsanwendung und Voll­streckung: CH/FL Strafrecht • Verteidigung des Versicherten in gegen ihn selbst E1.2.2 gerichteten Strafverfahren in seiner Eigenschaft als Schadenersatzrecht/Zivilrechtliche Haftung Eigentümer des Gebäudes wegen fahrlässig began- Streitigkeiten des Versicherten bezüglich Ansprüchen auf gener Straftaten Ersatz des am Gebäude verursachten Schadens (ein- Wird dem Versicherten eine vorsätzliche Straftat vor- schliesslich eines Vermögensschadens), welcher durch geworfen, so erbringt die Assista keine Versiche- ein Ereignis hervorgerufen wurde, für das ein Dritter aus- rungsleistungen, bevor der Versicherte durch rechts- servertraglich aus Verschulden oder gesetzlich haftet. kräftigen Entscheid vollumfänglich in der Sache und ohne Kostenfolge freigesprochen wird oder das E1.2.3 Bestehen einer Notwehr- oder Notstandssituation Versicherungsrecht anerkannt ist Streitigkeiten des Versicherten mit Versicherungen, die • Beteiligung des Versicherten als Zivilkläger zur Wahr- das Gebäude betreffen. nehmung seiner Rechte nach einem durch die vorlie- gende Versicherung gedeckten Ereignisses, sofern E1.2.4 eine solche Intervention notwendig ist, um Schaden- Mietvertrag ersatzansprüche infolge von Schäden geltend zu Streitigkeiten des Versicherten in seiner Eigenschaft als machen, die am Gebäude verursacht wurden Vermieter eines selbstbewohnten Hauses oder Ferien- hauses mit maximal 3 Wohnungen. 42/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt E1.2.9 Nachbarrecht Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur des Versicherten mit Kein Versicherungsschutz besteht für den Nachbarn im Falle von (abschliessende Aufzählung): • Beeinträchtigung der Aussicht E1.2.20 • Unterhalt und Grenzabstand von Bäumen und Rechtsgebiete die in E.1.2.2 – E1.2.11 nicht erwähnt sind, Hecken z. B. Steuer- und Abgaberecht, öffentliches (Raum-) Pla- • Immissionen (Lärm, Rauch, Dünste) nungsrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. z. B. Streitigkeiten mit der öffentlichen Verwaltung betreffend Als Nachbar gilt, wessen Grundstück direkt angrenzt oder einen Quartierplan mit einer Entfernung von maximal 20 Metern an das Grundstück des Versicherten anstösst. Massgebend ist E1.2.21 die kürzeste Verbindung der beiden Grundstücke. Grundpfand inkl. Bauhandwerkerpfandrecht, ausser wenn letzteres im Zusammenhang mit einer gedeckten werkver- E1.2.10 traglichen Streitigkeit steht, die im Zeitpunkt des Eintra- Öffentliches Recht gungsbegehrens bereits von der Assista bearbeitet wird. Streitigkeiten des Versicherten mit dem öffentlichen z. B. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung Gemeinwesen im Falle von (abschliessende Aufzählung): eines Schuldbriefes • Einsprache gegen Bauvorhaben eines direkt angren- zenden Nachbarn E1.2.22 • Einsprache gegen eigene Bauvorhaben, sofern die Planung, Bau, Umbau oder Abbruch von Bauwerken und Gesamtbausumme CHF 100’000 nicht überschreitet anderen Vorrichtungen des Versicherten ab einer • Enteignung Gesamtbausumme von CHF 100’000, sofern für die Arbei- • Entwertung des Grundstückes ten eine offizielle Bewilligung notwendig ist (auch wenn nur ein Teil dieser Arbeiten bewilligungspflichtig ist). E1.2.11 z. B. Streit aus der Aufstockung eines Einfamilienhauses Eigentums- und Sachenrecht Streitigkeiten des Versicherten aus (abschliessende E1.2.23 Aufzählung): Zwangsvollstreckung des Gebäudes. • Eigentum des im Grundbuch eingetragenen Gebäu- z. B. Zwangsvollstreckung des Gebäudes, welche aus einer des Schuld einem Handwerker gegenüber resultiert • im Grundbuch eingetragenen aktiven und passiven Dienstbarkeiten und Grundlasten E1.2.24 • Grenzstreitigkeiten gesellschafts- und vereinsrechtliche Verhältnisse (inkl. einfacher Gesellschaft) sowie Verantwortlichkeitsansprü- che gegenüber Gesellschafts- oder Vereinsorganen. z. B. Auflösung einer einfachen Gesellschaft Begriffserklärung E1.2.25 Örtlicher Geltungsbereich Streitigkeiten unter Stockwerk- und Miteigentümern Ort, an dem sich der Schadenfall ereignet hat innerhalb derselben Stockwerk- oder Miteigentümerge- meinschaft sowie Streitigkeiten mit der Verwaltung einer Gerichtsstand Stockwerk- oder Miteigentümergemeinschaft. Ort des zuständigen Gerichts z. B. Streitigkeit eines Stockwerkeigentümers mit einem anderen Stockwerkeigentümer wegen Grill-Immissionen Rechtsanwendung Das auf den Streit anwendbare Recht E1.2.26 die Abwehr von ausservertraglichen Haftpflichtansprü- Vollstreckung chen, die an den Versicherten durch Dritte gestellt Ort, an dem das Urteil vollstreckbar ist werden. z. B. Schadenersatzansprüche des Nachbarn infolge Bau eines Schwimmbeckens 43/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt E1.2.27 E2.3 Schäden, die der Versicherte erlitten hat. Strafrecht z. B. Schaden am Gebäude • Strafverfahren infolge eines Verkehrsunfalls oder einer Verkehrsregelverletzung E1.2.28 Wird dem Versicherten eine vorsätzliche Straftat vor- Bussen und Geldstrafen zu denen der Versicherte verur- geworfen, so erbringt die Assista keine Versiche- teilt wird. rungsleistungen, bevor der Versicherte nicht durch z. B. Busse wegen Verbrennen von Abfällen rechtskräftigen Entscheid vollumfänglich in der Sache und ohne Kostenfolge freigesprochen oder E1.2.29 das Bestehen einer Notwehr- oder Notstandssitua- Ansprüche aus Schadenersatz und Genugtuung, tion festgestellt ist. Der Freispruch darf nicht mit strafrechtliche Verfahren oder sonstige vergleichbare einer Entschädigung des Versicherten an den Straf- Verfahren im Zusammenhang mit den oben genannten kläger in Verbindung stehen Ausschlüssen. • Beteiligung des Versicherten als Zivilkläger, wenn eine solche Beteiligung nötig ist, um Schadenersatz- E1.2.30 und Genugtuungsansprüche bei Körperverletzung Die in der Privatrechtsschutz (E1.1) ausgeschlossenen als Folge eines Verkehrsunfalls geltend zu machen Risiken. Örtlicher Geltungsbereich, Gerichtsstand, Rechtsanwendung und Voll­streckung: Europa E2.4 E2 Verkehrsrechtsschutz Verwaltungsrecht Verwaltungsverfahren bezüglich des Führerausweises, des Fahrverbots, des Fahrzeugausweises und der Besteu- erung der auf den Namen des Versicherten in der Schweiz Beratung und Bearbeitung der versicherten Rechtsfälle und dem Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Fahr- durch die Rechtsdienste der Assista Rechtsschutz AG. zeuge. E2.5 Fahrzeugvertragsrecht Versicherungsschutz • Streitigkeiten aus einem der folgenden, durch den Versicherten abgeschlossenen Verträge in Bezug Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: auf ein auf seinen Namen in der Schweiz oder dem E2.1 Fürstentum Liechtenstein zugelassenes Fahrzeug Die Interessenwahrnehmung einer versicherten Person in zum privaten Gebrauch: ihrer Eigenschaft als Privatperson in folgenden Rechtsfäl- • Kauf/Verkauf, Leasing len (abschliessende Aufzählung): • Reparatur/Unterhalt • Leihe Örtlicher Geltungsbereich, Gerichtsstand, • Vertragliche Streitigkeiten des Versicherten als Rechtsanwendung und Voll­streckung: Welt Privatperson bei der Nutzung von Angeboten im Bereich der kombinierten Mobilität (Car-Sharing, E2.2 Mitfahrsystem etc.) Schadenersatzrecht • Streitigkeiten des Versicherten aus Miete oder Entleh- • Geltendmachung von ausservertraglichen Schaden- nung eines Fahrzeugs für den Strassen- oder Wasser- ersatzansprüchen (einschliesslich einer allfälligen verkehr, den Transport des eigenen in der Schweiz Genugtuung) im Zusammenhang mit einem oder dem Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Verkehrsunfall Fahrzeugs sowie des gemieteten oder ausgeliehenen • Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Fahrzeugs. Die Deckung Welt gilt für diese Streitfälle welche auf dem Opferhilfegesetz beruhen und im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stehen 44/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt • Streitigkeiten des Versicherten in der Eigenschaft als E2.9 Eigentümer oder Halter eines auf seinen Namen in Übernahme der Kosten der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein • für den Beizug von Anwälten, Mediatoren und Sach- zugelassenen Land- oder Wasserfahrzeugs aus Miete verständigen im Einvernehmen mit der Assista einer Garage, eines Park- oder Bootsplatzes. Rechtsschutz AG Die Deckung Schweiz gilt für diese Streitfälle • von dem Versicherten auferlegten Gerichts- und Ver- fahrenskosten. Die ausserhalb von Gerichtsfällen auf- E2.6 erlegten Kosten für einen Strafbefehl oder eine Ver- Sachenrecht fügung des Strassenverkehrsamtes werden bis max. Privatrechtliche Streitigkeiten aus Eigentum, Besitz oder CHF 500 pro Rechtsfall übernommen anderen dinglichen Rechten an einem auf den Namen • von dem Versicherten auferlegten Prozessentschädi- des Versicherten in der Schweiz und dem Fürstentum gungen an die Gegenpartei. Die dem Versicherten Liechtenstein zugelassenen Land- oder Wasserfahrzeug zugesprochenen Prozessentschädigungen und Ent- des Versicherten. schädigungen für Anwaltskosten stehen bis zur Höhe der von ihr erbrachten Leistungen der Assista zu Örtlicher Geltungsbereich, Gerichtsstand, • für das Inkasso der dem Versicherten zugesproche- Rechtsanwendung und Voll­streckung: CH/FL nen Entschädigungen bis zum Vorliegen eines provi- sorischen oder definitiven Pfändungsverlustscheines E2.7 oder einer Konkursandrohung. Sollte ein solches Versicherungsrecht Inkassoverfahren ausserhalb der Schweiz durchzu- Streitigkeiten des Versicherten aus seinen Verhältnissen führen sein, dann sind die Leistungen der Assista auf mit privaten oder öffentlichen in der Schweiz und im Fürs- eine maximale Summe von CHF 5’000 begrenzt tentum Liechtenstein niedergelassenen Versicherungs- • für Übersetzungen, sofern sie von einem Gericht oder einrichtungen, Kranken- und Pensionskassen über die einer Behörde angeordnet worden sind Folgen von Verkehrsunfällen. • für die Fahrspesen des Versicherten im Falle von ge­­ richtlichen Vorladungen als beschuldigte Person oder E2.8 als Prozesspartei, sofern diese Kosten (Tarif des öffent- Patientenrecht lichen Verkehrs) CHF 100 übersteigen. Bei einer Aus- Streitigkeiten des Versicherten bezüglich der Ansprüche landsreise werden die Kosten übernommen, sofern gegenüber Ärzten, Spitälern und anderen medizinischen diese im Voraus mit der Assista abgesprochen wurden Institutionen infolge eines Fehlers bei der Diagnose oder • für die Strafkaution zur Abwendung einer Untersu- der Behandlung von Verletzungen, die der Versicherte chungshaft; diese Leistung wird nur vorschussweise anlässlich eines Verkehrsunfalls erlitten hat. erbracht und ist an die Assista zurückzuerstatten Die Deckung Europa und Welt ist in diesen Streitfällen an­wend­bar, sofern es sich um Notfallbehandlungen Ausserhalb von Europa werden Kosten von maximal handelt. CHF 100’000 übernommen. Führt eine versicherte Person einen Rechtsstreit grob- fahrlässig herbei, behält sich die Assista das Recht vor, Begriffserklärung ihre Leistungen in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Örtlicher Geltungsbereich Ort, an dem sich der Schadenfall ereignet hat E2.10 Mindeststreitwert im Zivilrecht Gerichtsstand Für die Beratung und aussergerichtliche Interessenwah- Ort des zuständigen Gerichts rung durch die bei der Assista angestellten Anwälte und Juristen besteht der Versicherungsschutz unabhängig Rechtsanwendung vom Streitwert. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten besteht Das auf den Streit anwendbare Recht für externe Leistungen gemäss Art. E2.9 der Versiche- rungsschutz bei einem Streitwert ab CHF 2’000. Vollstreckung Ort, an dem das Urteil zu vollstrecken ist 45/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt Liegt der Streitwert unter CHF 2’000, besteht ein Versi- E2.25 cherungsschutz für externe Leistungen, falls der Versi- Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter oder ein Haft- cherte gerichtlich belangt wird und dabei die Gegenpar- pflichtversicherer verpflichtet ist. tei durch einen Anwalt vertreten wird. z. B. Anwaltskosten, für die eine Haftpflichtversicherung auf- zukommen hat E2.11 Wartefrist E2.26 Ab Inkrafttreten dieses Vertrags oder ab Einschluss neuer Inkasso von unbestrittenen Forderungen. Risiken und/oder für die neu mitversicherten Personen bei z. B. nicht bestrittene Schuldanerkennung einem Wechsel von der Einzel- zur Familienversicherung gilt eine Wartefrist von drei Monaten für alle Streitigkeiten E2.27 mit Ausnahme der folgenden Deckungsbereiche: Scha- Streitigkeiten in Verbindung mit einer aktiven Teilnahme denersatzrecht, Versicherungsrecht sowie Strafrecht. an Rennen, Rallyes, ähnlichen Wettbewerben oder Fahrten auf Trainingsanlagen mit Fahrzeugen aller Art. Ein Rechtsstreit, der innerhalb der Wartefrist eintritt, ist z. B. Streitigkeiten als Folge eines Unfalls bei einer Trainings- nicht versichert. fahrt auf einer Trainingsanlage Die Wartefrist entfällt bei Vorliegen einer Vorversicherung desselben Risikos und zeitlich nahtlosem Übergang. E2.28 Streitigkeiten unter den durch denselben Vertrag versi- cherten Personen, ausgenommen die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers selbst. Kein Versicherungsschutz besteht für z. B. Streitigkeiten zwischen Ehegatten E2.20 E2.29 Streitigkeiten des Versicherten in seiner Eigenschaft als Streitigkeiten, welche dem Versicherten als Beteiligter an Pilot, Halter, Eigentümer, Käufer, Verkäufer, Mieter und Raufereien oder Schlägereien entstehen. Leasingnehmer von Luftfahrzeugen. z. B. Streitigkeiten als Folge der Beteiligung an einer Schlä- z. B. Miete eines Flugzeuges gerei vor einer Bar E2.21 E2.30 Streitigkeiten aus Verträgen, die der Versicherte gewerbs- Streitigkeiten des Versicherten im Zusammenhang mit mässig getätigt hat. der Begehung von Verbrechen und anderen vorsätzlichen z. B. Kauf eines Fahrzeuges zum geschäftlichen Gebrauch Vergehen sowie der Versuch dazu. z. B. absichtlich verursachte, ernsthafte Verletzungen E2.22 Streitigkeiten betreffend das Miteigentum unter den E2.31 Eigentümern. Streitigkeiten in Verbindung mit einem gerichtlich oder z. B. Streitigkeiten unter den Miteigentümern über das behördlich eingezogenen bzw. beschlagnahmten Fahrzeug. gemeinsam gekaufte Boot z. B. Beschlagnahmung des Fahrzeuges wegen stark übersetzter Geschwindigkeit E2.23 Wahrung der Interessen des Versicherten als Lenker eines E2.32 Fahrzeugs, wenn er zur Zeit des Ereignisses den erforder- Verfahren von internationalen und supranationalen lichen Führerausweis nicht besass oder dieser ihm entzo- Gerichtsinstanzen. gen war. z. B. Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Men- z. B. Unfall mit einem Motorrad ohne gültigen Führerschein schenrechte E2.24 E2.33 Abwehr von ausservertraglichen Haftpflichtansprüchen, Streitigkeiten gegen die Assista Rechtsschutz AG, deren die an den Versicherten durch Dritte gestellt werden. Mitarbeitenden sowie gegenüber beigezogenen Rechts- z. B. ein angefahrener Fussgänger erleidet einen Schaden anwälten und Sachverständigen. z. B. Streit mit der Assista 46/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt E2.34 E3.2 Kosten von Blut- oder ähnlichen Analysen sowie von Telefonische Rechtsauskunft lexCall medizinischen Untersuchungen und Obduktionen, die im Über die Funktion lexCall auf lex4you.ch erteilen die bei Rahmen einer Strafuntersuchung oder von einer Verwal- der Assista angestellten Rechtsanwälte und Juristen den tungsbehörde angeordnet werden. versicherten Personen im Rahmen ihrer fachlichen und personellen Möglichkeiten unverbindliche Auskünfte zu E2.35 Rechtsfragen nach schweizerischem Recht aus dem Kosten für Verkehrsunterricht, der von einer Verwaltungs- ­privaten Lebensbereich. oder richterlichen Behörde angeordnet wird. Die für die versicherten Personen kostenlos zur Verfü- E2.36 gung gestellten Präventionsdienstleistungen der Assista Schadenersatz und Genugtuung. Rechtsschutz AG können jederzeit angepasst oder ein­ ge­stellt werden, ohne Auswirkungen auf die übrigen Ver- E2.37 tragsinhalte, insbesondere die Prämie. Bussen und Geldstrafen zu denen der Versicherte verur- teilt wird Zusatzdeckungen E3 Digitale und telefonische F1 Sicherheitsbaustein Sorglos Rechtsauskunft Versicherungsschutz Informationen und Auskünfte zu Rechtsfragen nach Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: schweizerischem Recht aus dem privaten Lebensbereich durch die interaktive Plattform lex4you und deren tele­ F1.1 fonische Rechtsauskunft lexCall durch die Assista Rechts­ Grobfahrlässigkeit schutz AG. Alle Informationen zum Umfang und Bezug Baloise verzichtet bei grobfahrlässiger Verursachung bei der Leistung sowie die massgebenden Nutzungsbedin­ einem im Versicherungsvertrag versicherten Ereignis auf das gungen sind auf lex4you.ch zu finden. ihr gesetzlich zustehende Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht. Bei «Schäden an gelegentlich benützten fremden Motor- fahrzeugen» findet der Verzicht auf das Rückgriffs- bzw. Präventionsdienstleistungen Kürzungsrecht keine Anwendung, wenn der Lenker das versicherte Ereignis in alkoholisiertem oder fahrunfähi- Sofern im Versicherungsvertrag aufgeführt, haben die gem Zustand oder durch massive Geschwindigkeitsüber- versicherten Personen Zugang zu folgenden Präventions- tretung (Raserei) verursacht hat. dienstleistungen: F1.2 E3.1 Grossschadenservice Online-Plattform lex4you Nach einem über diesen Vertrag versicherten Grossscha- Zugriff für versicherte Personen auf die Online-Plattform den am Hausrat/Mobilheim/nicht eingelösten Wohnwa- lex4you.ch, welche aktuelle und praxisorientierte Infor- gen/Fahrnisbaute als Dauereinrichtung sind versichert mationen in Form von Merkblättern, Checklisten und • die Organisation und Koordination der notwendigen Vorlagen zu alltäglichen Rechtsfragen online und zum Arbeiten bis hin zur schlüsselfertigen Übergabe Download als PDF bereitstellt. • die pauschale Auszahlung von CHF 10’000 Als Grossschaden gilt, wenn die Entschädigung der ver- sicherten Sachen mind. 60 % der Versicherungssumme für Hausrat/Mobilheim/nicht eingelöste Wohnwagen/Fahr- nisbaute als Dauereinrichtung beträgt. 47/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt • Kaufverträge: vom Verkäufer oder einem von diesem beigezogenen Dritten zu verantwortende nicht ver- Kein Versicherungsschutz besteht für tragskonforme Erfüllung. Die Deckung erlischt mit dem Zugang der bestellten Sache beim Versicherten F1.20 • Dienstleistungsverträge: vom Dienstleister zu verant- • Regressansprüche Dritter und wortende nicht vertragskonforme Erfüllung • bei Rechtsschutz-Schadenfällen Übernahme der Kosten. Entschädigt wird maximal der vom Versicherungsnehmer bezahlte Preis. F2 Sicherheitsbaustein Protection Versicherte Kosten pro Ereignis bis CHF 20’000. F2.1 Cyber F2.1.4 Infizierung mit Schadsoftware Infizierung eines elektronischen Gerätes mit Schadsoft- ware (z. B. Viren oder Trojaner), sofern das Gerät einer ver- Versicherungsschutz sicherten Person gehört und von dieser ausschliesslich zu privaten Zwecken genutzt wird Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: • Übernahme der Kosten für die Entfernung der Schad- software sowie wenn nötig die Wiederherstellung F2.1.1 des Betriebssystems. Voraussetzung für die Wieder- Kreditkartenmissbrauch herstellung des Betriebssystems ist das Vorliegen Missbräuchliche Nutzung einer der versicherten Person des gültigen Betriebssystem-Lizenzschlüssels gehörenden oder auf sie ausgestellten Kredit-, Debit-, Kunden- oder SIM-Karten durch Dritte, sofern diese Karten Versicherte Kosten pro Ereignis bis CHF 20’000. ausschliesslich zu privaten Zwecken verwendet werden • Übernahme der Kosten für die Durchsetzung von F2.1.5 Ansprüchen gegen die Täter und Ersatz des Scha- Datenverlust dens aus dem Kartenmissbrauch, dazu gehört auch Datenverlust bei verloren gegangenen, beschädigten der Ersatz für der versicherten Person belastete Geld- oder nicht mehr verfügbaren privat genutzten Daten im oder Warenbezüge Falle eines technischen Defektes oder bei Beschädigung eines der versicherten Person gehörenden elektronischen Versicherte Kosten pro Ereignis bis CHF 20’000. Gerätes. Unter der gleichen Bedingung sind auch Schäden mitversichert, die auf durch Ransomware ver- F2.1.2 schlüsselte Daten zurückzuführen sind Datenmissbrauch • Übernahme der Kosten für die Datenrettung resp. Missbrauch von Daten der versicherten Person im Zusam- -wiederherstellung. Ausgeschlossen sind hingegen menhang mit der Abwicklung von privaten Finanz- und die Kosten für die Neuerfassung der Daten Onlinegeschäften (z. B. online und mobile Banking) • Übernahme der Kosten für die Durchsetzung von Versicherte Kosten pro Ereignis bis CHF 20’000. Ansprüchen auf Löschung oder Änderung von Daten im Internet und Ersatz allfälliger Vermögensschäden F2.1.6 aus dem Datenmissbrauch Persönlichkeitsverletzung Vorsätzliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte einer ver- Versicherte Kosten pro Ereignis bis CHF 20’000. sicherten Person, sofern diese mit elektronischen Medien begangen wurde und für Dritte erkennbar ist (z. B. Cyber- F2.1.3 Mobbing, Identitätsdiebstahl oder Sexting). Gemeinschaft- Leistungsstörungen bei online abgeschlossenen Kauf- lich ausgeübte sowie Dauerdelikte gelten als ein Ereignis. und Dienst­leis­tungsverträgen Nicht vertragskonforme Erfüllung von Kauf- und Dienst- Sofern durch einen Facharzt für Psychiatrie empfohlen, leistungsverträgen, welche zu privaten Zwecken über das werden die folgenden Kosten übernommen: Internet abgeschlossen worden sind • die psychologische Betreuung durch einen diplomier- ten Arzt oder Psychotherapeuten 48/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt • der Umzug an einen anderen Wohnort innerhalb der Wurde der Schaden mutmasslich durch eine strafbare Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein, sofern Handlung verursacht, so hat der Versicherungsnehmer der Umzug innert zwölf Monaten nach Eintritt des auf Verlangen von Baloise Strafanzeige zu erstatten. versicherten Ereignisses erfolgt. Die Frist startet mit dem Beginn der deliktischen Handlungen Versicherte Kosten pro Ereignis bis CHF 3’000. F3 Assistance Ist die Persönlichkeitsverletzung die Folge eines Datenmiss- brauchs, so werden zusätzlich die Kosten der Durchsetzung von Ansprüchen auf Löschung oder Änderung von Daten im Versicherungsschutz Internet bis CHF 20’000 pro Ereignis übernommen. Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: F3 Kein Versicherungsschutz besteht für Home Assistance Versichert sind die Organisation von Spezialisten sowie die F2.1.20 Übernahme der Kosten im Falle von Defekten oder Not­ • Schäden, zu deren Deckung Leistungen des Vertrags- situationen, die Sofortmassnahmen erforderlich machen. partners oder Dritter beansprucht werden können. Erweist sich der Anspruch gegen den Vertragspartner Voraussetzung für eine Entschädigung ist der vorgängige oder Dritten nachweislich als uneinbringlich, so über- Anruf einer versicherten Person bei Baloise auf die nimmt Baloise den Schaden gegen die Zession des Nummer 00800 24 800 800 sowie die Organisation der ursprünglichen Anspruches Leistungen durch Baloise. • Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Karten-, Identifikations- oder Legitimationsdaten vor Versichert sind die folgenden Leistungen: Beginn dieses Vertrages abhandengekommen, in den • Schlüsseldienst im Falle von Verlust oder Beschädi- Besitz eines Dritten gelangt sind oder von denen ein gung von Schlüsseln oder Codes, Karten für elektroni- Dritter vor Vertragsbeginn Kenntnis hatte sche Zutrittssysteme und dergleichen, bei Defekten • Schäden aus dem Verlust von Bargeld oder elektro- an Schlössern von Eingangstüren, Garagentoren oder nisch gespeichertem Geld (z. B. Spieleinsatz auf Online- Balkontüren, wenn sich diese nicht mehr schliessen Casino, Kursschwankungen, Kryptowährungen) oder öffnen lassen oder wenn sich eine versicherte • Schäden, die durch Personen verursacht worden sind, die Person ein- oder ausgesperrt hat mit dem Versicherten in gemeinsamen Haushalt leben • Schlüsseldienst, falls eine versicherte Person nicht in • Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen im der Lage ist (infolge von Krankheit, Unfall, Ohnmacht Zusammenhang mit einer selbstständigen Erwerbs- oder Tod), die Eingangstüre von Innen zu öffnen tätigkeit der verletzten Person • Reparatur bei einem Defekt der sanitären Einrichtungen • Aufwendungen zur Rettung von Daten, die zusätzlich • Reparatur defekter Heizungs-, Klima- und Lüftungs- auf einem anderen Medium (z. B. Rücksicherungs- anlagen sowie Lieferung allfälliger Notfallgeräte oder Installationsmedium) aufbewahrt werden • Rohrreinigungsservice bei verstopften Leitungen • Aufwendungen zur Rettung von Daten mit einem • Wach- und Sicherungsservice, wenn eine provisori- strafrechtlich relevanten Inhalt oder von Daten zu sche Schliessung der Wohnung oder des Gebäudes/ deren Nutzung keine Berechtigung besteht Mobilheimes/nicht eingelösten Wohnwagens/Fahr- • Schäden an den elektronischen Geräten selbst nisbaute als Dauereinrichtung nicht mehr möglich ist • Zahlung von Erpressungsgeldern • Entfernung von Wespen-, Hornissen- oder Bienennes- • Kosten für Lizenzen und Nutzungsrechte tern, die sich in den durch die versicherten Personen • Psychologische Betreuung: Regressansprüche Dritter bewohnten Räumlichkeiten (inkl. Balkone, Terrassen, Kellerräume, Estriche, Aussenfassaden) befinden F2.1.21 Obliegenheiten Im Falle von nichtkonformer Erfüllung ist schriftlich eine ver- tragskonforme Erfüllung und/oder Schadenersatz vom Ver- käufer oder Dritten, sowie vom Dienstleister zu verlangen. 49/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt Bei der Einzelversicherung ist der Versicherungsnehmer alleine versichert. Zusätzlich besteht während 120 Tagen Kein Versicherungsschutz besteht für auch Versicherungsschutz für weitere Personen ab dem Zeitpunkt, an dem diese im gleichen Haushalt mit dem F3.20 Versicherungsnehmer leben (Anmeldedatum Einwohner- • Kosten für die definitive Schadenbehebung, falls kontrolle), sofern innerhalb dieses Zeitraumes bei Baloise diese nicht im Rahmen der organisierten Notfallhilfe eine Familienversicherung beantragt wird. erbracht werden kann • Neuanschaffung von Geräten und Anlagen G3 • Heizungsausfall infolge eines Mangels an Heizmaterial Privathaftpflicht Versichert ist auch die Haftpflicht einer vorübergehenden Aufsichtsperson von Kindern und Haustieren des Versi- cherungsnehmers. Allgemeines Versichert sind zudem vorübergehend im gleichen ­Haushalt mit dem Versicherungsnehmer lebende minder- jährige Personen, z. B. während der Ferien. Katastrophenereignisse Versichert ist ebenfalls die Haftpflicht des privaten Dienstpersonals des Versicherungsnehmers. G1 Sofern nicht anders vereinbart, besteht kein Versiche- G4 rungsschutz für Schäden aus Jagdhaftpflicht • kriegerischen Ereignissen Versichert sind der Versicherungsnehmer und die mit ihm • Neutralitätsverletzungen im gleichen Haushalt lebenden Personen, sofern sie • Revolutionen namentlich im Versicherungsvertrag aufgeführt sind. • Rebellionen • Aufständen Örtlicher Geltungsbereich • Inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen bei Zusammenrottung, Krawall oder G5 Tumulten) und den dagegen ergriffenen Massnahmen Hausratversicherung • Erdbeben (Erschütterungen, welche durch tektoni- Die Versicherung gilt an den im Versicherungsvertrag sche Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden) aufgeführten Versicherungsorten (bei Glasbruch aus- • vulkanischen Eruptionen schliesslich für Räume, in denen sich der versicherte • Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Hausrat befindet) und ausserhalb an beliebigen Orten Wasseranlagen, ohne Rücksicht auf ihre Ursache auf der ganzen Welt, sofern sich der Hausrat vorüberge- • Veränderungen der Atomkernstruktur ohne Rücksicht hend, maximal 24 Monate, auswärts befindet. Elementar- auf ihre Ursache schäden an Hausrat, der sich ausserhalb der Schweiz sofern der Versicherungsnehmer nicht nachweist, dass und dem Fürstentum Liechtenstein befindet, sind im sie mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang Rahmen der vertraglichen Elementarversicherung stehen. versichert. Diese unterliegt nicht der Aufsichtsverordnung Elementarschadenversicherung. Versicherte Personen Mobilheim/nicht eingelöste Wohnwagen/Fahrnisbaute G2 als Dauereinrichtung Hausratversicherung/Haftpflichtversicherung/ Die Versicherung gilt an dem im Versicherungsvertrag Reiseversicherung/Rechtsschutzversicherung/ aufgeführten Versicherungsort. Sicherheitsbaustein Sorglos/Sicherheitsbaustein Protection/Assistance Versichert sind je nach Vereinbarung der Versicherungs- nehmer und die mit ihm im gleichen Haushalt lebenden Personen (Familienversicherung) oder der Versicherungs- nehmer allein (Einzelversicherung). 50/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt G6 Von der Deckung in Europa ausgeschlossen sind Über- Haftpflichtversicherung seegebiete und Überseedepartemente europäischer Die Versicherung gilt für Schäden und Schadenver- Länder. hütungsmassnahmen auf der ganzen Welt mit Aus- nahme der Jagdhaftpflichtversicherung in Frankreich. G11 Sicherheitsbaustein Sorglos Die Gebäudehaftpflichtversicherung gilt nur für Gebäude/Mobilheime/nicht eingelöste Wohnwagen/ Grobfahrlässigkeit Fahrnisbaute als Dauereinrichtung, die sich in der Die Versicherung gilt für Schadenfälle auf der ganzen Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein befinden. Welt. G7 Grossschadenservice Reiseversicherung Life Die Versicherung gilt bei Schadenfällen an den im Die Versicherung gilt für Schadenfälle auf der ganzen Welt. Versicherungsvertrag aufgeführten Versicherungsorten. G8 G12 Reiseversicherung Drive Sicherheitsbaustein Protection Die Versicherung gilt für Schadenfälle auf der ganzen Fahrzeugassistance Welt. Die Versicherung gilt für Schadenfälle in der Schweiz und Europa (siehe nachfolgende Definition). G13 Assistance Mietfahrzeug/Wegfall Selbstbehalt Die Versicherung gilt bei Schadenfällen an den im Die Versicherung gilt für Schadenfälle auf der ganzen Welt. Versicherungsvertrag aufgeführten Versicherungsorten. G9 Zeitlicher Geltungsbereich Rechtsschutzversicherung Die Deckung gilt in der Schweiz und im Fürstentum G14 Liechtenstein und wo besonders vermerkt darüber hinaus Hausratversicherung/Reiseversicherung/ auch in Europa (siehe nachfolgende Definition) oder welt- Zusatzdeckungen weit, sofern sich der Gerichtsstand in den entsprechenden Die Versicherung gilt für Schadenfälle, die während der Ländern befindet, das Recht dieser Länder anwendbar Vertragsdauer eintreten. und das entsprechende Urteil dort vollstreckbar ist. G15 G10 Haftpflichtversicherung Definition Europa Die Versicherung gilt für Schäden und Schadenverhütungs- Zum Geltungsbereich Europa zählen: kosten, die während der Vertragsdauer verursacht werden. Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, G16 Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Rechtsschutzversicherung Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Georgien, Gedeckt sind Rechtsfälle, die durch ein Ereignis ausgelöst Griechenland, Grönland, Irland, Island, Israel, Italien, wurden, das während der Gültigkeitsdauer des Vertrages Kasachstan (bis zum Ural), Kosovo, Kroatien, Lettland, eingetreten ist und das während dieser Periode der Libanon, Libyen, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Assista gemeldet wurde. Mazedonien, Moldawien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Als massgebendes Datum gilt: Rumänien, Russland (bis zum Ural), San Marino, Schweden, • im Schadenersatzrecht Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, das Datum des schadenverursachenden Ereignisses Spanien, Syrien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, • im Versicherungsrecht Ukraine, Ungarn, Vatikan, Vereinigtes Königreich von das Datum des Ereignisses, das Anspruch auf eine Grossbritannien und Nordirland, Weissrussland, Zypern. Leistung gegenüber der Versicherung begründet, ins- besondere bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Personenschaden infolge eines Unfalls gilt das 51/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt Unfalldatum als auslösendes Ereignis; bei krankheits- Nicht zur Kündigung berechtigen: bedingten Leistungen gilt der Eintritt der Arbeitsun- • Einführung oder Änderung von gesetzlichen Abgaben fähigkeit als auslösendes Ereignis oder Gebühren (z. B. eidg. Stempelabgabe, Feuer- • im Vertragsrecht löschgebühren, etc.) das Datum der erstmaligen angeblichen oder tat- • gesetzlich oder behördlich angeordnete Vertrags- sächlichen Verletzung einer vertraglichen Pflicht anpassungen (z. B. Änderung der Prämien, Selbstbe- • im Strafrecht halte oder des Deckungsumfangs) das Datum der angeblichen oder tatsächlichen • Änderungen von Prämien und Leistungen zugunsten Widerhandlung gegen eine Gesetzesbestimmung des Versicherungsnehmers • im Personen-, Familien-, Erbrecht das Datum des das Auskunftsbedürfnis bewirkenden Rechtsstreitigkeiten Ereignisses • im Nachbarrecht, öffentlichen Recht, Eigentums- und G19 Sachenrecht Rechtsschutzversicherung der Zeitpunkt, in dem der Versicherte oder ein Dritter Bei Streitigkeiten aus der Schadenerledigung sind Klagen erstmals gegen eine Rechtspflicht verstossen hat zu richten an: oder haben soll, deren Verletzung die Interessen- wahrnehmung des Versicherten auslöst Assista Rechtsschutz AG Ch. de Blandonnet 4 Automatische Anpassung der 1214 Vernier/Genève Versicherungssumme und der Prämien G20 G17 Übrige Versicherungen und Zusatzdeckungen Hausratversicherung Bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind Die Versicherungssumme für Hausrat/Mobilheim/nicht Klagen zu richten an: eingelöste Wohnwagen/Fahrnisbaute als Dauer- einrichtung wird alljährlich, bei Fälligkeit der Prämie, Baloise Versicherung AG an den Landesindex der Konsumentenpreise (Stand Aeschengraben 21 30. September) angepasst. Dabei wird auch die Prämie Postfach entsprechend angepasst. In diesem Fall besteht jedoch 4002 Basel kein Kündigungsrecht. Wohnungswechsel Änderung der Tarifprämien, Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen G21 Die Versicherung gilt bei einem Wohnungswechsel in der G18 Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein auch Baloise kann auf den Beginn eines neuen Versicherungs- während des Umzuges sowie am neuen Standort. jahres die Versicherungsbedingungen, den Tarif, die Der Versicherungsvertrag erlischt, falls der Versicherungs- Prämien und die Selbstbehalte ändern. Sie gibt dem Ver- nehmer seinen Wohnsitz oder Sitz von der Schweiz ins sicherungsnehmer die Änderungen spätestens 30 Tage Ausland verlegt (ausgenommen hiervon ist das Fürsten- vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres bekannt. tum Liechtenstein) mit Datum der Verlegung (Wegzugs- bestätigung bzw. Löschung der Unternehmung im Baloise kann bei Änderungen der Gesetzgebung oder Schweizerischen Handelsregister (HR)). Rechtsprechung die entsprechenden Vertragsbestim- mungen anpassen. Dasselbe gilt, wenn eine dafür zu­­ Beginn und Dauer der Versicherung ständige Behörde dies verfügt. G22 Ist der Versicherungsnehmer damit nicht einverstanden, Die Versicherung beginnt an dem im Versicherungsver- kann er den von der Änderung betroffenen Vertragsteil trag genannten Datum. oder den gesamten Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung muss schriftlich oder mittels Textnachweis Der Vertrag ist für die im Versicherungsvertrag genannte spätestens am letzten Tag des laufenden Versicherungs- Dauer abgeschlossen. Er verlängert sich am Ende dieser jahres bei Baloise eintreffen. Dauer jeweils stillschweigend um 1 Jahr, wenn nicht eine 52/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt der Vertragsparteien spätestens 3 Monate vorher eine G27 schriftliche oder mittels Textnachweis verfasste Kündi- Bei wesentlichen Gefahrserhöhungen kann Baloise gung erhalten hat. binnen 30 Tagen nach Zugang der Anzeige für den Rest der Vertragsdauer die Prämie anpassen oder den Vertrag Der Versicherungsvertrag erlischt, falls der Versicherungs- unter Wahrung einer 30-tägigen Frist kündigen. Das nehmer seinen Wohnsitz oder Sitz von der Schweiz ins gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungsneh- Ausland verlegt (ausgenommen hiervon ist eine Ver- mer zu, wenn er mit der Prämienerhöhung nicht einver- legung ins Fürstentum Lichtenstein) mit Datum der Ver- standen ist. In beiden Fällen hat Baloise Anspruch auf legung (Wegzugsbestätigung bzw. Löschung der Unter- die tarifgemäss angepasste Prämie vom Zeitpunkt der nehmung im Schweizerischen Handelsregister (HR)). Gefahrserhöhung bis zum Erlöschen des Vertrages. Die Vertragsparteien haben das Recht die bestehende G28 Versicherung gegen Erdbeben und vulkanische Eruptio- Bei einer wesentlichen Gefahrsminderung ist der Ver- nen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungs- sicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist frist jährlich auf das Datum der nächsten Prämienfällig- von 4 Wochen schriftlich oder mittels Textnachweis zu keit hin schriftlich oder mittels Textnachweis zu kündigen. kündigen oder eine Prämienreduktion zu verlangen. Anzeigepflicht Bei einer Prämienreduktion wird die Prämie in dem Masse herabgesetzt, in dem die bisherige Prämie die dem G23 veränderten Risiko entsprechende tarifgemässe Prämie Verletzt der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche übersteigt. Anzeigepflicht, so kann Baloise den Vertrag schriftlich oder mittels Textnachweis kündigen. Das Kündigungs- Eine Prämienreduktion auf Verlangen des Versicherungs- recht erlischt 4 Wochen nachdem Baloise von der Ver­ nehmers wird mit Zugang der Mitteilung bei Baloise letzung Kenntnis erhalten hat. Die Kündigung wird mit wirksam. Lehnt Baloise eine Prämienreduktion ab oder ist Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. der Versicherungsnehmer mit der angebotenen Reduk- tion nicht einverstanden, so ist dieser berechtigt, den G24 Vertrag innert 4 Wochen seit Zugang der Stellungnahme Kündigt Baloise den Vertrag, so erlischt ihre Leistungs- von Baloise mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder pflicht für bereits eingetretene Schäden, soweit deren mittels Textnachweis zu kündigen. Eintritt oder Umfang • durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gebühren Gefahrentatsache beeinflusst worden ist • auf ein Risiko zurückzuführen ist, über das sich G29 Baloise als Folge der Anzeigepflichtverletzung kein Vom Versicherungsnehmer veranlasster administrativer verlässliches Bild machen konnte Zusatzaufwand ist von diesem zu tragen. Baloise kann solche Aufwendungen auch in pauschalierter Form Sorgfaltspflichten (Gebühren) belasten (Gebührenregelung unter baloise.ch). G25 Die versicherten Personen sind zur Sorgfalt verpflichtet G30 und haben namentlich die nach den Umständen gebote- Bei nicht fristgerechter Bezahlung finden die Bestimmun- nen Massnahmen zum Schutze der versicherten Sachen gen des Versicherungsvertragsgesetzes zum Prämien- gegen die versicherten Gefahren zu treffen. zahlungsverzug Anwendung, wonach nach abgelaufener Mahnfrist die Versicherungsdeckung unterbrochen wird. Gefahrs- und Vertragsänderungen G31 G26 Schriftlichkeit und Textnachweis Ändern die in der Antragsdeklaration oder im Versiche- Die vorliegenden Vertragsbedingungen knüpfen für die rungsvertrag festgestellten Tatsachen, so ist der Einhaltung von Formerfordernissen für Erklärungen ent- Versicherungsnehmer verpflichtet, die Änderungen weder an die Schriftform («schriftlich») oder an die Text- Baloise unverzüglich anzuzeigen. form («Textnachweis») an. Blosse mündliche oder telefoni- sche Erklärungen gelten nur dann als gültig abgegeben, 53/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt wenn deren Empfang von Baloise schriftlich oder elektro- • Ausgenommen sind Massnahmen, die der Schaden- nisch bestätigt worden ist. minderung dienen oder im öffentlichen Interesse liegen Verlangen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen Schadenermittlung/-regulierung ausdrücklich Schriftlichkeit («schriftlich») ist darunter eine handschriftlich unterschriebene Erklärung zu ver­stehen. Haftpflichtversicherung Sehen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen das H4 Formerfordernis «mittels Textnachweis» vor, so ist neben Baloise führt als Vertreterin des Versicherten verbindlich der Schriftlichkeit auch eine andere Form, die den Nach- die Verhandlungen mit dem Geschädigten. weis durch Text ermöglicht, zugelassen. Erklärungen können ohne eigenhändige Unterschrift z. B. auch über H5 elektronische Kanäle rechtsgültig abgegeben werden, Die Versicherten sind verpflichtet, direkt Verhandlungen beispielsweise E-Mail, Brief ohne Originalunterschrift, Fax. mit dem Geschädigten oder dessen Vertreter über Ersatz- ansprüche, jede Anerkennung einer Haftung oder Forde- rung, den Abschluss eines Vergleichs und die Leistung von Entschädigungen zu unterlassen, sofern nicht Im Schadenfall Baloise hierzu ihre Zustimmung gibt. H6 Kann mit dem Geschädigten keine Verständigung erzielt werden und wird der Prozessweg beschritten, so haben Sofortmassnahmen die Versicherten von Baloise die Führung des Zivilprozes- ses zu überlassen. H1 Benachrichtigung H7 Baloise ist im Schadenfall sofort zu benachrichtigen Ohne Zustimmung von Baloise sind die Versicherten nicht unter der Nummer 00800 24 800 800 oder unter berechtigt, Ansprüche aus dieser Versicherung vor ihrer +41 58 285 28 28 bei Verbindungsschwierigkeiten im endgültigen Feststellung (in haftpflichtrechtlicher, Ausland deckungsmässiger oder betraglicher Beziehung) an den • Bei Diebstahl ist die Polizei unverzüglich zu benach- Geschädigten oder an Dritte abzutreten. richtigen • Bei Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck ist H8 die Ursache und der Umfang des Schadens durch die Der Versicherte muss Baloise auf eigene Kosten alle das Transport- oder Reiseunternehmung zu bescheinigen Schadenereignis betreffenden Informationen mitteilen • Baloise ist unverzüglich zu informieren, wenn gestoh- sowie Stellungnahmen abgeben und Baloise jede weitere lene oder abhandengekommene Sachen wieder bei- Information über den Schadenfall und die vom Geschä- gebracht werden oder wenn der Versicherte darüber digten unternommenen Schritte zukommen lassen. Nachricht erhält Der Versicherte ist verpflichtet, Baloise sämtliche Unter- H2 lagen, Schriftstücke, Urkunden, Daten, Beweisgegen- Schadenminderung stände, amtlichen und gerichtlichen Dokumente Während und nach dem Schadenereignis ist für die auszuhändigen. Erhaltung und Rettung der versicherten Sache und für die Minderung des Schadens zu sorgen. Allfällige Die nötigen Auskünfte und Dokumente sind innert Anordnungen von Baloise sind zu befolgen. 30 Tagen ab Aufforderung an den Versicherten von Baloise zuzusenden. H3 Veränderungsverbot H9 • Veränderungen an den beschädigten Sachen, Selbstbehalt welche geeignet sind, die Feststellung der Schaden- Bei Mieterschäden resp. bei Auszug aus dem Mietobjekt ursache oder der Höhe des Schadens zu erschweren wird der Selbstbehalt nur einmal berechnet, selbst wenn oder zu vereiteln, sind zu unterlassen mehrere Schäden im Verlauf der Mietdauer entstanden sind. 54/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt Reiseversicherung Life Rechtsschutzversicherung H14 H10 Die Schadenerledigung erfolgt durch die Rechtsdienste: Die versicherte Person hat Baloise zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen eine entsprechende Voll- Assista Rechtsschutz AG macht auszustellen. Folgende Dokumente müssen Ch. de Blandonnet 4 Baloise gegebenenfalls eingereicht werden 1214 Vernier/Genève • Buchungsbestätigungen • Annullationsrechnungen H15 • Arztzeugnisse mit Diagnose (bei psychischen Die Assista Erkrankungen durch einen Facharzt für Psychiatrie • bestimmt das Vorgehen (Entscheid über den Beizug oder einen Psychotherapeuten auszustellen). eines Anwaltes, prozessuales Vorgehen etc.) Ausstellungsdatum spätestens am Abreisetag. • führt die Verhandlungen • Tierarztzeugnisse mit Diagnose • ist zur Vertretung des Versicherten bevollmächtigt • offizielle Atteste • Quittungen/Rechnungen über die versicherten H16 Kosten im Original Bearbeitung • Flug-/Fahrscheine im Original Die Assista orientiert den Versicherten über seine Rechte • Kündigungsschreiben und leitet alle notwendigen Massnahmen zur Verteidi- • Einsatzbefehl der Schweizer Armee, des Zivildienstes gung seiner Interessen ein. Der Versicherte erteilt der oder Zivilschutzes Assista alle notwendigen Auskünfte und Vollmachten • schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers bei und übergibt ihr alle verfügbaren Unterlagen und Beweis- Stellenantritt mittel. Solange die Verhandlungen durch die Assista geführt werden, enthält sich der Versicherte jeglichen H11 Eingriffs. Er erteilt kein Mandat, leitet keine gerichtlichen Aufgrund eines Notrufes veranlasst Baloise alle notwen- Verfahren ein und schliesst keine Vergleiche ab. digen Massnahmen, insbesondere die erforderlichen Kon- takte zwischen den Notfallärzten von Baloise, dem H17 behandelnden Arzt vor Ort und wenn angezeigt dem Meinungsverschiedenheit Hausarzt der versicherten Person, um die medizinisch Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Versicherten notwendigen Massnahmen einzuleiten. Die medizinische und der Assista hinsichtlich der Erfolgsaussichten oder Beurteilung über die Art und Schwere des Leidens erfolgt hinsichtlich der Massnahmen zur Erledigung eines ausschliesslich durch die verantwortlichen Ärzte von gedeckten Falles begründet die Assista unverzüglich Baloise. Diese entscheiden über die Durchführung von schriftlich ihre Rechtsauffassung und weist den Versi- Hilfsmassnahmen gemäss D1.2.2. cherten auf sein Recht hin, innert 90 Tagen ab Empfang des Schreibens ein Schiedsverfahren einzuleiten, wobei H12 der Versicherte ab diesem Zeitpunkt selber für die Frist- Der Versicherte hat dem Kundenservice von Baloise die wahrung der notwendigen Vorkehren verantwortlich ist. zur Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Leitet er innert dieser Frist kein Schiedsverfahren ein, gilt Dokumente einzureichen und Ärzte, welche ihn behan- dies als Verzicht. Die Kosten dieses Schiedsverfahrens delt oder untersucht haben, von ihrer Schweigepflicht zu sind von den Parteien hälftig vorzuschiessen und gehen entbinden. zulasten der unterliegenden Partei. Reiseversicherung Drive Wird der Kostenvorschuss von einer Partei nicht geleistet, anerkennt diese damit die Rechtsauffassung der Gegen- H13 partei. Mietfahrzeug/Wegfall Selbstbehalt Für die Begründung des Entschädigungsanspruches sind Der Versicherte und die Assista bezeichnen in gegen- die nötigen Belege (Mietvertrag, Reparaturabrechnung, seitigem Einvernehmen einen Einzelschiedsrichter. Dieser An- und Abnahmeprotokoll und Abrechnung des Vermie- entscheidet aufgrund eines Schriftwechsels und aufer- ters) einzureichen. legt den Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens. 55/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt Bei Uneinigkeit bezüglich der Ernennung des Schieds- Wurde der Schaden mutmasslich durch eine strafbare richters sowie im Übrigen sind die Bestimmungen der Handlung verursacht, so hat der Versicherungsnehmer Schweizerischen Zivilprozessordnung anwendbar. Leitet auf Verlangen von Baloise Strafanzeige zu erstatten. der Versicherte bei Ablehnung der Leistungspflicht auf eigene Kosten einen Prozess ein und erlangt er ein Urteil, Übrige Versicherungen das für ihn günstiger ausfällt als die ihm von der Assista schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis des H21 Schiedsverfahrens, so übernimmt die Assista die not- Auskunftspflicht wendigen Kosten im Rahmen der Vertragsbedingungen. • Baloise ist jede Auskunft über die Ursache, Höhe und näheren Umstände des Schadens zu geben H18 und ihr sind die notwendigen Untersuchungen zu Anwaltsbeizug ermöglichen Wenn der Versicherte es verlangt, so kann er mit Geneh- • Auf Verlangen ist Baloise ein Verzeichnis der vor und migung der Assista einen örtlich zuständigen Anwalt frei nach dem Schaden vorhandenen und vom Schaden wählen und beauftragen, sofern der Beizug eines Anwalts betroffenen Sachen mit Wertangaben zu erstellen für die Interessenwahrung des Versicherten zu diesem Zeitpunkt notwendig ist. H22 Beweispflicht Falls ein Auftrag an einen Anwalt erteilt wurde, juristische • Die Höhe des Schadens ist beispielsweise mittels Schritte eingeleitet oder eine Einsprache eingelegt Quittungen und Belegen nachzuweisen wurden, bevor die Assista hierzu ihr Einverständnis erteilt • Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für hatte, kann die Assista die Übernahme der gesamten das Vorhandensein und den Wert der versicherten Kosten verweigern. Sachen zur Zeit des Schadeneintrittes Der Versicherte ist verpflichtet, den Anwalt der Assista H23 gegenüber von der beruflichen Schweigepflicht zu ent- Feststellung des Schadens binden. Er ermächtigt ihn, der Assista über die Entwick- Der Schaden wird entweder durch die Parteien selbst, lung des Falles zu berichten und ihr alle wichtigen Unter- durch einen gemeinsamen Experten oder in einem lagen zur Verfügung zu stellen. Sachverständigenverfahren festgestellt. Hat sich das versicherte Ereignis im Ausland ereignet, Baloise ist nicht verpflichtet, gerettete oder beschädigte prüft und entscheidet die Assista, ob ein Anwalt im Sachen zu übernehmen. Ausland oder in der Schweiz beizuziehen ist. Ist der Beizug eines Anwalts im Ausland angezeigt, wird er im Der Anspruchsberechtigte hat die Entschädigung für Einvernehmen zwischen dem Versicherten und der nachträglich beigebrachte Sachen, abzüglich der Ver- Assista bestimmt. Müssen Zivilforderungen eingeklagt gütung für einen allfälligen Minderwert, zurückzugeben werden, behält sich die Assista vor, den Gerichtsstand oder die Sachen Baloise zur Verfügung zu stellen. zu bestimmen. H24 H19 Hausrat – Sachverständigenverfahren Prozess- und Parteientschädigung Jede Partei kann die Durchführung des Sachverständi- Dem Versicherten zugesprochene Entschädigungen und genverfahrens verlangen. Die Parteien ernennen je einen Anwaltskosten fallen der Assista zu. Sachverständigen, die vor Beginn der Schadenfeststel- lung einen Obmann wählen. Zusatzdeckungen Die Sachverständigen ermitteln den Wert der versicher- H20 ten Sachen unmittelbar vor und nach dem Schadener- Sicherheitsbaustein Protection eignis. Weichen die Schätzwerte voneinander ab, so entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Cyber Punkte innerhalb der Grenzen beider Schätzwerte. Die Bei Schäden, zu deren Deckung Leistungen aus anderen Schätzwerte, welche die Sachverständigen im Rahmen Verträgen beansprucht werden können, ist der Anspruch ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht gegenüber dem Dritten schriftlich geltend zu machen. nachgewiesen wird, dass sie offensichtlich von der wirk- 56/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt lichen Sachlage erheblich abweichen. Die Partei, welche Leistungsbegrenzung bei Elementarschäden diese Abweichung behauptet, ist dafür beweispflichtig. gemäss Aufsichtsverordnung Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; Elementarschadenversicherung die Kosten des Obmanns tragen beide je zur Hälfte. H28 H25 Es gelten die nachfolgenden Leistungsbegrenzungen, Selbstbehalt wobei die Entschädigungen für Fahrhabe- und Gebäude- Bei Vereinbarung eines Selbstbehaltes wird dieser je schäden nicht zusammengerechnet werden: Schadenfall von der Entschädigung abgezogen. • Übersteigen die von allen zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Gesellschaften aus einem Kürzung der Entschädigung versicherten Ereignis für einen einzelnen Versiche- rungsnehmer ermittelten Entschädigungen H26 CHF 25 Millionen, werden sie auf diese Summe Unterversicherung gekürzt. Vorbehalten bleibt eine weitergehende Die Entschädigung ist begrenzt durch die Versicherungs- Kürzung gemäss nachstehendem Einzug summe, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der • Übersteigen die von allen zum Geschäftsbetrieb in Summenveränderung, sofern eine automatische Summen- der Schweiz zugelassenen Gesellschaften für ein anpassung vereinbart wurde. versichertes Ereignis ermittelten Entschädigungen CHF 1 Milliarde, werden die auf die einzelnen An- Ist die Versicherungssumme niedriger als der Ersatzwert spruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen (Unterversicherung), wird der Schaden nur in dem Ver- derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als hältnis ersetzt, in dem die Versicherungssumme zum diese Summe betragen Ersatzwert steht. Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Bei Schäden bis CHF 5’000 wird auf die Ermittlung einer Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder Unterversicherung verzichtet. Dies gilt nicht für Elemen- tektonische Ursache zurückzuführen sind. tarschäden. Voraussetzung für die Deckung eines Ereignisses ist, dass Bei der Versicherung auf Erstes Risiko wird der Schaden der Versicherungsvertrag bei dessen Beginn in Kraft war. bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme vergütet, ohne Berechnung einer Unterversicherung. Leistungsbegrenzung bei Schäden aus Erdbeben und vulkanischen Eruptionen H27 Verletzung von Obliegenheiten H29 Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder ver- Die Entschädigungsleistung bei Schäden infolge Erd­ traglichen Vorschriften oder Obliegenheiten kann die beben oder vulkanischen Eruptionen ist pro Ereignis Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, begrenzt. Für sämtliche Schadenereignisse zusammen als dadurch Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des gilt eine Leistungsbegrenzung pro Kalenderjahr. Schadens beeinflusst werden, ausser der Versicherungs- nehmer beweist, dass das Verhalten Eintritt, Umfang oder • Leistungsbegrenzung pro Ereignis Nachweisbarkeit des Schadens nicht beeinflusst hat. Pro Ereignis gelten vertraglich festgelegte Leis- tungsbegrenzungen für Sachschäden/Kosten oder Beseitigt ein Versicherter einen gefährlichen Zustand, der Ertragsausfälle/Mehrkosten/Mieterträge infolge zu einem Haftpflichtschaden führen könnte und dessen Erdbeben und vulkanischen Eruptionen. Übersteigt Beseitigung Baloise verlangt hat, nicht, so entfällt ihm die Summe des von Baloise aus einem versicherten gegenüber die Leistungspflicht, es sei denn, der Schaden Ereignis ermittelten Gesamtschadens die festgeleg- wäre auch bei Erfüllung der Obliegenheit eingetreten. ten Leistungsbegrenzungen, so wird der vertraglich vereinbarte Leistungsanspruch des einzelnen Ver- sicherungsnehmers proportional in dem Verhältnis reduziert, in welchem die festgelegte Leistungs- begrenzung zum Gesamtschaden von Baloise aus sämtlichen Verträgen mit Erdbebendeckungen steht. 57/58 Vertragsbedingungen BaloiseCombi Haushalt • Leistungsbegrenzung pro Kalenderjahr Für die Summe aller Ereignisse zusammen gilt die vertraglich festgelegte Leistungsbegrenzung pro Kalenderjahr. Übersteigt die Summe des von Baloise aus allen versicherten Ereignissen ermittelten Ge­­ samtschadens die festgelegte Leistungsbegrenzung pro Kalenderjahr, so wird der vertraglich vereinbarte Leistungsanspruch des einzelnen Versicherungs- nehmers proportional in dem Verhältnis gekürzt, in welchem die festgelegte Leistungsbegrenzung zum Gesamtschaden von Baloise aus sämtlichen Ver- trägen mit Erdbebendeckungen steht. Ein Schaden­ ereignis wird dabei demjenigen Kalender­jahr zuge- ordnet, in welchem es begonnen hat. Die Leistungsbegrenzungen pro Ereignis und pro Kalen- derjahr können im Schadenfall gemeinsam Anwendung finden und die vertragliche Leistung entsprechend redu- zieren. Die Leistungen im Schadenfall infolge Erdbeben oder vulkanischen Eruptionen werden erst zur Auszah- lung fällig, wenn die beiden Leistungsbegrenzungen abschliessend berechnet werden können. Die Kürzungen werden in Berücksichtigung der vertraglichen Verpflich- tungen nach dem strikten Gleichbehandlungsprinzip aller Versicherungsnehmer umgesetzt. Baloise Versicherung AG Aeschengraben 21 140.1261 d 7.25 pdf Postfach 4002 Basel Kundenservice 00800 24 800 800 kundenservice@baloise.ch baloise.ch