Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Privatkundenversicherung Hausrat und Privathaftpflicht Ausgabe September 2025 einfach. klar. helvetia. Ihre Schweizer Versicherung. Inhaltsübersicht Hausratversicherung4 Feuer 4 Elementar 5 Diebstahl 5 Flüssigkeiten und Gas 5 All risks 5 Glasbruch 12 Erdbeben und Vulkanausbruch 13 Besondere Wertgegenstände 14 Garantieverlängerung 15 Unfallbehandlungskosten für Hunde, Katzen und übrige Haustiere 16 Krankenversicherung für Hunde und Katzen 17 Unfallbehandlungskosten und Krankenversicherung für Pferde 17 Cyber: Schäden aus der Benutzung von Internet-Technologien  18 Privathaftpflichtversicherung 20 Basisversicherung 22 Wunschhaftung 30 Zusatzversicherung 34 Zeitlicher Geltungsbereich (Haftzeit) 38 Begriffserklärungen 40 3/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 Hausratversicherung Versichert sind Feuer Elementar Diebstahl Flüssigkeiten und Gas All Risks Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungsumfang und Versicherungssummen sind Ihren Zerstörung, Beschädigung oder Zerstörung, Beschädigung oder Durch Spuren, Zeugen oder nach Zerstörung, Beschädigung oder Versicherte Gefahren Wünschen entsprechend in Ihrer Police aufgeführt. Abhandenkommen infolge von Abhandenkommen infolge von den Umständen schlüssig nach­ Abhanden­kommen infolge von I1 unvorhergesehener und B1 Brand, Rauch (plötzliche und C1 Hochwasser und gewiesene Schäden infolge von E1 Austreten von Flüssigkeiten plötzlicher Beschädigung durch unfallmässige Einwirkung) Überschwemmung; D1 Einbruchdiebstahl: Diebstahl und Gas: äussere Einwirkung, Verlieren und Löschwasser; C2 Sturm (Wind von mind. durch Täter, die gewaltsam in a) aus Leitungsanlagen und Abhandenkommen; B2 Blitzschlag und Überspannung; 75 km/Std. und mehr, ein Gebäude oder in den Raum sowie daran angeschlos­ I2 plötzlichen und unvorher­ B3 Explosion, Verpuffung und der in der Umgebung eines Gebäudes eindringen senen Einrichtungen und gesehenen Verlusten bei Implosion; der versicherten Sachen oder darin ein Behältnis auf­ Apparaten; der Beförderung durch eine B4 abstürzenden und notlanden­ Bäume umwirft oder brechen. b) aus Zierbrunnen, Aquarien, Transport­unternehmung den Luft- und Raumfahr­ Gebäude abdeckt); Dem Einbruchdiebstahl gleich­ Wasser­betten, Bassins, bzw. Verlust durch Unfall des zeugen oder Teilen davon, C3 Hagel; gestellt sind: Luftbefeuchtern; Transportmittels; Meteoriten und anderen C4 Lawine; ■ Diebstahl durch Aufschlies­ c) und daraus resultierende I3 notwendigen Anschaffungen Himmelskörpern; C5 Schneedruck; sen mit den richtigen Geruchsannahme sowie wegen verspäteter Auslieferung B5 Druckwellen, die von Luft­ C6 Felssturz und Steinschlag; Schlüsseln oder Codes, der Verlust von Flüssig­ des Reisegepäcks durch eine fahrzeugen ausgehen, die mit C7 Erdrutsch. sofern sich der Täter keiten und Gas; Transportunternehmung bis zu Überschallgeschwindigkeit diese durch Einbruchdieb­ E2 Kondenswasser, das aus 20 % der Versicherungssumme fliegen; stahl oder durch Kühlanlagen oder -geräten ohne Abzug eines Selbstbe­ B6 Seng- und Schmorschäden. Beraubung angeeignet hat; ausgeflossen ist; haltes; ■ Aufbruch von Bienen- und E3 Eindringen von Regen- und I4 unbeabsichtigtem Ausfall des Garten­häusern. Schmelzwasser ins Gebäude Kühlaggregates von Tiefkühl­ Bei versuchtem Einbruch und durch das Dach, aus Dachrin­ truhen oder Tiefkühlschränken. bei Einbruchdiebstahl in die nen oder aus Aussenablaufroh­ Versichert sind Lebensmittel selbstbewohnten Räumlichkei­ ren sowie durch geschlossene für den privaten Gebrauch, die ten am Versicherungsort wer­ Fenster, Türen und Oberlichter; dadurch ungeniessbar werden, den auch die dabei entstande­ E4 Rückstau aus der Abwasserka­ ohne Abzug eines Selbstbe­ nen Gebäudebeschädigungen nalisation sowie unterirdisches haltes. im Rahmen der Versicherungs­ Hang-, Grund-, Quell- und summe für Hausrat vergütet; Sickerwasser im Innern des Versicherte Sachen D2 Beraubung: Diebstahl unter An­ Gebäudes; I5 Hausrat, gemäss vereinbar­ drohung oder Anwendung von E5 eingefrorenen oder durch Frost ten Zusatzversicherungen, Gewalt gegen Personen sowie beschädigten Leitungsanlagen, der sich in den in der Police Diebstahl bei Unfähigkeit zum Tanks und Behälter, sowie aufgeführten Versicherungs­ Widerstand infolge von Tod, daran angeschlossenen Einrich­ orten befindet (sofern bei den Ohnmacht oder Unfall. Ver­ tungen, Apparaten und Anlagen jeweiligen Versicherungsorten sichert ist auch der Entreiss­ im Innern des Gebäudes, sofern eingeschlossen) und vorüber­ diebstahl. Nicht darunter fallen diese vom Versicherungsneh­ gehend, nicht länger als ein Taschen- und Trickdiebstahl; mer als Mieter installiert worden Jahr, an beliebigen Orten auf D3 Vandalismus: mutwillige Be­ sind. Mitversichert sind Kosten der Welt ausserhalb der in schädigung bei Einbruch oder für das Auftauen von eingefrore­ der Police aufgeführten Wohn­ Beraubung, auch wenn kein nen Leitungen; räumlichkeiten befindet. Diebstahl erfolgt, oder beim E6 Pilzbefall jeder Art sowie Unge­ Versuch dazu; ziefer, wenn sie nach­weislich D4 einfachem Diebstahl, d.h. Dieb­ durch einen versicherten­ stahl, der weder als Einbruch­ Wasserschaden verursacht, Unterversicherung Versicherungsort diebstahl noch als Beraubung Helvetia unverzüglich ange­ gilt, wie auch Taschen- und zeigt und zwischenzeitlich in Trickdiebstahl. den betroffenen Räumen Auswärts keine baulichen Veränderungen Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des wie Um- oder Ausbauten Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden. vorgenommen worden sind. A1 Hausrat ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Police Police ■ ■ 20 % der Versicherungssumme 20 % der Versicherungssumme 20 % der Versicherungssumme ge­ 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat), gemäss A1 (Hausrat), mäss A1 (Hausrat), mind. CHF 10’000 gemäss A1 (Hausrat), mind. CHF 10’000 mind. CHF 10’000 für Einbruch und Beraubung. mind. CHF 10’000 ■ Bei einfachem Diebstahl auswärts ist die Leistung auf die in der Police unter «einfacher Diebstahl auswärts» festgelegte Summe begrenzt. Einfacher Diebstahl auswärts PLUS: Sofern in Ihrer Police aufgeführt, verdoppelt sich die vereinbarte Versicherungssumme bei Reisen. Die Versicherungssumme ist in der Police aufgeführt. 4/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 5/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 Versichert sind Feuer Elementar Diebstahl Flüssigkeiten und Gas All Risks Unterversicherung Versicherungsort Auswärts A2 Folgekosten sowie Schadenverhütungskosten A2.1 Notwendige Folgekosten ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Police Police Police Police A2.2 Kosten für risikomindernde Massnahmen ■ CHF 5’000 CHF 5’000 CHF 5’000 CHF 5’000 A2.3 Schlossänderungskosten ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Police Police Police, bei Diebstahl ohne Gewalt­ Police anwendung CHF 1’000 A2.4 Schadenverhütungskosten ■ ■ CHF 2’000 CHF 2’000 CHF 2’000 CHF 2’000 A3 Geldwerte ■ ■ 20 % der Versicherungssumme ge­ 20 % der Versicherungssumme 20 % der Versicherungssumme 20 % der Versicherungssumme mäss A1 (Hausrat), jedoch maximal gemäss A1 (­ Hausrat), jedoch gemäss A1 (Hausrat), jedoch maximal gemäss A1 (Hausrat), jedoch maximal CHF 5’000. Darüber hinaus nur, maximal CHF 5’000. Darüber CHF 5’000. Darüber hinaus nur, CHF 5’000. Darüber hinaus nur, sofern dies in der Police vereinbart hinaus nur, sofern dies in der sofern dies in der Police vereinbart sofern dies in der Police vereinbart ist. Police vereinbart ist. ist. ist. A4 Gästeeffekten und anvertrauter Hausrat ■ ■ 20 % der Versicherungssumme 20 % der Versicherungssumme 20 % der Versicherungssumme 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat), gemäss A1 (Hausrat), gemäss A1 (Hausrat), gemäss A1 (Hausrat), mind. CHF 10’000 mind. CHF 10’000 mind. CHF 10’000 mind. CHF 10’000 A5 Schmucksachen, Armband- und Taschenuhren ■ ■ Versicherungssumme gemäss A1 Versicherungssumme gemäss A1 Versicherungssumme maximal Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat) (Hausrat) CHF 100’000 bei Diebstahl aus (Hausrat) einem Kassenschrank von über 100 kg oder einem eingemauerten Wandtresor, ansonsten 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat), maximal CHF 30’000. ■ ■ 20 % der Versicherungssumme 20 % der Versicherungssumme Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat) mind. gemäss A1 (Hausrat) mind. 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat) mind. CHF 10’000. Darüber hinaus nur, CHF 10’000. Darüber hinaus nur, gemäss A1 (Hausrat), maximal CHF 10’000. Darüber hinaus nur, sofern dies in der Police besonders sofern dies in der Police besonders CHF 30’000. Bei einfachem Diebstahl sofern dies in der Police besonders vereinbart ist. vereinbart ist. auswärts ist die Leistung auf die in vereinbart ist. der Police dafür festgelegte Summe begrenzt, maximal CHF 30’000. A6 Gebäudeumgebung ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Police Police A7 Bienen- und Gartenhaus A7.1 Bienenhaus, Gartenhaus ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Police Police A7.2 Mobiliar Bienenhaus, Gartenhaus ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Police Police A7.3 Folgekosten sowie Schadenverhütungskosten ■ ■ CHF 5’000 CHF 5’000 CHF 5’000 CHF 5’000 A8 Fahrräder & Elektrofahrräder bis max. 25 km/h sowie motorisierte ■ ■ Versicherungssumme gemäss A1 Versicherungssumme gemäss A1 Versicherungssumme gemäss A1 Versicherungssumme gemäss A1 Versicherungssumme gemäss Police Rollstühle unter 10 km/h ohne Zulassungspflicht bzw. ohne Kontrollschild (gemäss Art. 18 lit. b und c VTS) Bei einfachem Diebstahl auswärts ist die Leistung in Abänderung von A1 auf die in der Police unter «Fahrräder & E-Bikes bis 25km/h: einfacher Diebstahl auswärts» festgelegte Summe begrenzt. A9 Elektro- und Motorfahrräder bis max. 45 km/h mit Zulassungspflicht bzw. mit ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police gelbem Kontrollschild (gemäss Art. 18 lit. a, c, d und e VTS) Police Police A10 Luft- und Wassersportgeräte ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Police Police A11 Unterhaltungselektronik ■ ■ Versicherungssumme gemäss A1 Versicherungssumme gemäss A1 Versicherungssumme gemäss A1 Versicherungssumme gemäss A1 Versicherungssumme gemäss Police A12 Optikerwaren & Hörgeräte ■ ■ Versicherungssumme gemäss A1 Versicherungssumme gemäss A1 Versicherungssumme gemäss A1 Versicherungssumme gemäss A1 Versicherungssumme gemäss Police 6/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 7/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 Versichert sind Feuer Elementar Diebstahl Flüssigkeiten und Gas All Risks Unterversicherung Versicherungsort Auswärts A13 Übriger Hausrat ■ ■ Versicherungssumme gemäss A1 Versicherungssumme gemäss A1 Versicherungssumme gemäss A1 Versicherungssumme gemäss A1 Versicherungssumme gemäss Police Nicht versichert sind Feuer Elementar Diebstahl Flüssigkeiten und Gas All Risks A15 Motorfahrzeuge, Motorfahrräder (ausgenommen Motorfahrräder gemäss Art. 18 lit. b + c VTS ohne Zulasssungs­ B7 Schäden durch bestimmungs­ C8 Schäden durch Boden­ D5 Schäden durch Verlieren oder E7 Schäden, soweit sie vom Nicht versicherte Gefahren pflicht und ohne Kontrollschild), Anhänger, Wohnwagen, Mobilheime, je samt Zubehör, vorbehalten bleibt A9; gemässe oder allmähliche senkungen oder schlechten Verlegen; gesetzlich oder vertraglich I6 Schäden, die gemäss B bis E A16 Wasserfahrzeuge, für die eine obligatorische Haftpflicht vorgeschrieben ist, samt Zubehör sowie Wassersportgeräte, Wärme- oder Raucheinwir­ Baugrund; D6 Schäden infolge von einfachem haftenden Dritten übernommen und F bis J «Versichert sind» vorbehalten bleibt A10; kung; C9 Schäden durch künstliche Diebstahl von Geldwerten; werden müssen. versichert ­werden können oder A17 Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eingetragen müssen sowie Luftsportgeräte, vorbehalten bleibt A10; B8 Schäden, die an elektri­ Erdbewegungen, D7 Schäden infolge von Dieb­- Dieser Ausschluss gilt nicht für unter dem Titel «Nicht versichert A18 Sachen und Kosten, welche anderweitig versichert sind oder versichert werden müssen; schen Schutzvorrichtungen Grund­wasser, Ansteigen stahl durch Personen, die mit Bevorschussung; sind» ausgeschlossen sind; A19 Kosten für Leistungen von öffentlichen Feuerwehren, der Polizei und anderer zur Hilfe Verpflichteter; wie Schmelzsicherungen und Überborden von dem Versicherungsnehmer E8 Schäden beim Auffüllen I7 Schäden infolge einer behördli­ A20 Schäden infolge von mangelhaftem Unterhalt (z.B. mangelhafte Plättli- und Silikonfugen, fehlende oder mangelhafte in Erfüllung ihrer normalen Gewässern, das sich erfah­ in Hausgemeinschaft leben und Entleeren sowie bei chen Verfügung, Konfiskationen Überprüfung oder Wartung der Wasserleitungsanlagen) oder Unterlassung von Abwehrmassnahmen; Bestimmung entstehen; rungsgemäss in kürzeren oder freien Zugang zur Liegen­ Revisionsarbeiten an oder Streik; A21 Schäden durch Veränderungen der Atomstruktur ohne Rücksicht auf ihre Ursache; B9 Überspannungsschäden an oder längeren Zwischenräu­ schaft haben; Heizungs-, Tank-, Wärme­ I8 Schäden durch allmähliche A22 Schäden durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen ohne Rücksicht auf deren Ursache; Geräten, Maschinen oder men wiederholt; D8 Nicht als Einbruchdiebstahl gilt gewinnungs- und Kälteanlagen; Temperatur- und Witterungs­ A23 Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben; Anlagen, die durch einen C10 Schneerutsch von Dächern; Diebstahl aus Luft-, Wasser- E9 Schäden durch Regen- und einflüsse sowie durch Licht und A24 Schäden als Folge von kriegerischen und kriegsähnlichen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Defekt im Innern des Gerätes, C11 Schäden durch Rückstau oder Motorfahrzeugen samt Schmelzwasser durch offene sonstige Strahlen; Revolution, Rebellion oder Aufstand, es sei denn, der Versicherungsnehmer weise nach, dass der der Maschine oder Anlage von Wasser aus der Anhängern, gleichgültig, wo Fenster, Türen, Oberlichter und I9 Schäden infolge von wett­ Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht; verursacht worden sind (so­ Kanalisation ohne Rücksicht sie sich befinden; Dachluken oder durch Öffnun­ kampfmässiger Benützung A25 Schäden infolge Terrorismus und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, der Versicherungsnehmer genannte Betriebsschäden); auf ihre Ursache; D9 Schäden infolge von Feuer, gen am Dach sowie in direktem von Sportgeräten, Fahrrädern, weise nach, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht. B10 Schäden infolge von Erd­ C12 Betriebs- und Bewirtschaf­ Elementarereignissen, Inneren Zusammenhang mit Neu- und Elektro- und Motorfahrrädern; Der Ausschluss gilt nicht für: beben und Vulkanausbruch tungsschäden, mit denen er­ Unruhen sowie Erdbeben und Umbauten oder anderen Arbei­ I10 Schäden durch Liegenlassen ■ Hausrat mit einer Versicherungssumme bis CHF 10 Mio.; sowie infolge von Inneren fahrungsgemäss gerechnet Vulkanausbruch; ten; oder Verlegen; A26 Wiederherstellkosten für Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen, Computerdaten und Akten; Unruhen. werden muss, wie Schäden D10 Schäden die während dauer­ E10 Ersetzen beschädigter Leitun­ I11 Schäden infolge von Computer­ A27 Berufskleider und -utensilien, die Eigentum eines Arbeitgebers sind oder einer selbständigen ­Haupt­erwerbstätigkeit bei Hoch- und Tiefbauten, haften Übernachtungen bei gen sowie Ersetzen, Reparie­ viren; dienen. Stollenbauten, bei der Ge­ Familienangehörigen, Lebens­ ren und Instandstellen I12 Schäden durch Nagetiere und winnung von Steinen, partnern oder anderen der daran angeschlossenen Ungeziefer; A28 Nicht unter den Begriff Folgekosten fallen: Kies, Sand oder Lehm; Wohngemeinschaften eintreten; schadenverur­sachen­den I13 Schäden durch Verunreinigung ■ Aufwendungen zum Schadennachweis; C13 Sturm-, Hagel- und Schnee­ D11 Nicht versichert ist die Er­ Armaturen, Apparaten, Einrich­ und Beschädigung (durch ■ Kosten für die Mitwirkungspflicht wie Reisekosten; druckschäden an Obster­ pressung bei betrügerischem tungen, Heizungs-, Tank-, Ausscheidungen, Erbrechen, ■ Kosten von Liegenschaftsverwaltungen; trag, Bodenerträgnissen und Vorgehen ohne Androhung von Wärmegewinnungs- und Kälte­ Fäkalien, Zerkratzen, Verbisse ■ Kosten im Zusammenhang mit Personenschäden; Blumen; physischer Gewalt wie z.B. anlagen. Davon ausgenommen udgl.) verursacht durch eigene ■ Kosten, die auch ohne Sachschaden entstanden wären, ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag C14 Schäden infolge von Erd­ Enkel-/Neffentrickbetrug und sind Frostschäden; oder fremde Haustiere; ohne den Schaden aufgewendet worden wäre; beben und Vulkanausbruch. dergleichen. E11 Schäden an Kälteanlagen I14 Schäden aufgrund von nor­ ■ Wiederherstellungskosten von Daten, sofern deren Verlust durch falsches Programmieren, ­Datenerfassen, durch künstlich erzeugten maler Abnützung, Verderb, Einlegen oder Beschriften, durch Löschen oder Wegwerfen, durch Programme Frost; Verschmutzung, Alterung, und Vorgänge, die zur Zerstörung oder Veränderung von Programmen oder Daten führen E12 Schäden an Wärmetauscher- udgl. und durch bestimmungs­ (z.B. sogenannte Computerviren), entstanden ist; und/oder Wärmepumpen-Kreis­ gemässen Gebrauch; ■ Kosten für Leistungen, die von öffentlichen Diensten (wie Feuerwehr, Polizei, usw.) aufgrund ­gesetzlicher laufsystemen selbst infolge der I15 Kratz- und Lackschäden; Bestimmungen unentgeltlich zu erbringen sind; Vermischung von Wasser mit I16 Schäden, die unter vertragliche ■ Umweltschäden mit Ausnahme von Dekontaminationskosten. Die versicherten Kosten für die ­Dekontamination anderen Flüssigkeiten oder Ga­ oder gesetzliche Garantieleis­ beinhalten das Untersuchen von Erdreich (inkl. Fauna und Flora) und Lösch­wasser auf dem eigenen oder sen innerhalb dieser Systeme; tungen fallen, wenn versicherte gepachteten Grundstück, das kontaminierte Erdreich oder Lösch­wasser nötigenfalls in die nächste geeignete E13 Schäden an Leitungsabschnit­ Sachen durch Dritte gereinigt, Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten sowie den Zustand des eigenen oder ten, Tanks und Behältern durch repariert oder transportiert gepachteten Grundstückes vor Eintritt des Schadenfalls wiederherzustellen. Verschleiss, Abnützung, Rost werden; und Korrosion; I17 Die mit einem Schadenereignis E14 Vorhersehbares und bestim­ verbundenen Umtriebe und mungsmässiges Entweichen Kosten, vorbehalten bleibt I3; von Flüssigkeiten und Gas; I18 Schäden infolge mangelhafter E15 Schäden infolge von Feuer, Ölung oder Schmierung eines Elementarereignissen, Inneren Fahrrads oder eines E-Bikes Unruhen sowie Erdbeben und sowie Schäden, die durch Vulkanausbruch. Werk- oder Liefergarantie zu übernehmen sind; I19 Schäden, die dadurch entste­ hen, wenn ein versichertes Fahrrad oder E-Bike durch Dritte repariert, oder erneuert und dabei zerstört oder be­ schädigt wird. 8/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 9/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 Nicht versichert sind Feuer Elementar Diebstahl Flüssigkeiten und Gas All Risks in Ergänzung zu den Ausschlüssen auf den Seiten 8 und 9 Nicht versicherte Sachen I20 E-Bikes, deren elektrische Un­ terstützung durch bauliche oder softwareseitige Veränderungen (z.B. Tuning, Manipulation der Sensorik oder Steuerung) über die gesetzliche zulässige Höchstgeschwindigkeit hinaus erweitert wurden; I21 Geldwerte, Urkunden, Doku­ mente, Fahrkarten; I22 Geschäftspapiere, Geschäfts­ fahrhabe, Handelswaren und Musterkollektionen; I23 Gegenstände mit Kunst- oder Sammlerwert, Schmucksachen, Uhren und Briefmarken; I24 Informatiksoftware aller Art und Datenverluste; I25 Prothesen; I26 Haustiere; I27 Modelluftgeräte und Drohnen: selbst erbrachte Leistungen sind nicht versichert; I28 Sachen, die sich dauernd im Freien befinden. 10/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 11/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 Hausratversicherung Versichert sind Glasbruch Versichert sind Erdbeben und Vulkanausbruch Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungs­umfang F1 Bruchschäden sowie Folgeschäden an Hausrat; Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungs­umfang Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen und Versicherungssummen sind Ihren Wünschen entsprechend F2 Folgeschäden infolge Glassplittern am Gebäude, sofern und Versicherungssummen sind Ihren Wünschen entsprechend infolge von in Ihrer Police aufgeführt. der Versicherungsnehmer Eigentümer des Gebäudes ist in Ihrer Police aufgeführt. G1 Erdbeben: Erschütterungen, welche durch tektonische und selbst darin wohnt. Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden; G2 Vulkanausbruch: Emporsteigen und/oder Austreten von Magma (Gesteinsschmelze), wie Lavafluss, Aschenregen oder Gaswolken. Zeitlich und räumlich getrennte Schäden, die innerhalb von 168 Stunden nach dem ersten schadenverursachenden Erd­ beben oder Vulkanausbruch auftreten, bilden ein Schaden­ Unterversicherung Unterversicherung Versicherungsort Versicherungsort ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tekto­ nische Ursache zurückzuführen sind. Auswärts Auswärts Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden. Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden. A23 Gebäudeverglasung ■ Versicherungssumme gemäss Police A27 Hausrat ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Police A24 Mobiliarverglasung ■ Versicherungssumme gemäss Police A28 Folgekosten sowie Schadenverhütungskosten ■ ■ Versicherungssumme gemäss Police A25 Folgekosten sowie Schadenverhütungskosten ■ 20 % der Feuer-, Diebstahl- oder Wasserversicherungssumme A29 Geldwerte ■ ■ 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat), gemäss A1 (Hausrat), mind. CHF 10’000. Darüber hinaus nur, jedoch maximal CHF 5’000. Darüber hinaus nur, sofern sofern dies in der Police besonders vereinbart ist. dies in der Police vereinbart ist. A26 Bienenhaus, Gartenhaus A30 Gästeeffekten und anvertrauter Hausrat ■ ■ 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat), mind. CHF 10’000 A26.1 Folgekosten und Schadenverhütungskosten ■ CHF 5’000 A31 Schmucksachen, Armband- und Taschenuhren ■ ■ Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat) A26.2 Verglasungen ■ Versicherungssumme gemäss Police ■ ■ 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat) mind. CHF 10’000. Darüber hinaus nur, sofern dies in der Police besonders vereinbart ist. Nicht versichert sind Glasbruch in Ergänzung zu den Ausschlüssen auf den Seiten 8 bis 11 F3 Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Brillen- und Uhrgläsern, Bildschirmgläsern und Displays aller Art, Glasgeschirren, Hohlgläsern und Beleuchtungskörpern Nicht versichert sind Erdbeben und Vulkanausbruch jeder Art und Glühbirnen; in Ergänzung zu den Ausschlüssen auf den Seiten 8 bis 11 G3 Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künst­ F4 Schäden durch Kratzer oder Schweissspritzer z.B. an der lich geschaffener Hohlräume haben. In Zweifelsfällen Oberfläche, der Politur oder der Malerei; entscheidet der Schweizerische Erdbebendienst; F5 Schäden bei Arbeiten an den versicherten Objekten, G4 Schäden infolge von künstlich verursachten Erdbeben. beim Versetzen oder Installieren von Verglasungen inkl. Dieser Ausschluss gilt nicht für Bevorschussung. Umrahmungen; F6 Schäden an den elektrischen und mechanischen Einrichtungen z.B. von Kochflächen aus Glaskeramik, Firmenschildern, Reklamelaternen und automatischen Klosettanlagen; F7 Schäden infolge von Feuer, Elementarereignissen sowie Erdbeben und Vulkanausbruch; F8 Folgekosten bei Reparatur und Ersatz von Badewannen und Duschtassen wie Anpassungsarbeiten an Platten, Armaturen udgl; F9 Schäden an Wand- und Bodenplatten. 12/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 13/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 Hausratversicherung Versichert sind Besondere Wertgegenstände Garantieverlängerung Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungs­umfang und Ver­ Versicherte Gefahren Versicherte Gefahren sicherungssummen sind Ihren Wünschen entsprechend in Ihrer Police J1 Bei plötzlichem und unvorhergesehenem Verlust der Funktionstätigkeit eines versicherten Gerätes als Folge von Konstruktions-, Material-, ­Fabrikations- aufgeführt. Durch Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig oder Berechnungsfehlern (analog der Hersteller- oder ­Verkaufsgarantie). ­nachgewiesene Schäden infolge von Diese Aufzählung ist abschliessend. H1 unvorhergesehener und plötzlicher Zerstörung und Beschädigung aller Art durch äussere Einwirkung; Versicherte Sachen H2 Verlegen, verlieren oder anderweitiges Abhandenkommen; J2 Alle zum Haushalt der versicherten Personen gehörenden elektronischen und elektrischen Geräte mit einem Mindestwert von CHF 300. Im Schaden­fall ist H3 Einfacher Diebstahl zu Hause und auswärts; die maximale Leistung auf CHF 5’000 beschränkt. Die versicherten Garantieleistungen (Reparatur/Ersatz) haben Gültigkeit innerhalb der Schweiz und des H4 Einbruch und Beraubung in Ergänzung zu A5. Fürstentums Liechtenstein. Für stationäre Geräte beschränkt sich der Versicherungsschutz auf den in der Police aufgeführten Versicherungsort. J3 Die versicherten Geräte Versicherte Sachen ■ müssen sich im Eigentum der versicherten Personen befinden; ■ müssen mehrheitlich zum privaten Zwecke genutzt werden; Versichert sind besondere Wertgegenstände, die sich im Eigentum ■ müssen in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein erworben worden sein; der versicherten Personen befinden, sofern ■ dürfen nicht älter als 60 Monate (Beginn Kaufdatum) sein. Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des H5 der Einzelwert CHF 5’000 nicht übersteigt. Massgebend ist der Wert, Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden. welcher zum Zeitpunkt des Schadenfalles gültig war. Nicht versichert sind Besondere Wertgegenstände Garantieverlängerung in Ergänzung zu den Ausschlüssen auf den Seiten 8 bis 11 Nicht versicherte Gefahren Nicht versicherte Gefahren H6 Schäden, die gemäss B, C und E «Versichert sind» versichert werden J4 Schäden und Mängel, die unter die gesetzliche Garantieleistung oder die vertragliche Garantie eines Dritten (z.B. Hersteller oder Verkäufer) fallen; können oder unter dem Titel «Nicht versichert sind» ausgeschlossen J5 Schäden und Mängel, die durch anderweitige Versicherungsverträge versichert sind; sind; J6 Montagefehler, die auf die Arbeit durch einen nicht durch den Hersteller oder Verkäufer beauftragten Monteur zurückzuführen sind; H7 Schäden, die entstehen, während die versicherten Sachen einem Dritten J7 Veränderungen am versicherten Gerät, die nicht vom Hersteller oder Verkäufer zugelassen sind; zum Transport übergeben sind; J8 Schäden und Mängeln, die unmittelbar auf Alterung oder übermässigen Ansatz von Schmutz oder sonstigen Ablagerungen zurückzuführen sind; H8 Schäden, die entstehen, wenn die versicherten Objekte durch J9 Schäden und Mängel, die auf mangelhafte Wartung oder Missachtung der vom Hersteller empfohlenen Unterhaltsmassnahmen zurückzuführen sind; einen Dritten gereinigt, repariert oder erneuert und dabei zerstört oder J10 Schäden und Mängel, die auf einen nicht bestimmungsgemässen ­Gebrauch des versicherten Gerätes gemäss Herstellerangaben zurückzuführen sind; beschädigt werden; J11 Schäden und Verluste, die auf äussere Einwirkungen zurückzuführen sind; H9 Schäden infolge von Abnützung oder innerem Verderb; J12 Schönheitsfehler und Mängel, die keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der versicherten Geräte haben, sowie Einbrennschäden bei Bildschirmen sind H10 Schäden infolge von Veruntreuung oder Unterschlagung; von der Versicherung ausgeschlossen. H11 Allmählich entstehende Schäden infolge von Lichteinwirkung, chemischen oder klimatischen Einflüssen, Veränderung der Farbe an Gemälden Nicht versicherte Sachen oder Pelzen, Lackschäden an Musikinstrumenten und Antiquitäten, Kratz-, J13 Geräte der Haustechnik, die üblicherweise zum Gebäude gehören und mit dem Gebäude versichert sind. Schramm und Scheuerspuren; H12 Schäden durch Ungeziefer; Beginn und Dauer der Versicherung H13 Schäden, die unter vertragliche oder gesetzliche Garantieleistungen J14 Der Versicherungsschutz beginnt nach Ablauf der gesetzlichen Garantie­leistung von 2 Jahren, d.h. 24 Monate nach Inbetriebnahme oder Kauf des Gerätes fallen; und endet 5 Jahre nach Inbetriebnahme oder Kauf des Gerätes. H14 Schäden infolge von Diebstahl durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in Hausgemeinschaft leben; H15 Schäden infolge von betreibungsrechtlicher Zwangsverwertung oder Konfiskation durch staatliche Organe; H16 Liegenlassen. Nicht versicherte Sachen H17 Schäden an Musterkollektionen; H18 Diebstähle von Schmucksachen und Schmuckuhren aus nicht ­abgeschlossenen Motorfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wohnwagen, Mobilheimen sowie Motor- und Segelbooten; H19 Schäden nur an Geräteteilen, die ohnehin regelmässig erneuert ­werden müssen sowie an Sicherungen, nicht aufladbaren Batterien und auswechselbaren Bild- und Tonträgern aller Art; H20 Verlust oder Beschädigung von auf Bild-, Ton- und Datenträgern festgehaltenem Bild-, Ton- und Datenmaterial; H21 Geldwerte. 14/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 15/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 Hausratversicherung Versichert sind Unfallbehandlungskosten für Hunde, Krankenversicherung für Hunde Unfallbehandlungskosten und Krankenversicherung für Pferde Katzen und übrige Haustiere und Katzen Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungs­umfang und Versicherungssummen sind Versichert sind die im Eigentum des Versiche­ Versichert sind die im Eigentum des Versichert sind die im Eigentum des Versicherungsnehmers befindlichen und in der Police Ihren Wünschen entsprechend in Ihrer Police aufgeführt. rungsnehmers befindlichen Haustiere gegen Versicherungsnehmers befindlichen Haus­ aufgeführten, nicht gewerblichen Zwecken dienenden Pferde gegen K1 Unfall, d.h. jede körperliche Einbusse, tiere gegen N1 Unfall, d.h. jede körperliche Einbusse, hervorgerufen durch eine plötzliche äussere Einwirkung, deren hervorgerufen durch eine plötzliche äussere L1 Krankheit, d.h. jede durch einen Tierarzt Ursache eine zufällige und unfreiwillige ist (inkl. während eines Trans­portes) und nicht Folge einer Einwirkung, deren Ursache eine zufällige und festgestellte Veränderung des Gesund­ Krankheit ist. Dem Unfall gleichgestellt gilt die Vergiftung; unfreiwillige ist (inkl. während eines Transpor­ heitszustandes, welche als solche von der N2 Krankheit, d.h. jede durch einen Tierarzt festgestellte Veränderung des Gesundheitszustandes, tes) und nicht Folge einer Krankheit ist. Dem veterinärmedizinischen Fakultät aner­ welche als solche von der veterinärmedizinischen Fakultät anerkannt wird und eine ärztliche Behand­ Unfall gleichgestellt gilt die Vergiftung. kannt wird und eine ärztliche Behandlung lung bedingt; bedingt; N3 Akute Krankheit: Akute Veränderungen des Gesundheitszustandes (zum Beispiel: akute Kolik oder Helvetia vergütet im Schadenfall die Kosten L2 Diese Versicherung kann ab dem 3. Monat Verdauungsstörungen, akute Hufrehe, Kreuzschlag (Myoglobinurie), akute Infektionskrankheiten, im Rahmen der vereinbarten Versicherungs­ bis maximal dem 7. Altersjahr abgeschlos­ akute Entzündungen und Infektionen des Kreislaufsystems, Starrkrampf, Tollwut, Skalma unter der summe für sen werden; Voraussetzung, dass das Tier vorgängig und rechtzeitig dagegen schutzgeimpft und periodisch K2 Tierärztliche Honorare und physiotherapeuti­ L3 Versicherbar sind max. 2 Hunde und nachgeimpft worden ist) und die Kastration bis zum Alter von 3 Jahren. Die Krankheitsfolgen von sche Behandlungen; 2 Katzen pro Haushalt; Trächtigkeit und Geburt sind den akuten Krankheiten gleichgestellt; K3 Pharmazeutische Ausgaben und Hilfsmittel L4 Die Karenzfrist von 30 Tagen beginnt nach N4 Chronische Krankheit: Veränderung des Gesundheitszustandes als Folge von sich langsam und sowie homöopathische Heilmittel; Inkrafttreten der Versicherung. Bei Auf­ schleichend entwickelnden Krankheiten, (zum Beispiel: chronische Krankheiten der Luftwege wie K4 Chirurgische Eingriffe; lösung bzw. Sistierung der Versicherung Tracheitis, Bronchiolitis, Bronchitis, Lungenemphysem, alle Formen chronischer Arthritis (Rheuma­ K5 Radiologische und radiotherapeutische beginnt bei einem späteren Neuabschluss tismus), Arthrose, Lahmheiten infolge von Exostosen, Strahlbeinlahmheit, nicht durch Unfall verur­ Untersuchungen und Behandlungen; der Versicherung die Karenzfrist wieder sachte Blindheit, Koller, Wild­rössigkeit, Blutarmut). K6 Spitalaufenthalte; neu. K7 Notfalltransporte durch eine Tierambulanz; Helvetia vergütet im Schadenfall die Kosten im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für K8 Notwendige Einschläferungen. Helvetia vergütet im Schadenfall die Kosten N5 Tierärztliche Honorare für die Aufnahme­untersuchung, Kosten für tierärztliche Berichte, Gesundheits­ im Rahmen der vereinbarten Versicherungs­ zeugnisse und Ex­pertisen; summe für N6 Ambulante und stationäre tierärztliche Behandlung und pharmazeutische sowie homöopathische L5 Tierärztliche Honorare und physiothera­ Produkte, welche vom behandelnden Tierarzt übergeben oder verschrieben werden; peutische Behandlungen; N7 Labor- und Röntgenuntersuchungen; L6 Pharmazeutische Ausgaben und Hilfsmittel N8 Chirurgische Eingriffe; sowie homöopathische Heilmittel; N9 Notwendige Einschläferungen. L7 Chirurgische Eingriffe; L8 Radiologische und radiotherapeutische Bei Pferden bis zum 4. Lebensmonat und ab dem vollendeten 12. Lebensjahr werden nur 80 % der Untersuchungen und Behandlungen; ­Behandlungskosten, nach Abzug des Selbstbehalts, bezahlt. L9 Spitalaufenthalte; Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des L10 Notfalltransporte durch eine Tierambulanz; Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden. L11 Notwendige Einschläferungen. Nicht versichert sind Unfallbehandlungskosten für Hunde, Katzen und übrige Haustiere; Unfallbehandlungskosten und Krankenversicherung für Pferde Krankenversicherung für Hunde und Katzen in Ergänzung zu den Ausschlüssen auf den Seiten 8 bis 11 M1 Krankheiten und Unfallfolgen, die sich vor M5 Invalidität, Geburtsgebrechen und/oder In Ergänzung zu M1, M2, M4, M5, M7, M8 und M9. Inkrafttreten der Versicherung ereignet Erb­krankheiten; haben, erkennbar waren oder von einem M6 Behandlungskosten und Pflegeleistungen N10 Tierärztliche Honorare für die Untersuchung eines versicherten aber nicht kranken Tieres, welches Tierarzt anlässlich einer Untersuchung hätten im Zusammen­hang mit der Trächtigkeit keine Behandlung erfordert; diagnostiziert werden können; und dem Wurf und deren Folgen; N11 Kosten für obligatorische oder fakultative Impfungen und Nachimpfungen; M2 Schädigungen des Tieres, die durch haft­ M7 Chirurgische Eingriffe ästhetischen N12 Kosten für Transport, Schlachtung, Euthanasie und Kadaververwertung; pflichtige Drittpersonen oder Tiere zugefügt Charakters, Zahnpflege und anstecken­ N13 Kosten im Zusammenhang mit der Trächtigkeit, Geburt, Kastration und Sterilisation; werden und eine zivilrechtliche Haftung zur den Krankheiten falls das Tier weder N14 Kosten von Weidegang und Hufbeschlag, ausgenommen der Mehrkosten des ersten, durch den Folge haben sowie absichtliche oder grob­ schutzgeimpft ist, noch die periodischen Tierarzt angeordneten orthopädischen Hufbeschlags; fahrlässige Schädigungen des Tieres durch Nachimpfungen erhalten hat; N15 Behandlungskosten aller Sehnenschäden, unabhängig welchen Ursprungs, im ersten Versicherungs­ den Tierhalter; M8 Tierärztliche Honorare für die Untersu­ jahr; M3 Gesundheitsbeeinträchtigungen, die sich chung eines versicherten aber nicht N16 Schäden aus der Teilnahme an Pferderennen, Trabrennsport, Militarywettkämpfen und Fahr­ anlässlich von Wettkämpfen oder Trainings kranken Tieres, welches keine Behand­ wettbewerben. ereignen; lung erfordert und die Kosten für die M4 Psychotherapeutische Behandlungen sowie obligatorischen oder fakultativen Impfun­ Behandlungen der Aggressivität des Tieres; gen und Nachimpfungen; M9 Tierkremation. 16/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 17/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 Hausratversicherung Versichert sind Cyber: Schäden aus der Benutzung Nicht versichert sind Cyber: Schäden aus der Benutzung von Internet-Technologien von Internet-Technologien Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungs­umfang und in Ergänzung zu den Ausschlüssen auf den Seiten 8 bis 11 O7 Schäden infolge Nutzung von pornografischen Inhalten; Versicherungssummen sind Ihren Wünschen entsprechend in Ihrer O8 Schäden als Folge eines Ausfalls von Einrichtungen der Police aufgeführt. öffentlichen Versorgung und Infrastruktur; O9 Schäden als Folge von grobfahrlässigen oder wissent­ lichen Aktivitäten durch den Versicherungsnehmer, die gegen in- und ausländische Gesetze, Verfügungen, Regulierungen im Zusammenhang mit dem Versand, Übermittlung, Kommunikation oder Verteilung von ­digitalen Daten verstossen; O10 Aufwendungen, die bei externen Dienstleistern (Service Providern) anfallen; Versicherungsort O11 Schäden, die bereits durch einen anderen Vertrag ­gedeckt sind. Auswärts Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden. O1 Wiederherstellungskosten für digitale Daten und Software ■ ■ CHF 5’000 aufgrund folgender krimineller Ursachen (Cyber-Crime): a) unautorisierter Zugriff; b) DDoS-Attacken. O2 Kosten für die Löschung /Änderung persönlichkeits­ ■ ■ CHF 5’000 verletzender Inhalte (Cyber-Mobbing) O3 Identitätsmissbrauch ■ ■ CHF 5’000 O4 Verletzung von Urheber-, Namens- und Markenrecht durch ■ ■ CHF 5’000 Dritte O5 Online-Banking/Kreditkartenmissbrauch ■ ■ CHF 5’000 (Phishing, Hacking, Skimming) O6 Kaufschutz ■ ■ CHF 2’000 (ohne Abzug eines Selbstbehaltes) Vermögensschäden infolge eines Online-Kaufs 18/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 19/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 Privathaftpflichtversicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als/bei: Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungsumfang und Versicherungssummen sind P1 Schadenersatzansprüche Q1 Schadenersatzansprüche R1 Schadenersatzansprüche Die folgenden Deckungsausschlüsse gelten in jedem Schadenfall Ihren Wünschen entsprechend in Ihrer Police aufgeführt. Dritter, die aufgrund von Dritter, die aufgrund von ­Dritter, die aufgrund von der Privathaftpflichtversicherung. Zusätzlich gelten die spezifischen gesetzlichen Haftpflichtbe­ gesetzlichen Haftpflicht- gesetzlichen Haftpflichtbestim­ Ausschlüsse der separat aufgeführten Lebenssachverhalte. stimmungen wegen Tötung, bestimmungen wegen mungen wegen Vermögens­ Verletzung oder sonstiger Zerstörung, Beschädigung schäden (in Geld messbaren A36 aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Gesundheitsschädigungen oder Verlust von Sachen Schäden), die weder auf einen Vorschriften hinausgehenden Haftung oder wegen Nichterfüllung gesetz­ von Personen gegen ver­ gegen versicherte Personen versicherten Personenschaden licher oder vertraglicher Versicherungspflichten; sicherte Personen erhoben erhoben werden; noch auf einen dem Geschä­ A37 aus Schäden, welche sich die in dieser Police versicherten Personen werden; Q2 Kosten für die Abwehr un­ digten zugefügten versicherten gegenseitig zufügen; P2 Kosten für die Abwehr unge­ gerechtfertigter Ansprüche; Sachschaden zurückzuführen A38 aus Schäden, deren Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet rechtfertigter Ansprüche; Q3 Mitversichert sind Ver­ sind, gegen versicherte Perso­ werden musste oder deren Eintritt in Kauf genommen wurde; P3 Mitversichert sind Vermögens­ mögensschäden, die auf nen erhoben werden; A39 aus Schäden aufgrund von Abnützung (beispielsweise an Böden, schäden, die auf einen ver­ einen dem Geschädigten R2 Kosten für die Abwehr unge­ Wänden und Decken) und an Sachen durch allmähliche Einwirkung, sicherten Personenschaden zuge­fügten versicherten rechtfertigter Ansprüche. wie Witterung, Temperatur, Feuchtigkeit, Schwamm- und Pilz­- zurückzuführen sind. Sachschaden zurückzu­ bildung, Staub, Rauch, Russ, Gase, Dämpfe oder Erschütterungen; führen sind. A40 für alle im Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens im Sinne des Schweizerischen Straf­ Den Sachschäden gleichgestellt gesetzbuches verursachten Schäden oder dem Versuch dazu sowie sind die Tötung, die Verletzung Ansprüche aus den Folgen von Tätlichkeiten; oder die sonstige Gesundheits A41 gegen eine versicherte Person als Halter sowie aus dem Gebrauch schädigung sowie der Verlust von Luftfahrzeugen jeder Art – auch bemannte und unbemannte von Tieren. Frei- und Fesselballone, Drachen sowie Hängegleiter, ■ gemäss Art. 35 Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge Die Funktionsbeeinträchtigung besonderer Kategorien (VLK); einer Sache ohne deren Subs­ ■ für  die der Halter sicherstellungspflichtig ist bzw. wäre, falls sie in tanzbeeinträchtigung gilt nicht als der Schweiz immatrikuliert würden; Sachschaden. ■ für die Bewilligungspflicht beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) besteht; vorbehalten bleibt A35.6 (sofern versichert). Ferner sind Ansprüche gegen eine versicherte Person als ziviler Fallschirmspringer oder als Fluglehrer nicht versichert; A42 gegen eine versicherte Person als Halter sowie aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen und von ihnen gezogenen Anhängern und geschleppten Fahrzeugen ■ über 3,5 t Gesamtgewicht und/oder ■ soweit hierfür nach der schweizerischen Strassenverkehrsgesetz­ gebung eine obligatorische Versicherung vorgeschrieben ist bzw. wäre, falls sie in der Schweiz immatrikuliert würden, vorbehalten bleiben A33.15, A33.16, A33.19 und A 35.1 (sofern versichert); A43 aus der Haltung und dem Gebrauch sämtlicher gemäss Art. 153, Binnen­ schifffahrtsverordnung (BSV) versicherungspflichtigen Wassersport­ geräte, respektive Wasserfahrzeuge inklusive Wing Foils und Wing Kites sowie aus der Ausübung aller weiteren aus diesen Sportarten entstan­ denen Wassersportarten, vorbehalten bleibt A35.8 (sofern versichert); Länder der europäischen Union, EFTA-Staaten und vereinigtes Königreich A44 gegen eine versicherte Person als Halter sowie aus dem Gebrauch von Wasserfahrzeugen aller Art, vorbehalten bleiben A33.17 und A35.8 (sofern versichert); A45 gegen eine versicherte Person als Halter sowie Lenker bei Fahrten ohne gesetzlich vorgeschriebene behördliche Bewilligung (z.B. aus dem Gebrauch von Minimotorrädern, Gokarts auf öffentlichen Strassen); A46 aus Schäden im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit, vorbehalten bleiben A33.9, A35.2 (sofern versichert) und A35.3 (sofern versichert); A47 aus Schäden an Luft-, Wasser-, Motor- und Kleinmotorfahrzeugen, Minimotorrädern und Anhängern, die eine versicherte Person zum Gebrauch oder in Obhut übernommen hat, vorbehalten bleiben A33.15, A33.16, A33.17, und A35.1 (sofern versichert); Schweiz und Fürstentum Liechtenstein A48 im Zusammenhang mit der Übertragung von ansteckenden Krankheiten; A49 aus Schäden infolge der Einwirkung ionisierender Strahlen und Laser­ strahlen; A50 aus Schäden die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien, Chlorkohlenwasserstoff (CKW), Fluorchlorkohlenwasserstoff (FCKW), Urea-Formaldehyde oder Per- oder Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) zurückzuführen sind, oder mit diesen im Zusammenhang stehen; Alle anderen Länder A51 für Vermögensschäden, die nicht auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, vorbehalten bleiben A33.20, A33.21, A34.7, A35.2.1 (sofern versichert), A35.3.1 (sofern versichert), A35.6 (sofern versichert) und A35.7 (sofern versichert); A52 aus der Beeinträchtigung (wie Verändern, Löschen, Verlust oder Un­ Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des brauchbarmachen) von Software sowie elektronisch verarbeiteten oder Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden. Daten, vorbehalten bleibt A35.7 (sofern versichert); 20/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 21/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als/bei: A53 für Schäden, welche anderweitig versichert sind oder versichert werden müssen; A54 ■  auf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung, insbesondere diejenigen für Mängel und Schäden, die an den von der versicherten Person oder in ihrem Auftrag hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Arbeits­ leistung liegenden Ursache entstanden sind; ■ für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung und EU / EFTA / UK Behebung von den oben erwähnten Mängeln und Schäden sowie Ansprüche für Ertragsausfälle und Vermögenseinbussen als Andere CH / FL Folge solcher Mängel und Schäden; A55 auf Entschädigungen mit Strafcharakter. A33 Basisversicherung A33.1 Privatperson für Folgen aus dem Verhalten im Privatleben ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss A56 aus Lebenssachverhalten, welche über eine Zusatzversicherung gemäss Die versicherten Personen sind für die Folgen ihres Verhaltens im Privatleben Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police A35 versicherbar sind. versichert, in einer der nachfolgend aufgeführten Lebenssachverhalte aber nur im Rahmen des beschriebenen Umfangs. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A33.2 Mieter, Pächter oder Eigentümer von Wohnraum: Gemäss Vereinbarung in der Police als: A33.2.1 Mieter, Pächter und Wohnberechtigte von Gebäuden und Räumlichkeiten zu ■ Versicherungssumme gemäss a) für immatrikulierte Mobilheime, Wohnmobile und Wohnwagen. Wohn­zwecken als Lebensmittelpunkt, für Schäden am selbst genutzten Objekt und an Basisversicherung der Police den üblichen fest installierten Einrichtungsgegenständen sowie am dazugehörenden gemieteten Mobiliar. Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police A33.2.2 Eigentümer oder Nutzniesser einer selbst bewohnten, ausschliesslich Wohn­ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Schäden als Eigentümer oder Nutzniesser von Liegenschaften mit zwecken dienenden Liegenschaft, eines nicht immatrikulierten Mobilheimes, Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police mehr als drei Wohnungen; Wohnmobils und Wohnwagens mit festem Standort einschliesslich der dazuge­ b) für Schäden an gemieteten Objekten, vorbehalten bleiben A33.3; hörenden Anlagen und Einrichtungen. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ c) für Schäden, welche Nutzniesser auf eigene Kosten zu beheben haben. versicherung der Police versicherung der Police A33.2.3 Stockwerk-, Mit- oder Gesamteigentümer: Der Versicherungsschutz beschränkt sich ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) des Stockwerk- oder Miteigentümers für denjenigen Teil des Schadens, auf den Teil der Schadenaufwendungen, der die Versicherungssumme der von der Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police welcher der Eigentümerquote des betreffenden Stockwerk- oder Stockwerk- oder Miteigentümergemeinschaft abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Miteigen­tümers gemäss Begründungsakt entspricht; übersteigt. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ b) aus Schäden, wenn über die Stockwerk- oder Miteigentümergemein­ versicherung der Police versicherung der Police schaft keine Haftpflichtversicherung besteht. A33.2.3.1 Versichert sind Ansprüche wenn die Ursache in den selbst bewohnten Gebäudeteilen ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) des Stockwerk- oder Miteigentümers für denjenigen Teil des Schadens, liegt, die dem Stockwerkeigentümer zu Sonderrechten zugeschieden sind. Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police welcher der Eigentümerquote des betreffenden Stockwerk- oder Miteigentümers gemäss Begründungsakt entspricht; Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ b) für die anderweitig Versicherungsschutz besteht. versicherung der Police versicherung der Police A33.2.3.2 Haftpflichtschäden bei fehlender Versicherung: Versichert sind Ansprüche, ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) des Stockwerk- oder Miteigentümers für denjenigen Teil des Schadens, wenn für die Stockwerk- oder Miteigentümerschaft eine Haftpflichtversicherung Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police welcher der Eigentümerquote des betreffenden Stockwerk- oder Miteigen­ abgeschlossen wurde, welche aufgrund von Nichtbezahlung der Prämien ohne tümers gemäss Begründungsakt entspricht. Zutun oder Wissen der Versicherungsnehmer stillgelegt oder aufgehoben wurde Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ (z.B. wegen Veruntreuung, Konkurs der Immobilienverwaltung). Versichert sind versicherung der Police versicherung der Police lediglich Ansprüche im Rahmen der Eigentumsquote. A33.3 Mieter eines Ferienhauses, einer Wohnung zu Ferien-, Ausbildungs- oder Arbeits­ ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss a) für immatrikulierte Mobilheime, Wohnmobile und Wohnwagen. zwecken sowie Mieter von Hotelzimmern und nicht immatrikulierten Mobilheimen, Basisversicherung der Police Wohnmobilen und Wohnwagen mit festem Standort, von Garagen sowie Bastel-, Probe-, Partyräumen und dergleichen für Schäden am selbst genutzten Objekt Selbstbehalt gemäss Basis­ und an den üblichen fest installierten Einrichtungsgegen­ständen sowie am dazugehö­ versicherung der Police renden gemieteten Mobiliar. A33.4 Eigentümer von Ferienhäusern, Wohnungen zu Ferien-, Ausbildungs- oder ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Schäden als Eigentümer von Liegenschaften mit mehr als drei Arbeitszwecken (als Stockwerk, Mit- oder Gesamteigentümer nur im Rahmen Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police ­Wohnungen; von Ziffer A33.2.3) sowie nicht immatrikulierten Mobilheimen, Wohnmobilen und b) für Schäden als Eigentümer von Liegenschaften mit Geschäftsräumen; Wohnwagen mit festem Standort einschliesslich der dazugehörenden Anlagen Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ c) für immatrikulierte Mobilheime, Wohnmobile und Wohnwagen. und Einrichtungen. versicherung der Police versicherung der Police A33.5 Eigentümer und Pächter von unbebauten Grundstücken, wie Schrebergärten, ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Pflanzungen, Wein- und Obstgärten sowie Wald, Felder oder Wiesen, soweit Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police die Erträge nicht einen wesentlichen Teil des jährlichen Erwerbseinkommens der versicherten Person ausmachen. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police 22/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 23/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als/bei: EU / EFTA / UK Andere CH / FL A33.6 Bauherr für Schäden an fremden Grundstücken, Gebäuden und ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) aus Schäden wegen Verminderung der Ergiebigkeit oder des Versiegens anderen Werken durch Abbruch-, Erdbewegungs- oder Bauarbeiten, für Bauwerke bis Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police von Quellen; zu einer Bausumme von CHF 200’000. b) im Zusammenhang mit Altlasten (z.B. verunreinigter Aushub); Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ c) für Schäden, sofern die Bausumme CHF 200’000 übersteigt; versicherung der Police versicherung der Police d) aus  Schäden, die das Bauvorhaben selbst oder das dazu gehörende Grundstück betreffen; e) auf  Grund von Immissionen jeglicher Art (wie Lärm, Erschütterungen, Staub, Schmutz, Gerüche, Zugangserschwernisse, Ertragsausfälle). Dies gilt insbesondere auch bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Nachbarparzellen bei rechtmässiger Bautätigkeit gemäss Art. 679a ZGB; f) aus  Schäden, die auf Grund der gewählten Baumethode erfahrungs­ gemäss unvermeidlich sind (wie Setzungs- und/oder Rissschäden infolge Ausführung von gewöhnlichen Baumassnahmen wie geböschten Baugruben, Nagelwänden, Ankerarbeiten); g) gegen  den Bauherrn von Bauwerken, ■ die  an Bauwerke Dritter angebaut werden. Davon nicht betroffen sind reine Umbauten ohne wesentliche Eingriffe in die Baustatik und ohne erdbautechnische Arbeiten; ■ die  an Hanglagen über 50 % Geländeneigung oder an Seeufern erstellt werden; ■ die eine Baugrubentiefe von mehr als 7 Metern haben (vertikal am Ort des tiefsten Einschnittes gemessen); ■ die spezielle Baumassnahmen erfordern. Als spezielle Baumass­ nahmen gelten alle Arten von Ramm- und Vibrierarbeiten, alle Arten von Grundwasserabsenkungen, Schlitz- oder Spundwände, alle Arten von Pfahlfundationen, Unterfangen/Unterfahren (mit Ausnahme von Ankerarbeiten), Durchpressungen, pyrotechnische Spreng­ arbeiten, Felsabbau mittels Abbauhammer; ■ die einen setzungsempfindlichen und nicht standfesten Baugrund (bindige und organische Böden) haben. A33.7 Familienhaupt: Versichert ist die Haftpflicht einer versicherten Person als Familien­ ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss haupt für Schäden, die durch unmündige Kinder und unmündige Hausgenossen des Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police Versicherungsnehmers oder seines Ehe- bzw. Konkubinatspartners, verursacht werden. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A33.8 Betreuer/-in von Tages-, Pflege- und Ferienkinder: Versichert sind Ansprüche für ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder Ansprüche einer Schäden an Dritten, die durch Tages-, Pflege- und Ferienkinder verursacht werden, die Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police versicherten Person. sich vorübergehend beim Versicherungsnehmer aufhalten. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A33.9 Beruflich selbständig erwerbende Personen: Versichert sind Ansprüche für ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Schäden im Zusammenhang mit anvertrauten und übernommenen Schäden, welche bei der Ausübung der folgenden beruflichen Tätigkeiten entstehen: Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police Geschäftsschlüsseln oder anderen Schliesssystemen (z.B. Badges, Coiffeur, nichtmedizinischer Kosmetiker, Fuss- und Handpfleger, Masseur, Nagel­ Autoschlüssel usw.); designer, Visagisten, Tagesmutter, Kinderbetreuer/Babysitter, Au-pairs, Logopäde, Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ b) für Schäden an anvertrauten, geleasten und gemieteten Sachen; Nachhilfelehrer, Hundecoiffeur, Hundetrainer, Hundesitter, Housesitter, Hausabwart, versicherung der Police versicherung der Police c) für Schäden an Geldwerten, Antiquitäten und Kunstgegenständen; Raumpfleger, Musiker, Kunstmaler, Schauspieler, Bäcker, Konditor, Confisseur, d) für Schäden aus der Organisation und Durchführung von Wagnissport­ Partyservice, Animateur, Landwirt/Bauer, Fotograf. Diese Liste ist abschliessend. aktivitäten und Wettkämpfen sowie für Schäden aus der Teilnahme an solchen; Sofern der Bruttojahresumsatz insgesamt nicht mehr als CHF 40’000 beträgt. e) für Schäden an Sachen Dritter, welche transportiert, bearbeitet, repariert oder gereinigt werden; Bei allen anderen Tätigkeiten gilt der Versicherungsschutz, sofern der Bruttojahres­ f) aufgrund von be- und entladen von Fahrzeugen; umsatz insgesamt nicht mehr als CHF 5’000 beträgt. g) aufgrund Veruntreuung und Unterschlagung; h) aus Umweltbeeinträchtigungen; i) für Schäden durch medizinisch-kosmetische Behandlungen; j) für Schäden durch Permanent-Makeup, Piercings, Implantate, Tätowierungen sowie verwandten Praktiken (wie Cutting, Branding). A33.10 Halter von Tieren, wie Hunde, Katzen, Schafen, Ziegen, Pferden, Bienen sowie ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Schäden aus der Teilnahme an jagdsportlichen Veranstaltungen, Schlangen und anderen üblichen Haustieren. Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police vorbehalten bleibt A35.4 (sofern versichert); b) für Schäden aus der Haltung von Tieren, wenn gesetzliche und behörd­ Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ liche Bestimmungen nicht eingehalten werden; versicherung der Police versicherung der Police c) wenn Erträge aus der Haltung pro Jahr mehr als CHF 20’000 betragen. 24/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 25/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als/bei: EU / EFTA / UK Andere CH / FL A33.11 Arbeitgeber von privatem Dienstpersonal, für Schäden, die Dritte durch das im ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Schäden von selbständigen Berufsleuten und von ihnen angestellten Haushalt des Versicherungsnehmers tätige private Dienstpersonal erleiden. Versichert Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police oder beauftragten Personen. ist zudem die Haftpflicht der Hausangestellten und Aushilfen gegenüber Dritten aus ihren dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A33.12 Sportler während Sport und Spielbetrieb: Versichert sind Ansprüche für Schäden, ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Schäden an gemieteten oder entlehnten Pferden sowie an der dazu­ welche bei der Sportausübung entstehen. Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police gehörenden Reit- und Fahrausrüstung, vorbehalten bleibt A35.5 (sofern versichert); Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ b) für Schäden aus der Ausübung von Flug- und Motorsport, vorbehalten versicherung der Police versicherung der Police bleibt A35.6 (sofern versichert); c) aus der Teilnahme an jagdsportlichen Veranstaltungen, vorbehalten bleibt A35.4 (sofern versichert); d) aus der Teilnahme an Pferderennen, Fahrwettbewerben und Spring­ konkurrenzen; e) für von Berufssportlern verursachte Schäden; f) für Schäden aus der Benützung von Gokarts; g) für Schäden im Zusammenhang mit dem Speer- und Harpunenfischen. A33.13 Waffenbesitzer und Schütze ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) als Jäger, vorbehalten bleibt A35.4 (sofern versichert). Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A33.14 Angehöriger der Armee, des Zivilschutzes oder der öffentlichen Feuerwehren ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) bei berufsmässiger Tätigkeit; Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police b) bei kriegerischen Ereignissen und bürgerlichen Unruhen sowie Aufruhr; c) für Schäden am Dienstmaterial. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A33.15 Gelegentliche Benützung fremder, in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein ■ ■ In der Schweiz In der Schweiz a) aus Schäden am benützten Fahrzeug und dazugehörenden Teilen, sowie in Ländern der europäischen Union und EFTA-Staaten oder dem vereinig­ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss an Anhängern und an geschleppten oder gestossenen Fahrzeugen, ten Königreich immatrikulierten Personen- und Lieferwagen sowie Wohnmobile Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police vorbehalten bleibt A35.1 (sofern versichert); bis 3,5 t, Kleinmotorfahrzeuge und landwirtschaftlichen Fahrzeuge bis 3,5 t, b) aus Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung eines Fahrzeuges, Motorräder, Minimotorräder und Motorroller: Versichert sind Ansprüche gegen die ■ das von einer versicherten Person gehalten wird; versicherte Person für die gelegentliche, nicht regelmässige, bloss ausnahmsweise Im Ausland Im Ausland ■ das gegen Entgelt gemietet wird, vorbehalten bleibt A35.1 und während kurzer Zeit erfolgte Benützung als Lenker, soweit die Ansprüche nicht Versicherungssumme Versicherungssumme (sofern versichert); durch die für das Fahrzeug abzuschliessende Haftpflichtversicherung versichert sind. CHF 2’000’000 CHF 2’000’000 ■ das von einem mit dem Versicherungsnehmer im selben Haushalt Versichert ist auch die Mehrprämie infolge Bonusverlustes des Halters aus seiner wohnenden Familienangehörigen oder einem im selben Haushalt Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Hat der Halter des benützten Motorfahrzeuges Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ wohnenden Lebenspartner gehalten wird; die erforderliche Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen oder war diese zur Zeit versicherung der Police versicherung der Police ■ das vom Arbeitgeber einer versicherten Person oder von einer des Schadenereignisses ausser Kraft, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem mit der versicherten Person in einer Wohngemeinschaft lebenden Vertrag. Person oder von der Armee gehalten wird; c) für Fahrten, die gesetzlich nicht erlaubt oder vom Halter nicht bewilligt sind; d) aus der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten, bei entsprechenden Trainingsfahrten sowie bei Fahrten auf Rennstrecken; e) aus Schäden an den mit dem Fahrzeug beförderten ­Sachen; f) für Fahrten, die eine versicherte Person gegen Entgelt oder beruflich ausführt; g) infolge der Benützung von Fahrzeugen, die von einer Garage, einem Händler- oder Reparaturbetrieb überlassen oder im Rahmen des Car-Sharings (z.B. Mobility-Fahrzeuge) übernommen wurden; h) für Schäden, wenn für das benützte Motorfahrzeug die gesetzlich erforderliche oder freiwillig abschliessbare Motorfahrzeug-Haftpflicht­ versicherung nicht abgeschlossen wurde oder während der Nutzung ausser Kraft war; i) für Schäden aus Fahrten innerhalb der Schweiz mit einem im Ausland immatrikulierten Fahrzeug, welches von einer in der Schweiz wohnhaften versicherten Person gelenkt wird. Vorbehalten bleiben durch die Schweizer Behörden bewilligte Fahrten; j) für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Missbrauch von Medikamenten oder dem Konsum von Alkohol und Drogen oder mit einem Geschwindigkeitsdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4 des Strassen­ verkehrsgesetzes stehen. 26/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 27/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als/bei: EU / EFTA / UK Andere CH / FL A33.16 Verursacher von Beschädigungen an gelegentlich benützten fremden Perso­ ■ ■ Versicherungssumme gemäss a) Es gelten die Ausschlüsse von A33.15b – j; nenund Lieferwagen sowie Wohnmobilen bis 3,5 t, Kleinmotorfahrzeugen und Police b) aus Schäden an geschleppten oder gestossenen Fahrzeugen; landwirtschaftlichen Fahrzeugen bis 3,5 t, Anhängern bis 3,5 t, Motorrädern, c) aus Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden am benützten Fahrzeug, Minimotorrädern und Motorrollern: Versichert sind Ansprüche gegen eine versicher­ Selbstbehalt gemäss Police im Besonderen auch Federbrüche, hervorgerufen durch die Erschütte­ te Person als Lenker für kollisionsbedingte Sachschäden bei der gelegentlichen, nicht rungen des Fahrzeuges auf der Strasse, Schäden wegen Ölmangels, regelmässigen, bloss ausnahmsweisen und während kurzer Zeit erfolgten Benützung Schäden infolge Fehlens, Verlustes oder Einfrierens des Kühlwassers; fremder Motorfahrzeuge zu Privatzwecken. Ebenfalls gedeckt sind die Abschlepp­ d) für die Ersatzwagenmiete; kosten bis zur nächstgelegenen, für die in Betracht kommenden Arbeiten geeigneten e) für Minderwert; Werkstätte oder Abbruchstelle. f) für Schäden an Trikes und Quads. Besteht für das benützte Fahrzeug eine Kaskoversicherung, so werden dem Halter lediglich der Selbstbehalt und die durch den Schaden verursachte Mehrprämie (Bo­ nusverlust) vergütet. Diese Entschädigung entfällt, wenn Helvetia dem Motorfahrzeug- Kaskoversicherer seine Schadenaufwendungen (abzüglich Selbstbehalt) zurückerstat­ tet. Führt der Schaden wegen einer Bonusschutzversicherung nicht zu einer höheren Prämie, so wird keine Entschädigung unter diesem Titel bezahlt. A33.17 Halter und Benützer von Wasserfahrzeugen: Versichert ist die Haftpflicht der Halter ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Fahrten, die eine versicherte Person gegen Entgelt oder beruflich und Benützer von Booten, Schiffen und anderen Wasserfahrzeugen, für die keine Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police ausführt; Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. b) für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Missbrauch Selbstbehalt gemäss Basis­ Bei Regatten und Wettkämpfen von Medikamenten oder dem Konsum von Alkohol und Drogen oder mit versicherung der Police Versicherungssumme CHF 5’000 einem Geschwindigkeitsdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4 des Strassen­ verkehrsgesetzes stehen. Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police A33.18 Halter und Benützer von Fahrrädern, diesen hinsichtlich Haftpflicht und ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Schäden aus der Haltung und Benützung von Fahrrädern, E-Bikes Versicherung gleichgestellten E-Bikes und fahrzeugähnlichen Geräten: Versichert Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police oder anderen Fahrzeugen, für die eine Haftpflichtversicherung gesetzlich ist die Haftpflicht als Halter und Benützer. vorgeschrieben ist; Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ b) für Schäden an Fahrrädern, Motorfahrrädern und diesen hinsichtlich versicherung der Police versicherung der Police Haftpflicht und Versicherung gleichgestellten fahrzeugähnlichen Geräten, welche seit mehr als 365 Tagen von einer versicherten Person gehalten oder gemietet werden. A33.19 Halter und Benützer von Motorfahrrädern und diesen hinsichtlich Haftpflicht ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) wenn die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung nicht abgeschlossen und Versicherung gleichgestellten E-Bikes und fahrzeugähnlichen Geräten: Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police wurde oder der Fahrzeuglenker nicht im Besitz des gesetzlich vorge­ Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf den Teil der Entschädigung, der die schriebenen Führerausweises ist; Versicherungssumme der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung übersteigt. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ b) für Schäden an Elektrofahrrädern, Motorfahrrädern und diesen hinsicht­ versicherung der Police versicherung der Police lich Haftpflicht und Versicherung gleichgestellten fahrzeugähnlichen Geräten, welche seit mehr als 365 Tagen von einer versicherten Person gehalten oder gemietet werden. A33.20 Verantwortlicher von Umweltbeeinträchtigung: Für Schäden im Zusammenhang ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss a) wenn nur mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen mit einer Umweltbeeinträchtigung, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich Basisversicherung der Police (wie gelegentliches tropfenweises Eindringen schädlicher Stoffe in eintretenden, unvorhergesehenen Ereignisses sind, die zudem sofortige Massnahmen den Boden, wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen erfordern, wie Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Selbstbehalt gemäss Basis­ Behältern) Schadenverhütungs-, Schadenminderungs- oder Schaden­ Einleitung von Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen. versicherung der Police behebungsmassnahmen auslösen, die bei einzelnen Ereignissen dieser Art nicht notwendig sind; Das Durchrosten oder Leckwerden von Anlagen, in denen boden- oder gewässer­ b) für die Aufwendungen zur Feststellung von Lecken, für das Entleeren schädigende Stoffe wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und andere und Wiederauffüllen sowie die Kosten für Reparaturen und Änderungen Chemikalien (nicht aber Abwässer und sonstige betriebliche Abfallprodukte) gelagert der Anlagen; werden, wird einem einzelnen, plötzlich eintretenden Ereignis gemäss vorstehendem c) für den eigentlichen Umweltschaden, d.h. Schäden an Sachen, welche Absatz gleichgestellt. nicht unter den Individualrechtsgüterschutz fallen; d) für Schäden im Zusammenhang mit Altlasten; Anlagen im vorstehenden Sinne sind Tanks und tankähnliche Behälter (Bassins, e) für Schäden, die durch private Abfallanlagen entstanden sind. ­Dieser Wannen usw., nicht aber mobile Behälter) und Rohrleitungen einschliesslich den Ausschluss hat keine Gültigkeit für Anlagen zur Kompostierung oder dazugehörenden Installationen (Carbura-Klausel). kurzfristigen Zwischenlagerung von Abfällen oder sonstigen Abfall­ produkten sowie zur Klärung oder Vorbehandlung von Abwässern; f) für Schäden, die auf eine schuldhafte Missachtung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften zurückzuführen sind. A33.21 Schadenverhütungskosten: Für Schadenverhütungskosten, d.h. steht infolge eines ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Personen- oder Sach­ Basisversicherung der Police schadens unmittelbar bevor, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die von Gesetzes wegen zu Lasten eines Versicherten gehenden Kosten, welche durch ange­ Selbstbehalt gemäss Basis­ messene, sofortige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden versicherung der Police (Schadenverhütungskosten), nicht jedoch auf Massnahmen nach erfolgter Gefahren­ abwendung. 28/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 29/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als/bei: EU / EFTA / UK Andere CH / FL A33.22 Verantwortlicher für übernommene und anvertraute Geschäftsschlüssel oder ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss a) aus Schäden im Zusammenhang mit Autoschlüsseln oder digitalen andere Schliesssysteme (Badges): Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Basisversicherung der Police Zugangs- und/oder Startsystemen von Motorfahrzeugen. die Folgen aus dem Verlust anvertrauter und übernommener Geschäftsschlüssel oder Codes und Karten für elektronische Gebäude-Zutrittssysteme (Badge) und dergleichen. Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police A33.23 Verantwortlicher für übernommene und anvertraute Sachen, die der versicherten ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss a) für Kostbarkeiten; Person zum Gebrauch, zur Verwahrung oder zu anderen Zwecken überlassen worden Basisversicherung der Police b) für Geld, Bankomat- und Kreditkarten, Wertpapiere, Dokumente und sind, oder die sie gemietet hat. Versichert sind hierunter weitere Lebenssachverhalte, Pläne; die nicht schon von A33.1 – A33.22 erfasst sind. Selbstbehalt gemäss Basis­ c) für Sachen des Arbeitgebers einer versicherten Person oder des versicherung der Police Arbeitgebers einer mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden Person sowie Schäden im Zusammenhang mit anvertrauten und übernommenen Geschäftsschlüsseln oder anderen Schliesssystemen (z.B. Badges); d) für Sachen, an denen eine versicherte Person gegen Entgelt eine Tätig­ keit ausübt; e) für Musikinstrumente, welche seit mehr als 365 Tagen von einer versicher­ ten Person gehalten oder gemietet werden; f) für Sachen, die Gegenstand eines Miet-Kauf-, Leasing-Kauf- oder Leasing­ vertrages sind sowie an Gegenständen unter Eigentumsvorbehalt; g) für Schäden an Pferden, Maultieren sowie an gemieteten oder entlehn­ ten Reit- oder Fahrausrüstungen; h) Es gelten zusätzlich die Ausschlüsse von A33.1 – A33.22. A34 Wunschhaftung Leistungserbringung in Schadenfällen ohne gesetzliche Haftung: Versichert sind Ansprüche In Ergänzung zu A36 bis A56 Dritter, die aufgrund fehlender Haftungsvoraussetzungen gegen den Versicherungsnehmer nicht A57 im Zusammenhang mit Selbstbehalten und Franchisen; durchgesetzt werden können und für welche gemäss den folgenden Versicherungsbedingungen A58 Aus Schäden, für die gesetzlich eine Haftpflichtversicherung Versicherungsdeckung besteht, aus dem Verhalten im Privatleben einer versicherten Person als/bei: vorge­schrieben ist beziehungsweise eine Sicherstellungspflicht besteht (z.B. Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung); A59 im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten (wie z.B. Patent-, Marken- oder Designrecht); A60 für Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die über den Zeitwert hinaus gehen; A61 für die anderweitig Versicherungsschutz besteht (z.B. Sach- oder Rechts­- schutzversicherung); A62 für Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; A63 aus Schäden im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit (wesent­ licher Lebensunterhalt); A64 aus Schäden, welche versicherte Personen sich gegenseitig oder einer mit ihnen in Haus- oder Wohngemeinschaft lebenden Person zufügen; A65 für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Missbrauch von Medikamenten oder dem Konsum von Alkohol und Drogen oder mit einem Geschwindigkeitsdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4 des Strassen­ verkehrsgesetzes stehen. A34.1 Mieter, Pächter, Wohnberechtige und Stockwerkeigentümer: Versichert sind ■ ■ ■ Versicherungssumme An­sprüche ohne gesetzliche Haftung für Kosten die entstehen, wenn Türen wegen CHF 1’000 fehlenden oder im Schloss steckenden Schlüsseln aufgebrochen oder durch einen Schlüsseldienstservice (mit Sachschaden) geöffnet werden müssen oder wenn Selbstbehalt gemäss Basis­ wegen einem fehlenden Schlüssel der Schlosszylinder oder das Schliesssystem versicherung der Police ausgewechselt werden muss. A34.2 Betreuer/-in von Tages-, Pflege- und Ferienkindern: Versichert sind Ansprüche für ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme a) des Versicherungsnehmers selbst oder Ansprüche einer versicherten Schäden an Dritten, die durch Tages-, Pflege- und Ferienkindern verursacht werden, CHF 200’000 CHF 200’000 Person. die sich vorübergehend beim Versicherungsnehmer aufhalten. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police 30/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 31/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als/bei: EU / EFTA / UK Andere CH / FL A34.3 Versichert sind Ansprüche gegen Betreuer/-innen von Tages-, Pflege- und Ferien­ ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme kindern für Schäden, die durch unmündige Kinder und unmündige Hausgenossen CHF 200’000 CHF 200’000 des Ver­sicherungsnehmers oder seines Ehe- bzw. Konkubinatspartners, die sich unentgeltlich vorübergehend bei ihnen aufhalten, verursacht werden. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A34.3.1 Ebenfalls gedeckt sind Ansprüche der vorübergehenden Betreuungsperson selbst ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. CHF 5’000 CHF 5’000 Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A34.4 Urteilsunfähige versicherte Personen: Versichert sind Ansprüche für Schäden, die ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme durch urteilsunfähige oder entmündigte versicherte Personen verursacht werden, CHF 200’000 CHF 200’000 sofern und soweit bei einem Urteilsfähigen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Schadenersatzpflicht besteht. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A34.5 Sportler während Sport und Spielbetrieb: Versichert sind Ansprüche Dritter für ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme a) für Schäden an gemieteten oder entlehnten Pferden sowie an der ­Schäden ohne gesetzliche Haftung, welche bei der Sportausübung entstehen. CHF 1’000 CHF 1’000 ­dazugehörenden Reit- und Fahrausrüstung, vorbehalten bleibt A35.5 (sofern versichert); Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ b) für Schäden aus der Ausübung von Flug- und Motorsport; versicherung der Police versicherung der Police c) für Schäden aus der Teilnahme an jagdsportlichen Veranstaltungen, vorbehalten bleibt A35.4 (sofern versichert); d) für Schäden aus der Teilnahme an Pferderennen, Fahrwettbewerben und Springkonkurrenzen; e) für von Berufssportlern verursachte Schäden; f) für Schäden aus der Benützung von Gokarts. A34.6 Schäden durch Haustiere in Verwahrung: Gedeckt sind, auch ohne gesetzliche ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme a) für Schäden aus der Teilnahme an jagdsportlichen Veranstaltungen, Haftung, Ansprüche gegen einen Dritten, für Schäden, welche durch Haustiere, CHF 5’000 CHF 5’000 vorbehalten bleibt A35.4 (sofern versichert); die dem Dritten von einer versicherten Person zur Betreuung überlassen wurden, b) für Schäden aus der Haltung von Tieren, wenn gesetzliche und behörd­ verursacht wurden. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ liche Bestimmungen nicht eingehalten werden; versicherung der Police versicherung der Police c) für Schäden, wenn die Haltung und Betreuung gewerbsmässig erfolgt; d) für Schäden die nach Ablauf eines Monats entstanden sind, wenn die Dauer der Betreuung mehr als einen Monat beträgt. A34.6.1 Ebenfalls gedeckt sind die Ansprüche des Dritten selbst und der mit ihm im gemein­ ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme a) für Schäden aus der Haltung von Tieren, wenn gesetzliche und behörd­ samen Haushalt lebenden Personen, sofern die Haltung und Betreuung nicht gewerbs­ CHF 1’000 CHF 1’000 liche Bestimmungen nicht eingehalten werden; mässig erfolgt. b) für Schäden, wenn die Haltung und Betreuung gewerbsmässig erfolgt; Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ c) für Schäden die nach Ablauf eines Monats entstanden sind, wenn die versicherung der Police versicherung der Police Dauer der Betreuung mehr als einen Monat beträgt. A34.7 Hilfeleistung: Schäden an Dritten, sowie Eigenschäden die während einer Hilfe­ ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme Versicherungssumme leistung bei erster Hilfe entstehen. CHF 2’000 CHF 2’000 CHF 2’000 Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police versicherung der Police A34.8 Schäden aus Gefälligkeitshandlungen: Ansprüche Dritter für den Teil des Schadens ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme für den keine gesetzliche Haftung besteht. CHF 2’000 CHF 2’000 Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police 32/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 33/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als/bei: EU / EFTA / UK Andere CH / FL A35 Zusatzversicherung Versichert ist, nur bei ausdrücklicher Erwähnung in der Police, die gesetzliche Haftpflicht aus dem Verhalten im Privatleben einer versicherten Person als: A35.1 Erweiterte Deckung für Schäden aus der Benützung fremder Motorfahrzeuge: a) aus Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung eines Fahrzeuges, Versichert sind kollisionsbedingte Ansprüche aus der Benutzung eines fremden ■ das von einer versicherten Person gehalten wird; immatrikulierten Motorfahrzeugs bis 3.5 t zu Privatzwecken gegen eine versicherte ■ das von einem mit dem Versicherungsnehmer im selben Haushalt Person, soweit die Ansprüche die für das Fahrzeug abzuschliessende Motorfahrzeug- wohnenden Familienangehörigen oder einem im selben Haushalt Haftpflichtversicherung übersteigen. Versichert sind auch der Selbstbehalt und die wohnenden Lebenspartner gehalten wird; Mehrprämie infolge Bonusverlustes des Halters aus seiner Motorfahrzeug-Haftpflicht­ ■ das vom Arbeitgeber einer versicherten Person oder von der Armee versicherung. Besteht für das benützte Fahrzeug eine Kaskoversicherung, so werden gehalten wird; dem Halter lediglich der Selbstbehalt und die durch den Schaden ver­ursachte Mehr­ b) aus Schäden, die aufgrund der Teilnahme an Rennen, Rallyes und prämie (Bonusverlust) vergütet. Ebenfalls gedeckt sind die Abschleppkosten bis zur ähnlichen Wettfahrten, bei entsprechenden Trainingsfahrten sowie bei nächstgelegenen, für die in Betracht kommenden Arbeiten geeigneten Werkstätte oder Fahrten auf Rennstrecken entstanden sind; Abbruchstelle. c) für Schäden aus Fahrten, die gesetzlich nicht erlaubt oder vom Halter nicht bewilligt sind; A35.1.1 Lenker von unentgeltlich zur Verfügung gestellten fremden Motorfahrzeugen ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme d) für Schäden aus Fahrten, die eine versicherte Person gegen Entgelt oder gemäss Police gemäss Police beruflich ausführt; e) für Schäden an geschleppten oder gestossenen Fahrzeugen; Selbstbehalt gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police f) für Schäden aus Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden am benützten Fahrzeug, im Besonderen auch Federbrüche, hervorgerufen durch die A35.1.2 Lenker von innerhalb einer Wohngemeinschaft geteilten Motorfahrzeugen ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme Erschütterungen des Fahrzeuges auf der Strasse, Schäden wegen gemäss Police gemäss Police Öl­mangels, Schäden infolge Fehlens, Verlustes oder Einfrierens des Kühlwassers; Selbstbehalt gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police g) für Schäden, wenn für das benützte Motorfahrzeug die gesetzlich erforder­ liche oder freiwillig abschliessbare Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung A35.1.3 Mieter von Motorfahrzeugen von Carsharing-, Mietfahrzeuganbietern und Garagen ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme nicht abgeschlossen wurde oder während der Nutzung ausser Kraft war; gemäss Police gemäss Police h) für Minderwert. Selbstbehalt gemäss Police Am übernommenen Fahrzeug Versicherungssumme CHF 2’500 Selbstbehalt gemäss Police A35.2 Lehrer an öffentlichen und privaten Schulen: Versichert ist die gesetzliche Haft­ ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme a) für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Missbrauch pflicht aus der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, welche die Leistungen einer bereits gemäss Police gemäss Police von Medikamenten oder dem Konsum von Alkohol und Drogen oder mit vorhandenen Haftpflichtversicherung überschreitet oder welche die Versicherungs­ einem Geschwindigkeitsdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4 des Strassen­ summe einer anderen bereits abgeschlossenen Haftpflichtversicherung übersteigt und Selbstbehalt gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police verkehrsgesetzes stehen; für welche der Geschädigte, der Arbeitgeber oder eine Versicherung Ansprüche stellt. b) für Schäden aus der Tätigkeit als vollamtlicher Ski- und Sportlehrer oder als Bergführer, vorbehalten bleibt A35.3 (sofern versichert); A35.2.1 Versichert sind Such-, Rettungs- und Bergungskosten für Mitreisende und Schüler ■ ■ ■ Versicherungssumme c) aus Schäden, wenn keine andere Haftpflichtversicherung besteht; ­während Schulreisen, Klassenlagern und Ausflügen. CHF 50’000 d) aus Schäden, wenn keine andere Haftpflichtversicherung eine Leistung erbringt. Selbstbehalt gemäss Police A35.3 Ski- und Sportlehrer, Bergführer: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für die ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme a) für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Missbrauch selbstständige berufliche Tätigkeit als Ski-, Sportlehrer und Bergführer, welche die gemäss Police gemäss Police von Medikamenten oder dem Konsum von Alkohol und Drogen oder mit Leistungen einer bereits vorhandenen Haftpflichtversicherung überschreitet oder einem Geschwindigkeitsdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4 des Strassen­ welche die Versicherungssumme einer anderen bereits abgeschlossenen Haftpflicht­ Selbstbehalt gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police verkehrsgesetzes stehen; versicherung übersteigt, sofern der Bruttojahresumsatz insgesamt nicht mehr als b) für Schäden in Zusammenhang mit Wagnissport- und Abenteuer­- CHF 40’000 beträgt. aktivitäten; c) für Schäden im Zusammenhang mit Wettkämpfen; A35.3.1 Versichert sind Such-, Rettungs- und Bergungskosten für Teilnehmende und Schüler ■ ■ ■ Versicherungssumme d) aus Schäden, wenn keine andere Haftpflichtversicherung besteht; während den Ausflügen. CHF 50’000 e) aus Schäden, wenn keine andere Haftpflichtversicherung eine Leistung erbringt. Selbstbehalt gemäss Police A35.4 Jäger: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der namentlich bezeichneten Personen ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme a) für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Missbrauch (Versicherungsnachweis obligatorisch) als Jäger, Jagdaufseher, Pächter eines Jagd­ gemäss Police gemäss Police von Medikamenten oder dem Konsum von Alkohol und Drogen oder mit reviers, aus der Verwendung von Hunden während der Jagd sowie aus der Teilnahme einem Geschwindigkeitsdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4 des Strassen­ an jagdsportlichen Veranstaltungen (z.B. Übungsschiessen, Jagdhundeprüfungen). Selbstbehalt gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police verkehrsgesetzes stehen; b) für Schäden aus der Jagd ohne gültige Jagdbewilligung oder aus der Übertretung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften über Jagd- und Wildschutz; c) für Wild- und Flurschäden; d) für Schäden an zum Gebrauch übernommenen Jagdgeräten und Hunden. 34/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 35/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als/bei: EU / EFTA / UK Andere CH / FL A35.5 Mieter, Entlehner und Reitschüler fremder Pferde für unfallmässig entstandenen ■ ■ ■ Versicherungssumme a) bei Teilnahmen an Pferderennen, Springkonkurrenzen und Fahrwett­ und von einer versicherten Person schuldhaft verursachten Schaden (Tod, Wertver­ gemäss Police bewerben; minderung und Tierarztkosten) an gemieteten, entlehnten, vorübergehend gehaltenen b) für Schäden an Tieren die länger als vier Monate gehalten werden. oder im Auftrag verwendeten Pferden und an der dazugehörenden gemieteten oder Selbstbehalt gemäss Police entlehnten Reit- oder Fahrausrüstung. Wenn der Pferdeeigentümer einen nachgewie­ senen Ertragsausfall erleidet, ist auch der kommerzielle Ausfall bei vorübergehender Gebrauchsunfähigkeit bis maximal zu der in der Police vereinbarten Tagesentschädi­ gung und Versicherungssumme versichert. Versicherungsschutz wird auch für vereins-, kurs- und schulinterne Prüfungen gewährt. A35.6 Halter und Benutzer von registrierungspflichtigen, nicht bewilligungspflichtigen, ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme Versicherungssumme a) für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Missbrauch Modelluftfahrzeugen und Drohnen (nachfolgend Fluggeräte genannt): Versichert gemäss Police gemäss Police gemäss Police von Medikamenten oder dem Konsum von Alkohol und Drogen stehen; ist die gesetzliche Haftpflicht der namentlich bezeichneten Personen (Versicherungs- b) für Schäden durch Fluggeräte, welche der Bewilligungspflicht des nachweis obligatorisch) als Halter und Benützer von Fluggeräten über 250 Gramm bis Selbstbehalt gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police BAZL (Bundesamt für Zivilluftfahrt) unterstehen; maximal 25 kg. c) für Schäden durch Fluggeräte über 25 kg; d) für Schäden, die durch den Betrieb im kontrollierten Flugraum (z.B. Flughafenzonen) entstehen; e) für Schäden, die durch direkte Überflüge von Menschenmassen (z.B. Zuschauer bei Events, usw.) entstehen; f) für Schäden infolge von Flugbetrieb bei Regen und Schneefall; g) für Schäden bei bewussten und unbewussten Verstössen gegen gesetz­ liche Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien im In- und Ausland; h) für von Berufssportlern verursachte Schäden. A35.7 Schäden aus der Benutzung von Internet-Technologien (Cyber): ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Police a) für Schäden infolge Nutzung von pornographischen Inhalten; Versichert sind: b) für Schäden infolge von wissentlichen Aktivitäten durch eine versicherte a) Die Kosten für das Wiederherstellen von digitalen Daten oder Software auf Daten­ Selbstbehalt gemäss Police Person, die gegen in- und ausländische Gesetze, Verfügungen, trägern des IT-Systems des Geschädigten in deren Zustand unmittelbar vor dem Regulierungen im Zusammenhang mit dem Versand, Übermittlung, Schadenereignis; Kommunikation oder Verteilung von digitalen Daten verstossen; b) Die Kosten, um digitale Daten zu rekonstruieren, die nicht aus Back-ups oder c) für Schäden als Folge von Domain-Name-Grabbing. sonstigen Belegen wiederhergestellt werden können. Die zuvor genannten Kosten werden ausschliesslich für die folgenden Schaden­ ereignisse übernommen: a) unvorhergesehene Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust von digitalen Daten oder Software; b) unvorhergesehene Einschränkungen oder Blockierung des Zugriffes auf digitale Daten oder Software; c) unvorhergesehene Zweckentfremdung des IT-Systems der versicherten Person sowie der darauf gespeicherten digitalen Daten oder Software, wie die:​ ■  Beteiligung an einer Denial-of-Service-Attacke (DoS-Attacke), die gegen das Computernetzwerk eines Dritten gerichtet ist;​ ■  unabsichtliche Übertragung von schädlichen digitalen Daten oder Software auf das Computernetzwerk eines Dritten; sofern sie als Folge einer der nachstehenden Ursachen (Aufzählung ist abschliessend) entstanden sind: a) fahrlässige Bedienung der Systeme der versicherten Person durch die versicherte Person (bsp. versehentliches Weitersenden von Malware); b) autorisierter Zugriff und fahrlässige Bedienung der Systeme eines Dritten durch die versicherte Person (z.B. versehentliches Verändern und falsche Adressierung von digitalen Daten). A35.8 Schäden aus der Ausübung von Wasser-Kitesportarten und Wing Foiling, sofern ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme a) für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Missbrauch die Ausübung dieser Sportarten in den entsprechenden Gewässern erlaubt ist. gemäss Police gemäss Police von Medikamenten oder dem Konsum von Alkohol und Drogen stehen; b) Ansprüche aus Unfällen bzw. aus Schäden bei Teilnahme an Rennen Selbstbehalt gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police oder ähnlichen Geschwindigkeitsfahrten, Wettkämpfen oder Veranstal­ tungen; c) für von Berufssportlern verursachte Schäden. 36/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 37/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 Zeitlicher Geltungsbereich (Haftzeit) S1 Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden, die während der Vertragsdauer eintreten und nicht später als 60 Monate nach Vertragsende der Gesellschaft gemeldet werden. S2 Als Zeitpunkt des Schadeneintrittes gilt derjenige, in welchem ein Schaden erstmals festgestellt wird. Ein Personenschaden gilt im Zweifelsfalle in jenem Zeitpunkt als eingetreten, in welchem der Geschädigte wegen Symptomen der betreffenden Gesundheitsschädigung erstmals einen Arzt konsultiert, auch wenn sich der ursächliche Zusammenhang erst später herausstellt. Als Zeitpunkt des Eintritts von Schadenverhütungskosten gilt derjenige Zeitpunkt, in dem erstmals festgestellt wird, dass ein Schaden eintreten könnte. S3 Die Haftung für vor Vertragsbeginn verursachte Schäden ist mitversichert, wenn der Versicherte glaubhaft darlegt, dass er bei Abschluss des Vertrages keine Kenntnis von einer haftungsbegründenden Handlung oder Unterlassung hatte. Soweit Schäden durch eine allfällige Vorversicherung gedeckt sind, gilt der Versicherungsschutz der vorliegenden Police subsidiär (Konditions- und ­Summendifferenzdeckung). S4 Erfolgt während der Vertragsdauer eine Änderung des Deckungsumfanges (einschliesslich Änderung der Versicherungssumme und/oder des Selbst­ behaltes), gilt vorstehende S3 Abs. 1 sinngemäss. S5 Bei Tod des Versicherungsnehmers erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf gesetzliche Haftungsansprüche aus Schäden, welche vor Vertrags- ende verursacht wurden und nach Vertragsende vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist eintreten (Nachversicherung) sowie Helvetia innerhalb dieser Frist schriftlich oder in einer anderen Textform gemeldet worden sind. Schäden, die während der Dauer der Nachversicherung eintreten, gelten als am Tage des Vertragsendes eingetreten. Ansprüche aus Schäden, die nach Vertragsende verursacht wurden, sind von der Versicherung ausgeschlossen. S6 Treten Versicherte während der Vertragsdauer aus dem Kreis der versicherten Personen aus, so besteht für ihre vor dem Austritt begangenen haftpflicht- begründenden Handlungen und Unterlassungen Versicherungsschutz bis längstens zum Vertragsende. Bei Vertragsaufhebung im Sinne von S5 besteht Versicherungsschutz während der Dauer der entsprechenden Nachversicherung. S7 Ist der geltend gemachte Anspruch auch durch einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag gedeckt, besteht keine Nachversicherung im Sinne von S5 und S6. 38/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 39/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 Begriffserklärungen Vertragsstreitigkeiten entstehen oft deshalb, weil beide Vertragspartner zwar übereinstimmend einen Begriff verwendet haben, mit diesem Erdbeben Als Erdbeben gelten Erschütterungen, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst Begriff aber unterschiedliche Vorstellungen verbinden. Deshalb erklären wir, in alphabetischer Reihenfolge, die wichtigsten Ausdrücke. werden. Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben, gelten nicht als Erdbeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Schweizerische Erdbebendienst, ob es sich Altlasten Bekannte und unbekannte, bei Vertragsabschluss bereits vorhandene Schadstoffanreicherungen im um ein tektonisches Ereignis handelt. Boden oder im Wasser. Familie Eine Familie umfasst alle Geschwisterbeziehungen und Eltern-Kind-Beziehungen, das heisst Ehepaare Anlagen und Einrichtungen Zu den versicherten Objekten gehörende Anlagen und Einrichtungen sind Tanks und tankähnliche mit Kindern, nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Kindern sowie Alleinerziehende mit Kindern. Dabei Behälter, Personen- und Warenaufzüge, Abstellplätze und Einstellhallen für Motorfahrzeuge, Kinder­ ist es unerheblich, ob die Kinder bereits volljährig sind. spielplätze mit Geräten, private, der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stehende Schwimmhallen und Freiluftbassins, Bastel- und Freizeiträume, Neben­gebäude (Geräteschuppen, Garageboxen, Treibhaus Folgekosten Notwendige Folgekosten, die dem Versicherungsnehmer unmittelbar und in direktem Zusammenhang usw.), Biotope und Teiche zu verstehen, sofern diese ausschliesslich privaten Zwecken dienen. durch diesen Vertrag gedeckten Schäden an versicherten Sachen entstehen oder dadurch, dass die selbstbewohnten versicherten Räumlichkeiten oder das dazugehörende Treppenhaus vorübergehend Auswärts a) Im Rahmen der jeweiligen Leistungsbegrenzungen auf der ganzen Welt für Hausrat, der sich unbewohnbar sind aufgrund von Baulärm, Geruchsbelästigung und dergleichen. vorübergehend, aber nicht länger als ein Jahr an beliebigen anderen Orten auf der Welt befindet, sowie für Folgekosten. Diese Regelung gilt auch für Elementarschäden. Dagegen fällt Hausrat, Gästeeffekten Keine Gästeeffekten sind: Geldwerte gemäss A3 und Schmucksachen, Armband- und Taschenuhren der sich dauernd auswärts (in Ferienhaus, Zweit- oder Ferienwohnung und dergleichen) befindet, gemäss A5. nicht unter diese Aussenversicherung. b) Handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunst- und Sammlungsobjekte (z.B. Gemälde, Grafiken, Gebäudeumgebung a) Bauliche Anlagen der versicherten Personen ausserhalb des in der Police bezeichneten Stand­ Fotografien, Skulpturen), Antiquitäten und Designobjekte (inklusive Möbelstücke), Porzellan ortes, die sich jedoch auf dem dazugehörenden Areal befinden, wie Gartenhäuser, Garagen, (z.B. handgefertigte Figuren) sind nur am in der Police bezeichneten Standort versichert. Pergolen, Cheminées, Schwimm­bäder inkl. Abdeckungen, Brunnen, Stützmauern und dergleichen; b) Private, im Erdreich festverwurzelte Gartenanlage der versicherten Personen, wie Rasenflächen, Bausumme Die Bausumme für Bauleistungen, einschliesslich aller zugehörenden Baustoffe und Bauteile, entspricht Ziersträucher, Blumen, Bäume und dergleichen. der Summe der Positionen 1 – 4 des Baukostenplans (inkl. Honorare und Mehrwertsteuer) und umfasst: 1) Vorbereitungsarbeiten; Gebäudeverglasung Gebäudeverglasungen, die ausschliesslich zu von den versicherten Personen benutzten Räumen 2) Gebäude; gehören, sowie: 3) Betriebseinrichtungen; a) Notverglasungen; 4) Umgebung. b) Schäden an Malereien, Schriften, Folien- und Lacküberzügen, geätztem und sandstrahl­be­- arbei­tetem Glas, sofern mit dieser Beschädigung gleichzeitig ein Bruch des Glases verbunden ist; Baukostenplan Im Baukostenplan werden sämtliche Arbeitsleistungen während der Bauphase aufgelistet. Jede einzelne c) Lavabos, Spültröge, Klosetts, Spülkästen, Pissoirs (inkl. Trennwänden), Bidets; Leistung wird dabei entsprechend national geltendem Standard einer bestimmten Nummer zugeordnet, d) Kochflächen aus Glaskeramik; um die Phasen des Planungs- und Bauprozesses zu gliedern. e) Küchen- und Waschtischabdeckungen (Arbeitsflächen und dazugehörende Wand­abdeckungen); f) Gläser von Sonnenkollektoren, auch wenn diese sich auf dem selben Grundstück wie das Gebäude­ Besondere Wertgegenstände befinden, sofern diese nicht betrieblichen Zwecken dienen; ■ Armband- und Taschenuhren aller Art, Bijouteriewaren aus Edelmetall, Edelsteine, Perlen, g) Reparatur von Badewannen und Duschtassen; Münzen ohne Zahlungskraft und Medaillen; h) Verglasungen in der Gebäudeumgebung. ■ Antiquitäten, Bilder, Briefmarken, Kunstgegenstände, Musikinstrumente, Orientteppiche, Sammlerobjekte, Skulpturen, Sammlerwaffen und Pelze; Als Glas gelten auch glasähnliche Materialien, wie Glaskeramik, Plexiglas oder andere Kunststoffe, falls ■ Designerware: Gegenstände, deren Handelswert nicht in erster Linie durch den Wert des sie anstelle von Glas verwendet werden. ­verarbeiteten Materials und/oder durch die besonders hohe Verarbeitungsqualität, sondern durch das Luxusimage der Marke selbst bestimmt wird. Geldwerte Eigene und anvertraute Geldwerte wie Bargeld, digitale Geldeinheiten mit kryptographischem Schlüssel wie Bitcoin, Kunden- und Kreditkarten, Telefon-Taxkarten und Mobiltelefon-Prepaid-Karten, Checks, Bonusverlust Für die Berechnung des Bonusverlustes werden die auf den Schadenfall folgenden Jahre bis zur Kreditkartenbelege, Autovignetten, unpersönliche Billette, Abonnements und Gutscheine, Wertpapiere Wiedererreichung der Prämienstufe vor dem Unfall berücksichtigt, unter der Annahme, dass in diesem Zeitraum der Bonus nicht durch einen weiteren Schaden beeinflusst wird und keine Änderung der ■ als Vorräte, oder Handelswaren; Prämie oder des Bonussystems eintritt. Kein Bonusverlust entsteht, wenn Helvetia dem Motorfahrzeug- ■ als Edelmetalle wie Gold-, Silber- und Platin in Form von Barren, Münzen und Medaillen Haftpflicht-Versicherer seine Schadenaufwendungen (abzüglich Selbstbehalt) zurückerstattet oder eine ■ als ungefasste Edelsteine und Perlen. Bonusschutzversicherung nicht zu einer höheren Prämie führt. Gelegentliche Benützung Als gelegentlich, nicht regelmässig gilt die Benützung von Fahrzeugen an höchstens 6 Tagen pro Jahr, gleichgültig, ob die Benützung tageweise oder an aufeinanderfolgenden Tagen erfolgt. Bruttojahresumsatz Die gesamten Einnahmen aus dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen vor Abzug aller Kosten, Steuern und anderen Abzügen. Gesamteigentum Eine Form des Eigentums, bei welcher das Gebäude oder Grundstück mehreren Eigentümern gemein­ sam gehört. Dabei können die Eigentümer nur gemeinsam über das gesamte Eigentum verfügen, Cyber-Mobbing Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung, Nötigung, Drohung, Erpressung, üblen Nachrede, klagen oder verklagt werden. Beispiel: Erbengemeinschaft. Beleidung und Verleumdung anderer Menschen oder Firmen mit Hilfe elektronischer Kommunikations­ mittel über das Internet, in Chatrooms, beim Instant Messaging und/oder auch mittels Mobiltelefonen. Haftpflicht Die gesetzliche Pflicht, für einen Schaden, den man einem Dritten zugefügt hat, einstehen zu müssen. Dazu gehört auch der Diebstahl von (virtuellen) Identitäten, um in fremden Namen Beleidigungen aus­ zustossen oder Geschäfte zu betätigen. Hacking Unautorisierter Zugang zu einem Informatiksystem. Dauerhafte Übernachtung Als dauerhafte Übernachtung versteht man regelmässige d.h. wiederkehrende Übernachtungen von Hausrat a) Hausrat umfasst alle dem privaten Gebrauch dienenden beweglichen Sachen, insbesondere mehr als 5 Übernachtungen pro Jahr (als Wochenaufenthalter, bei Familienangehörigen, Lebenspartnern, solche, die dem Zwecke des Wohnens, des Erholens, des privaten Konsums, der sportlichen, Verwandten oder anderen Wohngemeinschaften). handwerklichen und geistigen Betätigung dienen und Eigentum der versicherten Personen sind. b) Zum Hausrat gehören auch Domain-Name-Grabbing Eine Person registriert einen Domain-Namen, der mit einem bereits bekannten Kennzeichen identisch 1) Ausweise, geleaster oder gemieteter Hausrat, Tiefkühlgut, nicht eingelöste Invalidenfahrzeuge; ist, damit der eigentliche Inhaber des Kennzeichens diese Internetadresse für seinen Webauftritt nicht 2) Berufskleider und -utensilien ohne Handelswaren, die Eigentum der versicherten Personen sind; nutzen kann. 3) von Mietern eingebrachte Gebäudebestandteile. DDoS-Attacken Denial of Service (DOS; engl. für «Verweigerung des Dienstes») bezeichnet in der Informationstechnik Identitätsmissbrauch Entwendung und missbräuchliche Nutzung von personenbezogenen Daten durch kriminelle Dritte, die Nichtverfügbarkeit eines Internetdienstes, der eigentlich verfügbar sein sollte. Obwohl es verschie­ um sich finanziell zu bereichern oder das Opfer gezielt zu schädigen. dene Gründe für die Nichtverfügbarkeit geben kann, ist die häufigste Art die Folge einer Überbelastung des Datennetzes. Dies kann durch unbeabsichtigte Überlastungen verursacht werden, oder durch einen Individualrechtsgüterschutz Der Individualrechtsgüterschutz umfasst den Schutz individualisierter Güter, die verkehrsfähig sind und konzentrierten Angriff auf die Server oder sonstige Komponenten des Datennetzes. an denen Eigentum und Besitz erworben werden kann. Im Falle einer durch eine Unmenge von Anfragen verursachten Datenblockade infolge einer böswilligen Kaufschutz Unter dem Kaufschutz werden alle Kosten verstanden, die aus einer Nicht- oder Falschlieferung einer Absicht spricht man von einer durch Vielanfragen verbreiteten Verweigerung des Dienstes (engl. Distributed Online-Bestellung entstehen können. Denial of Service; DDoS). Gedeckt sind insbesondere: a) der Wert des Objekts zum Bestellzeitpunkt bei einer Nicht-Lieferung; Elementar Hausrat (A1) sowie Schmucksachen, Armband- und Taschenuhren (A5) unterliegen der obligatorischen b) die Kosten zur Beseitigung einer Falsch-Lieferung (Rücksendekosten). Elementarschadenversicherung, welche im Rahmen der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) gesetzlich geregelt ist. 40/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 41/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 Kollisionsbedingt Schäden entstanden durch plötzliche, gewaltsame äussere Einwirkungen, insbesondere Schäden durch Umweltbeeinträchtigung Die nachhaltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden, Anprall, Zusammenstoss, Um- oder Absturz, Ein- und Versinken. Flora oder Fauna durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche oder sonstige Ein­ wirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen können Kostbarkeiten Schmuck, Rohedelmetalle, Münzen, Medaillen, Edelsteine, ungefasste Perlen, Gegenstände aus Gold, oder entstanden sind. Ebenfalls als Umweltbeeinträchtigung gilt ein Sachverhalt, der vom Gesetzgeber Platin oder Silber, Briefmarken, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände wie Gemälde, als «Umweltschaden» bezeichnet wird. Zeichnungen, Grafiken, Plastiken und Collagen, Antiquitäten. Dabei wird das Durchrosten oder Leckwerden von Anlagen, in denen boden- oder gewässerschädi­ Lebenspartnerschaft Als Lebenspartnerschaft gilt die Beziehung zwischen zweier verschieden- oder gleichgeschlechtlicher gende Stoffe, wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht aber Personen in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Abwässer und sonstige betriebliche Abfallprodukte), gelagert werden, einem einzelnen, plötzlich ein­ tretenden Ereignis gemäss vorstehendem Absatz gleichgestellt. Luft- und Wassersportgeräte Zu den versicherten Objekten zählen abschliessend: Drohnen und Modelluftfahrzeuge unter 25 kg, Hängegleiter wie Gleitschirme und Delta-Segler, Fallschirme sowie Kitesurfmaterial (Board inkl. Bindung, Anlagen im vorstehenden Sinne sind Tanks und tankähnliche Behälter (Bassins, Wannen usw., nicht Kite (Segel), Bar (Steuereinheit), Leinen und Trapez (Gurt)). aber mobile Behälter) und Rohrleitungen einschliesslich der dazugehörenden Installationen. Miteigentum Eine Form des Eigentums, bei welcher das Gebäude oder Grundstück mehreren Eigentümern gehört. Unterhaltungselektronik Als Unterhaltungselektronik gelten abschliessend folgende Sachen: Smartphones, Tablets, Notebooks, Dabei ist das Ganze in Teile (Quoten) zerlegt. Jeder Miteigentümer besitzt eine Quote, über welche er Computer, Smart-Watches, Sport- und Fitnessuhren, Fernseher, Spielkonsolen inkl. Controller wie ein Eigentümer verfügen kann. Er kann seinen Anteil veräussern oder belasten. Seine Gläubiger und Virtual-Reality-Brillen, Foto- und Videokameras inkl. Objektive und unverbaute Heimkinosysteme. können seinen Anteil pfänden. Unterversicherung Ist der Ersatzwert (Wert der versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Schadenereignisses) höher als die Mobiliarverglasung Gläser von Vitrinen, Glastischen und dergleichen sowie Tische aus Stein und Zierbrunnen. Versicherungssumme, so besteht eine Unterversicherung. Online-Banking/ Missbräuchliche Verwendung von auf den Versicherungsnehmer lautende Kreditkarten mit Zahlfunktion Die Entschädigung wird in diesem Fall auf das Verhältnis gekürzt, in dem die Versicherungssumme Kreditkartenmissbrauch bei Finanzinstituten oder Kartenherausgebern in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein sowie im zum Ersatzwert steht. Die Unterversicherung wirkt sich sowohl bei Total- als auch bei Teilschäden grenznahen Gebiet (Luftlinie 50 km): aus. Die versicherten Sachen sind demnach nach ihrem vollen Wert und nicht lediglich nach der Höhe a) bei widerrechtlichen Abhebungen an manipulierten Geldausgabeautomaten; eines möglichen Schadens zu bewerten. b) bei widerrechtlichen Bezahlvorgängen an manipulierten Zahlterminals; c) bei bargeldlosem Zahlungsverkehr mit Mobiltelefonen und Tablets. Übriger Hausrat Unter dem Begriff übriger Hausrat zählen alle beweglichen Hausratgegenstände, welche nicht über eine separate all risks Zusatzversicherung mitversichert werden können. Optikerwaren und Hörgeräte Als Optikerwaren und Hörgeräte gelten abschliessend folgende Objekte: (un)korrigierte Brillen und Sonnenbrillen, Kontaktlinsen und nicht implantierte Hörgeräte. Vermögensschäden In Geld messbare Schäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückführen sind. Personenschäden Schadenersatzansprüche Dritter, die aufgrund von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen wegen Versicherungsort Die in der Police aufgeführten Orte, wo der Versicherungsschutz gilt. Tötung, Verletzung oder sonstigen Gesundheitsschädigungen von Personen gegen versicherte Personen erhoben werden. Versicherter Personenkreis Je nach Vereinbarung in der Police sind der Versicherungsnehmer (Einpersonenhaushalt) oder der Versicherungsnehmer und alle mit ihm wohnhaften Personen (Mehrpersonenhaushalt) versichert. Phishing Beschaffen sensibler Daten wie etwa Benutzernamen oder Passwörter, indem der Angreifer seine Opfer mit wahllos versandten E-Mails oder mit gefälschten Websites zur Preisgabe verleitet. Zusätzlich versichert sind: ■ Angestellte und Aushilfen im Haushalt der Versicherten während ihrer dienstlichen Verrichtungen Reise Eine Reise beginnt, sobald sich eine versicherte Person ausserhalb ihres versicherten Standortes aufhält, für gegenüber Dritten verursachte Schäden; um ein Reiseziel oder mehrere zu erreichen. Am Zielort hält man sich für mind. 1 Übernachtung auf. ■ Minderjährige Kinder, welche auswärts wohnen bzw. die Schriften an einem anderen Ort hinterlegt haben, solange sie in Obhut der versicherten Person sind. Dauerhafte Übernachtungen z.B. als Wochenaufenthalter, in eigenen Ferien- oder Zweitwohnungen fallen nicht unter den Begriff Reise. Vgl. dazu Begriffserklärung dauerhafte Übernachtungen. Einpersonenhaushalt: Versichert ist der Versicherungsnehmer. Entsteht eine Lebensgemeinschaft (Ehe, Konkubinat), so erweitert sich der Versicherungsschutz auf Sachschäden Schadenersatzansprüche Dritter, die aufgrund von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen wegen Zer­ den Umfang des Mehrpersonenhaushaltes. Dieser erweiterte Versicherungsschutz erlischt, sofern der störung, Beschädigung oder Verlust von Sachen gegen versicherte Personen erhoben werden. Die Helvetia nicht innert einem Jahr seit der Veränderung hiervon schriftlich oder in einer anderen Textform Funktionsbeeinträchtigung einer Sache ohne deren Substanzbeeinträchtigung gilt nicht als Sachschaden. Mitteilung gemacht wird. Die Prämie für den Mehrpersonenhaushalt ist ab dem ersten Prämienverfall nach der Entstehung der Lebensgemeinschaft geschuldet. Den Sachschäden gleichgestellt sind die Tötung, die Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung sowie der Verlust von Tieren. Mehrpersonenhaushalt: Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnhaften Personen. Massgebend ist, dass die Schriften (Wohnsitzbescheinigung, Schadenverhütungskosten Die infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses zu Lasten des Versicherungsnehmers gehenden Anmeldung) an diesem Ort hinterlegt sind. Kosten für angemessene Massnahmen zur Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden versicherten Schadens. VTS Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge. Schlossänderungskosten Schlossänderungskosten, d.h. Kosten für das Ändern oder Ersetzen von Schlössern an den in der Police Wohngemeinschaft Eine Wohngemeinschaft umfasst mehrere Personen, welche zusammen in einem Haushalt leben und versicherten Standorten, an vom Anspruchsberechtigten gemieteten Banksafes und dazugehörenden weder den Begriff der Familie noch den der Lebensgemeinschaft erfüllen. Schlüsseln und anderen Schliesssystemen (z. B. Badge). Bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern erstreckt sich die Deckung nur auf diejenigen Schlösser, die mit dem betroffenen Schlüssel zu betätigen Wiederherstellungskosten für Kosten für das Wiederherstellen von digitalen Daten und Software auf Datenträgern in deren Zustand waren. digitale Daten und Software unmittelbar vor dem Schaden, wenn sie als Folge eines versicherten Cyberschadens entstehen. Skimming Ausspähen von Bank-, Kredit-, Post- oder Kundenkartendaten. Als Wiederherstellung gilt insbesondere: a) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern; Stockwerkeigentum Eine Sonderform des Miteigentums. Dabei steht jedem Eigentümer das Recht zu, einen genau be­ b) Beseitigung von vorhandener Schadsoftware (Malware); stimmten Teil des Gebäudes für sich allein zu nutzen und zu verwalten, meist eine Eigentumswohnung c) Rettung und Wiedergewinnung der digitalen Daten aus dem beschädigten oder infizierten (siehe auch Miteigentum). ­Datenstamm zum Zeitpunkt des Schadeneintritts (soweit als möglich und angemessen); Terrorismus Als Terrorismus gilt jede Gewalthandlung oder Gewaltandrohung zur Erreichung politischer, religiöser, d) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Software; ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele. Die Gewalthandlung oder Gewaltandrohung ist geeignet, e) Wiedereingabe von individuell hergestellter Software/-erweiterung (z.B. Konfigurationen, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder in Teilen der Bevölkerung zu verbreiten oder auf eine ­Funktionsblöcke) aus Belegen, die beim Versicherungsnehmer vorhanden sind. Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Nicht unter den Begriff Terrorismus fallen Innere Unruhen. Tierarzt Beim Tierarzt muss es sich um einen diplomierten Therapeuten und Mitglied der Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte (GST) oder Inhaber eines gleichwertigen Diploms im Falle einer Notbehand­ lung im Ausland handeln. 42/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 43/44 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2025 Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen 120017303 09.25 AVB Helvetia Privatkundenversicherung Hausrat und Privathaftpflicht Ausgabe September 2025 einfach. klar. helvetia. Ihre Schweizer Versicherung