Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Privatkundenversicherung Gemeinsame Bestimmungen Ausgabe September 2025 einfach. klar. helvetia. Ihre Schweizer Versicherung Vorwort Inhaltsübersicht Sehr geehrte Kundin, Kundeninformation3 sehr geehrter Kunde Weitere Vertragsbestimmungen 5 Wir freuen uns über Ihr Interesse an der Helvetia Privatkunden- versicherung. Allgemeines5 Es ist uns ein Anliegen, dass Sie sich schnell und zuverlässig Obliegenheiten während der Vertragsdauer 7 über Ihren Versicherungsvertrag informieren können. Deshalb sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wie ein Obliegenheiten im Schadenfall 8 Nach­schlage­werk aufgebaut. Sie enthalten neben einem Inhalts- verzeichnis die Kundeninformation sowie die weiteren Vertrags­ Leistungen im Schadenfall 9 bestimmungen. Damit sich die Vertragsdokumente leichter lesen lassen, sind alle personenbezogenen Bezeichnungen in männ­ Kürzung der Entschädigung 15 licher Form gehalten. Selbstverständlich gelten diese Bezeich­ nungen auch für weibliche und juristische Personen. Sanktionen16 Zu Ihrem Versicherungsvertrag zählt, was in der Police, den Rückgriff auf Versicherte 16 ­Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Gemeinsamen Bestimmungen steht. Gerichtsstand16 Was nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist gesetzlich geregelt. Dabei­handelt es sich im Wesentlichen um Bestimmungen des Zivil­gesetzbuches (ZGB), des Obligationenrechts (OR), des Ver- sicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Versicherungsaufsichts­ gesetzes (VAG) sowie der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO). Alle Mitteilungen an Helvetia richten Sie bitte schriftlich oder in einer anderen Textform an die ­Generalagentur, die auf der Police erwähnt ist, oder an den Hauptsitz. Für Ihr Vertrauen in Helvetia Versicherungen danken wir Ihnen. Ihre Helvetia Versicherungen 2/17 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe September 2025 Kundeninformation 1 Vertragspartner Vertragspartner sind Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40 9001 St. Gallen oder Coop Rechtsschutz AG Entfelderstrasse 2 5000 Aarau Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachstehend Helvetia genannt) ist im Rahmen des Vertragsschlusses und der Vertragsabwicklung berechtigt, im Namen der anderen Vertragspartner zu handeln (wie z. B. Verträge abzuschliessen und aufzuheben, Inkasso, Rückforderungen). 2 Anwendbares Recht, Für diesen Vertrag gilt schweizerisches Recht. Vertragsgrundlagen bilden der Antrag, die Kunden­ Vertragsgrundlagen information, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, ggf. weitere Besondere Bedingungen oder Zusatzbedingungen und die Police. Im Übrigen gilt das Schweizerische Bundesgesetz über den ­Versicherungsvertrag. Bei Wohnsitz/Sitz des Versicherungsnehmers im Fürstentum Liechtenstein gilt liechtensteinisches Recht und es gelten die Bestimmungen des Liechtensteinischen Versicherungsvertragsgesetzes. 3 Schaden- oder Summen­ Bei Ihren Versicherungen handelt es sich grundsätzlich um Schadenversicherungen; Summen­ versicherung versicherungen werden in den Vertragsunterlagen (z. B. Antrag oder Police) ausdrücklich als solche benannt. 4 Pflichten bei Vertragsabschluss Als Antragsteller ist der Versicherungsnehmer gemäss Art. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes ver­pflichtet, die Antragsfragen (z. B. Geburtsdatum, Vorschäden) vollständig und richtig zu beantworten. Hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person beim Abschluss der Versicherung eine schriftlich oder in einer anderen Textform gestellte Frage unvollständig oder falsch beantwortet, so ist Helvetia berechtigt, innert vier Wochen seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung den Vertrag zu kündigen. Wird der Vertrag durch eine solche Kündigung aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die unvollständig oder falsch mitgeteilte Tatsache beeinflusst worden ist. Sind bereits Leistungen erbracht worden, können diese zurückgefordert werden. 5 Widerrufsrecht Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertrages oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen Textform, widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Versicherungsnehmer den Vertrag beantragt oder angenommen hat. Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf Helvetia mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei kollektiven Personenversicherungen, vorläufigen Deckungszusagen, Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. 6 Gefahrserhöhung und Ändert sich während der Vertragsdauer eine für die Beurteilung der Gefahr erhebliche Tatsache, deren -minderung Umfang die Parteien bei Vertragsabschluss festgestellt haben, hat der Versicherungsnehmer dies Helvetia sofort schriftlich oder in einer anderen Textform anzuzeigen. Als erheblich gelten alle Gefahrs­ tatsachen, über welche Helvetia vom Versicherungsnehmer im Antragsformular oder auf sonstiges Befragen (z. B. Risikofragebogen, Risikomerkmale usw.) Auskunft verlangt hat. Unterlässt der Versiche­ rungs­nehmer diese Mitteilung, so ist Helvetia für die Folgezeit nicht an den Vertrag gebunden. Ist die Mitteilung erfolgt, kann Helvetia rückwirkend ab Zeitpunkt der Gefahrserhöhung die Prämie entsprechend erhöhen oder den von der Änderung betroffenen Teil innert 14 Tagen nach Eingang der Anzeige kündigen. Der Vertrag erlischt vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt werden sollte. Bei einer wesentlichen Gefahrsminderung ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder in einer anderen Textform zu kündigen oder eine Prämienre­duk­ tion zu verlangen. Lehnt Helvetia eine Prämienreduktion ab oder ist der Versicherungsnehmer mit der angebotenen Reduktion nicht einverstanden, so ist dieser berechtigt, den Vertrag innert vier Wochen seit Zugang der Stellungnahme mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder in einer anderen Textform zu kündigen. Die Prämienreduktion wird mit dem Zugang der Mitteilung bei Helvetia wirksam. 7 Zustandekommen des Nach Eingang des Versicherungsantrages am Hauptsitz von Helvetia in St. Gallen informiert Helvetia Vertrages/Beginn des den Versicherungsnehmer sobald als möglich, ob sie den Antrag annimmt. Sobald dem Versicherungs- Versicherungsschutzes nehmer die Annahme zugegangen ist, gilt die Versicherung als abgeschlossen. Zum Nachweis des Versicherungsabschlusses erhält der Versicherungsnehmer seine Police. Der Versicherungsschutz beginnt, sofern nicht auf einen früheren Zeitpunkt eine Deckungszusage in Textform abgegeben wurde, mit dem in der Police festgelegten Beginn. 3/17 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe September 2025 8 Laufzeit und Beendigung des Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlossen. Er verlängert sich am Ende dieser Versicherungsvertrages Dauer jeweils um ein Jahr. Der Vertrag kann auf Ende des dritten Versicherungsjahres oder jedes darauffolgenden Versicherungs- jahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich oder in einer anderen Textform gekündigt werden. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem Vertragsbeginn und dauert bis zu der in der Police fest- gesetzten Fälligkeit der nächsten Jahresprämie. Jedes darauffolgende Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. 9 Zeitliche Geltung des Für die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes gelten die im Antrag, Police und in den Versicherungsvertrages Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) getroffenen Vereinbarungen. 10 Ausschluss des Kündigungs- Ändern öffentliche Abgaben oder Gebühren oder bei der gesetzlich geregelten Elementarschaden­ rechts bei gesetzlichen versicherung auf Grund behördlicher Anordnung die Prämien, die Selbstbehalte oder der Deckungs­ Anpassungen umfang, wird der Vertrag auf den behördlich bestimmten Zeitpunkt angepasst. In diesem Fall besteht kein Kündigungsrecht. Wird der gesetzliche Prämiensatz für die Elementarschadenversicherung gesenkt, erhöht sich der ­Prämiensatz für die Feuerversicherung auf den gleichen Zeitpunkt um denselben Betrag. 4/17 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe September 2025 Weitere Vertragsbestimmungen Allgemeines GH HR GS PH RS AS SL 11 Mitteilungen an Helvetia oder Der Versicherungsnehmer und die Versicherten erfüllen ihre Mitteilungspflicht ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Coop Rechtsschutz AG nur dann rechtsgültig, wenn sie die ihnen obliegenden Mitteilungen Helvetia an ihren Hauptsitz oder eine ihrer Geschäfts­stellen schriftlich oder in einer anderen Textform (z. B. per E-Mail) zukommen lassen. Der Versicherungsnehmer und die Versicherten erfüllen ihre Mitteilungspflicht ■ ■ im Zusammenhang mit der Bearbeitung von juristischen Beratungen und Rechtsstreitigkeiten nur dann rechtsgültig, wenn sie die ihnen obliegenden Mitteilungen Coop Rechtsschutz AG an ihren Hauptsitz oder eine ihrer Geschäftsstellen schriftlich oder in einer anderen Textform (z. B. per E-Mail) zukommen lassen. 12 Prämienzahlung Die Folgeprämien sind für jedes Versicherungsjahr zum Voraus an dem in der ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Police festgesetzten Datum zahlbar. Bei Ratenzahlung kann für jede Rate ein Zuschlag erhoben werden. Die erst im Verlaufe des Versicherungsjahres fällig werdenden Raten gelten nur als gestundet. Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, so wird er unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich oder in einer anderen Textform, aufgefordert, innert 14 Tagen nach Absendung der Mahnung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, ruht die Leistungspflicht von Helvetia vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien und Kosten. 13 Prämienrückerstattung Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungsvertrages ist ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet. Die auf die laufende Versicherungsperiode entfallende Prämie ist jedoch ganz geschuldet, wenn a) Helvetia im Totalschadenfall Leistungen erbringt; b) der Versicherungsnehmer den Vertrag im Teilschadenfall kündigt und der Vertrag im Zeitpunkt der Kündigung weniger als ein Jahr in Kraft war. 14 Änderung von Helvetia kann eine Anpassung der Prämien und der Selbstbehalte für laufende ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Vertragsbestimmungen Verträge ab folgendem Versicherungsjahr verlangen. Helvetia kann zudem bei Ablauf des Vertrages oder vor Ende jedes darauffolgenden Versicherungsjahres die Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Zusatzbedingungen (ZB) oder Besonderen Bedingungen (BB) ab folgendem Versicherungsjahr verlangen. Die neuen Vertragsbestimmungen (Anpassungen der Prämien, Selbstbehalte und Versicherungsbedingungen) werden dem Versicherungsnehmer spätestens 30 Tage vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres schriftlich oder in einer anderen Textform bekannt gegeben. Ist der Versicherungsnehmer mit der Anpassung nicht einverstanden, kann er den gesamten oder den von der Ände­rung betroffenen Teil auf Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres schriftlich oder in einer anderen Textform bei Helvetia eintrifft. Zusätzlich zum Ausschluss des Kündigungsrecht bei gesetzlichen Anpassungen gemäss Kundeninformation besteht kein Kündigungsrecht bei ■ Einführung oder Änderung von vertraglichen Gebühren (wie Zuschlag für Ratenzahlung); ■ Anpassungen nach Veränderung der Risikosituation (wie Deklaration von veränderlichen Prämienberechnungsgrundlagen); ■ Automatische Anpassung der Versicherungssummen infolge Änderung des vereinbarten Index (wie Hausrat, Baukostenindex). 15 Kündigung im Schadenfall Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens kann der Vertrag oder der ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ vom Schaden betroffene Teil (ausgenommen bei laufender Rentenleistung) schriftlich oder in einer anderen Textform gekündigt werden durch: a) den Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage nachdem er von der ­Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat. Der Vertrag erlischt 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung; b) Helvetia, spätestens mit der Auszahlung der Entschädigung. Der Vertrag erlischt vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung oder früher auf Verlangen des Versicherungsnehmers; c) Coop Rechtsschutz, spätestens mit der Erledigung des Rechtsschutz­ falles. Der Vertrag erlischt 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung. SL = Serviceleistungen HR = Hausrat inkl. Wertsachen und Kunstgegenstände PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 5/17 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe September 2025 GH HR GS PH RS AS SL 16 Handänderung Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, gehen Rechte und ■ ■ ■ ■ Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den Erwerber über, wenn dieser nicht innert 30 Tagen nach der Handänderung den Übergang der Versicherung ablehnt. Die Prämie ist bis zum Zeitpunkt der Ablehnung anteilmässig geschuldet. Die Rückvergütung von Prämien, die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallen, erfolgt an den bisherigen Eigentümer. Helvetia ist berechtigt, innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers­ den Vertrag zu kündigen. Der Vertrag endet 30 Tage nach Eintreffen der ­Kündigung. Die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallende ­Prämie wird an den Erwerber zurückerstattet. Sofern eine anderweitige Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt, ■ ■ ■ gilt der Versicherungsschutz der vorliegenden Police subsidiär (Konditions- und Summendifferenzdeckung). 17 Konkurs Wird über den Versicherungsnehmer der Konkurs eröffnet, so bleibt der Vertrag ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ bestehen und die Konkursverwaltung ist zu dessen Erfüllung verpflichtet. Der Versicherungsnehmer resp. die Konkursverwaltung hat Helvetia unmittelbar nach Eröffnung des Konkurses zu informieren. Wird über den Versicherungsnehmer der Konkurs eröffnet, ist Helvetia ■ ■ berechtigt, innert 14 Tagen nach Kenntnis des Konkurses die Leistungen der Rechtsschutzversicherungen zu kündigen. Der Vertrag endet am Folgetag nach Eintreffen der Kündigung. Befinden sich jedoch unter den versicherten Sachen unpfändbare Vermögens­stücke, so verbleibt der für diese Vermögensstücke begründete Versicherungs­anspruch dem Gemeinschuldner und seiner Familie. 18 Wohnsitz- bzw. Die Versicherung gilt in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein ­während ■ ■ ■ ■ ■ Wohnortwechsel des Umzuges sowie am neuen Standort. Bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland (ausgenommen Fürstentum Liechtenstein) erlischt die Versicherung mit Wohnsitznahme im Ausland, auf Antrag des Versicherungsnehmers sofort. Wohnsitz- bzw. Wohnortwechsel sind Helvetia innert 30 Tagen zu melden. Helvetia ist berechtigt, die Prämie den neuen Verhältnissen anzupassen. 19 Mitversicherung Bei einer allfälligen Mitversicherung verkehren der Versicherungsnehmer ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ sowie die unter dieser Police mitversicherten juristischen und natürlichen Personen rechtsgültig ausschliesslich mit dem führenden Versicherer. Der führende Versicherer wickelt den Geschäftsverkehr zwischen dem Ver­ siche­rungsnehmer und den versicherten Personen einerseits und allen mit­ beteiligten Versicherern andererseits ab. Ist die Wirksamkeit einer Leistung oder Erklärung an den Versicherer von der Einhaltung einer Frist abhängig, so gilt diese mit rechtzeitigem Zugang beim führenden Versicherer gegenüber allen mitbeteiligten Versicherern als gewahrt. 20 Automatische Die Versicherungssumme für Hausrat basiert auf dem Versicherungswert ■ ■ ­Summenanpassung der beweglichen Sachen. Sie wird bei Fälligkeit der Prämie periodisch an die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Mass­ gebend ist im Anwendungsfall der per 1. September festgesetzte Indexstand des Bundesamtes für Statistik. Die Versicherungssumme für Gebäude wird bei Fälligkeit der Prämie periodisch an die Entwicklung des Baukostenindex gemäss nachfolgenden Bestimmungen angepasst: a) In Kantonen mit privater Gebäude­-Feuerversicherung und im Fürstentum Liechtenstein wird auf den Zürcher Gesamt­-Baukostenindex abgestellt. Massgebend ist der jeweils zuletzt veröffentlichte Indexstand per 1. April. b) In Kantonen mit kantonaler Gebäude­-Feuerversicherung wird auf die dort angewendeten Baukostenindexe abgestellt. Massgebend ist der jeweils auf den 1. Januar von der kantonalen Gebäude­-Feuerversicherung fest- gesetzte Indexstand. SL = Serviceleistungen HR = Hausrat inkl. Wertsachen und Kunstgegenstände PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 6/17 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe September 2025 Obliegenheiten während der Vertragsdauer GH HR GS PH RS AS SL 21 Sorgfalt Die versicherten Personen sind zur Sorgfalt verpflichtet und haben nament- ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ lich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutze der ver­ sicherten Sachen gegen die versicherten Gefahren zu treffen. Fehler, Mängel und gefährliche Zustände, die zu einem Schaden führen ­könnten oder dessen Beseitigung Helvetia verlangt hat, sind innert ange­ messener Frist auf eigene Kosten zu beseitigen. 22 Aufbewahrung von beweg­ Bewegliche Sachen, die ihrer Natur nach diebstahlgefährdet sind (wie z. B. ■ ■ lichen Sachen in Fahrzeugen Taschen, Koffer, elektrische und elektronische Anlagen und Geräte), sind nicht im Passagierraum, sondern im abgeschlossenen Laderaum so aufzu­ bewahren, dass diese von aussen nicht sichtbar sind. 23 Unterhalt von Wasserleitungen Der Versicherungsnehmer hat die Wasserleitungen, die daran angeschlossen­ ■ ■ sowie Schutz vor Frostschäden en Einrichtungen und Apparate auf seine Kosten in Stand zu halten, verstopfte Leitungsanlagen durch zertifizierte Unternehmen kontrollieren und reinigen zu lassen und das Einfrieren durch geeignete Massnahmen zu verhindern. So- lange das Gebäude oder die Räumlichkeiten, wenn auch nur vorübergehend, nicht genutzt werden, müssen die Leitungen, die daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparate entleert sein. Die Verpflichtung für das Entleeren entfällt, sofern die Heizung unter angemessener Kontrolle in Betrieb gehalten wird. 24 Abschliess-/Schlüssel- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Kassenschränke, Tresore und ■ aufbewahrungspflicht Kassetten abzuschliessen. Die dafür verantwortlichen Personen haben die Schlüssel auf sich zu tragen, zu Hause sorgfältig zu verwahren oder in einem gleichwertigen Behältnis einzuschliessen, für dessen Schlüssel dieselben Bestimmungen gelten. Für die Aufbewahrung eines Codes von Kombinations- schlössern gelten diese Bestimmungen sinngemäss. 25 Gesetzliche Bestimmungen, Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Verhaltens- ■ behördliche Richtlinien anweisungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, der von Behörden und und Vorschriften, Regeln von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erlassenen Richt- der Baukunde linien und Vorschriften sowie der allgemein anerkannten Regeln der Baukunde (z. B. SIA) beachtet werden. 26 Beizug eines Bauingenieurs Wird bei Umbauarbeiten die Statik des umzubauenden Gebäudes tangiert, ■ ■ ■ ■ ■ so muss für die Planung, Ausführung und örtliche Bauleitung des Gesamt­ projektes ein Bauingenieur schriftlich oder in einer anderen Textform be­ auftragt werden. Ebenso ist eine direkte Zusammenarbeit zwischen Architekt und Bauingenieur zu vereinbaren. 27 Abklärungen vor Baubeginn Vor dem Beginn von Bauarbeiten (wie Erdbewegungs-­, Grab­-, Ramm-­, Bohr­-, ■ ■ ■ ■ ■ Schneid-­, Fräs-­, Pressarbeiten usw.) hat der Versicherungsnehmer bei den zuständigen Stellen die Pläne einzusehen und sich Angaben über die genaue Lage sämtlicher Leitungen zu beschaffen. Diese Obliegenheit entfällt, wenn die am Bauwerk beteiligten Ingenieure oder Architekten oder die Bauleitung die Angaben eingeholt und dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellt haben. 28 Umweltbeeinträchtigungen Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet zu gewährleisten, dass ■ ■ ■ a) die Produktion, Verarbeitung, Sammlung, Lagerung, Reinigung und ­Beseitigung von umweltgefährdenden Stoffen unter Einhaltung gesetz­ licher und behördlicher Bestimmungen erfolgen; b) die für diese Tätigkeiten verwendeten Einrichtungen, einschliesslich der Sicherheits­- und Alarmanlagen, unter Einhaltung von technischen, gesetzlichen sowie behördlichen Vorschriften fachmännisch gewartet und in Betrieb gehalten werden; c) den behördlich erlassenen Verfügungen für Sanierungen und ähnlichen Massnahmen innert der vorgeschriebenen Fristen nachgekommen wird. 29 Wartung Garantieverlängerung: Die versicherte Person ist verpflichtet, sich über die ■ ■ Betriebs- und Wartungsvorschriften der Hersteller der versicherten Geräte zu informieren und diese zu beachten. SL = Serviceleistungen HR = Hausrat inkl. Wertsachen und Kunstgegenstände PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 7/17 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe September 2025 Obliegenheiten im Schadenfall GH HR GS PH RS AS SL 30 Anspruchsberechtigter Der Anspruchsberechtigte ist bezüglich der nachstehenden Obliegenheiten ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ dem Versicherungsnehmer gleichgestellt. 31 Anzeige Der Versicherungsnehmer ■ ■ ■ ■ ■ ■ a) benachrichtigt sofort Helvetia. Bei Diebstahl bzw. Konto- und Mobil­ telefonmissbrauch macht er zusätzlich eine Anzeige bei der Polizei und beantragt eine amtliche Untersuchung; b) formuliert eine schriftliche oder in einer anderen Textform, Begründung für den Entschädigungs­anspruch; c) gestattet jede nützliche Untersuchung und erstellt auf Verlangen ein Verzeichnis der vor und nach dem Schaden vorhandenen und der vom Schaden betroffenen Sachen mit Wertangaben; d) informiert Helvetia unverzüglich: ■ wenn gestohlene Sachen wieder beigebracht werden oder er über sie Nachricht erhält; ■ sobald gegen ihn das Konkursverfahren eröffnet wird; ■ wenn die Folgen eines Schadenfalls die Versicherung betreffen können oder wenn gegen einen Versicherten Haftpflichtansprüche erhoben werden; ■ wenn infolge eines Schadenereignisses gegen den Versicherten­ ein Polizei­- oder Strafantrag eingeleitet wird oder wenn der ­Geschädigte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht. 32 Anmeldung eines Der Versicherte ist verpflichtet, den Eintritt eines Rechtsschutzfalles der ■ ■ Rechtsschutzfalles Coop Rechtsschutz AG sofort zu melden, auf deren Verlangen schriftlich oder in einer anderen Textform. Der Versicherte hat die Coop Rechtsschutz AG bei der Bearbeitung des Rechtsschutzfalles zu unterstützen, die notwendigen Vollmachten und Auskünfte zu erteilen sowie ihm zugehende Mitteilungen und Dokumente ohne Verzug weiterzuleiten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann die Coop Rechtsschutz AG ihre Leistungen so weit kürzen, wie zusätzliche Kosten entstanden sind und der Versicherte nicht nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses hat. Bei grober Verletzung kann die Coop Rechtsschutz AG die Leistungen verweigern. 33 Unterstützungs- und Die Versicherten sind verpflichtet, Helvetia und Dritte bei der Ermittlung des ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Mitwirkungspflicht Schadens und der Führung von Verhandlungen und der Abwehr unbegrün- des Versicherten deter oder übersetzter Ansprüche zu unterstützen, indem sie ihr über die Angelegenheit alle gewünschten Auskünfte erteilt und Schriftstücke, amtliche Verfügungen und dergleichen sowie andere Beweismittel zur Verfügung stellt. 34 Veränderungsverbot Jegliche Veränderungen, welche die Feststellung und Ermittlung des Schadens ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ erschweren oder vereiteln könnten, sind zu unterlassen, sofern sie nicht der Schadenminderung dienen oder im öffentlichen Interesse liegen. 35 Schadenminderung Während und nach dem Schadenereignis hat der Versicherungsnehmer für ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen und für die Minderung des Schadens zu sorgen und dabei allfällige Anordnungen von Helvetia oder Coop Rechtsschutz zu befolgen. 36 Beweispflicht Der Versicherungsnehmer hat zu beweisen, dass die Voraussetzungen für das ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Vorliegen eines versicherten Ereignisses erfüllt sind. Im Weiteren hat er die Höhe des Schadens nachzuweisen. Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sachen zur Zeit des Eintritts des Schadenfalls. Garantieverlängerung: Die versicherte Person hat alle zur Schadenbearbei­ tung erforderlichen Unterlagen wie z. B. Kaufbelege und Nachweise vor- zulegen, insbesondere Belege über Alter und Wert des vom Schadenfall betroffenen Gerätes. 37 Ansprüche Dritter Die Versicherten sind ohne vorgängige Zustimmung von Helvetia nicht berech- ■ ■ ■ tigt, zu den Ansprüchen des Geschädigten Stellung zu nehmen. Insbesondere dürfen sie keine Zahlungen leisten, sich nicht auf Prozesse einlassen, keine Vergleiche abschliessen und überhaupt keinerlei Forderungen anerkennen. Die Versicherten sind ohne vorgängige Zustimmung von Helvetia auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser Versicherung an Geschädigte oder an Dritte abzutreten. SL = Serviceleistungen HR = Hausrat inkl. Wertsachen und Kunstgegenstände PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 8/17 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe September 2025 GH HR GS PH RS AS SL 38 Besonderheiten bei der a) Wird auf Kosten von Helvetia ein Transportmittel verwendet, soll es ■ ■ Assistanceversicherung den Umständen angepasst sein. Bei seiner Verwendung ist der kürzeste Weg zu wählen; b) Der behandelnde Arzt ist gegenüber Helvetia von der Schweigepflicht zu entbinden. 39 Sofortige Massnahmen bei Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung ■ ■ ■ Umweltbeeinträchtigung von Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen. Leistungen im Schadenfall 40 Komplementärschaden Eine Werteinbusse unbeschädigter Sachen, weil die sie ergänzenden, mit ■ ■ ■ ihnen innerlich zusammenhängenden Objekte durch ein versichertes Ereignis zerstört sind, ist mitversichert. 41 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird vier Wochen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem Helvetia ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ oder Coop Rechtsschutz AG alle zur Feststellung der Höhe des Schadens, der Deckung und der Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten hat. Die Fälligkeit tritt insbesondere so lange nicht ein, als a) Zweifel über die Berechtigung des Anspruchsberechtigten zum Zahlungsempfang bestehen; b) eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung wegen des Schadens geführt wird und das Verfahren gegen den Versicherungs­ nehmer oder Anspruchsberechtigten nicht abgeschlossen ist. Bestreitet Helvetia oder Coop Rechtsschutz AG ihre Leistungspflicht, so kann die anspruchsberechtigte Person nach Ablauf der hiervor genannten Frist Abschlagszahlungen bis zur Höhe des unbestrittenen Betrags verlangen. Gleiches gilt, wenn nicht geklärt ist, wie die Versicherungsleistung auf mehrere Anspruchsberechtigte aufgeteilt werden soll. 42 Verjährung und Verwirkung Die Forderungen aus diesem Vertrag verjähren fünf Jahre nach Eintritt der ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die nicht innert fünf Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses gerichtlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. Die Forderungen aus diesem Vertrag verjähren 5 Jahre nach Eintritt der ■ ■ ■ Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die nicht innert fünf Jahren nach Eintritt, welche die Leistungspflicht begründet, gerichtlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. Tatsachen, welche die Leistungspflicht begründen sind insbesondere die Anerkennung der Haftung, das Vorliegen eines Vergleichs oder eines Urteils. 43 Ersatzwert ist bei Tieren der Marktpreis. ■ bei Hausrat der Neuwert. ■ bei Geräten mit Garantieverlängerung ■ im Teilschadenfall Reparatur inkl. Material- und Nebenkosten, Fahrkosten bei Vor-Ort-Service ■ sowie allfällige Ein- und Ausbaukosten im üblichen Umfang bei Einsatz von Technikern am versicherten Standort. Bei mobilen Geräten werden allfällige Rücksendekosten von Helvetia über- nommen. ■ im Totalschadenfall der Wert des versicherten Gerätes zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes. ■ Der Zeitwert wird wie folgt definiert (nach Betriebsmonaten): 24 – 36 Monate: 70 % des ursprünglichen Kaufpreises 37 – 48 Monate: 50 % des ursprünglichen Kaufpreises 49 – 60 Monate: 30 % des ursprünglichen Kaufpreises Ein Totalschadenfall liegt auch vor, wenn die Reparatur des Gerätes technisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. Im Totalschadenfall geht das Gerät in das Eigentum von Helvetia über. SL = Serviceleistungen HR = Hausrat inkl. Wertsachen und Kunstgegenstände PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 9/17 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe September 2025 GH HR GS PH RS AS SL bei Mobilheimen der Neuwert. ■ bei Sachen, die im Zeitpunkt der Zeitwert. ■ ■ des Schadens nicht mehr ihrem Zweck entsprechend in Gebrauch waren oder nicht mehr angeschafft werden bei selbstfahrenden land­ der Zeitwert. ■ wirtschaft­lichen Arbeits­maschinen bei Anlagen und Geräten der Ge­ bis zum vollendeten 3. Betriebsjahr der Anlage bzw. des Gerätes der Neuwert; ■ ■ bäudetechnik, der -infrastruktur ab dem 4. Betriebsjahr der Zeitwert. sowie Gebäudeumgebung infolge von Kollisions-/Betriebsschäden und Schäden als Folge von Fehl­ manipulationen bei Erdwärmesonden bis zum vollendeten 15. Betriebsjahr der Anlage der Neuwert; ■ ab dem 16. Betriebsjahr der Anlage der Zeitwert. bei der Gebäudeumgebung der Neuwert. ■ ■ bei Wicklungen, Leistungs­ der Zeitwert. ■ elektronik sowie Förderbändern bei Gebäuden und Gebäudebestandteilen ■ die nicht innert fünf der Verkehrswert. ■ Jahren am gleichen Ort, im gleichen Umfang und zum gleichen Zweck wieder aufgebaut oder repariert werden ■ wenn der Wiederaufbau oder der Verkehrswert. ■ die Reparatur nicht durch den Versiche­rungsnehmer, dessen Rechtsnachfolger kraft Familien- oder Erb- rechts oder eine Person erfolgt, die zur Zeit des Schadenfalles einen Rechts- titel auf den Erwerb des Gebäudes besass ■ in allen übrigen Fällen der Neuwert. ■ bei Abbruchobjekten, auch wenn der Abbruchwert. ■ das Gebäude nach einem Scha- denfall wieder aufgebaut wird 44 Unzugänglichkeit von Erd­ Kosten für das Wechseln des Heizsystems oder für längere Zuleitungen als ■ wärmesonden oder von bei der beschädigten Anlage nötig sind, sind nicht versichert. ­Erdregistern unter Boden­ platten Die Entschädigung erfolgt aufgrund einer Kostenkalkulation für die Erstellung einer Erdwärmesondenbohrung inkl. Setzen und Hinterfüllen, resp. eines Erdregisters. 45 Definition Neuwert Kosten der Neuanschaffung einer qualitativ und technisch möglichst iden­ ■ ■ tischen Sache; bei Gebäuden die ortsüblichen Kosten des Wiederaufbaues zur Zeit des Schadenfalles. 46 Definition Zeitwert Neuwert abzüglich Wertverminderung durch Alter, Gebrauch, Abnützung oder ■ ■ ■ ■ andere Gründe zur Zeit des Schadenfalles. 47 Definition Marktpreis Preis für Waren gleicher Qualität, gleicher Art und auf dem gleichen Markt zur ■ Zeit des Schadenfalles. 48 Definition Verkehrswert Der mittlere Wert, zu dem ein Gebäude von gleichem oder ähnlichem Umfang, ■ d.h. Grösse, Zustand, Lage und Beschaffenheit, zur Zeit des Schadenfalles in der betreffenden Gegend verkauft werden kann. SL = Serviceleistungen HR = Hausrat inkl. Wertsachen und Kunstgegenstände PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 10/17 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe September 2025 GH HR GS PH RS AS SL 49 Definition Abbruchwert Dieser entspricht dem Marktpreis verwertbarer Gebäudebestandteile zur Zeit ■ des Schadenfalles. 50 Reparaturen Helvetia kann nach ihrer Wahl die erforderlichen Reparaturen durch von ihr ■ ■ beauftragte Unternehmen vornehmen lassen oder die Entschädigung bar leisten. 51 Verzicht Wartefrist In Fällen von Deckungserweiterungen oder zeitlich lückenlosem Wechsel von ■ einem anderen Rechtsschutz-Versicherungsvertrag (z. B. von einem Mitbewer- ber) wird auf den Einwand der Wartefrist verzichtet, soweit für die betreffende Rechtsstreitigkeit bereits zuvor Versicherungsdeckung bestand. Verzicht Wartefrist gilt auch für Gebäuderechtsschutz. 52 Abwicklung eines Coop Rechtsschutz AG ergreift nach Rücksprache mit der versicherten Person ■ ■ ­Rechts­schutzfalles die zu ihrer Interessenwahrung gebotenen Massnahmen. 53 Freie Anwaltswahl Wenn es notwendig ist, einen Rechtsanwalt beizuziehen, insbesondere bei ■ ■ Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder bei Interessenkollision, kann der Versicherte diesen frei wählen. Stimmt Coop Rechtsschutz AG dieser Wahl nicht zu, kann der Versicherte drei weitere Rechtsanwälte vorschlagen. Diese dürfen nicht derselben Kanzlei angehören. Coop Rechtsschutz AG muss einen dieser drei vorgeschlagenen Rechtsanwälte akzeptieren. Vor Beauf­ tragung des Rechtsanwaltes hat der Versicherte bei Coop Rechtsschutz AG die Zustimmung sowie eine Kostengutsprache einzuholen. Bestehen für einen Anwaltswechsel keine triftigen Gründe, hat der Versicherte die dadurch ent­ stehenden Kosten zu übernehmen. 54 Verfahren bei Meinungs­- Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorgehen, insbesondere in ■ ■ verschiedenheiten Fällen, welche Coop Rechtsschutz AG als aussichtslos beurteilt, wird auf Ver- langen der versicherten Person ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien gemeinsam bestimmte Person eingesetzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit in der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Prozessiert eine versicherte Person auf eigene Kosten, so werden die vertrag- lichen Leistungen erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis günstiger ist als gemäss Beurteilung durch Coop Rechtsschutz AG. 55 Berechnung der ­ Die Entschädigung ist begrenzt durch die Versicherungssumme. Die Ent­ ■ ■ Entschädigung schädigung wird berechnet aufgrund des Ersatzwertes der versicherten Sachen zur Zeit des Schadenfalles, abzüglich der nach dem Schaden ver­ bliebenen Restwerte, zum gleichen Ersatzwert berechnet. Bei Teilschäden werden im Maximum die Kosten der Reparatur entschädigt. Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen beeinflussen die Leistungspflicht von Helvetia nicht. Schadenminderungskosten werden bis zur Höhe der Versicherungssumme vergütet. Soweit diese Kosten und die Entschädigung zusammen die Ver­­ sicherungssumme übersteigen, werden sie nur vergütet, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die von Helvetia angeordnet wurden. Werden Eigenleistungen vom Versicherungsnehmer oder seinen Mitarbeiten­ den selbst vorgenommen, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den Funktionslohn der entsprechenden Arbeitsgattung zu Selbstkosten bewertet. Ein allfälliger Selbstbehalt wird von der Entschädigung in Abzug gebracht. Der Anspruchsberechtigte hat die Entschädigung für nachträglich beigebrachte Sachen, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert, zurückzu­ geben oder die Sachen Helvetia zur Verfügung zu stellen. Die folgenden Bestimmungen sind bei der Berechnung der Entschädigung ­zusätzlich zu beachten, wenn nicht etwas Gegenteiliges in der Police verein- bart ist. bei allen Sachen ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht entschädigt. ■ ■ bei Gebäuden Minderwerte, nach Wiederherstellung von künstlerischen und historischen ■ Werten, werden nicht entschädigt. SL = Serviceleistungen HR = Hausrat inkl. Wertsachen und Kunstgegenstände PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 11/17 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe September 2025 GH HR GS PH RS AS SL bei Stockwerkeigentum Versichert bei Stockwerkeigentum die Stockwerkeigentümergemeinschaft das ■ gesamte Gebäude in dieser Police, gelten nachstehende Bestimmungen. Berechtigt das Verhalten eines einzelnen Stockwerkeigentümers Helvetia dazu, ihre Leistung ihm gegenüber zu verweigern oder zu kürzen, bleibt ­Helvetia den übrigen Stockwerkeigentümern bezüglich des nicht gemein- schaftlichen Eigentums zur Leistung verpflichtet. Bezüglich des gemein- schaftlichen Eigentums ist Helvetia der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Entschädigung der auf den fehlbaren Stockwerkeigentümer entfallenden Wertquote nur verpflichtet, wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft die gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes wiederherstellt. Ist der Anteil des fehlbaren Stockwerkeigentümers verpfändet, bedarf die ­Entschädigung an die Stockwerkeigentümergemeinschaft überdies der ­Zustimmung des Pfandgläubigers. Der fehlbare Stockwerkeigentümer ist Helvetia zur Rückerstattung der geleis- teten Entschädigung im Rahmen seiner Wertquote verpflichtet. Die Stockwerk- eigentümergemeinschaft tritt Helvetia diese Ansprüche ab. Gegenüber dem fehlbaren Stockwerkeigentümer bleibt das gesetzliche Regressrecht für die übrigen geleisteten Entschädigungen vorbehalten. bei Sachen, für die der Ersatzwert ein allfälliger Minderwert wird nicht entschädigt. Von der Berechnung der ■ dem Zeitwert entspricht Entschädigung sind a) eine Erhöhung des Zeitwertes; b) Einsparungen von Revisions-, Wartungs- und Ersatzteilkosten; c) Verlängerungen der technischen Lebensdauer; in Abzug zu bringen. bei Kosten die tatsächlich angefallenen Kosten, die erforderlich und verhältnismässig ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ sind. Eingesparte Kosten werden abgezogen. bei Bestattungskosten die Differenz zwischen den effektiven Bestattungskosten und den Beteiligun- ■ gen von Wohngemeinde, Wohnkanton, der Fluggesellschaft und allfälliger obligatorischer oder freiwilliger Versicherungen. bei Mehrkosten Schadenminderungsmassnahmen, die sich über die Unterbrechungsdauer ■ oder die Haftzeit hinaus auswirken, werden zwischen dem Anspruchs­ berechtigten und Helvetia nach dem Nutzen aufgeteilt, den sie daraus ziehen. Sie sind begrenzt auf die im Vertrag bezeichnete Summe. Bodenerträge bei der bei Bodenerträgen ist für die Schadenberechnung der Ertragsausfall, unter ■ ■ Gebäudeumgebung Berücksichtigung der Ernteerschwernisse, massgebend. Obstbäume werden nach dem Ertragswert über fünf Jahre entschädigt. bei Mieterträgen die aus der Unbenutzbarkeit der beschädigten Räume resultierende Differenz ■ zwischen dem erzielten und dem erwarteten Mietertrag, abzüglich eingesparte Kosten. bei der Gebäudeumgebung bei beschädigten, vormals gesunden Bäumen, Büschen und Blumen werden ■ ■ die Kosten für die Wiederbeschaffung der Jungpflanzen gleicher Art sowie die entsprechenden Räumungs- und Wiederinstandstellungskosten vergütet. Minderwerte wegen Bepflanzung mit Jungpflanzen gegenüber dem früheren Zustand werden nicht entschädigt. bei technischen Verbesserungen versichert sind auch technische Verbesserungen, sofern die Wiederbeschaf- ■ fung bzw. die Wiederherstellung des Vorzustandes der versicherten be­ schädigten oder zerstörten Sachen nicht möglich ist. Die Entschädigung ist in jedem Fall durch den Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Sache begrenzt. bei Erdwärmesonden ab dem 16. Betriebsjahr der Anlage wird pro Jahr eine Amortisation von 5 % ■ berücksichtigt. 56 Leistungsbegrenzung Soweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Leistungsbegrenzungen ■ ■ ■ ■ ■ enthalten, besteht der ­Anspruch pro Schadenereignis nur einmal, auch wenn ein solcher Versicherungsschutz in verschiedenen Policen bei Helvetia von versicherten Personen vorgesehen ist. SL = Serviceleistungen HR = Hausrat inkl. Wertsachen und Kunstgegenstände PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 12/17 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe September 2025 GH HR GS PH RS AS SL 57 Leistungen von Helvetia Im Rahmen eines versicherten Ereignisses bestehen die Leistungen von ■ ■ Helvetia in der Entschädigung begründeter und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche. Sie sind einschliesslich der dazu gehörenden Schaden- und Verzugszinsen, Schadenminderungs-, Expertise-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungskosten und versicherter Schadenverhütungs- und weiterer Kosten (wie Parteientschädigun­gen) durch die in der Police bzw. den Vertragsbedingungen festgelegte Versicherungssumme bzw. Sublimite, abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts, begrenzt. 58 Sachverständigenverfahren Jede Partei kann die Durchführung des Sachverständigenverfahrens ver- ■ ■ langen. Die Parteien ernennen je einen Sachverständigen, und die beiden wählen vor Beginn der Schadenfeststellung einen Obmann. Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst befangen sind, können als Sachverständige abgelehnt werden. Die Sachverständigen ermitteln den Wert der versicherten Sachen unmittelbar vor und nach dem Schadenereignis. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Feststellungen, welche die Sachver- ständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die Partei, welche diese Abweichung behauptet, ist dafür beweis- pflichtig. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. Helvetia trägt die Kosten des Sachverständigenverfahrens, sofern der entschädigungspflichtige Schaden CHF 50’000 übersteigt. 59 Expertisekosten Ist im Rahmen eines versicherten Ereignisses eine Expertise zur Klärung ■ ■ der Rechtslage oder Eruierung des Haftpflichtigen notwendig, bevorschusst Helvetia die effektiven Expertisekosten. Nicht als Expertise in diesem Sinne gilt die Ermittlung des Schadens oder Mangels. Helvetia behält sich das Recht vor, die bevorschussten Kosten beim Haftpflichtigen zurückzuverlangen. 60 Schiedsgericht Helvetia anerkennt Schiedsverfahren, sofern sie den Regeln der Schweize­ ■ ■ ■ ri­schen Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Helvetia vor der Einleitung eines Schiedsverfahrens unverzüglich zu orientieren und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren zu ermöglichen. 61 Leistungen des Soweit Schäden durch eine allfällige Vorversicherung versichert sind, wird ■ ■ ■ Vorversicherers durch den vorliegenden Vertrag im Rahmen seiner Bestimmungen eine Summendifferenzdeckung gewährt (Subsidiärdeckung). Leistungen aus der Vorversicherung gehen diesem Vertrag vor und kommen von der Versiche- rungssumme des vorliegenden Vertrages in Abzug. 62 Versicherungssumme Die Versicherungssumme gilt als Einmalgarantie pro Versicherungsjahr, d. h. ■ sie wird für alle im gleichen Versicherungsjahr eintretenden Schäden und versicherten Schadenverhütungskosten sowie allfälligen weiteren versicherten Kosten zusammen höchstens einmal vergütet. Die Leistungen und deren Begrenzungen richten sich nach den versiche- rungsvertraglichen Bestimmungen (einschliesslich derjenigen über Ver­ sicherungssumme und Selbstbehalt), die im Zeitpunkt des Schadeneintritts Gültigkeit hatten. 63 Serienschaden Die Gesamtheit aller Ansprüche aus Schäden mit derselben Ursache gilt als ■ ■ ein einziger Schaden (Serienschaden). Die Zahl der Geschädigten, Anspruch- serhebenden oder Anspruchsberechtig­ten ist unerheblich. Für nach Vertragsende eingetretene Schäden eines Serienschadens gemäss vorstehendem Absatz besteht Deckung während einer Dauer von längstens 60 Monaten nach Vertragsende, wenn der erste dieser Schäden während der Vertragsdauer eingetreten ist. SL = Serviceleistungen HR = Hausrat inkl. Wertsachen und Kunstgegenstände PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 13/17 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe September 2025 GH HR GS PH RS AS SL 64 Schadenbehandlung Helvetia übernimmt die Behandlung eines Schadenfalles nur insoweit, als die ■ ■ Ansprüche den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen. Sie führt die Verhand- lungen mit dem Geschädigten als Vertreterin des Versicherten oder als dessen Haftpflichtversicherer. Ihre Erledigung der Ansprüche des Geschädigten ist für die versicherte Per­­son verbindlich. Helvetia ist berechtigt, dem Geschädigten den Schaden­ersatz direkt und ohne Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes auszurichten; ­der Versicherte hat ihr in diesem Falle den Selbstbehalt unter Verzicht auf sämtliche Einwendungen zurückzuerstatten. 65 Prozess- und Parteien­- Dem Versicherten zugesprochene Prozess- und Parteientschädigungen sind ■ ■ ■ ■ entschädigungen an Helvetia (im Umfang ihrer Leistungen und soweit sie nicht Ersatzleistungen für persönliche Bemühungen und Aufwendungen des Versicherten selbst darstellen) bzw. an Coop Rechtsschutz AG abzutreten. 66 Zivilprozess Strengt der Geschädigte einen Zivilprozess an, so übernimmt Helvetia dessen ■ ■ ■ Führung. Dabei gehen die Kosten zu Lasten von Helvetia. 67 Rechtsschutz im Straf-, Wird als Folge eines versicherten Haftpflichtereignisses ein Diszipli­nar-, ■ ■ ■ ■ Aufsichts- und Verwaltungs­ Aufsichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren durch die zuständige Behörde verfahren ausgelöst, welches Einfluss auf die Leistungen von Helvetia haben kann, übernimmt Helvetia die dem Versicherten daraus entstehenden Aufwendungen (wie Anwaltshonorare, Spesen, Gerichts- und Expertisekosten, Partei­­- ent­schädigungen an Privatkläger) sowie die dem Versicherten im Verfahren auferlegten Kosten. Sofern eine anderweitige Versicherung für Aufwendungen gemäss vorstehen- dem Absatz aufkommt, gilt der Versicherungsschutz der vorliegenden Police subsidiär (Konditions- und Summendifferenz­deckung). Nicht versichert sind Verfahren ausserhalb der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein sowie Verpflichtungen, die Straf- oder straf­ähnlichen Charakter haben (wie Bussen). a) Zur Vertretung der versicherten Person vor Gericht und Behörden bestellt Helvetia im Einvernehmen mit ihr einen Anwalt. Die versicherte Person ist nicht befugt, ohne Ermächtigung durch Helvetia einem Anwalt ein Mandat zu erteilen. b) Helvetia kann die Durchführung einer Einsprache in Bussenangelegen- heiten oder die Weiterziehung eines Entscheides an eine obere Instanz ablehnen, wenn die Erfolgsaussichten aufgrund der amtlichen Akten von ihr als gering angesehen werden. c) Die versicherte Person ist verpflichtet, alle Mitteilungen und Verfügungen, die das Verfahren betreffen, unverzüglich Helvetia zur Kenntnis zu bringen und sich ihren Anordnungen zu unterziehen. Trifft sie von sich aus oder entgegen den Anordnungen von Helvetia irgendwelche Massnahmen, ergreift sie insbesondere ohne ausdrückliche Zustimmung von Helvetia ein Rechtsmittel, so tut sie dies auf eigene Rechnung und Gefahr. Führten solche Vorkehrungen jedoch nachweisbar zu einem wesentlich günsti­ geren Ergebnis, so vergütet Helvetia nachträglich dennoch die entstandenen Kosten im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen. 68 Kostenvorschüsse Von Helvetia geleistete Kostenvorschüsse sind innerhalb von 30 Tagen ■ nach­der Rückkehr an den Wohnort zurückzubezahlen. Sie werden dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen keine Rückzahlung, werden dem Versicherungsnehmer 5 % Verzugszinsen verrechnet. 69 Regress- und Ausgleichs­- Ausgeschlossen sind Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter sowie ■ ansprüche/bevorschusste Leistungen, die von anderen Leistungsträgern lediglich bevorschusst wurden. Leistungen 70 Ansprüche gegenüber Dritten Hat Helvetia aus diesem Vertrag Leistungen erbracht, für welche die ver­ ■ sicherte Person auch gegenüber Dritten Ansprüche geltend machen könnte, hat sie diese Ansprüche bis zur Höhe der erbrachten Leistungen an Helvetia abzutreten. 71 Notfall-Organisation Für Massnahmen, welche nicht von der Notfall-Organisation von Helvetia ■ ■ angeordnet wurden, werden nur diejenigen Kosten übernommen, die auch bei der Durchführung der Hilfsmassnahmen durch die Notfall-Organisation von Helvetia entstanden wären. SL = Serviceleistungen HR = Hausrat inkl. Wertsachen und Kunstgegenstände PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 14/17 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe September 2025 Kürzung der Entschädigung GH HR GS PH RS AS SL 72 Selbstbehalt Der Versicherungsnehmer hat pro Ereignis den in der Police, in den Allge­ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ meinen Versicherungs-­oder allfälligen Zusatzbedingungen aufgeführten Selbstbehalt selbst zu tragen. Dieser wird von der Entschädigung abgezogen. Erfolgt kein Abzug bei der Entschädigungszahlung, kann Helvetia den Selbst- behalt gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen. Kommen im Rahmen eines Schadenfalles mehrere Versicherungsdeckungen mit jeweils separaten Selbstbehalten zur Anwendung, so wird nur ein Selbst- behalt – und zwar der Höchste – in Abzug gebracht, sofern es sich um dasselbe Schadenereignis handelt. Dagegen wird der Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung in jedem Fall für Hausrat und Gebäude je einmal pro Ereignis von der Entschädigung abgezogen. Der Selbstbehalt bezieht sich auch auf die Kosten für die Abwehr unberech­ ■ ■ tigter Ansprüche. In der Privathaftpflicht wird der vertragliche Selbstbehalt bei Mieterschäden ■ bei einem Wohnungsauszug nur einmal von der Entschädigung abgezogen. 73 Verletzung von Anzeigepflich- Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Anzeigepflichten oder ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ten und Obliegenheiten ­ nderen Obliegenheiten wird die Entschädigung in dem Ausmasse herabge- a setzt, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden. Der Rücktritt vom Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grund bleibt vorbehalten. 74 Versehen Keine Herabsetzung der Entschädigung erfolgt, wenn der Versicherungs- ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ nehmer beweist, dass die Verletzung einer gesetz­lichen oder vertraglichen Anzeigepflicht oder einer anderen Obliegenheit unverschuldet, aufgrund eines leichten Verschuldens erfolgte oder der Schaden auch bei Erfüllung der gesetzlich oder vertraglich auferlegten Verpflichtungen eingetreten wäre. Als leich­tes Verschulden gilt eine geringfügige Verletzung der unter den gegebenen Umständen objektiv erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt. Vorbehalten bleibt die Anzeigepflichtverletzung nach Art. 6 des Versiche­ rungsvertragsgesetzes. 75 Leistungsbegrenzungen Bei einem Elementarschadenereignis sind von allen in der Schweiz tätigen­ ■ ■ bei Elementarereignissen Versicherungsgesellschaften die Bestimmungen gemäss Art. 176 AVO anzuwenden. Die Entschädigung pro Versicherungsnehmer beträgt demnach maximal CHF 25 Mio. pro Ereignis. Zudem werden die Entschädigungen proportional gekürzt, wenn sie in der Schweiz und im Fürstentum Liechten- stein gesamthaft für Gebäude und Hausrat je CHF 1 Mia. übersteigen. 76 Ergänzender Versicherungs- Nicht versichert sind Leistungen infolge von Kürzungen oder Ablehnungen ■ ■ schutz zur kantonalen Gebäude- wegen: oder Hausratversicherung a) Obliegenheitsverletzung, wie die Nichterfüllung von Auflagen und Präventionsmassnahmen; b) Grobfahrlässigkeit; c) Unterversicherung; d) ruhender Leistungspflicht mangels Prämienzahlung. Ebenfalls keine Leistungen werden erbracht für: e) Selbstbehaltsabzüge; f) rein optische Schäden, bei denen die Funktion der Sache nicht beeinträchtigt ist; g) Gebäude oder Gebäudebestandteile, die von einer kantonalen Gebäudeversicherung ausgeschlossen werden oder bei welchen die Deckung eingeschränkt wird; h) Differenzen aufgrund unterschiedlicher Bewertungs- und Entschädigungs­kriterien (z. B. Zeitwert/Neuwert); i) Differenzen aufgrund gesetzlicher Höchstentschädigungsgrenzen bei einzelnen Elementarschadenereignissen (z. B. bei Hagelschäden). SL = Serviceleistungen HR = Hausrat inkl. Wertsachen und Kunstgegenstände PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 15/17 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe September 2025 GH HR GS PH RS AS SL 77 Unterversicherung Ist der Ersatzwert (Wert der versicherten Sachen zum Zeitpunkt des ■ ■ Schaden­ereignisses) höher als die Versicherungssumme, so besteht eine Unterversiche­rung. Die Entschädigung wird in diesem Fall auf das Verhältnis gekürzt, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht. Helvetia verzichtet, mit Aus- nahme von Elementarschäden, auf die Anrechnung einer Unterversicherung, wenn der Schadenbetrag 10 % der Versicherungssumme nicht übersteigt. Helvetia hat bei Verzicht auf die Anrechnung einer Unterversicherung das Recht, die entgangene Prämie mit der Entschädigung zu verrechnen. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, Helvetia innert 6 Monaten nach Abschluss des Versicherungsjahres die effektive Versicherungssumme für das neue Versicherungsjahr zu melden. Trifft diese Meldung nicht ein, entfällt der Verzicht auf die Anrechnung einer Unterversicherung im Schadenfall. Sanktionen 78 Sanktionsklausel Dieser Versicherungsvertrag gewährt keinen Versicherungsschutz oder ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ sonstige Leistungen des Versicherers, soweit und solange dies Wirtschafts-, Finanz- oder Handelssanktionen der EU, des Vereinigten Königreichs, der USA und der UN oder Schweizer Gesetzen entgegensteht. Rückgriff auf Versicherte 79 Rückgriff auf Versicherte Wenn Bestimmungen dieses Vertrages oder des Versicherungsvertrags­ ■ ■ gesetzes (VVG), welche die Deckung einschränken oder aufheben, von Gesetzes wegen dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden können, hat Helvetia insoweit, als sie ihre Leistungen kürzen oder ablehnen könnte, ein Rückgriffsrecht gegenüber der versicherten Person. Gerichtsstand 80 Gerichtsstand Klage gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG kann ■ ■ ■ ■ ■ ■ der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte erheben an seinem schweizerischen oder liechtensteinischen Wohnort, am Hauptsitz von Helvetia in St. Gallen oder am Ort der versicherten Sache, wenn sich dieser in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein befindet. Im Übrigen gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung. Coop Rechtsschutz AG anerkennt als Gerichtsstand den schweizerischen ■ oder liechtensteinischen Wohnsitz der versicherten Person oder Aarau. SL = Serviceleistungen HR = Hausrat inkl. Wertsachen und Kunstgegenstände PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 16/17 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe September 2025 Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 120017299 09.25 AVB Helvetia Privatkundenversicherung Gemeinsame Bestimmungen Ausgabe September 2025 einfach. klar. helvetia. Ihre Schweizer Versicherung