Cyberversicherung für Privatpersonen Kundeninformationen und Allgemeine Bedingungen • Datenverlust und Schadsoftwarebefall • Persönlichkeitsrecht • Urheberrecht • Internetbetrug • Rechtsschutzversicherung • 24 h Home-Assistance • 24 h Personen-Assistance Ausgabe 07.2025 Inhaltsübersicht AbschnittSeite AbschnittSeite Kundeninformationen3 E 24 h Personen-Assistance 21 E1 Deckungsbedingung 21 Allgemeine Bedingungen 6 E2 Versicherte Gefahren 21 E3 Versicherte Leistungen 21 E4 Einschränkungen 22 A Allgemeiner Teil 6 E5 Generelles 22 A1 Welche rechtlichen Grundlagen gelten? 6 A2 Wie ist der Umfang der Versicherung? 6 A3 Wie erfolgt der Abschluss der Versicherung? 6 A4 In welchen Fällen wird die Versicherung aufgehoben?6 A5 Wie wird die Prämie berechnet und wie ist sie zu bezahlen? 7 A6 Welche Pflichten und Obliegenheiten gelten?8 A7 Berechnung der Entschädigung und Selbstbehalt8 A8 Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen9 A9 Beauftragung eines Dritten 9 A10 Gerichtsstand 9 A11 Datenschutz 10 Cyberversicherung11 B Cyberversicherung 11 B1 Versicherte Ereignisse 11 B2 Versicherte Leistungen 12 B3 Generelles 13 Rechtsschutzversicherung17 C Rechtsschutzversicherung 17 C1 Umfang der Versicherung 17 C2 Leistungen, Versicherungssumme und Selbstbehalt17 C3 Generelles 18 Assistance20 D 24 h Home-Assistance 20 D1 Versicherte Personen 20 D2 Versicherte Leistungen 20 D3 Örtlicher Geltungsbereich 21 Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 2/24 Kundeninformationen Ausgabe 07.2025 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde • Mit dem Virenschutz sowie einer verschlüsselten Internet- Sie haben sich für ein Produkt der Mobiliar entschieden, der ältes- verbindung (VPN) schützen Sie sich zuverlässig und sind ten privaten Versicherung der Schweiz. Wir danken Ihnen herzlich sicherer in der digitalen Welt unterwegs; für Ihr Vertrauen und sind bestrebt, Sie vor Abschluss Ihrer Cyber- • Mit dem Datentresor und Passwortmanager speichern und versicherung für Privatpersonen umfassend über den wesentlichen bearbeiten Sie wichtige Daten und Passwörter in einem Inhalt der Versicherungen zu informieren. hochsicheren Datentresor mit 100 GB Speicherplatz; Die nachstehenden Kundeninformationen sollen Ihnen dabei einen • Mit der IT Assistance erhalten Sie bei technischen Anliegen Überblick und Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen geben. Sie Hilfe von Expert:innen – telefonisch und per Fernzugriff. enthalten Vereinfachungen und ersetzen weder die Police noch die Detaillierte Informationen zu den Cyber Services fin- in diesem Dokument aufgeführten Allgemeinen Bedingungen. den Sie im Merkblatt zur Cyberversicherung und unter Wir sprechen Sie als Versicherungsnehmerin beziehungsweise Ver- mobiliar.ch/cyberservices. sicherungsnehmer grundsätzlich mit «versicherter Person» oder «Sie» an. Mit «wir» ist die Mobiliar genannt. Die männlichen Personen- Nicht versichert sind beispielsweise Streitigkeiten und Vermö- bezeichnungen gelten für alle Geschlechter. gensschäden im Zusammenhang mit digitalen Werten (z. B. Kryptowährungen, Non-Fungible Token (NFT) und virtuelle 1 Wer sind wir? Spielerrungenschaften). Versicherungsträger sind: • Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG • Rechtsschutzversicherung (nachfolgend: Mobiliar): ein genossenschaftlich verankertes Exklusiv kommt jede versicherte Person mit einer Cyberversi- Unternehmen der Gruppe Mobiliar mit Hauptsitz an der Bun- cherung für Privatpersonen in den Genuss einer privaten desgasse 35 in 3001 Bern; Rechtsschutzversicherung für das Konsumenten- und Ver- • Die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG (nachfolgend: tragsrecht, zum Beispiel wenn Ihre Kaffeemaschine trotz Protekta): eine Tochtergesellschaft der Gruppe Mobiliar mit Garantie nicht kostenlos repariert wird oder wenn das Hotel Hauptsitz an der Monbijoustrasse 5 in 3011 Bern. bei Weitem nicht den Angaben im Ferienprospekt entspricht. Leistungserbringer für die Assistance-Leistungen ist die Die Juristen der Protekta nehmen bei solchen und ähnlichen Mobi24 AG: eine Gesellschaft der Gruppe Mobiliar mit Sitz an Fällen Ihre rechtlichen Interessen wahr. der Bundesgasse 35 in 3001 Bern. Zudem haben Sie bei Interessenkollisionen und falls eine 2 Was ist versichert? Rechtsvertretung im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwal- Die Cyberversicherung für Privatpersonen ist eine umfassende tungsverfahren eingesetzt werden muss, Anspruch auf Beizug Gesamtlösung mit bis zu zwei Versicherungen in einer Police, eines externen Anwalts. Die Prämie für die Vertragsrechts- inklusive Servicepaket mit zusätzlichen Dienstleistungen. schutzversicherung ist in der Grundprämie des Gesamtpro- duktes enthalten. Fachkundige Beratung und Schadenservice vor Ort durch Ihre Generalagentur sind darin ebenso enthalten wie die 24 h Home- Nicht versichert sind beispielsweise Streitigkeiten, deren Ur- Assistance sowie die 24 h Personen-Assistance (sofern im Ser- sache vor dem Abschluss der Versicherung liegt oder bei wel- vicepaket der Police aufgeführt), die kostenlosen Rechtsaus- chen der Bedarf nach Rechtsschutz nach Vertragsende eintritt. künfte durch die JurLine der Protekta sowie der Zugriff auf den Rechtsratgeber der Mobiliar mit hilfreichen Artikeln, Merkblät- 3 Was ist ausgeschlossen? tern, Mustervorlagen und Checklisten zu verschiedensten Generell nicht versichert sind zum Beispiel: Rechtsfragen. • Schäden jeglicher Art, die direkt oder indirekt durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, unmittelbar drohende oder Alle Versicherungen sind Schadenversicherungen. tatsächliche mit Gewalt oder Waffen ausgetragene Konflikte, kriegsähnlicher Operationen, Kriegsdrohung, Neutralitäts- • Cyberversicherung verletzungen, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde Die Cyberversicherung unterstützt die versicherten Personen (mit oder ohne Kriegserklärung), Belagerungszustand, Mili- bei der Rettung verlorener Daten sowie Schadsoftwarebefall tärmacht, Bürgerkrieg, verfassungswidrige Machtergreifung, (Kosten für die Datenrettung und Entfernung Schadsoftware) Revolution, Rebellion, Aufstand, Aufruhr und Massnahmen und hilft ihnen, wenn ihr Persönlichkeitsrecht (Reputations- dagegen, allgemein verbreitete unwahre Desinformations- management, Rechtsschutz und psychologische Betreuung) und Propagandakampagnen, militärische oder behördliche oder Urheberrecht (Rechtsschutz) online verletzt wird oder bei Requisition entstehen oder verursacht werden; finanziellen Folgen durch Internetbetrug (Rechtsschutz sowie • Verursachte oder eingetretene Schäden jeglicher Art, die di- verbleibender Vermögensschaden). rekt oder indirekt mit Mitteln aus dem Bereich der Informa- tionstechnik, insbesondere durch die Nutzung des Internets, Zudem sind die durch externe Dienstleister erbrachten Cyber von IT-Systemen und Computernetzwerken, hervorgerufen Services automatisch mit dabei und helfen Ihnen, sicherer in wurden und unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignisse der digitalen Welt unterwegs zu sein: Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 3/24 sowie andere feindselige Handlungen (gleichgültig, ob eine Bei vorzeitiger Aufhebung der Cyberversicherung für Privatper- Kriegserklärung erfolgt ist oder nicht) zurückzuführen sind; sonen erstatten wir Ihnen grundsätzlich die nicht verbrauchte • Verursachte oder eingetretene Schäden jeglicher Art, die direkt Prämie zurück. oder indirekt Folge von Cyber Operationen sind, das heisst, wenn IT-Systeme von einem Staat oder im Auftrag eines 8 Welches sind Ihre wichtigsten Pflichten? Staates eingesetzt werden, um Daten in einem anderen Staat Ihr Versicherungsantrag respektive Ihre Police regeln Ihre zu stören, zu manipulieren, zu verfälschen oder zu zerstören. Pflichten. Ebenso massgebend sind die Allgemeinen Bedingun- Die Zuweisung einer Cyber Operation an einen Staat ist gege- gen, die allfälligen Besonderen Bedingungen und die gesetzli- ben, wenn dafür objektiv nachvollziehbare Beweise vorliegen. chen Vorschriften, insbesondere das Bundesgesetz über den Objektiv nachvollziehbare Beweise können Verlautbarungen Versicherungsvertrag (VVG). Daraus ergeben sich insbesonde- oder Erklärungen von betroffenen Regierungen, Staaten, Be- re folgende Pflichten: hörden oder anerkannten internationale Organisationen (wie • Sie müssen die Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsge- beispielsweise die Vereinten Nationen) oder Allianzen (wie treu und vollständig beantworten. Tun Sie dies nicht, können beispielsweise die NATO) sein. wir den Versicherungsvertrag kündigen und unter bestimmten Die abschliessenden Listen der Ausschlüsse finden Sie in den Voraussetzungen unsere Leistungen zurückfordern; Allgemeinen Bedingungen. Die Ausschlüsse sind grau hinterlegt. • Während der Laufzeit Ihres Versicherungsvertrages müssen Sie uns umgehend informieren, falls sich Tatsachen ändern, 4 Was ist die vorsorgliche Deckung? die Sie in Ihrem Versicherungsantrag deklariert haben und Die exklusive vorsorgliche Deckung schützt die versicherten die für die Risikobeurteilung erheblich sind; Personen bei Veränderung von Lebenssituationen während • Sie müssen die Prämie fristgerecht bezahlen. Zahlen Sie trotz 3 Monaten, so dass der Versicherungsschutz für die Cyberver- Mahnung nicht, entfällt der Versicherungsschutz. Wenn Sie sicherung für Privatpersonen nicht plötzlich ungewollt erlischt; die Prämie erst nach der Mahnung bezahlen, erbringen wir für beispielsweise bei einer Erweiterung des Einzel- zum Mehrper- in der Zwischenzeit eingetretene Schäden keine Leistungen; sonenhaushalt, bei einem Wegzug aus dem Haushalt oder • Falls ein versicherter Schadenfall eintritt, müssen Sie uns die- wenn der Versicherungsnehmer verstirbt. sen umgehend melden. Damit wir Sie im Schadenfall optimal unterstützen können, sind wir auf Ihre Mitarbeit angewiesen. 5 Wo ist der Umfang Ihres Versicherungsschutzes geregelt? Wir bitten Sie, uns klar und detailliert zum Schadenhergang Der Umfang des von Ihnen gewünschten Versicherungsschut- zu informieren. Dazu gehören auch die Angaben zu den nähe- zes richtet sich nach dem Inhalt Ihres Antrags oder Ihrer Poli- ren Umständen, den Ursachen und zur Schadenhöhe. Liegen ce sowie den entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Polizeirapporte, Belege oder andere relevante Dokumente vor, Bedingungen, allenfalls ergänzt durch Besondere Bedingungen müssen Sie uns diese aushändigen. und weiteren Policenbeilagen. 9 Welche Leistungen und welcher Selbstbehalt gelten im 6 Was beinhaltet unser exklusives Servicepaket? Schadenfall? Wir handeln verlässlich, rasch und kompetent. Im Rahmen Ihre Police, die Allgemeinen Bedingungen und allfälligen Be- unseres Servicepakets unterstützen wir Sie mit folgenden sonderen Bedingungen sowie die anwendbaren Gesetze be- Leistungen: stimmen, welche Leistungen wir im Schadenfall erbringen. • Ihr persönlicher Versicherungsberater berät und betreut Sie Abhängig von Ihrer Versicherungsdeckung tragen Sie im Scha- kompetent vor Ort; denfall einen Selbstbehalt. Ihre Police regelt, wie hoch er ist. • Persönliche und unkomplizierte Schadenerledigung durch den Schadenservice Ihrer Generalagentur; 10 Was gilt betreffend Laufzeit und Beendigung des • JurLine der Protekta für erste Rechtsauskünfte per Telefon Vertrags? sowie Zugriff auf den Rechtsratgeber der Mobiliar mit hilfrei- Wie lange Ihr Versicherungsvertrag läuft, steht in Ihrem Versi- chen Artikeln, Merkblättern, Mustervorlagen und Checklisten cherungsantrag und in Ihrer Police. zu verschiedensten Rechtsfragen; • Private Rechtsschutzversicherung für das Konsumenten- und • Haben Sie einen Versicherungsvertrag beantragt oder erklärt, Vertragsrecht gemäss den Allgemeinen Bedingungen; dass Sie den Versicherungsantrag annehmen, können Sie • Die Assistance leistet im Schadenfall Soforthilfe – rund um dies innert 14 Tagen widerrufen. Ihren Widerruf müssen Sie die Uhr, 365 Tage im Jahr. uns schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis Ist der Versicherungsnehmer jünger als 26 Jahre, profitieren Sie durch Text ermöglicht, mitteilen. und die in der 24 h Personen-Assistance versicherten Personen • Kündigen Sie den Versicherungsvertrag nicht, verlängert er zusätzlich von einer Soforthilfe bei einem Notfall auf Reisen – sich nach Ablauf der Vertragsdauer stillschweigend um je- rund um die Uhr, 365 Tage im Jahr. weils ein Jahr. • Beide Parteien können den Versicherungsvertrag auf das 7 Welche Prämie ist geschuldet? Ende der vereinbarten Vertragsdauer schriftlich, oder in ei- Die Höhe der geschuldeten Prämie hängt von den versicherten ner anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, Risiken und der definierten Deckung ab. Hinzu kommt ein Zu- kündigen. Ebenso ist die Kündigung auf das Ende des dritten schlag von 5 % für die eidgenössische Stempelsteuer. Die Prä- oder jedes darauffolgenden Versicherungsjahres möglich. Die mie wird einmal im Jahr erhoben; andere Zahlungsarten sind Kündigungsfrist beträgt jeweils 3 Monate. gegen Zuschlag möglich. Einzelheiten ergeben sich aus Ih- • Haben Sie in Ihrem Versicherungsantrag eine Frage falsch rer Police. beantwortet oder etwas verschwiegen, können wir die Versi- cherung kündigen. Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 4/24 • Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) re- den. Dies erfolgt namentlich zur Risikoabklärung, zur Bestim- gelt weitere Kündigungsmöglichkeiten. mung der Prämien und zur Bekämpfung von Versicherungs- missbrauch; davon können auch besonders schützenswerte 11 Was gilt betreffend Datenschutz? Personendaten oder Persönlichkeitsprofile betroffen sein. Wo Der verantwortungsvolle Umgang mit Ihren Personendaten ist erforderlich, wird die Mobiliar die Einwilligung der betroffenen uns ein zentrales Anliegen. Person dazu einholen. Dies gilt auch dann, wenn die Versiche- rung nicht zustande kommt. Wir bearbeiten insbesondere folgende Personendaten: • Kundendaten: Daten des Versicherungsnehmers und allfälli- Zur Verhinderung von ungerechtfertigten Schadenleistungen ger weiterer versicherten Personen, die zur Identifikation not- und zum Zweck der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch wendig sind wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, kann die Mobiliar im Rahmen der Schadenabwicklung im Be- Nationalität, Bonitätsdaten; reich Nichtleben bei Vorliegen von entsprechenden Verdachts- • Antragsdaten: Daten rund um den Versicherungsantrag und fällen in einem von der SVV Solution AG betriebenen Hinweis- Fragebögen wie Angaben zum zu versichernden Risiko, Ant- und Informationssystem (HIS) Abfragen und Einmeldungen im worten auf gestellte Antragsfragen, Sachverständigenberich- System vornehmen und bei positiven Abfrageergebnis Zusatz- te, Angaben zum Vorversicherer und dem bisherigen Schaden- informationen bei anderen Versicherungsunternehmen einholen verlauf, Angaben zur familiären und finanziellen Situation; oder diesen offenbaren. • Vertragsdaten: Daten aus dem Vertragsverhältnis wie Ver- tragsparteien und mitversicherte Personen, Vertragsdauer, Weiter werden Daten auch zu Marketingzwecken bearbeitet. Deckungen, versicherte Risiken, Versicherungssummen und Dies kann unter anderem das Durchführen von Werbung für Selbstbehalte, Prämienhöhe; eigene Produkte und Dienstleistungen (zum Beispiel via News- • Finanz- und Inkassodaten: Daten im Zusammenhang mit letter), Individualisieren von Marketingmassnahmen sowie die Zahlungen wie Angaben zur Bankverbindung für die Abwick- damit zusammenhängende Datenanalyse (zum Beispiel via lung der späteren Zahlungen (zum Beispiel Kontonummer, Profiling), das Erstellen von Kundensegmenten und -profilen Kreditkartendaten), Datum und Höhe der Prämienzahlungen, sowie die Analyse und Auswertung der Nutzung von Internet- AHV-Einkommensdaten, Prämienausstände, deckungsfreie seiten (zum Beispiel via Cookies) mitumfassen. Die Daten wer- Zeiträume und Mahnungen; den innerhalb der Gruppe Mobiliar (Versicherungs- sowie Nicht- • Schaden- oder Leistungsdaten: Daten aus allfälligen Scha- versicherungsgesellschaften) weitergegeben und genutzt, den- oder Leistungsfällen wie Schadensanzeigen, eingereich- soweit wir dazu keine Einwilligung einholen müssen. Der Da- ten Unterlagen, Abklärungsberichten, Rechnungsbelegen, tenbearbeitung zu Marketingzwecken kann jederzeit widerspro- allfällige Daten betreffend Geschädigten und weiteren am chen werden. Schaden- oder Leistungsfall beteiligten Drittpersonen. Es können, soweit notwendig, auch besonders schützenswerte Die Daten sind elektronisch und/oder physisch in verschiedenen Personendaten bearbeitet werden. Sofern gesetzlich vorgese- Datenbanken wie elektronischen Kundendateien, Vertragsver- hen, wird die Mobiliar vorab eine Einwilligung der betroffenen waltungssystemen und Schadenapplikationssystemen gespei- Person einholen. chert. Aufgrund von gesetzlichen Vorgaben werden insbeson- dere die geschäftsrelevanten Daten mindestens zehn Jahre ab Die Daten werden insbesondere vor Vertragsabschluss zur Ri- Vertragsauflösung und Schadendaten mindestens zehn Jahre siko- und Bonitätsprüfung und zur Bestimmung der Prämien, ab Erledigung des Schadenfalls aufbewahrt. Nicht mehr benö- während der Vertragsdauer zur Vertragsverwaltung und zur tigte Daten werden gelöscht, soweit gesetzlich zulässig. Prämieneinforderung sowie zur Abwicklung von Schaden- und Leistungsfällen verwendet. Zudem werden die Daten zur Pfle- Detaillierte Informationen zur Bearbeitung von Personendaten ge und Dokumentation von bestehenden und künftigen Kun- finden Sie in der «Datenschutzerklärung für Versicherungsver- denbeziehungen bearbeitet. träge», erhältlich unter www.mobiliar.ch/ds-vertraege. Zur Sicherstellung einer einwandfreien Serviceleistung können Gespräche mit der Mobi24 AG sowie mit der JurLine der Protekta zu Schulungszwecken sowie Qualitäts- und Beweis- zwecken aufgezeichnet und/oder zu Supervisionszwecken von Vorgesetzten zeitgleich mitgehört werden. Soweit im Hinblick auf den Vertragsabschluss, zur Vertragsab- wicklung oder Schaden- und Leistungsbehandlung notwendig, werden Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungsver- trag an die an der Versicherung beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversicherer, Dienstleis- ter, die im Auftrag der Mobiliar tätig sind und an die Gesell- schaften der Gruppe Mobiliar sowie an die Generalagenturen mitgeteilt. Im Rahmen der Schadenerledigung können Daten an weitere Dritte insbesondere an Behörden, an beigezogene Sachverständige, haftpflichtige Dritte und deren Haftpflicht- versicherung, an Sozial- und Krankenversicherer und weitere Privatversicherer zur Datenbearbeitung bekannt gegeben wer- Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 5/24 Allgemeine Bedingungen Ausgabe 07.2025 A Allgemeiner Teil A1 Welche rechtlichen Grundlagen gelten? Rechtliche Grundlagen sind die getroffenen Vereinbarungen gemäss Ihrer Police, das Schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Schweizerische Obligationenrecht (OR). Im Fürstentum Liechtenstein gilt zusätzlich zu den Vereinbarungen gemäss Ihrer Police das dort gültige Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). A2 Wie ist der Umfang der Versicherung? Der Umfang Ihres Versicherungsschutzes richtet sich nach den definierten Versicherungen, den zugehörigen Allgemeinen Bedingungen sowie allfälliger Besonderer Bedingungen und Beilagen zur Police. Ihre Police enthält die definierten Versicherungen, die Versicherungssummen und die Selbstbehalte. A3 Wie erfolgt der Abschluss der Versicherung? A3.1. Beginn, Dauer und Ablauf 1 Die Versicherung beginnt an dem in der Police genannten Datum und gilt für die in der Police vereinbarte Dauer. Sie verlängert sich danach jeweils stillschweigend um ein Jahr. 2 Das Versicherungsjahr beginnt mit der Fälligkeit der Jahresprämie. A3.2. Widerrufsrecht Sie können Ihren Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertrags oder Ihre Erklärung zu dessen Annahme innert 14 Tagen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufen. Die Frist beginnt, sobald Sie den Vertrag beantragt oder angenommen haben, und ist eingehalten, wenn Sie den Widerruf am letzten Tag der Widerrufsfrist der Post übergeben oder uns mitteilen. Der Widerruf bewirkt, dass Ihr Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertrags oder Ihre Erklärung zu dessen Annahme von Anfang an unwirksam ist. Sie und auch wir müssen allfällige, bereits bezogene Leistungen zurückerstatten. A3.3. Anzeigepflicht Der Versicherungsnehmer sowie die versicherte Person müssen der Mobiliar beim Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags erhebliche Gefahrstatsachen, die sie kennen oder kennen müssen und über die sie schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, befragt werden, richtig mitteilen. Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf unseren Entschluss, die Versicherung überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. A3.4. Änderung der Versicherung Sie können die Versicherung anpassen, wenn Sie umziehen oder versicherte Personen den gemeinsamen Haushalt verlassen. Wir können die Prämie den neuen Verhältnissen anpassen, wenn beispielsweise weitere Personen zum gemeinsamen Haushalt stossen. A4 In welchen Fällen wird die Versicherung aufgehoben? A4.1. Kündigung Eine Kündigung hat schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen. A4.2. Auf Ende der vereinbarten Dauer Beide Parteien können den Versicherungsvertrag auf das Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. A4.3. Bei Verletzung der Anzeigepflicht Wir können kündigen, wenn Sie uns bei der Beantwortung der Fragen im Antrag eine erhebliche Gefahrstatsache unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen und somit Ihre Anzeigepflicht verletzt haben. Die Kündigung wird mit Zugang bei Ihnen wirksam. Durch die Kündigung erlischt unsere Leistungspflicht für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten. Das Kündigungsrecht erlischt 4 Wochen nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erhalten haben. Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 6/24 A4.4. Bei Verletzung der Informationspflicht 1 Sie können kündigen, wenn wir vor Abschluss der Versicherung unsere Informationspflicht Ihnen gegenüber nicht erfüllen. 2 Das Kündigungsrecht erlischt 4 Wochen nachdem Sie Kenntnis von der Pflichtverletzung und den Informationen gemäss Art. 3 VVG haben, spätestens aber 2 Jahre nach der Pflichtverletzung. Die Kündigung wird mit Zugang bei uns wirksam. A4.5. Bei Mehrfachversicherung Sie können die Versicherung innert 4 Wochen seit Entdeckung der Mehrfachversicherung kündigen, wenn Sie beim Abschluss keine Kenntnis vom Entstehen einer Mehrfachversicherung gehabt haben. A4.6. Im Schadenfall 1 Beide Parteien können nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens kündigen. 2 Wir müssen spätestens bei Auszahlung der Entschädigung beziehungsweise der Erbringung der Versicherungsleistung kündigen. Die Haftung erlischt mit dem Ablauf von 30 Tagen nach Eintreffen der Kündigung bei Ihnen. 3 Sie müssen spätestens 14 Tage nachdem Sie von der Auszahlung der Entschädigung beziehungsweise der Erbringung der Versicherungsleistung Kenntnis erhalten haben, kündigen. In diesem Fall erlischt unsere Haftung mit dem Ablauf von 14 Tagen nach Eintreffen der Kündigung bei uns. A4.7. Bei Vertragsanpassungen 1 Wir können den Versicherungsvertrag anpassen bei Änderung der Gesetzgebung oder Rechtsprechung oder wenn wir die Versicherungsbedingungen, die Regelung der Selbstbehalte, die Prämientarife oder die Rabattbedingungen ändern. Dazu geben wir Ihnen die Änderungen spätestens 25 Tage vor Ende des Versicherungsjahres bekannt. 2 Sie können, wenn Sie mit der Änderung nicht einverstanden sind, den davon betroffenen Teil Ihrer Police kündigen. Ihre Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres bei uns eintrifft. Unterlassen Sie die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung. Nicht zur Kündigung berechtigen Änderungen: a von Prämien oder Leistungen zu Ihren Gunsten; b von Abgaben, Prämien oder Selbstbehalten gesetzlich geregelter Deckungen, wenn eine Bundesbehörde diese vorschreibt; c aufgrund der Gewährung, Änderung oder Wegfalls eines Rabattes. A4.8. Übrige Aufhebungsgründe 1 Wir können die Versicherungen bei betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs, bei Verletzung des Veränderungsverbotes im Schadenfall, bei absichtlichem Herbeiführen des versicherten Ereignisses und bei absichtlicher Mehrfachversicherung kündigen oder davon zurücktreten. 2 Beide Parteien können den Versicherungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt namentlich eine nicht voraussehbare Änderung der rechtlichen Vorgaben, welche die Erfüllung des Vertrags verunmöglichen, oder ein Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist. 3 Die Kündigung wird jeweils mit Zugang bei Ihnen wirksam. A5 Wie wird die Prämie berechnet und wie ist sie zu bezahlen? A5.1. Fälligkeit und Zahlung Die Prämie der definierten Versicherungen sind in Ihrer Police aufgeführt und für jedes Versicherungsjahr bei Fälligkeit im Voraus zu bezahlen. Für die termingerechte Bezahlung innerhalb von 30 Tagen nach der Fälligkeit sind wir Ihnen dankbar. Andernfalls versenden wir auf Ihre Kosten eine Mahnung und gewähren eine Nachfrist von 14 Tagen. Bleibt diese ohne Erfolg, ruht unsere Leistungspflicht bis zur vollständigen Bezahlung der Prämie samt Zinsen und Kosten. A5.2. Prämienguthaben bei Aufhebung Wird die Versicherung vorzeitig aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grunde aufgehoben, so erstatten wir Ihnen die nicht verbrauchte Prämie grundsätzlich zurück. Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 7/24 Keine Rückerstattung erfolgt in folgenden Fällen: a wenn Sie die Versicherung im Schadenfall kündigen und diese weniger als 12 Monate gedauert hat; b wenn wir Leistungen erbringen und die Versicherung wegen Wegfall des Risikos (Totalschaden oder Ausschöpfen der Leistungen) gegenstandslos wird. A6 Welche Pflichten und Obliegenheiten gelten? A6.1. Gefahrserhöhung und Risikoänderung 1 Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person müssen der Mobiliar jede Änderung einer Tatsache, die für die Beurteilung der versicherten Gefahr erheblich ist und über die sie befragt wurde, innerhalb von 4 Wochen seit ihrer Kenntnis schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, melden. 2 Wird eine wesentliche Gefahrserhöhung nicht gemeldet, so ist die Mobiliar für die Folgezeit nicht an den Vertrag gebunden. 3 Die Mobiliar hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Meldung einer wesentlichen Gefahrserhöhung eine Prämienerhöhung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Gefahrserhöhung vorzunehmen oder den Vertrag zu kündigen. Ist der Versicherungsnehmer mit der Prämienerhöhung nicht einverstanden, kann er den Vertrag innerhalb von 4 Wochen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen. Die Haftung der Mobiliar erlischt 14 Tage nach Zugang der jeweiligen Kündigung. A6.2. Wohnungswechsel und Wohnsitzverlegung 1 Sie müssen uns einen Wohnungswechsel in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein oder eine Wohnsitzverlegung ins Ausland melden. 2 Bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland erlischt die Cyberversicherung für Privatpersonen sofort. 3 Beachten Sie die Bestimmungen der einzelnen Versicherungen zum Wohnungswechsel, zur Wohnsitzverlegung und zur allfällig gewährten Vorsorgedeckung. A6.3. Meldung im Schadenfall 1 Sie bzw. die versicherten Personen sind verpflichtet, uns für Notfälle (d. h. Hilfeleistungen aus 24 h Home- und 24 h Personen-Assistance) sofort über die Mobi24 AG zu benachrichtigen (Telefonnummer auf Ihrer Mobiliar Notrufkarte). 2 In allen übrigen Fällen sind Sie bzw. die versicherten Personen verpflichtet, uns oder für den Rechtsschutz die Protekta sofort über einen der folgenden Kanäle zu benachrichtigen: • Ihre Generalagentur gemäss Police; • Internet-Schadenmeldung (www.mobiliar.ch oder für den Rechtsschutz www.protekta.ch); • «Meine Mobiliar» App. 3 Sie ermächtigen uns und die Protekta, alle Informationen einzuholen, welche der Feststellung des Schadens dienen und müssen die für die Begründung Ihres Entschädigungsanspruches nötigen Angaben machen. 4 Die Protekta muss bei einem Fall, der zu einer Intervention ihrerseits führen könnte, sofort informiert werden. Schriftliche oder elektronische Unterlagen, Vorladungen vor Gerichtsbehörden sowie deren Entscheide müssen unverzüglich an die Protekta weitergeleitet werden. 5 Wenn die Melde- oder Verhaltenspflichten schuldhaft verletzt werden, können wir oder gegebenenfalls die Protekta die Leistungen kürzen oder ablehnen. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als unverschuldet anzusehen ist oder der Schaden auch bei der Erfüllung der Obliegenheit eingetreten wäre. A6.4. Sorgfaltspflicht und Schadenverhütung Die versicherten Personen sind zur Sorgfalt verpflichtet und haben die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der versicherten Daten zu treffen. A6.5. Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt eines Schadenereignisses nach Möglichkeit alles zu tun, um den Schaden zu mindern. Dabei ist es unerlässlich, dass Sie Ihre Generalagentur um Rat fragen und deren Anordnungen oder die unserer Beauftragten befolgen. A6.6. Mitteilungspflicht Datenschutz Sie sind verpflichtet, am vorliegenden Versicherungsvertrag beteiligte Dritte, wie z. B. versicherte oder mitversicherte Personen, Begünstigte oder sonstige Anspruchsberechtigte, deren Daten Sie uns bekannt geben, auf unsere «Datenschutzerklärung für Versicherungsverträge» hinzuweisen oder diese auszuhändigen (abrufbar unter http://www.mobiliar.ch/ds-vertraege). A7 Berechnung der Entschädigung und Selbstbehalt A7.1. Berechnung Wir berechnen die Entschädigung aufgrund der Bestimmungen der einzelnen Versicherungen und gemäss Gesetz. Dabei gehen wir folgendermassen vor: 1 zuerst wird der ersatzpflichtige Schaden berechnet; Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 8/24 2 davon wird pro Schadenereignis der in der Police festgelegte allfällige Selbstbehalt abgezogen; 3 danach werden Leistungsbegrenzungen angewendet. A7.2. Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird 4 Wochen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem wir alle zur Feststellung der Höhe des Schadens und unseres Leistungsumfanges erforderlichen Unterlagen erhalten haben. Die Zahlungspflicht wird aufgeschoben, solange durch Verschulden des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht ermittelt oder bezahlt werden kann. Die Fälligkeit tritt insbesondere so lange nicht ein, als: 1 Zweifel über die Berechtigung des Anspruchsberechtigten zum Zahlungsempfang bestehen; 2 eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung wegen des Schadens geführt wird und das Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten nicht abgeschlossen ist. A7.3. Kürzung der Entschädigung Wir können bei schuldhafter Verletzung oder Unterlassung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten die Entschädigung in dem Ausmass herabsetzen, als dadurch Eintritt oder Umfang des Schadens beeinflusst wurden. Ebenso gilt dies, wenn die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der versicherten Sachen nicht getroffen worden sind. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn die Verletzung oder Unterlassung den Umständen nach als unverschuldet anzusehen ist oder der Schaden auch bei der Erfüllung der Obliegenheit eingetreten wäre. A7.4. Rückzahlbare Kostenvorschüsse Von uns, der Mobi24 AG oder der Protekta geleistete Kostenvorschüsse sind innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr an den Wohnort oder spätestens 60 Tage nach der Auszahlung zurückzubezahlen. A7.5. Ansprüche gegenüber Dritten 1 Wenn wir, die Mobi24 AG oder die Protekta aus diesem Vertrag Leistungen erbracht haben, für welche auch bei Dritten Ansprüche geltend gemacht werden können, haben die versicherten Personen diese Ansprüche bis zur Höhe der erbrachten Leistungen an einen der vorgenannten Leistungserbringer abzutreten. 2 Hat eine versicherte Person Anspruch aus anderen Versicherungsverträgen, beschränkt sich die Deckung auf den Teil unserer Leistungen, welche denjenigen des anderen Versicherungsvertrages übersteigt. 3 Bestehen mehrere Versicherungen bei konzessionierten Versicherungsgesellschaften, werden die Kosten gesamthaft nur einmal vergütet. A7.6. Verjährung und Verwirkung 1 Die Forderungen aus diesem Versicherungsvertrag verjähren 5 Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. 2 Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die nicht innert 5 Jahren nach Erhalt der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. A8 Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen Ungeachtet anderslautender Vertragsbestimmungen gewährt dieser Versicherungsvertrag keinen Versicherungsschutz oder sonstige Leistungen des Versicherers, soweit und solange anwendbare gesetzliche Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen entgegenstehen. A9 Beauftragung eines Dritten Wird ein Dritter (z. B. Broker/Makler) von Ihnen beauftragt und bevollmächtigt, sind wir berechtigt, die Korrespondenz (Anfragen, Anzeigen, Deklarationen, Willenserklärungen etc.) vom beauftragten Dritten entgegenzunehmen und diesem zuzustellen. Ist die Wirksamkeit einer Leistung oder Erklärung von uns gegenüber Ihnen von der Einhaltung einer Frist abhängig, so gilt diese mit Eingang beim beauftragten Dritten als gewahrt. Erklärungen und Mitteilungen von Ihnen, vertreten durch den beauftragten Dritten, gelten erst mit Eingang bei uns als zugegangen. Wenn ein beauftragter Dritter Ihre Interessen bei Abschluss oder Betreuung dieses Versicherungsvertrags wahrnimmt, so ist es möglich, dass wir dem beauftragten Dritten für dessen Tätigkeit ein Entgelt bezahlen. Wünschen Sie nähere Informationen über den Umfang einer solchen Entschädigung, so können Sie sich an den beauftragten Dritten wenden. A10 Gerichtsstand Sie können bei Meinungsverschiedenheiten für Ansprüche aus dieser Versicherung Klage gegen die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG erheben, und zwar: 1 an Ihrem schweizerischen oder liechtensteinischen Wohnort oder; 2 am Sitz der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG in Bern. Bei Meinungsverschiedenheiten betreffend die Rechtsschutzversicherung können Sie auch am Sitz der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG in Bern Klage erheben. Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 9/24 A11 Datenschutz 1 Der verantwortungsvolle Umgang mit Ihren Personendaten ist der Mobiliar ein zentrales Anliegen. Detaillierte Informationen zur Bearbeitung von Personendaten finden Sie in unserer «Datenschutzerklärung für Versicherungsverträge» unter http://www.mobiliar.ch/ds-vertraege. Für den Erhalt einer Druckversion wenden Sie sich bitte an Ihre Generalagentur oder Ihren Versicherungsberater. Die Datenschutzerklärung wird periodisch angepasst, damit sie Informationen über die aktuelle Datenbearbeitung gibt. Es gilt die jeweils letzte Fassung der Datenschutzerklärung. Änderungen an der Datenschutzerklärung durch die Mobiliar berechtigen nicht zur Kündigung des Versicherungsvertrages. 2 Zur Verhinderung von ungerechtfertigten Schadenleistungen und zum Zweck der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch kann die Mobiliar bei der Prüfung von Schadenfällen im Bereich Nichtleben bei Vorliegen von entsprechenden Verdachtsfällen im Rahmen eines von der SVV Solution AG betriebenen Hinweis- und Informationssystems Abfragen und Einmeldungen im System vornehmen und bei positivem Abfrageergebnis Zusatzinformationen bei anderen Versicherungsunternehmen einholen oder diesen offenbaren. Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 10/24 Cyberversicherung B Cyberversicherung B1 Versicherte Ereignisse Wir versichern in der Cyberversicherung die folgenden Ereignisse: B1.1. Datenverlust und Schadsoftwarebefall Versichert sind Schäden auf privaten elektronischen Geräten sowie auf physischen Speichermedien, die im Eigentum der versicherten Personen stehen, infolge von: 1 beschädigten oder nicht mehr verfügbaren Daten (Datenverlust); 2 Schadsoftwarebefall, wie z. B. durch Viren oder Trojaner. Sind mehrere elektronische Geräte oder physische Speichermedien von einem Datenverlust oder Schadsoftwarebefall mit derselben Schadenursache betroffen, gilt dies als ein Schadenereignis. Wenn gleichzeitig auch gesicherte geschäftliche Daten aus einer beruflich selbständigen Erwerbstätigkeit von Datenverlust oder Schadsoftwarebefall betroffen sind, besteht auch für diese Daten Deckung. Die Versicherungsdeckung gilt ebenfalls für eigene und geleaste private Motorfahrzeuge. Nicht versichert sind: a Daten, die nicht auf den elektronischen Geräten oder physischen Speichermedien selbst gesichert sind, wie z. B. Daten in Cloud-Systemen; b Schäden an den elektronischen Geräten oder physischen Speichermedien selbst sowie Folgeschäden aufgrund eines versicherten Ereignisses; c die Übertragung von Schadsoftware durch die Garage, den Hersteller oder den Softwareanbieter auf das Motorfahrzeug; d die Übertragung von Schadsoftware infolge eigener Manipulation am Motorfahrzeug, wie z. B. durch Chip-Tuning. B1.2. Persönlichkeitsrecht Versichert sind Verletzungen der Persönlichkeitsrechte gemäss Art. 28 und 29 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) der versicherten Personen. Die Verletzung wird mittels elektronischer Medien auf Internet-Seiten, Foren, Blogs und in sozialen Netzwerken begangen (z. B. Cyber-Mobbing oder Identitätsdiebstahl) und ist für Dritte erkennbar. Elektronisch verbreitete Texte, Bilder/Grafiken, Audio- oder Videoaufnahmen in demselben persönlichkeitsverletzenden Kontext, die für Dritte in mehreren unterschiedlichen elektronischen Medien erkennbar sind, gelten als ein Schadenereignis. Nicht versichert sind Persönlichkeitsverletzungen: a durch Personen, die bereits im Jahr vor Abschluss der Versicherung gegen eine versicherte Person eine Provokation begangen haben; b durch mit den versicherten Personen im gleichen Haushalt lebende Personen; c als Folge von vorsätzlich begangenen oder versuchten Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen der versicherten Personen; d als Folge einer Provokation durch die versicherte Person. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn die versicherte Person damit eine vorangegangene Provokation der angreifenden Person erwidert hat. B1.3. Urheberrecht Versichert sind Streitigkeiten als Folge unerlaubter Verwendung oder Verbreitung urheberrechtlich geschützter elektronischer Daten, z. B. Texte, Bilder/Grafiken sowie Audio- und Videoaufnahmen, im Zusammenhang mit Internet- Seiten und sozialen Netzwerken. Elektronisch verbreitete Texte, Bilder/Grafiken, Audio- oder Videoaufnahmen in demselben urheberrechtsverletzenden Kontext, die für Dritte in mehreren unterschiedlichen elektronischen Medien erkennbar sind, gelten als ein Schadenereignis. Nicht versichert sind Urheberrechtsverletzungen: a durch die versicherten Personen, die unerlaubte Downloads verwenden und/oder unerlaubte elektronische Daten verbreiten (Piraterie, Filesharing) wie z. B. Audio- und Videoaufnahmen; b durch Ein- und Ausfuhr sowie Handel mit gefälschter oder urheberrechtlich geschützter Ware. B1.4. Internetbetrug Versichert sind Streitigkeiten und Vermögensschäden: 1 ausgelöst durch Missbrauch bei Online-Zahlungen als Folge von unerlaubter Beschaffung folgender Daten der versicherten Personen durch Dritte: Bank- und Kreditkartendaten, Zugangs- und Identifikationsdaten von Mobile- und Online-Bezahlsystemen (z. B. Twint, PayPal usw.), Zugangs- und Identifikationsdaten von Online-Konten. 2 als Folge von betrügerischen Handlungen im Zusammenhang mit Online-Shopping und Online-Angeboten. Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 11/24 Nicht versichert sind Streitigkeiten und Vermögensschäden: a welche durch die im gleichen Haushalt lebenden Personen und Inhaber einer Zweitkarte verursacht werden; b welche durch die physische Entwendung von Bank-, Kreditkarten oder Geräten mit Bezahlfunktion (Mobile Payment) entstehen; c im Zusammenhang mit digitalen Werten (z. B. Kryptowährungen, Non-Fungible Token (NFT) oder virtuelle Spielerrungenschaften); d im Zusammenhang mit Anlagegeschäften jeglicher Art; e im Zusammenhang mit Online-Shopping und Online-Angeboten, wenn sie darauf zurückzuführen sind, dass der Online-Vertragspartner seine vertraglichen Pflichten nicht oder nicht richtig erfüllt; f welche durch eine Betrugsmasche, wie z. B. Enkeltrick, Liebesbetrug, Amtsanmassung oder mit falschen IT-Support- Mitarbeitern (Fake-IT-Support) entstehen. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend; g im Zusammenhang mit Löse- und Erpressungsgeldern; h im Zusammenhang mit Glückspielen im Internet, wie z. B. Online-Casinos oder Sportwetten aller Art. B2 Versicherte Leistungen Wir versichern in der Cyberversicherung die folgenden Leistungen: B2.1. Datenrettung, Entfernung Schadsoftware und Neuinstallation B2.1.1. Datenrettung Wir übernehmen die entstandenen Kosten für die Datenrettung durch die von uns vermittelten Fachfirma infolge von Datenverlust und Schadsoftwarebefall, bis maximal CHF 5000 pro Schadenereignis. B2.1.2. Entfernung Schadsoftware und Neuinstallation Wir übernehmen die entstandenen Kosten für die Entfernung der Schadsoftware oder Neuinstallation durch die von uns vermittelte Fachfirma infolge eines Schadsoftwarebefalls, bis maximal CHF 550 pro Schadenereignis. B2.1.3. Datenrettung / Entfernung Schadsoftware für Motorfahrzeuge Bei eigenen privaten Motorfahrzeugen ist die Entschädigung für die Datenrettung, die Entfernung der Schadsoftware bzw. für die Neuinstallation sowie der allfällige Ersatz des Steuergeräts auf maximal CHF 1000 pro Schadenereignis begrenzt. B2.1.4. Welche Einschränkungen gelten? 1 Sofern im Zusammenhang mit einer Datenrettung Art. B2, Ziff. B2.1.1 auch Kosten für die Entfernung der Schadsoftware bzw. Neuinstallation Art. B2, Ziff. B2.1.2 anfallen, ist die maximale Entschädigung auf CHF 5000 pro Schadenereignis begrenzt. Die Übertragung der geretteten Daten auf ein neues privates elektronisches Gerät oder physisches Speichermedium wird der Neuinstallation gleichgestellt. 2 Einen Erfolg der Datenrettung und Entfernung von Schadsoftware bzw. Neuinstallation garantieren wir nicht. B2.1.5. Generelle Ausschlüsse Nicht versichert ist: a die Wiederbeschaffung der verlorenen Daten; b ein neuerlicher Lizenzerwerb; c die Rettung von Daten mit strafrechtlich relevantem Inhalt oder zu deren Nutzung die versicherten Personen nicht berechtigt sind; d die Kosten für die unberechtigte Nutzung des Internets; e die Kosten aus Vertragsverletzungen bzw. Ansprüche aus Datenschutzverletzungen. B2.2. Reputationsmanagement Die Protekta übernimmt bei einer Persönlichkeitsverletzung die entstandenen Kosten der von uns vermittelten Fachfirma bis maximal CHF 20 000 pro Schadenereignis, unabhängig der Anzahl versicherter Personen, für: 1 das Erstellen von Löschungs- oder Änderungsaufträgen; 2 Interventionen (z. B. Abmahnungen und Unterlassungsaufforderungen) betreffend Einträge auf Internet-Seiten, Foren, Blogs und sozialen Netzwerken; 3 Neuindexierungs-/Verdrängungsaufträge von Einträgen auf dem Portal der führenden Suchmaschine mit .ch-Domain (Seiten 1 bis 3). Die Protekta berät und vertritt die versicherten Personen bei diesen Interventionen. Einen Erfolg garantieren wir nicht. B2.3. Rechtsschutz Die Protekta erbringt den versicherten Personen bei Streitigkeiten als Folge einer Persönlichkeitsverletzung, einer Urheberrechtsverletzung sowie bei einem Internetbetrug die folgenden Leistungen: 1 Beratung und Interessenwahrung in gedeckten Fällen durch die Juristen der Protekta; 2 In gedeckten Fällen die folgenden Kosten bis CHF 20 000 pro Rechtsfall: • Mediations- und Anwaltshonorare; Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 12/24 • Gutachten, die vom Gericht, von der Protekta oder im Einvernehmen mit der Protekta vom Anwalt der versicherten Person veranlasst worden sind; • Gerichtsgebühren oder andere Verfahrenskosten, die zulasten der versicherten Person gehen; • Parteientschädigungen an die Gegenpartei. Auf die der versicherten Person zugesprochenen Prozess- oder Parteientschädigungen hat die Protekta Anspruch, soweit sie die Kosten dafür übernommen hat. Auf Verlangen sind diese Ansprüche der Protekta abzutreten; • das Inkasso einer der versicherten Person aus einem versicherten Fall zustehenden Forderung, sofern der Schuldner diese bestreitet. Dies bis zur Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins, eines Gesuchs um Nachlassstundung, einer Konkursandrohung oder eines Pfandausfallscheins. 3 Versichert sind eine oder mehrere der nachfolgend abschliessend aufgeführte Massnahmen: • das Einreichen einer Strafanzeige und die Teilnahme an Strafverfahren, wenn es zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gemäss Art. B1, Ziff. B1.2–B1.4 notwendig ist; • die zivilrechtliche Interessenwahrung gemäss Art. B1, Ziff. B1.2–B1.4. Nicht versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person im Zusammenhang mit Folgendem: a wenn bei einem Internetbetrug gem. Art. B1, Ziff. B1.4 der Streitwert unter CHF 500 liegt; b vorstehend nicht aufgeführte Bereiche; c Verträge mit rechtswidrigem Inhalt; d Forderungen, die durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zession auf die versicherte Person übergegangen sind; e Streitigkeiten mit der Protekta und ihren Organen; versichert sind hingegen Streitigkeiten mit anderen Gesellschaften der Gruppe Mobiliar; f Streitigkeiten mit Personen, welche in einem Rechtsfall Dienstleistungen erbringen; g Streitigkeiten unter den durch diesen Vertrag versicherten Personen, mit Ausnahme der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers selbst; h wenn der Versicherungsnehmer die Protekta auffordert, in einem Rechtsstreit einer versicherten Person keine Leistungen zu erbringen. B2.4. Vermögensschäden In Fällen von Internetbetrug gewährt die Protekta zuerst Rechtsschutz gemäss Art. B2, Ziff. B2.3. Sofern trotz erfolgtem Rechtsschutz ein unmittelbarer Vermögensschaden zulasten der versicherten Personen bleibt, übernehmen wir zusätzlich die dadurch entstandenen unmittelbaren Vermögenseinbussen bis maximal CHF 20 000 pro Schadenereignis. Vergütet werden nur Vermögensschäden, welche nicht von Dritten übernommen werden oder aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen von Dritten übernommen werden müssten (Subsidiarität). Versichert sind maximal 3 Schadenereignisse pro Versicherungsjahr. Nicht versichert sind: a Vermögensschäden der versicherten Personen als Folge von Datenverlust und Schadsoftwarebefall, Persönlichkeitsverletzung und Urheberrechtsverletzung, sofern diese nicht von Art. B1, Ziff. B1.4 (Internetbetrug) erfasst werden; b Löse- und Erpressungsgelder; c mittelbare Kosten, Folgekosten, Mehrkosten und Aufwendungen, die auch ohne Schaden entstanden wären (Ohnehinkosten); d Schadenereignisse, welche durch Handlungen vor der Antragstellung ausgelöst werden. B2.5. Psychologische Beratung Die Protekta übernimmt als Folge einer Persönlichkeitsverletzung die Kosten für eine Beratung und Betreuung der versicherten Personen durch vom Schweizerischen Berufsverband für Angewandte Psychologie (SBAP) anerkannte Psychologinnen und Psychologen bis CHF 1000 pro Schadenereignis. Nicht versichert sind: Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die den versicherten Personen ausgerichtet wurden. B3 Generelles B3.1. Versicherte Personen Die Cyberversicherung gilt je nach Vereinbarung in der Police für folgende Personen: B3.1.1. Einzelperson Den Versicherungsnehmer als Einzelperson. B3.1.2. Mehrpersonenhaushalt Den Versicherungsnehmer und die mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen sowie Wochenaufenthalter, die regelmässig in den gemeinsamen Haushalt zurückkehren. Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 13/24 B3.1.3. Mitversicherte Personen Mitversichert sind, unabhängig von der Variante Einzelperson oder Mehrpersonenhaushalt, minderjährige oder unter umfassender Beistandschaft stehende Kinder, die sich vorübergehend beim Versicherungsnehmer aufhalten. B3.1.4. Welche Einschränkungen gelten für versicherte Personen 1 Versichert sind die beruflich selbständig erwerbenden Personen, sofern die selbständige berufliche Tätigkeit einen maximalen Jahresumsatz von CHF 20 000 nicht übersteigt. Wird diese Summe überschritten, besteht über die Cyberversicherung keine Deckung. Im Schadenfall muss der effektive Jahresumsatz durch die versicherte Person nachgewiesen werden können, z. B. aufgrund der Steuererklärung. 2 Der maximale Jahresumsatz von CHF 20 000 aus einer selbständigen beruflichen Tätigkeit gilt nicht im Falle eines Datenverlusts oder Schadsoftwarebefalls gemäss Art. B1, Ziff. B1.1. B3.2. Zeitlicher Geltungsbereich Ein Schadenereignis ist gedeckt, wenn es während der vereinbarten Laufzeit der Cyberversicherung eintritt. Bei einem Internetbetrug gilt der Vermögensverlust (Zahlung) als massgebender Zeitpunkt. Ergeben sich Ihre Ansprüche aus einem Serienschaden, ist der Zeitpunkt des ersten zur Serie gehörenden Schadens massgebend. Als Serienschaden gelten Schäden mit derselben Ursache. Die Gesamtheit der Ansprüche aus allen Schäden eines Serienschadens zählt als ein Ereignis. Ein Rechtsfall ist gedeckt, wenn seine Ursache und der Bedarf nach Rechtsschutz während der vereinbarten Dauer der Cyberversicherung eintreten und der Rechtsfall der Protekta während dieser Vertragsdauer gemeldet wird. Als Ursache gilt die erstmalige tatsächliche oder angebliche Rechtsverletzung. B3.3. Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit. B3.4. Vorsorgliche Deckung Die Versicherung gilt vorsorglich während 3 Monaten, wenn: 1 der Einzelpersonen- zu einem Mehrpersonenhaushalt erweitert wird, z. B. durch Heirat, eingetragene Partnerschaft oder bei Zuzug einer weiteren Person; 2 beim Mehrpersonenhaushalt andere versicherte Personen den gemeinsamen Haushalt verlassen und eigenständig in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz nehmen; 3 beim Mehrpersonenhaushalt der Versicherungsnehmer verstirbt, für die anderen versicherten Personen. Vorausgesetzt wird, dass die Veränderung der Mobiliar innerhalb von 3 Monaten gemeldet und eine eigene Cyberversicherung oder deren Weiterführung beantragt wird. Wir sind berechtigt, die Prämie den neuen Verhältnissen anzupassen. Die Prämie ist rückwirkend ab Risikobeginn zu entrichten. B3.5. Meldepflicht und Obliegenheiten B3.5.1. Wohnungswechsel und Wohnsitzverlegung 1 Wohnungswechsel in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sind uns innerhalb von 3 Monaten zu melden. 2 Wohnsitzverlegungen ins Ausland sind uns sofort zu melden. Als Wohnsitzverlegung gilt die Abmeldung bei den zuständigen Behörden oder der Umzug vom bisherigen Wohnort ins Ausland. Beachten Sie, dass die Cyberversicherung bei Wohnsitzverlegung ins Ausland sofort erlischt. Für Wohnsitzverlegungen ins Fürstentum Liechtenstein oder vom Fürstentum Liechtenstein in die Schweiz gelten die Bestimmungen zum Wohnungswechsel. B3.5.2. Obliegenheiten 1 Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Systeme und Programme gemäss den Empfehlungen des Herstellers zu nutzen. Dazu gehört das Installieren verfügbarer Updates, das Aktualisieren nicht mehr unterstützter Software sowie das Unterlassen von Manipulationen an Geräten oder Programmen. Zudem müssen sie angemessene Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff durch Dritte ergreifen. 2 Die versicherten Personen haben bei Online-Zahlungen, Online-Shopping und Online-Angeboten diejenigen grundlegenden Vorsichtsmassnahmen zu beachten, welche angesichts der konkreten Umstände geboten und ihnen nach ihren persönlichen Verhältnissen zumutbar sind. Zudem müssen Beanstandungen von Zahlungen innerhalb der geltenden Fristen gegenüber den Finanzinstituten geltend gemacht werden. Wir können bei schuldhafter Verletzung von Obliegenheiten die Entschädigung gänzlich verweigern oder in dem Ausmass herabsetzen, als dadurch Eintritt oder Umfang des Schadens beeinflusst wurden. B3.6. Schadenermittlung Wir ermitteln den Schaden entweder mit Ihnen, mit einem gemeinsamen Experten oder in einem Sachverständigenverfahren. Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 14/24 1 Wird der Schaden durch ein Verfahren ermittelt, ernennt jede Partei je einen Sachverständigen. Diese wählen vor Beginn der Schadenermittlung einen Obmann. 2 Sind sich die Sachverständigen einig, so sind deren Feststellungen für beide Parteien verbindlich. 3 Weichen sie voneinander ab, entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. 4 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. Sie müssen bei einem Schadenfall die Höhe des Schadens nachweisen. Wir berechnen den ersatzpflichtigen Schaden aufgrund der versicherten Leistungen. Wir entschädigen für jede versicherte Leistung maximal die dafür festgesetzte Limite gemäss Art. B2, Ziff. B2.1–B2.5. B3.7. Vorgehen bei Rechtsfällen Bei Streitigkeiten und Interventionen als Folge einer Persönlichkeitsverletzung, einer Urheberrechtsverletzung sowie bei einem Internetbetrug gilt für die Abwicklung von Rechtsfällen: 1 Wenn Sie Leistungen der Protekta beanspruchen möchten, müssen Sie die Protekta unverzüglich informieren und ihr alle Unterlagen (z. B. Korrespondenz, Verträge, Vorladungen und Entscheide) betreffend den Rechtsfall zustellen; 2 In versicherten Fällen berät Sie die Protekta juristisch und nimmt Ihre Interessen wahr. Um eine bestmögliche Bearbeitung von Rechtsfällen zu gewährleisten, arbeitet die Protekta mit externen Fachpersonen (z. B. Anwälten) zusammen. In einigen Fällen kann es notwendig sein, einen Fall ohne vorherige Rücksprache mit Ihnen weiterzuleiten; 3 Ist der Beizug eines Anwaltes erforderlich oder besteht eine Interessenkollision, dürfen Sie einen Anwalt mit Sitz im Gebiet des für die Beurteilung des Rechtsstreites zuständigen Gerichtes frei wählen und vorschlagen. Vor Beauftragung des Anwaltes müssen Sie die Zustimmung der Protekta und eine Kostengutsprache einholen. Lehnt die Protekta den von Ihnen vorgeschlagenen Anwalt ab, dürfen Sie drei andere Vertreter aus unterschiedlichen Anwaltskanzleien vorschlagen, von denen die Protekta einen akzeptieren muss. Die Protekta muss die Ablehnung eines Anwaltes nicht begründen; 4 Werden Melde- oder Verhaltenspflichten verletzt, wird einem Anwalt das Mandat erteilt oder entzogen, werden Rechtsmassnahmen getroffen oder erfolgt ein Weiterzug, bevor die Protekta ihre Genehmigung erteilt hat, so kann sie ihre Leistungen ablehnen oder kürzen. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn Sie beweisen, dass: • die Verletzung der Melde- oder Verhaltenspflicht unverschuldet war oder; • die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der von uns geschuldeten Leistungen gehabt hat; 5 Sie entbinden Ihren Anwalt gegenüber der Protekta von seinem Berufsgeheimnis. Vor Abschluss eines Vergleiches haben Sie beziehungsweise Ihr Rechtsvertreter die Zustimmung der Protekta einzuholen; 6 Prozessauskauf: Die Protekta ist berechtigt, statt die versicherten Leistungen zu erbringen, das wirtschaftliche Interesse ganz oder teilweise zu ersetzen; 7 Lehnt es die Protekta ab, einen Rechtsfall weiterzuführen, weil sie das entsprechende Vorgehen als aussichtslos beurteilt, so können Sie selbst die Ihnen gut scheinenden Massnahmen ergreifen. Wenn Sie auf diesem Weg ein Resultat erreichen, das in der Hauptsache günstiger ist als die von der Protekta bei der Ablehnung vorgeschlagene Erledigung, so ersetzt sie Ihnen die Kosten des Verfahrens; 8 Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits oder die von der Protekta vorgeschlagene Erledigung oder Vorgehensweise, so können Sie innert 20 Tagen seit Erhalt des Entscheides bei der Protekta ein Schiedsverfahren beantragen. Leiten Sie innerhalb dieser Frist kein Schiedsverfahren ein, gilt dies als Verzicht. Schiedsrichter ist eine gemeinsam von Ihnen und der Protekta bestimmte, unabhängige und fachkundige Person. Es gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 15/24 B3.8. Generelle Ausschlüsse Nicht versichert sind Schäden: a von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Aktien- und Kommandit-Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen; b im Zusammenhang mit einer Amts- und Berufstätigkeit (ausgenommen versicherte selbständige berufliche Tätigkeiten); c durch Leistungen öffentlicher Wehrdienste und Feuerwehren, der Polizei und anderer zur Hilfe Verpflichteter; d als direkte und indirekte Folge von Erschütterungen, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden (Erdbeben), und vulkanische Eruptionen; e infolge Ausfalls der öffentlichen Energieversorgung (insbesondere Elektrizität, Gas oder Wasser), sofern vom Ausfall eine Fläche (oder Teile davon) von mehr als zwei politischen Einwohnergemeinden betroffen ist. Dieser Ausschluss wird pro Ereignis angewendet; f infolge elektromagnetischen Impulsereignissen, wie z. B. Sonnensturm; g durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen oder Veränderungen der Atomstruktur, alle ohne Rücksicht auf deren Ursache; h jeglicher Art infolge innerer Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Krawall, Tumult oder Zusammenrottung) und Massnahmen dagegen; i jeglicher Art, die direkt oder indirekt durch Krieg oder kriegsähnlicher Ereignisse, unmittelbar drohende oder tatsächliche mit Gewalt oder Waffen ausgetragene Konflikte, kriegsähnlicher Operationen, Kriegsdrohung, Neutralitätsverletzungen, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde (mit oder ohne Kriegserklärung), Belagerungszustand, Militärmacht, Bürgerkrieg, verfassungswidrige Machtergreifung, Revolution, Rebellion, Aufstand, Aufruhr und Massnahmen dagegen, allgemein verbreitete unwahre Desinformations- und Propagandakampagnen, militärische oder behördliche Requisition entstehen oder verursacht werden; j jeglicher Art, die verursacht oder eingetreten sind und direkt oder indirekt mit Mitteln aus dem Bereich der Informationstechnik, insbesondere durch die Nutzung des Internets, von IT-Systemen und Computernetzwerken, hervorgerufen wurden und unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignisse sowie andere feindselige Handlungen (gleichgültig, ob eine Kriegserklärung erfolgt ist oder nicht) zurückzuführen sind; k jeglicher Art, die verursacht oder eingetreten sind und direkt oder indirekt Folge von Cyber Operationen sind, das heisst, wenn IT-Systeme von einem Staat oder im Auftrag eines Staates eingesetzt werden, um Daten in einem anderen Staat zu stören, zu manipulieren, zu verfälschen oder zu zerstören. Die Zuweisung einer Cyber Operation an einen Staat ist gegeben, wenn dafür objektiv nachvollziehbare Beweise vorliegen. Objektiv nachvollziehbare Beweise können Verlautbarungen oder Erklärungen von betroffenen Regierungen, Staaten, Behörden oder anerkannten internationale Organisationen (wie beispielsweise die Vereinten Nationen) oder Allianzen (wie beispielsweise die NATO) sein. Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 16/24 Rechtsschutzversicherung C Rechtsschutzversicherung C1 Umfang der Versicherung C1.1. Versicherte Personen Die Leistungen des Vertragsrechtsschutzes der Protekta gelten für alle versicherten Personen gem. den Bestimmungen der Cyberversicherung, B3, Ziff. B3.1. C1.2. Versicherte Streitigkeiten Die Protekta nimmt in folgenden Bereichen Ihre rechtlichen Interessen wahr: C1.2.1. Konsumenten- und Vertragsrecht Bei Streitigkeiten aus den folgenden Vertragsverhältnissen sind Sie als Konsument und als nicht selbstständig erwerbender Leistungserbringer versichert: • Kauf-, Tausch- und Schenkungsvertrag über Bewegliche Sachen; • Miete und Leasing Beweglicher Sachen; • Gebrauchsleihe Beweglicher Sachen; • Privatdarlehen und Konsumkredit; • Kreditkartenabrede (Streitigkeiten aus der Benutzung Ihrer Kreditkarte); • Werkvertrag; • einfacher Auftrag und Hinterlegungsvertrag; • Reise- und Beförderungsvertrag; • Beherbergungs- und Gastaufnahmevertrag; • Fracht- und Speditionsvertrag; • Partnervermittlungsvertrag; • Telekommunikations- und Energielieferungsvertrag; • Abonnementsvertrag; • Unterrichtsvertrag (ohne Anfechtung von Prüfungsergebnissen); • Inseratvertrag. Diese Aufzählung ist abschliessend. C2 Leistungen, Versicherungssumme und Selbstbehalt C2.1. Leistungen 1 Beratung und Interessenwahrung in gedeckten Fällen durch die Juristen der Protekta. 2 Die folgenden Kosten in gedeckten Fällen: • Mediations- und Anwaltshonorare; • Gutachten, die vom Gericht, von der Protekta oder im Einvernehmen mit der Protekta von Ihrem Anwalt veranlasst worden sind; • Gerichtsgebühren oder andere Verfahrenskosten, die zu Ihren Lasten gehen; • Parteientschädigungen an die Gegenpartei. Auf die Ihnen zugesprochenen Prozess- oder Parteientschädigungen hat die Protekta Anspruch, soweit sie die Kosten dafür übernommen hat. Auf Verlangen sind diese Ansprüche der Protekta abzutreten; • das Inkasso einer dem Versicherten aus einem versicherten Fall zustehenden Forderung, sofern der Schuldner diese bestreitet. Dies bis zur Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins, eines Gesuchs um Nachlassstundung, einer Konkursandrohung oder eines Pfandausfallscheins; • notwendige Reisen an Gerichtsverhandlungen im Ausland und für Übersetzungen in Streitigkeiten mit Auslandbezug bis zum Gesamtbetrag von CHF 5000. Nicht versichert sind: a Schadenersatz und Kosten, die zu Lasten eines Haftpflichtigen oder eines Haftpflichtversicherers gehen; b Erfolgshonorare an Anwälte; c Konkursverfahren. C2.2. Versicherungssumme 1 Die Versicherungssumme in der Schweiz und in Europa beträgt pro Rechtsfall CHF 1 Million. 2 Ausserhalb dieser Gebiete beträgt die Versicherungssumme pro Rechtsfall CHF 100 000. 3 Ergeben sich aus einem Schadenereignis oder aus einem zusammenhängenden Sachverhalt mehrere Rechtsstreitigkeiten, so gelten diese gesamthaft als ein Rechtsstreit. 4 Können aus einem Schadenereignis oder aus einem zusammenhängenden Sachverhalt mehrere versicherte Personen Leistungen beanspruchen, erbringt die Protekta die Leistung gesamthaft nur einmal. Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 17/24 C2.3. Selbstbehalt Die Protekta erhebt keinen Selbstbehalt. C3 Generelles C3.1. Zeitlicher Geltungsbereich 1 Ein Rechtsfall ist gedeckt, wenn seine Ursache und der Bedarf nach Rechtsschutz während der vereinbarten Dauer der Rechtsschutzversicherung eintreten. 2 Im Allgemeinen gilt die erstmalige tatsächliche oder angebliche Rechts- oder Vertragsverletzung als Ursache. 3 Bei Streitigkeiten betreffend Zustandekommen von Verträgen gilt der tatsächliche oder angebliche Vertragsabschluss als Ursache. C3.2. Örtlicher Geltungsbereich 1 Die Rechtsschutzversicherung gilt weltweit. 2 Die Gebietsbezeichnung Schweiz umfasst auch das Fürstentum Liechtenstein. 3 Die Gebietsbezeichnung Europa umfasst die aktuellen und ehemaligen Staaten der Europäischen Union (EU) und die übrigen Staaten der EFTA. Nicht versichert sind: Verfahren vor internationalen und überstaatlichen Gerichten und Behörden. C3.3. Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten 1 Wenn Sie Leistungen der Protekta beanspruchen möchten, müssen Sie die Protekta unverzüglich informieren und ihr alle Unterlagen (z. B. Korrespondenz, Verträge, Vorladungen und Entscheide) betreffend den Rechtsfall zustellen. 2 In versicherten Fällen berät Sie die Protekta juristisch und nimmt Ihre Interessen wahr. Um eine bestmögliche Bearbeitung von Rechtsfällen zu gewährleisten, arbeitet die Protekta mit externen Fachpersonen (z. B. Anwälten) zusammen. In einigen Fällen kann es notwendig sein, einen Fall ohne vorherige Rücksprache mit Ihnen weiterzuleiten. 3 Ist der Beizug eines Anwaltes erforderlich oder besteht eine Interessenkollision, dürfen Sie einen Anwalt mit Sitz im Gebiet des für die Beurteilung des Rechtsstreites zuständigen Gerichtes frei wählen und vorschlagen. Vor Beauftragung des Anwaltes müssen Sie die Zustimmung der Protekta und eine Kostengutsprache einholen. Lehnt die Protekta den von Ihnen vorgeschlagenen Anwalt ab, dürfen Sie drei andere Vertreter aus unterschiedlichen Anwaltskanzleien vorschlagen, von denen die Protekta einen akzeptieren muss. Die Protekta muss die Ablehnung eines Anwaltes nicht begründen. 4 Werden Melde- oder Verhaltenspflichten verletzt, wird einem Anwalt das Mandat erteilt oder entzogen, werden Rechtsmassnahmen getroffen oder erfolgt ein Weiterzug, bevor die Protekta ihre Genehmigung erteilt hat, so kann sie ihre Leistungen ablehnen oder kürzen. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn Sie beweisen, dass: • die Verletzung der Melde- oder Verhaltenspflicht unverschuldet war oder; • die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der von der Protekta geschuldeten Leistungen gehabt hat. 5 Sie entbinden Ihren Anwalt gegenüber der Protekta von seinem Berufsgeheimnis. Vor Abschluss eines Vergleiches haben Sie beziehungsweise Ihr Rechtsvertreter die Zustimmung der Protekta einzuholen. 6 Prozessauskauf: Die Protekta ist berechtigt, statt die versicherten Leistungen zu erbringen, das wirtschaftliche Interesse ganz oder teilweise zu ersetzen. 7 Lehnt es die Protekta ab, einen Rechtsfall weiterzuführen, weil sie das entsprechende Vorgehen als aussichtslos beurteilt, so können Sie selbst die Ihnen gut scheinenden Massnahmen ergreifen. Wenn Sie auf diesem Weg ein Resultat erreichen, das in der Hauptsache günstiger ist als die von der Protekta bei der Ablehnung vorgeschlagene Erledigung, so ersetzt sie Ihnen die Kosten des Verfahrens. 8 Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits oder die von der Protekta vorgeschlagene Erledigung oder Vorgehensweise, so können Sie innert 20 Tagen seit Erhalt des Entscheides bei der Protekta ein Schiedsverfahren beantragen. Leiten Sie innerhalb dieser Frist kein Schiedsverfahren ein, gilt dies als Verzicht. Schiedsrichter ist eine gemeinsam von Ihnen und der Protekta bestimmte, unabhängige und fachkundige Person. Es gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 18/24 C3.4. Generelle Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit Folgendem: a vorstehend nicht aufgeführte Bereiche; b haupt- oder nebenberufliche selbständige Erwerbstätigkeit; c Kauf, Verkauf, Tausch, Schenkung sowie Vermietung und Verpachtung von Immobilien; d Projektierung, Planung, Erstellung, Umbau oder Abbruch von Immobilien, sofern die Kosten des gesamten Bauvorhabens mehr als CHF 200 000 betragen oder das Bauvorhaben ausserhalb der Schweiz verwirklicht werden soll; e Abwehr vertraglicher Haftpflichtansprüche aus gedeckten Rechtsgebieten, soweit eine Haftpflichtversicherung Ihre Interessen wahren muss; f Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Unternehmen und Beteiligungen, Geschäftsübernahme und Geschäftsübergabe oder Fusion, Bank- und Börsengeschäfte, Finanz- und Zahlungsdienstleistungen, gewerbsmässige Kreditgewährung, Vermögensverwaltung, Spekulations- und Termingeschäfte sowie anderen Finanz- und Anlagegeschäfte (z. B. Kryptowährungen); g Darlehen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen, Darlehen und Schenkungen unter aktuellen und ehemaligen Lebenspartnern; h Verträge, die Immaterialgüterrechte oder Lizenzen zum Gegenstand haben; i Verträge zu Gunsten Dritter, Bürgschaft, Spiel und Wette, Verträge mit rechtswidrigem Inhalt; j Forderungen und Schulden, die durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zession auf Sie übergegangen sind, Streitigkeiten aus Schuldübernahme und Zession; k Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, mit Ausnahme des Inkassos gemäss Art. C2, C2.1 Ziffer 2; l Streitigkeiten mit der Protekta und ihren Organen; versichert sind hingegen Streitigkeiten mit anderen Gesellschaften der Gruppe Mobiliar; m Streitigkeiten mit Personen, welche in einem versicherten Rechtsfall Dienstleistungen erbringen; n Streitigkeiten unter den durch diesen Vertrag versicherten Personen, mit Ausnahme der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers selbst; o wenn der Versicherungsnehmer die Protekta auffordert, in einem Rechtsstreit einer versicherten Person keine Leistungen zu erbringen; p Vertragsverhältnisse betreffend Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge (und deren Zubehör), für welche ein Führerausweis erforderlich ist; q Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen Wett- und Trainingsfahrten mit Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen; r Ausfall der öffentlichen Energieversorgung (insbesondere Elektrizität, Gas oder Wasser), sofern vom Ausfall mehr als zwei politische Einwohnergemeinden ganz oder teilweise betroffen sind. Dieser Ausschluss wird pro Ereignis angewendet; s elektromagnetischen Impulsereignissen wie z. B. Sonnensturm; t Streik, Hausbesetzung, Erdbeben oder Veränderungen der Atomstruktur; u Streitigkeiten jeglicher Art, die direkt oder indirekt durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, unmittelbar drohende oder tatsächliche mit Gewalt oder Waffen ausgetragene Konflikte, kriegsähnlicher Operationen, Kriegsdrohung, Neutralitätsverletzungen, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde (mit oder ohne Kriegserklärung), Belagerungszustand, Militärmacht, Bürgerkrieg, verfassungswidrige Machtergreifung, Revolution, Rebellion, innere Unruhen (Gewalttätigkeit gegen Personen oder Sachen anlässlich von Krawall, Tumult oder Zusammenrottung sowie damit in Zusammenhang stehende Plünderungen), Terrorismus, Aufstand, Aufruhr und Massnahmen dagegen, allgemein verbreitete unwahre Desinformations- und Propagandakampagnen, militärische oder behördliche Requisition entstehen oder verursacht werden; v Streitigkeiten jeglicher Art, die verursacht oder eingetreten sind und direkt oder indirekt mit Mitteln aus dem Bereich der Informationstechnik, insbesondere durch die Nutzung des Internets, von IT-Systemen und Computernetzwerken, hervorgerufen wurden und unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignisse sowie andere feindselige Handlungen (gleichgültig, ob eine Kriegserklärung erfolgt ist oder nicht) zurückzuführen sind; w Streitigkeiten jeglicher Art, die verursacht oder eingetreten sind und direkt oder indirekt Folge von Cyber Operationen sind, das heisst, wenn IT-Systeme von einem Staat oder im Auftrag eines Staates eingesetzt werden, um Daten in einem anderen Staat zu stören, zu manipulieren, zu verfälschen oder zu zerstören. Die Zuweisung einer Cyber Operation an einen Staat ist gegeben, wenn dafür objektiv nachvollziehbare Beweise vorliegen. Objektiv nachvollziehbare Beweise können Verlautbarungen oder Erklärungen von betroffenen Regierungen, Staaten, Behörden oder anerkannten internationalen Organisationen (wie beispielsweise die Vereinten Nationen) oder Allianzen (wie beispielsweise die NATO) sein. Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 19/24 Assistance D 24 h Home-Assistance D1 Versicherte Personen Die Leistungen der 24 h Home-Assistance der Mobi24 AG gelten für alle versicherten Personen gem. den Bestimmungen der Cyberversicherung, B3, Ziff. B3.1. D2 Versicherte Leistungen Voraussetzung für die Leistungen ist, dass die Hilfeleistung über die Mobiliar oder die Mobi24 AG erfolgt. Diese Einschränkung entfällt, wenn die Anforderung der Hilfeleistung nicht möglich oder nicht zumutbar war. Nicht versichert sind: Kosten von reglementarischen oder vertraglichen Leistungen öffentlicher Wehrdienste und Feuerwehren, der Polizei und anderer zur Hilfe Verpflichteter. D2.1. Sofortmassnahmen bei Notfällen Wir organisieren bei einem durch die Cyberversicherung für Privatpersonen versicherbaren Schadenereignis Sofortmassnahmen. Die dabei anfallenden Organisationskosten übernehmen wir ohne Selbstbehalt. Unsere Leistungen für die definitive Schaden- oder Ursachenbehebung richten sich nach der vorhandenen Versicherungsdeckung und sind nicht Bestandteil der Organisationskosten. D2.2. Zugang zu eigenen Wohnräumlichkeiten Wir organisieren beim Verlust der eigenen Wohnungsschlüssel, beim Defekt der Schliessanlage, beim Aussperren aus Ihrer selbst bewohnten Wohnung, Ihrer Ferienwohnung, Ihrem Einfamilienhaus, Ihrem Mobilheim oder Ihrem nicht immatrikulierten Wohnwagen mit festem Standort sowie beim Einsperren einer versicherten Person in Ihren Wohnräumlichkeiten einen Handwerker, der Ihnen Zugang hierzu verschafft, sofern dazu keine andere zumutbare Möglichkeit besteht. Als Wohnungsschlüssel oder Schliessanlagen gelten beispielsweise auch Badge-, Fingerabdruck-, Pin- oder Smart-Lock-Systeme. Wir übernehmen die Aufwendungen des Handwerkers für das Öffnen der Türe und das Anbringen eines Notschlosses (Arbeits-, Material- und Wegkosten) bis maximal CHF 1000 pro Schadenereignis, ohne Selbstbehalt. D2.3. Notschlösser und Sicherung Wir entschädigen im Zusammenhang mit einem versicherbaren Schadenereignis die Kosten für Notschlösser oder, wenn die Schliessanlagen oder andere Sicherungen keinen ausreichenden Schutz mehr bieten, die von uns angeordneten Sicherungskosten bis maximal CHF 1000 pro Schadenereignis, ohne Selbstbehalt. Effektive Schlossänderungskosten entschädigen wir als Kosten im Rahmen der Hausrat-Grunddeckung beziehungsweise Gebäude-Grunddeckung, sofern diese abgeschlossen wurde. D2.4. Defekte Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroanlagen Wir organisieren für Eigentümer von Gebäuden und Eigentumswohnungen bei technischen Defekten an Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroanlagen an den versicherten Standorten die von uns als notwendig erachteten Massnahmen, um den Betrieb dieser Anlagen bis zur definitiven Schadenbehebung sicherzustellen. Wir übernehmen die Kosten für die Durchführung der notwendigen Sofortmassnahmen bis maximal CHF 1000 pro Schadenereignis, ohne Selbstbehalt. Wir erbringen Ihnen diese Leistung auch als Haus- und Wohnungsmieter, sofern Sie beim Mietobjekt selbständig für den Betrieb solcher Anlagen, die nur von Ihnen genutzt werden, verantwortlich sind. Nicht versichert sind: a Kosten für den Unterhalt, die definitive Reparatur oder den Ersatz solcher Anlagen; b Kosten, welche Gegenstand von Garantie-, Service- und Unterhaltsverträgen sind. D2.5. Rohrreinigungsservice Wir organisieren eine Rohrreinigungsfirma, wenn eine Wasserleitung unvorhergesehen verstopft ist und diese dem versicherten Gebäude respektive der Eigentumswohnung dient. Für Mieter erbringen wir diese Leistung ebenfalls, sofern die verstopfte Leitung der durch die versicherten Personen bewohnten Wohnung dient. Wir übernehmen die Kosten für die Durchführung der notwendigen Sofortmassnahmen inklusive Rohrreinigungsservice bis maximal CHF 1000 pro Schadenereignis, ohne Selbstbehalt. Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 20/24 Nicht versichert sind: Schäden infolge mangelnden Unterhalts von Wasserleitungsanlagen. D2.6. Verlust von Reisechecks, Bargeld, Bank-, Post-, Kredit- und Kundenkarten Wir verbinden Sie beim Verlust von in der Schweiz herausgegebenen Reisechecks, Bank-, Post-, Kredit- und Kundenkarten sowie beim Verlust von Bargeld telefonisch mit der Hotline der zuständigen Bank oder des Kartenherausgebers. Im Rahmen der 24 h Home-Assistance erfolgt keine Karten-Sperrung durch die Mobi24 AG. Kartenersatz- und Sperrkosten sowie missbräuchliche Geldbezüge richten sich nach der für Hausrat und Geldwerte vorhandenen Versicherungsdeckung. D2.7. Schädlingsbekämpfung Wir vermitteln Ihnen eine Fachfirma, wenn die durch die versicherten Personen bewohnten Räumlichkeiten (einschliesslich dazugehörende (Dach-)Terrassen, Balkone, Kellerräume und Estriche) von Schädlingen befallen sind und der Befall auf Grund seines Ausmasses nur fachmännisch beseitigt werden kann. Wir übernehmen die entstandenen Kosten für die Schädlingsbekämpfung bis maximal CHF 1000 pro Schadenereignis, ohne Selbstbehalt. Als Schädlinge gelten z. B. Schaben, Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen. Wir erbringen keine Leistungen, wenn der Befall, der durch die versicherten Personen bewohnten Räumlichkeiten durch Schädlinge bereits vor Vertragsbeginn für sie erkennbar war. D2.8. Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienen-Nestern Wir vermitteln Ihnen eine geeignete Stelle, welche die fachgerechte Entfernung beziehungsweise Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienen-Nestern, die sich in den durch die versicherten Personen bewohnten Räumlichkeiten (einschliesslich dazugehörender (Dach-)Terrassen, Balkone, Kellerräume, Estriche sowie Aussenfassaden) befinden, durchführt. Wir übernehmen die entstandenen Kosten für die Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienen-Nestern bis maximal CHF 1000 pro Schadenereignis, ohne Selbstbehalt. Wir erbringen keine Leistungen, wenn die Entfernung beziehungsweise Umsiedlung des Wespen-, Hornissen- oder Bienen- Nests aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist. D3 Örtlicher Geltungsbereich Wir erbringen aus der 24 h Home-Assistance folgende Leistungen: 1 für Schäden, die sich in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein ereignet haben, die gemäss D2, Ziff. D2.1–D2.5, D2.7 und D2.8 versicherten Leistungen; 2 für Schäden, die sich weltweit bei vorübergehenden Aufenthalten oder auf Reisen ereignet haben, die gemäss D2, Ziff. D2.6 versicherten Leistungen. E 24 h Personen-Assistance E1 Deckungsbedingung Die versicherten Leistungen der 24 h Personen-Assistance gelten für alle versicherten Personen gem. E5, Ziff. E5.1, sofern die 24 h Personen-Assistance im Servicepaket der Police aufgeführt ist. E2 Versicherte Gefahren Die versicherte Person oder ein gleichzeitig gebuchter Reisebegleiter: 1 erkrankt ernsthaft, leidet an erheblichen Schwangerschaftsbeschwerden, erleidet durch einen Unfall schwere Verletzungen oder stirbt; 2 beansprucht Hilfe, weil seine lebensnotwendigen Medikamente zerstört oder gestohlen werden oder verloren gehen; 3 beansprucht Hilfe, weil sein Eigentum unterwegs von einem Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden betroffen wird. E3 Versicherte Leistungen 1 Hilfeleistung durch die Mobi24 AG. 2 Kosten für die Benachrichtigung der versicherten Personen oder deren Angehörige und Arbeitgeber. 3 Mehrkosten für die direkte Rückreise in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein. Bei Rückführung der versicherten Person in ein Spital in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein werden zusätzlich die Mehrkosten für eine ärztlich notwendige Begleitung übernommen. 4 Transportmehrkosten bis max. CHF 1000 je versicherte Person zur Fortsetzung oder Beendigung der Reise. 5 notwendige Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten in einem Mittelklassehotel während höchstens 10 Tagen (ohne Spitalkosten). 6 rückzahlbarer Kostenvorschuss bis max. CHF 5000 für Beschaffung lebensnotwendiger Medikamente. Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 21/24 7 Transportkosten ins nächstgelegene, geeignete Spital. 8 Besuchskosten bis max. CHF 10 000 für zwei der versicherten Person sehr nahestehende Personen, wenn der Spitalaufenthalt der versicherten Person im Ausland länger als 7 Tage dauert, resp. 2 Tage für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr. 9 Kosten für das Nachsenden von lebensnotwendigen Medikamenten. 10 Kosten für notwendige Rettungsaktionen (betraglich unbegrenzt) und Suchaktionen bis max. CHF 50 000. 11 Kosten für Bergung und Heimschaffung der verstorbenen Person. E4 Einschränkungen 1 Bei Ereignissen gemäss Art. E2, Ziff. 2 werden nur Leistungen gemäss Art. E3, Ziff. 1, Ziff. 6 sowie Ziff. 9 ausgerichtet. Weitere Leistungen werden nur dann erbracht, wenn die lebensnotwendigen Medikamente weder vor Ort beschafft noch rechtzeitig nachgesandt werden können. 2 Bei Ereignissen gemäss Art. E2, Ziff. 3 werden nur Leistungen gemäss Art. E3, Ziff. 1 und Ziff. 6 ausgerichtet. 3 Unsere Leistungen sind auf CHF 500 pro Schadenfall beschränkt, wenn die Hilfeleistung nicht über die Mobi24 AG angefordert worden ist. Diese Einschränkung entfällt, wenn die Anforderung der Hilfeleistung über die Mobi24 AG nicht möglich oder nicht zumutbar war. 4 Miet-/Ersatzfahrzeuge werden im Normalfall nur gegen Vorweisen einer Kreditkarte abgegeben. Der Versicherte ist dafür verantwortlich, diese Anforderung zu erfüllen, damit wir unsere Leistungen gemäss Art. E3, Ziff. 4 erbringen können. 5 Bei psychischen Erkrankungen wird eine Leistung nur erbracht, wenn ein Arztzeugnis eines Psychiaters vorliegt, mit welchem die ernsthafte Erkrankung diagnostiziert/bestätigt wird. 6 Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, muss sie im Schadenfall ihre Reisefähigkeit bei Reiseantritt mittels ärztlichen Attests nachweisen. Nur wenn dieser Nachweis erbracht ist, zahlen wir die entstehenden versicherten Kosten, wenn die angetretene Reise wegen schwerer, akuter Verschlimmerung dieser chronischen Krankheit unterbrochen oder beendet werden muss oder nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person in einem solchen Fall als Folge einer chronischen Krankheit unerwartet stirbt. 7 Kostenvorschüsse können nur dann geleistet werden, wenn die entsprechende Stelle eine Kostenübernahme von Mobi24 (mit Rechnungsstellung) akzeptiert. Nicht versichert sind: a Schäden aus Gefahren gemäss Art. E2, Ziff. 1, wenn das versicherte Ereignis vor Antritt der Reise eingetreten ist; b Folgen aus Schäden von Reisen, während derer ein medizinischer oder schönheitschirurgischer Eingriff geplant war und bei denen der Reisezwischenfall auf diesen Eingriff zurückzuführen ist. E5 Generelles E5.1. Versicherte Personen Der Versicherungsschutz gilt gemäss den nachfolgenden Bestimmungen für Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein haben. E5.1.1. Personenkreis Einzelperson Der Versicherungsnehmer als Einzelperson. E5.1.2. Personenkreis Mehrpersonenhaushalt Der Versicherungsnehmer und folgende mit ihm in Hausgemeinschaft lebende oder als Wochenaufenthalter regelmässig in den gemeinsamen Haushalt zurückkehrende Personen: 1 Ehegatte oder die mit dem Versicherungsnehmer zusammenlebende Person, wie z. B. den Konkubinatspartner; 2 Unter umfassender Beistandschaft stehende Personen; 3 Minderjährige Kinder, auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder versicherter Personen; 4 Volljährige Kinder, auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder versicherter Personen sowie Studierende (u. a. Austauschstudenten), sofern sie keine Erwerbstätigkeit ausüben. Absolvieren sie eine Aus- oder Weiterbildung, wie z. B. eine Lehre, ein Praktikum oder ein Studium, sind sie mitversichert, sofern sie während der Aus- oder Weiterbildung ein Bruttojahresgehalt von CHF 30 000 nicht überschreiten. Wird diese Summe überschritten, besteht über die Cyberversicherung für Privatpersonen keine Deckung. Im Schadenfall muss das effektive Bruttojahresgehalt durch die versicherte Person nachgewiesen werden können, z. B. aufgrund der Lohnabrechnung. Nicht versichert sind: volljährige Kinder, auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder versicherter Personen sowie Studierende, die eine Arbeitslosenentschädigung beziehen. Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 22/24 E5.1.3. Mitversicherte Personen Mitversichert sind unabhängig vom Personenkreis Einzelperson oder Mehrpersonenhaushalt unmündige Kinder von versicherten Personen, die nicht mit dem Versicherungsnehmer in Hausgemeinschaft leben, sofern sie mit ihm unterwegs sind. E5.2. Örtlicher Geltungsbereich Die 24 h Personen-Assistance gilt weltweit auf Reisen. E5.3. Schadenermittlung 1 Der Versicherte oder Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, alle für die Beurteilung des Schadenfalles erforderlichen Auskünfte und Unterlagen wie Arztatteste inkl. Diagnose, amtliche Todeserklärungen, Polizeirapporte, Originalrechnungen usw. unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Bei Krankheit oder Unfall sind die behandelnden Ärzte vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu entbinden. 2 Ernsthafte Erkrankungen, erhebliche Schwangerschaftsbeschwerden und schwere Verletzungen sind durch ein Arztzeugnis nachzuweisen. 3 Psychische Erkrankungen sind durch ein Arztzeugnis eines Psychiaters nachzuweisen. E5.4. Generelle Einschränkungen 1 Bei Erdbeben, vulkanischen Eruptionen und Schäden aus Ereignissen gemäss Art. E5, Ziff. E5.5, lit. j erbringen wir die versicherten Leistungen nur, wenn die versicherte Person nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht. Wird die versicherte Person ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein von einem dieser Ereignisse überrascht, setzen unsere Leistungen erst 14 Tage nach dem erstmaligen Auftreten aus. 2 Bei Unruhen aller Art (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall, Tumult usw.) und den dagegen ergriffenen Massnahmen erbringen wir die versicherten Leistungen nur, wenn die versicherte Person glaubhaft darlegt, alle zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung des Schadens getroffen zu haben. Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 23/24 E5.5. Generelle Ausschlüsse Nicht versichert sind Ereignisse: a bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten. Des Weiteren sind generell sämtliche Fahrten auf Rennstrecken, Rundkursen und sonstigen Verkehrsflächen, die zu vergleichbaren Zwecken eingesetzt werden, von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen. Diese Regelung gilt für das In- und Ausland; b bei der Teilnahme an Wettkämpfen oder Trainings im Zusammenhang mit Profisport und generell bei Extremsportarten. Ebenso bei Kampf-Sportarten, bei welchen mit Schlägen und Tritten gekämpft wird; c beim vorsätzlichen Begehen von Verbrechen, Vergehen oder beim Versuch dazu, sowie bei der Teilnahme an Raufereien; d im Zusammenhang mit schwerer Trunkenheit (ab einem Mindestalkoholgehalt von 1,6 Promille oder 0,8 mg/Liter Atemluft), Konsum von Drogen aller Art sowie missbräuchlichem Konsum von Medikamenten; e die bei Vertragsabschluss oder bei der Reisebuchung bereits eingetreten sind, oder deren Eintritt für die versicherte Person voraussehbar war; f bei denen man sich wissentlich einer besonders grossen Gefahr aussetzt (Wagnis); g im Zusammenhang mit Entführung; h infolge Ausfalls der öffentlichen Energieversorgung (insbesondere Elektrizität, Gas oder Wasser), sofern vom Ausfall eine Fläche (oder Teile davon) von mehr als zwei politischen Einwohnergemeinden betroffen ist. Dieser Ausschluss wird pro Ereignis angewendet; i infolge elektromagnetischen Impulsereignissen, wie z. B. Sonnensturm; j infolge Veränderungen der Atomkernstruktur; k jeglicher Art, die direkt oder indirekt durch Krieg oder kriegsähnlicher Ereignisse, unmittelbar drohende oder tatsächliche mit Gewalt oder Waffen ausgetragene Konflikte, kriegsähnlicher Operationen, Kriegsdrohung, Neutralitätsverletzungen, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde (mit oder ohne Kriegserklärung), Belagerungszustand, Militärmacht, Bürgerkrieg, verfassungswidrige Machtergreifung, Revolution, Rebellion, Terrorismus, Aufstand, Aufruhr und Massnahmen dagegen, allgemein verbreitete unwahre Desinformations- und Propagandakampagnen, militärische oder behördliche Requisition entstehen oder verursacht werden; l jeglicher Art, die verursacht oder eingetreten sind und direkt oder indirekt mit Mitteln aus dem Bereich der Informationstechnik, insbesondere durch die Nutzung des Internets, von IT-Systemen und Computernetzwerken, hervorgerufen wurden und unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignisse sowie andere feindselige Handlungen (gleichgültig, ob eine Kriegserklärung erfolgt ist oder nicht) zurückzuführen sind; m jeglicher Art, verursacht oder eingetreten sind und direkt oder indirekt Folge von Cyber Operationen sind, das heisst, wenn IT-Systeme von einem Staat oder im Auftrag eines Staates eingesetzt werden, um Daten in einem anderen Staat zu stören, zu manipulieren, zu verfälschen oder zu zerstören. Die Zuweisung einer Cyber Operation an einen Staat ist gegeben, wenn dafür objektiv nachvollziehbare Beweise vorliegen. Objektiv nachvollziehbare Beweise können Verlautbarungen oder Erklärungen von betroffenen Regierungen, Staaten, Behörden oder anerkannten internationalen Organisationen (wie beispielsweise die Vereinten Nationen) oder Allianzen (wie beispielsweise die NATO) sein. 140.339.101 Cyberversicherung für Privatpersonen, Ausgabe 07.2025 Seite 24/24