Allgemeine Versicherungs­ bedingungen (AVB) zur Haushaltversicherung smile.home 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 Liebe Kundin, lieber Kunde, Wir sind für Sie da, wenn mal nicht alles nach Plan läuft. Damit Sie genau wissen, welche Unterstützung Ihnen Ihre neue Haushaltsversicherung smile.home bietet, haben wir sämtliche Leistungen in den Allgemeinen Versicherungs- beding­ungen (AVB) zusammengefasst. Wann immer wir nachfolgend von «Sie» sprechen, sind Sie als Versicherungsnehmer:in bzw. die versicherten Personen gemeint und mit «wir» Smile. Ihre Smile Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 2 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 Inhaltsverzeichnis G Gemeinsame Bestimmungen 8 G.1 Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes  8 G.1.1 Zustandekommen des Vertrages und Beginn des Versicherungsschutzes 8 G.1.2 Widerrufsrecht 8 G.1.3 Anzeigepflicht 8 G.1.4 Gefahrsveränderung 8 G.1.5 Wohnungswechsel 8 G.1.6 Vertragsdauer 9 G.1.7 Zeitlicher Geltungsbereich 9 G.1.8 Handänderung 9 G.1.9 Ende des Versicher­ungsschutzes 9 G.2 Prämie 11 G.2.1 Fälligkeit 11 G.2.2 Rückerstattung 11 G.3 Maklervergütung 11 G.4 Vertragsanpassungen 12 G.4.1 Anpassungsrecht 12 G.4.2 Zustimmung 12 G.4.3 Ablehnung 12 G.5 Sanktionen 12 G.6 Anwendbares Recht, Vertragsgrundlagen 12 G.7 Risikoträger 13 G.8 Vertragserfüllung und Gerichtsstand 13 G.9 Mitteilungen 13 Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 3 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 H Hausratversicherung (sofern im Vertrag vereinbart) 15 H.1 Allgemeines 15 H.1.1 Versicherte Personen 15 H.1.2 Versicherte Sachen 15 H.1.3 Örtlicher Geltungsbereich 15 H.1.4 Versicherungssumme Hausrat 15 H.1.5 Automatische Anpassung der Versicherungssumme 15 H.1.6 Generell nicht versicherte Sachen 16 H.1.7 Generell nicht versicherte Ereignisse 16 H.1.8 Selbstbehalte 17 H.2 Versicherte Ereignisse – Grunddeckung 17 H.2.1 Feuer- und Elementarereignisse 17 H.2.2 Wasser 18 H.2.3 Diebstahl 19 H.3 Versicherte Leistungen und Summen 20 H.3.1 Berechnung der Entschädigung 20 H.3.2 Leistungsgrenzen 20 H.3.3 Versicherte Kosten 23 H.4 Zusatzdeckungen (sofern im Vertrag vereinbart)24 H.4.1 Glasbruch 24 H.4.2 Einfacher Diebstahl auswärts 25 H.4.3 Hausrat-Kasko 25 H.4.4 Reisegepäck und Mietwagen 28 H.4.5 Cyber 29 H.4.6 Hausrat Extra 33 H.4.7 Home Assistance 36 H.4.8 Wertsachenversicherung 38 H.4.9 Velos, E-Bikes und Mofas 41 Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 4 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 P Privathaftpflichtversicherung (sofern im Vertrag vereinbart)46 P.1 Allgemeines 46 P.1.1 Versicherte Personen 46 P.1.2 Vorsorgeversicherung 46 P.1.3 Örtlicher Geltungsbereich 46 P.1.4 Versicherte Schäden 46 P.1.5 Versicherte Leistungen 47 P.1.6 Wunschhaftung 47 P.1.7 Generelle Ausschlüsse 47 P.1.8 Selbstbehalte 49 P.2 Versicherte Ereignisse – Grunddeckung 49 P.2.1 Privatperson 49 P.2.2 Familienhaupt 49 P.2.3 Arbeitgeber von Dienstpersonal 50 P.2.4 Beruflich selbständig erwerbende Person 50 P.2.5 Gebäudeeigentümer 51 P.2.6 Stockwerkeigentümer 52 P.2.7 Miteigentümer (nur Miteigentumsanteil) 52 P.2.8 Grundstückeigentümer 52 P.2.9 Eigentümer von Mobilheimen 52 P.2.10 Bauherr 52 P.2.11 Mieter 53 P.2.12 Amateursportler 53 P.2.13 Angehörige von Armee, Zivilschutz und Feuerwehr 54 P.2.14 Waffenbesitzer 54 P.2.15 Halter von Tieren 54 P.2.16 Haftpflicht aus der Benützung von Velos, E-Bikes und Mofas 55 P.2.17 Haftpflicht aus der Benützung von Wasser- und Luftfahrzeugen 55 P.2.18 Haftpflicht aus der Benützung von Drohnen und Modellflugzeugen 55 P.2.19 Haftpflicht aus der Benützung von Trendfahrzeugen (z. B. E-Trottinett) 56 P.2.20 Haftpflicht aus der Benützung fremder Motorfahrzeuge 56 P.2.21 Verantwortlicher für anvertraute Sachen (Obhutsschäden) 57 P.3 Zusatzdeckungen (sofern im Vertrag vereinbart)58 P.3.1 Gelegentlicher Lenker fremder Motorfahrzeuge 58 P.3.2 Mieter von fremden Pferden 59 P.3.3 Privathaftpflicht Extra 60 Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 5 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 R Privatrechtsschutz (sofern im Vertrag vereinbart)63 R.1 Allgemeines 63 R.1.1 Versicherte Personen 63 R.1.2 Örtlicher Geltungsbereich 63 R.1.3 Versicherte Leistungen 63 R.1.4 Zeitliche Deckung und Wartefrist 64 R.1.5 Mehrere Schadenfälle 64 R.1.6 Generelle Ausschlüsse 64 R.2 Versicherte Rechtsschutzfälle 65 R.2.1 Geltendmachung von ausservertraglichem Schadenersatz gegenüber dem Verursacher resp. dessen Haftpflicht­versicherung65 R.2.2 Strafverfahren gegen eine versicherte Person 65 R.2.3 Anwalt erster Stunde bei einer Festnahme wegen eines Vorsatzdeliktes 65 R.2.4 Rechtsstreitigkeiten mit einer Versicherung, Krankenkasse oder Pensionskasse 65 R.2.5 Rechtsstreitigkeiten als Mieter gegenüber dem Vermieter 66 R.2.6 Rechtsstreitigkeiten als Vermieter gegenüber dem Mieter 66 R.2.7 Rechtsstreitigkeiten als Arbeitnehmer oder Beamter gegenüber dem Arbeitgeber 66 R.2.8 Rechtsstreitigkeiten als Patient gegenüber Ärzten, Zahnärzten, Spitälern oder medizinischen Leistungserbringern 66 R.2.9 Rechtsstreitigkeiten aus allen übrigen Verträgen 66 R.2.10 Zivilrechtliche Streitigkeiten mit direkt angrenzenden Nachbarn wegen Immissionen und Grenzfragen 67 R.2.11 Zivilrechtliche Streitigkeiten aus Eigentum, beschränkten dinglichen Rechten oder Besitz 67 R.2.12 Öffentliches Bau- und Planungsrecht: Baurechtsstreit im Zusammenhang mit einer selbst bewohnten Liegenschaft oder direkt daran angrenzenden Liegenschaft 67 R.2.13 Rechtsstreitigkeiten als Opfer von Kreditkartenmissbrauch, Phishing, Hacking oder Skimming 67 R.2.14 Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Cyber-Mobbing, Drohung, Nötigung oder Erpressung via Internet 67 R.2.15 Rechtsstreitigkeiten aus Verletzung von Urheber-, Namens- und Markenrechten 67 R.2.16 Beratungsrechtsschutz in sämtlichen übrigen Rechts- streitigkeiten 68 Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 6 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 S Im Schadenfall 69 S.1 Vorgehen im Schadenfall 69 S.2 Sorgfaltspflichten und Vorschriften 70 S.3 Schadenminderungspflicht 72 S.4 Abwicklung des Schadens oder Rechtsschutzfalles und Schadenermittlung/Regulierung 72 S.4.1 Hausratschäden 72 S.4.2 Privathaftpflichtschäden 73 S.4.3 Schäden an Wertsachen 74 S.4.4 Schäden an Velos, E-Bikes & Mofas 74 S.4.5 Rechtsschutzfälle 74 S.5 Selbstbehalte 75 S.6 Kürzung der Versicherungsleistungen 75 S.7 Fälligkeit der Entschädigung 76 S.8 Verjährung und Verwirkung 76 Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 7 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 G Gemeinsame Bestimmungen G.1 Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes G.1.1 Der Vertrag kommt mit Zahlung der ersten Prämienrechnung Zustandekommen des zustande. Die Versicherungsdeckung beginnt mit dem Zustan- Vertrages und Beginn des dekommen des Vertrages, frühestens jedoch an dem Tag, der Versicherungsschutzes als Beginndatum auf der Police deklariert ist. Die Deckung gilt für Ereignisse, die innerhalb der Vertragsdauer eintreten. Wir gewähren für den Abschluss der Versicherung ab dem auf der Police aufgedruckten Beginndatum 30 Tage vorläufigen Versicherungsschutz, jedoch nur für die Hausrat-Grundde- ckung. G.1.2 Sie können einen abgeschlossenen Versicherungsvertrag innert Widerrufsrecht 14 Tagen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, sobald Sie den Vertrag angenommen haben. Die Frist ist eingehalten, wenn Sie am letzten Tag der Widerrufsfrist uns Ihren Widerruf mitteilen oder die Widerrufserklärung der Post übergeben. G.1.3 Sie sind verpflichtet, alle gestellten Fragen vollständig und Anzeigepflicht wahrheitsgemäss zu beantworten. Mit der Zahlung der Prä- mienrechnung bestätigen Sie auch die Richtigkeit der Angaben auf der Police. G.1.4 Ändert sich während der Vertragsdauer eine für die Beurteilung Gefahrsveränderung der Gefahr erhebliche Tatsache (z. B. Anzahl Personen, Anzahl Zimmer, etc.), deren Umfang die Parteien bei Vertragsabschluss festgehalten haben, haben Sie uns dies sofort mitzuteilen. Ist die Mitteilung erfolgt, haben wir hierauf das Recht, rückwirkend ab Zeitpunkt der Gefahrserhöhung die Prämie entsprechend zu erhöhen oder den von der Änderung betroffenen Teil innert 14 Tagen nach Empfang Ihrer Mitteilung zu kündigen. Der Vertrag erlischt 30 Tage nach Eintreffen der Kündigung. Das gleiche Kündigungsrecht steht Ihnen zu, wenn Sie mit der Prämienerhöhung nicht einverstanden sind. Bei Gefahrsverminderung reduzieren wir die Prämie entspre- chend, jedoch, sofern die Mitteilung verspätet erfolgt, frühes- tens vom Zeitpunkt Ihrer Meldung an. G.1.5 Einen Wohnungswechsel in der Schweiz müssen Sie uns innert Wohnungswechsel 30 Tagen melden. Wir haben das Recht, die einzelnen Versicherungen und die Prämien den neuen Verhältnissen anzupassen. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 8 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 G.1.6 Ihr Versicherungsvertrag dauert ein Jahr. Die Daten zu Beginn Vertragsdauer und Ende des Versicherungsvertrags können Sie Ihrer Police entnehmen. Der Vertrag erneuert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr. G.1.7 Ihre Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertrags- Zeitlicher Geltungsbereich dauer eintreten oder verursacht werden. G.1.8 Die Bestimmungen in diesem Artikel gelten nur für die Hausrat- Handänderung versicherung: Wechseln die im Versicherungsvertrag versicherten Sachen den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen. Hat der neue Eigentümer erst nach Ablauf dieser Frist vom Bestehen der Versicherung Kenntnis erhalten, kann er binnen 4 Wochen vom Datum der Kenntnisnahme an gerechnet, spätestens aber 4 Wochen nach dem Zeitpunkt, in welchem die nächste auf die Handänderung folgende Jahres- oder Teilprä- mie zur Zahlung fällig wird, die Versicherung kündigen. Der Vertrag erlischt dann mit dem Eintreffen der Mitteilung bei uns. Die Prämie ist bis zum Zeitpunkt der Ablehnung oder der Kündigung anteilsmässig geschuldet. Wir können den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühestens 30 Tage nach Eintreffen der Kündigung. G.1.9 G.1.9.1 Auf Vertragsablauf Ende des Versicher­ Die Vertragsdauer auf der Police beträgt immer ein Jahr. Der ungsschutzes Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir nicht bis spätestens 1 Monat vor Ablauf kündigen. Zusätzlich haben Sie auch die Möglichkeit, unter Berücksichti- gung einer Frist von 14 Tagen auf jedes Monatsende zu kündi- gen. Diese Möglichkeit entfällt, wenn Sie im Zahlungsverzug sind. G.1.9.2 Im Schadenfall Nach jedem versicherten Ereignis, für das wir eine Entschädi- gung zu erbringen haben, können beide Vertragsparteien die betroffene Versicherungsdeckung oder den gesamten Vertrag kündigen, und zwar wie folgt: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 9 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 a) Sie müssen spätestens 14 Tage nach Kenntnisnahme der Auszahlung bzw. Erbringung der Versicherungsleistungen kündigen. Der Vertrag erlischt 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung bei uns; b) Wir müssen spätestens bei Auszahlung der Entschädigung oder Erbringung der Versicherungsleistungen kündigen. Der Vertrag endet 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung bei Ihnen. G.1.9.3 Bei Verletzung der Anzeigepflicht Haben Sie beim Abschluss der Versicherung eine der gestellten Fragen, die auch in der Police aufgeführt sind, unvollständig oder falsch beantwortet, so sind wir berechtigt, den Vertrag innert 4 Wochen seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung zu kündigen. Wird der Vertrag durch eine solche Kündigung aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die unvoll- ständig oder falsch mitgeteilte Tatsache beeinflusst worden ist. Sind bereits Leistungen erbracht worden, können diese zurückgefordert werden. G.1.9.4 Bei Verletzung der Meldepflicht Haben Sie die Veränderung einer erheblichen Gefahrstatsache, die Sie kannten oder kennen mussten und die in den Policen- dokumenten deklariert ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwie- gen, so sind wir für die Folgezeit nicht an den Vertrag gebunden. G.1.9.5 Bei Umzug ins Ausland Bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland erlischt die Versiche- rung mit Wohnsitznahme im Ausland sofort. G.1.9.6 Weitere Aufhebungsgründe Wir behalten uns vor, den Vertrag zu kündigen oder davon zurückzutreten bei: a) betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs; b) absichtlichem Herbeiführen des versicherten Ereignisses; c) betrügerischer Verletzung des Veränderungsverbotes im Schadenfall; d) absichtlicher Überversicherung und bei betrügerischer Doppelversicherung. Die Kündigung wird jeweils mit Zugang bei Ihnen wirksam. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 10 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 G.2 Prämie G.2.1 Die Prämie ist grundsätzlich per Fälligkeitsdatum gemäss Police Fälligkeit zu bezahlen. Ist Ratenzahlung vereinbart, so ist ein Ratenzuschlag zu entrichten. Die einzelnen Teilzahlungen der Prämie sind erst an ihrem jeweiligen Fälligkeitsdatum gemäss Police zur Zahlung fällig. Noch nicht fällige Raten gelten als gestundet. Die Ver- tragsparteien verzichten auf die Einforderung von Saldi aus Prämienrechnungen unter CHF 10 (ausser bei Kartenzahlung). Falls Sie die Prämie oder eine einzelne Rate nicht bezahlen, versenden wir auf Ihre Kosten eine Mahnung inklusive Inkasso- gebühren (CHF 20). Ab Versand der Mahnung ist die gesetz- liche 14-tägige Frist zur Zahlung einzuhalten. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Prämie oder die verein- barte Rate bei uns eingeht, so ruht unsere Leistungspflicht vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien und Kosten. Wir sind berechtigt, nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist den Vertrag zu kündigen. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns das Recht vor, die Zah- lungsweise auf jährlich umzustellen und die gesamte noch offene Jahresprämie mit der Mahnung einzufordern. G.2.2 Die für das laufende Versicherungsjahr vereinbarte Prämie ist Rückerstattung bei vorzeitiger Aufhebung des Vertrages aus einem gesetz- lichen oder vertraglich vorgesehenen Grund anteilsmässig nur bis zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung geschuldet. Die volle Jahresprämie bleibt jedoch geschuldet, wenn: a) Sie den Vertrag im Teilschadenfall kündigen und der Vertrag zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als ein Jahr in Kraft war; b) wir im Totalschadenfall Leistungen erbringen. Falls monatliche Zahlung mit Kreditkarte vereinbart wurde und obenstehendes zutrifft, werden wir den gesamten Betrag der restlich geschuldeten Prämie von Ihrer Kreditkarte abziehen. G.3 Maklervergütung Wenn ein Dritter, z. B. ein Makler, Ihre Interessen bei Abschluss oder Betreuung dieses Versicherungsvertrages wahrnimmt, ist es möglich, dass wir gestützt auf eine Vereinbarung diesem Dritten für seine Tätigkeit ein Entgelt bezahlen. Wünschen Sie nähere Informationen darüber, so müssen Sie sich an den Dritten wenden. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 11 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 G.4 Vertragsanpassungen G.4.1 Wir können Vertragsanpassungen vom folgenden Versiche- Anpassungsrecht rungsjahr an verlangen bei Änderungen der: a) Prämien b) Selbstbehaltsregelungen c) Leistungen d) Allgemeinen Versicherungsbedingungen e) eidgenössischen Abgaben f) Gebühren Werden Vertragsanpassungen vorgenommen, so teilen wir Ihnen die neuen Vertragsbedingungen bis spätestens 25 Tage vor Beginn des neuen Versicherungsjahres mit. G.4.2 Erhalten wir bis spätestens am letzten Tag des Versicherungs- Zustimmung jahres keine Kündigung, gilt dies als Ihre Zustimmung zu den Vertragsanpassungen. G.4.3 Sind Sie mit den Vertragsanpassungen nicht einverstanden, Ablehnung können Sie die von der Anpassung betroffenen Branchen oder den gesamten Vertrag auf Ende des Versicherungsjahres kündigen. Die Prämienanpassungen, welche wegen Veränderungen von eidgenössischen Abgaben oder übrigen Gebühren erfolgen, bilden keinen Kündigungsgrund. G.5 Sanktionen Wir erbringen keine Leistungen, wenn dadurch anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen verletzt werden. G.6 Anwendbares Recht, Vertragsgrundlagen Für diesen Vertrag gilt schweizerisches Recht. Vertragsgrund- lagen bilden die Police, die Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen (AVB) sowie allfällige Besondere Bedingungen. Im Übri- gen gilt das Schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 12 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 G.7 Risikoträger Der Risikoträger für alle vereinbarten Bestandteile dieser Versicherung mit Ausnahme der Rechtsschutzversicherung ist: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40 9001 St. Gallen. Der Risikoträger für die Rechtsschutzversicherung ist: Coop Rechtsschutz AG Entfelderstrasse 2 5001 Aarau. Zuständig für diese Versicherung ist: smile.direct versicherungen eine Zweigniederlassung der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG mit Sitz an der Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf. G.8 Vertragserfüllung und Gerichtsstand Die Risikoträger (gemäss Art. G.7) müssen ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag am schweizerischen Wohnsitz resp. Ihrem Sitz erfüllen. Für gerichtliche Streitigkeiten steht Ihnen wahlweise der ordentliche Gerichtsstand oder Ihr schweizerischer Wohnsitz resp. Sitz zur Verfügung. G.9 Mitteilungen Sämtliche Mitteilungen (z. B. Service- und Beratungsanfragen, Kündigungen, Schadenmeldungen, etc.) können uns tele- fonisch, elektronisch oder brieflich (mit oder ohne Unterschrift) gestellt werden: Service-Center 0844 848 444 www.smile-versicherung.ch info@smile-versicherung.ch Korrespondenz-Adresse: smile.direct versicherungen Zürichstrasse 130 8600 Dübendorf Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 13 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 Da die datenschutzrechtliche Sicherheit von unverschlüsselten Emails- und sonstiger elektronischer Kommunikationsformen nicht gewährleistet werden kann, lehnen wir die Verantwortung für Geheimhaltung und Unversehrtheit sämtlicher elektroni- scher Nachrichten ab. Zusätzlich zu den oben genannten Kontaktmöglichkeiten steht für Schadenmeldungen und -anfragen folgende Gratisnummer zur Verfügung: Schadennummer: 0800 848 488 (24 Stunden) Ihre Verpflichtungen im Schadenfall sind in diesen Bestimmun- gen unter Art. S.1-S.8 geregelt. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 14 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 H Hausratversicherung (sofern im Vertrag vereinbart) H.1 Allgemeines H.1.1 Die Versicherung umfasst Ihren Hausrat und den Hausrat aller Versicherte Personen Personen, welche an derselben Adresse gemeldet sind, sofern diese mit Ihnen in Wohngemeinschaft leben oder als Wochen- aufenthalter regelmässig in den Haushalt zurückkehren. H.1.2 Der Hausrat umfasst alle dem privaten Gebrauch dienenden Versicherte Sachen beweglichen Sachen, die Eigentum der versicherten Personen sind. Zum Hausrat gehören auch geleaste, gemietete und anvertraute Sachen, Gästeeffekten sowie Berufskleider und -utensilien von Arbeitnehmern. H.1.3 Ihr Hausrat ist wie folgt versichert: Örtlicher Geltungsbereich a)  ausrat zu Hause H Am in der Police aufgeführten Standort in der Schweiz im Rahmen der Hausrat-Versicherungssumme. Ohne dass der Standort in der Police aufgeführt werden muss, sind mitversichert, sofern in der gleichen politischen Gemeinde gelegen: Fahrnisbauten samt Inhalt (z. B. Bienen- und Gartenhäuschen) sowie Hausrat in separaten Räumen wie Garagen, Einstellhallen und Bastelräumen. b) Hausrat auswärts Hausrat, welcher sich vorübergehend, nicht länger als 2 Jahre, an beliebigen Orten auf der Welt befindet. Hausrat, der sich dauernd an einem nicht als Standort in der Police erwähnten Ort befindet (Ferienhaus, Zweitwohnung, Arbeitsplatz), fällt nicht unter diese Deckung. Mitversichert sind jedoch Sachen (z. B. Reitausrüstung, Surfboards, etc.), die für die private Sportausübung ständig am gleichen Standort aufbewahrt werden, sofern sie sich in einem abgeschlossenen Gebäude oder Behältnis befinden. c) bei Wohnungswechsel in der Schweiz während des Umzuges sowie am neuen Standort. H.1.4 Der Hausrat ist zum Neuwert bis zu den in der Police aufgeführ- Versicherungssumme ten Versicherungssummen versichert. Diese haben dem Betrag Hausrat für die Neuanschaffung aller versicherten Sachen zusammen zu entsprechen. H.1.5 Die in der Police vereinbarte Versicherungssumme für Hausrat Automatische Anpassung zu Hause wird alljährlich per Vertragserneuerung der Verände- der Versicherungssumme rung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst. Für das folgende Versicherungsjahr ist jeweils der auf den 1. Oktober festgesetzte Indexstand massgebend. Würde die Anpassung zu Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 15 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 einer Unterschreitung der auf der Police vereinbarten Versiche- rungssumme führen, bleibt die Versicherungssumme unver- ändert. Die Änderung der Prämie infolge Anpassung an den neuen Index berechtigt nicht zur Kündigung. Die übrigen Summenbegrenzungen und Vereinbarungen in der Police bleiben unverändert. H.1.6 Nicht versichert sind: Generell nicht a) Motorfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen, Mobil- versicherte Sachen heime, jeweils samt Zubehör. Dieser Ausschluss gilt nicht für Leicht-Motorfahrräder (VTS Art. 18 b), motorisierte Rollstühle ohne Kontrollschild (VTS Art. 18 c) und motorisierte Trendfahrzeuge, welche nicht immatrikuliert sein müssen; b) Wasserfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversiche- rung gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie jene, die nicht regelmässig nach Gebrauch wieder nach Hause genommen werden (unter Vorbehalt Art. H.1.3 b), und andere Wasserfahrzeuge mit Motor, jeweils samt Zubehör; c) Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eingetra- gen werden müssen; d) Sachen, die bei einer kantonalen Versicherungs- anstalt versichert sind oder versichert werden müssen; e)  egenstände, für die eine besondere Versicherung G besteht. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung, falls die Versicherung, auf welche hier Bezug genom- men wird, eine analoge Einschränkung enthält; f) Raub- oder Schwarzkopien von digitalen Werten und Kryptowährungen; g) Haustiere. H.1.7 Nicht versichert sind: Generell nicht a) Schäden bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitäts- versicherte Ereignisse verletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, Sie weisen nach, dass die Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang stehen; b) Feuer-, Elementar-, Wasser- und Diebstahlschäden bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammen- rottung, Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, es wird Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 16 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 glaubhaft dargelegt, dass Sie die zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben; c) Schäden durch Erdbeben, vulkanische Eruptionen und Veränderung der Atomkernstruktur, sofern Sie nicht nachweisen, dass die Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang stehen. Keine Leistungen werden bei Einwirkung ionisierender Strahlen erbracht. H.1.8 Der pro Schadenereignis vereinbarte Selbstbehalt für die Selbstbehalte Grunddeckungen der Hausratversicherung ist in der Police deklariert. Zusätzlich gelten für die nachstehenden Schaden- ereignisse folgende abweichende Bestimmungen: a) Elementarereignisse: Selbstbehalt richtet sich nach der jeweils gültigen Schweizerischen Elementarschadenver- ordnung; b) Diebstahl: bei Einbruch, einfachem Diebstahl und Vandalis- mus: gemäss Police; bei Beraubung: CHF 0; c) Hausrat-Kasko: pro Schadenereignis CHF 200; d) Reisegepäck & Mietwagen: kein Selbstbehalt; e) Cyber: kein Selbstbehalt; f) Hausrat Extra: kein Selbstbehalt; g) Home Assistance: kein Selbstbehalt; h) Wertsachenversicherung: CHF 200 i) Velos, E-Bikes, Mofas: 10 % der Schadensumme, jedoch mindestens CHF 200 und höchstens CHF 500 pro versicherten Gegenstand und pro Ereignis. Eine allfällige Leistungsbegrenzung erfolgt erst nach Abzug des Selbstbehaltes. H.2 Versicherte Ereignisse – Grunddeckung In der Hausratversicherung sind folgende Ereignisse in der Grunddeckung versichert, jedoch nur, sofern diese auch in der Police als versichert aufgeführt sind. H.2.1 Versichert sind Schäden am Hausrat verursacht durch: Feuer- und a) Brand, plötzliche und unfallmässige Einwirkung von Rauch, Elementarereignisse Blitzschlag, Explosion, Implosion, Meteoriten, abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder deren Teile, sowie Schäden durch Löschmittel; b) Versengen. Mitversichert sind Schäden am Hausrat, der unbeabsichtigt Hitze oder Wärme ausgesetzt ist; Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 17 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 c) Elementarereignisse: Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von mind. 75 km/h der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Stein- schlag und Erdrutsch. Mitversichert ist das Abhandenkommen als Folge dieser Ereignisse. Nicht versichert sind: a) Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektrischen Energie selbst, durch Überspannung oder durch Erwärmung infolge von Überlastung; b)  chäden durch bestimmungsgemässe oder allmäh- S liche Einwirkung von Rauch; c)  turm- und Wasserschäden an Schiffen auf dem S Wasser; d)  chäden, verursacht durch Bodensenkungen, S schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konst- ruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unter- lassung von Abwehrmassnahmen, künstliche Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern, Grundwasser, Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss wiederholt; e)  chäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen S oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen, Rück- stau von Wasser aus der Kanalisation oder Verände- rung der Atomstruktur, alle ohne Rücksicht auf ihre Ursache. H.2.2 Versichert sind Schäden am Hausrat verursacht durch: Wasser a) Auslaufen von Flüssigkeiten und Gasen aus Leitungen und Anlagen, die den Gebäuden am versicherten Standort dienen sowie den daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten; b) Plötzliches, unfallmässiges Ausfliessen von Wasser und Flüssigkeiten aus anderen wasserführenden Geräten und Einrichtungen wie Aquarien, Zierbrunnen, mobilen Klima- geräten, Luftentfeuchtern, Luftbefeuchtern und Wasser- betten; c) Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, das aus Aussena- blaufrohren, durch geschlossene Türen und Fenster, Dachrinnen oder durch das Dach selbst in das Gebäude eingedrungen ist; Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 18 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 d) Grundwasser und unterirdisch verlaufendes Hangwasser im Inneren des Gebäudes; e) Rückstau aus der Abwasserkanalisation; f) Pilzbefall jeder Art sowie Ungeziefer, wenn sie nachweislich durch einen versicherten Wasserschaden verursacht, uns unverzüglich angezeigt und zwischenzeitlich in den betroffenen Räumen keine baulichen Veränderungen wie Um- oder Ausbauten vorgenommen worden sind; g) Kosten für Reparaturen und Auftauen durch Frost beschä- digter, von Ihnen als Mieter im Innern des Gebäudes installierter Leitungsanlagen und daran angeschlossener Apparate. Mitversichert ist das Abhandenkommen als Folge dieser Ereignisse. Nicht versichert sind: a) Schäden infolge Eindringens von Wasser durch offene Dachluken, Türen, Fenster, Notdächer oder durch Öffnungen im Dach bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten; b) Rückstauschäden, für die der Eigentümer der Kanalisation haftbar ist; c) Schäden, die beim Auffüllen und bei Reparaturen oder Revisionen von Heizungs- und Tankanlagen sowie Wärmetauschern und/oder Wärmepumpen- Kreislaufsystemen entstehen; d) Schäden soweit sie vom gesetzlich oder vertraglich haftenden Dritten übernommen werden müssen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Bevorschussung; e) Schäden als Folge von Feuer- und Elementarereig- nissen. H.2.3 Versichert sind Schäden durch folgende Ereignisse, sofern sie Diebstahl mittels Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig nachgewiesen sind: a) Einbruchdiebstahl Entwendung von Sachen durch Täter, die gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin Behältnisse aufbrechen. Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, Magnetkarten und dergleichen, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung angeeignet hat. Der Ausbruchsdiebstahl, das heisst Diebstahl verursacht durch eingeschlossene Täter, welche gewaltsam aus einem Gebäude oder einem Raum ausbrechen, ist dem Einbruch- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 19 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 diebstahl gleichgestellt. Das Aufbrechen von Fahrzeugen (samt Anhängern) aller Art gilt als einfacher Diebstahl. b) Beraubung Entwendung von Sachen unter Androhung oder Anwen- dung von Gewalt gegen Sie oder gegen eine in Ihrem Haushalt tätige Person sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge von Tod, Ohnmacht oder Unfall. Versichert ist auch der Entreissdiebstahl, jedoch nicht der Taschen- oder Trickdiebstahl. c) Vandalismus Böswillige Beschädigungen durch Dritte am Hausrat, wenn der Täter unbefugt in die versicherten Räume des in der Police aufgeführten Standortes gelangt ist. Einfacher Diebstahl zu Hause d)  Diebstahl, der weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt (z. B. Einschleichen oder Trickdiebstahl) und der sich am gemäss Police aufgeführten Standort ereignet. Nicht versichert sind: a) Taschendiebstahl; b) Verlieren und Verlegen von Sachen; c) Schäden infolge Diebstahl, verursacht durch mit Ihnen im gleichen Haushalt lebende Personen; d) Schäden als Folge von Feuer- und Elementarereig- nissen. H.3 Versicherte Leistungen und Summen H.3.1 Für Hausrat wird die Entschädigung aufgrund des Betrages Berechnung der berechnet, den die Neuanschaffung einer qualitativ und Entschädigung technisch möglichst identischen Sache zur Zeit des Schadenfalls erfordert (Neuwert), abzüglich des Wertes der Reste. Ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt. Sachen, die nicht ihrem Zweck entsprechend gebraucht werden, sind zum Zeitwert versichert. Bei Teilschäden werden die Reparaturkosten, höchstens jedoch der Wert der Neuanschaffung zur Zeit des Schadenfalls vergütet. Verzichten Sie auf die Reparatur der versicherten Sache, so erfolgt die Entschädigung aufgrund der geschätzten Reparaturkosten. H.3.2 Die Hausrat-Versicherungssumme bildet die Entschädigungs- Leistungsgrenzen grenze, sofern nicht die folgenden besonderen Leistungsbe- grenzungen anwendbar sind: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 20 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 a) Hausrat auswärts Bei Feuer, Einbruchdiebstahl, Beraubung und Wasserschä- den ist die Entschädigung auf 20 % der vereinbarten Hausrat-Versicherungssumme, jedoch max. CHF 30‘000 begrenzt. Einfacher Diebstahl auswärts ist nur versichert, wenn dafür eine Zusatzdeckung abgeschlossen wurde und nur bis zu der in der Police vereinbarten Summe. b) Schmucksachen Schmucksachen sind bei einfachem Diebstahl zu Hause und bei Einbruchdiebstahl (zu Hause oder auswärts) bis zu 20 % der Hausrat-Versicherungssumme, jedoch bis max. CHF 30‘000 versichert. Diese Leistungsbegrenzungen gelten nicht, sofern die Schmucksachen zum Zeitpunkt des Schadenereignisses in einem Kassenschrank von mindestens 100 kg Gewicht oder in einem eingemauerten Wandtresor eingeschlossen sind. Für den Inhalt von Kassenschränken und Wandtresoren erbringen wir nur Leistungen, wenn diese abgeschlossen sind und die Schlüssel oder Codes entweder an einem anderen Standort sorgfältig verwahrt oder von den ver- antwortlichen Personen bei sich getragen werden. Als Schmucksachen gelten auch Armband- und Taschen­ uhren mit Einzelwert über CHF 2‘000. c) Geldwerte Geldwerte sind pro Ereignis bis CHF 5‘000 zusätzlich zur Hausrat-Versicherungssumme versichert für: 1)  argeld, Gutscheine, Münzen und Medaillen, Wert- B papiere, Sparhefte, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), ungefasste Edelsteine und Perlen; 2)  redit- oder Kundenkarten, wenn die vertraglichen K Sorgfaltspflichten eingehalten wurden, Autovignetten, SIM-Karten und Prepaid-Karten für Mobiltelefone. Diese Deckung gilt auch für Vermögensschäden, jedoch nur für den Teil des Schadens, für welchen der Inhaber der versicherten Karte gegenüber dem Herausgeber (Warenhaus, Kreditkartenunternehmen, Bank, usw.) gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen haftet; 3)  ahrkarten und Abonnemente des öffentlichen F Verkehrs, Flugtickets und Vouchers (abzüglich allfälli- ger Rückerstattungen durch die Transportunterneh- mung oder den Aussteller). Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 21 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 Nicht versichert sind Geldwerte: 1) von Gästen; 2) bei einfachem Diebstahl; 3) bei Diebstahl aus Fahrnisbauten; 4) des Arbeitgebers. d) Dritteigentum Dritteigentum (Effekten von Gästen, anvertraute, gemiete- te oder geleaste bewegliche Sachen, Berufskleider und -utensilien) ist bei Feuer-, Elementar-, Wasser-, Einbruch- und Beraubungsschäden, sowie bei einfachem Diebstahl zu Hause, pro Ereignis bis CHF 10‘000 zusätzlich zur Hausrat- Versicherungssumme versichert. e) Verderb von Tiefkühlgut Schäden an Lebensmitteln für den privaten Gebrauch durch einen unbeabsichtigten Ausfall des Kühlgeräts sind pro Ereignis bis CHF 2‘000 versichert. Von dieser Deckung ausgeschlossen sind: 1) Schäden am Tiefkühlgerät; 2) Kosten für Reparatur- und Serviceleistungen. f)  chäden durch Versengen, Hitze und Wärme S Schäden durch Versengen, die nicht auf einen Brand zurückzuführen sind, und Schäden am Hausrat, der unabsichtlich Hitze oder Wärme ausgesetzt worden ist, sind pro Ereignis bis CHF 5‘000 versichert. g) Schadenminderungskosten Wir entschädigen auch Schadenminderungskosten. Soweit diese Kosten und die Entschädigung zusammen die Hausrat-Versicherungssumme übersteigen, werden sie nur vergütet, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die von uns angeordnet wurden. Leistungen öffentlicher Feuerwehren, der Polizei und anderer zur Hilfe Verpflichteter, werden nicht entschädigt. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 22 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 H.3.3 Für die folgenden Kosten, die durch ein versichertes Ereignis Versicherte Kosten entstehen, beträgt die Leistung bis zu 20 % der Hausrat- Versicherungssumme, mindestens CHF 15‘000: a) Zusätzliche Lebenshaltungskosten Kosten, die aus der Unbenutzbarkeit der beschädigten Räume entstanden sind, Ertragsausfälle aus Miete oder Untermiete, sowie Kosten für ein Ersatz-Mobiltelefon während der Dauer der Reparatur. Eingesparte Kosten werden von der Entschädigung abgezogen. b) U  mzugskosten zum neuen Wohnsitz Kosten für den Umzug innerhalb der Schweiz (Transport der versicherten Sachen) zum neuen Wohnsitz, wenn das Verbleiben am bisherigen Wohnort nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Die Kosten sind auf CHF 2‘000 pro Schadenfall begrenzt. c)  äumung und Entsorgung R Kosten für die Aufräumung von Überresten versicherter Sachen, deren Transport bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsplatz sowie Vernichtungskosten. d) N  otverglasungen und Nottüren Kosten zur Durchführung getroffener Massnahmen für Notverglasungen und Nottüren sowie an deren Stelle tretende Provisorien. e) Schlossänderung Kosten für das Ändern oder Ersetzen von Schlüsseln, Magnetkarten oder von Schlössern an den von den versicherten Personen benutzten Räumen der gemäss Police versicherten Standorte und an von versicherten Personen gemieteten Banksafes. f) Wiederbeschaffung von Dokumenten Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten wie Ausweisen, Reisepässen, Identitätskarten oder deren Duplikate, Kreditkarten und deren Sperrkosten. Nicht versichert sind Wiederherstellungskosten von Bild-, Ton- oder Datenaufzeichnungen sowie von Software auf Datenträgern jeder Art. g) Gebäudebeschädigungen Bei Gebäudeschäden durch Einbruchdiebstahl oder eines Versuches dazu werden die Kosten der nötigen Reparatu- ren übernommen, sofern sie nicht bereits durch eine andere Versicherung gedeckt sind. h)  osten bei einfachem Diebstahl K Die Kosten bei einfachem Diebstahl zu Hause und auswärts sind auf CHF 1‘000 begrenzt. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 23 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 H.4 Zusatzdeckungen (sofern im Vertrag vereinbart) Folgende Ereignisse sind zusätzlich versichert, sofern diese von Ihnen gewünscht und in der Police mit der dafür vereinbarten Versicherungssumme aufgeführt sind: H.4.1 Versichert sind je nach Vereinbarung in der Police Bruchschä- Glasbruch den an: a) Mobiliarverglasungen Mobiliarverglasungen am versicherten Standort, inkl. Platten von Natur- und Kunststeintischen; b) Gebäudeverglasungen 1) Gebäudeverglasungen am versicherten Standort, inkl. Glaskeramikkochfelder oder Glaskochfelder von Induktionsherden sowie Steinabdeckungen in Küche und Bad; 2) Lichtkuppeln; 3)  Gläser von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen; 4) sanitäre Einrichtungen aus Glas, Kunststoff, Keramik, Porzellan oder Stein. Zusätzlich übernehmen wir allfällig notwendige Folgekosten für Zubehör und Armaturen bis max. CHF 1‘000. Die Leistungen für Gebäudeverglasungen sind pro Scha­ denfall auf CHF 10‘000 begrenzt. Für Gebäudeeigentümer eines Einfamilienhauses gilt die Versicherung für das ganze Gebäude. Für Gebäudeeigen- tümer eines Mehrfamilienhauses sowie für Mieter gilt die Versicherung nur für Verglasungen, welche mit den von ihm bewohnten Räumen fest verbunden sind. Plexiglas oder ähnliche Kunststoffe sind Glas gleichgestellt, falls diese anstelle von Glas verwendet werden. Zusätzlich zu den Generellen Ausschlüssen in der Hausratversicherung (Art. H.1.6 und H.1.7) sind nicht versichert: a) Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Glasfiguren, Hohlgläsern (ausgenom- men Aquarien und Glasbausteine) und Beleuch- tungskörpern jeder Art, an Glühbirnen, Leucht- und Neonröhren; b) Schäden an Wand- und Bodenplatten; c) Schäden an Gläsern von Mobiltelefonen, Tablets, Organizern, portablen Computern sowie Bildschir- me jeglicher Art; Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 24 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 d) Folge- und Abnützungsschäden; e) bei Stockwerkeigentum: Schäden an Verglasungen an nicht Ihnen zum Sonderrecht zugeschiedenen oder gemeinsam benutzten Räumen und Gebäude- teilen; f) Schäden verursacht durch Bauarbeiten oder die bei Arbeiten an den Verglasungen selbst oder an Gebäudebestandteilen mit Verglasungen entstehen; g) Schäden an elektrischen und mechanischen Einrichtungen; h) Schäden als Folge von Feuer- und Elementarereig- nissen. H.4.2 Versichert sind Schäden am Hausrat durch Diebstahl, der weder Einfacher Diebstahl als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt und sich ausser­ auswärts halb des gemäss Police versicherten Standortes ereignet. Bei Diebstahl von Velos, Leicht-Motorfahrrädern und E-Bikes sind die Leistungen auf CHF 2‘000 pro Ereignis beschränkt. Zusätzlich zu den Generellen Ausschlüssen in der Hausratversicherung (Art. H.1.6 und H.1.7) sind nicht versichert: a) Schäden durch Liegenlassen, Verlieren oder Verlegen; b) Geldwerte; c) der Diebstahl von Trendfahrzeugen, welche nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen gefahren werden dürfen; d) Schäden, die entstanden sind, weil der Versiche- rungsnehmer seine Sorgfaltspflicht in grobfahrlässi- ger Weise verletzt hat. H.4.3 H.4.3.1 Hausrat-Kasko basic Hausrat-Kasko Versichert sind Beschädigung oder Zerstörung Ihres Hausrats (gem. Art. H.1.2) durch plötzliche, unvorhergesehene, gewalt- same äussere Einwirkung. Elektrogeräte sind zusätzlich gegen Schäden durch Stromeinwirkung (inkl. Überspannung oder Erwärmung durch Überlastung) und Flüssigkeit versichert. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 25 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 Zusätzlich zu den Generellen Ausschlüssen in der Hausratversicherung (Art. H.1.6 und H.1.7) sind nicht versichert: a) Schäden, die unter vertragliche oder gesetzliche Garantieleistungen fallen; b) Schäden als Folge von Feuer-, Elementar-, Wasser- ereignissen, Einbruch, Beraubung, einfacher Diebstahl zu Hause und auswärts, sowie Glasbruch- schäden, welche durch die Zusatzversicherung «Glasbruch» versicherbar sind; c) Schäden an Handspiegeln, Kontaktlinsen, Brillen aller Art mit korrigierten Gläsern, Glasgeschirr, Glasfiguren, Hohlgläsern; d) jegliche Schäden, verursacht durch Tiere oder Ungeziefer; e) Abnützung, oder Betriebsschäden sowie Lack- oder Kratzschäden; f) Sportgeräte in wettkampfmässigen Einsatz; g) Sportgeräte mit eigenem Motor; h) Motorfahrräder, Leicht-Motorfahrräder (inkl. E-Bikes) und motorisierte Trendfahrzeuge; i) Velos; j) Modellfluggeräte und Drohnen; k) Gartenanlagen; l) Prothesen, Zahnspangen, Hörgeräte (inkl. Zubehör); m) Urkunden, Dokumente und Geldwerte; n) Gegenstände mit Kunst- oder Sammlerwert, Schmucksachen, Armband- und Taschenuhren, Briefmarken; o) Computerviren; p) Informatiksoftware aller Art und/oder Datenverluste; q) Verbrauchs- und Verschleissmaterial; r) Schäden, die entstehen, während die versicherten Sachen einem Dritten zum Transport (bei Reisen) oder beim Wohnsitzwechsel übergeben werden; s) Wiederherstellungskosten für Daten; t) Sachen, die sich dauernd im Freien befinden; u) Verlieren oder Verlegen. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 26 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 H.4.3.2 Hausrat Kasko plus Versicherte Sachen a)  Zusätzlich zu den versicherten Sachen der «Hausrat-Kasko basic»-Deckung versichern wir in der «plus»-Deckung folgende Sachen ohne Selbstbehalt: 1) Brillen und Sonnenbrillen 2) Zahnspangen 3) Kleidungsstücke 4) Schuhe 5) Handtaschen 6) Kleinlederwaren 7) Weine & Spirituosen Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Mindestwert pro Objekt ist CHF 300 (Neuwert). Bei Weinen und Spirituosen muss der Wert der beschädigten Flaschen CHF 300 übersteigen. Der restliche Hausrat ist gemäss den Bedingungen der Hausrat-Kasko basic versichert. Versicherte Ereignisse b)  Zusätzlich zu den versicherten Ereignissen aus der «basic»- Deckung (gem. Art. H.4.3.1) und in Abänderung zum Ausschluss aus Art. H.4.3.1 d) versichern wir noch folgende Ereignisse: 1) Schäden, verursacht durch Nagetiere oder Ungeziefer; 2) Plötzliche, unvorhergesehene Beschädigungen durch Tiere. Zusätzlich zu den Generellen Ausschlüssen in der Hausratversicherung (Art. H.1.6 und H.1.7) und den Ausschlüssen der «basic»-Deckung (Art. H.4.3.1) sind nicht versichert: a) Verunreinigung oder Beschädigung (Ausscheidun- gen, Erbrechen, Fäkalien, Zerkratzen, Verbisse udgl.) verursacht durch eigene oder fremde Haustiere; b) Schäden durch privat gehaltene Nagetiere, Marder, Insekten und Wildtiere; c) die Kosten für die Eruierung, Bekämpfung und Beseitigung der Nagetiere und Ungeziefer. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 27 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 H.4.4 Als Reise gilt der Aufenthalt ausserhalb der Wohngemeinde Reisegepäck und während mindestens 24 Stunden mit mindestens einer Über- Mietwagen nachtung. Die «Reisegepäck und Mietwagen»-Deckung gilt weltweit und für: a) Reisegepäck Versichert sind: 1) Beschädigung von Reisegepäck, das für den persön- lichen Bedarf auf Reisen und für den Aufenthalt am Reiseziel mitgeführt wird; 2) Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck während der Beförderung durch die beauftragte Transportunter- nehmung; 3) Kosten für unumgängliche, notwendige Anschaffungen wegen verspäteter Auslieferung des Reisegepäcks durch die mit dem Transport beauftragte Unterneh- mung. Die Deckung ist auf die in der Police aufgeführten Summe pro Person begrenzt und gilt für Reisen von maximal 6 Monaten Dauer. Für Sachen, die einer Transportunternehmung zur Beförde- rung übergeben werden, ist eine Empfangsbescheinigung zu verlangen. Zusätzlich zu den Generellen Ausschlüssen in der Hausratversicherung (Art. H.1.6 und H.1.7) sind nicht versichert: a) Geldwerte und die Kosten der Umtriebe des Schadens; b) Entschädigungen, die durch das Reise- oder Transportunternehmen übernommen werden müssen; c) Musikinstrumente, Kunstgegenstände, Berufswerk- zeuge, portable Kommunikationsgeräte, portable Computer inklusive Software, Prothesen; d) Temperatur- oder Witterungseinflüsse, Abnützung und Folgen der natürlichen Beschaffenheit von Sachen; e) Skis, Snowboards und Schlitten; f) Velos, E-Bikes, Kitesurfboard, Surfboard und Windsurfboard, sowie Boote; g) Brillen und Kontaktlinsen, die nicht durch eine Transportunternehmung befördert werden; h) Reisegepäck auf dem Arbeitsweg. Dieser gilt nicht als Reise. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 28 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 Mietwagen – Wegfall des Selbstbehaltes b)  Versichert ist der gemäss Mietvertrag geschuldete Selbst- behalt eines von Ihnen gemieteten Fahrzeuges, wenn Sie einen Schaden am Fahrzeug verursachen sowie bei Diebstahl des Fahrzeuges. Voraussetzung für die Rückerstattung des Selbstbehaltes ist ein durch eine andere Versicherung gedecktes Ereignis und ein daraus resultierender Selbstbehalt. Erreicht der versicherte Schaden nicht die Höhe des Selbstbehaltes, dann übernehmen wir den Schaden, sofern es sich dabei um ein versichertes Ereignis handelt. Die Mietdauer des Fahrzeugs darf nicht länger als jeweils 30 aufeinanderfolgende Tage betragen. Versichert sind nur Personenwagen und Wohnmobile bis 3500 kg Gesamtgewicht, sowie motorisierte Wasserfahr­ zeuge. Die Höhe der Versicherungsleistung richtet sich nach dem jeweiligen Selbstbehalt, ist jedoch auf die maximale Versiche- rungssumme von CHF 10‘000 pro Mietvertrag begrenzt. Nicht versichert sind: a) Fahrzeuglenker, die das versicherte Ereignis mit einer Blutalkoholkonzentration über dem gesetzlich erlaubten Promillegrenzwert oder unter Einfluss von Betäubungsmitteln verursacht haben; b) Fahrten, die gemäss Mietvertrag nicht erlaubt sind; c) Fahrten mit Fahrzeugen, die nach Gesetz oder von der Behörde nicht erlaubt sind; d) Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie dazugehörigen Trainingsfahrten; e) Ersatzfahrzeuge von Garagisten und Carsharing- Fahrzeuge (z. B. Mobility). H.4.5 Die Cyber-Deckung umfasst mehrere versicherte Ereignisse, Cyber die unter Art. H.4.5.1 – H.4.5.3 beschrieben werden. Die Deckung gilt weltweit. Zusätzlich zu den Generellen Ausschlüssen in der Hausrat- versicherung (Art. H.1.6 und H.1.7) sind nicht versichert: a) Schäden infolge Nutzung von pornografischen Inhalten; b) Schäden als Folge eines Ausfalls von Einrichtungen der öffentlichen Versorgung und Infrastruktur; Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 29 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 c) Schäden als Folge von grobfahrlässigen oder wissentlichen Aktivitäten durch Sie, die gegen in- oder ausländische Gesetze, Verfügungen oder Regulierungen in Zusammenhang mit dem Versand, der Übermittlung, Kommunikation oder Verteilung von digitalen Daten verstossen; d) Aufwendungen, die bei externen Dienstleistern (Service Providern) anfallen; e) Schäden, die bereits durch einen anderen Vertrag versichert sind; f) Schäden, zu deren Deckung Leistungen des Vertragspartners oder Dritter beansprucht werden können. Erweist sich der Anspruch gegen den Vertragspartner oder Dritten nachweislich als uneinbringlich, so übernehmen wir den Schaden gegen die Zession des ursprünglichen Anspruches; g) Ereignisse im Zusammenhang mit einer Amts- und Berufstätigkeit. H.4.5.1 Datenverlust Versichertes Ereignis a)  Versichert ist die Beschädigung oder der Verlust der auf physischen Speichermedien gesicherten Daten und Software der versicherten Personen. Sind mehrere Speichermedien von einem Datenverlust mit derselben Schadenursache betroffen, gilt dies als ein Schadenereignis. Versicherte Leistungen b)  Die Leistungen sind jeweils auf CHF 5‘000 pro Ereignis begrenzt. Wir übernehmen die Kosten für das Wiederherstellen von digitalen Daten und Software auf Datenträgern in deren Zustand unmittelbar vor dem Schaden. Als Wiederherstellung gilt: 1) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdaten- trägern; 2) Beseitigung von vorhandener Schadsoftware (Malware); 3) Rettung und Wiedergewinnung der digitalen Daten aus dem beschädigten oder infizierten Datenstamm zum Zeitpunkt des Schadeneintritts (soweit als möglich und angemessen); 4) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Software; 5) Wiedereingabe von individuell hergestellter Software/ -erweiterung (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus Belegen, die beim Versicherungsnehmer vorhanden sind. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 30 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 Einen Erfolg der Datenrettung garantieren wir nicht. Nicht versichert ist: a) die Wiederbeschaffung der verlorenen Daten; b) ein neuerlicher Lizenzerwerb; c) die Rettung von Daten mit strafrechtlich relevantem Inhalt oder zu deren Nutzung die versicherten Personen nicht berechtigt sind. H.4.5.2 Shopping Premium a) Versichertes Ereignis Versichert sind bei Onlinekäufen: 1) das Abhandenkommen während des Transportes (bei Lieferung oder Rücksendung); 2) die Beschädigung während des Transportes; 3) die Nichtlieferung, die Falschlieferung sowie die Lieferung von schon beschädigter Ware. Versicherte Leistungen b)  Die Leistungen sind jeweils auf CHF 5‘000 pro Ereignis begrenzt. Wir bezahlen zwei Mal pro Versicherungsjahr deine effektiv entstandenen Kosten für die Rücksendung oder den Kaufpreis des versicherten Gegenstandes. Vergütet werden nur Schäden, welche nicht von Dritten (z. B. Kreditkarten- herausgeber) übernommen werden (Subsidiarität). c) Leistungsbegrenzung Der Mindestwarenwert beträgt CHF 50. Für Schmuck sowie Uhren ist die Leistung auf CHF 1‘000 pro Jahr begrenzt. Nicht versicherte Gegenstände sind: a) Geldwerte (gem. Art.H.3.2 c); b) Lebensmittel, sowie Sachen, deren Verderb oder Schwund in der Natur der Sache liegt; c) im Internet heruntergeladene Daten (einschliesslich Musik, Fotos und Software); d) Tiere und Pflanzen. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 31 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 Nicht versichert ist: a) Nichtlieferung oder verspätete Lieferung des versicherten Gegenstands infolge eines Streiks der zuständigen Postämter oder Transportunterneh- men; b) Nichtlieferung oder verspätete Lieferung des versicherten Gegenstands infolge falscher/ungülti- ger Angabe der Lieferadresse; c) Schäden aufgrund einer verspäteten Lieferung, ohne dass eine Belastung des Kontos der versicher- ten Person erfolgte; d) Ereignisse, die unter die Gewährleistung oder Garantie des Herstellers oder Verkäufers fallen. H.4.5.3 Missbrauch bei Online-Zahlungen und -Geschäften sowie bei Kreditkartenmissbrauch Versichertes Ereignis a)  Versichert ist: 1) Der Missbrauch von Daten der versicherten Person im Zusammenhang mit der Abwicklung von privaten Finanz- und Onlinegeschäften (z. B. online und mobile Banking); 2) Die missbräuchliche Nutzung einer der versicherten Person gehörenden oder auf sie in der Schweiz ausgestellten Kredit-, Debit-, oder Kundenkarten durch Dritte, sofern diese Karten ausschliesslich zu privaten Zwecken verwendet werden. Versicherte Leistungen b)  Die Leistungen sind jeweils auf CHF 5‘000 pro Ereignis begrenzt. Vergütet werden nur Schäden, welche nicht von Dritten (z. B. Kreditkartenherausgeber oder Bank) übernommen werden (Subsidiarität). Wir übernehmen: 1) den Ersatz allfälliger Vermögensschäden aus dem Datenmissbrauch; 2) den Ersatz des Schadens aus dem Kartenmissbrauch, dazu gehört auch der Ersatz für der versicherten Person belastete Geld oder Warenbezüge; 3) die Kosten für das Sperren und den Ersatz der betroffe- nen Karten. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 32 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 H.4.6 Zusätzlich zu den versicherten Sachen und Ereignissen der Hausrat Extra Hausrat-Grunddeckung ist Folgendes versichert: H.4.6.1 Haustiere & anvertraute Haustiere Versichert sind Haustiere und anvertraute Haustiere gegen alle Gefahren der Hausrat-Grunddeckung. Die Leistungen sind auf CHF 2‘000 pro verletztes Tier begrenzt. H.4.6.2 Gartenanlagen Versichert sind ausserhalb des Gebäudes, jedoch auf dem gleichen Grundstück befindliche, privat und nicht landwirt- schaftlich genutzte: Rasenflächen, Ziersträucher, Gebüsche, Blumen, Bäume, Hecken (natürliche oder künstliche), Statuen, Brunnenanlagen und Teiche sowie deren Inhalt (ohne Fische und Tiere) gegen alle Gefahren der Hausrat-Grunddeckung bis zu CHF 10‘000. Nicht versichert sind Schäden: a) durch Arbeiten zur Baugrundverbesserung und durch Baugrubenaushub; b) die allmählich entstanden sind; c) durch Hagel- und Schneedruck an jeglicher Art von Pflanzen; d) infolge böswilliger Beschädigung oder Vandalismus sowie Beschädigung durch wilde, nicht privat gehaltene Tiere. H.4.6.3 Garantieverlängerung Versicherte Sachen a)  Versichert ist in der Schweiz erworbene, der versicherten Person gehörende Unterhaltungselektronik und 2nd-Hand- Elektrogeräte mit einem Mindestwert von CHF 300. Örtlicher Geltungsbereich b)  Für mobile Geräte gilt der Versicherungsschutz innerhalb der Schweiz. Für stationäre Geräte beschränkt sich der Versicherungsschutz auf den in der Police aufgeführten Versicherungsort. Beginn und Dauer der Versicherung c)  Bei Unterhaltungselektronik: Der Versicherungsschutz beginnt nach Ablauf der gesetzlichen Garantieleistung von 2 Jahren, d.h. 24 Monate nach Inbetriebnahme oder Kauf des Gerätes und endet 5 Jahre nach Inbetriebnahme oder Kauf des Gerätes. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 33 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 Bei 2nd-Hand-Geräten: Der Versicherungsschutz beginnt ab Kaufdatum des Geräts und gilt für 2 Jahre. Falls das Gerät noch nicht 2 Jahre alt ist, gilt die Deckung erst nach Ablauf der gesetzlichen Garantieleistung von 2 Jahren, endet jedoch spätestens 2 Jahre nach Kauf des Gerätes. Das Gerät darf beim Kauf nicht älter als 6 Jahre sein. Versicherte Ereignisse d)  Versichert ist der plötzliche und unvorhergesehene Verlust der Funktionstätigkeit eines versicherten Gerätes als Folge von Konstruktions-, Material-, Fabrikations- oder Berech- nungsfehlern (analog der Hersteller- oder Verkaufsgaran- tie). Diese Aufzählung ist abschliessend. Versicherte Leistungen e)  Im Schadenfall ist die maximale Leistung auf CHF 2‘000 begrenzt. Im Teilschadenfall übernehmen wir die Reparatur inkl. Material- und Nebenkosten, sowie allfällige Ein- und Ausbaukosten im üblichen Umfang bei Einsatz von Techni- kern am versicherten Standort. Im Totalschadenfall übernehmen wir den Wert des ver- sicherten Gerätes zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes. Der Zeitwert wird wie folgt definiert (nach Betriebsmonaten): 1) 24 – 36 Monate: 70 % des ursprünglichen Kaufpreises 2) 37 – 48 Monate: 50 % des ursprünglichen Kaufpreises 3) 49 – 60 Monate: 30 % des ursprünglichen Kaufpreises Ein Totalschadenfall liegt auch vor, wenn die Reparatur des Gerätes technisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. Im Totalschadenfall geht das Gerät in unser Eigentum über. Nicht versicherte Gefahren f)  1) Schäden und Mängel, die unter die gesetzliche Garantieleistung oder die vertragliche Garantie eines Dritten (z. B. Hersteller oder Verkäufer) fallen; 2) Schäden und Mängel, die durch anderweitige Versicherungsverträge versichert sind; 3) Montagefehler, die auf die Arbeit durch einen nicht durch den Hersteller oder Verkäufer beauftragten Monteur zurückzuführen sind; 4) Veränderungen am versicherten Gerät, die nicht vom Hersteller oder Verkäufer zugelassen sind; 5) Schäden und Mängel, die unmittelbar auf Alterung oder übermässigen Ansatz von Schmutz oder sonstigen Ablagerungen zurück- zuführen sind; Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 34 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 6) Schäden und Mängel, die auf mangelhafte Wartung oder Missachtung der vom Hersteller empfohlenen Unterhaltsmassnahmen zurückzu- führen sind; 7) Schäden und Mängel, die auf einen nicht bestimmungsgemässen Gebrauch des ver- sicherten Gerätes gemäss Herstellerangaben zurückzuführen sind; 8) Schäden und Verluste, die auf äussere Einwir- kungen zurückzuführen sind; 9) Schönheitsfehler und Mängel, die keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der versicher- ten Geräte haben, sowie Einbrennschäden bei Bildschirmen. H.4.6.4 Grobfahrlässigkeitsschutz Sofern in der Police vereinbart, verzichten wir bei grobfahrlässi- ger Verursachung des Schadenereignisses in der Hausrat- Grunddeckung auf das uns zustehende Recht (Art. 14 Abs. 2 und 3 VVG), die Leistungen zu kürzen. Der Verzicht auf Leistungskürzung gilt nicht: a) wenn das versicherte Ereignis in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Missbrauch von Alkohol-, Drogen- oder Medikamenten verursacht wurde; b) wenn die versicherte Person den Schaden absicht- lich herbeigeführt hat; c) für sämtliche Leistungen der Cyberversicherung sowie Fälle von Beschädigung, Veränderung oder Verlust eigener oder fremder Daten; d) für allfällige Kürzungen infolge Verletzung der Sorgfaltspflichten (gem. Art. S.2). H.4.6.5 Extra-Diebstahl Folgende Leistungen sich versichert: Psychologische Beratung nach Einbruch/Beraubung a)  Die versicherte Person kann Unterstützung und psycho- logische Beratung in Anspruch nehmen, sofern das aufgrund eines versicherten Einbruchdiebstahls oder einer Beraubung benötigt wird. Die Leistungen umfassen 3 Anrufe im Gegenwert von max. CHF 1‘000 und gelten pro versicherte Person je Ereignis. Die Beratung erfolgt via uns durch die Stiftung Carelink. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 35 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 Medizinische Leistungen sowie Franchisen und Selbstbehalte der Schweizerischen Sozialversiche- rungen sind nicht versichert. Selbstverteidigungskurs nach Beraubung b)  Versichert sind die Kosten für die Teilnahme an einem Selbstverteidigungskurs bis CHF 500 nach einem ver- sicherten Beraubungsschaden. Reinigung der Räumlichkeiten und Gegenstände nach c)  Einbruchdiebstahl Versichert sind die Kosten bis CHF 3‘000 für die Reinigung der privat bewohnten Räume und privat genutzten Gegen- stände am Versicherungsort durch ein Reinigungsunter- nehmen nach einem versicherten Einbruchdiebstahl (am in der Police aufgeführten Standort), sofern dafür nicht anderweitig Versicherungsschutz beansprucht werden kann. Verdopplung der Versicherungssumme einfacher d)  Diebstahl auswärts Bei Reisen (Aufenthalt ausserhalb der Wohngemeinde während mindestens 24 Stunden mit mindestens einer Übernachtung) verdoppelt sich die Versicherungssumme der Deckung «Einfacher Diebstahl auswärts» (Art. H.4.2). Diese Verdopplung gilt nicht, wenn die versicherten Sachen einem Transportunternehmen zur Beförderung übergeben werden. Ebenfalls gilt die Verdopplung nicht für Velos, E-Bikes und Leicht- Motorfahrräder. Voraussetzung ist auch, dass die Deckung «einfacher Diebstahl auswärts» in der Police versichert ist. H.4.7 Versichert sind die Organisation von Spezialisten sowie die Home Assistance Übernahme der Kosten im Falle von Notsituationen, die Sofortmassnahmen erforderlich machen bis zu CHF 1‘000 pro Ereignis. Die Leistungen werden nur erbracht, wenn sie durch uns organisiert wurden. H.4.7.1 Versicherter Standort Der Versicherungsschutz gilt für den in der Police aufgeführten Standort. Mit Ausnahme des Schlüsseldienstes werden die Leistungen nur für Gebäude- oder Stockwerkeigentümer (für seine eigenen Wohnräume) erbracht. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 36 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 H.4.7.2 Versicherte Ereignisse und Leistungen Versichert ist: a) die notfallmässige Organisation eines Schlüsseldienstes (inkl. Arbeits-, Material- und Wegkosten) im Falle von: 1) Verlust oder Beschädigung von Schlüsseln oder Codes und Karten für elektronische Zutrittssysteme; 2) Defekten an Schlössern von Eingangstüren, Garagen- toren oder Balkontüren, wenn sich diese nicht mehr schliessen oder öffnen lassen; 3) versehentlichem Ein- oder Aussperren. b) die Organisation eines Schlüsseldienstes, falls eine ver- sicherte Person nicht in der Lage ist (infolge von Krankheit, Unfall, Ohnmacht oder Tod), die Eingangstüre von innen zu öffnen; c) die Reparatur bei einem Defekt der sanitären Einrichtun- gen; d) die Reparatur defekter Heizungs-, Klima- und Lüftungsan- lagen sowie Lieferung allfälliger Notfallgeräte; e) ein Wach- und Sicherungsservice, wenn eine provisorische Schliessung der Wohnung oder des Gebäudes nicht mehr möglich ist; f) die Entfernung von Wespen-, Hornissen- oder Bienen- nestern. Nicht versichert: a) sind die Kosten für die definitive Schadenbehebung, falls diese nicht im Rahmen der organisierten Notfallhilfe erbracht werden kann; b) ist die Neuanschaffung von Geräten, Anlagen und sanitären Einrichtungen; c) ist der Heizungsausfall infolge eines Mangels an Heizmaterial; d) sind Kosten für periodisch notwendige Unterhalts- und Wartungsarbeiten; e) sind Kosten und Schäden, die aufgrund mangelnder oder unterlassener Unterhalts- und Wartungsarbei- ten entstehen; f) sind Kosten, welche Gegenstand von Garantie-, Service oder Unterhaltsverträgen sind. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 37 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 H.4.8 H.4.8.1 Versicherte Sachen Wertsachenversicherung Versichert sind Wertsachen, die sich im Eigentum der versicher- ten Personen befinden, sofern der Einzelwert mind. CHF 500 beträgt und CHF 20‘000 nicht übersteigt. Massgebend ist der Wert, welcher zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig war. H.4.8.2 Örtlicher Geltungsbereich Die Wertsachen sind an Ihrem in der Police aufgeführten Wohnsitz, sowie im Banksafe versichert. Bei vorübergehenden nicht länger als 2 Jahre dauernden Aufenthalten und Reisen gilt der Versicherungsschutz weltweit. H.4.8.3 Versicherungssumme Wertsachen Die in der Police festgelegte Versicherungssumme muss dem Wert all Ihrer versicherten Wertsachen zusammengefasst entsprechen. Diese Versicherungssumme muss von Ihnen angepasst werden, wenn neue Wertsachen dazukommen oder der Wert der Objekte sich verändert hat. H.4.8.4 Nicht versicherte Ereignisse Nicht versichert sind Schäden: a) infolge kriegerischer Ereignisse, Neutralitätsver- letzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand und Massnahmen dagegen; b) infolge innerer Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Krawall, Tumult oder Zusammenrottung) und Massnahmen dagegen; c) durch Erdbeben, vulkanische Eruptionen und Veränderung der Atomkernstruktur; d) durch Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben; e)  durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unterlassung von Abwehrmass- nahmen, künstliche Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern, Grundwasser, Ansteigen und Über- borden von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren oder längeren Zwischenräumen wiederholt; f) durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künst- lichen Wasseranlagen, Rückstau von Wasser aus der Kanalisation, für die der Eigentümer der Kanalisation haftbar ist; Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 38 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 g) infolge Diebstahls von versicherten Sachen aus nicht abgeschlossenen Motorfahrzeugen, Luftfahrzeu- gen, Wohnwagen, Mobilheimen sowie Motor- und Segelbooten; h) die unter vertragliche oder gesetzliche Garantie- leistungen fallen oder die entstehen, wenn die versicherten Objekte durch Dritte gereinigt, repariert oder erneuert werden; i) die entstehen, während versicherte Wertsachen einem Dritten zum Transport (bei Reisen) oder beim Wohnsitzwechsel übergeben werden; j) infolge Lichteinwirkung, chemischer oder klimati- scher Einflüsse, Veränderung der Farbe sowie Lackschäden; k) infolge von Materialermüdung, Abnützung sowie Bruchschäden an Uhrwerken; l) an Geräteteilen, die regelmässig erneuert werden müssen sowie an Sicherungen, nicht aufladbaren Batterien und auswechselbaren Datenträgern; m) durch Verlust oder Beschädigung von auf Daten- trägern festgehaltenem Datenmaterial; n) durch Computerviren; o) infolge Diebstahls, verursacht durch mit dem Versicherungsnehmer im gleichen Haushalt lebende Personen; p) infolge Veruntreuung, Unterschlagung, betrei- bungsrechtlicher Zwangsverwertung oder Konfiska- tion durch staatliche Organe; q) durch Nagetiere oder Ungeziefer; r) infolge Verunreinigung oder Beschädigung (Aus- scheidungen, Erbrechen, Fäkalien, Zerkratzen, Verbisse udgl.) verursacht durch eigene oder fremde Haustiere. H.4.8.5 Selbstbehalt Der Selbstbehalt beträgt CHF 200 pro Schadenereignis. Eine allfällige Leistungsbegrenzung erfolgt erst nach Abzug des Selbstbehaltes. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 39 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 H.4.8.6 Versicherte Wertsachen Wir versichern folgende Wertsachen: a) Schmuck und Uhren; b) E  lektrogeräte: Kameras inklusive Objektive, TV-Geräte, PC inkl. Monitor, Notebooks, Beamer, Drohnen (< 25 kg), Hörgeräte; c) Designer: Handtaschen, Kleinlederwaren, Schuhe, Gürtel, Brillen, Sonnenbrillen; d) Musikinstrumente. Diese Aufzählung ist abschliessend. H.4.8.7 Versicherte Ereignisse Versichert sind folgende Ereignisse: a) Plötzliche Beschädigung Versichert sind unvorhergesehene und plötzliche Zerstö- rung und Beschädigung aller Art durch äussere Einwirkung. b) Diebstahl Versichert sind Schäden, die durch Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig nachgewiesen werden können: 1) Einbruchdiebstahl Entwendung von Sachen durch Täter, die gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin Behältnisse aufbrechen. Das Aufbrechen von Fahrzeugen (samt Anhängern) aller Art gilt als einfacher Diebstahl. (In Ergänzung zu H.3.2 b) 2) Beraubung Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen Sie oder gegen eine in Ihrem Haushalt tätige Person sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge von Tod, Ohnmacht oder Unfall. (In Ergänzung zu H.3.2 b) 3) Einfacher Diebstahl Diebstahl, der weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt. Verlieren, Verlegen, Abhandenkommen c)  Versichert sind Schäden, die entstehen, wenn die versicher- ten Wertsachen verloren gehen, verlegt werden oder anderweitig abhandenkommen. Diese Deckung gilt nur für folgende Gegenstände: 1) Schmuck und Uhren; 2) Hörgeräte; 3) Brillen; 4) Musikinstrumente. Diese Aufzählung ist abschliessend. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 40 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 H.4.8.8 Berechnung der Entschädigung Bei einem Totalschaden gilt als Ersatzwert der Neuwert, jedoch maximal die vereinbarte Versicherungssumme, welche in der Police aufgeführt ist. Ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt. Für teilweise beschädigte Objekte werden im Maximum die Kosten der Reparatur entschädigt sowie ein allfälliger Minder- wert. Wir können nach unserer Wahl die erforderlichen Repara- turen veranlassen, Naturalersatz leisten oder die Entschädigung in bar auszahlen. H.4.8.9 Leistungsgrenzen Die nachfolgenden Leistungsbegrenzungen gelten für die Summe der versicherten Objekte je Ereignis. Leistungsbegrenzungen auf CHF 10‘000 a)  Bei Diebstahl von versicherten Sachen aus abgeschlosse- nen Motorfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wohnwagen, Mobilheimen sowie Motor- oder Segelbooten ist die Leistung auf CHF 10‘000 begrenzt. b) L  eistungsbegrenzungen auf CHF 50‘000 Übersteigt der Gesamtwert der versicherten Schmuck- sachen und -uhren CHF 50‘000, so haften wir über diesen Betrag hinaus nur: 1) wenn die Schmucksachen und -uhren getragen oder ständig persönlich beaufsichtigt werden; 2) aus einem abgeschlossenen Sicherheitsbehältnis gestohlen werden. Unter Sicherheitsbehältnis sind zu verstehen: Kassenschränke über 100 kg Gewicht oder eingemauerte Wandtresore. Die Schlüssel oder Codes von Zahlenkombinationsschlössern der betreffenden Behältnisse müssen in einem anderen Raum sorgfältig verwahrt oder von den verantwortlichen Personen auf sich getragen werden. H.4.9 H.4.9.1 Versicherte Sachen Velos, E-Bikes und Mofas Die Versicherung deckt Schäden für Mofas (VTS Art. 18 a), Leicht-Motorfahrräder (VTS Art. 18 b), und Velos (nachstehend «versicherter Gegenstand»), die sich im Besitz oder Eigentum der versicherten Person befinden. Versichert werden können folgende Gegenstände: a) Velos; b) Motorfahrräder; c) Leicht-Motorfahrräder (E-Bikes, E-Scooter, E-Roller, E-Trottinette, etc.) Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 41 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 Ebenfalls versichert sind am versicherten Gegenstand fest montiertes Zubehör für dessen Montage oder Demontage ein Werkzeug benötigt wird (z. B. Kindersitz, Dynamobeleuchtung, Gepäckträger) sowie E-Bike-Akkus. H.4.9.2 Örtlicher Geltungsbereich Die versicherten Gegenstände sind an dem in der Police aufgeführten Standort versichert. Bei vorübergehenden nicht länger als 2 Jahre dauernden Aufenthalten und Reisen gilt der Versicherungsschutz weltweit. Die Assistance ist auf Ereignisse, die in der Schweiz eintreten, beschränkt. H.4.9.3 Versicherungssumme Die in der Police festgelegte Versicherungssumme muss dem Wert all Ihrer versicherten Gegenstände (inkl. allfälliges fest montiertes Zubehör) zusammengefasst entsprechen. Diese Versicherungssumme muss von Ihnen angepasst werden, wenn neue Gegenstände dazukommen. H.4.9.4 Nicht versicherte Ereignisse Nicht versichert sind Schäden: a) infolge kriegerischer Ereignisse, Neutralitätsver- letzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand und Massnahmen dagegen; b) infolge innerer Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Krawall, Tumult oder Zusammenrottung) und Massnahmen dagegen; c) die entstehen, während der versicherte Gegenstand einem Dritten zum Transport (bei Reisen) oder beim Wohnsitzwechsel übergeben werden; d) infolge Diebstahls, verursacht durch mit dem Versicherungsnehmer im gleichen Haushalt lebende Personen; e) selbstverschuldete Fahruntüchtigkeit infolge Alkohol- oder Drogenkonsums; f) bei Verletzung grundlegender Sorgfaltspflichten (z. B. bei unsachgemässer Sicherung des versicher- ten Gegenstandes, falls die unterlassene Wartung die Betriebssicherheit des versicherten Gegenstan- des beeinträchtigt, bei Überladung und bei nicht zulässigen Veränderungen) Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 42 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 g) bei Verletzung der Verkehrsregeln des Strassenver- kehrsgesetzes oder bei Fahrten auf öffentlichen Strassen ohne entsprechende Bewilligung; h) für Fahrten ohne gesetzlich vorgeschriebene Kontrollschilder oder mit ungültigen Kontrollschil- dern; i) Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie dazugehörigen Trainingsfahrten; j) bei Beteiligung an waghalsigen Tätigkeiten, bei denen der Teilnehmer sowie der versicherte Gegenstand und dessen Zubehör erhöhten Risiken ausgesetzt sind (wie Downhill, FourCross, BMX, Dirtjump oder andere Disziplinen auf ähnlichen Strecken); k) verursacht während der Ausübung jeglicher Radsportarten (z. B. Radrennen, Radquer, Gravel- rennen, Trial, etc); l) die vor dem Vertragsabschluss eingetreten sind; m) rein ästhetischer Natur (Kratzer usw.) ohne Einfluss auf die Fahrfähigkeit des versicherten Gegenstan- des; n) durch Abnützung; o) Ansprüche, die durch einen anderen Versicherungs- vertrag oder Dienstleister gedeckt sind (Subsidiari- tät). In diesem Fall entschädigen wir nur den Teil, der nicht durch den anderen Versicherer oder Dienst- leister gedeckt ist (Zusatzversicherung). H.4.9.5 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: a) Transportierte Gegenstände (z. B. Gepäck); b) Vom versicherten Gegenstand gezogene Anhänger; c) Zubehör, das nicht festmontiert ist, mit Ausnahme von E-Bike-Akkus; d) gewerblich genutzte Fahrzeuge (z. B. Bike-Sharing und Lieferdienste). Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 43 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 H.4.9.6 Selbstbehalt Der Selbstbehalt beträgt immer 10 % der Schadensumme, jedoch mindestens CHF 200 und höchstens CHF 500 pro versicherten Gegenstand und pro Ereignis. Eine allfällige Leistungsbegrenzung erfolgt erst nach Abzug des Selbstbehaltes. H.4.9.7 Versicherte Ereignisse Versichert sind folgende Ereignisse: Plötzliche Beschädigung a)  Versichert sind Schäden am versicherten Gegenstand und an daran fest montiertem Zubehör infolge unvorhergesehe- ner und plötzlich eintretender Beschädigung oder Zer- störung aller Art. b) Diebstahl Versichert sind der Einbruchdiebstahl, die Beraubung und der einfache Diebstahl des versicherten Gegenstandes. H.4.9.8 Versicherte Leistungen Die Leistungen sind auf insgesamt zwei Schadenereignisse pro Versicherungsjahr beschränkt. a) Totalschaden Im Totalschadenfall wird die Entschädigung aufgrund des Betrages berechnet, den die Neuanschaffung einer qualitativ und technisch möglichst identischen Sache zur Zeit des Schadenfalls erfordert (Neuwert), abzüglich des Wertes der Reste. Die Entschädigung ist jedoch auf die in der Police genannte Versicherungssumme begrenzt. Ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt. b) Teilschaden Bei Teilschäden werden die für die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit notwendigen Reparaturkosten übernommen, höchstens jedoch der Wert der Neuanschaf- fung zur Zeit des Schadenfalls. Verzichten Sie auf die Reparatur des versicherten Gegenstandes, so erfolgt die Entschädigung aufgrund der geschätzten Reparaturkosten. Bei Akkudiebstahl (ohne Velodiebstahl) kommt die folgen- de Entschädigungstabelle zur Anwendung: Nutzungsjahr* Entschädigung 1. Jahr Neuwert 2. Jahr 75 % des Neuwerts 3. Jahr 50 % des Neuwerts 4. Jahr 25 % des Neuwerts Ab dem 5. Jahr 0 % des Neuwerts  * ab dem Kaufdatum des neuen Velos und/oder des neuen Akkus. Bei gebrauchten Velos und/oder Akkus ist die Entschädigung maximal auf den bezahlten Preis zum Zeitpunkt des Kaufs begrenzt. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 44 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 H.4.9.9 Zusatzdeckungen – Assistance (sofern im Vertrag vereinbart) Versichert sind die entstandenen Kosten aufgrund der Ver- hinderung an der Weiterfahrt infolge einer Panne oder eines Unfalls: a) Transport des versicherten Gegenstandes zu einer offiziel- len Fachwerkstatt oder Ihren Wohnort bei Unfall oder Panne in der Schweiz; b) die Kosten der Rückkehr an den Ihren Wohnort in der Schweiz; c) die Mehrkosten zur Fortsetzung der Fahrt; d) Miete eines Ersatzes der gleichen Kategorie während der Dauer der Reparatur. Die Kosten sind gesamthaft auf CHF 800 pro Ereignis limitiert. Der Transport des versicherten Gegenstandes, die Kosten der Rückkehr und die Mehrkosten zur Fortsetzung der Fahrt sind gesamthaft auf max. CHF 300 pro Ereignis limitiert. Keine Versicherungsleistung erfolgt: a) bei Bergungs- und Rettungsaktionen von Personen oder Velos, E-Bikes, etc.; b) bei Leistungen eines Rettungs- und Ambulanz- dienstes; c) bei Pannen aufgrund von leeren Akkus. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 45 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 P Privathaftpflichtversicherung (sofern im Vertrag vereinbart) P.1 Allgemeines P.1.1 Versichert sind je nach Vereinbarung in der Police: Versicherte Personen • Sie als Versicherungsnehmer allein (Einzelversicherung) oder • Sie und alle Personen, welche an derselben Adresse gemeldet sind, sofern diese mit Ihnen in Wohngemein- schaft leben oder als Wochenaufenthalter regelmässig in den Haushalt zurückkehren (Mehrpersonen-Versicherung). Mitversichert sind unabhängig von der Variante Einzelversiche- rung oder Mehrpersonen-Versicherung: • Unmündige Kinder, die sich vorübergehend bei Ihnen aufhalten; • Privates Dienstpersonal und Haushalthilfen für Schäden, die sie gegenüber Dritten in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in Ihrem Privatbereich verursachen. P.1.2 Falls die Versicherung für eine Einzelperson abgeschlossen Vorsorgeversicherung worden ist, gilt folgendes: Bei Heirat, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder eines Konkubinats gilt der Versicherungsschutz bis zum Ablauf des Versicherungsjahres automatisch auch für die im gleichen Haushalt lebenden Personen. Innert dieser Frist haben Sie die Umwandlung in eine Mehrpersonen-Versicherung bei uns zu beantragen. P.1.3 Die Versicherung gilt weltweit. Örtlicher Geltungsbereich P.1.4 Wir schützen im Rahmen der versicherten Eigenschaften Ihr Versicherte Schäden Vermögen vor finanziellen Folgen aus gesetzlichen Haftpflicht- ansprüchen Dritter für: a) Personenschäden als Folge der Tötung oder Verletzung oder sonstigen Gesundheitsschädigungen von Personen; b) Sachschäden als Folge der Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen, die Dritten gehören. Den Sachschäden gleichgestellt sind die Tötung, die Verletzung oder die sonstige Gesundheitsschädigung von Tieren; c) Vermögensschäden, d.h. in Geld messbare Schäden, wenn diese auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 46 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 P.1.5 Versichert sind nur Ansprüche nach den gesetzlichen Bestim- Versicherte Leistungen mungen über die zivilrechtliche Haftung. Die Versicherung umfasst die Entschädigung berechtigter und die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche. Ebenfalls versichert sind Schadenverhütungskosten, d.h. Kosten, die zu Ihren Lasten und zur Abwendung eines unvorher- gesehenen, unmittelbar bevorstehenden versicherten Scha- denereignisses durch angemessene Massnahmen aufgewendet werden müssen. Diese Leistungen sind für Personen- und Sachschäden sowie Schadenverhütungskosten pro Schadenereignis auf die in der Police bezeichnete Versicherungssumme begrenzt, wobei allfällige Schadenzinsen, Expertisen-, Anwalts-, Gerichts- und ähnliche Kosten darin inbegriffen sind. Die Gesamtheit aller Schäden aus derselben Ursache gilt, ohne Rücksicht auf die Zahl der Geschädigten, als ein Ereignis. P.1.6 Wir übernehmen auf Ihren Wunsch folgende Schäden bis zur Wunschhaftung Höhe von CHF 100‘000, auch wenn keine gesetzliche Haftpflicht besteht: a) Personen- und Sachschäden, verursacht durch versicherte urteilsunfähige oder beschränkt urteilsfähige Kinder und Hausgenossen; b) Personen- und Sachschäden, verursacht durch Haustiere der versicherten Personen, die vorübergehend in Verwah- rung gegeben werden. Solche Schäden sind auch dann versichert, wenn sie dem vorübergehenden (aber nicht gewerbsmässigen) Verwahrer selbst zugefügt werden. Dauert die Verwahrung mehr als einen Monat, sind Schä- den, die nach Ablauf eines Monats entstanden sind, nicht mehr gedeckt; bis CHF 2‘000 für Schäden aus Gefälligkeitshandlungen: c)  Ansprüche Dritter für den Teil des Schadens, für den keine gesetzliche Haftung besteht. P.1.7 Nicht versichert sind Ansprüche: Generelle Ausschlüsse a) aus Schäden, welche Sie, Ihre Mitbewohner bzw. Ihre Sachen betreffen; b) aus jeder Folge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen oder Vergehen im Sinne des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches und dem Versuch dazu; c) aus Schäden durch Abnützung; Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 47 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 d) aus Schäden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden mussten oder in Kauf genommen wurden, sowie Schäden, die in der Folge von Drogen- und/oder Alkoholmissbrauch verursacht werden; e) aus der Haftpflicht als Halter, Lenker oder aus dem Gebrauch jeder Art von Motorfahrzeugen (inkl. von ihnen gezogenen Anhängern), Wasser- und Luft­ fahr­zeugen (inklusive Fallschirmen, Hängegleitern, Gleitschirmen und Deltaseglern), für die in der Schweiz eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist beziehungsweise wäre, sofern diese Ansprüche nicht ausdrücklich durch diesen Vertrag versichert sind (unter Vorbehalt von Art. P.2.16, Art. P.2.18, Art. P.2.19, Art. P.2.20, Art. P.3.1); f) aus Schäden bei Fahrten auf Rennstrecken; g) aus der Beeinträchtigung (wie Verändern, Löschen, Verlust oder Unbrauchbarmachen) von Software sowie elektronisch verarbeiteten oder gespeicher- ten Daten, es sei denn, es handle sich dabei um die Folge eines versicherten Schadens an Datenträgern; h) aus Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Witterung, Temperatur, Feuchtigkeit, Rauch, Staub, Russ, Gasen, Dämpfen oder Erschütterungen an Sachen entstanden sind; i) aus Schäden im Zusammenhang mit der Übertra- gung ansteckender Krankheiten des Menschen, der Tiere und Pflanzen; j) aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind; k) aus vertraglich übernommener Haftung, die über die gesetzliche hinausgeht und bei Nichterfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Versicherungspflich- ten; l) aus Schäden im Zusammenhang mit einer Amts- oder Berufstätigkeit (ausgenommen versicherte selbständige berufliche Tätigkeit, gem. Art. P.2.4); m) aus Schäden im Zusammenhang mit der aktiven Beteiligung an Schlägereien und Raufereien; n) für reine Vermögensschäden, die nicht auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurück- zuführen sind; o) für Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen Schneefall oder Eisbildung ergriffen werden; p) aus Schäden durch Maser, Laser oder ionisierenden Strahlen; Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 48 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 q) im Zusammenhang mit anvertrauten Geschäfts- schlüsseln oder anderen Schliesssystemen (z. B. Badges). Nicht versichert sind Regress- und Ausgleichsforderun- gen Dritter für Leistungen, welche sie den Geschädigten ausgerichtet haben für Schäden: a) ohne dass Sie eine gesetzliche Haftpflicht trifft; b) verursacht durch versicherte unmündige Personen, die sich vorübergehend bei Dritten aufhalten; c) verursacht durch Tiere, die vorübergehend in Verwahrung gegeben werden; d) für die Sie als Arbeitgeber von privatem Dienstper- sonal oder für Hilfspersonen haftpflichtig sind; e) für die Sie als Bauherr haftpflichtig sind. P.1.8 Der pro Schadenereignis vereinbarte Selbstbehalt für die Selbstbehalte Grunddeckungen der Privathaftpflichtversicherung ist in der Police deklariert. Zusätzlich gelten für die nachstehenden Schadenereignisse folgende abweichende Bestimmungen: a) Mieterschäden: pro Ereignis CHF 200; b) Obhutsschäden: pro Ereignis CHF 200; c) Haftpflicht aus der Benützung fremder Motorfahrzeuge: pro Ereignis CHF 500; d) Gelegentlicher Lenker fremder Motorfahrzeuge: pro Ereignis CHF 500; e) Mieter von fremden Pferden: pro Ereignis CHF 500; f) Personenschäden CHF 0. P.2 Versicherte Ereignisse – Grunddeckung Wir gewähren Ihnen folgenden Versicherungsschutz: P.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für die Folgen aus dem Privatperson Verhalten im Privatleben. P.2.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Familienhaupt, d.h. Familienhaupt Schäden, für die Sie gemäss den gesetzlichen Bestimmungen als Familienhaupt haften. In der Familienversicherung ist auch die Haftpflicht eines Dritten als nicht gewerbsmässiges Familienhaupt versichert für Schäden, die durch Ihre unmündigen Kinder oder Hausgenos- sen, die sich vorübergehend bei diesem Dritten aufhalten, verursacht werden. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 49 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 P.2.3 Versichert ist die Haftpflicht für Schäden, welche durch in Ihrem Arbeitgeber von Haushalt tätige Privatangestellte in Erfüllung eines Auftrages Dienstpersonal oder in Ausübung der beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten verursacht wurden. Nicht versichert sind selbständige Unternehmer und Berufsleute sowie deren Angestellte, die für Sie Arbeiten verrichten. P.2.4 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbständigen Beruflich selbständig beruflichen Tätigkeiten, sofern der Bruttoertrag erwerbende Person CHF 24‘000 nicht übersteigt. Im Schadenfall muss der Bruttoertrag durch Sie nachgewiesen werden. Nicht versichert sind Schäden und Ansprüche: a) im Zusammenhang mit den Branchen / Berufsgrup- pen: Chemie, Physik, Planung und Konstruktion, Medizin und Alternativmedizin (z. B. Massagen, Chiropraktik, Naturheilkunde, Physiotherapie und Ähnliches), kosmetische Behandlung und Körper- modifikationen aller Art (wie Piercings, Tätowierun- gen, transdermale Implantate, Laserbehandlungen und Ähnliches); b) im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, bei Tätigkeiten als selbstständig erwerben- der Bergführer; Jäger; Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen; Schäden an fremden Pferden; Halter und Benützer von Luftsportgeräten (Fall- schirme, Hängegleiter); c) aus bewilligungspflichtiger Erwerbstätigkeit, die ohne entsprechende Bewilligung ausgeübt wird; d) auf Erfüllung von Verträgen oder Ersatzleistungen, weil ein Vertrag nicht oder nicht richtig erfüllt wurde; e) im Zusammenhang mit gefährlichen Sportarten. Als gefährliche Sportarten gelten die Weisungen der Suva; f) aus der Abgabe von Patenten, Lizenzen, For- schungsergebnissen und Formeln Dritter; g) Ansprüche aus Schäden an Antiquitäten, Kunst- gegenständen und an Geldwerten wie Bargeld, Wertpapieren, Edelsteinen und Perlen; h) Ansprüche aus Schäden durch das Abfeuern von Feuerwerk; Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 50 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 i) an Sachen, die zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder Beförderung oder aus anderen Gründen übernommen oder die gemietet, geleast oder gepachtet wurden; j) die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlas- sung einer Tätigkeit an ihnen entstanden sind (z. B. Bearbeitung, Reparatur, Be- oder Entladen eines Fahrzeuges); k) In Abänderung von Art. P.1.3 (weltweite Geltung) Ansprüche aus Schäden, welche in den USA oder Kanada verursacht werden oder dort eintreten; l) die Haftpflicht für Schäden im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit, sofern der Bruttoertrag CHF 24‘000 übersteigt. P.2.5 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer oder Gebäudeeigentümer Nutzniesser (nicht jedoch als Stockwerkeigentümer) von selbstbewohnten Gebäuden ohne Geschäftsräume in der Schweiz. Die Versicherung umfasst Liegenschaften mit höchs- tens 3 Wohnungen (einschliesslich Eigentümer von Ferien­ häusern). Mitversichert sind der zum Gebäude gehörende Umschwung sowie nicht Erwerbszwecken dienende Neben- gebäude. Ferner besteht Versicherungsdeckung für Schäden durch Tankanlagen. Als Tankschäden gelten Schäden im Zusammen- hang mit Anlagen, in denen boden- und gewässerschädigende Stoffe (wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien) gelagert oder transportiert werden. Nicht versichert sind Aufwendungen für: a) die Feststellung von Lecks; b) das Entleeren und Wiederauffüllen von Anlagen; c) die Kosten für Reparaturen und Änderungen daran. Sie sind verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass die Tankanlagen fachmännisch gewartet und in Betrieb gehalten werden. Betriebsstörungen sind sofort zu beheben. Notwendige Reparaturen daran sind unverzüglich auszuführen, und die gesamten Anlagen sind gemäss den gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Fristen durch Fachleute reinigen und revidieren zu lassen. Werden diese Unterhaltspflichten nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 51 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 P.2.6 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer von Stockwerkeigentümer selbst bewohnten Wohnungen in der Schweiz im Stockwerk- eigentum. Der Versicherungsschutz gilt, vorausgesetzt die Stockwerkeigentümergemeinschaft hat eine separate Gebäu- dehaftpflichtversicherung abgeschlossen und der Schaden übersteigt die Deckungslimite dieser Versicherung: a) für Schäden am Gesamteigentum unter Abzug der Eigen- tumsquote; b) für Schäden Dritter im Rahmen der Eigentumsquote. Versichert sind auch Ansprüche, wenn für die Stockwerk- oder Miteigentümerschaft eine Haftpflichtversicherung abgeschlos- sen wurde, welche aufgrund von Nichtbezahlung der Prämien ohne Zutun oder Wissen der Versicherungsnehmer stillgelegt oder aufgehoben wurde (z. B. wegen Veruntreuung, Konkurs der Immobilienverwaltung). P.2.7 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Miteigentümer von Miteigentümer selbst bewohnten Wohnungen oder Gebäuden in der Schweiz (nur Miteigentumsanteil) maximal bis zu Ihrem im Grundbuch eingetragenen Miteigen- tumsanteil (Quote). Nicht versichert sind alle Ansprüche aus Schäden, für welche die Miteigentümer solidarisch haften, sofern sie den im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteil (Quote) des Versicherungsnehmers übersteigen. P.2.8 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer Grundstückeigentümer von unbebauten und nicht gewerbsmässig genutzten Grund- stücken. P.2.9 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer Eigentümer von von Mobilheimen oder nicht immatrikulierten Wohnwagen mit Mobilheimen festem Standort. P.2.10 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr von Bauherr Um- und Erweiterungsbauten gemäss Baukostenplan 1-4 (wie Abbruch-, Erdbewegungs- oder Bauarbeiten), deren Gesamtbaukosten inklusive Eigenleistungen und Honorare CHF 200‘000 nicht übersteigen. Nicht versichert sind: a) Bauvorhaben mit Gesamtbausumme (BKP 1–4) von über CHF 200‘000 (d. h. bei Überschreitung dieses Betrages entfällt der Versicherungsschutz ganz); Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 52 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 b) Erdbewegungsarbeiten in Gebieten und Hängen mit Rutsch-, Fall- oder Fliessprozessen wie Felssturz und Murgänge; c) Ansprüche Dritter aus Schäden bei Bauvorhaben im Tiefbau und Bohrungen von Erdsonden von über 400 Metern Tiefe; d) Kosten für Massnahmen, die wegen Frost, Schnee- fall oder Eisbildung ergriffen werden; e) Ansprüche für Schäden an Sachen durch allmäh- liche Einwirkung wie zum Beispiel durch Rauch, Staub, Russ, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit oder Flüssigkeiten. P.2.11 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als: Mieter a) Mieter von selbst bewohnten Wohngebäuden oder -räumlichkeiten sowie als Benützer von gemeinsam benützten Gebäudeteilen und Anlagen; b) Mieter von Hotelzimmern, Ferienwohnungen oder Ferien- häusern sowie Mobilheimen und nicht immatrikulierten Wohnwagen mit festem Standort. Schäden am gesamten gemieteten Mobiliar und Hausrat am nicht ständigen Wohnsitz sind ebenfalls versichert; c) Mieter oder Pächter von unbebauten Grundstücken wie Schrebergärten, Pflanzungen und Wald. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Schäden durch bewusste Veränderung der Mietsache sowie die Wieder- herstellung des ursprünglichen Zustandes. Wenn die Versicherung während der Mietdauer abgeschlossen wurde und kein Vorversicherer besteht, werden versicherte Schäden nur im Verhältnis zur Vertragslaufzeit entschädigt. P.2.12 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Amateursportler aus Amateursportler der Ausübung des Sportes. Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden: a) verursacht als Jäger; b) verursacht als Berufssportler; c) am benützten Pferd sowie an dem dazugehörenden Sattel, Zaumzeug und an der Fahrausrüstung; d) verursacht bei der Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen (Wettbewerben, Wettkämpfen, Wettrennen, Springreiten, etc.); Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 53 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 e) aus der Benützung von Gokarts; f) im Zusammenhang mit Fallschirmspringen, Delta- segeln, Gleitschirmfahrten, Hängegleiten und allen Extremsportarten, wie Base- und Bungee-Jumping, Canyoning, Extremskifahren, Snow- und River-Raf- ting, Abfahrtsrennen mit Mountain- oder City-Bikes, Buildering etc. (Diese Aufzählung ist nicht abschlies- send). P.2.13 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Angehöriger von Angehörige von Armee, Armee, Zivilschutz, Samariter- und Wehrdiensten in der Zivilschutz und Feuerwehr Schweiz. Nicht versichert: a) sind Ansprüche für Schäden an Feuerwehr-, Militär- oder Zivilschutzmaterial; b) ist die Haftpflicht für Schäden, welche als Angehöri- ger der Schweizerischen Armee oder des Schweize- rischen Zivilschutzes bei kriegerischen Handlungen oder als Angehöriger einer ausländischen Armee verursacht wurden. P.2.14 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Waffenbesitzer, Waffenbesitzer jedoch unter Ausschluss von Jagd und jagdsportlichen Ver- anstaltungen. P.2.15 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Haltung von Halter von Tieren Tieren, wie Hunden, Katzen, Schafen, Ziegen, Pferden, Bienen sowie Schlangen und anderen üblichen Haustieren, sofern die behördlichen Bestimmungen über deren Haltung befolgt werden. Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden verursacht: a) als Halter von Tieren, die Erwerbszwecken dienen; b) als Halter von Tieren, die zur Jagd Verwendung finden; c) als Halter von Wild- oder Gifttieren; d) als Halter von Rennpferden; e) bei der Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltun- gen (Wettbewerben, Wettkämpfen, Wettrennen, Springreiten etc.). Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 54 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 P.2.16 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter und Benützer Haftpflicht aus der von Velos, E-Bikes und Motorfahrrädern, soweit keine Haft- Benützung von Velos, pflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. E-Bikes und Mofas Besteht eine obligatorische Haftpflichtversicherung, sind die Ansprüche für den Teil des Schadens versichert, der die Versicherungssumme der gesetzlichen Versicherung übersteigt. Schäden an solchen Fahrzeugen sind versichert, wenn diese nicht im Eigentum einer versicherten Person sind und nicht mehr als 4 Wochen gemietet, geleast oder ausgeliehen werden. Dieser Versicherungsschutz gilt analog auch für Rollstühle mit Elektromotor, sofern sie gemäss ihren Leistungsbeschränkun- gen der Kategorie der Fahr- oder Motorfahrräder gleichgestellt werden (Immatrikulation durch Zulassungsbehörde). Nicht versichert ist die Haftpflicht für Schäden als Benützer von Velos, E-Bikes und Motorfahrrädern, für die die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung nicht abgeschlossen worden ist oder der Fahrzeuglenker nicht im Besitz des gesetzlich vorgeschriebenen Führeraus- weises ist. P.2.17 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter und Benützer Haftpflicht aus der von Booten oder Schiffen aller Art, Surfbrettern, Pedalos, Benützung von Wasser- Luftfahrzeugen (ausgenommen sind Drohnen und Modellflug- und Luftfahrzeugen zeuge), Fluggeräten und Flugkörpern aller Art, für die keine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. Nicht versichert sind Sachschäden von Fahrgästen. P.2.18 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Benützer von Haftpflicht aus der Drohnen bis zu einem maximalen Gesamtgewicht von 25 kg Benützung von Drohnen und Modellflugzeugen bis zu einem maximalen Gesamtge- und Modellflugzeugen wicht von 30 kg, sofern alle gesetzlichen Vorgaben vom Halter/ Benützer eingehalten wurden. Nicht versichert sind: a) Haftpflichtansprüche aus selbständigen beruflichen Tätigkeiten mit einem Bruttoertrag von über CHF 24‘000; b) Haftpflichtansprüche, bei welchen Sie die Sorgfalts- pflichten (gem. Art. S.2) verletzt haben. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 55 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 P.2.19 Versichert sind Schäden, die eine versicherte Person beim Haftpflicht aus der Benutzen eines Trendfahrzeuges verursacht, für das keine Benützung von gesetzliche Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist (oder Trendfahrzeugen vorgeschrieben wäre, falls dieses in der Schweiz immatrikuliert (z. B. E-Trottinett) würde). Schäden an solchen Trendfahrzeugen sind versichert, wenn diese nicht im Eigentum einer versicherten Person sind und nicht mehr als 4 Wochen gemietet, geleast oder ausgeliehen werden. Nicht versichert sind Schäden: a) die als Mitglied von Vereinen an zur Verfügung gestellten Trendfahrzeugen verursacht werden; b) bei Verletzung der Verkehrsregeln des Strassenver- kehrsgesetzes; c) bei Fahrten auf öffentlichen Strassen ohne entspre- chende Bewilligung. P.2.20 Versichert ist die Haftpflicht als unentgeltlicher, gelegentlicher, Haftpflicht aus der nicht regelmässiger Benützer fremder, in der Schweiz immatri- Benützung fremder kulierter Motorfahrzeuge bis 3‘500 kg Gesamtgewicht. Motorfahrzeuge Die Versicherung umfasst die kurzfristige Benützung bis zu einer ununterbrochenen Dauer von maximal 28 Tagen. Ansprü- che gegen den Versicherten als Lenker oder Fahrgast fremder Motorfahrzeuge sind nur versichert, soweit sie nicht durch die gesetzliche Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug gedeckt sind. Versichert ist auch die Mehrprämie, welche bei der für das betreffende Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversiche- rung aus der tatsächlich erfolgten Rückstufung im Prämien- stufensystem entsteht (Bonusrückstufung) und der vertragliche Selbstbehalt, mit dem der Motorfahrzeug-Haftpflichtversiche- rer seinen Versicherungsnehmer belastet. Die Mehrprämie berechnet sich aufgrund der Anzahl Versiche- rungsjahre, die zur Wiedererlangung der vor dem Schaden- ereignis gültigen Prämienstufe benötigt werden. Dabei wird von der Grundprämie und von der Prämienstufe ausgegangen, die zum Zeitpunkt des Schadenereignisses gelten. Allfällige weitere Schäden werden nicht berücksichtigt. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Schäden: a) als Benützer von Motorfahrzeugen, für die die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung nicht abgeschlossen worden ist; Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 56 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 b) als Benützer fremder Motorfahrzeuge, wenn das Fahrzeug zu Fahrten benützt wird, die gesetzlich, behördlich oder vom Halter nicht bewilligt sind, sowie bei Lenkung eines Fahrzeuges durch Perso- nen, welche nicht im Besitze des für derartige Fahrzeuge vorgeschriebenen Führerausweises sind oder als Lernfahrer ohne die gesetzlich vorgeschrie- bene Begleitperson fahren; c) als Benützer fremder Motorfahrzeuge bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie bei Trainingsfahrten oder anderen Fahrten auf Rennstrecken; d) an mit einem Motorfahrzeug beförderten Sachen; e) Schäden am benützten Fahrzeug selbst sowie dazugehörenden Teilen, Anhängern und geschlepp- ten oder gestossenen Fahrzeugen (unter Vorbehalt Art. P.3.1); f) Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit der Benützung eines Fahrzeuges, das von Ihnen, ihrem Arbeitgeber oder von der Armee gehalten oder regelmässig gelenkt wird oder gegen Entgelt gemietet wurde. Ausserdem sind Kürzungen der Versicherungsleistungen aus der für das gelegentlich benutzte Fahrzeug abge- schlossenen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung nicht versichert. P.2.21 Versichert sind Schäden an beweglichen fremden Sachen, die Verantwortlicher für Sie zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder Beförde- anvertraute Sachen rung vorübergehend übernommen haben. (Obhutsschäden) Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden an: a) unrechtmässig übernommenen Sachen; b) Sachen, die Gegenstand eines Miet-Kauf-, Leasing-Kauf-, oder Leasingvertrages sind, unter Eigentumsvorbehalt stehen, oder die zu Ausbil- dungs- oder Berufszwecken übernommen oder benutzt werden; c) Sachen, an denen Sie gegen Entgelt eine Tätigkeit ausüben; d) Schäden durch den Verlust von zu irgendeinem Zweck übernommenen Kostbarkeiten, Geld, Wertpapiere, Kredit- und Kundenkarten, Dokumen- ten und Plänen, Software, Ton-, Bild und Daten- trägern; Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 57 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 e) zu irgendeinem Zweck übernommenen Motorfahr- zeugen (inkl. von ihnen gezogenen Anhängern), Luft- und Wasserfahrzeugen, Motorfahrräder, Velos, E-Bikes, Trendfahrzeuge (z. B. E-Stehroller, E-Trot- tinett, E-Scooter und ähnliches), Windsurfgeräten, Deltaseglern, Hängegleitern und Modellflugzeugen (unter Vorbehalt von Art. P.2.16, Art.P.2.19 und Art. P.3.1); f) gemieteten, geliehenen, gehaltenen oder im Auftrag gerittenen Pferden und an der dazugehörenden Reit- oder Fahrausrüstung (unter Vorbehalt einer beson- deren Vereinbarung in der Police gemäss Art. P.3.2); g) Sachen des Arbeitgebers einer versicherten Person. P.3 Zusatzdeckungen (sofern im Vertrag vereinbart) P.3.1 Versichert sind Schäden an gelegentlich, nicht regelmässig Gelegentlicher Lenker benützten fremden in der Schweiz oder in der EU immatrikulierten fremder Motorfahrzeuge Motorfahrzeugen bis 3‘500 kg Gesamtgewicht (ohne An- hänger). Die Versicherung umfasst die kurzfristige Benützung bis zu einer ununterbrochenen Dauer von maximal 28 Tagen. Besteht eine Kollisionskaskoversicherung für das Fahrzeug, übernehmen wir: a) einen allfälligen vertraglichen Selbstbehalt der Kaskover- sicherung; b) eine allfällige Mehrprämie aus der Bonusrückstufung der Kaskoversicherung. Die Mehrprämie berechnet sich aufgrund der Anzahl Versicherungsjahre, die zur Wieder- erlangung der vor dem Schadenereignis gültigen Prämien- stufe benötigt werden. Dabei wird von der Grundprämie und von der Prämienstufe ausgegangen, die zum Zeitpunkt des Schadenereignisses gelten. Allfällige weitere Schäden werden nicht berücksichtigt. Besteht keine Kollisionskaskoversicherung für das Fahrzeug, entschädigen wir: a) die Reparaturkosten, die Kosten für das Abschleppen bis zur nächstgelegenen für die in Betracht kommenden Arbeiten geeignete Werkstatt sowie Standgebühren bis maximal CHF 500; b) bei einem Schadenereignis im Ausland auch einen allfälli- gen Zollbetrag oder den Rücktransport des Fahrzeuges bis CHF 1‘000, sofern das Fahrzeug nicht innerhalb von 5 Tagen repariert werden kann. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 58 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 Erreichen oder übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges, entschädigen wir den Wiederbeschaffungs- wert des Fahrzeuges. Die Höchstentschädigung beträgt maximal den bezahlten Kaufpreis des Fahrzeuges. Ein verein- barter Selbstbehalt und der Wert der Überreste werden von der berechneten Entschädigung in Abzug gebracht. Zusätzlich mitversichert sind die Kosten für ein gleichwertiges Miet-/Ersatzfahrzeug während der Dauer der Instandstellung des benützten fremden Fahrzeuges. Diese Leistungen sind pro Schadenfall auf CHF 1‘000 begrenzt. Zusätzlich zu den Generellen Ausschlüssen in der Privathaftpflichtversicherung (Art. P.1.7) sind nicht versichert: a) Schäden an Miet- und Sharing-Fahrzeugen, Fahrzeugen und Sachen des Arbeitgebers oder eines Unternehmens des Motorfahrzeuggewerbes, gestossene und gezogene Fahrzeuge; b) Schäden bei Fahrten, die ein Versicherter gegen Entgelt ausführt; c) Schäden, die während des Fahrunterrichts oder während der amtlichen Führerprüfung verursacht werden; d) Regressansprüche Dritter und die Übernahme einer Kürzung der Leistungen oder eines Regresses wegen grober Fahrlässigkeit; e) Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden am benützten Fahrzeug, im Besonderen auch Feder- brüche, hervorgerufen durch die Erschütterungen des Fahrzeuges auf der Strasse, Schäden wegen Ölmangels, Schäden infolge Fehlens, Verlustes oder Einfrierens des Kühlwassers. P.3.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unfallbedingte Mieter von fremden Schäden an geliehenen, gemieteten, vorübergehend gehalte- Pferden nen oder im Auftrag Dritter gerittenen Pferde sowie an deren Reit- und Fahrausrüstung. Die Versicherung umfasst Ansprüche aus: a) tierärztlicher Behandlung des Pferdes; b) Wertverminderung; c) Tod; d) kommerzieller Ausfall bei vorübergehender Gebrauchsunfähigkeit; e) Reit- und Fahrausrüstung. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 59 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 Die Leistungen für tierärztliche Behandlung des Pferdes, Wertverminderung und Tod sind zusammen pro Schadenereig- nis auf CHF 30‘000 limitiert. Bei vorübergehender Gebrauchsunfähigkeit des Pferdes entschädigen wir abhängig von der Haftungsquote zusätzlich pro Kalendertag CHF 40 Taggeld. Bei Zerstörung, Beschädigung oder Verlust der Reit- oder Fahrausrüstung betragen die Leistungen im Maximum CHF 3‘000 pro Schadenereignis. Beim Tod des Pferdes oder wenn es infolge tierärztlicher Anordnung abgetan werden muss, sind wir so frühzeitig zu benachrichtigen, dass eine Sektion oder eine Untersuchung vorgenommen werden kann. Zusätzlich zu den Generellen Ausschlüssen in der Privathaftpflichtversicherung (Art. P.1.7) sind nicht versichert: a) Schäden, die bei Pferderennen und Springkonkur- renzen (mit Ausnahme von vereins-, kurs- oder schulinternen Prüfungen) verursacht werden; b) trensenloses Reiten; c) Regressansprüche Dritter. P.3.3 P.3.3.1 Verursacher von Umweltbeeinträchtigungen Privathaftpflicht Extra Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung, sofern diese die Folge eines einzelnen, plötzlich eintretenden, unvor- hergesehenen Ereignisses sind, die zudem sofortige Massnah- men erfordern, wie Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung von Schadenverhü- tungs- oder Schadenminderungsmassnahmen. Als Umweltbeeinträchtigung gelten die nachhaltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser) und Boden (Fauna oder Flora) durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche Einwirkungen auf die mensch- liche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme ent- stehen können oder entstanden sind, und ein vom Gesetzgeber als Umweltschaden bezeichneter Sachverhalt. Ebenfalls versichert sind Sachschäden als Folge des Austretens von boden- oder gewässerschädigenden Stoffen wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht aber Abwässer) aufgrund des Durchrostens oder Leck- werdens einer mit dem Grundstück fest verbundenen Anlage (z. B.: Bassins, Wannen, Rohrleitungen), sofern das festgestellte Austreten sofortige Massnahmen gemäss vorstehendem Absatz erfordert. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 60 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 Versicherungsnehmer beweist, dass die entsprechende Anlage ordnungs- und vorschriftsgemäss erstellt, gewartet oder stillgelegt wurde. Nicht versichert sind Ansprüche: a) wenn mehrere in der Wirkung gleichartige Ereig- nisse zusammen (wie gelegentliches tropfenweises Eindringen schädlicher Stoffe in den Boden, wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen Behältern) Schadenverhütungs-, Schaden- minderungs- oder Schadenbehebungsmassnahmen auslösen, die bei einzelnen Ereignissen dieser Art nicht notwendig sind; b) für die Aufwendungen zur Feststellung von Lecken, für das Entleeren und Wiederauffüllen sowie die Kosten für Reparaturen und Änderungen der Anlagen; c) für den eigentlichen Umweltschaden, d.h. Schäden an Sachen, welche nicht unter den Individualrechts- güterschutz fallen; d) für Schäden im Zusammenhang mit Altlasten; e) für Schäden, die durch private Abfallanlagen entstanden sind. Dieser Ausschluss hat keine Gültigkeit für Anlagen zur Kompostierung oder kurzfristigen Zwischenlagerung von Abfällen oder sonstigen Abfallprodukten sowie zur Klärung oder Vorbehandlung von Abwässern; f) für Schäden, die auf eine schuldhafte Missachtung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften zurückzuführen sind. P.3.3.2 Führen von Geschäftsfahrzeugen Versichert ist der dem Arbeitgeber geschuldete Selbstbehalt, wenn Sie mit dem Ihnen anvertrauten Geschäftsfahrzeug einen Unfall verursacht haben. Wir übernehmen den Selbstbehalt der Haftpflichtversicherung und Kollisionskaskoversicherung bis zu CHF 2‘000 pro Ereignis. Voraussetzung für die Rückerstattung des Selbstbehaltes ist ein durch eine andere Versicherung gedecktes Ereignis und ein daraus resultierender Selbstbehalt. Erreicht der versicherte Schaden nicht die Höhe des Selbstbehaltes, dann übernehmen wir den Schaden, sofern es sich dabei um ein versichertes Ereignis handelt. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 61 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 Nicht versichert sind: a) wenn das versicherte Ereignis in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Missbrauch von Alkohol-, Drogen- oder Medikamenten verursacht wurde; b) Fahrten, die gemäss Arbeitsvertrag nicht erlaubt sind; c) Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie dazugehörigen Trainingsfahrten. P.3.3.3 Grobfahrlässigkeitsschutz Wir verzichten bei grobfahrlässiger Verursachung des Schaden- ereignisses auf das uns zustehende Recht (Art. 14 Abs. 2 und 3 VVG), die Leistungen zu kürzen oder zu regressieren. Der Verzicht auf Leistungskürzung gilt nicht: a) wenn das versicherte Ereignis in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Missbrauch von Alkohol-, Drogen- oder Medikamenten verursacht wurde; b) wenn das versicherte Ereignis durch Lenken eines Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand verursacht wurde, beziehungsweise sich der Lenker einer Blutprobe, Atemalkoholprobe oder einer anderen gesetzlich angeordneten Untersuchung entzieht oder widersetzt; c) wenn das versicherte Ereignis durch Lenken eines Fahrzeuges mit massiver Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verursacht wurde. Als massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gilt in jedem Fall Art. 90 Abs. 4 SVG; d) wenn der Diebstahl eines fremden Motorfahrzeuges oder Anhängers auf eine grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist (z. B. Nichtab- schliessen des Fahrzeuges, Steckenlassen des Zündschlüssels, Nichtaktivierung einer vorhandenen Diebstahlanlage oder Wegfahrsperre und derglei- chen); e) für allfällige Kürzungen infolge Verletzung der Sorgfaltspflichten (gem. Art. S.2). Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 62 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 R Privatrechtsschutz (sofern im Vertrag vereinbart) R.1 Allgemeines R.1.1 Die versicherten Personen haben ein direktes Forderungsrecht Versicherte Personen gegenüber dem Risikoträger Coop Rechtsschutz gem. Art. G.7. Je nach gewählter Versicherungsvariante gemäss Police sind folgende Personen versichert: Einzelversicherung: Versichert sind Sie als Versicherungsneh- mer. Familienversicherung: Versichert sind Sie und alle dauernd mit Ihnen im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Unmündige Kinder und Kinder in Ausbildung dieser Personen sind auch versichert, wenn sie auswärts wohnen. R.1.2 Die Versicherung gilt weltweit. Örtlicher Geltungsbereich R.1.3 Die Coop Rechtsschutz gewährt in den abschliessend auf- Versicherte Leistungen gezählten Fällen folgende Leistungen: a) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz; b) Bezahlung bis maximal CHF 500‘000, sofern keine spezielle Leistungsbeschränkung festgehalten ist:  • der Kosten von beauftragten Rechtsanwälten;  • der Kosten von beauftragten Mediatoren;  • der Kosten von beauftragten Experten;  • der zu Lasten des Versicherten gehenden Verfahrens- und Gerichtskosten inklusive Schreib- und Spruch- gebühren;  • der an die Gegenpartei zu entrichtenden Prozessent- schädigung;  • von Strafkautionen zur Vermeidung einer Untersu- chungshaft. Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist der Coop Rechtsschutz zurückzu- erstatten;  • Kosten für das notwendige Erscheinen vor einem ausländischen Gericht (maximal CHF 5‘000);  • Übersetzungskosten einer Nichtlandessprache (maximal CHF 5‘000). Nicht bezahlt werden: a) Bussen, Geld- und Konventionalstrafen; b) Schadenersatz und Genugtuung; Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 63 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 c) Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist; d) Kosten für behördliche Zulassungen, Bewilligungen und Prüfungen. Der Versicherte hat die ihm zugesprochenen Prozess- und Parteientschädigungen im Umfang der erbrachten Leistungen an Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten. R.1.4 Massgebend für den zeitlichen Versicherungsschutz ist der Zeitliche Deckung und Zeitpunkt des Grundereignisses. Rechtsschutz wird nur Wartefrist gewährt, wenn das Grundereignis nach dem Beginn des Versicherungsvertrages bzw. nach Ablauf der Wartefrist eingetreten ist. Was als Grundereignis gilt, ist in den versicher- ten Rechtsschutzfällen definiert. R.1.5 Ergeben sich aus einem Ereignis mehrere Rechtsstreitigkeiten, Mehrere Schadenfälle gelten diese als ein Rechtsschutzfall bzw. eine Angelegenheit. R.1.6 Nicht versichert sind: Generelle Ausschlüsse a) Fälle welche vor Abschluss des Versicherungsver- trages oder innerhalb einer allfälligen Wartefrist eingetreten sind; b) Fälle im unmittelbaren und mittelbaren Zusammen- hang mit der vorsätzlichen Begehung einer Straftat sowie bei vorsätzlich verursachten Rechtsschutz- fällen, einschliesslich der daraus folgenden zivil- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten bzw. Ver- fahren; c) Fälle unter im gleichen Vertrag versicherten Personen; d) Fälle im Zusammenhang mit kriegerischen Ereig- nissen, Unruhen, Streiks und Aussperrungen; e) Fälle gegenüber Anwälten, Mediatoren, Gutachter und Experten, die in einem versicherten Rechts- schutzfall für den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person tätig sind oder tätig waren; f) Fälle im Zusammenhang mit Forderungen, die an eine versicherte Person abgetreten worden sind; g) Fälle im Zusammenhang mit Forderungen, die auf versicherte Personen als Erben übergegangen sind; h) Fälle gegen Coop Rechtsschutz und deren Organe. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 64 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 R.2 Versicherte Rechtsschutzfälle R.2.1 a) Grundereignis: Geltendmachung von Zeitpunkt der Verursachung des Schadens ausservertraglichem b) Leistungsbeschränkung: Schadenersatz gegenüber Ausserhalb Europas CHF 50‘000 dem Verursacher resp. dessen Haftpflicht­ versicherung c) Besonderheiten: Nicht versichert sind: die Abwehr von Schaden- ersatzansprüchen sowie die Geltendmachung reiner Vermögensschäden (ohne damit zusammenhän- gende Körper- oder Sachschäden). R.2.2 a) Grundereignis: Strafverfahren gegen eine Zeitpunkt des Gesetzesverstosses versicherte Person b) Leistungsbeschränkung: Ausserhalb Europas CHF 50‘000 c) Besonderheiten: Bei einer amtlichen Untersuchung wegen eines Vorsatz- delikts erfolgt eine Kostenübernahme nur nach einem Freispruch oder einer entsprechenden Verfahrenseinstel- lung. R.2.3 a) Grundereignis: Anwalt erster Stunde bei Zeitpunkt des Gesetzesverstosses einer Festnahme wegen b) Leistungsbeschränkung: eines Vorsatzdeliktes CHF 500 c) Besonderheiten: Die versicherte Person kann sofort einen Anwalt für die Erstberatung hinzuziehen. Bei einer Verurteilung sind diese Kosten zurückzuerstatten. R.2.4 a) Grundereignis: Rechtsstreitigkeiten Zeitpunkt des Ereignisses, das den Versicherungsanspruch mit einer Versicherung, gegenüber der Versicherung, Krankenkasse oder Pensions- Krankenkasse oder kasse auslöst, ansonsten das Datum der den Streit aus- Pensionskasse lösenden Mitteilung. b) Wartefrist: 3 Monate c) Leistungsbeschränkung: Ausserhalb Europas CHF 50‘000 d) Besonderheiten: Die Wartefrist gilt nur im Zusammenhang mit einer Krank- heit. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 65 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 R.2.5 a) Grundereignis: Rechtsstreitigkeiten als Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses Mieter gegenüber dem b) Wartefrist: 3 Monate Vermieter c) Leistungsbeschränkung: Ausserhalb Europas CHF 50‘000 R.2.6 a) Grundereignis: Rechtsstreitigkeiten als Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses Vermieter gegenüber dem b) Wartefrist: 3 Monate Mieter c) Leistungsbeschränkung: CHF 5‘000 d) Besonderheiten: Bei Fällen im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften mit mehr als drei Wohn- oder Geschäfts- einheiten oder nicht selbstbewohnten Liegenschaften, sowie Ferienwohnungen, welche länger als zwei Monate im Jahr vermietet werden, gilt der Beratungsrechtsschutz gemäss Art. R.2.16. R.2.7 a) Grundereignis: Rechtsstreitigkeiten als Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses Arbeitnehmer oder Beamter b) Wartefrist: 3 Monate gegenüber dem Arbeitgeber c) Leistungsbeschränkung: Ausserhalb Europas CHF 50‘000 d) Besonderheiten: Nicht versichert sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten von Direktoren, Geschäftsleitungsmitgliedern, Berufssportlern und -trainern. R.2.8 a) Grundereignis: Rechtsstreitigkeiten als Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses Patient gegenüber Ärzten, b) Wartefrist: 3 Monate Zahnärzten, Spitälern c) Leistungsbeschränkung: oder medizinischen Ausserhalb Europas CHF 50‘000 Leistungserbringern R.2.9 a) Grundereignis: Rechtsstreitigkeiten aus Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses allen übrigen Verträgen b) Wartefrist: 3 Monate c) Leistungsbeschränkung: Ausserhalb Europas CHF 50‘000; CHF 5‘000 für Fälle im Zusammenhang mit Bau, Umbau, Abbruch von Liegen- schaften, sofern eine behördliche Bewilligung nötig ist. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 66 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 R.2.10 a) Grundereignis: Zivilrechtliche Streitigkei­ Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses ten mit direkt angrenzenden b) Wartefrist: 3 Monate Nachbarn wegen Immissio­ c) Leistungsbeschränkung: CHF 5‘000 nen und Grenzfragen R.2.11 a) Grundereignis: Zivilrechtliche Streitigkei­ Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses ten aus Eigentum, be­ b) Wartefrist: 3 Monate schränkten dinglichen c) Leistungsbeschränkung: CHF 5‘000 Rechten oder Besitz d) Besonderheiten: Versichert sind nur Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit selbst bewohnten Liegenschaften bis max. drei Wohn- resp. Geschäftseinheiten. R.2.12 a) Grundereignis: Öffentliches Bau- und Zeitpunkt der Baueingabe Planungsrecht: Baurechts­ b) Wartefrist: 3 Monate streit im Zusammenhang c) Leistungsbeschränkung: CHF 5‘000 mit einer selbst bewohnten Liegenschaft oder direkt daran angrenzenden Liegenschaft R.2.13 a) Grundereignis: Rechtsstreitigkeiten als Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses Opfer von Kreditkarten­ b) Wartefrist: keine missbrauch, Phishing, c) Leistungsbeschränkung: CHF 50‘000 Hacking oder Skimming R.2.14 a) Grundereignis: Rechtsstreitigkeiten im Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses Zusammenhang mit b) Wartefrist: keine Cyber-Mobbing, Drohung, c) Leistungsbeschränkung: CHF 50‘000 Nötigung oder Erpressung via Internet d) Besonderheiten: Zusätzlich werden die Kosten eines spezialisierten Dienst- leisters für die Löschung persönlichkeitsverletzender Internetinhalte bis CHF 1‘000.- übernommen. Versichert sind max. zwei Schadenfälle pro Kalenderjahr. R.2.15 a) Grundereignis: Rechtsstreitigkeiten Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses aus Verletzung von b) Wartefrist: keine Urheber-, Namens- und c) Leistungsbeschränkung: CHF 50‘000; Markenrechten CHF 1‘000 wenn die Verletzung durch die versicherte Person begangen wird. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 67 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 d) Besonderheiten: Kein Rechtsschutz wird gewährt, wenn eine ver- sicherte Person Domain-Name-Grabbing betrieben hat. R.2.16 a) Wartefrist: keine Beratungsrechtsschutz b) Leistungsbeschränkung: CHF 500 in sämtlichen übrigen c) Besonderheiten: Rechtsstreitigkeiten Pro Kalenderjahr besteht Anspruch auf eine Beratung. Pro Angelegenheit gilt der Anspruch einmal. Der Beratungsrechtsschutz gilt für sämtliche nicht speziell aufgeführten Rechtsschutzfälle sowie für Fälle im Zusammen- hang mit: a) einer gewerblichen oder entgeltlichen Tätigkeit oder einem selbständigen Nebenerwerb mit mehr als CHF 20‘000 Jahresumsatz; b) selbst bewohnten Liegenschaften mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten oder nicht selbst bewohn- ten Liegenschaften sowie Ferienwohnungen, welche länger als zwei Monate im Jahr vermietet werden; c) dem Erwerb, der Veräusserung und der Verpfändung von Liegenschaften und Grundstücken sowie der Auflösung von gemeinschaftlichem Eigentum an solchen; d) der Eigenschaft als Organ, gesetzlicher Vertreter oder Gesellschafter von juristischen Personen oder Personen- gesellschaften; e) dem Steuer- und Abgaberecht, Kirchenrecht sowie Enteignungsrecht; f) dem Betreibungs- und Konkursrecht über das Vermögen eines Versicherten; g) Wertpapieren, Finanz- und Anlagegeschäften, Bürgschaf- ten sowie Spiel und Wette; h) Luftfahrzeugen, sofern eine amtliche Eignungsprüfung erforderlich ist; i) dem reinen Inkasso von Forderungen; j) Verwaltungsverfahren (z. B. Schulbehörden, Sozialstellen); k) für Dritte erkennbare Persönlichkeitsverletzungen gegen die versicherte Person; l) Familienrecht, Konkubinat, Erbrecht; m) Motor- und Wasserfahrzeugen. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 68 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 S Im Schadenfall S.1 Vorgehen im Schadenfall Hausrat- und Privathaftpflicht-Schäden müssen unverzüglich gemeldet werden, entweder: telefonisch: 0800 848 488 (24 Stunden), elektronisch unter www.smile-versicherung.ch oder via Smile App. Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist der Coop Rechtsschutz sofort zu melden unter: info@cooprecht.ch bzw. +41 62 836 00 57 oder an eine ihrer Geschäftsstellen (Lausanne +41 21 641 61 20 / Bellinzona +41 91 825 81 80). Wir (bzw. die Coop Rechtsschutz) haben zudem das Recht, eine schriftliche Schadenanzeige einzufordern. Wir bestimmen, was zur Abklärung und Beweissicherung zu tun ist. Im Übrigen sind alle Massnahmen zu treffen, die der Abklärung des Sachver- haltes und der Minderung des Schadens dienen. Die notwendi- gen Belege sind zur Verfügung zu stellen. Bei Privathaftpflichtschäden: Hat das Schadenereignis den Tod einer Person zur Folge, so ist dies uns innert 24 Stunden anzuzeigen. Wenn infolge eines Schadenereignisses gegen einen Versicherten ein Polizei- oder Strafverfahren eingeleitet wird oder der Geschädigte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, sollten Sie uns ebenfalls sofort orientieren. Bei Diebstahl: Diebstahlschäden sind zusätzlich der Polizei anzuzeigen und es ist eine amtliche Untersuchung zu beantragen. Bei Reisegepäck: Bei Verlust oder Beschädigung sowie bei Verspätung von Reisegepäck ist die Ursache und die allenfalls erhaltene Entschädigung durch die Transport- oder Reiseunternehmung zu bescheinigen. Bei Mietwagen / Wegfall Selbstbehalt: Für die Begründung des Entschädigungsanspruches sind die nötigen Belege (Mietvertrag, An- und Abnahmeprotokoll und Abrechnung des Vermieters) einzureichen. Bei Wertsachen: Auf Verlangen müssen Sie uns ein Verzeichnis der betroffenen Sachen mit Wertangabe erstellen und fehlende Belege wie Rechnungen, Quittungen, Schätzungen usw. einreichen. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 69 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 Garantieverlängerung: Die versicherte Person hat alle zur Schadenbearbeitung erforderlichen Unterlagen wie z. B. Kaufbelege und Nachweise vorzulegen, insbesondere Belege über Alter und Wert des vom Schadenfall betroffenen Gerätes. Bei Shopping-Premium: Wir benötigen: a) das Original oder eine Kopie des Zahlungsbelegs, woraus hervorgeht, dass der Kaufpreis bezahlt wurde; b) das Original oder eine Kopie der Bestellbestätigung und des Kaufbeleges; c) im Falle der Nichtlieferung eine unterschriebene Erklärung von Ihnen, dass die bestellte Ware nicht geliefert wurde, und eine Kopie des Schreibens, mit welchem der Lieferant abgemahnt wurde, sowie die schriftliche Stellungnahme des Lieferanten; d) den Lieferschein und allenfalls Rücksendebeleg mit Angabe der Lieferkosten; e) die Bescheinigung einer allenfalls erhaltenen Entschädi- gung durch Dritte; f) bei einer Beeinträchtigung des bestimmungsgemässen Gebrauches aussagekräftige Fotos des beeinträchtigten Gegenstands. Bei Privatrechtsschutzfällen: Der Versicherte hat die Coop Rechtsschutz bei der Bearbeitung des Rechtsschutzfalles zu unterstützen, die notwendigen Vollmachten und Auskünfte zu erteilen sowie ihm zugehende Mitteilungen und Dokumente ohne Verzug weiterzuleiten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann Coop Rechtsschutz ihre Leistungen so weit kürzen, wie zusätzliche Kosten entstanden sind. Bei grober Verletzung können die Leistungen verweigert werden. S.2 Sorgfaltspflichten und Vorschriften Sie sind zur Sorgfalt verpflichtet und haben insbesondere die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der versicherten Sachen gegen die versicherten Gefahren zu treffen. Kreditkarten: Im Umgang mit Kreditkarten sind die, vom entsprechenden Kreditkartenherausgeber verlangten Sorgfaltspflichten, einzuhalten. Online-Zahlungen und -Geschäfte: Die versicherten Personen haben bei Online-Zahlungen und Online-Geschäften diejenigen grundlegenden Vorsichtsmass- nahmen zu beachten, welche angesichts der konkreten Um- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 70 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 stände geboten und ihnen nach ihren persönlichen Verhält- nissen zumutbar sind. Diebstahl: Bewegliche Sachen, die ihrer Natur nach diebstahlgefährdet sind (wie z. B. Taschen, Koffer, elektrische und elektronische Geräte) sind nicht im Passagierraum von Fahrzeugen, sondern im abgeschlossenen Laderaum so aufzubewahren, dass diese von aussen nicht sichtbar sind. Des Weiteren dürfen Ihre Gegenstände nicht unbeaufsichtigt stehen gelassen werden. Wertsachen: Armband- und Taschenuhren, die nicht getragen oder persön- lich beaufsichtigt werden, müssen bei Aufenthalten in Hotels und dergleichen in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden. Garantieverlängerung: Die versicherte Person ist verpflichtet, sich über die Betriebs- und Wartungsvorschriften der Hersteller der versicherten Geräte zu informieren und diese zu beachten. Drohnen und Modellflugzeuge: Die Vorgaben des Gesetzgebers (z. B. die Bestimmungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] oder die Bestimmungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt [BAZL] müssen als Obliegen- heiten eingehalten werden, dazu gehören insbesondere Folgende: a) Piloten-Anforderung; b) Abstand von der Erdoberfläche (Flughöhe); c) Höhenlimite in der Kontrollzone (CTR); d) Fluggebiete; e) Überfliegen von Menschenansammlungen. Bei Einsatz der Drohnen im Ausland müssen die entsprechen- den ausländischen Gesetzesbestimmungen als Obliegenheiten eingehalten werden. Velos, E-Bikes und Mofas: Wenn der versicherte Gegenstand zurückgelassen wird, dann muss eines dem Wert des versicherten Gegenstandes ange- messenes Schloss angebracht werden. Periodischen Überprüfung und der übliche Wartungsservice müssen vorgenommen werden. Wasserleitungen: Sie haben Wasserleitungen, die daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparate auf Ihre Kosten instand zu halten, verstopfte Wasserleitungsanlagen reinigen zu lassen und das Einfrieren durch geeignete Massnahmen zu verhindern. Solange das Gebäude oder die Wohnung, wenn auch nur vorübergehend, unbewohnt ist, müssen die Wasserleitungs- anlagen sowie daran angeschlossene Einrichtungen und Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 71 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 Apparate fachmännisch entleert sein, es sei denn, die Heizungs- anlagen werden unter angemessener Kontrolle in Betrieb gehalten. S.3 Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt eines Schadenereignisses nach Möglichkeit alles zu tun, um die versicherten Sachen zu retten und den Schaden zu mindern. Dabei ist es unerlässlich, dass Sie: a) die zuständige Schadenabteilung um Rat fragen und deren Anweisungen oder die unserer Beauftragten befolgen; b) am Schadenort keine Veränderungen vornehmen, soweit sie nicht der Schadenminderung dienen oder im öffentli- chen Interesse liegen; c) uns informieren, wenn gestohlene Sachen oder verlorenes Reisegepäck wieder beigebracht werden konnten. Haben wir die Entschädigung für wieder beigebrachte Sachen bereits bezahlt, so haben Sie die Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert oder Reparaturkosten, zurückzuerstatten oder uns die Sachen zur Verfügung zu stellen. Sie erleichtern uns so die Feststellung des Schadens und die Berechnung der Entschädigung. Wir unterstützen Sie bei der Bewältigung des Schadens, der Suche nach Handwerkern oder anderen für Sie geeigneten Hilfspersonen gerne. S.4 Abwicklung des Schadens oder Rechtsschutzfalles und Schadenermittlung/Regulierung S.4.1 Sie haben die Voraussetzungen für das Vorliegen eines ver- Hausratschäden sicherten Ereignisses sowie die Höhe des Schadens nachzu- weisen. Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sachen zur Zeit des Schadeneintrittes. Beide Parteien können die sofortige Feststellung des Schadens verlangen. Der Schaden wird durch die Parteien selbst, durch einen gemeinsam bestimmten Experten oder im Sachverständi- genverfahren festgestellt. Sachverständigenverfahren: Jede Partei kann die Durchführung des Sachverständigenver- fahrens verlangen. Die Parteien ernennen je einen Sachverständigen, und diese beiden wählen vor Beginn der Schadenfeststellung einen Obmann. Die Sachverständigen ermitteln den unmittelbaren Wert vor und nach dem Schadenereignis der versicherten, der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 72 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 geretteten und der beschädigten Sachen. Weichen die Fest- stellungen voneinander ab, so entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die Partei, welche diese Abweichung behauptet, ist dafür beweispflichtig. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. S.4.2 Wir haben das Recht, Ihnen einen Verteidiger bzw. einen Anwalt Privathaftpflichtschäden zu stellen, welchem Sie Vollmacht zu erteilen haben. Wir übernehmen die Behandlung eines Schadenfalles nur insoweit, als die Ansprüche den festgesetzten Selbstbehalt übersteigen. Wir führen die Verhandlungen mit den Geschädigten. Wir sind Ihr Vertreter und kümmern uns um die Erledigung der Ansprü- che der Geschädigten. Diese Erledigung ist für Sie verbindlich. Wir sind berechtigt, den Schadenersatz den Geschädigten direkt und ohne Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes auszu- richten; Sie haben uns in diesem Falle, unter Verzicht auf sämtliche Einwendungen, den Selbstbehalt zurückzuerstatten. Sie dürfen nicht selbständig zu den Ansprüchen des Geschädig- ten Stellung nehmen, insbesondere keine Zahlung leisten, sich nicht auf Prozesse einlassen, keine Vergleiche abschliessen und überhaupt keinerlei Forderungen anerkennen. Sie sind ohne unsere vorgängige Zustimmung auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser Versicherung an Geschädigte oder an Dritte abzutreten. Überdies haben Sie uns unaufgefordert jede weitere Auskunft über den Fall und die von Geschädigten unternommenen Schritte zu erteilen, uns sämtliche, die Angelegenheit betreffen- den Beweisgegenstände und Schriftstücke (dazu gehören vor allem auch gerichtliche Dokumente wie Vorladungen, Rechts- schriften, Urteile usw.) sofort auszuhändigen und uns auch anderweitig bei der Behandlung des Schadenfalles nach Möglichkeit zu unterstützen. Kann mit den Geschädigten keine Verständigung erzielt werden und wird der Prozessweg beschritten, so haben Sie uns die Führung des Zivilprozesses zu überlassen. Wir tragen die Kosten im Rahmen von Art. P.1.5. Wird einem Versicherten eine Prozessentschädigung zugesprochen, so steht diese, soweit sie nicht zur Deckung seiner persönlichen Auslagen bestimmt ist, uns zu. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 73 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 S.4.3 Nachweis der Schadenhöhe a)  Schäden an Wertsachen Sie müssen die Schadenhöhe beweisen. Die Versicherungs- summen bilden keinen Beweis für das Vorhandensein sowie den Wert der versicherten Objekte. Aufgefundene Sachen b)  Werden Sachen, für die bereits eine Entschädigung geleistet wurde, wieder beigebracht, kann uns der An- spruchsberechtigte die Entschädigung zurückzahlen, abzüglich einer Vergütung für allfällige Reparaturen oder einen Minderwert. Alternativ können uns die Sachen auch zur Verfügung gestellt werden, wobei wir nicht zur Über- nahme verpflichtet sind. S.4.4 Für die Begründung des Entschädigungsanspruches sind die Schäden an Velos, nötigen Belege (z. B. Rechnungen, Quittungen, Schätzungen) E-Bikes & Mofas einzureichen. Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sache zum Zeitpunkt des Schadeneintritts. S.4.5 Coop Rechtsschutz ergreift nach Rücksprache mit Ihnen die zu Rechtsschutzfälle Ihrer Interessenwahrung gebotenen Massnahmen. Wenn es notwendig ist, einen Rechtsanwalt beizuziehen, insbesondere bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder bei Interessenkollision, können Sie diesen frei wählen. Stimmt Coop Rechtsschutz dieser Wahl nicht zu, können Sie drei weitere Rechtsanwälte vorschlagen. Diese dürfen nicht der gleichen Kanzlei angehören. Coop Rechtsschutz muss einen dieser drei vorgeschlagenen Rechtsanwälte akzeptieren. Vor Beauftragung eines Rechtsanwaltes ist die Zustimmung sowie eine Kostengutsprache der Coop Rechtsschutz einzu- holen. Bei Missachtung dieser Bestimmung kann die Coop Rechtsschutz ihre Leistungen kürzen. Bestehen für einen Anwaltswechsel keine triftigen Gründe, haben Sie die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten Bei Meinungsverschiedenheiten, insbesondere, wenn Coop Rechtsschutz einen Fall als aussichtslos beurteilt, können Sie ein Schiedsgerichtsverfahren verlangen. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien bestimmte Person eingesetzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Wenn Sie auf eigene Kosten prozessieren und dabei in der Hauptsache ein besseres Ergebnis erreichen als von Coop Rechtsschutz eingeschätzt, erbringt diese die vertraglichen Leistungen. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 74 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 S.5 Selbstbehalte Bei Vereinbarung eines Selbstbehaltes erfolgt eine allfällige Leistungsbegrenzung erst nach Abzug des Selbstbehaltes. S.6 Kürzung der Versicherungsleistungen a) Elementarschäden Bei grossen Elementarereignissen können die Versiche- rungsunternehmen ihre Leistungen wie folgt begrenzen: Übersteigen die aus einem versicherten Ereignis für einen einzelnen Versicherungsnehmer ermittelten Entschädigun- gen CHF 25 Millionen, werden sie auf diese Summe gekürzt. Übersteigen die aus einem versicherten Ereignis für alle Versicherungsnehmer ermittelten Entschädigungen CHF 1 Milliarde, werden die auf die einzelnen Anspruchs- berechtigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen. Entschädigungen für bewegliche Sachen und Gebäude werden nicht zusammengerechnet. Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurück- führbar sind. b) V  erletzungen der Sorgfaltspflichten oder Obliegen­ heiten Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertrag- lichen Vorschriften oder von Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten (gem. Art. S.2) kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden oder gänzlich entfallen, als dadurch Eintritt und Umfang des Schadens beeinflusst wurde. Dies gilt nicht, sofern Sie nachweisen können, dass die Verletzung der Vorschriften und Obliegenheiten keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadens und auf den Umfang der von uns geschuldeten Leistungen gehabt hat. Falls bereits Leistungen erbracht wurden, haben wir in diesem Fall das Recht auf Sie Rückgriff zu nehmen. Dies gilt ebenfalls, wenn wir Leistungen erbringen müssen, nachdem die Versicherung erloschen ist. Das Rückgriffsrecht umfasst die erbrachten Versicherungs- leistungen, einschliesslich bezahlter Anwalts- und Gerichts- kosten. Im Rückgriffsfall sind erbrachte Leistungen innert 30 Tagen nach Mitteilung zurückzuzahlen. Nichtbezahlung hat nach einer Mahnung mit Frist von 14 Tagen das Er- löschen des gesamten Vertrages zur Folge. Das Rückgriffs- recht bleibt überdies vorbehalten. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 75 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024 c) Grobfahrlässigkeitsschutz Sofern die Zusatzversicherungen Hausrat Extra und/oder Privathaftpflicht Extra mitversichert ist und keine Sorgfalts- pflichten oder Obliegenheiten gem. Art. S.2 verletzt wurden, verzichten wir auf das uns vertraglich oder gesetz- lich zustehende Kürzungsrecht bei versicherten Ereig- nissen, die von Ihnen grobfahrlässig herbeigeführt wurden (gem. Art. P.3.3 und H.4.6.4). Unterversicherung d)  Die Entschädigung wird gekürzt, wenn die Versicherungs- summe niedriger als der tatsächliche Wert des gesamten Hausrates unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses (Unterversicherung). Wir verzichten bei Teilschäden, die unter die Hausrat-Grunddeckung fallen (mit Ausnahme von Elementarschäden) im Rahmen der Versicherungs- summe auf die Ermittlung der Unterversicherung. S.7 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird 30 Tage nach dem Zeitpunkt fällig, in dem wir alle zur Feststellung der Höhe des Schadens, der Deckung und der Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten haben. Unsere Zahlungspflicht wird aufgeschoben, solange durch Ihr Verschulden oder das des Anspruchsberechtigten die Entschä- digung nicht ermittelt oder bezahlt werden kann. Die Fälligkeit tritt insbesondere so lange nicht ein, als: a) Zweifel über die Berechtigung des Anspruchsberechtigten zu Zahlungsempfang besteht; b) eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung wegen des Schadens geführt wird und das Verfahren gegen Sie oder Anspruchsberechtigten nicht abgeschlossen ist. S.8 Verjährung und Verwirkung Die Forderungen aus diesem Versicherungsvertrag verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungs- pflicht begründet. Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die nicht innert fünf Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses gerichtlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 76 AVB HAU 2024.01 - Ausgabe Januar 2024