Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Privatkundenversicherung Gemeinsame Bestimmungen Ausgabe März 2019 einfach. klar. helvetia. Ihre Schweizer Versicherung. Vorwort Inhaltsübersicht Sehr geehrte Kundin, Kundeninformation3 sehr geehrter Kunde Weitere Vertragsbestimmungen 5 Wir freuen uns über Ihr Interesse an der Helvetia Privatkunden- versicherung. Allgemeines5 Es ist uns ein Anliegen, dass Sie sich schnell und zuverlässig Obliegenheiten während der Vertragsdauer 6 über Ihren Versicherungsvertrag informieren können. Deshalb sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wie ein Obliegenheiten im Schadenfall 7 Nach­schlagewerk aufgebaut. Sie enthalten neben einem Inhalts- verzeichnis die Kundeninformation sowie die weiteren Vertrags­ Leistungen im Schadenfall 8 bestimmungen. Damit sich die Vertragsbedingungen leichter lesen lassen, sind alle personenbezogenen Bezeichnungen in männ- Kürzung der Entschädigung 15 licher Form gehalten. Selbstverständlich gelten diese Bezeich- nungen auch für weibliche und juristische Personen. Rückgriff auf Versicherte 16 Zu Ihrem Versicherungsvertrag zählt, was in der Police, den Gerichtsstand16 Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Zusatzbedin- ­ gungen steht. Versicherungsverträge, die liechtensteinischem Recht unterstehen 17 Was nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist gesetzlich geregelt. Dabei­handelt es sich im Wesentlichen um Bestimmungen des Zivil­gesetzbuches (ZGB), des Obligationenrechts (OR), des Ver- sicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Versicherungsaufsichts­ gesetzes (VAG) sowie der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO). Alle Mitteilungen an Helvetia richten Sie bitte schriftlich an die ­Generalagentur, die auf der Police erwähnt ist, oder an den Haupt- sitz. Für Ihr Vertrauen in Helvetia Versicherungen danken wir Ihnen. Ihre Helvetia Versicherungen 2/18 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe März 2019 Kundeninformation 1 Vertragspartner Vertragspartner sind Für die Schadenversicherung: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40 9001 St.Gallen Für die Rechtsschutzversicherung: Coop Rechtsschutz AG Entfelderstrasse 2 5000 Aarau Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG ist im Rahmen des Vertragsschlusses und der Vertragsabwicklung berechtigt, im Namen der anderen Vertragspartner zu handeln (wie z.B. Verträge abzuschliessen und aufzuheben, Inkasso, Rückforderungen). 2 Anwendbares Recht, Für diesen Vertrag gilt schweizerisches Recht. Vertragsgrundlagen bilden der Antrag, die Kunden­ Vertragsgrundlagen information, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, ggf. weitere Besondere Bedingungen oder Zusatzbedingungen und die Police. Im Übrigen gilt das Schweizerische Bundesgesetz über den ­Versicherungsvertrag. Bei Wohnsitz des Versicherungsnehmers im Fürstentum Liechtenstein gilt liechtensteinisches Recht und es gelten die Bestimmungen des Liechtensteinischen Versicherungsvertragsgesetzes. 3 Pflichten bei Vertragsabschluss Als Antragsteller ist der Versicherungsnehmer gemäss Art. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes ver­ pflichtet, die Antragsfragen (z.B. Geburtsdatum, Vorschäden) vollständig und richtig zu beantworten. Hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person beim Abschluss der Versicherung eine schriftlich gestellte Frage unvollständig oder falsch beantwortet, so ist Helvetia berechtigt, innert vier Wochen seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung den Vertrag zu kündigen. Wird der Vertrag durch eine solche Kündigung aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die unvollständig oder falsch mitgeteilte Tatsache beeinflusst worden ist. Sind bereits Leistungen erbracht worden, können diese zurückgefordert werden. 4 Gefahrserhöhung und Ändert sich während der Vertragsdauer eine für die Beurteilung der Gefahr erhebliche Tatsache, deren -minderung Umfang die Parteien bei Vertragsabschluss festgestellt haben, hat der Versicherungsnehmer dies Helvetia sofort schriftlich anzuzeigen. Als erheblich gelten alle Gefahrstatsachen, über welche Helvetia vom Versicherungsnehmer im Antragsformular Auskunft verlangt hat. Unterlässt der Versicherungsneh- mer diese Mitteilung, so ist Helvetia für die Folgezeit nicht an den Vertrag gebunden. Ist die Mitteilung erfolgt, kann Helvetia rückwirkend ab Zeitpunkt der Gefahrserhöhung die Prämie entsprechend erhöhen oder den von der Änderung betroffenen Teil innert 14 Tagen nach Eingang der Anzeige kündigen. Der Vertrag erlischt vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt werden sollte. Bei Gefahrsverminderung reduziert Helvetia von der schriftlichen Mitteilung des Versicherungsnehmers an die Prämie entsprechend. 5 Zustandekommen des Vertrages / Nach Eingang des Versicherungsantrages am Hauptsitz von Helvetia in St.Gallen informiert Helvetia Beginn des Versicherungs- den Versicherungsnehmer sobald als möglich, ob sie den Antrag annimmt. Sobald dem Versicherungs- schutzes nehmer die Annahme zugegangen ist, gilt die Versicherung als abgeschlossen. Zum Nachweis des Versicherungsabschlusses erhält der Versicherungsnehmer seine Police. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung der Prämie, sofern nicht auf einen früheren Zeitpunkt eine Deckungszusage abgegeben, die Police ausgehändigt oder in der Police ein späterer Beginn festgelegt worden ist. 6 Vorbehaltlose Annahme Sollte der Inhalt der zugestellten Police nicht mit den getroffenen Vereinbarungen übereinstimmen, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, andernfalls gilt der Inhalt der Police als von ihm genehmigt. 7 Laufzeit und Beendigung des Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlossen. Er verlängert sich am Ende dieser Versicherungsvertrages Dauer jeweils um ein Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner spätestens drei Monate vorher gekündigt hat. Davon ausgenommen ist die Versicherung gegen Erdbeben und Vulkanausbruch, welche von beiden Vertragsparteien jeweils auf das Ende eines Versicherungsjahres gekündigt werden kann, unter Einhal- tung einer einmonatigen Kündigungsfrist. Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen, erlischt er am aufgeführten Tag. 3/18 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe März 2019 8 Ausschluss des Kündigungs- Ändern öffentliche Abgaben oder Gebühren oder bei der gesetzlich geregelten Elementar­ rechts bei gesetzlichen schaden­versicherung auf Grund behördlicher Anordnung die Prämien, die Selbstbehalte oder der Anpassungen ­Deckungsumfang, wird der Vertrag auf den behördlich bestimmten Zeitpunkt angepasst. In diesen Fällen besteht kein Kündigungsrecht. Wird der gesetzliche Prämiensatz für die Elementarschadenversicherung gesenkt, erhöht sich der ­Prämiensatz für die Feuerversicherung auf den gleichen Zeitpunkt um denselben Betrag. 9 Datenschutz Helvetia bearbeitet die Personendaten der Versicherungsnehmer diskret und sorgfältig, um ihnen eine auf sie massgeschneiderte Lösung anbieten zu können. Nachstehend sind nähere Informationen dazu zu finden. a) Inhaberin der Datensammlung Inhaberin der Datensammlung ist Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen. Coop Rechtsschutz AG führt eine eigene Datensammlung. b) Datenbearbeitung Datenbearbeitung bedeutet jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekannt- geben, Archivieren oder Vernichten von Daten. Helvetia bearbeitet die Daten der Versicherungs­nehmer diskret und sorgfältig unter Beachtung des Schweizerischen Datenschutzgesetzes. Danach ist die Daten­bearbeitung zulässig, wenn das Datenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift diese erlaubt oder wenn der Kunde dazu eingewilligt hat. c) Art der Datensammlung Die Daten umfassen die an Helvetia vom Versicherungsnehmer mitgeteilten sowie öffentlich zugäng- lichen Daten. Datenarten sind beispielsweise Kundendaten (wie Name, Adresse, Geburtsdatum), ­Antragsdaten einschliesslich der dazugehörigen Zusatzfragebögen (wie Angaben des Antragstellers zum versicherten Risiko, Antworten auf Fragen, Sachverständigenberichte, Angaben des Vorver­ sicherers über den bisherigen Schadenverlauf), Vertragsdaten (wie Vertragsdauer, versicherte Risiken, Leistungen, Daten aus bestehenden Verträgen), Inkassodaten (wie Datum und Höhe der Prämien­ eingänge, Ausstände, Mahnungen), Schadendaten (wie Schadensanzeigen, Abklärungsberichte, Rechnungs­belege, Daten betreffend geschädigten Drittpersonen). d) Zweck der Datensammlung Die Bearbeitung von Personendaten ist für die effiziente und korrekte Vertragsabwicklung eine unver- zichtbare Voraussetzung. Helvetia bearbeitet die Daten der Versicherungsnehmer nur soweit dies für die Vertrags-­, Schadens-­und Leistungsabwicklung notwendig ist. Insbesondere überprüft Helvetia die im Antrag gemachten Angaben (Risikoprüfung), verwaltet die Verträge nach Abschluss des Versicherungs- vertrages (inklusive Prämieneinforderung) und wickelt die Schäden ab, die bei Eintritt eines versicherten Ereignisses entstehen. Weiter können die Daten zwecks administrativer Vereinfachung, Produktoptimie­ rung und zu Marketingzwecken (um den Kunden weitere Produkte-­und Dienstleistungs­angebote zu unterbreiten) innerhalb der Versicherungsgruppe bearbeitet werden. e) Aufbewahrung der Daten Die Daten der Versicherungsnehmer werden unter Beachtung der massgebenden Gesetze elektro- nisch und/oder in Papierform geführt und archiviert (z.B. in Kundendossiers, Vertragsverwaltungs-­, Schadenablage­- oder Schadenapplikationssystemen). Die Daten der Versicherungsnehmer sind gegen unberechtigte Einsichtnahme sowie Veränderungen geschützt. Von Gesetzes wegen müssen Daten, soweit sie Geschäftskorrespondenz sind, mindestens zehn Jahre ab Vertragsauflösung aufbewahrt werden. f) Kategorien der Empfänger Falls erforderlich, werden Daten an involvierte Dritte weitergeleitet, insbesondere an Vor­-, Mit-­und der Datensammlung Rückversicherer und andere beteiligte Privat­- und Sozialversicherer im In­- und Ausland. Eine solche Datenübertragung kann auch innerhalb der Unternehmensgruppe und mit Kooperationspartnern stattfinden. Helvetia kann, falls erforderlich, bei Behörden und weiteren Dritten sachdienliche Auskünfte einholen, insbesondere beim Vorversicherer betreffend den bisherigen Schadenverlauf sowie bei den für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr zuständigen Behörden. Im Schadenfall können die Daten der Versicherungsnehmer an Gutachter und Experten (z.B. an beratende Ärzte oder externe Sachverständige) sowie an Rechtsanwälte und andere Hilfspersonen weitergegeben werden. Zur Durchsetzung von Regressansprüchen können Daten an andere haftpflichtige Dritte und deren Haft- pflichtversicherung übermittelt werden. g) Zentrale Informationssysteme Zur Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs ist Helvetia dem CarClaims­Info angeschlossen, welches von der SVV Solution AG geführt wird. In dieser Datenbank werden Daten von Fahrzeugen gespeichert, die von einem Schadenfall betroffen sind. Durch diesen Datenaustausch zwischen den involvierten Ver­ sicherern kann festgestellt werden, ob ein angemeldeter Fahrzeugschaden in der Vergangenheit bereits von einer anderen Versicherung bezahlt worden ist. Die Einträge in diese Datenbank erfolgen gestützt auf ein Reglement, das dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten bekannt ist. Helvetia ist weiter dem Informationssystem CLS­Info angeschlossen. In dieser Datenbank werden die von den Strassenverkehrs- ämtern von Gesetzes wegen verlangten Halter­- und Fahrzeugdaten der Helvetia Kunden gespeichert. Inhaber der Datenbank ist die SVV Solution AG. 4/18 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe März 2019 Weitere Vertragsbestimmungen Allgemeines GH HR GS PH RS AS SL 10 Prämienzahlung Die Folgeprämien sind für jedes Versicherungsjahr zum Voraus an dem in der ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Police festgesetzten Datum zahlbar. Bei Ratenzahlung kann für jede Rate ein Zuschlag erhoben werden. Die erst im Verlaufe des Versicherungsjahres fällig werdenden Raten gelten nur als gestundet. Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, so wird er unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufgefordert, innert 14 Tagen nach Absendung der Mahnung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, ruht die Leistungspflicht von Helvetia vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien und Kosten. 11 Prämienrückerstattung Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungsvertrages ist ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet. Die auf die laufende Versicherungsperiode entfallende Prämie ist jedoch ganz geschuldet, wenn a) Helvetia im Totalschadenfall Leistungen erbringt; b) der Versicherungsnehmer den Vertrag im Teilschadenfall kündigt und der Vertrag im Zeitpunkt der Kündigung weniger als ein Jahr in Kraft war. 12 Änderung der Prämien Helvetia kann eine Anpassung der Prämien und der Selbstbehalte auch für ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ und Selbstbehalte ­bestehende Verträge ab folgendem Versicherungsjahr verlangen. Die neuen Vertragsbestimmungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt gegeben. Ist der Versiche­rungs­ nehmer mit der Anpassung nicht einverstanden, kann er den gesamten oder den von der Änderung betroffenen Teil auf Ende des laufenden Versicherungs- jahres kündigen. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätes­tens am letzten Tag des Versicherungsjahres schriftlich bei Helvetia eintrifft. 13 Kündigung im Schadenfall Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens kann der Vertrag oder der vom ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Schaden betroffene Teil gekündigt werden durch a) den Versicherungsnehmer innert 14 Tagen, nachdem er von der Aus- zahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat. Der Vertrag erlischt 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung; b) Helvetia, spätestens mit der Auszahlung der Entschädigung. Der Vertrag erlischt 90 Tage nach Eintreffen der Kündigung oder früher auf Verlangen des Versicherungsnehmers. 14 Handänderung Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, gehen Rechte und ■ ■ ■ Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den Erwerber über, wenn dieser nicht innert 30 Tagen nach der Handänderung den Übergang der Versicherung schriftlich ablehnt. Die Prämie ist bis zum Zeitpunkt der Ablehnung anteilmäs- sig geschuldet. Die Rückvergütung von Prämien, die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallen, erfolgt an den bisherigen Eigentümer. Helvetia ist berechtigt, innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers­ den Vertrag zu kündigen. Der Vertrag endet 30 Tage nach Eintreffen der ­Kündigung. Die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallende ­Prämie wird an den Erwerber zurückerstattet. 15 Konkurs Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag mit der ■ ■ ■ ­Kon­kurseröffnung. Befinden sich jedoch unter den versicherten Sachen unpfändbare Vermögens­ stücke, so verbleibt der für diese Vermögensstücke begründete Versicherungs- anspruch dem Gemeinschuldner und seiner Familie. 16 Wohnsitz- bzw. Die Versicherung gilt in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein ■ ■ ■ ■ ■ Wohnortwechsel ­während des Umzuges sowie am neuen Standort. Bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland (ausgenommen Fürstentum Liechtenstein) erlischt die Versicherung am Ende des Versicherungsjahres, auf Antrag des Versiche- rungsnehmers sofort. Wohnsitz- bzw. Wohnortwechsel sind Helvetia innert 30 Tagen zu melden. Helvetia ist berechtigt, die Prämie den neuen Verhältnis- sen anzupassen. SL = Serviceleistungen HR = Hausrat PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 5/18 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe März 2019 GH HR GS PH RS AS SL 17 Mitversicherung Bei einer allfälligen Mitversicherung verkehren der Versicherungsnehmer ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ sowie die unter dieser Police mitversicherten juristischen und natürlichen Personen rechtsgültig ausschliesslich mit dem führenden Versicherer. Der führende Versicherer wickelt den Geschäftsverkehr zwischen dem Ver­ siche­rungsnehmer und den versicherten Personen einerseits und allen mit­ beteiligten Versicherern andererseits ab. Ist die Wirksamkeit einer Leistung oder Erklärung an den Versicherer von der Einhaltung einer Frist abhängig, so gilt diese mit rechtzeitigem Zugang beim führenden Versicherer gegenüber allen mitbeteiligten Versicherern als gewahrt. 18 Automatische Die Versicherungssumme für Hausrat wird bei Fälligkeit der Prämie periodisch ■ ■ ­Summenanpassung an die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Massgebend ist im Anwendungsfall der per 1. September festgesetzte Index- stand des Bundesamtes für Statistik. Die Versicherungssumme für Gebäude wird bei Fälligkeit der Prämie periodisch an die Entwicklung des Baukostenindex gemäss nachfolgenden Bestimmun- gen angepasst: a) In Kantonen mit privater Gebäude­-Feuerversicherung und im Fürstentum Liechtenstein wird auf den Zürcher Gesamt­-Baukostenindex abgestellt. Massgebend ist der jeweils zuletzt veröffentlichte Indexstand per 1. April. b) In Kantonen mit kantonaler Gebäude­-Feuerversicherung wird auf die dort angewendeten Baukostenindexe abgestellt. Massgebend ist der jeweils auf den 1. Januar von der kantonalen Gebäude­-Feuerversicherung fest- gesetzte Indexstand. Obliegenheiten während der Vertragsdauer 19 Sorgfalt Die versicherten Personen sind zur Sorgfalt verpflichtet und haben nament- ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ lich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutze der ver­ sicherten Sachen gegen die versicherten Gefahren zu treffen. Fehler, Mängel und gefährliche Zustände, die zu einem Schaden führen ­könnten oder dessen Beseitigung Helvetia verlangt hat, sind innert ange­ messener Frist auf eigene Kosten zu beseitigen. 20 Aufbewahrung von beweg­ Bewegliche Sachen, die ihrer Natur nach diebstahlgefährdet sind (wie z.B. ■ lichen Sachen in Fahrzeugen Taschen, Koffer, elektrische und elektronische Anlagen und Geräte), sind im abgeschlossenen Fahrzeug so aufzubewahren, dass sie von aussen nicht sichtbar sind. 21 Unterhalt von Wasserleitungen Der Versicherungsnehmer hat die Wasserleitungen, die daran angeschlos­ ■ ■ sowie Schutz vor Frostschäden senen Einrichtungen und Apparate auf seine Kosten in Stand zu halten, ver- stopfte Leitungsanlagen reinigen zu lassen und das Einfrieren durch geeignete Massnahmen zu verhindern. Solange das Gebäude oder die Räumlichkeiten, wenn auch nur vorübergehend, nicht genutzt werden, müssen die Leitungen, die daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparate entleert sein. Diese Verpflichtung entfällt, sofern die Heizung unter angemessener Kontrolle in Betrieb gehalten wird. 22 Abschliess- / Schlüssel- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Kassenschränke, Tresore und ■ aufbewahrungspflicht Kassetten abzuschliessen. Die dafür verantwortlichen Personen haben die Schlüssel auf sich zu tragen, zu Hause sorgfältig zu verwahren oder in einem gleichwertigen Behältnis einzuschliessen, für dessen Schlüssel dieselben Bestimmungen gelten. Für die Aufbewahrung eines Codes von Kombinations- schlössern gelten diese Bestimmungen sinngemäss. 23 Gesetzliche Bestimmungen, Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Verhaltens- ■ behördliche Richtlinien anweisungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, der von Behörden und und Vorschriften, Regeln von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erlassenen Richt- der Baukunde linien und Vorschriften sowie der allgemein anerkannten Regeln der Baukunde (z.B. SIA) beachtet werden. SL = Serviceleistungen HR = Hausrat PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 6/18 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe März 2019 GH HR GS PH RS AS SL 24 Beizug eines Bauingenieurs Wird bei Umbauarbeiten die Statik des umzubauenden Gebäudes tangiert, ■ so muss für die Planung, Ausführung und örtliche Bauleitung des Gesamt­ projektes ein Bauingenieur schriftlich beauftragt werden. Ebenso ist eine direkte Zusammenarbeit zwischen Architekt und Bauingenieur zu vereinbaren. 25 Abklärungen vor Baubeginn Vor dem Beginn von Bauarbeiten (wie Erdbewegungs-­, Grab­-, Ramm-­, Bohr­-, ■ Schneid-­, Fräs-­, Pressarbeiten usw.) hat der Versicherungsnehmer bei den zuständigen Stellen die Pläne einzusehen und sich Angaben über die genaue Lage sämtlicher Leitungen zu beschaffen. Diese Obliegenheit entfällt, wenn die am Bauwerk beteiligten Ingenieure oder Architekten oder die Bauleitung die Angaben eingeholt und dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellt haben. 26 Unterfangen oder Unterfahren Werden benachbarte Bauwerke unterfangen oder unterfahren, ist vor Bau­ ■ ■ beginn ein Zustandsprotokoll aller betroffenen Bauwerke aufzunehmen. 27 Umweltbeeinträchtigungen Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet zu gewährleisten, dass ■ ■ a) die Produktion, Verarbeitung, Sammlung, Lagerung, Reinigung und ­Beseitigung von umweltgefährdenden Stoffen unter Einhaltung gesetz­ licher und behördlicher Bestimmungen erfolgen; b) die für diese Tätigkeiten verwendeten Einrichtungen, einschliesslich der Sicherheits­- und Alarmanlagen, unter Einhaltung von technischen, gesetzlichen sowie behördlichen Vorschriften fachmännisch gewartet und in Betrieb gehalten werden; c) den behördlich erlassenen Verfügungen für Sanierungen und ähnlichen Massnahmen innert der vorgeschriebenen Fristen nachgekommen wird. 28 Wartung Garantieverlängerung: Die versicherte Person ist verpflichtet, sich über die ■ Betriebs- und Wartungsvorschriften der Hersteller der versicherten Geräte zu informieren und diese zu beachten. Obliegenheiten im Schadenfall 29 Anspruchsberechtigter Der Anspruchsberechtigte ist bezüglich der nachstehenden Obliegenheiten ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ dem Versicherungsnehmer gleichgestellt. 30 Anzeige Der Versicherungsnehmer ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ a) benachrichtigt sofort Helvetia. Bei Diebstahl bzw. Konto- und Mobil­ telefonmissbrauch macht er zusätzlich eine Anzeige bei der Polizei und beantragt eine amtliche Untersuchung; b) formuliert eine schriftliche Begründung für den Entschädigungs­ anspruch; c) gestattet jede nützliche Untersuchung und erstellt auf Verlangen ein Verzeichnis der vor und nach dem Schaden vorhandenen und der vom Schaden betroffenen Sachen mit Wertangaben; d) informiert Helvetia unverzüglich: ■ wenn gestohlene Sachen wieder beigebracht werden oder er über sie Nachricht erhält; ■ sobald gegen ihn das Konkursverfahren eröffnet wird; ■ wenn die Folgen eines Schadenfalls die Versicherung betreffen können oder wenn gegen einen Versicherten Haftpflichtansprüche erhoben werden; ■ wenn infolge eines Schadenereignisses gegen den Versicherten­ ein Polizei­- oder Strafantrag eingeleitet wird oder wenn der ­Geschädigte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht. 31 Anmeldung eines Der Versicherte ist verpflichtet, den Eintritt eines Rechtsschutzfalles der ■ Rechtsschutzfalles Coop Rechtsschutz AG sofort zu melden, auf deren Verlangen schriftlich. Der Versicherte hat die Coop Rechtsschutz AG bei der Bearbeitung des Rechts- schutzfalles zu unterstützen, die notwendigen Vollmachten und Auskünfte zu erteilen sowie ihm zugehende Mitteilungen und Dokumente ohne Verzug weiterzuleiten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann die Coop Rechtsschutz AG ihre Leistungen so weit kürzen, wie zusätzliche Kosten entstanden sind. Bei grober Verletzung kann die Coop Rechtsschutz AG die Leistungen verweigern. SL = Serviceleistungen HR = Hausrat PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 7/18 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe März 2019 GH HR GS PH RS AS SL 32 Unterstützungspflicht Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Helvetia bei der Ermittlung des ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Schadens und der Führung von Verhandlungen zu unterstützen, indem er ihr über die Angelegenheit alle gewünschten Auskünfte erteilt und Schrift­ stücke, amtliche Verfügungen und dergleichen sowie andere Beweismittel zur Ver­fügung stellt. 33 Veränderungsverbot Jegliche Veränderungen, welche die Feststellung und Ermittlung des Schadens ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ erschweren oder vereiteln könnten, sind zu unterlassen, sofern sie nicht der Schadenminderung dienen oder im öffentlichen Interesse liegen. 34 Schadenminderung Während und nach dem Schadenereignis hat der Versicherungsnehmer für ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen und für die Minderung des Schadens zu sorgen und dabei allfällige Anordnungen von Helvetia zu befolgen. 35 Beweispflicht Der Versicherungsnehmer hat zu beweisen, dass die Voraussetzungen für das ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Vorliegen eines versicherten Ereignisses erfüllt sind. Im Weiteren hat er die Höhe des Schadens nachzuweisen. Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sachen zur Zeit des Eintritts des Schadenfalls. Garantieverlängerung: Die versicherte Person hat alle zur Schadenbearbei­ tung erforderlichen Unterlagen wie z.B. Kaufbelege und Nachweise vor- zulegen, insbesondere Belege über Alter und Wert des vom Schadenfall betroffenen Gerätes. 36 Ansprüche Dritter Der Versicherungsnehmer darf nicht selbstständig zu den Ansprüchen des ■ ■ Geschädigten Stellung nehmen, insbesondere keine Zahlung leisten, sich nicht auf Prozesse einlassen, keine Vergleiche abschliessen und überhaupt keinerlei Forderungen anerkennen. Der Versicherungsnehmer ist ohne vorgängige Zustimmung von Helvetia auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser Versicherung an Geschädigte oder an Dritte abzutreten. 37 Besonderheiten bei der a) Wird auf Kosten von Helvetia ein Transportmittel verwendet, soll es ■ Assistanceversicherung den Umständen angepasst sein. Bei seiner Verwendung ist der kürzeste Weg zu wählen; b) Der behandelnde Arzt ist gegenüber Helvetia von der Schweigepflicht zu entbinden. 38 Sofortige Massnahmen bei Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung ■ ■ Umweltbeeinträchtigung von Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen. Leistungen im Schadenfall 39 Komplementärschaden Eine Werteinbusse unbeschädigter Sachen, weil die sie ergänzenden, mit ■ ■ ihnen innerlich zusammenhängenden Objekte durch ein versichertes Ereignis zerstört sind, ist mitversichert. 40 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird vier Wochen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ­Helvetia alle zur Feststellung der Höhe des Schadens, der Deckung und der Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten hat. Die Fälligkeit tritt insbe- sondere so lange nicht ein, als a) Zweifel über die Berechtigung des Anspruchsberechtigten zum Zahlungsempfang bestehen; b) eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung wegen des Schadens geführt wird und das Verfahren gegen den Versicherungs­ nehmer oder Anspruchsberechtigten nicht abgeschlossen ist. 41 Verjährung und Verwirkung Die Forderungen aus diesem Vertrag verjähren fünf Jahre nach Eintritt der ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die nicht innert fünf Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses gerichtlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. SL = Serviceleistungen HR = Hausrat PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 8/18 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe März 2019 GH HR GS PH RS AS SL 42 Ersatzwert ist bei Tieren der Marktpreis. ■ bei Hausrat der Neuwert. ■ bei Geräten mit Garantieverlängerung ■ im Teilschadenfall Reparatur inkl. Material- und Nebenkosten, Fahrkosten bei Vor-Ort-Service ■ sowie allfällige Ein- und Ausbaukosten im üblichen Umfang bei Einsatz von Technikern am versicherten Standort. Bei mobilen Geräten werden allfällige Rücksendekosten von Helvetia über- nommen. ■ im Totalschadenfall der Wert des versicherten Gerätes zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes. ■ Der Zeitwert wird wie folgt definiert (nach Betriebsmonaten): 24 – 36 Monate: 70% des ursprünglichen Kaufpreises 37 – 48 Monate: 50% des ursprünglichen Kaufpreises 49 – 60 Monate: 30% des ursprünglichen Kaufpreises Ein Totalschadenfall liegt auch vor, wenn die Reparatur des Gerätes technisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. Im Totalschadenfall geht das Gerät in das Eigentum von Helvetia über. bei Mobilheimen der Neuwert. ■ bei Sachen, die im Zeitpunkt der Zeitwert. ■ ■ des Schadens nicht mehr ihrem Zweck entsprechend in Gebrauch waren oder nicht mehr angeschafft werden bei selbstfahrenden der Zeitwert. ■ landwirtschaft­lichen Arbeits­ maschinen bei Anlagen und Geräten der Ge­ bis zum vollendeten 3. Betriebsjahr der Neuwert; ■ bäudetechnik, der -infrastruktur ab dem 4. Betriebsjahr der Zeitwert. in­folge von Kollisions- / Betriebs- schäden und Schäden als Folge von Fehl­manipulationen bei Erdwärmesonden bis zum vollendeten 29. Betriebsjahr der Anlage der Neuwert; ■ ab dem 30. Betriebsjahr der Anlage der Zeitwert. bei Gebäuden und Gebäudebestandteilen ■ die nicht innert zwei der Verkehrswert. ■ Jahren am gleichen Ort, im gleichen Umfang und zum gleichen Zweck wieder aufgebaut werden ■ wenn der Wiederaufbau der Verkehrswert. ■ nicht durch den Versi- cherungsnehmer, dessen Rechtsnachfolger kraft Familien- oder Erbrechts oder eine Person erfolgt, die zur Zeit des Schaden- falles einen Rechtstitel auf den Erwerb des Gebäudes besass ■ in allen übrigen Fällen der Neuwert. ■ bei Abbruchobjekten der Abbruchwert. ■ SL = Serviceleistungen HR = Hausrat PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 9/18 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe März 2019 GH HR GS PH RS AS SL 43 Unzugänglichkeit von Kosten für das Wechseln des Heizsystems oder für längere Zuleitungen als ■ Erdwärmesonden bei der beschädigten Anlage nötig sind, sind nicht versichert. oder Erdregistern unter Bodenplatten Die Entschädigung erfolgt aufgrund einer Kostenkalkulation für die Erstellung einer Erdwärmesondenbohrung inkl. Setzen und Hinterfüllen, resp. eines Erdregisters. 44 Definition Neuwert Kosten der Neuanschaffung einer qualitativ und technisch möglichst iden­ ■ ■ tischen Sache; bei Gebäuden die ortsüblichen Kosten des Wiederaufbaues zur Zeit des Schadenfalles. 45 Definition Zeitwert Neuwert abzüglich Wertverminderung durch Alter, Gebrauch, Abnützung oder ■ ■ ■ ■ andere Gründe zur Zeit des Schadenfalles. 46 Definition Marktpreis Preis für Waren gleicher Qualität, gleicher Art und auf dem gleichen Markt zur ■ Zeit des Schadenfalles. 47 Definition Verkehrswert Der mittlere Wert, zu dem ein Gebäude von gleichem oder ähnlichem Umfang, ■ d.h. Grösse, Zustand, Lage und Beschaffenheit, zur Zeit des Schadenfalles in der betreffenden Gegend verkauft werden kann. 48 Definition Abbruchwert Dieser entspricht dem Marktpreis verwertbarer Gebäudebestandteile zur Zeit ■ des Schadenfalles. 49 Reparaturen Helvetia kann nach ihrer Wahl die erforderlichen Reparaturen durch von ihr ■ ■ beauftragte Unternehmen vornehmen lassen oder die Entschädigung bar leisten. 50 Verzicht Wartefrist In Fällen von Deckungserweiterungen oder zeitlich lückenlosem Wechsel von ■ einem anderen Rechtsschutz-Versicherungsvertrag (z.B. von einem Mitbewer- ber) wird auf den Einwand der Wartefrist verzichtet, soweit für die betreffende Rechtsstreitigkeit bereits zuvor Versicherungsdeckung bestand. 51 Abwicklung eines Coop Rechtsschutz AG ergreift nach Rücksprache mit der versicherten Person ■ ­Rechts­schutzfalles die zu ihrer Interessenwahrung gebotenen Massnahmen. 52 Freie Anwaltswahl Wenn es notwendig ist, einen Rechtsanwalt beizuziehen, insbesondere bei ■ Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder bei Interessenkollision, kann der Versicherte diesen frei wählen. Stimmt Coop Rechtsschutz AG dieser Wahl nicht zu, kann der Versicherte drei weitere Rechtsanwälte vorschlagen. Diese dürfen nicht derselben Kanzlei angehören. Coop Rechtsschutz AG muss einen dieser drei vorgeschlagenen Rechtsanwälte akzeptieren. Vor Beauf­ tragung des Rechtsanwaltes hat der Versicherte bei Coop Rechtsschutz AG die Zustimmung sowie eine Kostengutsprache einzuholen. Bestehen für einen Anwaltswechsel keine triftigen Gründe, hat der Versicherte die dadurch ent­ stehenden Kosten zu übernehmen. 53 Verfahren bei Meinungs­- Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorgehen, insbesondere in ■ verschiedenheiten Fällen, welche Coop Rechtsschutz AG als aussichtslos beurteilt, wird auf Ver- langen der versicherten Person ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien gemeinsam bestimmte Person eingesetzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit in der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Prozessiert eine versicherte Person auf eigene Kosten, so werden die vertrag- lichen Leistungen erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis günstiger ist als gemäss Beurteilung durch Coop Rechtsschutz AG. SL = Serviceleistungen HR = Hausrat PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 10/18 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe März 2019 GH HR GS PH RS AS SL 54 Berechnung der ­ Die Entschädigung ist begrenzt durch die Versicherungssumme. Die Ent­ ■ ■ Entschädigung schädigung wird berechnet aufgrund des Ersatzwertes der versicherten Sachen zur Zeit des Schadenfalles, abzüglich der nach dem Schaden ver­ bliebenen Restwerte, zum gleichen Ersatzwert berechnet. Bei Teilschäden werden im Maximum die Kosten der Reparatur entschädigt. Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen beeinflussen die Leistungspflicht von Helvetia nicht. Schadenminderungskosten werden bis zur Höhe der Versicherungssumme vergütet. Soweit diese Kosten und die Entschädigung zusammen die Ver­­ sicherungssumme übersteigen, werden sie nur vergütet, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die von Helvetia angeordnet wurden. Werden Eigenleistungen vom Versicherungsnehmer oder seinen Mitarbeiten­ den selbst vorgenommen, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den Funktionslohn der entsprechenden Arbeitsgattung zu Selbstkosten bewertet. Ein allfälliger Selbstbehalt wird von der Entschädigung in Abzug gebracht. Der Anspruchsberechtigte hat die Entschädigung für nachträglich beigebrachte Sachen, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert, zurückzu­ geben oder die Sachen Helvetia zur Verfügung zu stellen. Die folgenden Bestimmungen sind bei der Berechnung der Entschädigung ­zusätzlich zu beachten, wenn nicht etwas Gegenteiliges in der Police verein- bart ist. bei allen Sachen ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht entschädigt. ■ ■ bei Gebäuden Minderwerte, nach Wiederherstellung von künstlerischen und historischen ■ Werten, werden nicht entschädigt. bei Stockwerkeigentum versichert bei Stockwerkeigentum die Stockwerkeigentümergemeinschaft das ■ ■ gesamte Gebäude in dieser Police, gelten nachstehende Bestimmungen. Berechtigt das Verhalten eines einzelnen Stockwerkeigentümers Helvetia dazu, ihre Leistung ihm gegenüber zu verweigern oder zu kürzen, bleibt ­Helvetia den übrigen Stockwerkeigentümern bezüglich des nicht gemein- schaftlichen Eigentums zur Leistung verpflichtet. Bezüglich des gemein- schaftlichen Eigentums ist Helvetia der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Entschädigung der auf den fehlbaren Stockwerkeigentümer entfallenden Wertquote nur verpflichtet, wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft die gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes wiederherstellt. Ist der Anteil des fehlbaren Stockwerkeigentümers verpfändet, bedarf die ­Entschädigung an die Stockwerkeigentümergemeinschaft überdies der ­Zustimmung des Pfandgläubigers. Der fehlbare Stockwerkeigentümer ist Helvetia zur Rückerstattung der geleis- teten Entschädigung im Rahmen seiner Wertquote verpflichtet. Die Stockwerk- eigentümergemeinschaft tritt Helvetia diese Ansprüche ab. Gegenüber dem fehlbaren Stockwerkeigentümer bleibt das gesetzliche Regressrecht für die übrigen geleisteten Entschädigungen vorbehalten. bei Sachen, für die der Ersatzwert ein allfälliger Minderwert wird nicht entschädigt. Von der Berechnung der ■ dem Zeitwert entspricht Entschädigung sind a) eine Erhöhung des Zeitwertes; b) Einsparungen von Revisions-, Wartungs- und Ersatzteilkosten; c) Verlängerungen der technischen Lebensdauer; in Abzug zu bringen. bei Kosten die tatsächlich angefallenen Kosten, die erforderlich und verhältnismässig ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ sind. Eingesparte Kosten werden abgezogen. bei Bestattungskosten die Differenz zwischen den effektiven Bestattungskosten und den Beteiligun- ■ gen von Wohngemeinde, Wohnkanton, der Fluggesellschaft und allfälliger obligatorischer oder freiwilliger Versicherungen. SL = Serviceleistungen HR = Hausrat PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 11/18 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe März 2019 GH HR GS PH RS AS SL bei Mehrkosten Schadenminderungsmassnahmen, die sich über die Unterbrechungsdauer ■ oder die Haftzeit hinaus auswirken, werden zwischen dem Anspruchsberech- tigten und Helvetia nach dem Nutzen aufgeteilt, den sie daraus ziehen. Bodenerträge bei der bei Bodenerträgen ist für die Schadenberechnung der Ertragsausfall, unter ■ ■ Gebäudeumgebung Berücksichtigung der Ernteerschwernisse, massgebend. Obstbäume werden nach dem Ertragswert über fünf Jahre entschädigt. bei Mieterträgen die aus der Unbenutzbarkeit der beschädigten Räume resultierende Differenz ■ zwischen dem erzielten und dem erwarteten Mietertrag, abzüglich eingesparte Kosten. bei der Gebäudeumgebung bei beschädigten, vormals gesunden Bäumen, Büschen und Blumen werden ■ ■ die Kosten für die Wiederbeschaffung der Aufschulware gleicher Art sowie die entsprechenden Räumungs- und Wiederinstandstellungskosten vergütet. Minderwerte wegen Bepflanzung mit Aufschulware gegenüber dem früheren Zustand werden nicht entschädigt. bei technischen Verbesserungen versichert sind auch technische Verbesserungen, sofern die Wiederbeschaf- ■ fung beziehungsweise die Wiederherstellung des Vorzustandes der versicher- ten beschädigten oder zerstörten Sachen nicht möglich ist. Die Entschädigung ist in jedem Fall durch den Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Sache begrenzt. bei Erdwärmesonden ab dem 30. Betriebsjahr der Anlage wird pro Jahr eine Amortisation von 4% ■ berücksichtigt, ansonsten findet keine Amortisation statt. 55 Leistungsbegrenzung Soweit im Vertrag Leistungsbegrenzungen vorgesehen sind, besteht ■ ■ ■ ■ der ­Anspruch pro Schadenereignis nur einmal, auch wenn ein solcher Versicherungsschutz in verschiedenen Policen bei Helvetia von versicherten Personen vorgesehen ist. 56 Leistungen von Helvetia Im Rahmen eines versicherten Ereignisses bestehen die Leistungen von ■ ■ Helvetia in der Entschädigung begründeter und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche. Sie sind einschliesslich Schadenzinsen, Schadenminderungs-, Expertise-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungskosten, Parteienentschädigungen und versicherter Schadenverhütungskosten sowie allfälliger weiterer Kosten, begrenzt durch die in der Police festgelegten Versicherungssummen. 57 Sachverständigenverfahren Jede Partei kann die Durchführung des Sachverständigenverfahrens ver- ■ ■ langen. Die Parteien ernennen je einen Sachverständigen, und die beiden wählen vor Beginn der Schadenfeststellung einen Obmann. Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst befangen sind, können als Sachverständige abgelehnt werden. Die Sachverständigen ermitteln den Wert der versicherten Sachen unmittelbar vor und nach dem Schadenereignis. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Feststellungen, welche die Sachver- ständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die Partei, welche diese Abweichung behauptet, ist dafür beweis- pflichtig. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 58 Expertisekosten Ist im Rahmen eines versicherten Ereignisses eine Expertise zur Klärung ■ ■ der Rechtslage oder Eruierung des Haftpflichtigen notwendig, bevorschusst Helvetia die effektiven Expertisekosten. Nicht als Expertise in diesem Sinne gilt die Ermittlung des Schadens oder Mangels. Helvetia behält sich das Recht vor, die bevorschussten Kosten beim Haftpflichtigen zurückzuverlangen. SL = Serviceleistungen HR = Hausrat PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 12/18 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe März 2019 GH HR GS PH RS AS SL 59 Schiedsgericht Helvetia anerkennt zivile Schiedsgerichtsurteile, sofern sie nach der Verfahrens- ■ ■ ordnung des Schiedsgerichtshofes der Internationalen Handelskammer Paris oder der Zürcher Handelskammer gefällt werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Helvetia die Einleitung eines Schiedsverfahrens unverzüglich mitzuteilen und ihr die Mitwirkung im Schiedsverfahren zu ermöglichen. Kann die Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofes, Paris oder der Zürcher Handelskammer, nicht zugrundegelegt werden, muss das Schieds­ verfahren folgenden Mindestanforderungen entsprechen: a) Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Mitgliedern; b) Das Schiedsgericht hat nach materiellem Recht und nicht nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das anwendbare materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung bestimmt bzw. bestimmbar sein; c) Der Schiedsspruch ist schriftlich niederzulegen und hat in seiner Be- gründung die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. (Schiedsgerichtsverfahren). 60 Leistungen des Soweit Schäden durch eine allfällige Vorversicherung versichert sind, wird ■ ■ Vorversicherers durch den vorliegenden Vertrag im Rahmen seiner Bestimmungen eine Summendifferenzdeckung gewährt (Subsidiärdeckung). Leistungen aus der Vorversicherung gehen diesem Vertrag vor und kommen von der Versiche- rungssumme des vorliegenden Vertrages in Abzug. 61 Versicherungssumme Die Versicherungssumme gilt als Einmalgarantie pro Versicherungsjahr, d.h. ■ sie wird für alle im gleichen Versicherungsjahr eintretenden Schäden und versicherten Schadenverhütungskosten sowie allfälligen weiteren versicherten Kosten zusammen höchstens einmal vergütet. Die Leistungen und deren Begrenzungen richten sich nach den versiche- rungsvertraglichen Bestimmungen (einschliesslich derjenigen über Ver­ sicherungssumme und Selbstbehalt), die im Zeitpunkt des Schadeneintritts Gültigkeit hatten. 62 Schadenbehandlung Helvetia übernimmt die Behandlung eines Schadenfalles nur insoweit, als die ■ ■ Ansprüche den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen. Sie führt die Verhand- lungen mit dem Geschädigten als Vertreterin der versicherten Person. Ihre Erledigung der Ansprüche des Geschädigten ist für die versicherte Per­­son ver- bindlich. Helvetia ist berechtigt, dem Geschädigten den Schaden­ersatz direkt und ohne Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes auszurichten; ­die versicherte Person hat ihr in diesem Falle den Selbstbehalt unter Verzicht auf sämtliche Einwendungen zurückzuerstatten. 63 Prozess- und Parteien­- Dem Versicherten zugesprochene Prozess- und Parteientschädigungen sind ■ ■ ■ entschädigungen an Helvetia (im Umfang ihrer Leistungen und soweit sie nicht Ersatzleistungen für persönliche Bemühungen und Aufwendungen des Versicherten selbst darstellen) bzw. an Coop Rechtsschutz AG abzutreten. 64 Zivilprozess Strengt der Geschädigte einen Zivilprozess an, so übernimmt Helvetia dessen ■ ■ Führung. SL = Serviceleistungen HR = Hausrat PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 13/18 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe März 2019 GH HR GS PH RS AS SL 65 Strafverfahren Helvetia behält sich das Recht vor, in einem durch die zuständige Behörde ■ ■ ausgelösten Straf-, Disziplinar-, Aufsichts- oder Verwaltungsverfahren, welches Einfluss auf die Leistungen von Helvetia haben kann, der versicherten Person einen Anwalt zu stellen, dem sie Vollmacht zu erteilen hat. Kosten, Bussen, Geldstrafen oder Entschädigungen aus einem Strafverfahren werden nicht übernommen. a) Zur Vertretung der versicherten Person vor Gericht und Behörden be­ stellt Helvetia im Einvernehmen mit ihr einen Anwalt. Die versicherte Person ist nicht befugt, ohne Ermächtigung durch Helvetia einem Anwalt ein Mandat zu erteilen. b) Helvetia kann die Durchführung einer Einsprache in Bussenangelegen- heiten oder die Weiterziehung eines Entscheides an eine obere Instanz ablehnen, wenn die Erfolgsaussichten aufgrund der amtlichen Akten von ihr als gering angesehen werden. c) Die versicherte Person ist verpflichtet, alle Mitteilungen und Verfügun- gen, die das Verfahren betreffen, unverzüglich Helvetia zur Kenntnis zu bringen und sich ihren Anordnungen zu unterziehen. Trifft sie von sich aus oder entgegen den Anordnungen von Helvetia irgendwelche Massnahmen, ergreift sie insbesondere ohne ausdrückliche Zustimmung von Helvetia ein Rechtsmittel, so tut sie dies auf eigene Rechnung und Gefahr. Führten solche Vorkehrungen jedoch nachweisbar zu einem wesentlich günstigeren Ergebnis, so vergütet Helvetia nachträg- lich ­dennoch die entstandenen Kosten im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen. 66 Kostenvorschüsse Von Helvetia geleistete Kostenvorschüsse sind innerhalb von 30 Tagen ■ nach­der Rückkehr an den Wohnort zurückzubezahlen. Sie werden dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen keine Rückzahlung, werden dem Versicherungsnehmer 5 % Verzugszinsen verrechnet. 67 Regress- und Ausgleichs­- Ausgeschlossen sind Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter sowie ■ ansprüche / bevorschusste Leistungen, die von anderen Leistungsträgern lediglich bevorschusst wurden. Leistungen 68 Ansprüche gegenüber Dritten Hat Helvetia aus diesem Vertrag Leistungen erbracht, für welche die ver­ ■ sicherte Person auch gegenüber Dritten Ansprüche geltend machen könnte, hat sie diese Ansprüche bis zur Höhe der erbrachten Leistungen an Helvetia abzutreten. 69 Notfall-Organisation Für Massnahmen, welche nicht von der Notfall-Organisation von Helvetia ■ ■ angeordnet wurden, werden nur diejenigen Kosten übernommen, die auch bei der Durchführung der Hilfsmassnahmen durch die Notfall-Organisation von Helvetia entstanden wären. SL = Serviceleistungen HR = Hausrat PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 14/18 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe März 2019 Kürzung der Entschädigung GH HR GS PH RS AS SL 70 Selbstbehalt Der Versicherungsnehmer hat pro Ereignis den in der Police, in den Allge­ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ meinen Versicherungs-­oder allfälligen Zusatzbedingungen aufgeführten Selbstbehalt selbst zu tragen. Dieser wird von der Entschädigung abgezogen. Erfolgt kein Abzug bei der Entschädigungszahlung, kann Helvetia den Selbst- behalt gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen. Kommen im Rahmen eines Schadenfalles mehrere Versicherungsdeckungen mit jeweils separaten Selbstbehalten zur Anwendung, so wird nur ein Selbst- behalt – und zwar der Höchste – in Abzug gebracht, sofern es sich um dasselbe Schadenereignis handelt. Dagegen wird der Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung in jedem Fall für Hausrat und Gebäude je einmal pro Ereignis von der Entschädigung abgezogen. Der Selbstbehalt bezieht sich auch auf die Kosten für die Abwehr unberech­ ■ ■ tigter Ansprüche. In der Privathaftpflicht wird der vertragliche Selbstbehalt bei Mieterschäden ■ bei einem Wohnungsauszug nur einmal von der Entschädigung abgezogen. 71 Verletzung von Anzeigepflich- Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Anzeigepflichten oder ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ten und Obliegenheiten ­anderen Obliegenheiten wird die Entschädigung in dem Ausmasse herabge- setzt, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden. Der Rücktritt vom Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grund bleibt vorbehalten. 72 Versehen Keine Herabsetzung der Entschädigung erfolgt, wenn der Versicherungs- ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ nehmer beweist, dass die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Anzeigepflicht oder einer anderen Obliegenheit unverschuldet, aufgrund eines leichten Verschuldens erfolgte oder der Schaden auch bei Erfüllung der gesetzlich oder vertraglich auferlegten Verpflichtungen eingetreten wäre. Als leichtes Verschulden gilt eine geringfügige Verletzung der unter den gegebe- nen Umständen objektiv erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt. Vorbehalten bleibt die Anzeigepflichtverletzung nach Art. 6 des Versicherungsvertragsge- setzes. 73 Leistungsbegrenzungen Bei einem Elementarschadenereignis sind von allen in der Schweiz tätigen­ ■ ■ bei Elementarereignissen Versicherungsgesellschaften die Bestimmungen gemäss Art. 176 AVO anzuwenden. Die Entschädigung pro Versicherungsnehmer beträgt demnach maximal CHF 25 Mio. pro Ereignis. Zudem werden die Entschädigungen proportional gekürzt, wenn sie in der Schweiz und im Fürstentum Liechten- stein gesamthaft für Gebäude und Hausrat je CHF 1 Mia. übersteigen. 74 Ergänzender Versicherungs- Kürzungen oder Ablehnungen wegen Obliegenheitsverletzung, Grobfahrläs- ■ ■ schutz zur kantonalen Gebäude- sigkeit, Unterversicherung, unterschiedlichen Bewertungen im Schadenfall und oder Hausratversicherung Versicherung zum Abbruchwert, sowie mangels Prämienzahlung werden durch diesen Vertrag nicht kompensiert. Ein Minderwert bei rein optischen Schäden wird durch diesen Vertrag nicht kompensiert. 75 Unterversicherung Ist der Ersatzwert (Wert der versicherten Sachen zum Zeitpunkt des ■ ■ Schaden­ereignisses) höher als die Versicherungssumme, so besteht eine Unterversiche­rung. Die Entschädigung wird in diesem Fall auf das Verhältnis gekürzt, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht. Helvetia verzichtet, mit Ausnahme von Elementarschäden, auf die Anrechnung einer Unterversiche­ rung, wenn der Schadenbetrag 10% der Versicherungssumme, maximal CHF 100’000 nicht übersteigt. Helvetia hat bei Verzicht auf die Anrechnung einer Unterversicherung das Recht, die entgangene Prämie mit der Entschädigung zu verrechnen. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, der Helvetia innert 6 Monaten nach Abschluss des Versicherungsjahres die effektive Versicherungssumme für das neue Versicherungsjahr zu melden. Trifft diese jährliche Meldung nicht ein, entfällt der Verzicht auf die Anrechnung einer Unterversicherung im Schadenfall. SL = Serviceleistungen HR = Hausrat PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 15/18 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe März 2019 Rückgriff auf Versicherte GH HR GS PH RS AS SL 76 Rückgriff auf Versicherte Wenn Bestimmungen dieses Vertrages oder des Versicherungsvertrags­ ■ ■ gesetzes (VVG), welche die Deckung einschränken oder aufheben, von Gesetzes wegen dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden können, hat Helvetia insoweit, als sie ihre Leistungen kürzen oder ablehnen könnte, ein Rückgriffsrecht gegenüber der versicherten Person. Gerichtsstand 77 Gerichtsstand Klage gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG kann ■ ■ ■ ■ ■ ■ der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte erheben an seinem schweizerischen oder liechtensteinischen Wohnort, am Hauptsitz von Helvetia in St.Gallen oder am Ort der versicherten Sache, wenn sich dieser in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein befindet. Im Übrigen gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung. Coop Rechtsschutz AG anerkennt als Gerichtsstand den schweizerischen ■ oder liechtensteinischen Wohnsitz der versicherten Person oder Aarau. SL = Serviceleistungen HR = Hausrat PH = Privathaftpflicht AS = Assistance RS = Rechtsschutz GS = Gebäudesach GH = Gebäudehaft 16/18 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe März 2019 Versicherungsverträge, die liechtensteinischem Recht unterstehen 78 Anwendbares Recht, Bei Wohnsitz des Versicherungsnehmers im Fürstentum Liechtenstein gilt liechtensteinisches Recht Vertragsgrundlagen und es gelten die Bestimmungen des Liechten­steinischen Versicherungsvertragsgesetzes. Die zwingen- den Bestimmungen dieses Gesetzes gehen anders lautenden Vertragsbestimmungen vor. Dies betrifft namentlich die Regelungen über a) die Informationspflicht des Versicherers (Art. 3 VersVG); b) die Verletzung der Anzeigepflicht (Art. 6 Abs. 1 VersVG); c) die Mahnfrist bei Zahlungsverzug der Prämie (Art. 17 Abs. 1 VersVG); d) die Orientierung des Versicherungsnehmers über eine einseitige Vertragsänderung (Art. 19 Abs. 1 VersVG); e) die Teilbarkeit der Prämie (Art. 21 VersVG); f) die Gefahrserhöhung (Art. 24 ff. VersVG); g) die Kündigung im Schadenfall (Art. 36 VersVG); h) die Verjährung (Art. 38 VersVG); i) die Veräusserung des versicherten Gegenstandes (Art. 50 Abs. 3 und 4 VersVG); j) das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers bei Einzellebenversicherungen (Art. 65 VersVG); k) die Fälligkeit der Rückkaufsforderung einer Einzellebenversicherung (Art. 71 VersVG). 79 Gerichtsstand Die Bestimmung über den Gerichtsstand gilt als aufgehoben und wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen ist jede Verabredung auf ein ausländisches Gericht nichtig, wenn der Versicherungsnehmer im Fürstentum Liechtenstein wohnt oder wenn das versicherte Interesse dort gelegen ist. Gerichtsstand für Rechtssachen aus vorgenannten Verträgen ist Vaduz. 80 Niederlassung Versicherer ist Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG mit Sitz in St.Gallen, eine Aktien- gesellschaft nach schweizerischem Recht. Die für das Fürstentum Liechtenstein zuständige Haupt­ agentur befindet sich in 9490 Vaduz, Aeulestrasse 60. Versicherer für die Rechtsschutzversicherung ist die Coop Rechtsschutz AG mit Sitz in Aarau, eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht. 81 Aufsichtsbehörde Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern. Bei Beschwerden über den Versicherer kann sich der Versicherungsnehmer an diese ­Behörde wenden. 82 Abweichungen zu den Ergänzend und teilweise abweichend zu den produktspezifischen Allgemeinen Versicherungsbedingun- Allgemeinen Versicherungs­ gen gilt: bedingungen ■ Die antragsstellende Person ist während zwei Wochen an den Antrag gebunden. Ist eine ärztliche Untersuchung erforderlich, so beträgt die Frist vier Wochen. Vorbehalten bleibt eine abweichende Vereinbarung im Einzelfall sowie die Ansetzung einer kürzeren Frist durch die antragsstellende Person. Die Frist beginnt mit der Übergabe oder Absendung an Helvetia Schweizerische Versi- cherungsgesellschaft AG oder deren Vertreter zu laufen (Art. 1 VersVG). ■ Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG ist verpflichtet, der antragsstellenden Person die im Anhang 4 zum Liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsgesetz genannten Infor­ mationen vor der Einreichung des Versicherungsantrags zur Verfügung zu stellen. Diese Infor­ mationen sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, im Antrag bzw. im ent­sprechenden Policen- oder Nachtragsdokument enthalten. Die antragsstellende Person wird hiermit darauf hingewiesen, dass sie an ihren Antrag nicht gebunden ist, wenn Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG ihrer Informationspflicht nicht nach­ gekommen ist. Nach Abschluss des Vertrages kann der Versicherungsnehmer vom Vertrag zurücktre- ten, wenn ihm die genannten Informationen nicht zur Verfügung gestellt worden sind. Das Rücktritts- recht erlischt vier Wochen nach Zugang der Police einschliesslich vorliegender Belehrung über das Rücktrittsrecht (Art. 3 VersVG). 17/18 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Gemeinsame Bestimmungen – Ausgabe März 2019 Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen 120012464 03.19 Helvetia Privatkundenversicherung Gemeinsame Bestimmungen Ausgabe März 2019 einfach. klar. helvetia. Ihre Schweizer Versicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Privatkundenversicherung Hausrat und Privathaftpflicht Ausgabe März 2019 einfach. klar. helvetia. Ihre Schweizer Versicherung. Inhaltsübersicht Hausratversicherung3 Feuer 3 Elementar 4 Diebstahl 4 Flüssigkeiten und Gas 4 Glasbruch 6 Erdbeben und Vulkanausbruch 7 Besondere Wertgegenstände 8 Hausrat all risks 9 Garantieverlängerung 9 Unfallbehandlungskosten für Hunde, Katzen und übrige Haustiere 10 Krankenversicherung für Hunde und Katzen 11 Unfallbehandlungskosten und Krankenversicherung für Pferde 11 Cyber: Schäden aus der Benutzung von Internet-Technologien  12 Privathaftpflichtversicherung 14 Basisversicherung 14 Wunschhaftung 23 Zusatzversicherung 26 Zeitlicher Geltungsbereich (Haftzeit) 28 Begriffserklärungen30 2/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Hausratversicherung Versichert sind Feuer Elementar Diebstahl Flüssigkeiten und Gas Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungsumfang und Versicherungssummen Zerstörung, Beschädigung oder Abhanden­ Zerstörung, Beschädigung oder Abhanden­ Durch Spuren, Zeugen oder nach den Zerstörung, Beschädigung oder Abhanden­ sind Ihren Wünschen entsprechend in Ihrer Police aufgeführt. kommen infolge von kommen infolge von Umständen schlüssig nachgewiesene kommen infolge von B1 Brand, Rauch (plötzliche und unfallmässige C1 Hochwasser und Überschwemmung; Schäden infolge von E1 Austreten von Flüssigkeiten und Gas: Einwirkung) und Löschwasser; C2 Sturm (Wind von mind. 75 km/Std. und D1 Einbruchdiebstahl: Diebstahl durch Täter, die a) aus Leitungsanlagen sowie daran B2 Blitzschlag und Überspannung; mehr, der in der Umgebung der versicher- gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum angeschlossenen Einrichtungen und B3 Explosion, Verpuffung und Implosion; ten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude eines Gebäudes eindringen oder darin ein Apparaten; B4 abstürzenden und notlandenden Luft- und abdeckt); Behältnis aufbrechen. b) aus mobilen Einrichtungen wie Zierbrun- Raumfahrzeugen oder Teilen davon, C3 Hagel; Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt sind: nen, Aquarien, Wasserbetten, Bassins; Meteoriten und anderen Himmelskörpern; C4 Lawine; ■ Diebstahl durch Aufschliessen mit den c) und daraus resultierende Geruchsannah- B5 Druckwellen, die von Luftfahrzeugen aus- C5 Schneedruck; richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern me sowie der Verlust von Flüssigkeiten gehen, die mit Überschallgeschwindigkeit C6 Felssturz und Steinschlag; sich der Täter diese durch Einbruchdieb- und Gas; fliegen; C7 Erdrutsch. stahl oder durch Beraubung angeeignet E2 Kondenswasser, das aus Kühlanlagen oder B6 Seng- und Schmorschäden. hat; -geräten ausgeflossen ist; ■ Aufbruch von Bienen- und Garten­ E3 Eindringen von Regen- und Schmelzwasser häusern. ins Gebäude durch das Dach, aus Dach- Bei versuchtem Einbruch und bei Einbruch- rinnen oder aus Aussenablaufrohren sowie diebstahl in die selbstbewohnten Räumlich- durch geschlossene Fenster, Türen und keiten am Versicherungsort werden auch die Oberlichter; dabei entstandenen Gebäudebeschädigun- E4 Rückstau aus der Abwasserkanalisation so- gen im Rahmen der Versicherungssumme für wie unterirdisches Hang-, Grund-, Quell- und Hausrat vergütet; Sickerwasser im Innern des Gebäudes; D2 Beraubung: Diebstahl unter Androhung oder E5 eingefrorenen oder durch Frost beschädigten Anwendung von Gewalt gegen Personen Leitungsanlagen, Tanks und Behälter, sowie sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Wider- daran angeschlossenen Einrichtungen, Appa- stand infolge von Tod, Ohnmacht oder Unfall. raten und Anlagen im Innern des Gebäudes, Versichert ist auch der Entreissdiebstahl. sofern diese vom Versicherungsnehmer als Nicht darunter fallen Taschen- und Trickdieb- Mieter installiert worden sind. Mitversichert stahl; sind Kosten für das Auftauen von eingefrore- D3 Vandalismus: mutwillige Beschädigung bei nen Leitungen; Einbruch oder Beraubung, auch wenn kein E6 Pilzbefall jeder Art sowie Ungeziefer, wenn Unterversicherung Versicherungsort Diebstahl erfolgt, oder beim Versuch dazu; sie nachweislich durch einen versicherten­ D4 einfachem Diebstahl, d.h. Diebstahl, der Wasserschaden verursacht, Helvetia unver- weder als Einbruchdiebstahl noch als Berau- züglich angezeigt und zwischenzeitlich in Auswärts bung gilt, wie auch Taschen- und Trickdieb- den betroffenen Räumen keine baulichen Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des stahl. Veränderungen wie Um- oder Ausbauten Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden. vorgenommen worden sind. A1 Hausrat ■ ■ Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police ■ ■ 20% der Versicherungssumme gemäss A1 20% der Versicherungssumme gemäss A1 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat), mind. CHF 10’000 (Hausrat), mind. CHF 10’000 (Hausrat), mind. CHF 10’000 für Einbruch und (Hausrat), mind. CHF 10’000 Beraubung. ■ Bei einfachem Diebstahl auswärts ist die Leistung auf die in der Police dafür festgelegte Summe begrenzt. Einfacher Diebstahl auswärts PLUS: Sofern in Ihrer Police aufgeführt, verdoppelt sich die vereinbarte Versicherungssumme bei Reisen, mit mindestens einer auswärtigen Übernachtung (z.B. im Hotel, ­ bei Familienangehörigen, usw.). Die Versicherungs- summe ist in der Police aufgeführt. A2 Folgekosten sowie Schadenverhütungskosten A2.1 Notwendige Folgekosten ■ ■ Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police A2.2 Kosten für risikomindernde Massnahmen ■ ■ CHF 5’000 CHF 5’000 CHF 5’000 CHF 5’000 A2.3 Schlossänderungskosten ■ ■ Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police, Versicherungssumme gemäss Police bei Diebstahl ohne Gewaltanwendung CHF 1’000 A2.4 Schadenverhütungskosten ■ ■ CHF 2’000 CHF 2’000 CHF 2’000 CHF 2’000 A3 Geldwerte ■ ■ 20% der Versicherungssumme gemäss A1 20% der Versicherungssumme gemäss A1 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat), jedoch maximal CHF 5’000. Darüber ­(Hausrat), jedoch maximal CHF 5’000. Darüber (Hausrat), jedoch maximal CHF 5’000. Darüber (Hausrat), jedoch maximal CHF 5’000. Darüber hinaus nur, sofern dies in der Police vereinbart ist. hinaus nur, sofern dies in der Police vereinbart hinaus nur, sofern dies in der Police vereinbart ist. hinaus nur, sofern dies in der Police vereinbart ist. ist. A4 Gästeeffekten und anvertrauter Hausrat ■ ■ 20% der Versicherungssumme gemäss A1 20% der Versicherungssumme gemäss A1 20% der Versicherungssumme gemäss A1 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat), mind. CHF 10’000 (Hausrat), mind. CHF 10’000 (Hausrat), mind. CHF 10’000 (Hausrat), mind. CHF 10’000 3/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 4/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Versichert sind Feuer Elementar Diebstahl Flüssigkeiten und Gas Unterversicherung Versicherungsort Auswärts A5 Schmucksachen, Armband- und Taschenuhren ■ ■ Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat) Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat) Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat) bei Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat) Diebstahl aus einem Kassenschrank von über 100 kg oder einem eingemauerten Wandtresor, ansonsten 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat). Darüber hinaus nur, sofern dies in der Police besonders vereinbart ist. ■ ■ 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung 20 % der 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat) mind. CHF 10’000. Darüber hinaus nur, (Hausrat) mind. CHF 10’000. Darüber hinaus nur, Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat) mind. (Hausrat) mind. CHF 10’000. Darüber hinaus nur, sofern dies in der Police besonders vereinbart ist. sofern dies in der Police besonders vereinbart ist. CHF 10’000. Darüber hinaus nur, sofern dies in sofern dies in der Police besonders vereinbart ist. der Police besonders vereinbart ist. Bei einfachem Diebstahl auswärts ist die Leistung auf die in der Police dafür festgelegte Summe begrenzt. A6 Gebäudeumgebung ■ Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police A7 Bienen- und Gartenhaus A7.1 Bienenhaus, Gartenhaus ■ ■ Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police A7.2 Mobiliar Bienenhaus, Gartenhaus ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police A7.3 Folgekosten sowie Schadenverhütungskosten ■ ■ CHF 5’000 CHF 5’000 CHF 5’000 CHF 5’000 Nicht versichert sind Feuer Elementar Diebstahl Flüssigkeiten und Gas A8 Motorfahrzeuge, Motorfahrräder (ausgenommen Leicht-Motorfahrräder gemäss Art. 18 lit. b VTS), B7 Schäden durch bestimmungsgemässe C8 Schäden durch Bodensenkungen oder D5 Schäden durch Verlieren oder Verlegen; E7 Schäden, soweit sie vom gesetzlich oder Anhänger, Wohnwagen, Mobilheime, je samt Zubehör; oder allmähliche Wärme- oder Rauchein- schlechten Baugrund; D6 Schäden infolge von einfachem Diebstahl vertraglich haftenden Dritten übernommen A9 Wasserfahrzeuge, für die eine obligatorische Haftpflicht vorgeschrieben ist, samt Zubehör; wirkung; C9 Schäden durch künstliche Erdbewe- von Geldwerten; werden müssen. A10 Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eingetragen werden müssen; B8 Schäden, die an elektrischen Schutz- gungen, Grundwasser, Ansteigen und D7 Schäden infolge von Diebstahl durch Dieser Ausschluss gilt nicht für Bevorschus- A11 Sachen und Kosten, welche anderweitig versichert sind oder versichert werden müssen; vorrichtungen wie Schmelzsicherungen Überborden von Gewässern, das sich Personen, die mit dem Versicherungsnehmer sung; A12 Kosten für Leistungen von öffentlichen Feuerwehren, der Polizei und anderer zur Hilfe Verpflichteter; in Erfüllung ihrer normalen Bestimmung erfahrungsgemäss in kürzeren oder in Hausgemeinschaft leben; E8 Schäden beim Auffüllen und Entleeren sowie A13 Schäden infolge von mangelhaftem Unterhalt (z.B. mangelhafte Plättli- und Silikonfugen, fehlende entstehen; längeren Zwischenräumen wiederholt; D8 Nicht als Einbruchdiebstahl gilt Diebstahl aus bei Revisionsarbeiten an Heizungs-, Tank-, oder mangelhafte Überprüfung oder Wartung der Wasserleitungsanlagen) oder Unterlassung von B9 Überspannungsschäden an Geräten, C10 Schneerutsch von Dächern; Luft-, Wasser- oder Motorfahrzeugen samt Wärmegewinnungs- und Kälteanlagen; ­Abwehrmassnahmen; Maschinen oder Anlagen, die durch einen C11 Schäden durch Rückstau von Wasser aus Anhängern, gleichgültig, wo sie sich befinden; E9 Schäden durch Regen- und Schmelzwasser A14 Schäden infolge von fehlerhafter baulicher Konstruktion, Ausführungs- und Planungsfehlern sowie Defekt im Innern des Gerätes, der Maschi- der Kanalisation ohne Rücksicht auf ihre D9 Schäden infolge von Feuer, Elementarereig- durch offene Fenster, Türen, Oberlichter und mangelhaftem Material. Führt hingegen ein Mangel zu einem unvorhergesehenen Bauunfall, so leistet ne oder Anlage verursacht worden sind Ursache; nissen, Inneren Unruhen sowie Erdbeben Dachluken oder durch Öffnungen am Dach Helvetia Entschädigung unter Abzug der Kosten, die auch ohne Bauunfall hätten aufgewendet werden (sogenannte Betriebsschäden); C12 Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, und Vulkanausbruch; sowie in direktem Zusammenhang mit Neu- müssen, um den Mangel zu beseitigen; B10 Schäden infolge von Erdbeben und mit denen erfahrungsgemäss gerechnet D10 Dauerhafte Übernachtungen bei Familien- und Umbauten oder anderen Arbeiten; A15 Schäden durch Veränderungen der Atormstruktur ohne Rücksicht auf ihre Ursache; Vulkanausbruch sowie infolge von Inneren werden muss, wie Schäden bei Hoch- und angehörigen, Lebens­partnern oder anderen E10 Ersetzen beschädigter Leitungen sowie A16 Schäden durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen ohne Rücksicht Unruhen. Tiefbauten, Stollenbauten, bei der Gewin- Wohngemeinschaften. Ersetzen, Reparieren und Instandstellen der auf deren Ursache; nung von Steinen, Kies, Sand oder Lehm; daran angeschlossenen schadenverur­sachen­ A17 Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume C13 Sturm-, Hagel- und Schneedruckschäden den Armaturen, Apparaten, Einrichtungen, haben; an Obstertrag, Bodenerträgnissen und Heizungs-, Tank-, Wärmegewinnungs- und A18 Schäden als Folge von kriegerischen und kriegsähnlichen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Blumen; Kälteanlagen. Davon ausgenommen Revolution, Rebellion oder Aufstand, es sei denn, der Versicherungsnehmer weise nach, dass der C14 Schäden infolge von Erdbeben und Vulkan- sind Frostschäden; Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht; ausbruch. E11 Schäden an Kälteanlagen durch künstlich A19 Schäden infolge Terrorismus und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, der Versiche­ erzeugten Frost; rungsnehmer weise nach, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht. E12 Schäden an Wärmetauscher- und / oder Der Ausschluss gilt nicht für: Wärmepumpen-Kreislaufsystemen selbst ■ Hausrat mit einer Versicherungssumme bis CHF 10 Mio.; infolge der Vermischung von Wasser mit A20 Wiederherstellkosten für Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen, Computerdaten und Akten; anderen Flüssigkeiten oder Gasen innerhalb A21 Berufskleider und -utensilien, die Eigentum eines Arbeitgebers sind oder einer selbständigen dieser Systeme; ­Haupt­erwerbstätigkeit dienen; E13 Schäden an Leitungsanlagen, Tanks und A22 Nicht unter den Begriff Folgekosten fallen: Behältern durch Verschleiss, Abnützung, ■ Aufwendungen zum Schadennachweis; Rost und Korrosion; ■ Kosten für die Mitwirkungspflicht wie Reisekosten; E14 Vorhersehbares und bestimmungsmässiges ■ Kosten von Liegenschaftsverwaltungen; Entweichen von Flüssigkeiten und Gas; ■ Kosten im Zusammenhang mit Personenschäden; E15 Schäden infolge von Feuer, Elementarereig- ■ Kosten, die auch ohne Sachschaden entstanden wären, ohne Rücksicht darauf, ob und wann nissen, Inneren Unruhen sowie Erdbeben dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre; und Vulkanausbruch. ■ Wiederherstellungskosten von Daten, sofern deren Verlust durch falsches Programmieren, ­Datenerfassen, Einlegen oder Beschriften, durch Löschen oder Wegwerfen, durch Programme und Vorgänge, die zur Zerstörung oder Veränderung von Programmen oder Daten führen (z.B. sogenannte Computerviren), entstanden ist; ■ Kosten für Leistungen, die von öffentlichen Diensten (wie Feuerwehr, Polizei, usw.) aufgrund ­gesetzlicher Bestimmungen unentgeltlich zu erbringen sind; ■ Umweltschäden mit Ausnahme von Dekontaminationskosten. Die versicherten Kosten für die ­Dekontamination beinhalten das Untersuchen von Erdreich (inkl. Fauna und Flora) und Lösch­ wasser auf dem eigenen oder gepachteten Grundstück, das kontaminierte Erdreich oder Lösch­ wasser nötigenfalls in die nächste geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten sowie den Zustand des eigenen oder gepachteten Grundstückes vor Eintritt des Schadenfalls wiederherzustellen. 5/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 6/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Hausratversicherung Versichert sind Glasbruch Versichert sind Erdbeben und Vulkanausbruch Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungs­umfang F1 Bruchschäden sowie Folgeschäden an Hausrat; Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungs­umfang Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen und Versicherungssummen sind Ihren Wünschen entsprechend F2 Folgeschäden infolge Glassplittern am Gebäude, sofern und Versicherungssummen sind Ihren Wünschen entsprechend infolge von in Ihrer Police aufgeführt. der Versicherungsnehmer Eigentümer des Gebäudes ist in Ihrer Police aufgeführt. G1 Erdbeben: Erschütterungen, welche durch tektonische und selbst darin wohnt. Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden; G2 Vulkanausbruch: Emporsteigen und / oder Austreten von Magma (Gesteinsschmelze), wie Lavafluss, Aschenregen oder Gaswolken. Zeitlich und räumlich getrennte Schäden, die innerhalb von 168 Stunden nach dem ersten schadenverursachenden Erd­ beben oder Vulkanausbruch auftreten, bilden ein Schaden­ Unterversicherung Unterversicherung Versicherungsort Versicherungsort ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tekto­ nische Ursache zurückzuführen sind. Auswärts Auswärts Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden. Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden. A23 Gebäudeverglasung ■ Versicherungssumme gemäss Police A27 Hausrat ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Police A24 Mobiliarverglasung ■ Versicherungssumme gemäss Police A28 Folgekosten sowie Schadenverhütungskosten ■ ■ Versicherungssumme gemäss Police A25 Folgekosten sowie Schadenverhütungskosten ■ 20 % der Feuer-, Diebstahl- oder Wasserversicherungssumme A29 Geldwerte ■ ■ 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat), gemäss A1 (Hausrat), mind. CHF 10’000. Darüber hinaus nur, jedoch maximal CHF 5’000. Darüber hinaus nur, sofern sofern dies in der Police besonders vereinbart ist. dies in der Police vereinbart ist. A26 Bienenhaus, Gartenhaus A30 Gästeeffekten und anvertrauter Hausrat ■ ■ 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat), mind. CHF 10’000 A26.1 Folgekosten und Schadenverhütungskosten ■ CHF 5’000 A31 Schmucksachen, Armband- und Taschenuhren ■ ■ Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat) A26.2 Verglasungen ■ Versicherungssumme gemäss Police ■ ■ 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat) mind. CHF 10’000. Darüber hinaus nur, sofern dies in der Police besonders vereinbart ist. Nicht versichert sind Glasbruch in Ergänzung zu den Ausschlüssen auf den Seiten 6 und 7 F3 Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Brillen- A32 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung: Nicht über die ■ ■ Versicherungssumme gemäss Police und Uhrgläsern, Bildschirmgläsern und Displays aller Art, Stockwerkeigentümergemeinschaft ­versicherte selbstbewohnte Glasgeschirren, Hohlgläsern und Beleuchtungskörpern Eigentumswohnungen jeder Art und Glühbirnen; F4 Schäden durch Kratzer oder Schweissspritzer z.B. an der Oberfläche, der Politur oder der Malerei; Nicht versichert sind Erdbeben und Vulkanausbruch F5 Schäden bei Arbeiten an den versicherten Objekten, beim Versetzen oder Installieren von Verglasungen inkl. in Ergänzung zu den Ausschlüssen auf den Seiten 6 und 7 G3 Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künst- Umrahmungen; lich geschaffener Hohlräume haben. In Zweifelsfällen F6 Schäden an den elektrischen und mechanischen entscheidet der Schweizerische Erdbebendienst; Einrichtungen z.B. von Kochflächen aus Glaskeramik, G4 Schäden infolge von künstlich verursachten Erdbeben. Firmenschildern, Reklamelaternen und automatischen Dieser Ausschluss gilt nicht für Bevorschussung. Klosettanlagen; F7 Schäden infolge von Feuer, Elementarereignissen sowie Erdbeben und Vulkanausbruch; F8 Folgekosten bei Reparatur und Ersatz von Badewannen und Duschtassen wie Anpassungsarbeiten an Platten, Armaturen udgl. 7/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 8/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Hausratversicherung Versichert sind Besondere Wertgegenstände Hausrat all risks Garantieverlängerung Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungs­umfang und Ver­ Versicherte Gefahren Versicherte Gefahren Versicherte Gefahren sicherungssummen sind Ihren Wünschen entsprechend in Ihrer Police I1 unvorhergesehener und plötzlicher Beschädigung durch äussere J1 Bei plötzlichem und unvorhergesehenem Verlust der Funktionstätigkeit aufgeführt. Durch Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig Einwirkung, Verlieren und Abhandenkommen; eines versicherten Gerätes als Folge von Konstruktions-, Material-, ­nachgewiesene Schäden infolge von I2 plötzlichen und unvorhergesehenen Verlusten bei der Beförderung ­Fabrikations- oder Berechnungsfehlern (analog der Hersteller- oder H1 unvorhergesehener und plötzlicher Zerstörung und Beschädigung aller durch eine Transportunternehmung bzw. Verlust durch Unfall des ­Verkaufsgarantie). Art durch äussere Einwirkung; Transportmittels; Diese Aufzählung ist abschliessend. H2 Verlieren oder anderweitiges Abhandenkommen; I3 notwendigen Anschaffungen wegen verspäteter Auslieferung des H3 Einfacher Diebstahl auswärts; Reisegepäcks durch eine Transportunternehmung bis zu 20 % der Versicherte Sachen H4 Einbruch und Beraubung in Ergänzung zu A5. Versicherungssumme ohne Abzug eines Selbstbehaltes; J2 Alle zum Haushalt der versicherten Personen gehörenden elektronischen I4 unbeabsichtigtem Ausfall des Kühlaggregates von Tiefkühltruhen und elektrischen Geräte mit einem Mindestwert von CHF 300. Im Schaden­ Versicherte Sachen oder Tiefkühlschränken. Versichert sind Lebensmittel für den privaten fall ist die maximale Leistung auf CHF 5’000 beschränkt. Für mobile Gebrauch, die dadurch ungeniessbar werden, ohne Abzug eines Geräte gilt der Versicherungsschutz innerhalb der Schweiz und des Versichert sind besondere Wertgegenstände, die sich im Eigentum Selbstbehaltes. Fürstentums Liechtenstein. der versicherten Personen befinden, sofern Für stationäre Geräte beschränkt sich der Versicherungsschutz auf den H5 der Einzelwert CHF 20'000 nicht übersteigt. Massgebend ist der Wert, Versicherte Sachen in der Police aufgeführten Versicherungsort; welcher zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig war. I5 Hausrat, der sich in den in der Police aufgeführten Versicherungs- J3 Die versicherten Geräte orten befindet (sofern Hausrat all risks bei den jeweiligen Versiche- ■ müssen sich im Eigentum der versicherten Personen befinden; rungsorten eingeschlossen wurde) und vorübergehend, nicht länger ■ müssen mehrheitlich zum privaten Zwecke genutzt werden; als ein Jahr, an beliebigen Orten auf der Welt ausserhalb der in der ■ müssen in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein erworben Police aufgeführten Wohnräumlichkeiten befindet; worden sein; I6 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung: Nicht über die Stockwerk- ■ dürfen nicht älter als 60 Monate (Beginn Kaufdatum) sein. Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des eigentümergemeinschaft versicherte selbstbewohnte Eigentumswoh- Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden. nungen. Nicht versichert sind Besondere Wertgegenstände Hausrat all risks Garantieverlängerung in Ergänzung zu den Ausschlüssen auf den Seiten 6 und 7 Nicht versicherte Gefahren Nicht versicherte Gefahren Nicht versicherte Gefahren H6 Schäden, die gemäss B, C und E «Versichert sind» versichert werden I7 Schäden, die gemäss B bis E «Versichert sind» versichert ­werden J4 Schäden und Mängel, die unter die gesetzliche Garantieleistung oder die können oder unter dem Titel «Nicht versichert sind» ausgeschlossen können oder unter dem Titel «Nicht versichert sind» ausgeschlossen vertragliche Garantie eines Dritten (z.B. Hersteller oder Verkäufer) fallen; sind; sind sowie Schäden an Mobiliarverglasung; J5 Schäden und Mängel, die durch anderweitige Versicherungsverträge H7 Schäden, die entstehen, während die versicherten Sachen einem Dritten I8 Schäden infolge einer behördlichen Verfügung, Konfiskationen oder versichert sind; zum Transport übergeben sind; Streik; J6 Montagefehler, die auf die Arbeit durch einen nicht durch den Hersteller H8 Schäden, die entstehen, wenn die versicherten Objekte durch einen Drit- I9 Schäden durch allmähliche Temperatur- und Witterungseinflüsse oder Verkäufer beauftragten Monteur zurück zu führen sind; ten gereinigt, repariert oder erneuert und dabei zerstört oder beschädigt sowie durch Licht und sonstige Strahlen; J7 Veränderungen am versicherten Gerät, die nicht vom Hersteller oder werden; I10 Schäden infolge von wettkampfmässiger Benützung von Sportgeräten; Verkäufer zugelassen sind; H9 Schäden infolge von Abnützung oder innerem Verderb; I11 Schäden durch Liegenlassen oder Verlegen; J8 Schäden und Mängeln, die unmittelbar auf Alterung oder übermässigen H10 Schäden infolge von Veruntreuung oder Unterschlagung; I12 Schäden infolge von Computerviren; Ansatz von Schmutz oder sonstigen Ablagerungen zurückzuführen sind; H11 Allmählich entstehende Schäden infolge von Lichteinwirkung, chemi- I13 Schäden durch Nagetiere und Ungeziefer; J9 Schäden und Mängel, die auf mangelhafte Wartung oder Missachtung schen oder klimatischen Einflüssen, Veränderung der Farbe an Gemäl- I14 Schäden durch Verunreinigung und Beschädigung (durch Ausschei- der vom Hersteller empfohlenen Unterhaltsmassnahmen zurückzuführen den oder Pelzen, Lackschäden an Musiksinstrumenten und Antiquitäten, dungen, Erbrechen, Fäkalien, Zerkratzen, Verbisse udgl.) verursacht sind; Kratz-, Schramm und Scheuerspuren; durch eigene oder fremde Haustiere; J10 Schäden und Mängel, die auf einen nicht bestimmungsgemässen H12 Schäden durch Ungeziefer; I15 Schäden aufgrund von normaler Abnützung, Verderb, Verschmutzung, ­Gebrauch des versicherten Gerätes gemäss Herstellerangaben zurück H13 Schäden, die unter vertragliche oder gesetzliche Garantieleistungen Alterung, udgl. und durch bestimmungsgemässen Gebrauch; zu führen sind; fallen; I16 Kratz- und Lackschäden; J11 Schäden und Verluste, die auf äussere Einwirkungen zurückzuführen H14 Schäden infolge von Diebstahl durch Personen, die mit dem Versiche- I18 Schäden, die unter vertragliche oder gesetzliche Garantieleistungen sind; rungsnehmer in Hausgemeinschaft leben; fallen, wenn versicherte Sachen durch Dritte gereinigt, repariert oder J12 Schönheitsfehler und Mängel, die keinen Einfluss auf die Funktions- H15 Schäden infolge von betreibungsrechtlicher Zwangsverwertung oder transportiert werden; fähigkeit der versicherten Geräte haben, sowie Einbrennschäden bei Konfiskation durch staatliche Organe; I19 Die mit einem Schadenereignis verbundenen Umtriebe und Kosten, Bildschirmen sind von der Versicherung ausgeschlossen. H16 Liegenlassen und Verlegen. vorbehalten bleibt I3. Nicht versicherte Sachen Nicht versicherte Sachen Nicht versicherte Sachen J13 Geräte der Haustechnik, die üblicherweise zum Gebäude gehören und H17 Schäden an Musterkollektionen; I20 Geldwerte, Urkunden, Dokumente, Fahrkarten; mit dem Gebäude versichert sind. H18 Diebstähle von Schmucksachen und Schmuckuhren aus nicht I21 Geschäftspapiere, Geschäftsfahrhabe, Handelswaren und Muster­ ­abgeschlossenen Motorfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wohnwagen, kollektionen; Beginn und Dauer der Versicherung Mobilheimen sowie Motor- und Segelbooten; I22 Gegenstände mit Kunst- oder Sammlerwert, Schmucksachen, J14 Der Versicherungsschutz beginnt nach Ablauf der gesetzlichen Garantie­ H19 Schäden nur an Geräteteilen, die ohnehin regelmässig erneuert ­Armbanduhren, Taschenuhren und Briefmarken; leistung von 2 Jahren, d.h. 24 Monate nach Inbetriebnahme oder Kauf ­werden müssen sowie an Sicherungen, nicht aufladbaren Batterien I23 Informatiksoftware aller Art, Datenverluste, Verlieren und Abhanden- des Gerätes und endet 5 Jahre nach Inbetriebnahme oder Kauf des und auswechselbaren Bild- und Tonträgern aller Art; kommen von Mobiltelefonen; Gerätes. H20 Verlust oder Beschädigung von auf Bild-, Ton- und Datenträgern I24 Kontaktlinsen, Brillen aller Art mit korrigierten Gläsern und Prothesen; festgehaltenem Bild-, Ton- und Datenmaterial. I25 Haustiere; I26 Modellfluggeräte und Drohnen: a) der die vereinbarte Versicherungssumme oder CHF 5’000 ­übersteigende Betrag ist nicht versichert; b) selbst erbrachte Leistungen sind nicht versichert; I27 Sachen, die sich dauernd im Freien befinden. 9/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 10/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Hausratversicherung Versichert sind Unfallbehandlungskosten für Hunde, Krankenversicherung für Hunde Unfallbehandlungskosten und Krankenversicherung für Pferde Katzen und übrige Haustiere und Katzen Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungs­umfang und Versicherungssummen sind Versichert sind die im Eigentum des Versiche­ Versichert sind die im Eigentum des Versi­ Versichert sind die im Eigentum des Versicherungsnehmers befindlichen und in der Police Ihren Wünschen entsprechend in Ihrer Police aufgeführt. rungsnehmers befindlichen Haustiere gegen cherungsnehmers befindlichen Haustiere aufgeführten, nicht gewerblichen Zwecken dienenden Pferde gegen K1 Unfall, d.h. jede körperliche Einbusse, gegen N1 Unfall, d.h. jede körperliche Einbusse, hervorgerufen durch eine plötzliche äussere Einwirkung, deren hervorgerufen durch eine plötzliche äussere L1 Krankheit, d.h. jede durch einen Tierarzt Ursache eine zufällige und unfreiwillige ist (inkl. während eines Trans­portes) und nicht Folge einer Einwirkung, deren Ursache eine zufällige und festgestellte Veränderung des Gesund- Krankheit ist. Dem Unfall gleichgestellt gilt die Vergiftung; unfreiwillige ist (inkl. während eines Transpor- heitszustandes, welche als solche von der N2 Krankheit, d.h. jede durch einen Tierarzt festgestellte Veränderung des Gesundheitszustandes, tes) und nicht Folge einer Krankheit ist. Dem veterinärmedizinischen Fakultät aner- welche als solche von der veterinärmedizinischen Fakultät anerkannt wird und eine ärztliche Behand- Unfall gleichgestellt gilt die Vergiftung. kannt wird und eine ärztliche Behandlung lung bedingt; bedingt; N3 Akute Krankheit: Akute Veränderungen des Gesundheitszustandes (zum Beispiel: akute Kolik oder Helvetia vergütet im Schadenfall die Kosten L2 Diese Versicherung kann ab dem 3. Monat Verdauungsstörungen, akute Hufrehe, Kreuzschlag (Myoglobinurie), akute Infektionskrankheiten, im Rahmen der vereinbarten Versicherungs­ bis maximal dem 7. Altersjahr abgeschlos- akute Entzündungen und Infektionen des Kreislaufsystems, Starrkrampf, Tollwut, Skalma unter der summe für sen werden; Voraussetzung, dass das Tier vorgängig und rechtzeitig dagegen schutzgeimpft und periodisch K2 Tierärztliche Honorare und physiotherapeuti- L3 Versicherbar sind max. 2 Hunde und nachgeimpft worden ist) und die Kastration bis zum Alter von 3 Jahren. Die Krankheitsfolgen von sche Behandlungen; 2 Katzen pro Haushalt; Trächtigkeit und Geburt sind den akuten Krankheiten gleichgestellt; K3 Pharmazeutische Ausgaben und Hilfsmittel L4 Die Karenzfrist von 30 Tagen beginnt nach N4 Chronische Krankheit: Veränderung des Gesundheitszustandes als Folge von sich langsam und sowie homöopathische Heilmittel; Inkrafttreten der Versicherung. Bei Auf- schleichend entwickelnden Krankheiten, (zum Beispiel: chronische Krankheiten der Luftwege wie K4 Chirurgische Eingriffe; lösung bzw. Sistierung der Versicherung Tracheitis, Bronchiolitis, Bronchitis, Lungenemphysem, alle Formen chronischer Arthritis (Rheuma­ K5 Radiologische und radiotherapeutische beginnt bei einem späteren Neuabschluss tismus), Arthrose, Lahmheiten infolge von Exostosen, Strahlbeinlahmheit, nicht durch Unfall verur- Untersuchungen und Behandlungen; der Versicherung die Karenzfrist wieder sachte Blindheit, Koller, Wild­rössigkeit, Blutarmut). K6 Spitalaufenthalte; neu. K7 Notfalltransporte durch eine Tierambulanz; Helvetia vergütet im Schadenfall die Kosten im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für K8 Notwendige Einschläferungen. Helvetia vergütet im Schadenfall die Kosten N5 Tierärztliche Honorare für die Aufnahme­untersuchung, Kosten für tierärztliche Berichte, Gesundheits- im Rahmen der vereinbarten Versicherungs­ zeugnisse und Ex­pertisen; summe für N6 Ambulante und stationäre tierärztliche Behandlung und pharmazeutische sowie homöopathische L5 Tierärztliche Honorare und physiothera- Produkte, welche vom behandelnden Tierarzt übergeben oder verschrieben werden; peutische Behandlungen; N7 Labor- und Röntgenuntersuchungen; L6 Pharmazeutische Ausgaben und Hilfsmittel N8 Chirurgische Eingriffe; sowie homöopathische Heilmittel; N9 Notwendige Einschläferungen. L7 Chirurgische Eingriffe; L8 Radiologische und radiotherapeutische Bei Pferden bis zum 4. Lebensmonat und ab dem vollendeten 12. Lebensjahr werden nur 80% der Untersuchungen und Behandlungen; ­Behandlungskosten, nach Abzug des Selbstbehalts, bezahlt. L9 Spitalaufenthalte; Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des L10 Notfalltransporte durch eine Tierambulanz; Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden. L11 Notwendige Einschläferungen. Nicht versichert sind Unfallbehandlungskosten für Hunde, Katzen und übrige Haustiere; Unfallbehandlungskosten und Krankenversicherung für Pferde Krankenversicherung für Hunde und Katzen in Ergänzung zu den Ausschlüssen auf den Seiten 6 und 7 M1 Krankheiten und Unfallfolgen, die sich vor M5 Invalidität, Geburtsgebrechen und/oder N10 Tierärztliche Honorare für die Untersuchung eines versicherten aber nicht kranken Tieres, welches Inkrafttreten der Versicherung ereignet Erb­krankheiten; keine Behandlung erfordert; haben, erkennbar waren oder von einem M6 Behandlungskosten und Pflegeleistungen N11 Kosten für obligatorische oder fakultative Impfungen und Nachimpfungen; Tierarzt anlässlich einer Untersuchung hätten im Zusammen­hang mit der Trächtigkeit N12 Kosten für Transport, Schlachtung, Euthanasie und Kadaververwertung; diagnostiziert werden können; und dem Wurf und deren Folgen; N13 Kosten für die Trächtigkeit, Geburt, Kastration, Sterilisation; M2 Schädigungen des Tieres, die durch haft- M7 Chirurgische Eingriffe ästhetischen N14 Kosten von Weidegang und Hufbeschlag, ausgenommen der Mehrkosten des ersten, durch den pflichtige Drittpersonen oder Tiere zugefügt Charakters, Zahnpflege und anstecken- Tierarzt angeordneten orthopädischen Hufbeschlags; werden und eine zivilrechtliche Haftung zur den Krankheiten falls das Tier weder N15 Behandlungskosten aller Sehnenschäden, unabhängig welchen Ursprungs, im ersten Versicherungs- Folge haben sowie absichtliche oder grob- schutzgeimpft ist, noch die periodischen jahr; fahrlässige Schädigungen des Tieres durch Nachimpfungen erhalten hat; N16 Schäden aus der Teilnahme an Pferderennen, Trabrennsport, Militarywettkämpfen und Fahr­ den Tierhalter; M8 Tierärztliche Honorare für die Untersu- wettbewerben. M3 Gesundheitsbeeinträchtigungen, die sich chung eines versicherten aber nicht kran- anlässlich von Wettkämpfen oder Trainings ken Tieres, welches keine Behandlung ereignen; erfordert und die Kosten für die obligato- M4 Psychotherapeutische Behandlungen sowie rischen oder fakultativen Impfungen und Behandlungen der Aggressivität des Tieres; Nachimpfungen; M9 Tierkremation. 11/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 12/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Hausratversicherung Versichert sind Cyber: Schäden aus der Benutzung Nicht versichert sind Cyber: Schäden aus der Benutzung von Internet-Technologien von Internet-Technologien Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungs­umfang und in Ergänzung zu den Ausschlüssen auf den Seiten 6 und 7 O7 Schäden infolge Nutzung von pornografischen Inhalten; Versicherungssummen sind Ihren Wünschen entsprechend in Ihrer O8 Schäden als Folge eines Ausfalls von Einrichtungen der Police aufgeführt. öffentlichen Versorgung und Infrastruktur; O9 Schäden als Folge von grobfahrlässigen oder wissent- lichen Aktivitäten durch den Versicherungsnehmer, die gegen in- und ausländische Gesetze, Verfügungen, Regulierungen im Zusammenhang mit dem Versand, Übermittlung, Kommunikation oder Verteilung von ­digitalen Daten verstossen; O10 Aufwendungen, die bei externen Dienstleistern (Service Providern) anfallen; Versicherungsort O11 Schäden, die bereits durch einen anderen Vertrag ­gedeckt sind. Auswärts Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden. O1 Wiederherstellungskosten für digitale Daten und Software ■ ■ CHF 5’000 aufgrund folgender krimineller Ursachen (Cyber-Crime): a) unautorisierter Zugriff; b) DDoS-Attacken. O2 Kosten für die Löschung /Änderung persönlichkeits­ ■ ■ CHF 5’000 verletzender Inhalte (Cyber-Mobbing) O3 Identitätsmissbrauch ■ ■ CHF 5’000 O4 Verletzung von Urheber-, Namens- und Markenrecht durch ■ ■ CHF 5’000 Dritte O5 Online-Banking/Kreditkartenmissbrauch ■ ■ CHF 5’000 (Phishing, Hacking, Skimming) O6 Kaufschutz ■ ■ CHF 2’000 (ohne Abzug eines Selbstbehaltes) Vermögensschäden infolge eines Online-Kaufs 13/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 14/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Privathaftpflichtversicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche, sofern nicht in den sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als / bei: AVB gesondert aufgeführt Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungsumfang und Versicherungssummen sind P1 Schadenersatzansprüche Q1 Schadenersatzansprüche R1 Schadenersatzansprüche A36 aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Ihren Wünschen entsprechend in Ihrer Police aufgeführt. Dritter, die aufgrund von Dritter, die aufgrund von ­Dritter, die aufgrund von Vorschriften hinausgehenden Haftung und wegen Nichterfüllung gesetz­ gesetzlichen Haftpflichtbe- gesetzlichen Haftpflicht- gesetzlichen Haftpflichtbestim- licher oder vertraglicher Versicherungspflichten; stimmungen wegen Tötung, bestimmungen wegen mungen wegen Vermögens- A37 aus Schäden, welche sich versicherte Personen und mit ihnen in Verletzung oder sonstiger Zerstörung, Beschädigung schäden (in Geld messbaren ­Hausgemeinschaft lebende Personen gegenseitig zufügen; Gesundheitsschädigungen oder Verlust von Sachen Schäden), die weder auf einen A38 aus Schäden, deren Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet von Personen gegen ver­ gegen versicherte Personen versicherten Personenschaden werden musste oder in Kauf genommen wurde, sowie Abnützungs­ sicherte Personen erhoben erhoben werden; noch auf einen dem Geschä- schäden (beispielsweise an Böden, Wänden und Decken) und Schäden werden; Q2 Kosten für die Abwehr un­ digten zugefügten versicherten an Sachen durch allmähliche Einwirkung, wie Witterung, Temperatur, P2 Kosten für die Abwehr unge- gerechtfertigter Ansprüche; Sachschaden zurückzuführen Feuchtigkeit, Schwamm- und Pilzbildung, Staub, Rauch, Russ, Gase, rechtfertigter Ansprüche; Q3 Mitversichert sind Ver- sind, gegen versicherte Perso- Dämpfe oder Erschütterungen; P3 Mitversichert sind Vermögens­ mögensschäden, die auf nen erhoben werden; A39 für alle bei der vorsätzlichen Begehung eines Verbrechens oder Verge- schäden, die auf einen ver- einen dem Geschädigten R2 Kosten für die Abwehr unge- hens im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches verursachten sicherten Personenschaden zuge­fügten versicherten rechtfertigter Ansprüche. Schäden sowie Ansprüche aus den Folgen von Tätlichkeiten; zurückzuführen sind. Sachschaden zurückzu­ A40 gegen eine versicherte Person als Halter sowie aus dem Gebrauch von führen sind. Luftfahrzeugen jeder Art – auch bemannte und unbemannte Frei- und Fesselballone, Drachen sowie Hängegleiter, Den Sachschäden gleichgestellt ■ die nach schweizerischer Gesetzgebung in das Luftfahrzeugregister sind die Tötung, die Verletzung eingetragen werden müssen; oder die sonstige Gesundheits ■ für die der Halter sicherstellungspflichtig ist bzw. wäre, falls sie in schädigung sowie der Verlust der Schweiz immatrikuliert würden; von Tieren. ■ für die Bewilligungspflicht beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) besteht; Die Funktionsbeeinträchtigung vorbehalten bleiben A33.14 b und A35.6). Ferner die Ansprüche als einer Sache ohne deren Subs- ziviler Fallschirmspringer und als Fluglehrer; tanzbeeinträchtigung gilt nicht als A41 gegen eine versicherte Person als Halter sowie aus dem Gebrauch von Sachschaden. Motorfahrzeugen und von ihnen gezogenen Anhängern und geschlepp- ten Fahrzeugen, soweit hierfür nach der schweizerischen Strassenver- kehrsgesetzgebung eine obligatorische Versicherung vorgeschrieben ist bzw. wäre, falls sie in der Schweiz immatrikuliert würden. Vorbehalten bleiben A33.17, A33.18 und A35.1; A42 gegen eine versicherte Person als Halter sowie aus dem Gebrauch von Wasserfahrzeugen aller Art. Vorbehalten bleibt A33.19; A43 gegen eine versicherte Person als Halter sowie Lenker bei Fahrten ohne gesetzlich vorgeschriebene behördliche Bewilligung (z.B. aus dem Gebrauch von Minimotorrädern, Gokarts auf öffentlichen Strassen); A44 aus Schäden im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit. Vorbehalten bleiben A33.11, A35.2 und A35.3; Ländern der europäischen Union und EFTA-Staaten A45 aus Schäden an Luft-, Wasser-, Motor- und Kleinmotorfahrzeugen, Minimotorrädern und Anhängern, die eine versicherte Person zum Gebrauch oder in Obhut übernommen hat. Vorbehalten bleiben A33.17, A33.18, A33.19 und A35.1; A46 im Zusammenhang mit der Übertragung von ansteckenden Krankheiten; Schweiz und Fürstentum Liechtenstein A47 aus Schäden infolge der Einwirkung ionisierender Strahlen und Laser- strahlen; A48 aus Schäden die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien, Chlorkohlenwasserstoff (CKW), Fluorchlorkohlenwasserstoff (FCKW) oder Urea-Formaldehyde zurückzuführen sind, oder mit diesen im Zusammenhang stehen; A49 für Vermögensschäden, die nicht auf einen versicherten Personen- oder Alle anderen Länder Sachschaden zurückzuführen sind; A50 aus der Beeinträchtigung (wie Verändern, Löschen, Verlust oder Un- brauchbarmachen) von Software sowie elektronisch verarbeiteten oder gespeicherten Daten, es sei denn, es handle sich dabei um die Folge eines versicherten Schadens an Datenträgern; Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des A51 für Schäden, welche anderweitig versichert sind oder versichert werden Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden. müssen. A33 Basisversicherung A33.1 Privatperson für Folgen aus dem Verhalten im Privatleben ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police 15/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 16/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche, sofern nicht in den sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als / bei: AVB gesondert aufgeführt EU / EFTA Andere CH / FL A33.2 Mieter, Pächter oder Eigentümer von Wohnraum: Gemäss Vereinbarung in der Police als: A33.2.1 Mieter, Pächter und Wohnberechtigte von Gebäuden und Räumlichkeiten zu ■ Versicherungssumme gemäss a) für immatrikulierte Mobilheime, Wohnmobile und Wohnwagen. Wohn­zwecken als Lebensmittelpunkt, für Schäden am selbst genutzten Objekt und an Basisversicherung der Police den üblichen fest installierten Einrichtungsgegenständen sowie am dazugehörenden gemieteten Mobiliar. Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police A33.2.2 Eigentümer oder Nutzniesser einer selbst bewohnten, ausschliesslich Wohn­ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Schäden als Eigentümer oder Nutzniesser von Liegenschaften mit zwecken dienenden Liegenschaft, eines nicht immatrikulierten Mobilheimes, Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police mehr als drei Wohnungen; Wohnmobils und Wohnwagens mit festem Standort einschliesslich der dazuge­ b) für Schäden an gemieteten Objekten. Vorbehalten bleiben A33.3; hörenden Anlagen und Einrichtungen. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ c) für Schäden, welche Nutzniesser auf eigene Kosten zu beheben haben. versicherung der Police versicherung der Police A33.2.3 Stockwerk-, Mit- oder Gesamteigentümer: Der Versicherungsschutz beschränkt sich ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) des Stockwerk- oder Miteigentümers für denjenigen Teil des Schadens, auf den Teil der Schadenaufwendungen, der die Versicherungssumme der von der Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police welcher der Eigentümerquote des betreffenden Stockwerk- oder Miteigen­ Stockwerk- oder Miteigentümergemeinschaft abgeschlossenen Haftpflichtversicherung tümers gemäss Begründungsakt entspricht; übersteigt. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ b) aus Schäden, wenn über die Stockwerk- oder Miteigentümergemein- versicherung der Police versicherung der Police schaft keine Haftpflichtversicherung besteht. A33.2.3.1 Versichert sind Ansprüche wenn die Ursache in den selbst bewohnten Gebäudeteilen ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) des Stockwerk- oder Miteigentümers für denjenigen Teil des Schadens, liegt, die dem Stockwerkeigentümer zu Sonderrechten zugeschieden sind. Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police welcher der Eigentümerquote des betreffenden Stockwerk- oder Miteigen- tümers gemäss Begründungsakt entspricht; Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ b) für die anderweitig Versicherungsschutz besteht. versicherung der Police versicherung der Police A33.2.3.2 Haftpflichtschäden bei fehlender Versicherung: Versichert sind Ansprüche, ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) des Stockwerk- oder Miteigentümers für denjenigen Teil des Schadens, wenn für die Stockwerk- oder Miteigentümerschaft eine Haftpflichtversicherung Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police welcher der Eigentümerquote des betreffenden Stockwerk- oder Miteigen­ abgeschlossen wurde, welche aufgrund von Nichtbezahlung der Prämien ohne tümers gemäss Begründungsakt entspricht. Zutun oder Wissen der Versicherungsnehmer stillgelegt oder aufgehoben wurde Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ (z.B. wegen Veruntreuung, Konkurs der Immobilienverwaltung). Versichert sind versicherung der Police versicherung der Police lediglich Ansprüche im Rahmen der Eigentumsquote. A33.3 Mieter eines Ferieneinfamilienhauses, einer Wohnung zu Ferien-, Ausbildungs- ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss a) für immatrikulierte Mobilheime, Wohnmobile und Wohnwagen. oder Arbeitszwecken sowie Mieter von Hotelzimmern und nicht immatrikulierten Basisversicherung der Police Mobilheimen, Wohnmobilen und Wohnwagen mit festem Standort, von Garagen sowie Bastel-, Probe-, Partyräumen und dergleichen für Schäden Selbstbehalt gemäss Basis­ am selbst genutzten Objekt und an den üblichen fest installierten Einrichtungsgegen­ versicherung der Police ständen sowie am dazugehörenden gemieteten Mobiliar. A33.4 Eigentümer von Ferieneinfamilienhäusern, Ferienwohnungen (als Stockwerk-, ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Schäden als Eigentümer von Liegenschaften mit mehr als drei Mit- oder Gesamteigentümer nur im Rahmen von Ziffer A33.2.3) sowie nicht imma­ Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police ­Wohnungen; trikulierten Mobilheimen, Wohnmobilen und Wohnwagen mit festem Standort b) für Schäden als Eigentümer von Liegenschaften mit Geschäftsräumen; einschliesslich der dazugehörenden Anlagen und Einrichtungen. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ c) für immatrikulierte Mobilheime, Wohnmobile und Wohnwagen. versicherung der Police versicherung der Police A33.5 Eigentümer von unbebauten Grundstücken, wie Schrebergärten, Pflanzungen, ­ ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Wein- und Obstgärten sowie Wald, Felder oder Wiesen, soweit die Erträge nicht Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police einen wesentlichen Teil des jährlichen Erwerbseinkommens der versicherten Person ausmachen. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A33.6 Bauherr für Schäden an fremden Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) aus Schäden wegen Verminderung der Ergiebigkeit oder des Versiegens durch Abbruch-, Erdbewegungs- oder Bauarbeiten, für Bauwerke bis zu einer Bau­ Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police von Quellen; summe von CHF 200’000. Es gilt die Bausumme gemäss Baukostenplan Kapitel 1 bis b) im Zusammenhang mit Altlasten (z.B. verunreinigter Aushub); 4 inklusive Honorare und MwSt. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ c) für Schäden, sofern die Bausumme CHF 200’000 übersteigt; versicherung der Police versicherung der Police d) für Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie an Geschädigte ausgerichtet haben. A33.7 Familienhaupt: Versichert ist die Haftpflicht einer versicherten Person als Familien- ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie haupt für Schäden, die durch unmündige Kinder und unmündige Hausgenossen des Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police an Geschädigte ausgerichtet haben. Versicherungsnehmers oder seines Ehe- bzw. Konkubinatspartners, verursacht werden. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A33.8 Betreuer / -in von Tages-, Pflege- und Ferienkinder: Versichert sind Ansprüche für ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder Ansprüche einer Schäden an Dritten, die durch Tages-, Pflege- und Ferienkinder verursacht werden, die Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police versicherten Person; sich vorübergehend beim Versicherungsnehmer aufhalten. b) für Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie an Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ Geschädigte ausgerichtet haben. versicherung der Police versicherung der Police 17/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 18/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche, sofern nicht in den sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als / bei: AVB gesondert aufgeführt EU / EFTA Andere CH / FL A33.9 Urteilsunfähige oder verbeiständete Kinder oder Hausgenossen: Versichert sind ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Ansprüche für Schäden, die durch urteilsunfähige und verbeiständete Kinder oder Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police Hausgenossen des Versicherungsnehmers oder seines Ehe- bzw. Konkubinatspartners verursacht werden, sofern und soweit bei einem Urteilsfähigen aufgrund gesetzlicher Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ Bestimmungen eine Schadenersatzpflicht besteht. versicherung der Police versicherung der Police A33.10 Verantwortlicher für übernommene und anvertraute Sachen, die der versicherten ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss a) für Kostbarkeiten und Antiquitäten; Person zum Gebrauch, zur Verwahrung oder zu anderen Zwecken überlassen worden Basisversicherung der Police b) für Geld, Bankomat- und Kreditkarten, Wertpapiere, Dokumente und sind, oder die sie gemietet hat. Pläne; Selbstbehalt gemäss Basis­ c) für Sachen des Arbeitgebers einer versicherten Person oder des versicherung der Police Arbeitgebers einer mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden Person sowie Schäden im Zusammenhang mit anvertrauten Geschäftsschlüsseln oder anderen Schliesssystemen (z.B. Badges); vorbehalten bleibt A33.24; d) für Sachen, an denen eine versicherte Person gegen Entgelt eine Tätig- keit ausübt; e) für Musikinstrumente, welche seit mehr als 365 Tagen von einer versicher- ten Person gehalten oder gemietet werden; f) für Sachen, die Gegenstand eines Miet-Kauf-, Leasing-Kauf- oder Leasing­ vertrages sind sowie an Gegenständen unter Eigentumsvorbehalt; g) für Schäden an Pferden, Maultieren sowie an gemieteten oder entlehn- ten Reit- oder Fahrausrüstungen. A33.11 Beruflich selbständig erwerbende Personen: Versichert ist die Haftpflicht für folgende ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Schäden im Zusammenhang mit anvertrauten Geschäftsschlüsseln berufliche Tätigkeiten: Coiffeur, Kosmetiker, Fuss- und Handpfleger, Nageldesigner, Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police oder anderen Schliesssystemen (z.B. Badges); vorbehalten bleibt A33.24; Tagesmutter, Kinderbetreuer / Babysitter, Au-pairs, Nachhilfelehrer, Hundesitter, House­ b) für Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie an sitter, Hausabwart, Raumpfleger, Musiker, Schauspieler, Bäcker, Konditor, Confisseur, Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ Geschädigte ausgerichtet haben; Partyservice, Animateur, Landwirt / Bauer, Fotograf. versicherung der Police versicherung der Police c) für Schäden an anvertrauten, geleasten und gemieteten Sachen; d) für Schäden an Geldwerten, Antiquitäten und Kunstgegenständen; Sofern der Umsatz insgesamt pro Jahr nicht mehr als CHF 40’000 beträgt. e) für Schäden aus der Organisation und Durchführung von Wagnissport­ aktivitäten und Wettkämpfen sowie für Schäden aus der Teilnahme an Bei allen anderen Tätigkeiten gilt der Versicherungsschutz, sofern der Umsatz insge- solchen; samt pro Jahr nicht mehr als CHF 5’000 beträgt. f) für Schäden an Sachen Dritter, welche transportiert, bearbeitet, repariert oder gereinigt werden; g) aufgrund von be- und entladen von Fahrzeugen; h) aufgrund Veruntreuung und Unterschlagung; i) aus Umweltbeeinträchtigungen. A33.12 Halter von Tieren, wie Hunde, Katzen, Schafen, Ziegen, Pferden, Bienen sowie ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Schäden aus der Teilnahme an jagdsportlichen Veranstaltungen; Schlangen und anderen üblichen Haustieren. Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police vorbehalten bleibt A35.4; b) für Schäden aus der Haltung von Tieren, wenn gesetzliche und behörd­ Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ liche Bestimmungen nicht eingehalten werden; versicherung der Police versicherung der Police c) Wenn Erträge aus der Haltung pro Jahr mehr als CHF 20’000 betragen. A33.13 Arbeitgeber von privatem Dienstpersonal, für Schäden, die Dritte durch das im ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie an Haushalt des Versicherungsnehmers tätige private Dienstpersonal erleiden. Versichert Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police Geschädigte ausgerichtet haben; ist zudem die Haftpflicht der Hausangestellten und Aushilfen gegenüber Dritten aus b) für Schäden von selbständigen Berufsleuten und von ihnen angestellten ihren dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ oder beauftragten Personen. versicherung der Police versicherung der Police A33.14 Sportler während Sport und Spielbetrieb: Versichert sind Ansprüche für Schäden, ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Schäden an gemieteten oder entlehnten Pferden sowie an der dazu- welche bei der Sportausübung entstehen. Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police gehörenden Reit- und Fahrausrüstung; vorbehalten bleibt A35.5; b) für Schäden aus der Ausübung des Flug- und Motorsports; Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ c) aus der Teilnahme an jagdsportlichen Veranstaltungen; vorbehalten versicherung der Police versicherung der Police bleibt A35.4; d) aus der Teilnahme an Pferderennen und Fahrwettbewerben; e) für von Berufssportlern verursachte Schäden; f) für Schäden aus der Benützung von Gokarts. A33.15 Waffenbesitzer und Schütze ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) als Jäger; vorbehalten bleibt A35.4. Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police 19/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 20/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche, sofern nicht in den sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als / bei: AVB gesondert aufgeführt EU / EFTA Andere CH / FL A33.16 Angehöriger der Armee, des Zivilschutzes oder der öffentlichen Feuerwehren ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) bei berufsmässiger Tätigkeit; Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police b) bei kriegerischen Ereignissen und bürgerlichen Unruhen sowie Aufruhr; c) für Schäden am Dienstmaterial. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A33.17 Gelegentlicher Benützer fremder, in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein ■ ■ In der Schweiz In der Schweiz a) für Ansprüche aus Schäden am benützten Fahrzeug und dazugehören­ sowie in Ländern der europäischen Union und EFTA-Staaten immatrikulierten Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss den Teilen, an Anhängern und an geschleppten oder gestossenen Personen- und Lieferwagen sowie Wohnmobile bis 3,5 t, Kleinmotorfahrzeuge Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police Fahrzeugen; vorbehalten bleibt A35.1; und landwirtschaftlichen Fahrzeuge bis 3,5 t, Motorräder, Minimotorräder und b) für Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit der Benützung eines Motorroller: Versichert sind Ansprüche gegen die versicherte Person für die gelegent­ Fahrzeuges, das von einer versicherten Person, vom Arbeitgeber einer liche, nicht regelmässige, bloss ausnahmsweise und während kurzer Zeit erfolgte Im Ausland Im Ausland versicherten Person oder vom Arbeitgeber einer in Hausgemeinschaft Benützung als Lenker oder Mitfahrer, soweit die Ansprüche nicht durch die für das Versicherungssumme Versicherungssumme lebenden Person oder von der Armee gehalten oder regelmässig gelenkt Fahrzeug abzuschliessende Haftpflichtversicherung versichert sind. Versichert ist CHF 2’000’000 CHF 2’000’000 wird oder gegen Entgelt gemietet wurde; auch die Mehrprämie infolge Bonusverlustes des Halters aus seiner Motorfahrzeug- c) für Fahrten, die gesetzlich nicht erlaubt oder vom Halter nicht bewilligt sind; Haftpflicht-­Versicherung. Hat der Halter des benützten Motorfahrzeuges die erforder­- Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ d) aus der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten, bei liche Haftpflicht-Versicherung nicht abgeschlossen oder war diese zur Zeit des versicherung der Police versicherung der Police entsprechenden Trainingsfahrten sowie bei Fahrten auf Rennstrecken; Schaden­ereignisses ausser Kraft, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. e) für Ansprüche aus Schäden an den mit dem Fahrzeug beförderten ­Sachen; f) für Fahrten, die eine versicherte Person gegen Entgelt oder beruflich ausführt; g) infolge der Benützung von Fahrzeugen, die von einer Garage, einem Händler- oder Reparaturbetrieb überlassen oder im Rahmen des Car-Sharings (z.B. Mobility-Fahrzeuge) übernommen wurden; h) für Regress- und Ausgleichsansprüche aus den für das Fahrzeug abge- schlossenen Versicherungen und Kürzungen der Versicherungsleistung (namentlich Abzüge wegen grober Fahrlässigkeit) sowie der Ersatz eines Selbstbehaltes der Haftpflichtversicherung für das benützte Fahrzeug. A33.18 Schäden an fremden Motorfahrzeugen: Verursacher von Beschädigungen an ■ ■ Versicherungssumme gemäss In Ergänzung zu A33.17 b) bis h) fremden Personen- und Lieferwagen sowie Wohnmobilen bis 3,5 t, Kleinmotorfahr­ Police a) aus Schäden an geschleppten oder gestossenen Fahrzeugen; zeugen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen bis 3,5 t, Anhängern bis 3,5 t, Motor- b) aus Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden am benützten Fahrzeug, rädern, Minimotorrädern und Motorrollern: Versichert sind Ansprüche gegen eine Selbstbehalt gemäss Police im Besonderen auch Federbrüche, hervorgerufen durch die Erschütte- versicherte Person als Lenker oder Mitfahrer für unfallbedingte Sachschäden bei der rungen des Fahrzeuges auf der Strasse, Schäden wegen Ölmangels, gelegentlichen, nicht regelmässigen, bloss ausnahmsweisen und während kurzer Zeit Schäden infolge Fehlens, Verlustes oder Einfrierens des Kühlwassers; erfolgten Benützung fremder Motorfahrzeuge zu Privatzwecken. Ebenfalls gedeckt sind c) für die Ersatzwagenmiete; die Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen, für die in Betracht kommenden Arbeiten d) für Minderwert; geeigneten Werkstätte oder Abbruchstelle. e) für Schaden an Trikes und Quads. Besteht für das benützte Fahrzeug eine Kaskoversicherung, so werden dem Halter lediglich der Selbstbehalt und die durch den Schaden verursachte Mehrprämie (Bonusverlust) vergütet. Diese Entschädigung entfällt, wenn Helvetia dem Motorfahr- zeug-Kaskoversicherer seine Schadenaufwendungen (abzüglich Selbstbehalt) zu- rückerstattet. Führt der Schaden wegen einer Bonusschutzversicherung nicht zu einer höheren Prämie, so wird keine Entschädigung unter diesem Titel bezahlt. A33.19 Halter und Benützer von Wasserfahrzeugen: Versichert ist die Haftpflicht der Halter ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Fahrten, die eine versicherte Person gegen Entgelt oder beruflich und Benützer von Booten, Schiffen und anderen Wasserfahrzeugen, für die keine Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police ausführt. Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. Selbstbehalt gemäss Basis­ Bei Regatten und Wettkämpfen versicherung der Police Versicherungssumme CHF 5’000 Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police A33.20 Halter und Benützer von Fahrrädern, diesen hinsichtlich Haftpflicht und Versiche­ ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Schäden aus der Haltung und Benützung von Fahrrädern, E-Bikes rung gleichgestellten E-Bikes und fahrzeugähnlichen Geräten: Versichert ist die Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police oder anderen Fahrzeugen, für die eine Haftpflichtversicherung gesetzlich Haftpflicht als Halter und Benützer. vorgeschrieben ist. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A33.21 Halter und Benützer von Motorfahrrädern und diesen hinsichtlich Haftpflicht ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) wenn die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung nicht abgeschlossen und Versicherung gleichgestellten E-Bikes und fahrzeugähnlichen Geräten: Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police wurde oder der Fahrzeuglenker nicht im Besitz des gesetzlich vorge- Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf den Teil der Entschädigung, der die schriebenen Führerausweises ist. Versicherungssumme der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung übersteigt. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police 21/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 22/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche, sofern nicht in den sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als / bei: AVB gesondert aufgeführt EU / EFTA Andere CH / FL A33.22 Verantwortlicher von Umweltbeeinträchtigung: Für Schäden im Zusammenhang ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss a) wenn nur mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen mit einer Umweltbeeinträchtigung, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich Basisversicherung der Police (wie gelegentliches tropfenweises Eindringen schädlicher Stoffe in eintretenden, unvorhergesehenen Ereignisses sind, die zudem sofortige Massnahmen den Boden, wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen erfordern, wie Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Selbstbehalt gemäss Basis­ Behältern) Schadenverhütungs-, Schadenminderungs- oder Schaden­ Einleitung von Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen. versicherung der Police behebungsmassnahmen auslösen, die bei einzelnen Ereignissen dieser Art nicht notwendig sind; Das Durchrosten oder Leckwerden von Anlagen, in denen boden- oder gewässer- b) für die Aufwendungen zur Feststellung von Lecken, für das Entleeren schädigende Stoffe wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und andere und Wiederauffüllen sowie die Kosten für Reparaturen und Änderungen Chemikalien (nicht aber Abwässer und sonstige betriebliche Abfallprodukte) gelagert der Anlagen; werden, wird einem einzelnen, plötzlich eintretenden Ereignis gemäss vorstehendem c) für den eigentlichen Umweltschaden, d.h. Schäden an Sachen, welche Absatz gleichgestellt. nicht unter den Individualrechtsgüterschutz fallen; d) für Schäden im Zusammenhang mit Altlasten; Anlagen im vorstehenden Sinne sind Tanks und tankähnliche Behälter (Bassins, e) für Schäden, die durch private Abfallanlagen entstanden sind. ­Dieser Wannen usw., nicht aber mobile Behälter) und Rohrleitungen einschliesslich den Ausschluss hat keine Gültigkeit für Anlagen zur Kompostierung oder dazugehörenden Installationen (Carbura-Klausel). kurzfristigen Zwischenlagerung von Abfällen oder sonstigen Abfall­ produkten sowie zur Klärung oder Vorbehandlung von Abwässern; f) für Schäden, die auf eine schuldhafte Missachtung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften zurückzuführen sind. A33.23 Schadenverhütungskosten: Für Schadenverhütungskosten, d.h. steht infolge eines ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Personen- oder Sach­ Basisversicherung der Police schadens unmittelbar bevor, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die von Gesetzes wegen zu Lasten eines Versicherten gehenden Kosten, welche durch ange­ Selbstbehalt gemäss Basis­ messene, sofortige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden versicherung der Police (Schadenverhütungskosten), nicht jedoch auf Massnahmen nach erfolgter Gefahren­ abwendung. A33.24 Verantwortlicher für anvertraute Geschäftsschlüssel oder andere Schliess­systeme ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss (Badges): Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für die Folgen aus dem Verlust an- Basisversicherung der Police vertrauter Geschäftsschlüssel oder Codes und Karten für elektronische Zutrittssysteme (Badge) und dergleichen. Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police A34 Wunschhaftung Leistungserbringung in Schadenfällen ohne gesetzliche Haftung: Versichert sind Ansprüche In Ergänzung zu A36 bis A51 Dritter, die aufgrund fehlender Haftungsvoraussetzungen gegen den Versicherungsnehmer nicht a) im Zusammenhang mit Selbstbehalten und Franchisen; durchgesetzt werden können und für welche gemäss den folgenden Versicherungsbedingungen b) auf Erfüllung von Verträgen bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs Versicherungsdeckung besteht, aus dem Verhalten im Privatleben einer versicherten Person als/bei: oder an deren Stelle tretende Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung; c) Aus Schäden, für die gesetzlich eine Haftpflichtversicherung vorge­ schrieben ist beziehungsweise eine Sicherstellungspflicht besteht (z.B. Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung); d) im Zusammenhang mit der Haftpflicht des Täters für Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen oder dem Versuch dazu verursacht werden; e) im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten (wie z.B. Patent-, Marken- oder Designrecht); f) für Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die über den Zeitwert hinaus gehen; g) aus Schäden mit Strafcharakter; h) für die anderweitig Versicherungsschutz besteht (z.B. Sach- oder Rechts­- schutzversicherung); i) für Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; j) aus Schäden im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit (wesent­ licher Lebensunterhalt); k) aus Schäden, welche versicherte Personen sich gegenseitig oder einer mit ihnen in Haus- oder Wohngemeinschaft lebenden Person zufügen; l) für Ereignisse, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Missbrauch von Alkohol oder Medikamenten, dem Konsum von Drogen oder mit einem Geschwindigkeitsdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4 des Strassen- verkehrsgesetzes stehen. A34.1 Mieter, Pächter, Wohnberechtige und Stockwerkeigentümer: Versichert sind ■ ■ ■ Versicherungssumme An­sprüche ohne gesetzliche Haftung für Kosten die entstehen, wenn Türen wegen CHF 1’000 fehlenden oder im Schloss steckenden Schlüsseln aufgebrochen oder durch einen Schlüsseldienstservice (mit Sachschaden) geöffnet werden müssen oder wenn Selbstbehalt gemäss Basis­ wegen einem fehlenden Schlüssel der Schlosszylinder oder das Schliesssystem versicherung der Police ausgewechselt werden muss. 23/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 24/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche, sofern nicht in den sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als / bei: AVB gesondert aufgeführt EU / EFTA Andere CH / FL A34.2 Betreuer / -in von Tages-, Pflege- und Ferienkinder: Versichert sind Ansprüche für ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme a) des Versicherungsnehmers selbst oder Ansprüche einer versicherten Schäden an Dritten, die durch Tages-, Pflege- und Ferienkindern verursacht werden, CHF 200’000 CHF 200’000 Person. die sich vorübergehend beim Versicherungsnehmer aufhalten. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A34.3 Versichert sind Ansprüche gegen Betreuer/-innen von Tages-, Pflege- und Ferien­ ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme kindern für Schäden, die durch unmündige Kinder und unmündige Hausgenossen CHF 200’000 CHF 200’000 des Ver­sicherungsnehmers oder seines Ehe- bzw. Konkubinatspartners, die sich unentgeltlich vorübergehend bei ihnen aufhalten, verursacht werden. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A34.3.1 Ebenfalls gedeckt sind Ansprüche des vorübergehenden weiteren Familienhauptes ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme selbst und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. CHF 5’000 CHF 5’000 Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A34.4 Verantwortlicher von urteilsunfähigen oder verbeiständeten Kindern oder Haus­ ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme genossen: Versichert sind Ansprüche für Schäden, die durch urteilsunfähige und CHF 200’000 CHF 200’000 entmündigte Kinder oder Hausgenossen des Versicherungsnehmers oder seines Ehe- bzw. Konku­binatspartners verursacht werden. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A34.5 Sportler während Sport und Spielbetrieb: Versichert sind Ansprüche Dritter für ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme a) für Schäden an gemieteten oder entlehnten Pferden sowie an der ­Schäden ohne gesetzliche Haftung, welche bei der Sportausübung entstehen. CHF 1’000 CHF 1’000 ­dazugehörenden Reit- und Fahrausrüstung; vorbehalten bleibt A35.5; b) für Schäden aus der Ausübung des Flug- und Motorsports; Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ c) für Schäden aus der Teilnahme an jagdsportlichen Veranstaltungen; versicherung der Police versicherung der Police vorbehalten bleibt A35.4; d) für Schäden aus der Teilnahme an Pferderennen und Fahrwettbewerben; e) für von Berufssportlern verursachte Schäden; f) für Schäden aus der Benützung von Gokarts. A34.6 Schäden durch Haustiere in Verwahrung: Gedeckt sind die Ansprüche für Schäden ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme a) für Schäden aus der Teilnahme an jagdsportlichen Veranstaltungen; gegen einen Dritten auch ohne gesetzliche Haftung, welchem Haustiere zur Betreuung CHF 5’000 CHF 5’000 vorbehalten bleibt A35.4; überlassen wurden. b) für Schäden aus der Haltung von Tieren, wenn gesetzliche und behörd­ Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ liche Bestimmungen nicht eingehalten werden; versicherung der Police versicherung der Police c) für Schäden, wenn die Haltung und Betreuung gewerbsmässig erfolgt; d) für Schäden die nach Ablauf eines Monats entstanden sind, wenn die Dauer der Betreuung mehr als einen Monat beträgt. A34.6.1 Ebenfalls gedeckt sind die Ansprüche des Dritten selbst und der mit ihm im gemein­ ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme a) für Schäden aus der Haltung von Tieren, wenn gesetzliche und behörd­ samen Haushalt lebenden Personen, sofern die Haltung und Betreuung nicht gewerbs- CHF 1’000 CHF 1’000 liche Bestimmungen nicht eingehalten werden; mässig erfolgt. b) für Schäden, wenn die Haltung und Betreuung gewerbsmässig erfolgt; Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ c) für Schäden die nach Ablauf eines Monats entstanden sind, wenn die versicherung der Police versicherung der Police Dauer der Betreuung mehr als einen Monat beträgt. A34.7 Hilfeleistung: Schäden an Dritten, sowie Eigenschäden die während einer Hilfeleis- ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme Versicherungssumme tung bei erster Hilfe entstehen. CHF 2’000 CHF 2’000 CHF 2’000 Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police versicherung der Police A34.8 Schäden aus Gefälligkeitshandlungen: Ansprüche Dritter für den Teil des Schadens ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme für den keine gesetzliche Haftung besteht. CHF 2’000 CHF 2’000 Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police 25/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 26/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche, sofern nicht in den sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als / bei: AVB gesondert aufgeführt EU / EFTA Andere CH / FL A35 Zusatzversicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Verhalten im Privatleben einer versicherten Person als: A35.1 Erweiterte Deckung für Schäden aus der Benützung fremder Motorfahrzeuge: a) aus Schäden an Fahrzeugen, die von versicherten, in Hausgemeinschaft Versichert sind unfallbedingte Ansprüche aus der Benutzung eines fremden immatri­ lebenden Personen oder deren Arbeitgeber oder von der Armee gehalten kulierten Motorfahrzeugs bis 3.5 t zu Privatzwecken gegen eine versicherte Person, werden; soweit die Ansprüche die für das Fahrzeug abzuschliessende Motorfahrzeugversiche­ b) aus Schäden, die aufgrund der Teilnahme an Rennen, Rallyes und rung übersteigen. Versichert sind auch der Selbstbehalt und die Mehrprämie infolge ­ähnlichen Wettfahrten, bei entsprechenden Trainingsfahrten sowie bei Bonusverlustes des Halters aus seiner Motorfahrzeugversicherung. Besteht für das Fahrten auf Rennstrecken entstanden sind; benützte Fahrzeug eine Kaskoversiche­rung, so werden dem Halter lediglich der c) für Schäden aus Fahrten, die gesetzlich nicht erlaubt oder vom Halter Selbstbehalt und die durch den Schaden ver­ursachte Mehrprämie (Bonusverlust) nicht bewilligt sind; ­vergütet. Ebenfalls gedeckt sind die Abschlepp­kosten bis zur nächstgelegenen, für d) für Schäden aus Fahrten, die eine versicherte Person gegen Entgelt oder die in Betracht kommenden Arbeiten geeigneten Werkstätte oder Abbruchstelle. beruflich ausführt; e) für Schäden an geschleppten oder gestossenen Fahrzeugen; A35.1.1 Lenker von unentgeltlich zur Verfügung gestellten fremden Motorfahrzeugen ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme f) für Schäden aus Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden am benützten gemäss Police gemäss Police Fahrzeug, im Besonderen auch Federbrüche, hervorgerufen durch die Erschütterungen des Fahrzeuges auf der Strasse, Schäden wegen Selbstbehalt gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police Öl­mangels, Schäden infolge Fehlens, Verlustes oder Einfrierens des Kühlwassers; A35.1.2 Lenker von innerhalb einer Wohngemeinschaft oder Interessensgemeinschaft ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme g) für Schäden, wenn für das benützte Motorfahrzeug die erforderliche geteilten Motorfahrzeugen gemäss Police gemäss Police ­Motorfahrzeug-Kaskoversicherung nicht abgeschlossen wurde oder ­während der Nutzung ausser Kraft war; Selbstbehalt gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police h) für Minderwert; i) für Regress- und Ausgleichsansprüche aus den für das Fahrzeug abge­ A35.1.3 Mieter von Motorfahrzeugen von Carsharing-, Mietfahrzeuganbietern und Garagen ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme schlossenen Versicherungen und Kürzungen der Versicherungsleistung gemäss Police gemäss Police (namentlich Abzüge wegen grober Fahrlässigkeit) sowie der Ersatz eines Selbstbehaltes der Haftpflichtversicherung für das benützte Fahrzeug; Selbstbehalt gemäss Police Am übernommenen Fahrzeug j) Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Versicherungssumme CHF 2’500 ­Geschädigten ausgerichtet haben und Kürzungen der Versicherungs­ leistung (namentlich Abzüge wegen grober Fahrlässigkeit). Selbstbehalt gemäss Police A35.2 Lehrer an öffentlichen und privaten Schulen: Versichert ist die Haftpflicht aus der ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme a) für Schäden, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Missbrauch Ausübung der beruflichen Tätigkeit, für welche der Arbeitgeber oder eine Versicherung gemäss Police gemäss Police von Alkohol oder Medikamenten, dem Konsum von Drogen oder mit Rückgriff nimmt. einem Geschwindigkeitsdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4 des Strassen- Selbstbehalt gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police verkehrsgesetzes stehen; b) für Schäden aus der Tätigkeit als vollamtlicher Ski- und Sportlehrer oder als Bergführer; vorbehalten bleibt A35.3. A35.2.1 Versichert sind Such-, Rettungs- und Bergungskosten für Mitreisende und Schüler ■ ■ ■ Versicherungssumme a) für Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie ­während Schulreisen, Klassenlagern und Ausflügen. CHF 50’000 an Geschädigte ausgerichtet haben. Selbstbehalt gemäss Police A35.3 Ski- und Sportlehrer, Bergführer: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für die ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme a) für Schäden, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Missbrauch selbstständige berufliche Tätigkeit als Ski-, Sportlehrer und Bergführer, sofern der gemäss Police gemäss Police von Alkohol oder Medikamenten, dem Konsum von Drogen oder mit Umsatz insgesamt pro Jahr nicht mehr als CHF 40’000 beträgt. einem Geschwindigkeitsdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4 des Strassen- Selbstbehalt gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police verkehrsgesetzes stehen; b) für Schäden in Zusammenhang mit Wagnissport- und Abenteueraktivitäten. A35.3.1 Versichert sind Such-, Rettungs- und Bergungskosten für Teilnehmende und Schüler ■ ■ ■ Versicherungssumme a) für Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie während den Ausflügen. CHF 50’000 an Geschädigte ausgerichtet haben; b) für Schäden im Zusammenhang mit Wettkämpfen. Selbstbehalt gemäss Police A35.4 Jäger: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der namentlich bezeichneten Personen ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme a) für Schäden, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Missbrauch (Versicherungsnachweis obligatorisch) als Jäger, Jagdaufseher, Pächter eines Jagd­ gemäss Police gemäss Police von Alkohol oder Medikamenten, dem Konsum von Drogen oder mit reviers, aus der Verwendung von Hunden während der Jagd sowie aus der Teilnahme einem Geschwindigkeitsdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4 des Strassen- an jagdsportlichen Veranstaltungen (z.B. Übungsschiessen, Jagdhundeprüfungen). Selbstbehalt gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police verkehrsgesetzes stehen; b) für Schäden aus der Jagd ohne gültige Jagdbewilligung oder aus der Übertretung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften über Jagd- und Wildschutz; c) für Wild- und Flurschäden; d) für Schäden an zum Gebrauch übernommenen Jagdgeräten und Hunden. 27/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 28/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche, sofern nicht in den sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als / bei: AVB gesondert aufgeführt EU / EFTA Andere CH / FL A35.5 Mieter, Entlehner und Reitschüler fremder Pferde für unfallmässig entstandenen ■ ■ ■ Versicherungssumme a) bei Teilnahmen an Pferderennen, Springkonkurrenzen und Fahrwett­ und von einer versicherten Person schuldhaft verursachten Schaden (Tod, Wertver- gemäss Police bewerben; minderung und Tierarztkosten) an gemieteten, entlehnten, vorübergehend gehaltenen b) für Schäden an Tieren die länger als vier Monate gehalten werden. oder im Auftrag verwendeten Pferden und an der dazugehörenden gemieteten oder Selbstbehalt gemäss Police entlehnten Reit- oder Fahrausrüstung. Wenn der Pferdeeigentümer einen nachgewie- senen Ertragsausfall erleidet, ist auch der kommerzielle Ausfall bei vorübergehender Gebrauchsunfähigkeit bis maximal zu der in der Police vereinbarten Tagesentschädi- gung und Versicherungssumme versichert. Versicherungsschutz wird auch für vereins-, kurs- und schulinterne Prüfungen gewährt. A35.6 Halter und Benutzer von nicht bewilligungspflichtigen Modellluftfahrzeugen und ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme Versicherungssumme In Ergänzung zu Ziffer A40 und A33.14 b Drohnen (nachfolgend Fluggeräte genannt): Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht gemäss Police gemäss Police gemäss Police a) für Schäden, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Missbrauch der namentlich bezeichneten Personen (Versicherungs­nach­weis obligatorisch) als von Alkohol oder Medikamenten oder dem Konsum von Drogen stehen; Halter und Benützer von Fluggeräten über 500 Gramm bis maxi­mal 30 kg. Selbstbehalt gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police b) für Schäden durch Fluggeräte, welche der Bewilligungspflicht des BAZL (Bundesamt für Zivilluftfahrt) unterstehen; c) für Schäden durch Fluggeräte über 30 kg; d) für Schäden, die durch den Betrieb im kontrollierten Flugraum (z.B. Flughafenzonen) entstehen; e) für Schäden, die durch direkte Überflüge von Menschenmassen (z.B. Zuschauer bei Events, usw.) entstehen; f) für Schäden infolge von Flugbetrieb bei Regen und Schneefall; g) für Schäden bei bewussten und unbewussten Verstössen gegen gesetz- liche Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien im In- und Ausland. A35.7 Cyber: Schäden aus der Benutzung von Internet-Technologien ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Police a) für Schäden infolge Nutzung von pornographischer Inhalten; b) für Schäden infolge von wissentlichen Aktivitäten durch eine versicherte Selbstbehalt gemäss Police Person, die gegen in- und ausländische Gesetze, Verfügungen, Regulie- rungen im Zusammenhang mit dem Versand, Übermittlung, Kommunika- tion oder Verteilung von digitalen Daten verstossen; c) für Schäden als Folge von Domain-Name-Grabbing. Zeitlicher Geltungsbereich (Haftzeit) S1 Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden, die während der Vertragsdauer eintreten und nicht später als 60 Monate nach Vertragsende der Gesellschaft gemeldet werden. S2 Als Zeitpunkt des Schadeneintrittes gilt derjenige, in welchem ein Schaden erstmals festgestellt wird. Ein Personenschaden gilt im Zweifelsfalle in jenem Zeitpunkt als eingetreten, in welchem der Geschädigte wegen Symptomen der betreffenden Gesundheitsschädigung erstmals einen Arzt konsultiert, auch wenn sich der ursächliche Zusammenhang erst später herausstellt. Als Zeitpunkt des Eintritts von Schadenverhütungskosten gilt derjenige Zeitpunkt, in dem erstmals festgestellt wird, dass ein Schaden eintreten könnte. S3 Die Haftung für vor Vertragsbeginn verursachte Schäden ist mitversichert, wenn der Versicherte glaubhaft darlegt, dass er bei Abschluss des Vertrages keine Kenntnis von einer haftungsbegründenden Handlung oder Unterlassung hatte. Soweit Schäden durch eine allfällige Vorversicherung gedeckt sind, gilt der Versicherungsschutz der vorliegenden Police subsidiär (Konditions- und ­Summendifferenzdeckung). S4 Erfolgt während der Vertragsdauer eine Änderung des Deckungsumfanges (einschliesslich Änderung der Versicherungssumme und/oder des Selbst­ behaltes), gilt vorstehende S3 Abs. 1 sinngemäss. S5 Bei Tod des Versicherungsnehmers erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf gesetzliche Haftungsansprüche aus Schäden, welche vor Vertrags- ende verursacht wurden und nach Vertragsende vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist eintreten (Nachversicherung) sowie Helvetia innerhalb dieser Frist schriftlich gemeldet worden sind. Schäden, die während der Dauer der Nachversicherung eintreten, gelten als am Tage des Vertragsendes eingetreten. Ansprüche aus Schäden, die nach Vertragsende verursacht wurden, sind von der Versicherung ausgeschlossen. S6 Treten Versicherte während der Vertragsdauer aus dem Kreis der versicherten Personen aus, so besteht für ihre vor dem Austritt begangenen haftpflicht- begründenden Handlungen und Unterlassungen Versicherungsschutz bis längstens zum Vertragsende. Bei Vertragsaufhebung im Sinne von S5 besteht Versicherungsschutz während der Dauer der entsprechenden Nachversicherung. S7 Ist der geltend gemachte Anspruch auch durch einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag gedeckt, besteht keine Nachversicherung im Sinne von S5 und S6. 29/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 30/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Begriffserklärungen Vertragsstreitigkeiten entstehen oft deshalb, weil beide Vertragspartner zwar übereinstimmend einen Begriff verwendet haben, mit diesem Erdbeben Als Erdbeben gelten Erschütterungen, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst Begriff aber unterschiedliche Vorstellungen verbinden. Deshalb erklären wir, in alphabetischer Reihenfolge, die wichtigsten Ausdrücke. werden. Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben, gelten nicht als Erdbeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Schweizerische Erdbebendienst, ob es sich Altlasten Bekannte und unbekannte, bei Vertragsabschluss bereits vorhandene Schadstoffanreicherungen im um ein tektonisches Ereignis handelt. Boden oder im Wasser. Folgekosten Notwendige Folgekosten, die dem Versicherungsnehmer unmittelbar und in direktem Zusammenhang Anlagen und Einrichtungen Zu den versicherten Objekten gehörende Anlagen und Einrichtungen sind Tanks und tankähnliche mit durch diesen Vertrag gedeckten Schäden an versicherten Sachen entstehen. Behälter, Personen- und Warenaufzüge, Abstellplätze und Einstellhallen für Motorfahrzeuge, Kinder- spielplätze mit Geräten, private, der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stehende Schwimmhallen und Gebäudeumgebung a) Bauliche Anlagen der versicherten Personen ausserhalb des in der Police bezeichneten Stand­ Freiluftbassins, Bastel- und Freizeiträume, Neben­gebäude (Geräteschuppen, Garageboxen, Treibhaus ortes, die sich jedoch auf dem dazugehörenden Areal befinden, wie Gartenhäuser, Garagen, Per- usw.), Biotope und Teiche zu verstehen, sofern diese ausschliesslich privaten Zwecken dienen. golen, Cheminées, Schwimm­bäder inkl. Abdeckungen, Brunnen, Stützmauern und dergleichen; b) Private Gartenanlage im Eigentum der versicherten Personen, wie Rasenflächen, Ziersträucher, Auswärts a) Im Rahmen der jeweiligen Leistungsbegrenzungen auf der ganzen Welt für Hausrat, der sich Blumen, Bäume und dergleichen. vorübergehend, aber nicht länger als ein Jahr an beliebigen anderen Orten auf der Welt befindet, sowie für Folgekosten. Diese Regelung gilt auch für Elementarschäden. Dagegen fällt Hausrat, Gebäudeverglasung Gebäudeverglasungen, die ausschliesslich zu von den versicherten Personen benutzten Räumen der sich dauernd auswärts (in Ferienhaus, Zweit- oder Ferienwohnung und dergleichen) befindet, gehören, sowie: nicht unter diese Aussenversicherung. a) Notverglasungen; b) Handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunst- und Sammlungsobjekte (z.B. Gemälde, Grafiken, b) Schäden an Malereien, Schriften, Folien- und Lacküberzügen, geätztem und sandstrahl­bearbei­ Fotografien, Skulpturen), Antiquitäten und Designobjekte (inklusive Möbelstücke), Porzellan tetem Glas, sofern mit dieser Beschädigung gleichzeitig ein Bruch des Glases verbunden ist; (z.B. handgefertigte Figuren) sind nur am in der Police bezeichneten Standort versichert. c) Lavabos, Spültröge, Klosetts, Spülkästen, Pissoirs (inkl. Trennwänden), Bidets; d) Kochflächen aus Glaskeramik; Besondere Wertgegenstände e) Küchen- und Waschtischabdeckungen (Arbeitsflächen und dazugehörende Wand­abdeckungen); ■ Armband- und Taschenuhren aller Art, Bijouteriewaren aus Edelmetall (bei Gold ab 14 Karat/ f) Gläser von Sonnenkollektoren, auch wenn diese sich auf dem selben Grundstück wie das Gebäude­ 585 Feingehalt), Edelsteine, Perlen, Münzen und Medaillen; befinden sofern diese nicht betrieblichen Zwecken dienen; ■ Antiquitäten, Bilder, Briefmarken, Kunstgegenstände, Musikinstrumente, Orientteppiche, g) Reparatur von Badewannen und Duschtassen; Sammlerobjekte, Skulpturen und Waffen; h) Verglasungen in der Gebäudeumgebung. ■ Designerware: Gegenstände, deren Handelswert nicht in erster Linie durch den Wert des ­verarbeiteten Materials und / oder durch die besonders hohe Verarbeitungsqualität, sondern Als Glas gelten auch glasähnliche Materialien, wie Glaskeramik, Plexiglas oder andere Kunststoffe, falls durch das Luxusimage der Marke selbst bestimmt wird; sie anstelle von Glas verwendet werden. ■ Optikerwaren. Geldwerte Eigene und anvertraute Geldwerte wie Bargeld, digitale Geldeinheiten mit kryptographischem Schlüssel BKP 2 BKP ist die Abkürzung für Baukostenplan. Im Baukostenplan werden sämtliche Arbeitsleistungen wie Bitcoin, Kunden- und Kreditkarten, Telefon-Taxkarten und Mobiltelefon-Prepaid-Karten, Checks, während der Bauphase aufgelistet. Jede einzelne Leistung wird dabei entsprechend national gelten- Kreditkartenbelege, Autovignetten, unpersönliche Billette, Abonnements und Gutscheine, Wertpapiere dem Standard einer bestimmten Nummer zugeordnet. Im BKP 2 sind die Gebäudekosten aufgeführt, wie Baugrube, Rohbau, Ausbau, Elektro-, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen und Honorare. Nicht ■ als Vorräte, Barren oder Handelswaren; berücksichtigt sind Vorbereitungsarbeiten, Betriebseinrichtungen, Gebäudeumgebung, Baunebenkosten ■ als Gold-, Silber- und Platinmetalle; und Ausstattung (Möblierung). ■ als ungefasste Edelsteine und Perlen, Münzen und Medaillen. Gelegentliche Fahrten Als gelegentlich, nicht regelmässig gelten versicherte Fahrten an höchstens 6 Tagen pro Jahr, Bonusverlust Für die Berechnung des Bonusverlustes werden die auf den Schadenfall folgenden Jahre bis zur gleichgültig, ob die Benützung tageweise oder an aufeinanderfolgenden Tagen erfolgt. Wiedererreichung der Prämienstufe vor dem Unfall berücksichtigt, unter der Annahme, dass in diesem Zeitraum der Bonus nicht durch einen weiteren Schaden beeinflusst wird und keine Änderung der Gesamteigentum Eine Form des Eigentums, bei welcher das Gebäude oder Grundstück mehreren Eigentümern gemein­ Prämie oder des Bonussystems eintritt. Kein Bonusverlust entsteht, wenn Helvetia dem Motorfahrzeug- sam gehört. Dabei können die Eigentümer nur gemeinsam über das gesamte Eigentum verfügen, Haftpflicht-Versicherer seine Schadenaufwendungen (abzüglich Selbstbehalt) zurückerstattet oder eine klagen oder verklagt werden. Beispiel: Erbengemeinschaft. Bonusschutzversicherung nicht zu einer höheren Prämie führt. Haftpflicht Die gesetzliche Pflicht, für einen Schaden, den man einem Dritten zugefügt hat, einstehen zu müssen. Cyber-Mobbing Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung, Nötigung, Drohung, Erpressung, üblen Nachrede, Beleidung und Verleumdung anderer Menschen oder Firmen mit Hilfe elektronischer Kommunikations- Hacking Unautorisierter Zugang zu einem Informatiksystem. mittel über das Internet, in Chatrooms, beim Instant Messaging und/oder auch mittels Mobiltelefonen. Dazu gehört auch der Diebstahl von (virtuellen) Identitäten, um in fremden Namen Beleidigungen aus- Hausrat a) Hausrat umfasst alle dem privaten Gebrauch dienenden beweglichen Sachen, insbesondere zustossen oder Geschäfte zu betätigen. solche, die dem Zwecke des Wohnens, des Erholens, des privaten Konsums, der sportlichen, handwerklichen und geistigen Betätigung dienen und Eigentum der versicherten Personen sind. Domain-Name-Grabbing Eine Person registriert einen Domain-Namen, der mit einem bereits bekannten Kennzeichen identisch b) Zum Hausrat gehören auch ist, damit der eigentliche Inhaber des Kennzeichens diese Internetadresse für seinen Webauftritt nicht 1) Ausweise, geleaster oder gemieteter Hausrat, Tiefkühlgut, nicht eingelöste Invalidenfahrzeuge; nutzen kann. 2) Berufskleider und -utensilien ohne Handelswaren, die Eigentum der versicherten Personen sind; 3) von Mietern eingebrachte Gebäudebestandteile. DDoS-Attacken Denial of Service (DOS; engl. für «Verweigerung des Dienstes») bezeichnet in der Informationstechnik die Nichtferfügbarkeit eines Internetdienstes, der eigentlich verfügbar sein sollte. Obwohl es verschie- Identitätsmissbrauch Entwendung und missbräuchliche Nutzung von personenbezogenen Daten durch kriminelle Dritte, dene Gründe für die Nichtverfügbarkeit geben kann, ist die häufigste Art die Folge einer Überbelastung um sich finanziell zu bereichern oder das Opfer gezielt zu schädigen. des Datennetzes. Dies kann durch unbeabsichtigte Überlastungen verursacht werden, oder durch einen konzentrierten Angriff auf die Server oder sonstige Komponenten des Datennetzes. Individualrechtsgüterschutz Der Individualrechtsgüterschutz umfasst den Schutz individualisierter Güter, die verkehrsfähig sind und an denen Eigentum und Besitz erworben werden kann. Im Falle einer durch eine Unmenge von Anfragen verursachten Datenblockade infolge einer böswilligen Absicht spricht man von einer durch Vielanfragen verbreiteten Verweigerung des Dienstes (engl. Distributed Kaufschutz Unter dem Kaufschutz werden alle Kosten verstanden, die aus einer Nicht- oder Falschlieferung einer Denial of Service; DDoS). Online-Bestellung entstehen können. Gedeckt sind insbesondere: Elementar Hausrat (A1) sowie Schmucksachen, Armband- und Taschenuhren (A5) unterliegen der obligatorischen a) der Wert des Objekts zum Bestellzeitpunkt bei einer Nicht-Lieferung; Elementarschadenversicherung, welche im Rahmen der Verordnung über die Beaufsichtigung von b) die Kosten zur Beseitigung einer Falsch-Lieferung (Rücksendekosten). privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) gesetzlich geregelt ist. 31/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 32/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Leicht-Motorfahrräder Gemäss Art. 18 lit. b der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) Unterversicherung Ist der Ersatzwert (Wert der versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Schadenereignisses) höher als die gelten als Leicht-Motorfahrräder Fahrzeuge mit einem Elektromotor von höchstens 0,50 kW Motorleis- Versicherungssumme, so besteht eine Unterversicherung. tung, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, und die: Die Entschädigung wird in diesem Fall auf das Verhältnis gekürzt, in dem die Versicherungssumme a) einplätzig sind; zum Ersatzwert steht. Die Unterversicherung wirkt sich sowohl bei Total- als auch bei Teilschäden b) speziell für das Mitführen einer behinderten Person eingerichtet sind; aus. Die versicherten Sachen sind demnach nach ihrem vollen Wert und nicht lediglich nach der Höhe c) aus einer speziellen Fahrrad-/Behindertenfahrstuhlkombination bestehen, oder eines möglichen Schadens zu bewerten. d) speziell für das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf geschützten Sitzplätzen eingerichtet sind. Vermögensschäden In Geld messbare Schäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückführen sind. Miteigentum Eine Form des Eigentums, bei welcher das Gebäude oder Grundstück mehreren Eigentümern gehört. Versicherungsort Die in der Police aufgeführten Orte, wo der Versicherungsschutz gilt. Dabei ist das Ganze in Teile (Quoten) zerlegt. Jeder Miteigentümer besitzt eine Quote, über welche er wie ein Eigentümer verfügen kann. Er kann seinen Anteil veräussern oder belasten. Seine Gläubiger Versicherte Personen PH Für die Privathaftpflichtversicherung gilt: können seinen Anteil pfänden. a) Einpersonenhaushalt: Versichert ist der Versicherungsnehmer. Mobiliarverglasung Gläser von Vitrinen, Spiegelschränken, Glastischen und dergleichen sowie Tische aus Stein und Zier- Entsteht eine Lebensgemeinschaft (Ehe, Konkubinat), so erweitert sich der Versicherungsschutz brunnen. auf den Umfang des Mehrpersonenhaushaltes. Dieser erweiterte Versicherungsschutz erlischt, sofern Helvetia nicht binnen einem Jahr seit der Veränderung hiervon schriftlich Mitteilung Online-Banking/ Missbräuchliche Verwendung von auf den Versicherungsnehmer lautende Kreditkarten mit Zahlfunktion gemacht wird. Die Prämie für den Mehrpersonenhaushalt ist ab erstem Prämienverfall nach der Kreditkartenmissbrauch bei Finanzinstituten oder Kartenherausgebern in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein sowie im Entstehung der Lebensgemeinschaft geschuldet. grenznahen Gebiet (Luftlinie 50 km): a) bei widerrechtlichem Abhebungen an manipulierten Geldausgabeautomaten; b) Mehrpersonenhaushalt: b) bei widerrechtlichem Bezahlvorgängen an manipulierten Zahlterminals; Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle dauernd im gleichen Haushalt wohnenden c) bei bargeldlosem Zahlungsverkehr mit Mobiltelefonen und Tablets. Personen. Personenschäden Schadenersatzansprüche Dritter, die aufgrund von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen wegen VTS Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge. Tötung, Verletzung oder sonstigen Gesundheitsschädigungen von Personen gegen versicherte Personen erhoben werden. Wiederherstellungskosten für Kosten für das Wiederherstellen von digitalen Daten und Software auf Datenträgern in deren Zustand digitale Daten und Software unmittelbar vor dem Schaden, wenn sie als Folge eines versicherten Cyberschadens entstehen. Phishing Beschaffen sensibler Daten wie etwa Benutzernamen oder Passwörter, indem der Angreifer seine Opfer mit wahllos versandten E-Mails oder mit gefälschten Websites zur Preisgabe verleitet. Als Wiederherstellung gilt insbesondere: a) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern; Sachschäden Schadenersatzansprüche Dritter, die aufgrund von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen wegen Zer­ b) Beseitigung von vorhandener Schadsoftware (Malware); störung, Beschädigung oder Verlust von Sachen gegen versicherte Personen erhoben werden. Die c) Rettung und Wiedergewinnung der digitalen Daten aus dem beschädigten oder infizierten Funktionsbeeinträchtigung einer Sache ohne deren Substanzbeeinträchtigung gilt nicht als Sachschaden. ­Datenstamm zum Zeitpunkt des Schadeneintritts (soweit als möglich und angemessen); d) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Software; Den Sachschäden gleichgestellt sind die Tötung, die Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung e) Wiedereingabe von individuell hergestellter Software/-erweiterung (z.B. Konfigurationen, sowie der Verlust von Tieren. ­Funktionsblöcke) aus Belegen, die beim Versicherungsnehmer vorhanden sind. Schadenverhütungskosten Die infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses zu Lasten des Versicherungsnehmers gehenden Kosten für angemessene Massnahmen zur Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden versicherten Schadens. Skimming Ausspähen von Bank-, Kredit-, Post- oder Kundenkartendaten. Stockwerkeigentum Eine Sonderform des Miteigentums. Dabei steht jedem Eigentümer das Recht zu, einen genau be- stimmten Teil des Gebäudes für sich allein zu nutzen und zu verwalten, meist eine Eigentumswohnung (siehe auch Miteigentum). Terrorismus Als Terrorismus gilt jede Gewalthandlung oder Gewaltandrohung zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele. Die Gewalthandlung oder Gewaltandrohung ist geeignet, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder in Teilen der Bevölkerung zu verbreiten oder auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Nicht unter den Begriff Terrorismus fallen Innere Unruhen. Tierarzt Beim Tierarzt muss es sich um einen diplomierten Therapeuten und Mitglied der Gesellschaft Schwei- zerischer Tierärzte (GST) oder Inhaber eines gleichwertigen Diploms im Falle einer Notbehandlung im Ausland handeln. Umweltbeeinträchtigung Die nachhaltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden, Flora oder Fauna durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche oder sonstige Ein­ wirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen können oder entstanden sind. Ebenfalls als Umweltbeeinträchtigung gilt ein Sachverhalt, der vom Gesetzgeber als «Umweltschaden» bezeichnet wird. Dabei wird das Durchrosten oder Leckwerden von Anlagen, in denen boden- oder gewässerschädi- gende Stoffe, wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht aber Abwässer und sonstige betriebliche Abfallprodukte), gelagert werden, einem einzelnen, plötzlich ein­ tretenden Ereignis gemäss vorstehendem Absatz gleichgestellt. Anlagen im vorstehenden Sinne sind Tanks und tankähnliche Behälter (Bassins, Wannen usw., nicht aber mobile Behälter) und Rohrleitungen einschliesslich der dazugehörenden Installationen. 33/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 34/35 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe März 2019 Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen 120012452 03.19 Helvetia Privatkundenversicherung Hausrat und Privathaftpflicht Ausgabe März 2019 einfach. klar. helvetia. Ihre Schweizer Versicherung Besondere Bedingungen Wenn entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen wurde: Besondere Bedingungen für Hausratversicherung Motor- und Elektromotorfahrräder Versichert sind Motor- und Elektromotorfahrräder (gemäss Art. 18 lit. a VTS) gegen Diebstahl und Beraubung, unvorhergesehene und plötzliche Zerstörung und Beschädigung aller Art durch äussere Ursachen sowie Verlieren oder anderweitiges Abhandenkommen. Ausgeschlossen sind:  Abnützungsschäden, Materialermüdung, Schäden infolge mangelhafter Ölung oder Schmierung sowie Schäden, die durch Werk- oder Liefergarantie zu übernehmen sind;  Schäden bei Teilnahme an Rennen, Rallys, Downhill-Races und ähnlichen Wettkämpfen;  Schäden, die dadurch entstehen, wenn das versicherte Motorfahrrad durch Dritte repariert oder erneuert und dabei zerstört oder beschädigt wird. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Dufourstrasse 40, 9001 St.Gallen Hinweise zum Datenschutz bei Helvetia. Beilage für Verträge, die liechtensteinischem Recht unterstehen. Ausgabe Mai 2018. 1 Vorbemerkung Helvetia verarbeitet Personendaten insbesondere soweit dies für Geschäftsprozesse, wie die Akquisition, die Antragsbetreuung, die Die Verarbeitung von Informationen und Daten – speziell von Risikoprüfung von Anträgen, den Schutz vor Versicherungsmiss- personenbezogenen Daten – ist Vertrauenssache. Ihr Vertrauen brauch, die Verwaltung der Kundenbeziehung, die Erbringung der ist Helvetia ein wichtiges Anliegen. Um diesem Anliegen gerecht Dienstleistungen, die bedarfsgerechte Beratung und Betreuung, zu werden, muss für Ihre Daten der bestmögliche Schutz gewähr- die Abwicklung von Offerten und Verträgen, sowie von Schäden leistet werden. und Leistungen, die Rechnungsstellung, die Beantwortung von Fragen und Anliegen sowie die Evaluation, Verbesserung und Sämtliche Daten, die Helvetia von Ihnen erhält, werden vertrau- Neuentwicklung von Produkten, Services und Dienstleistungen, lich und gemäss der aktuell geltenden Datenschutzgesetzgebung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang verarbeitet Helvetia verarbeitet, d.h. im Besonderen erhoben, gespeichert, verwendet, Ihre Personendaten auch für Werbezwecke wie Kundenzufrieden- bereitgestellt oder gelöscht. heitsbefragungen, die allgemeine Kundenkommunikation und die personalisierte Anpassung der Angebote von Helvetia sowie zur Unter dem Begriff personenbezogene Daten (im Folgenden Erstellung von Kundenprofilen. «Personendaten» oder «Daten») werden sämtliche Informationen verstanden, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden «betroffene Person») beziehen 4 Profiling und automatisierte Verarbeitung (z.B. Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer etc.). Profiling ist jede Art der automatisierten Verarbeitung von Perso- nendaten, um bestimmte persönliche Aspekte, wie wirtschaftliche 2 Anwendungsbereich dieser Lage, Gesundheit, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten oder Datenschutzhinweise Ortswechsel, zu analysieren. Diese Datenschutzhinweise sind auf die Verarbeitungen von Mittels Profiling kann Helvetia Kundensegmente erstellen, damit Personendaten durch die folgenden Unternehmen im Rahmen Ihnen individualisierte und auf Ihre Kundenbedürfnisse besser ab- ihrer Dienstleistungserbringung anwendbar: gestimmte Werbung oder Angebote unterbreitet werden können. ■ Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Durch den Einsatz von Datenanalyseverfahren gewinnt Helvetia Dufourstrasse 40, 9000 St.Gallen zusätzlich statistische Informationen. ■ Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, St. Alban Anlage 26, 4052 Basel Sollten aufgrund der vollständig automatisierten Verarbeitung von ■ Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft in Liechten- Personendaten (wie z.B. Ihre Angaben bei Antragstellung) Ent- stein AG, Herrengasse 11, 9490 Vaduz (zusammen im scheidungen getroffen werden, die mit einer Rechtsfolge für Sie Folgenden «Helvetia») verbunden sind, informiert Helvetia Sie entsprechend und Sie haben die Möglichkeit mit Helvetia Kontakt aufzunehmen, sodass entsprechende Entscheidungen überprüft werden. 3 Verarbeitungszwecke Beispiele für derartige Entscheide sind z.B. das Zustandekommen Die Verarbeitung Ihrer Personendaten ist für eine auf Sie aus- oder die Kündigung eines Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse gerichtete Versicherungs-, Vorsorge- und/oder Finanzberatung oder die Höhe der zu zahlenden Versicherungsprämie. Aufgrund unverzichtbar. Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Ver- Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall kann Helvetia z.B. auch sicherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer Daten nicht vollautomatisiert über ihre Leistungspflicht entscheiden. Die voll- möglich. automatisierten Entscheidungen beruhen auf von Helvetia vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. Ihre Daten werden dabei immer nur zu dem Zweck verwendet, der z.B. bei der Erhebung angegeben wurde, für den Sie eingewilligt haben, der aus den Umständen ersichtlich ist oder gesetzlich vor- gesehen ist. 1 /3 5 Kategorien der verarbeiteten Daten ■ Andere Kunden von Helvetia (z.B. in Schadenfällen) ■ Lokale, nationale und ausländische Behörden und Amtsstellen Die von Helvetia verarbeiteten Personendaten umfassen vom Ver- ■ Branchenorganisationen, Verbände, Organisationen und wei- sicherungsnehmer mitgeteilte sowie öffentlich zugängliche Daten. tere Gremien Datenkategorien sind: ■ Erwerber oder Interessenten am Erwerb von Geschäftsbe- ■ Kundendaten (wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, reichen, Gesellschaften oder sonstigen Teilen von Helvetia Nationalität, Bonitätsdaten, usw.) ■ Andere Parteien in möglichen oder tatsächlichen Rechtsver- ■ Daten aus Anträgen, einschliesslich der dazugehörigen Zusatz- fahren fragebögen (wie Angaben des Antragstellers zum versicherten ■ Weitere Gruppengesellschaften von Helvetia Risiko, Antworten auf Fragen, Sachverständigenberichte, Anga- ben des Vorversicherers über den bisherigen Schadenverlauf) Falls erforderlich, halten Helvetia oder die Datenverarbeiter mit ■ Daten aus Verträgen (wie Vertragsdauer, versicherte Risiken, Ihrer Einwilligung je nach zu prüfender Versicherungsdeckung Leistungen, Daten aus bestehenden Verträgen) mit Dritten Rücksprache (z.B. mit Ihrem Arzt, Ihrem Therapeuten ■ Inkassodaten (wie Datum und Höhe der Prämieneingänge, oder dem Spital, mit dem Vorversicherer oder mit den für Admi- Ausstände, Mahnungen, Guthaben, Zahlungsverbindungs- nistrativmassnahmen im Strassenverkehr zuständigen Behörden). daten) sowie Diese Personen sind gestützt auf Ihre Einwilligung zum Zweck ■ allfällige Schadensdaten (wie Schadensanzeigen, Abklärungs- der Prüfung von Versicherungsdeckungen ausdrücklich von ihrer berichte, Rechnungsbelege, Daten betreffend geschädigten Geheimhaltungspflicht gegenüber Helvetia und den Datenverar- Drittpersonen) beitern entbunden. Die Weitergabe Ihrer Personendaten an Datenverarbeiter im 6 Daten von Dritten Ausland erfolgt nur, wenn diese angemessenen Datenschutzge- setzen unterliegen. Sofern Daten in ein Land ohne angemessenen Zur optimalen Abwicklung der oben genannten Geschäftsprozesse Datenschutz übermittelt werden, gewährleistet Helvetia einen an- und zur Sicherstellung der Datenrichtigkeit, zur Optimierung der gemessenen Schutz mittels Einsatz hinreichender vertraglicher Erfüllung von Geschäfts-und/oder Kundenbedürfnissen sowie zur Garantien oder stützt sich auf die Ausnahme der Einwilligung, der Aufdeckung oder Verhinderung eines Versicherungsmissbrauchs, Vertragsabwicklung oder der Feststellung, Ausübung sowie Durch- können Daten über angehende oder bestehende Kunden von setzung von Rechtsansprüchen. Vertragliche Garantien basieren Dritten erhoben werden. Dabei können etwa folgende Angaben auf von einer Aufsichtsbehörde angenommenen Standarddaten- (z.B. von Auskunfteien und weiteren Dritten) eingeholt werden: schutzklauseln. ■ Kontaktdaten ■ Haushaltsgrösse und Typ Eine Datenweitergabe kann auch zum Zweck der Aufdeckung oder ■ Einkommensklasse und Kaufkraft Verhinderung eines Versicherungsmissbrauchs, insbesondere an ■ Einkaufsverhalten Versicherer im In- und Ausland sowie an die Strafverfolgungs- ■ Fahrzeugklasse behörden erfolgen. ■ Motorradhalter ■ Gebäudegrösse ■ Sprachregion des Wohnorts 8 Speicherdauer Helvetia verarbeitet Personendaten, solange dies für die Erfüllung 7 Weitergabe von Daten an Dritte der oben genannten Zwecke erforderlich ist. Grundsätzlich werden Ihre Daten gelöscht, sobald sie für die oben genannten Zwecke Zu den vorerwähnten Zwecken und/oder zur Gewährleistung der nicht mehr erforderlich sind. Helvetia speichert Ihre Daten zum gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen, können Ihre Beispiel aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Zudem Personendaten an Dritte (sogenannte «Datenverarbeiter») weiter- bewahrt Helvetia Ihre Daten für die Zeit auf, in welcher Ansprü- gegeben werden. Helvetia kann auch Geschäftsbereiche, einzelne che gegen Unternehmen von Helvetia geltend gemacht werden Wertschöpfungsschritte derselben und/oder Dienstleistungen können. (z.B. Leistungsabwicklung, Informatik, Vertragsverwaltung, Produkt- entwicklung) ganz oder teilweise an Dritte im In- und Ausland auslagern. Dies betrifft dann auch die Verarbeitung von Personen- 9 Datenbereitstellung daten. Dabei setzt Helvetia grossen Wert darauf, dass Ihre Daten vor fremden Zugriffen, Verlust oder Missbrauch geschützt sind. Der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte hat die für die Risikoprüfung, Vertrags- und Schadenabwicklung notwendigen Die Daten können an folgende Kategorien von Dritten im In- und Daten bereitzustellen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann Ausland weitergegeben werden: der Vertragsschluss oder die Auszahlung des Schadens bei Nicht- ■ Dienstleister (interne sowie externe), einschliesslich Auftrags- bereitstellung ganz oder teilweise verweigert werden. datenverarbeiter ■ Versicherungsvermittler und andere Vertragspartner ■ Vorsorgeeinrichtungen ■ Sachverständige sowie Rechtsanwälte ■ Vor-, Mit- und Rückversicherer ■ Sozialversicherer ■ Kooperationspartner von Helvetia (wie z.B. Raiffeisen) 2 /3 10 Datensicherheit 12 Kontakt Helvetia trifft im Rahmen der Verarbeitung von Personendaten Bei Fragen zum Thema Datenschutz und Ihren Rechten, können angemessene, technische und organisatorische Massnahmen, um Sie sich an die Fachstelle Datenschutz von Helvetia wenden. unerlaubte Zugriffe und sonst unbefugte Verarbeitungen zu verhin- dern. Diese orientieren sich an den internationalen Standards in Helvetia Versicherungen diesem Bereich und werden entsprechend regelmässig überprüft Legal & Compliance und wenn nötig angepasst. Fachstelle Datenschutz St. Alban Anlage 26 4002 Basel 11 Ihre Rechte als betroffene Person Tel.: +41 58 280 5000 Sie haben unter anderem das Recht, über Ihre bei Helvetia ver- E-Mail: datenschutz@helvetia.ch arbeiteten Personendaten Auskunft zu verlangen sowie unter bestimmten Voraussetzungen diese Personendaten berichtigen, www.helvetia.ch/datenschutz ihnen übertragen, sperren oder löschen zu lassen. Recht auf Auskunft und Information Änderungsvorbehalt Sie haben das Recht, Auskunft über Ihre von Helvetia verar- Helvetia behält sich vor, diese Datenschutzhinweise jederzeit den beiteten Personendaten zu erhalten. Sie können Helvetia Ihr aktuellen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Es gilt jeweils Auskunftsbegehren schriftlich und unter Beilage einer Kopie die unter www.helvetia.ch/datenschutz veröffentlichte Version. Ihrer Identitätskarte oder Ihres Passes an die Kontaktadresse von Helvetia zustellen. Stand Mai 2018 Recht auf Berichtigung Sollten trotz der Bemühungen von Helvetia um Datenrichtigkeit und Aktualität falsche Informationen über Sie gespeichert sein, werden diese auf Ihre Aufforderung hin berichtigt. Sie werden nach der Berichtigung darüber informiert. Wenn sie Kunde von Helvetia sind und sich im Kundenportal registriert haben, können Sie be- stimmte Angaben auch selber anpassen. Recht auf Löschung Sie haben Anspruch auf Löschung Ihrer Daten aus dem Helvetia- System, sofern Helvetia aufgrund der geltenden Gesetze und Vorschriften nicht verpflichtet oder berechtigt ist, einige Ihrer Per- sonendaten aufzubewahren. Recht auf Widerspruch Sie können einer Verarbeitung Ihrer Daten, die nicht zwingend für die Vertragsdurchführung notwendig ist oder zu der Helvetia nicht aufgrund der geltenden Gesetze und Vorschriften verpflichtet oder berechtigt ist, jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Recht auf Beschwerde Sie haben bei einer Verletzung Ihrer Rechte die Möglichkeit, bei der zuständigen Datenschutzbehörde eine Beschwerde einzu- reichen. 120012112 07.18 3 /3