Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Privatkundenversicherung Hausrat und Privathaftpflicht Ausgabe September 2021 einfach. klar. helvetia. Ihre Schweizer Versicherung. Inhaltsübersicht Hausratversicherung4 Feuer 4 Elementar 5 Diebstahl 5 Flüssigkeiten und Gas 5 Glasbruch 8 Erdbeben und Vulkanausbruch 9 Besondere Wertgegenstände 10 Hausrat all risks 11 Garantieverlängerung 11 Unfallbehandlungskosten für Hunde, Katzen und übrige Haustiere 12 Krankenversicherung für Hunde und Katzen 13 Unfallbehandlungskosten und Krankenversicherung für Pferde 13 Cyber: Schäden aus der Benutzung von Internet-Technologien  14 Privathaftpflichtversicherung 16 Basisversicherung 16 Wunschhaftung 24 Zusatzversicherung 28 Zeitlicher Geltungsbereich (Haftzeit) 30 Begriffserklärungen32 3/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 Hausratversicherung Versichert sind Feuer Elementar Diebstahl Flüssigkeiten und Gas Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungsumfang und Versicherungssummen Zerstörung, Beschädigung oder Abhanden­ Zerstörung, Beschädigung oder Abhanden­ Durch Spuren, Zeugen oder nach den Zerstörung, Beschädigung oder Abhanden­ sind Ihren Wünschen entsprechend in Ihrer Police aufgeführt. kommen infolge von kommen infolge von Umständen schlüssig nachgewiesene kommen infolge von B1 Brand, Rauch (plötzliche und unfallmässige C1 Hochwasser und Überschwemmung; Schäden infolge von E1 Austreten von Flüssigkeiten und Gas: Einwirkung) und Löschwasser; C2 Sturm (Wind von mind. 75 km/Std. und D1 Einbruchdiebstahl: Diebstahl durch Täter, die a) aus Leitungsanlagen sowie daran B2 Blitzschlag und Überspannung; mehr, der in der Umgebung der versicher- gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum angeschlossenen Einrichtungen und B3 Explosion, Verpuffung und Implosion; ten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude eines Gebäudes eindringen oder darin ein Apparaten; B4 abstürzenden und notlandenden Luft- und abdeckt); Behältnis aufbrechen. b) aus mobilen Einrichtungen wie Zierbrun- Raumfahrzeugen oder Teilen davon, C3 Hagel; Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt sind: nen, Aquarien, Wasserbetten, Bassins; Meteoriten und anderen Himmelskörpern; C4 Lawine; ■ Diebstahl durch Aufschliessen mit den c) und daraus resultierende Geruchsannah- B5 Druckwellen, die von Luftfahrzeugen aus- C5 Schneedruck; richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern me sowie der Verlust von Flüssigkeiten gehen, die mit Überschallgeschwindigkeit C6 Felssturz und Steinschlag; sich der Täter diese durch Einbruchdieb- und Gas; fliegen; C7 Erdrutsch. stahl oder durch Beraubung angeeignet E2 Kondenswasser, das aus Kühlanlagen oder B6 Seng- und Schmorschäden. hat; -geräten ausgeflossen ist; ■ Aufbruch von Bienen- und Garten­ E3 Eindringen von Regen- und Schmelzwasser häusern. ins Gebäude durch das Dach, aus Dach- Bei versuchtem Einbruch und bei Einbruch- rinnen oder aus Aussenablaufrohren sowie diebstahl in die selbstbewohnten Räumlich- durch geschlossene Fenster, Türen und keiten am Versicherungsort werden auch die Oberlichter; dabei entstandenen Gebäudebeschädigun- E4 Rückstau aus der Abwasserkanalisation so- gen im Rahmen der Versicherungssumme für wie unterirdisches Hang-, Grund-, Quell- und Hausrat vergütet; Sickerwasser im Innern des Gebäudes; D2 Beraubung: Diebstahl unter Androhung oder E5 eingefrorenen oder durch Frost beschädigten Anwendung von Gewalt gegen Personen Leitungsanlagen, Tanks und Behälter, sowie sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Wider- daran angeschlossenen Einrichtungen, Appa- stand infolge von Tod, Ohnmacht oder Unfall. raten und Anlagen im Innern des Gebäudes, Versichert ist auch der Entreissdiebstahl. sofern diese vom Versicherungsnehmer als Nicht darunter fallen Taschen- und Trickdieb- Mieter installiert worden sind. Mitversichert stahl; sind Kosten für das Auftauen von eingefrore- D3 Vandalismus: mutwillige Beschädigung bei nen Leitungen; Einbruch oder Beraubung, auch wenn kein E6 Pilzbefall jeder Art sowie Ungeziefer, wenn Unterversicherung Versicherungsort Diebstahl erfolgt, oder beim Versuch dazu; sie nachweislich durch einen versicherten­ D4 einfachem Diebstahl, d.h. Diebstahl, der Wasserschaden verursacht, Helvetia unver- weder als Einbruchdiebstahl noch als Berau- züglich angezeigt und zwischenzeitlich in Auswärts bung gilt, wie auch Taschen- und Trickdieb- den betroffenen Räumen keine baulichen Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des stahl. Veränderungen wie Um- oder Ausbauten Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden. vorgenommen worden sind. A1 Hausrat ■ ■ Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police ■ ■ 20% der Versicherungssumme gemäss A1 20% der Versicherungssumme gemäss A1 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat), mind. CHF 10’000 (Hausrat), mind. CHF 10’000 (Hausrat), mind. CHF 10’000 für Einbruch und (Hausrat), mind. CHF 10’000 Beraubung. ■ Bei einfachem Diebstahl auswärts ist die Leistung auf die in der Police dafür festgelegte Summe begrenzt. Einfacher Diebstahl auswärts PLUS: Sofern in Ihrer Police aufgeführt, verdoppelt sich die vereinbarte Versicherungssumme bei Reisen, mit mindestens einer auswärtigen Übernachtung (z.B. im Hotel, ­ bei Familienangehörigen, usw.). Die Versicherungs- summe ist in der Police aufgeführt. A2 Folgekosten sowie Schadenverhütungskosten A2.1 Notwendige Folgekosten ■ ■ Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police A2.2 Kosten für risikomindernde Massnahmen ■ ■ CHF 5’000 CHF 5’000 CHF 5’000 CHF 5’000 A2.3 Schlossänderungskosten ■ ■ Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police, Versicherungssumme gemäss Police bei Diebstahl ohne Gewaltanwendung CHF 1’000 A2.4 Schadenverhütungskosten ■ ■ CHF 2’000 CHF 2’000 CHF 2’000 CHF 2’000 A3 Geldwerte ■ ■ 20% der Versicherungssumme gemäss A1 20% der Versicherungssumme gemäss A1 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat), jedoch maximal CHF 5’000. Darüber ­(Hausrat), jedoch maximal CHF 5’000. Darüber (Hausrat), jedoch maximal CHF 5’000. Darüber (Hausrat), jedoch maximal CHF 5’000. Darüber hinaus nur, sofern dies in der Police vereinbart ist. hinaus nur, sofern dies in der Police vereinbart hinaus nur, sofern dies in der Police vereinbart ist. hinaus nur, sofern dies in der Police vereinbart ist. ist. A4 Gästeeffekten und anvertrauter Hausrat ■ ■ 20% der Versicherungssumme gemäss A1 20% der Versicherungssumme gemäss A1 20% der Versicherungssumme gemäss A1 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat), mind. CHF 10’000 (Hausrat), mind. CHF 10’000 (Hausrat), mind. CHF 10’000 (Hausrat), mind. CHF 10’000 4/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 5/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 Versichert sind Feuer Elementar Diebstahl Flüssigkeiten und Gas Unterversicherung Versicherungsort Auswärts A5 Schmucksachen, Armband- und Taschenuhren ■ ■ Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat) Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat) Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat) bei Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat) Diebstahl aus einem Kassenschrank von über 100 kg oder einem eingemauerten Wandtresor, ansonsten 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat). Darüber hinaus nur, sofern dies in der Police besonders vereinbart ist. ■ ■ 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung 20 % der 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat) mind. CHF 10’000. Darüber hinaus nur, (Hausrat) mind. CHF 10’000. Darüber hinaus nur, Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat) mind. (Hausrat) mind. CHF 10’000. Darüber hinaus nur, sofern dies in der Police besonders vereinbart ist. sofern dies in der Police besonders vereinbart ist. CHF 10’000. Darüber hinaus nur, sofern dies in sofern dies in der Police besonders vereinbart ist. der Police besonders vereinbart ist. Bei einfachem Diebstahl auswärts ist die Leistung auf die in der Police dafür festgelegte Summe begrenzt. A6 Gebäudeumgebung ■ Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police A7 Bienen- und Gartenhaus A7.1 Bienenhaus, Gartenhaus ■ ■ Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police A7.2 Mobiliar Bienenhaus, Gartenhaus ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police Versicherungssumme gemäss Police A7.3 Folgekosten sowie Schadenverhütungskosten ■ ■ CHF 5’000 CHF 5’000 CHF 5’000 CHF 5’000 Nicht versichert sind Feuer Elementar Diebstahl Flüssigkeiten und Gas A8 Motorfahrzeuge, Motorfahrräder (ausgenommen Leicht-Motorfahrräder gemäss Art. 18 lit. b VTS), B7 Schäden durch bestimmungsgemässe C8 Schäden durch Bodensenkungen oder D5 Schäden durch Verlieren oder Verlegen; E7 Schäden, soweit sie vom gesetzlich oder Anhänger, Wohnwagen, Mobilheime, je samt Zubehör; oder allmähliche Wärme- oder Rauchein- schlechten Baugrund; D6 Schäden infolge von einfachem Diebstahl vertraglich haftenden Dritten übernommen A9 Wasserfahrzeuge, für die eine obligatorische Haftpflicht vorgeschrieben ist, samt Zubehör; wirkung; C9 Schäden durch künstliche Erdbewe- von Geldwerten; werden müssen. A10 Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eingetragen werden müssen; B8 Schäden, die an elektrischen Schutz- gungen, Grundwasser, Ansteigen und D7 Schäden infolge von Diebstahl durch Dieser Ausschluss gilt nicht für Bevorschus- A11 Sachen und Kosten, welche anderweitig versichert sind oder versichert werden müssen; vorrichtungen wie Schmelzsicherungen Überborden von Gewässern, das sich Personen, die mit dem Versicherungsnehmer sung; A12 Kosten für Leistungen von öffentlichen Feuerwehren, der Polizei und anderer zur Hilfe Verpflichteter; in Erfüllung ihrer normalen Bestimmung erfahrungsgemäss in kürzeren oder in Hausgemeinschaft leben; E8 Schäden beim Auffüllen und Entleeren sowie A13 Schäden infolge von mangelhaftem Unterhalt (z.B. mangelhafte Plättli- und Silikonfugen, fehlende entstehen; längeren Zwischenräumen wiederholt; D8 Nicht als Einbruchdiebstahl gilt Diebstahl aus bei Revisionsarbeiten an Heizungs-, Tank-, oder mangelhafte Überprüfung oder Wartung der Wasserleitungsanlagen) oder Unterlassung von B9 Überspannungsschäden an Geräten, C10 Schneerutsch von Dächern; Luft-, Wasser- oder Motorfahrzeugen samt Wärmegewinnungs- und Kälteanlagen; ­Abwehrmassnahmen; Maschinen oder Anlagen, die durch einen C11 Schäden durch Rückstau von Wasser aus Anhängern, gleichgültig, wo sie sich befinden; E9 Schäden durch Regen- und Schmelzwasser A14 Schäden infolge von fehlerhafter baulicher Konstruktion, Ausführungs- und Planungsfehlern sowie Defekt im Innern des Gerätes, der Maschi- der Kanalisation ohne Rücksicht auf ihre D9 Schäden infolge von Feuer, Elementarereig- durch offene Fenster, Türen, Oberlichter und mangelhaftem Material. Führt hingegen ein Mangel zu einem unvorhergesehenen Bauunfall, so leistet ne oder Anlage verursacht worden sind Ursache; nissen, Inneren Unruhen sowie Erdbeben Dachluken oder durch Öffnungen am Dach Helvetia Entschädigung unter Abzug der Kosten, die auch ohne Bauunfall hätten aufgewendet werden (sogenannte Betriebsschäden); C12 Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, und Vulkanausbruch; sowie in direktem Zusammenhang mit Neu- müssen, um den Mangel zu beseitigen; B10 Schäden infolge von Erdbeben und mit denen erfahrungsgemäss gerechnet D10 Dauerhafte Übernachtungen bei Familien- und Umbauten oder anderen Arbeiten; A15 Schäden durch Veränderungen der Atomstruktur ohne Rücksicht auf ihre Ursache; Vulkanausbruch sowie infolge von Inneren werden muss, wie Schäden bei Hoch- und angehörigen, Lebens­partnern oder anderen E10 Ersetzen beschädigter Leitungen sowie A16 Schäden durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen ohne Rücksicht Unruhen. Tiefbauten, Stollenbauten, bei der Gewin- Wohngemeinschaften. Ersetzen, Reparieren und Instandstellen der auf deren Ursache; nung von Steinen, Kies, Sand oder Lehm; daran angeschlossenen schadenverur­sachen­ A17 Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume C13 Sturm-, Hagel- und Schneedruckschäden den Armaturen, Apparaten, Einrichtungen, haben; an Obstertrag, Bodenerträgnissen und Heizungs-, Tank-, Wärmegewinnungs- und A18 Schäden als Folge von kriegerischen und kriegsähnlichen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Blumen; Kälteanlagen. Davon ausgenommen Revolution, Rebellion oder Aufstand, es sei denn, der Versicherungsnehmer weise nach, dass der C14 Schäden infolge von Erdbeben und Vulkan- sind Frostschäden; Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht; ausbruch. E11 Schäden an Kälteanlagen durch künstlich A19 Schäden infolge Terrorismus und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, der Versiche­ erzeugten Frost; rungsnehmer weise nach, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht. E12 Schäden an Wärmetauscher- und/oder Der Ausschluss gilt nicht für: Wärmepumpen-Kreislaufsystemen selbst ■ Hausrat mit einer Versicherungssumme bis CHF 10 Mio.; infolge der Vermischung von Wasser mit A20 Wiederherstellkosten für Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen, Computerdaten und Akten; anderen Flüssigkeiten oder Gasen innerhalb A21 Berufskleider und -utensilien, die Eigentum eines Arbeitgebers sind oder einer selbständigen dieser Systeme; ­Haupt­erwerbstätigkeit dienen; E13 Schäden an Leitungsanlagen, Tanks und A22 Nicht unter den Begriff Folgekosten fallen: Behältern durch Verschleiss, Abnützung, ■ Aufwendungen zum Schadennachweis; Rost und Korrosion; ■ Kosten für die Mitwirkungspflicht wie Reisekosten; E14 Vorhersehbares und bestimmungsmässiges ■ Kosten von Liegenschaftsverwaltungen; Entweichen von Flüssigkeiten und Gas; ■ Kosten im Zusammenhang mit Personenschäden; E15 Schäden infolge von Feuer, Elementarereig- ■ Kosten, die auch ohne Sachschaden entstanden wären, ohne Rücksicht darauf, ob und wann nissen, Inneren Unruhen sowie Erdbeben dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre; und Vulkanausbruch. ■ Wiederherstellungskosten von Daten, sofern deren Verlust durch falsches Programmieren, ­Datenerfassen, Einlegen oder Beschriften, durch Löschen oder Wegwerfen, durch Programme und Vorgänge, die zur Zerstörung oder Veränderung von Programmen oder Daten führen (z.B. sogenannte Computerviren), entstanden ist; ■ Kosten für Leistungen, die von öffentlichen Diensten (wie Feuerwehr, Polizei, usw.) aufgrund ­gesetzlicher Bestimmungen unentgeltlich zu erbringen sind; ■ Umweltschäden mit Ausnahme von Dekontaminationskosten. Die versicherten Kosten für die ­Dekontamination beinhalten das Untersuchen von Erdreich (inkl. Fauna und Flora) und Lösch­ wasser auf dem eigenen oder gepachteten Grundstück, das kontaminierte Erdreich oder Lösch­ wasser nötigenfalls in die nächste geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten sowie den Zustand des eigenen oder gepachteten Grundstückes vor Eintritt des Schadenfalls wiederherzustellen. 6/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 7/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 Hausratversicherung Versichert sind Glasbruch Versichert sind Erdbeben und Vulkanausbruch Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungs­umfang F1 Bruchschäden sowie Folgeschäden an Hausrat; Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungs­umfang Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen und Versicherungssummen sind Ihren Wünschen entsprechend F2 Folgeschäden infolge Glassplittern am Gebäude, sofern und Versicherungssummen sind Ihren Wünschen entsprechend infolge von in Ihrer Police aufgeführt. der Versicherungsnehmer Eigentümer des Gebäudes ist in Ihrer Police aufgeführt. G1 Erdbeben: Erschütterungen, welche durch tektonische und selbst darin wohnt. Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden; G2 Vulkanausbruch: Emporsteigen und/oder Austreten von Magma (Gesteinsschmelze), wie Lavafluss, Aschenregen oder Gaswolken. Zeitlich und räumlich getrennte Schäden, die innerhalb von 168 Stunden nach dem ersten schadenverursachenden Erd­ beben oder Vulkanausbruch auftreten, bilden ein Schaden­ Unterversicherung Unterversicherung Versicherungsort Versicherungsort ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tekto­ nische Ursache zurückzuführen sind. Auswärts Auswärts Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden. Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden. A23 Gebäudeverglasung ■ Versicherungssumme gemäss Police A27 Hausrat ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Police A24 Mobiliarverglasung ■ Versicherungssumme gemäss Police A28 Folgekosten sowie Schadenverhütungskosten ■ ■ Versicherungssumme gemäss Police A25 Folgekosten sowie Schadenverhütungskosten ■ 20 % der Feuer-, Diebstahl- oder Wasserversicherungssumme A29 Geldwerte ■ ■ 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat), gemäss A1 (Hausrat), mind. CHF 10’000. Darüber hinaus nur, jedoch maximal CHF 5’000. Darüber hinaus nur, sofern sofern dies in der Police besonders vereinbart ist. dies in der Police vereinbart ist. A26 Bienenhaus, Gartenhaus A30 Gästeeffekten und anvertrauter Hausrat ■ ■ 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat), mind. CHF 10’000 A26.1 Folgekosten und Schadenverhütungskosten ■ CHF 5’000 A31 Schmucksachen, Armband- und Taschenuhren ■ ■ Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat) A26.2 Verglasungen ■ Versicherungssumme gemäss Police ■ ■ 20 % der Versicherungssumme gemäss A1 (Hausrat) mind. CHF 10’000. Darüber hinaus nur, sofern dies in der Police besonders vereinbart ist. Nicht versichert sind Glasbruch in Ergänzung zu den Ausschlüssen auf den Seiten 6 und 7 F3 Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Brillen- A32 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung: Nicht über die ■ ■ Versicherungssumme gemäss Police und Uhrgläsern, Bildschirmgläsern und Displays aller Art, Stockwerkeigentümergemeinschaft ­versicherte selbstbewohnte Glasgeschirren, Hohlgläsern und Beleuchtungskörpern Eigentumswohnungen jeder Art und Glühbirnen; F4 Schäden durch Kratzer oder Schweissspritzer z.B. an der Oberfläche, der Politur oder der Malerei; Nicht versichert sind Erdbeben und Vulkanausbruch F5 Schäden bei Arbeiten an den versicherten Objekten, beim Versetzen oder Installieren von Verglasungen inkl. in Ergänzung zu den Ausschlüssen auf den Seiten 6 und 7 G3 Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künst- Umrahmungen; lich geschaffener Hohlräume haben. In Zweifelsfällen F6 Schäden an den elektrischen und mechanischen entscheidet der Schweizerische Erdbebendienst; Einrichtungen z.B. von Kochflächen aus Glaskeramik, G4 Schäden infolge von künstlich verursachten Erdbeben. Firmenschildern, Reklamelaternen und automatischen Dieser Ausschluss gilt nicht für Bevorschussung. Klosettanlagen; F7 Schäden infolge von Feuer, Elementarereignissen sowie Erdbeben und Vulkanausbruch; F8 Folgekosten bei Reparatur und Ersatz von Badewannen und Duschtassen wie Anpassungsarbeiten an Platten, Armaturen udgl. 8/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 9/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 Hausratversicherung Versichert sind Besondere Wertgegenstände Hausrat all risks Garantieverlängerung Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungs­umfang und Ver­ Versicherte Gefahren Versicherte Gefahren Versicherte Gefahren sicherungssummen sind Ihren Wünschen entsprechend in Ihrer Police I1 unvorhergesehener und plötzlicher Beschädigung durch äussere J1 Bei plötzlichem und unvorhergesehenem Verlust der Funktionstätigkeit aufgeführt. Durch Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig Einwirkung, Verlieren und Abhandenkommen; eines versicherten Gerätes als Folge von Konstruktions-, Material-, ­nachgewiesene Schäden infolge von I2 plötzlichen und unvorhergesehenen Verlusten bei der Beförderung ­Fabrikations- oder Berechnungsfehlern (analog der Hersteller- oder H1 unvorhergesehener und plötzlicher Zerstörung und Beschädigung aller durch eine Transportunternehmung bzw. Verlust durch Unfall des ­Verkaufsgarantie). Art durch äussere Einwirkung; Transportmittels; Diese Aufzählung ist abschliessend. H2 Verlegen, verlieren oder anderweitiges Abhandenkommen; I3 notwendigen Anschaffungen wegen verspäteter Auslieferung des H3 Einfacher Diebstahl auswärts; Reisegepäcks durch eine Transportunternehmung bis zu 20 % der Versicherte Sachen H4 Einbruch und Beraubung in Ergänzung zu A5. Versicherungssumme ohne Abzug eines Selbstbehaltes; J2 Alle zum Haushalt der versicherten Personen gehörenden elektronischen I4 unbeabsichtigtem Ausfall des Kühlaggregates von Tiefkühltruhen und elektrischen Geräte mit einem Mindestwert von CHF 300. Im Schaden­ Versicherte Sachen oder Tiefkühlschränken. Versichert sind Lebensmittel für den privaten fall ist die maximale Leistung auf CHF 5’000 beschränkt. Für mobile Gebrauch, die dadurch ungeniessbar werden, ohne Abzug eines Geräte gilt der Versicherungsschutz innerhalb der Schweiz und des Versichert sind besondere Wertgegenstände, die sich im Eigentum Selbstbehaltes. Fürstentums Liechtenstein. der versicherten Personen befinden, sofern Für stationäre Geräte beschränkt sich der Versicherungsschutz auf den H5 der Einzelwert CHF 20’000 nicht übersteigt. Massgebend ist der Wert, Versicherte Sachen in der Police aufgeführten Versicherungsort; welcher zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig war. I5 Hausrat, der sich in den in der Police aufgeführten Versicherungs- J3 Die versicherten Geräte orten befindet (sofern Hausrat all risks bei den jeweiligen Versiche- ■ müssen sich im Eigentum der versicherten Personen befinden; rungsorten eingeschlossen wurde) und vorübergehend, nicht länger ■ müssen mehrheitlich zum privaten Zwecke genutzt werden; als ein Jahr, an beliebigen Orten auf der Welt ausserhalb der in der ■ müssen in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein erworben Police aufgeführten Wohnräumlichkeiten befindet; worden sein; I6 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung: Nicht über die Stockwerk- ■ dürfen nicht älter als 60 Monate (Beginn Kaufdatum) sein. Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des eigentümergemeinschaft versicherte selbstbewohnte Eigentumswoh- Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden. nungen. Nicht versichert sind Besondere Wertgegenstände Hausrat all risks Garantieverlängerung in Ergänzung zu den Ausschlüssen auf den Seiten 6 und 7 Nicht versicherte Gefahren Nicht versicherte Gefahren Nicht versicherte Gefahren H6 Schäden, die gemäss B, C und E «Versichert sind» versichert werden I7 Schäden, die gemäss B bis E «Versichert sind» versichert ­werden J4 Schäden und Mängel, die unter die gesetzliche Garantieleistung oder die können oder unter dem Titel «Nicht versichert sind» ausgeschlossen können oder unter dem Titel «Nicht versichert sind» ausgeschlossen vertragliche Garantie eines Dritten (z.B. Hersteller oder Verkäufer) fallen; sind; sind sowie Schäden an Mobiliarverglasung; J5 Schäden und Mängel, die durch anderweitige Versicherungsverträge H7 Schäden, die entstehen, während die versicherten Sachen einem Dritten I8 Schäden infolge einer behördlichen Verfügung, Konfiskationen oder versichert sind; zum Transport übergeben sind; Streik; J6 Montagefehler, die auf die Arbeit durch einen nicht durch den Hersteller H8 Schäden, die entstehen, wenn die versicherten Objekte durch einen Drit- I9 Schäden durch allmähliche Temperatur- und Witterungseinflüsse oder Verkäufer beauftragten Monteur zurück zu führen sind; ten gereinigt, repariert oder erneuert und dabei zerstört oder beschädigt sowie durch Licht und sonstige Strahlen; J7 Veränderungen am versicherten Gerät, die nicht vom Hersteller oder werden; I10 Schäden infolge von wettkampfmässiger Benützung von Sportgeräten; Verkäufer zugelassen sind; H9 Schäden infolge von Abnützung oder innerem Verderb; I11 Schäden durch Liegenlassen oder Verlegen; J8 Schäden und Mängeln, die unmittelbar auf Alterung oder übermässigen H10 Schäden infolge von Veruntreuung oder Unterschlagung; I12 Schäden infolge von Computerviren; Ansatz von Schmutz oder sonstigen Ablagerungen zurückzuführen sind; H11 Allmählich entstehende Schäden infolge von Lichteinwirkung, chemi- I13 Schäden durch Nagetiere und Ungeziefer; J9 Schäden und Mängel, die auf mangelhafte Wartung oder Missachtung schen oder klimatischen Einflüssen, Veränderung der Farbe an Gemäl- I14 Schäden durch Verunreinigung und Beschädigung (durch Ausschei- der vom Hersteller empfohlenen Unterhaltsmassnahmen zurückzuführen den oder Pelzen, Lackschäden an Musiksinstrumenten und Antiquitäten, dungen, Erbrechen, Fäkalien, Zerkratzen, Verbisse udgl.) verursacht sind; Kratz-, Schramm und Scheuerspuren; durch eigene oder fremde Haustiere; J10 Schäden und Mängel, die auf einen nicht bestimmungsgemässen H12 Schäden durch Ungeziefer; I15 Schäden aufgrund von normaler Abnützung, Verderb, Verschmutzung, ­Gebrauch des versicherten Gerätes gemäss Herstellerangaben zurück H13 Schäden, die unter vertragliche oder gesetzliche Garantieleistungen Alterung, udgl. und durch bestimmungsgemässen Gebrauch; zu führen sind; fallen; I16 Kratz- und Lackschäden; J11 Schäden und Verluste, die auf äussere Einwirkungen zurückzuführen H14 Schäden infolge von Diebstahl durch Personen, die mit dem Versiche- I18 Schäden, die unter vertragliche oder gesetzliche Garantieleistungen sind; rungsnehmer in Hausgemeinschaft leben; fallen, wenn versicherte Sachen durch Dritte gereinigt, repariert oder J12 Schönheitsfehler und Mängel, die keinen Einfluss auf die Funktions- H15 Schäden infolge von betreibungsrechtlicher Zwangsverwertung oder transportiert werden; fähigkeit der versicherten Geräte haben, sowie Einbrennschäden bei Konfiskation durch staatliche Organe; I19 Die mit einem Schadenereignis verbundenen Umtriebe und Kosten, Bildschirmen sind von der Versicherung ausgeschlossen. H16 Liegenlassen. vorbehalten bleibt I3. Nicht versicherte Sachen Nicht versicherte Sachen Nicht versicherte Sachen J13 Geräte der Haustechnik, die üblicherweise zum Gebäude gehören und H17 Schäden an Musterkollektionen; I20 Geldwerte, Urkunden, Dokumente, Fahrkarten; mit dem Gebäude versichert sind. H18 Diebstähle von Schmucksachen und Schmuckuhren aus nicht I21 Geschäftspapiere, Geschäftsfahrhabe, Handelswaren und Muster­ ­abgeschlossenen Motorfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wohnwagen, kollektionen; Beginn und Dauer der Versicherung Mobilheimen sowie Motor- und Segelbooten; I22 Gegenstände mit Kunst- oder Sammlerwert, Schmucksachen, J14 Der Versicherungsschutz beginnt nach Ablauf der gesetzlichen Garantie­ H19 Schäden nur an Geräteteilen, die ohnehin regelmässig erneuert Uhren und Briefmarken. Nicht unter diesen Ausschluss fallen Sport-, leistung von 2 Jahren, d.h. 24 Monate nach Inbetriebnahme oder Kauf ­werden müssen sowie an Sicherungen, nicht aufladbaren Batterien Fitnessuhren, Smart-Watches und dergleichen; des Gerätes und endet 5 Jahre nach Inbetriebnahme oder Kauf des und auswechselbaren Bild- und Tonträgern aller Art; I23 Informatiksoftware aller Art, Datenverluste, Verlieren und Abhanden- Gerätes. H20 Verlust oder Beschädigung von auf Bild-, Ton- und Datenträgern kommen von Mobiltelefonen; festgehaltenem Bild-, Ton- und Datenmaterial. I24 Kontaktlinsen, Brillen aller Art mit korrigierten Gläsern und Prothesen; I25 Haustiere; I26 Modellfluggeräte und Drohnen: a) der die vereinbarte Versicherungssumme oder CHF 5’000 ­übersteigende Betrag ist nicht versichert; b) selbst erbrachte Leistungen sind nicht versichert; I27 Sachen, die sich dauernd im Freien befinden. 10/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 11/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 Hausratversicherung Versichert sind Unfallbehandlungskosten für Hunde, Krankenversicherung für Hunde Unfallbehandlungskosten und Krankenversicherung für Pferde Katzen und übrige Haustiere und Katzen Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungs­umfang und Versicherungssummen sind Versichert sind die im Eigentum des Versiche­ Versichert sind die im Eigentum des Versi­ Versichert sind die im Eigentum des Versicherungsnehmers befindlichen und in der Police Ihren Wünschen entsprechend in Ihrer Police aufgeführt. rungsnehmers befindlichen Haustiere gegen cherungsnehmers befindlichen Haustiere aufgeführten, nicht gewerblichen Zwecken dienenden Pferde gegen K1 Unfall, d.h. jede körperliche Einbusse, gegen N1 Unfall, d.h. jede körperliche Einbusse, hervorgerufen durch eine plötzliche äussere Einwirkung, deren hervorgerufen durch eine plötzliche äussere L1 Krankheit, d.h. jede durch einen Tierarzt Ursache eine zufällige und unfreiwillige ist (inkl. während eines Trans­portes) und nicht Folge einer Einwirkung, deren Ursache eine zufällige und festgestellte Veränderung des Gesund- Krankheit ist. Dem Unfall gleichgestellt gilt die Vergiftung; unfreiwillige ist (inkl. während eines Transpor- heitszustandes, welche als solche von der N2 Krankheit, d.h. jede durch einen Tierarzt festgestellte Veränderung des Gesundheitszustandes, tes) und nicht Folge einer Krankheit ist. Dem veterinärmedizinischen Fakultät aner- welche als solche von der veterinärmedizinischen Fakultät anerkannt wird und eine ärztliche Behand- Unfall gleichgestellt gilt die Vergiftung. kannt wird und eine ärztliche Behandlung lung bedingt; bedingt; N3 Akute Krankheit: Akute Veränderungen des Gesundheitszustandes (zum Beispiel: akute Kolik oder Helvetia vergütet im Schadenfall die Kosten L2 Diese Versicherung kann ab dem 3. Monat Verdauungsstörungen, akute Hufrehe, Kreuzschlag (Myoglobinurie), akute Infektionskrankheiten, im Rahmen der vereinbarten Versicherungs­ bis maximal dem 7. Altersjahr abgeschlos- akute Entzündungen und Infektionen des Kreislaufsystems, Starrkrampf, Tollwut, Skalma unter der summe für sen werden; Voraussetzung, dass das Tier vorgängig und rechtzeitig dagegen schutzgeimpft und periodisch K2 Tierärztliche Honorare und physiotherapeuti- L3 Versicherbar sind max. 2 Hunde und nachgeimpft worden ist) und die Kastration bis zum Alter von 3 Jahren. Die Krankheitsfolgen von sche Behandlungen; 2 Katzen pro Haushalt; Trächtigkeit und Geburt sind den akuten Krankheiten gleichgestellt; K3 Pharmazeutische Ausgaben und Hilfsmittel L4 Die Karenzfrist von 30 Tagen beginnt nach N4 Chronische Krankheit: Veränderung des Gesundheitszustandes als Folge von sich langsam und sowie homöopathische Heilmittel; Inkrafttreten der Versicherung. Bei Auf- schleichend entwickelnden Krankheiten, (zum Beispiel: chronische Krankheiten der Luftwege wie K4 Chirurgische Eingriffe; lösung bzw. Sistierung der Versicherung Tracheitis, Bronchiolitis, Bronchitis, Lungenemphysem, alle Formen chronischer Arthritis (Rheuma­ K5 Radiologische und radiotherapeutische beginnt bei einem späteren Neuabschluss tismus), Arthrose, Lahmheiten infolge von Exostosen, Strahlbeinlahmheit, nicht durch Unfall verur- Untersuchungen und Behandlungen; der Versicherung die Karenzfrist wieder sachte Blindheit, Koller, Wild­rössigkeit, Blutarmut). K6 Spitalaufenthalte; neu. K7 Notfalltransporte durch eine Tierambulanz; Helvetia vergütet im Schadenfall die Kosten im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für K8 Notwendige Einschläferungen. Helvetia vergütet im Schadenfall die Kosten N5 Tierärztliche Honorare für die Aufnahme­untersuchung, Kosten für tierärztliche Berichte, Gesundheits- im Rahmen der vereinbarten Versicherungs­ zeugnisse und Ex­pertisen; summe für N6 Ambulante und stationäre tierärztliche Behandlung und pharmazeutische sowie homöopathische L5 Tierärztliche Honorare und physiothera- Produkte, welche vom behandelnden Tierarzt übergeben oder verschrieben werden; peutische Behandlungen; N7 Labor- und Röntgenuntersuchungen; L6 Pharmazeutische Ausgaben und Hilfsmittel N8 Chirurgische Eingriffe; sowie homöopathische Heilmittel; N9 Notwendige Einschläferungen. L7 Chirurgische Eingriffe; L8 Radiologische und radiotherapeutische Bei Pferden bis zum 4. Lebensmonat und ab dem vollendeten 12. Lebensjahr werden nur 80% der Untersuchungen und Behandlungen; ­Behandlungskosten, nach Abzug des Selbstbehalts, bezahlt. L9 Spitalaufenthalte; Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des L10 Notfalltransporte durch eine Tierambulanz; Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden. L11 Notwendige Einschläferungen. Nicht versichert sind Unfallbehandlungskosten für Hunde, Katzen und übrige Haustiere; Unfallbehandlungskosten und Krankenversicherung für Pferde Krankenversicherung für Hunde und Katzen in Ergänzung zu den Ausschlüssen auf den Seiten 6 und 7 M1 Krankheiten und Unfallfolgen, die sich vor M5 Invalidität, Geburtsgebrechen und/oder In Ergänzung zu M1, M2, M4, M5, M7, M8 und M9. Inkrafttreten der Versicherung ereignet Erb­krankheiten; haben, erkennbar waren oder von einem M6 Behandlungskosten und Pflegeleistungen N10 Tierärztliche Honorare für die Untersuchung eines versicherten aber nicht kranken Tieres, welches Tierarzt anlässlich einer Untersuchung hätten im Zusammen­hang mit der Trächtigkeit keine Behandlung erfordert; diagnostiziert werden können; und dem Wurf und deren Folgen; N11 Kosten für obligatorische oder fakultative Impfungen und Nachimpfungen; M2 Schädigungen des Tieres, die durch haft- M7 Chirurgische Eingriffe ästhetischen N12 Kosten für Transport, Schlachtung, Euthanasie und Kadaververwertung; pflichtige Drittpersonen oder Tiere zugefügt Charakters, Zahnpflege und anstecken- N13 Kosten im Zusammenhang mit der Trächtigkeit, Geburt, Kastration und Sterilisation; werden und eine zivilrechtliche Haftung zur den Krankheiten falls das Tier weder N14 Kosten von Weidegang und Hufbeschlag, ausgenommen der Mehrkosten des ersten, durch den Folge haben sowie absichtliche oder grob- schutzgeimpft ist, noch die periodischen Tierarzt angeordneten orthopädischen Hufbeschlags; fahrlässige Schädigungen des Tieres durch Nachimpfungen erhalten hat; N15 Behandlungskosten aller Sehnenschäden, unabhängig welchen Ursprungs, im ersten Versicherungs- den Tierhalter; M8 Tierärztliche Honorare für die Untersu- jahr; M3 Gesundheitsbeeinträchtigungen, die sich chung eines versicherten aber nicht kran- N16 Schäden aus der Teilnahme an Pferderennen, Trabrennsport, Militarywettkämpfen und Fahr­ anlässlich von Wettkämpfen oder Trainings ken Tieres, welches keine Behandlung wettbewerben. ereignen; erfordert und die Kosten für die obligato- M4 Psychotherapeutische Behandlungen sowie rischen oder fakultativen Impfungen und Behandlungen der Aggressivität des Tieres; Nachimpfungen; M9 Tierkremation. 12/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 13/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 Hausratversicherung Versichert sind Cyber: Schäden aus der Benutzung Nicht versichert sind Cyber: Schäden aus der Benutzung von Internet-Technologien von Internet-Technologien Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungs­umfang und in Ergänzung zu den Ausschlüssen auf den Seiten 6 und 7 O7 Schäden infolge Nutzung von pornografischen Inhalten; Versicherungssummen sind Ihren Wünschen entsprechend in Ihrer O8 Schäden als Folge eines Ausfalls von Einrichtungen der Police aufgeführt. öffentlichen Versorgung und Infrastruktur; O9 Schäden als Folge von grobfahrlässigen oder wissent- lichen Aktivitäten durch den Versicherungsnehmer, die gegen in- und ausländische Gesetze, Verfügungen, Regulierungen im Zusammenhang mit dem Versand, Übermittlung, Kommunikation oder Verteilung von ­digitalen Daten verstossen; O10 Aufwendungen, die bei externen Dienstleistern (Service Providern) anfallen; Versicherungsort O11 Schäden, die bereits durch einen anderen Vertrag ­gedeckt sind. Auswärts Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden. O1 Wiederherstellungskosten für digitale Daten und Software ■ ■ CHF 5’000 aufgrund folgender krimineller Ursachen (Cyber-Crime): a) unautorisierter Zugriff; b) DDoS-Attacken. O2 Kosten für die Löschung /Änderung persönlichkeits­ ■ ■ CHF 5’000 verletzender Inhalte (Cyber-Mobbing) O3 Identitätsmissbrauch ■ ■ CHF 5’000 O4 Verletzung von Urheber-, Namens- und Markenrecht durch ■ ■ CHF 5’000 Dritte O5 Online-Banking/Kreditkartenmissbrauch ■ ■ CHF 5’000 (Phishing, Hacking, Skimming) O6 Kaufschutz ■ ■ CHF 2’000 (ohne Abzug eines Selbstbehaltes) Vermögensschäden infolge eines Online-Kaufs 14/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 15/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 Privathaftpflichtversicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche, sofern nicht in den sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als/bei: AVB gesondert aufgeführt Sie wollen wissen, wie Sie versichert sind? Leistungsumfang und Versicherungssummen sind P1 Schadenersatzansprüche Q1 Schadenersatzansprüche R1 Schadenersatzansprüche A36 aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Ihren Wünschen entsprechend in Ihrer Police aufgeführt. Dritter, die aufgrund von Dritter, die aufgrund von ­Dritter, die aufgrund von Vorschriften hinausgehenden Haftung und wegen Nichterfüllung gesetz­ gesetzlichen Haftpflichtbe- gesetzlichen Haftpflicht- gesetzlichen Haftpflichtbestim- licher oder vertraglicher Versicherungspflichten; stimmungen wegen Tötung, bestimmungen wegen mungen wegen Vermögens- A37 aus Schäden, welche sich die in dieser Police versicherten Personen Verletzung oder sonstiger Zerstörung, Beschädigung schäden (in Geld messbaren gegenseitig zufügen; Gesundheitsschädigungen oder Verlust von Sachen Schäden), die weder auf einen A38 aus Schäden, deren Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet von Personen gegen ver­ gegen versicherte Personen versicherten Personenschaden werden musste oder in Kauf genommen wurde, sowie Abnützungs­ sicherte Personen erhoben erhoben werden; noch auf einen dem Geschä- schäden (beispielsweise an Böden, Wänden und Decken) und Schäden werden; Q2 Kosten für die Abwehr un­ digten zugefügten versicherten an Sachen durch allmähliche Einwirkung, wie Witterung, Temperatur, P2 Kosten für die Abwehr unge- gerechtfertigter Ansprüche; Sachschaden zurückzuführen Feuchtigkeit, Schwamm- und Pilzbildung, Staub, Rauch, Russ, Gase, rechtfertigter Ansprüche; Q3 Mitversichert sind Ver- sind, gegen versicherte Perso- Dämpfe oder Erschütterungen; P3 Mitversichert sind Vermögens­ mögensschäden, die auf nen erhoben werden; A39 für alle im Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Begehung eines schäden, die auf einen ver- einen dem Geschädigten R2 Kosten für die Abwehr unge- Verbrechens oder Vergehens im Sinne des Schweizerischen Strafgesetz­ sicherten Personenschaden zuge­fügten versicherten rechtfertigter Ansprüche. buches verursachten Schäden sowie Ansprüche aus den Folgen von zurückzuführen sind. Sachschaden zurückzu­ Tätlichkeiten; führen sind. A40 gegen eine versicherte Person als Halter sowie aus dem Gebrauch von Luftfahrzeugen jeder Art – auch bemannte und unbemannte Frei- und Den Sachschäden gleichgestellt Fesselballone, Drachen sowie Hängegleiter, sind die Tötung, die Verletzung ■ die nach schweizerischer Gesetzgebung in das Luftfahrzeugregister oder die sonstige Gesundheits eingetragen werden müssen; schädigung sowie der Verlust ■ für die der Halter sicherstellungspflichtig ist bzw. wäre, falls sie in von Tieren. der Schweiz immatrikuliert würden; ■ für die Bewilligungspflicht beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) Die Funktionsbeeinträchtigung besteht; einer Sache ohne deren Subs- vorbehalten bleiben A33.14 b und A35.6). Ferner die Ansprüche als tanzbeeinträchtigung gilt nicht als ziviler Fallschirmspringer und als Fluglehrer; Sachschaden. A41 gegen eine versicherte Person als Halter sowie aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen und von ihnen gezogenen Anhängern und geschlepp- ten Fahrzeugen, soweit hierfür nach der schweizerischen Strassenver- kehrsgesetzgebung eine obligatorische Versicherung vorgeschrieben ist bzw. wäre, falls sie in der Schweiz immatrikuliert würden. Vorbehalten bleiben A33.17, A33.18, A33.21 und A35.1; A42 gegen eine versicherte Person als Halter sowie aus dem Gebrauch von Wasserfahrzeugen aller Art. Vorbehalten bleibt A33.19; A43 gegen eine versicherte Person als Halter sowie Lenker bei Fahrten ohne gesetzlich vorgeschriebene behördliche Bewilligung (z.B. aus dem Gebrauch von Minimotorrädern, Gokarts auf öffentlichen Strassen); A44 aus Schäden im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit. Vorbehalten bleiben A33.11, A35.2 und A35.3; Ländern der europäischen Union und EFTA-Staaten A45 aus Schäden an Luft-, Wasser-, Motor- und Kleinmotorfahrzeugen, Minimotorrädern und Anhängern, die eine versicherte Person zum Gebrauch oder in Obhut übernommen hat. Vorbehalten bleiben A33.17, A33.18, A33.19 und A35.1; A46 im Zusammenhang mit der Übertragung von ansteckenden Krankheiten; Schweiz und Fürstentum Liechtenstein A47 aus Schäden infolge der Einwirkung ionisierender Strahlen und Laser- strahlen; A48 aus Schäden die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien, Chlorkohlenwasserstoff (CKW), Fluorchlorkohlenwasserstoff (FCKW) oder Urea-Formaldehyde zurückzuführen sind, oder mit diesen im Zusammenhang stehen; A49 für Vermögensschäden, die nicht auf einen versicherten Personen- oder Alle anderen Länder Sachschaden zurückzuführen sind; A50 aus der Beeinträchtigung (wie Verändern, Löschen, Verlust oder Un- brauchbarmachen) von Software sowie elektronisch verarbeiteten oder gespeicherten Daten, es sei denn, es handle sich dabei um die Folge eines versicherten Schadens an Datenträgern; Die Begriffserklärungen müssen zur Bestimmung des A51 für Schäden, welche anderweitig versichert sind oder versichert werden Versicherungsschutzes ergänzend hinzugezogen werden. müssen. A33 Basisversicherung A33.1 Privatperson für Folgen aus dem Verhalten im Privatleben ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police 16/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 17/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche, sofern nicht in den sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als/bei: AVB gesondert aufgeführt EU / EFTA Andere CH / FL A33.2 Mieter, Pächter oder Eigentümer von Wohnraum: Gemäss Vereinbarung in der Police als: A33.2.1 Mieter, Pächter und Wohnberechtigte von Gebäuden und Räumlichkeiten zu ■ Versicherungssumme gemäss a) für immatrikulierte Mobilheime, Wohnmobile und Wohnwagen. Wohn­zwecken als Lebensmittelpunkt, für Schäden am selbst genutzten Objekt und an Basisversicherung der Police den üblichen fest installierten Einrichtungsgegenständen sowie am dazugehörenden gemieteten Mobiliar. Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police A33.2.2 Eigentümer oder Nutzniesser einer selbst bewohnten, ausschliesslich Wohn­ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Schäden als Eigentümer oder Nutzniesser von Liegenschaften mit zwecken dienenden Liegenschaft, eines nicht immatrikulierten Mobilheimes, Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police mehr als drei Wohnungen; Wohnmobils und Wohnwagens mit festem Standort einschliesslich der dazuge­ b) für Schäden an gemieteten Objekten. Vorbehalten bleiben A33.3; hörenden Anlagen und Einrichtungen. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ c) für Schäden, welche Nutzniesser auf eigene Kosten zu beheben haben. versicherung der Police versicherung der Police A33.2.3 Stockwerk-, Mit- oder Gesamteigentümer: Der Versicherungsschutz beschränkt sich ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) des Stockwerk- oder Miteigentümers für denjenigen Teil des Schadens, auf den Teil der Schadenaufwendungen, der die Versicherungssumme der von der Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police welcher der Eigentümerquote des betreffenden Stockwerk- oder Miteigen­ Stockwerk- oder Miteigentümergemeinschaft abgeschlossenen Haftpflichtversicherung tümers gemäss Begründungsakt entspricht; übersteigt. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ b) aus Schäden, wenn über die Stockwerk- oder Miteigentümergemein- versicherung der Police versicherung der Police schaft keine Haftpflichtversicherung besteht. A33.2.3.1 Versichert sind Ansprüche wenn die Ursache in den selbst bewohnten Gebäudeteilen ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) des Stockwerk- oder Miteigentümers für denjenigen Teil des Schadens, liegt, die dem Stockwerkeigentümer zu Sonderrechten zugeschieden sind. Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police welcher der Eigentümerquote des betreffenden Stockwerk- oder Miteigen- tümers gemäss Begründungsakt entspricht; Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ b) für die anderweitig Versicherungsschutz besteht. versicherung der Police versicherung der Police A33.2.3.2 Haftpflichtschäden bei fehlender Versicherung: Versichert sind Ansprüche, ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) des Stockwerk- oder Miteigentümers für denjenigen Teil des Schadens, wenn für die Stockwerk- oder Miteigentümerschaft eine Haftpflichtversicherung Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police welcher der Eigentümerquote des betreffenden Stockwerk- oder Miteigen­ abgeschlossen wurde, welche aufgrund von Nichtbezahlung der Prämien ohne tümers gemäss Begründungsakt entspricht. Zutun oder Wissen der Versicherungsnehmer stillgelegt oder aufgehoben wurde Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ (z.B. wegen Veruntreuung, Konkurs der Immobilienverwaltung). Versichert sind versicherung der Police versicherung der Police lediglich Ansprüche im Rahmen der Eigentumsquote. A33.3 Mieter eines Ferieneinfamilienhauses, einer Wohnung zu Ferien-, Ausbildungs- ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss a) für immatrikulierte Mobilheime, Wohnmobile und Wohnwagen. oder Arbeitszwecken sowie Mieter von Hotelzimmern und nicht immatrikulierten Basisversicherung der Police Mobilheimen, Wohnmobilen und Wohnwagen mit festem Standort, von Garagen sowie Bastel-, Probe-, Partyräumen und dergleichen für Schäden Selbstbehalt gemäss Basis­ am selbst genutzten Objekt und an den üblichen fest installierten Einrichtungsgegen­ versicherung der Police ständen sowie am dazugehörenden gemieteten Mobiliar. A33.4 Eigentümer von Ferieneinfamilienhäusern, Ferienwohnungen (als Stockwerk-, ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Schäden als Eigentümer von Liegenschaften mit mehr als drei Mit- oder Gesamteigentümer nur im Rahmen von Ziffer A33.2.3) sowie nicht imma­ Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police ­ ohnungen; W trikulierten Mobilheimen, Wohnmobilen und Wohnwagen mit festem Standort b) für Schäden als Eigentümer von Liegenschaften mit Geschäftsräumen; einschliesslich der dazugehörenden Anlagen und Einrichtungen. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ c) für immatrikulierte Mobilheime, Wohnmobile und Wohnwagen. versicherung der Police versicherung der Police A33.5 Eigentümer und Pächter von unbebauten Grundstücken, wie Schrebergärten, ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Pflanzungen, Wein- und Obstgärten sowie Wald, Felder oder Wiesen, soweit Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police die Erträge nicht einen wesentlichen Teil des jährlichen Erwerbseinkommens der versicherten Person ausmachen. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A33.6 Bauherr für Schäden an fremden Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) aus Schäden wegen Verminderung der Ergiebigkeit oder des Versiegens durch Abbruch-, Erdbewegungs- oder Bauarbeiten, für Bauwerke bis zu einer Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police von Quellen; Bausumme von CHF 200’000. b) im Zusammenhang mit Altlasten (z.B. verunreinigter Aushub); Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ c) für Schäden, sofern die Bausumme CHF 200’000 übersteigt. versicherung der Police versicherung der Police A33.7 Familienhaupt: Versichert ist die Haftpflicht einer versicherten Person als Familien- ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss haupt für Schäden, die durch unmündige Kinder und unmündige Hausgenossen des Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police Versicherungsnehmers oder seines Ehe- bzw. Konkubinatspartners, verursacht werden. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A33.8 Betreuer/-in von Tages-, Pflege- und Ferienkinder: Versichert sind Ansprüche für ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder Ansprüche einer Schäden an Dritten, die durch Tages-, Pflege- und Ferienkinder verursacht werden, die Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police versicherten Person. sich vorübergehend beim Versicherungsnehmer aufhalten. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police 18/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 19/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche, sofern nicht in den sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als/bei: AVB gesondert aufgeführt EU / EFTA Andere CH / FL A33.9 Urteilsunfähige oder verbeiständete Kinder oder Hausgenossen: Versichert sind ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss Ansprüche für Schäden, die durch urteilsunfähige und verbeiständete Kinder oder Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police Hausgenossen des Versicherungsnehmers oder seines Ehe- bzw. Konkubinatspartners verursacht werden, sofern und soweit bei einem Urteilsfähigen aufgrund gesetzlicher Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ Bestimmungen eine Schadenersatzpflicht besteht. versicherung der Police versicherung der Police A33.10 Verantwortlicher für übernommene und anvertraute Sachen, die der versicherten ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss a) für Kostbarkeiten; Person zum Gebrauch, zur Verwahrung oder zu anderen Zwecken überlassen worden Basisversicherung der Police b) für Geld, Bankomat- und Kreditkarten, Wertpapiere, Dokumente und sind, oder die sie gemietet hat. Pläne; Selbstbehalt gemäss Basis­ c) für Sachen des Arbeitgebers einer versicherten Person oder des versicherung der Police Arbeitgebers einer mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden Person sowie Schäden im Zusammenhang mit anvertrauten Geschäftsschlüsseln oder anderen Schliesssystemen (z.B. Badges); vorbehalten bleibt A33.24; d) für Sachen, an denen eine versicherte Person gegen Entgelt eine Tätig- keit ausübt; e) für Musikinstrumente, welche seit mehr als 365 Tagen von einer versicher- ten Person gehalten oder gemietet werden; f) für Sachen, die Gegenstand eines Miet-Kauf-, Leasing-Kauf- oder Leasing­ vertrages sind sowie an Gegenständen unter Eigentumsvorbehalt; g) für Schäden an Pferden, Maultieren sowie an gemieteten oder entlehn- ten Reit- oder Fahrausrüstungen. A33.11 Beruflich selbständig erwerbende Personen: Versichert ist die Haftpflicht für folgende ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Schäden im Zusammenhang mit anvertrauten Geschäftsschlüsseln berufliche Tätigkeiten: Coiffeur, Kosmetiker, Fuss- und Handpfleger, Nageldesigner, Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police oder anderen Schliesssystemen (z.B. Badges); vorbehalten bleibt A33.24; Tagesmutter, Kinderbetreuer/Babysitter, Au-pairs, Nachhilfelehrer, Hundesitter, House­ b) für Schäden an anvertrauten, geleasten und gemieteten Sachen; sitter, Hausabwart, Raumpfleger, Musiker, Schauspieler, Bäcker, Konditor, Confisseur, Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ c) für Schäden an Geldwerten, Antiquitäten und Kunstgegenständen; Partyservice, Animateur, Landwirt/Bauer, Fotograf. versicherung der Police versicherung der Police d) für Schäden aus der Organisation und Durchführung von Wagnissport­ aktivitäten und Wettkämpfen sowie für Schäden aus der Teilnahme an Sofern der Umsatz insgesamt pro Jahr nicht mehr als CHF 40’000 beträgt. solchen; e) für Schäden an Sachen Dritter, welche transportiert, bearbeitet, repariert Bei allen anderen Tätigkeiten gilt der Versicherungsschutz, sofern der Umsatz insge- oder gereinigt werden; samt pro Jahr nicht mehr als CHF 5’000 beträgt. f) aufgrund von be- und entladen von Fahrzeugen; g) aufgrund Veruntreuung und Unterschlagung; h) aus Umweltbeeinträchtigungen. A33.12 Halter von Tieren, wie Hunde, Katzen, Schafen, Ziegen, Pferden, Bienen sowie ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Schäden aus der Teilnahme an jagdsportlichen Veranstaltungen; Schlangen und anderen üblichen Haustieren. Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police vorbehalten bleibt A35.4; b) für Schäden aus der Haltung von Tieren, wenn gesetzliche und behörd­ Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ liche Bestimmungen nicht eingehalten werden; versicherung der Police versicherung der Police c) Wenn Erträge aus der Haltung pro Jahr mehr als CHF 20’000 betragen. A33.13 Arbeitgeber von privatem Dienstpersonal, für Schäden, die Dritte durch das im ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Schäden von selbständigen Berufsleuten und von ihnen angestellten Haushalt des Versicherungsnehmers tätige private Dienstpersonal erleiden. Versichert Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police oder beauftragten Personen. ist zudem die Haftpflicht der Hausangestellten und Aushilfen gegenüber Dritten aus ihren dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A33.14 Sportler während Sport und Spielbetrieb: Versichert sind Ansprüche für Schäden, ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Schäden an gemieteten oder entlehnten Pferden sowie an der dazu- welche bei der Sportausübung entstehen. Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police gehörenden Reit- und Fahrausrüstung; vorbehalten bleibt A35.5; b) für Schäden aus der Ausübung des Flug- und Motorsports; Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ c) aus der Teilnahme an jagdsportlichen Veranstaltungen; vorbehalten versicherung der Police versicherung der Police bleibt A35.4; d) aus der Teilnahme an Pferderennen und Fahrwettbewerben; e) für von Berufssportlern verursachte Schäden; f) für Schäden aus der Benützung von Gokarts. A33.15 Waffenbesitzer und Schütze ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) als Jäger; vorbehalten bleibt A35.4. Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police 20/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 21/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche, sofern nicht in den sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als/bei: AVB gesondert aufgeführt EU / EFTA Andere CH / FL A33.16 Angehöriger der Armee, des Zivilschutzes oder der öffentlichen Feuerwehren ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) bei berufsmässiger Tätigkeit; Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police b) bei kriegerischen Ereignissen und bürgerlichen Unruhen sowie Aufruhr; c) für Schäden am Dienstmaterial. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A33.17 Gelegentlicher Benützer fremder, in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein ■ ■ In der Schweiz In der Schweiz a) für Ansprüche aus Schäden am benützten Fahrzeug und dazugehören­ sowie in Ländern der europäischen Union und EFTA-Staaten immatrikulierten Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss den Teilen, an Anhängern und an geschleppten oder gestossenen Personen- und Lieferwagen sowie Wohnmobile bis 3,5 t, Kleinmotorfahrzeuge Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police Fahrzeugen; vorbehalten bleibt A35.1; und landwirtschaftlichen Fahrzeuge bis 3,5 t, Motorräder, Minimotorräder und b) für Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit der Benützung eines Motorroller: Versichert sind Ansprüche gegen die versicherte Person für die gelegent­ Fahrzeuges, das von einer versicherten Person, vom Arbeitgeber einer liche, nicht regelmässige, bloss ausnahmsweise und während kurzer Zeit erfolgte Im Ausland Im Ausland versicherten Person oder vom Arbeitgeber einer in Hausgemeinschaft Benützung als Lenker oder Mitfahrer, soweit die Ansprüche nicht durch die für das Versicherungssumme Versicherungssumme lebenden Person oder von der Armee gehalten oder regelmässig gelenkt Fahrzeug abzuschliessende Haftpflichtversicherung versichert sind. Versichert ist CHF 2’000’000 CHF 2’000’000 wird oder gegen Entgelt gemietet wurde; auch die Mehrprämie infolge Bonusverlustes des Halters aus seiner Motorfahrzeug- c) für Fahrten, die gesetzlich nicht erlaubt oder vom Halter nicht bewilligt sind; Haftpflicht-­Versicherung. Hat der Halter des benützten Motorfahrzeuges die erforder­- Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ d) aus der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten, bei liche Haftpflicht-Versicherung nicht abgeschlossen oder war diese zur Zeit des versicherung der Police versicherung der Police entsprechenden Trainingsfahrten sowie bei Fahrten auf Rennstrecken; Schaden­ereignisses ausser Kraft, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. e) für Ansprüche aus Schäden an den mit dem Fahrzeug beförderten ­Sachen; f) für Fahrten, die eine versicherte Person gegen Entgelt oder beruflich ausführt; g) infolge der Benützung von Fahrzeugen, die von einer Garage, einem Händler- oder Reparaturbetrieb überlassen oder im Rahmen des Car-Sharings (z.B. Mobility-Fahrzeuge) übernommen wurden. A33.18 Schäden an fremden Motorfahrzeugen: Verursacher von Beschädigungen an ■ ■ Versicherungssumme gemäss In Ergänzung zu A33.17 b) bis h) fremden Personen- und Lieferwagen sowie Wohnmobilen bis 3,5 t, Kleinmotorfahr­ Police a) aus Schäden an geschleppten oder gestossenen Fahrzeugen; zeugen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen bis 3,5 t, Anhängern bis 3,5 t, Motor- b) aus Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden am benützten Fahrzeug, rädern, Minimotorrädern und Motorrollern: Versichert sind Ansprüche gegen eine Selbstbehalt gemäss Police im Besonderen auch Federbrüche, hervorgerufen durch die Erschütte- versicherte Person als Lenker oder Mitfahrer für unfallbedingte Sachschäden bei der rungen des Fahrzeuges auf der Strasse, Schäden wegen Ölmangels, gelegentlichen, nicht regelmässigen, bloss ausnahmsweisen und während kurzer Zeit Schäden infolge Fehlens, Verlustes oder Einfrierens des Kühlwassers; erfolgten Benützung fremder Motorfahrzeuge zu Privatzwecken. Ebenfalls gedeckt sind c) für die Ersatzwagenmiete; die Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen, für die in Betracht kommenden Arbeiten d) für Minderwert; geeigneten Werkstätte oder Abbruchstelle. e) für Schaden an Trikes und Quads. Besteht für das benützte Fahrzeug eine Kaskoversicherung, so werden dem Halter lediglich der Selbstbehalt und die durch den Schaden verursachte Mehrprämie (Bonusverlust) vergütet. Diese Entschädigung entfällt, wenn Helvetia dem Motorfahr- zeug-Kaskoversicherer seine Schadenaufwendungen (abzüglich Selbstbehalt) zu- rückerstattet. Führt der Schaden wegen einer Bonusschutzversicherung nicht zu einer höheren Prämie, so wird keine Entschädigung unter diesem Titel bezahlt. A33.19 Halter und Benützer von Wasserfahrzeugen: Versichert ist die Haftpflicht der Halter ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Fahrten, die eine versicherte Person gegen Entgelt oder beruflich und Benützer von Booten, Schiffen und anderen Wasserfahrzeugen, für die keine Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police ausführt. Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. Selbstbehalt gemäss Basis­ Bei Regatten und Wettkämpfen versicherung der Police Versicherungssumme CHF 5’000 Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police A33.20 Halter und Benützer von Fahrrädern, diesen hinsichtlich Haftpflicht und Versiche­ ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) für Schäden aus der Haltung und Benützung von Fahrrädern, E-Bikes rung gleichgestellten E-Bikes und fahrzeugähnlichen Geräten: Versichert ist die Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police oder anderen Fahrzeugen, für die eine Haftpflichtversicherung gesetzlich Haftpflicht als Halter und Benützer. vorgeschrieben ist. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A33.21 Halter und Benützer von Motorfahrrädern und diesen hinsichtlich Haftpflicht ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Versicherungssumme gemäss a) wenn die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung nicht abgeschlossen und Versicherung gleichgestellten E-Bikes und fahrzeugähnlichen Geräten: Basisversicherung der Police Basisversicherung der Police wurde oder der Fahrzeuglenker nicht im Besitz des gesetzlich vorge- Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf den Teil der Entschädigung, der die schriebenen Führerausweises ist. Versicherungssumme der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung übersteigt. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police 22/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 23/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche, sofern nicht in den sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als/bei: AVB gesondert aufgeführt EU / EFTA Andere CH / FL A33.22 Verantwortlicher von Umweltbeeinträchtigung: Für Schäden im Zusammenhang ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss a) wenn nur mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen mit einer Umweltbeeinträchtigung, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich Basisversicherung der Police (wie gelegentliches tropfenweises Eindringen schädlicher Stoffe in eintretenden, unvorhergesehenen Ereignisses sind, die zudem sofortige Massnahmen den Boden, wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen erfordern, wie Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Selbstbehalt gemäss Basis­ Behältern) Schadenverhütungs-, Schadenminderungs- oder Schaden­ Einleitung von Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen. versicherung der Police behebungsmassnahmen auslösen, die bei einzelnen Ereignissen dieser Art nicht notwendig sind; Das Durchrosten oder Leckwerden von Anlagen, in denen boden- oder gewässer- b) für die Aufwendungen zur Feststellung von Lecken, für das Entleeren schädigende Stoffe wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und andere und Wiederauffüllen sowie die Kosten für Reparaturen und Änderungen Chemikalien (nicht aber Abwässer und sonstige betriebliche Abfallprodukte) gelagert der Anlagen; werden, wird einem einzelnen, plötzlich eintretenden Ereignis gemäss vorstehendem c) für den eigentlichen Umweltschaden, d.h. Schäden an Sachen, welche Absatz gleichgestellt. nicht unter den Individualrechtsgüterschutz fallen; d) für Schäden im Zusammenhang mit Altlasten; Anlagen im vorstehenden Sinne sind Tanks und tankähnliche Behälter (Bassins, e) für Schäden, die durch private Abfallanlagen entstanden sind. ­Dieser Wannen usw., nicht aber mobile Behälter) und Rohrleitungen einschliesslich den Ausschluss hat keine Gültigkeit für Anlagen zur Kompostierung oder dazugehörenden Installationen (Carbura-Klausel). kurzfristigen Zwischenlagerung von Abfällen oder sonstigen Abfall­ produkten sowie zur Klärung oder Vorbehandlung von Abwässern; f) für Schäden, die auf eine schuldhafte Missachtung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften zurückzuführen sind. A33.23 Schadenverhütungskosten: Für Schadenverhütungskosten, d.h. steht infolge eines ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Personen- oder Sach­ Basisversicherung der Police schadens unmittelbar bevor, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die von Gesetzes wegen zu Lasten eines Versicherten gehenden Kosten, welche durch ange­ Selbstbehalt gemäss Basis­ messene, sofortige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden versicherung der Police (Schadenverhütungskosten), nicht jedoch auf Massnahmen nach erfolgter Gefahren­ abwendung. A33.24 Verantwortlicher für anvertraute Geschäftsschlüssel oder andere Schliess­systeme ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss (Badges): Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für die Folgen aus dem Verlust an- Basisversicherung der Police vertrauter Geschäftsschlüssel oder Codes und Karten für elektronische Zutrittssysteme (Badge) und dergleichen. Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police A34 Wunschhaftung Leistungserbringung in Schadenfällen ohne gesetzliche Haftung: Versichert sind Ansprüche In Ergänzung zu A36 bis A51 Dritter, die aufgrund fehlender Haftungsvoraussetzungen gegen den Versicherungsnehmer nicht a) im Zusammenhang mit Selbstbehalten und Franchisen; durchgesetzt werden können und für welche gemäss den folgenden Versicherungsbedingungen b) auf Erfüllung von Verträgen bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs Versicherungsdeckung besteht, aus dem Verhalten im Privatleben einer versicherten Person als/bei: oder an deren Stelle tretende Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung; c) Aus Schäden, für die gesetzlich eine Haftpflichtversicherung vorge­ schrieben ist beziehungsweise eine Sicherstellungspflicht besteht (z.B. Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung); d) im Zusammenhang mit der Haftpflicht des Täters für Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen oder dem Versuch dazu verursacht werden; e) im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten (wie z.B. Patent-, Marken- oder Designrecht); f) für Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die über den Zeitwert hinaus gehen; g) aus Schäden mit Strafcharakter; h) für die anderweitig Versicherungsschutz besteht (z.B. Sach- oder Rechts­- schutzversicherung); i) für Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; j) aus Schäden im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit (wesent­ licher Lebensunterhalt); k) aus Schäden, welche versicherte Personen sich gegenseitig oder einer mit ihnen in Haus- oder Wohngemeinschaft lebenden Person zufügen; l) für Ereignisse, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Missbrauch von Alkohol oder Medikamenten, dem Konsum von Drogen oder mit einem Geschwindigkeitsdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4 des Strassen- verkehrsgesetzes stehen. A34.1 Mieter, Pächter, Wohnberechtige und Stockwerkeigentümer: Versichert sind ■ ■ ■ Versicherungssumme An­sprüche ohne gesetzliche Haftung für Kosten die entstehen, wenn Türen wegen CHF 1’000 fehlenden oder im Schloss steckenden Schlüsseln aufgebrochen oder durch einen Schlüsseldienstservice (mit Sachschaden) geöffnet werden müssen oder wenn Selbstbehalt gemäss Basis­ wegen einem fehlenden Schlüssel der Schlosszylinder oder das Schliesssystem versicherung der Police ausgewechselt werden muss. 24/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 25/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche, sofern nicht in den sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als/bei: AVB gesondert aufgeführt EU / EFTA Andere CH / FL A34.2 Betreuer/-in von Tages-, Pflege- und Ferienkinder: Versichert sind Ansprüche für ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme a) des Versicherungsnehmers selbst oder Ansprüche einer versicherten Schäden an Dritten, die durch Tages-, Pflege- und Ferienkindern verursacht werden, CHF 200’000 CHF 200’000 Person. die sich vorübergehend beim Versicherungsnehmer aufhalten. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A34.3 Versichert sind Ansprüche gegen Betreuer/-innen von Tages-, Pflege- und Ferien­ ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme kindern für Schäden, die durch unmündige Kinder und unmündige Hausgenossen CHF 200’000 CHF 200’000 des Ver­sicherungsnehmers oder seines Ehe- bzw. Konkubinatspartners, die sich unentgeltlich vorübergehend bei ihnen aufhalten, verursacht werden. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A34.3.1 Ebenfalls gedeckt sind Ansprüche des vorübergehenden weiteren Familienhauptes ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme selbst und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. CHF 5’000 CHF 5’000 Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A34.4 Verantwortlicher von urteilsunfähigen oder verbeiständeten Kindern oder Haus­ ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme genossen: Versichert sind Ansprüche für Schäden, die durch urteilsunfähige und CHF 200’000 CHF 200’000 entmündigte Kinder oder Hausgenossen des Versicherungsnehmers oder seines Ehe- bzw. Konku­binatspartners verursacht werden. Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police A34.5 Sportler während Sport und Spielbetrieb: Versichert sind Ansprüche Dritter für ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme a) für Schäden an gemieteten oder entlehnten Pferden sowie an der ­ chäden ohne gesetzliche Haftung, welche bei der Sportausübung entstehen. S CHF 1’000 CHF 1’000 ­ azugehörenden Reit- und Fahrausrüstung; vorbehalten bleibt A35.5; d b) für Schäden aus der Ausübung des Flug- und Motorsports; Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ c) für Schäden aus der Teilnahme an jagdsportlichen Veranstaltungen; versicherung der Police versicherung der Police vorbehalten bleibt A35.4; d) für Schäden aus der Teilnahme an Pferderennen und Fahrwettbewerben; e) für von Berufssportlern verursachte Schäden; f) für Schäden aus der Benützung von Gokarts. A34.6 Schäden durch Haustiere in Verwahrung: Gedeckt sind die Ansprüche für Schäden ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme a) für Schäden aus der Teilnahme an jagdsportlichen Veranstaltungen; gegen einen Dritten auch ohne gesetzliche Haftung, welchem Haustiere zur Betreuung CHF 5’000 CHF 5’000 vorbehalten bleibt A35.4; überlassen wurden. b) für Schäden aus der Haltung von Tieren, wenn gesetzliche und behörd­ Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ liche Bestimmungen nicht eingehalten werden; versicherung der Police versicherung der Police c) für Schäden, wenn die Haltung und Betreuung gewerbsmässig erfolgt; d) für Schäden die nach Ablauf eines Monats entstanden sind, wenn die Dauer der Betreuung mehr als einen Monat beträgt. A34.6.1 Ebenfalls gedeckt sind die Ansprüche des Dritten selbst und der mit ihm im gemein­ ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme a) für Schäden aus der Haltung von Tieren, wenn gesetzliche und behörd­ samen Haushalt lebenden Personen, sofern die Haltung und Betreuung nicht gewerbs- CHF 1’000 CHF 1’000 liche Bestimmungen nicht eingehalten werden; mässig erfolgt. b) für Schäden, wenn die Haltung und Betreuung gewerbsmässig erfolgt; Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ c) für Schäden die nach Ablauf eines Monats entstanden sind, wenn die versicherung der Police versicherung der Police Dauer der Betreuung mehr als einen Monat beträgt. A34.7 Hilfeleistung: Schäden an Dritten, sowie Eigenschäden die während einer Hilfeleis- ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme Versicherungssumme tung bei erster Hilfe entstehen. CHF 2’000 CHF 2’000 CHF 2’000 Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police versicherung der Police A34.8 Schäden aus Gefälligkeitshandlungen: Ansprüche Dritter für den Teil des Schadens ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme für den keine gesetzliche Haftung besteht. CHF 2’000 CHF 2’000 Selbstbehalt gemäss Basis­ Selbstbehalt gemäss Basis­ versicherung der Police versicherung der Police 26/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 27/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche, sofern nicht in den sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als/bei: AVB gesondert aufgeführt EU / EFTA Andere CH / FL A35 Zusatzversicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Verhalten im Privatleben einer versicherten Person als: A35.1 Erweiterte Deckung für Schäden aus der Benützung fremder Motorfahrzeuge: a) aus Schäden an Fahrzeugen, die von in dieser Police versicherten Versichert sind unfallbedingte Ansprüche aus der Benutzung eines fremden immatri­ Personen oder deren Arbeitgeber oder von der Armee gehalten werden; kulierten Motorfahrzeugs bis 3.5 t zu Privatzwecken gegen eine versicherte Person, b) aus Schäden, die aufgrund der Teilnahme an Rennen, Rallyes und soweit die Ansprüche die für das Fahrzeug abzuschliessende Motorfahrzeugversiche­ ­ähnlichen Wettfahrten, bei entsprechenden Trainingsfahrten sowie bei rung übersteigen. Versichert sind auch der Selbstbehalt und die Mehrprämie infolge Fahrten auf Rennstrecken entstanden sind; Bonusverlustes des Halters aus seiner Motorfahrzeugversicherung. Besteht für das c) für Schäden aus Fahrten, die gesetzlich nicht erlaubt oder vom Halter benützte Fahrzeug eine Kaskoversiche­rung, so werden dem Halter lediglich der nicht bewilligt sind; Selbstbehalt und die durch den Schaden ver­ursachte Mehrprämie (Bonusverlust) d) für Schäden aus Fahrten, die eine versicherte Person gegen Entgelt oder ­vergütet. Ebenfalls gedeckt sind die Abschlepp­kosten bis zur nächstgelegenen, für beruflich ausführt; die in Betracht kommenden Arbeiten geeigneten Werkstätte oder Abbruchstelle. e) für Schäden an geschleppten oder gestossenen Fahrzeugen; f) für Schäden aus Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden am benützten A35.1.1 Lenker von unentgeltlich zur Verfügung gestellten fremden Motorfahrzeugen ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme Fahrzeug, im Besonderen auch Federbrüche, hervorgerufen durch die gemäss Police gemäss Police Erschütterungen des Fahrzeuges auf der Strasse, Schäden wegen Öl­mangels, Schäden infolge Fehlens, Verlustes oder Einfrierens des Selbstbehalt gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police Kühlwassers; g) für Schäden, wenn für das benützte Motorfahrzeug die erforderliche A35.1.2 Lenker von innerhalb einer Wohngemeinschaft oder Interessensgemeinschaft ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme ­Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen wurde oder geteilten Motorfahrzeugen gemäss Police gemäss Police ­während der Nutzung ausser Kraft war; h) für Minderwert. Selbstbehalt gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police A35.1.3 Mieter von Motorfahrzeugen von Carsharing-, Mietfahrzeuganbietern und Garagen ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme gemäss Police gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police Am übernommenen Fahrzeug Versicherungssumme CHF 2’500 Selbstbehalt gemäss Police A35.2 Lehrer an öffentlichen und privaten Schulen: Versichert ist die Haftpflicht aus der ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme a) für Schäden, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Missbrauch Ausübung der beruflichen Tätigkeit, für welche der Arbeitgeber oder eine Versicherung gemäss Police gemäss Police von Alkohol oder Medikamenten, dem Konsum von Drogen oder mit Rückgriff nimmt. einem Geschwindigkeitsdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4 des Strassen- Selbstbehalt gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police verkehrsgesetzes stehen; b) für Schäden aus der Tätigkeit als vollamtlicher Ski- und Sportlehrer oder als Bergführer; vorbehalten bleibt A35.3. A35.2.1 Versichert sind Such-, Rettungs- und Bergungskosten für Mitreisende und Schüler ■ ■ ■ Versicherungssumme ­während Schulreisen, Klassenlagern und Ausflügen. CHF 50’000 Selbstbehalt gemäss Police A35.3 Ski- und Sportlehrer, Bergführer: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für die ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme a) für Schäden, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Missbrauch selbstständige berufliche Tätigkeit als Ski-, Sportlehrer und Bergführer, sofern der gemäss Police gemäss Police von Alkohol oder Medikamenten, dem Konsum von Drogen oder mit Umsatz insgesamt pro Jahr nicht mehr als CHF 40’000 beträgt. einem Geschwindigkeitsdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4 des Strassen- Selbstbehalt gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police verkehrsgesetzes stehen; b) für Schäden in Zusammenhang mit Wagnissport- und Abenteueraktivitäten. A35.3.1 Versichert sind Such-, Rettungs- und Bergungskosten für Teilnehmende und Schüler ■ ■ ■ Versicherungssumme a) für Schäden im Zusammenhang mit Wettkämpfen. während den Ausflügen. CHF 50’000 Selbstbehalt gemäss Police A35.4 Jäger: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der namentlich bezeichneten Personen ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme a) für Schäden, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Missbrauch (Versicherungsnachweis obligatorisch) als Jäger, Jagdaufseher, Pächter eines Jagd­ gemäss Police gemäss Police von Alkohol oder Medikamenten, dem Konsum von Drogen oder mit reviers, aus der Verwendung von Hunden während der Jagd sowie aus der Teilnahme einem Geschwindigkeitsdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4 des Strassen- an jagdsportlichen Veranstaltungen (z.B. Übungsschiessen, Jagdhundeprüfungen). Selbstbehalt gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police verkehrsgesetzes stehen; b) für Schäden aus der Jagd ohne gültige Jagdbewilligung oder aus der Übertretung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften über Jagd- und Wildschutz; c) für Wild- und Flurschäden; d) für Schäden an zum Gebrauch übernommenen Jagdgeräten und Hunden. 28/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 29/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert sind Ansprüche, sofern nicht in den sowie die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen als/bei: AVB gesondert aufgeführt EU / EFTA Andere CH / FL A35.5 Mieter, Entlehner und Reitschüler fremder Pferde für unfallmässig entstandenen ■ ■ ■ Versicherungssumme a) bei Teilnahmen an Pferderennen, Springkonkurrenzen und Fahrwett­ und von einer versicherten Person schuldhaft verursachten Schaden (Tod, Wertver- gemäss Police bewerben; minderung und Tierarztkosten) an gemieteten, entlehnten, vorübergehend gehaltenen b) für Schäden an Tieren die länger als vier Monate gehalten werden. oder im Auftrag verwendeten Pferden und an der dazugehörenden gemieteten oder Selbstbehalt gemäss Police entlehnten Reit- oder Fahrausrüstung. Wenn der Pferdeeigentümer einen nachgewie- senen Ertragsausfall erleidet, ist auch der kommerzielle Ausfall bei vorübergehender Gebrauchsunfähigkeit bis maximal zu der in der Police vereinbarten Tagesentschädi- gung und Versicherungssumme versichert. Versicherungsschutz wird auch für vereins-, kurs- und schulinterne Prüfungen gewährt. A35.6 Halter und Benutzer von registrierungspflichtigen, nicht bewilligungspflichtigen, ■ ■ ■ Versicherungssumme Versicherungssumme Versicherungssumme In Ergänzung zu Ziffer A40 und A33.14 b Modelluftfahrzeugen und Drohnen (nachfolgend Fluggeräte genannt): Versichert gemäss Police gemäss Police gemäss Police a) für Schäden, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Missbrauch ist die gesetzliche Haftpflicht der namentlich bezeichneten Personen (Versicherungs- von Alkohol oder Medikamenten oder dem Konsum von Drogen stehen; nachweis obligatorisch) als Halter und Benützer von Fluggeräten über 250 Gramm bis Selbstbehalt gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police Selbstbehalt gemäss Police b) für Schäden durch Fluggeräte, welche der Bewilligungspflicht des maximal 25 kg. BAZL (Bundesamt für Zivilluftfahrt) unterstehen; c) für Schäden durch Fluggeräte über 30 kg; d) für Schäden, die durch den Betrieb im kontrollierten Flugraum (z.B. Flughafenzonen) entstehen; e) für Schäden, die durch direkte Überflüge von Menschenmassen (z.B. Zuschauer bei Events, usw.) entstehen; f) für Schäden infolge von Flugbetrieb bei Regen und Schneefall; g) für Schäden bei bewussten und unbewussten Verstössen gegen gesetz- liche Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien im In- und Ausland. A35.7 Cyber: Schäden aus der Benutzung von Internet-Technologien ■ ■ ■ Versicherungssumme gemäss Police a) für Schäden infolge Nutzung von pornographischer Inhalten; b) für Schäden infolge von wissentlichen Aktivitäten durch eine versicherte Selbstbehalt gemäss Police Person, die gegen in- und ausländische Gesetze, Verfügungen, Regulie- rungen im Zusammenhang mit dem Versand, Übermittlung, Kommunika- tion oder Verteilung von digitalen Daten verstossen; c) für Schäden als Folge von Domain-Name-Grabbing. Zeitlicher Geltungsbereich (Haftzeit) S1 Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden, die während der Vertragsdauer eintreten und nicht später als 60 Monate nach Vertragsende der Gesellschaft gemeldet werden. S2 Als Zeitpunkt des Schadeneintrittes gilt derjenige, in welchem ein Schaden erstmals festgestellt wird. Ein Personenschaden gilt im Zweifelsfalle in jenem Zeitpunkt als eingetreten, in welchem der Geschädigte wegen Symptomen der betreffenden Gesundheitsschädigung erstmals einen Arzt konsultiert, auch wenn sich der ursächliche Zusammenhang erst später herausstellt. Als Zeitpunkt des Eintritts von Schadenverhütungskosten gilt derjenige Zeitpunkt, in dem erstmals festgestellt wird, dass ein Schaden eintreten könnte. S3 Die Haftung für vor Vertragsbeginn verursachte Schäden ist mitversichert, wenn der Versicherte glaubhaft darlegt, dass er bei Abschluss des Vertrages keine Kenntnis von einer haftungsbegründenden Handlung oder Unterlassung hatte. Soweit Schäden durch eine allfällige Vorversicherung gedeckt sind, gilt der Versicherungsschutz der vorliegenden Police subsidiär (Konditions- und ­Summendifferenzdeckung). S4 Erfolgt während der Vertragsdauer eine Änderung des Deckungsumfanges (einschliesslich Änderung der Versicherungssumme und/oder des Selbst­ behaltes), gilt vorstehende S3 Abs. 1 sinngemäss. S5 Bei Tod des Versicherungsnehmers erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf gesetzliche Haftungsansprüche aus Schäden, welche vor Vertrags- ende verursacht wurden und nach Vertragsende vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist eintreten (Nachversicherung) sowie Helvetia innerhalb dieser Frist schriftlich oder in einer anderen Textform gemeldet worden sind. Schäden, die während der Dauer der Nachversicherung eintreten, gelten als am Tage des Vertragsendes eingetreten. Ansprüche aus Schäden, die nach Vertragsende verursacht wurden, sind von der Versicherung ausgeschlossen. S6 Treten Versicherte während der Vertragsdauer aus dem Kreis der versicherten Personen aus, so besteht für ihre vor dem Austritt begangenen haftpflicht- begründenden Handlungen und Unterlassungen Versicherungsschutz bis längstens zum Vertragsende. Bei Vertragsaufhebung im Sinne von S5 besteht Versicherungsschutz während der Dauer der entsprechenden Nachversicherung. S7 Ist der geltend gemachte Anspruch auch durch einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag gedeckt, besteht keine Nachversicherung im Sinne von S5 und S6. 30/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 31/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 Begriffserklärungen Vertragsstreitigkeiten entstehen oft deshalb, weil beide Vertragspartner zwar übereinstimmend einen Begriff verwendet haben, mit diesem Gebäudeumgebung a) Bauliche Anlagen der versicherten Personen ausserhalb des in der Police bezeichneten Stand­ Begriff aber unterschiedliche Vorstellungen verbinden. Deshalb erklären wir, in alphabetischer Reihenfolge, die wichtigsten Ausdrücke. ortes, die sich jedoch auf dem dazugehörenden Areal befinden, wie Gartenhäuser, Garagen, Per- golen, Cheminées, Schwimm­bäder inkl. Abdeckungen, Brunnen, Stützmauern und dergleichen; Altlasten Bekannte und unbekannte, bei Vertragsabschluss bereits vorhandene Schadstoffanreicherungen im b) Private, im Erdreich festverwurzelte Gartenanlage der versicherten Personen, wie Rasenflächen, Boden oder im Wasser. Ziersträucher, Blumen, Bäume und dergleichen. Anlagen und Einrichtungen Zu den versicherten Objekten gehörende Anlagen und Einrichtungen sind Tanks und tankähnliche Gebäudeverglasung Gebäudeverglasungen, die ausschliesslich zu von den versicherten Personen benutzten Räumen Behälter, Personen- und Warenaufzüge, Abstellplätze und Einstellhallen für Motorfahrzeuge, Kinder- gehören, sowie: spielplätze mit Geräten, private, der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stehende Schwimmhallen und a) Notverglasungen; Freiluftbassins, Bastel- und Freizeiträume, Neben­gebäude (Geräteschuppen, Garageboxen, Treibhaus b) Schäden an Malereien, Schriften, Folien- und Lacküberzügen, geätztem und sandstrahl­bearbei­ usw.), Biotope und Teiche zu verstehen, sofern diese ausschliesslich privaten Zwecken dienen. tetem Glas, sofern mit dieser Beschädigung gleichzeitig ein Bruch des Glases verbunden ist; c) Lavabos, Spültröge, Klosetts, Spülkästen, Pissoirs (inkl. Trennwänden), Bidets; Auswärts a) Im Rahmen der jeweiligen Leistungsbegrenzungen auf der ganzen Welt für Hausrat, der sich d) Kochflächen aus Glaskeramik; vorübergehend, aber nicht länger als ein Jahr an beliebigen anderen Orten auf der Welt befindet, e) Küchen- und Waschtischabdeckungen (Arbeitsflächen und dazugehörende Wand­abdeckungen); sowie für Folgekosten. Diese Regelung gilt auch für Elementarschäden. Dagegen fällt Hausrat, f) Gläser von Sonnenkollektoren, auch wenn diese sich auf dem selben Grundstück wie das Gebäude­ der sich dauernd auswärts (in Ferienhaus, Zweit- oder Ferienwohnung und dergleichen) befindet, befinden sofern diese nicht betrieblichen Zwecken dienen; nicht unter diese Aussenversicherung. g) Reparatur von Badewannen und Duschtassen; b) Handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunst- und Sammlungsobjekte (z.B. Gemälde, Grafiken, h) Verglasungen in der Gebäudeumgebung. Fotografien, Skulpturen), Antiquitäten und Designobjekte (inklusive Möbelstücke), Porzellan (z.B. handgefertigte Figuren) sind nur am in der Police bezeichneten Standort versichert. Als Glas gelten auch glasähnliche Materialien, wie Glaskeramik, Plexiglas oder andere Kunststoffe, falls sie anstelle von Glas verwendet werden. Besondere Wertgegenstände ■ Armband- und Taschenuhren aller Art, Bijouteriewaren aus Edelmetall (bei Gold ab 14 Karat/ 585 Feingehalt), Edelsteine, Perlen, Münzen und Medaillen; Geldwerte Eigene und anvertraute Geldwerte wie Bargeld, digitale Geldeinheiten mit kryptographischem Schlüssel ■ Antiquitäten, Bilder, Briefmarken, Kunstgegenstände, Musikinstrumente, Orientteppiche, wie Bitcoin, Kunden- und Kreditkarten, Telefon-Taxkarten und Mobiltelefon-Prepaid-Karten, Checks, Sammlerobjekte, Skulpturen und Waffen; Kreditkartenbelege, Autovignetten, unpersönliche Billette, Abonnements und Gutscheine, Wertpapiere ■ Designerware: Gegenstände, deren Handelswert nicht in erster Linie durch den Wert des ■ als Vorräte, Barren oder Handelswaren; ­verarbeiteten Materials und/oder durch die besonders hohe Verarbeitungsqualität, sondern ■ als Gold-, Silber- und Platinmetalle; durch das Luxusimage der Marke selbst bestimmt wird; ■ als ungefasste Edelsteine und Perlen, Münzen und Medaillen. ■ Optikerwaren wie Brillen aller Art mit korrigierten Gläsern sowie Kontaktlinsen, Ferngläser, Gelegentliche Fahrten Als gelegentlich, nicht regelmässig gelten versicherte Fahrten an höchstens 6 Tagen pro Jahr, Mikroskope. gleichgültig, ob die Benützung tageweise oder an aufeinanderfolgenden Tagen erfolgt. Bonusverlust Für die Berechnung des Bonusverlustes werden die auf den Schadenfall folgenden Jahre bis zur Gesamteigentum Eine Form des Eigentums, bei welcher das Gebäude oder Grundstück mehreren Eigentümern gemein­ Wiedererreichung der Prämienstufe vor dem Unfall berücksichtigt, unter der Annahme, dass in diesem sam gehört. Dabei können die Eigentümer nur gemeinsam über das gesamte Eigentum verfügen, Zeitraum der Bonus nicht durch einen weiteren Schaden beeinflusst wird und keine Änderung der klagen oder verklagt werden. Beispiel: Erbengemeinschaft. Prämie oder des Bonussystems eintritt. Kein Bonusverlust entsteht, wenn Helvetia dem Motorfahrzeug- Haftpflicht-Versicherer seine Schadenaufwendungen (abzüglich Selbstbehalt) zurückerstattet oder eine Haftpflicht Die gesetzliche Pflicht, für einen Schaden, den man einem Dritten zugefügt hat, einstehen zu müssen. Bonusschutzversicherung nicht zu einer höheren Prämie führt. Hacking Unautorisierter Zugang zu einem Informatiksystem. Cyber-Mobbing Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung, Nötigung, Drohung, Erpressung, üblen Nachrede, Beleidung und Verleumdung anderer Menschen oder Firmen mit Hilfe elektronischer Kommunikations- Hausrat a) Hausrat umfasst alle dem privaten Gebrauch dienenden beweglichen Sachen, insbesondere mittel über das Internet, in Chatrooms, beim Instant Messaging und/oder auch mittels Mobiltelefonen. solche, die dem Zwecke des Wohnens, des Erholens, des privaten Konsums, der sportlichen, Dazu gehört auch der Diebstahl von (virtuellen) Identitäten, um in fremden Namen Beleidigungen aus- handwerklichen und geistigen Betätigung dienen und Eigentum der versicherten Personen sind. zustossen oder Geschäfte zu betätigen. b) Zum Hausrat gehören auch 1) Ausweise, geleaster oder gemieteter Hausrat, Tiefkühlgut, nicht eingelöste Invalidenfahrzeuge; Domain-Name-Grabbing Eine Person registriert einen Domain-Namen, der mit einem bereits bekannten Kennzeichen identisch 2) Berufskleider und -utensilien ohne Handelswaren, die Eigentum der versicherten Personen sind; ist, damit der eigentliche Inhaber des Kennzeichens diese Internetadresse für seinen Webauftritt nicht 3) von Mietern eingebrachte Gebäudebestandteile. nutzen kann. Identitätsmissbrauch Entwendung und missbräuchliche Nutzung von personenbezogenen Daten durch kriminelle Dritte, DDoS-Attacken Denial of Service (DOS; engl. für «Verweigerung des Dienstes») bezeichnet in der Informationstechnik um sich finanziell zu bereichern oder das Opfer gezielt zu schädigen. die Nichtferfügbarkeit eines Internetdienstes, der eigentlich verfügbar sein sollte. Obwohl es verschie- dene Gründe für die Nichtverfügbarkeit geben kann, ist die häufigste Art die Folge einer Überbelastung Individualrechtsgüterschutz Der Individualrechtsgüterschutz umfasst den Schutz individualisierter Güter, die verkehrsfähig sind und des Datennetzes. Dies kann durch unbeabsichtigte Überlastungen verursacht werden, oder durch einen an denen Eigentum und Besitz erworben werden kann. konzentrierten Angriff auf die Server oder sonstige Komponenten des Datennetzes. Kaufschutz Unter dem Kaufschutz werden alle Kosten verstanden, die aus einer Nicht- oder Falschlieferung einer Im Falle einer durch eine Unmenge von Anfragen verursachten Datenblockade infolge einer böswilligen Online-Bestellung entstehen können. Absicht spricht man von einer durch Vielanfragen verbreiteten Verweigerung des Dienstes (engl. Distributed Gedeckt sind insbesondere: Denial of Service; DDoS). a) der Wert des Objekts zum Bestellzeitpunkt bei einer Nicht-Lieferung; b) die Kosten zur Beseitigung einer Falsch-Lieferung (Rücksendekosten). Elementar Hausrat (A1) sowie Schmucksachen, Armband- und Taschenuhren (A5) unterliegen der obligatorischen Elementarschadenversicherung, welche im Rahmen der Verordnung über die Beaufsichtigung von Kostbarkeiten Schmuck, Rohedelmetalle, Münzen, Medaillen, Edelsteine, ungefasste Perlen, Gegenstände aus Gold, privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) gesetzlich geregelt ist. Platin oder Silber, Briefmarken, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände wie Gemälde, Zeichnungen, Grafiken, Plastiken und Collagen, Antiquitäten. Erdbeben Als Erdbeben gelten Erschütterungen, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden. Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben, Leicht-Motorfahrräder Gemäss Art. 18 lit. b der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) gelten nicht als Erdbeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Schweizerische Erdbebendienst, ob es sich gelten als Leicht-Motorfahrräder Fahrzeuge mit einem Elektromotor von höchstens 0,50 kW Motorleis- um ein tektonisches Ereignis handelt. tung, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, und die: Folgekosten Notwendige Folgekosten, die dem Versicherungsnehmer unmittelbar und in direktem Zusammenhang a) einplätzig sind; mit durch diesen Vertrag gedeckten Schäden an versicherten Sachen entstehen, oder die Räumlich­ b) speziell für das Mitführen einer behinderten Person eingerichtet sind; keiten infolge Unbenützbarkeit des Treppenhauses, Baulärm, Geruchsbelästigung udgl. vorübergehend c) aus einer speziellen Fahrrad-/Behindertenfahrstuhlkombination bestehen, oder nicht mehr bewohnbar sind. d) speziell für das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf geschützten Sitzplätzen eingerichtet sind. 32/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 33/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 Miteigentum Eine Form des Eigentums, bei welcher das Gebäude oder Grundstück mehreren Eigentümern gehört. Versicherter Personenkreis Je nach Vereinbarung in der Police sind der Versicherungsnehmer (Einpersonenhaushalt) oder der Dabei ist das Ganze in Teile (Quoten) zerlegt. Jeder Miteigentümer besitzt eine Quote, über welche er Versicherungsnehmer und alle mit ihm wohnhaften Personen (Mehrpersonenhaushalt) versichert. wie ein Eigentümer verfügen kann. Er kann seinen Anteil veräussern oder belasten. Seine Gläubiger können seinen Anteil pfänden. Zusätzlich versichert sind: ■ Angestellte und Aushilfen im Haushalt der Versicherten während ihrer dienstlichen Verrichtungen Mobiliarverglasung Gläser von Vitrinen, Spiegelschränken, Glastischen und dergleichen sowie Tische aus Stein und Zier- für gegenüber Dritten verursachte Schäden; brunnen. ■ Minderjährige Kinder, welche auswärts wohnen bzw. die Schriften an einem anderen Ort hinterlegt haben, solange sie in Obhut der versicherten Person sind. Online-Banking/ Missbräuchliche Verwendung von auf den Versicherungsnehmer lautende Kreditkarten mit Zahlfunktion Kreditkartenmissbrauch bei Finanzinstituten oder Kartenherausgebern in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein sowie im Einpersonenhaushalt: Versichert ist der Versicherungsnehmer. grenznahen Gebiet (Luftlinie 50 km): Entsteht eine Lebensgemeinschaft (Ehe, Konkubinat), so erweitert sich der Versicherungsschutz auf a) bei widerrechtlichem Abhebungen an manipulierten Geldausgabeautomaten; den Umfang des Mehrpersonenhaushaltes. Dieser erweiterte Versicherungsschutz erlischt, sofern der b) bei widerrechtlichem Bezahlvorgängen an manipulierten Zahlterminals; Helvetia nicht innert einem Jahr seit der Veränderung hiervon schriftlich oder in einer anderen Textform c) bei bargeldlosem Zahlungsverkehr mit Mobiltelefonen und Tablets. Mitteilung gemacht wird. Die Prämie für den Mehrpersonenhaushalt ist ab dem ersten Prämienverfall nach der Entstehung der Lebensgemeinschaft geschuldet. Personenschäden Schadenersatzansprüche Dritter, die aufgrund von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen wegen Tötung, Verletzung oder sonstigen Gesundheitsschädigungen von Personen gegen versicherte Mehrpersonenhaushalt: Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle dauernd mit ihm im Personen erhoben werden. gleichen Haushalt wohnhaften Personen. Massgebend ist, dass die Schriften (Wohnsitzbescheinigung, Anmeldung) an diesem Ort hinterlegt sind. Phishing Beschaffen sensibler Daten wie etwa Benutzernamen oder Passwörter, indem der Angreifer seine Opfer mit wahllos versandten E-Mails oder mit gefälschten Websites zur Preisgabe verleitet. VTS Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge. Sachschäden Schadenersatzansprüche Dritter, die aufgrund von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen wegen Zer­ Wiederherstellungskosten für Kosten für das Wiederherstellen von digitalen Daten und Software auf Datenträgern in deren Zustand störung, Beschädigung oder Verlust von Sachen gegen versicherte Personen erhoben werden. Die digitale Daten und Software unmittelbar vor dem Schaden, wenn sie als Folge eines versicherten Cyberschadens entstehen. Funktionsbeeinträchtigung einer Sache ohne deren Substanzbeeinträchtigung gilt nicht als Sachschaden. Als Wiederherstellung gilt insbesondere: Den Sachschäden gleichgestellt sind die Tötung, die Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung a) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern; sowie der Verlust von Tieren. b) Beseitigung von vorhandener Schadsoftware (Malware); c) Rettung und Wiedergewinnung der digitalen Daten aus dem beschädigten oder infizierten Schadenverhütungskosten Die infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses zu Lasten des Versicherungsnehmers gehenden ­Datenstamm zum Zeitpunkt des Schadeneintritts (soweit als möglich und angemessen); Kosten für angemessene Massnahmen zur Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden versicherten d) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Software; Schadens. e) Wiedereingabe von individuell hergestellter Software/-erweiterung (z.B. Konfigurationen, ­Funktionsblöcke) aus Belegen, die beim Versicherungsnehmer vorhanden sind. Skimming Ausspähen von Bank-, Kredit-, Post- oder Kundenkartendaten. Stockwerkeigentum Eine Sonderform des Miteigentums. Dabei steht jedem Eigentümer das Recht zu, einen genau be- stimmten Teil des Gebäudes für sich allein zu nutzen und zu verwalten, meist eine Eigentumswohnung (siehe auch Miteigentum). Terrorismus Als Terrorismus gilt jede Gewalthandlung oder Gewaltandrohung zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele. Die Gewalthandlung oder Gewaltandrohung ist geeignet, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder in Teilen der Bevölkerung zu verbreiten oder auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Nicht unter den Begriff Terrorismus fallen Innere Unruhen. Tierarzt Beim Tierarzt muss es sich um einen diplomierten Therapeuten und Mitglied der Gesellschaft Schwei- zerischer Tierärzte (GST) oder Inhaber eines gleichwertigen Diploms im Falle einer Notbehandlung im Ausland handeln. Umweltbeeinträchtigung Die nachhaltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden, Flora oder Fauna durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche oder sonstige Ein­ wirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen können oder entstanden sind. Ebenfalls als Umweltbeeinträchtigung gilt ein Sachverhalt, der vom Gesetzgeber als «Umweltschaden» bezeichnet wird. Dabei wird das Durchrosten oder Leckwerden von Anlagen, in denen boden- oder gewässerschädi- gende Stoffe, wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht aber Abwässer und sonstige betriebliche Abfallprodukte), gelagert werden, einem einzelnen, plötzlich ein­ tretenden Ereignis gemäss vorstehendem Absatz gleichgestellt. Anlagen im vorstehenden Sinne sind Tanks und tankähnliche Behälter (Bassins, Wannen usw., nicht aber mobile Behälter) und Rohrleitungen einschliesslich der dazugehörenden Installationen. Unterversicherung Ist der Ersatzwert (Wert der versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Schadenereignisses) höher als die Versicherungssumme, so besteht eine Unterversicherung. Die Entschädigung wird in diesem Fall auf das Verhältnis gekürzt, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht. Die Unterversicherung wirkt sich sowohl bei Total- als auch bei Teilschäden aus. Die versicherten Sachen sind demnach nach ihrem vollen Wert und nicht lediglich nach der Höhe eines möglichen Schadens zu bewerten. Vermögensschäden In Geld messbare Schäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückführen sind. Versicherungsort Die in der Police aufgeführten Orte, wo der Versicherungsschutz gilt. 34/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen 35/36 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht – Ausgabe September 2021 Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen 120014229 09.21 AVB Helvetia Privatkundenversicherung Hausrat und Privathaftpflicht Ausgabe September 2021 einfach. klar. helvetia. Ihre Schweizer Versicherung