a helvetia A Policennummer 4.000.324.677 / 16. August 2024 Serviceleistungen im Detail Prämienbefreiung EA Bei einer Erwerbsunfähigkeit einer versicherten Person von mind. 70%, erlässt Helvetia die gesamte Versicherungsprämie dieses Vertrages während 5 Jahren. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 70% begründet keine Prämienbefreiung. Eine Änderung des Erwerbsunfähigkeits- grades ist Helvetia unverzüglich mitzuteilen. Von Helvetia zu viel erlassene Prämien sind nachzuzahlen. Die Erwerbsunfähigkeit ist mittels rechtskräftiger Verfügung der Schweizerischen Invaliden- versicherung (IV) nachzuweisen. Die Prämienbefreiung beginnt mit dem von der IV festgelegtem Beginn der Erwerbsunfähigkeit. Kein Anspruch auf Leistung besteht, wenn die Erwerbsunfähigkeit zu mehr als der Hälfte auf Krankheiten oder Unfälle zurückzuführen ist, welche bereits vor Vertragsbeginn bestanden haben. Der Nachweis der Anspruchsberechtigung obliegt dem Versicherungsnehmer. Die Prämienbefreiung gilt nur für den abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Bei den Produkten Gebäudesach und -haft gilt die Pramienbefreiung nur für selbstbewohnte Gebäude. Versichert sind der Versicherungsnehmer und dessen Ehe- oder Konkubinatspartner. Die Prämienbefreiung hat keine Gültigkeit bei - anderen Personengemeinschaften (z. B. übrige Familienmitglieder oder Studenten innerhalb einer Wohngemeinschaft) - juristischen Personen (inkl. Vereinen) - Stockwerkeigentümer- und Erbengemeinschaften. Kürzungsverzicht bei Grobfahrlässigkeit Helvetia verzichtet auf das ihr zustehende Recht, ihre Leistungen zu kürzen, wenn das Ereignis durch den Versicherten grobfahrlässig herbeigeführt worden ist. Vom Verzicht ausgenommen bleiben Ereignisse, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Missbrauch von Medikamenten, dem Konsum von Alkohol und Drogen oder mit einem Geschwindigkeitsdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes stehen. Dieser Verzicht gilt nur für die in diesem Vertrag versicherten Deckungen und Leistungen. TX39 NL111 0907 4.000.324.677 16.08.2024 233805 PF O NLS/W002647210/0000910/0005/0005/ Beratungsrechtsschutz Rechtsberatung in sämtlichen Rechtsstreitigkeiten durch den Rechtsdienst der Coop Rechts- schutz. Sollte sich der Beizug eines externen Rechtsanwaltes als notwendig erweisen, werden die Kosten bis max. CHF 1'000 übernommen. Leistungspflicht besteht erst ab Vertragsbeginn. Pro Kalenderjahr besteht Anspruch auf eine Rechtsberatung. Pro Angelegenheit gilt der Anspruch einmal. Türöffnungsservice Wenn der Zugang zu den selbstbewohnten Wohnräumlichkeiten aufgrund eines plötzlichen und unvorhergesehenen Ereignisses nicht möglich ist und keine anderen vertretbaren Massnahmen zugemutet werden können, organisiert Helvetia einen Handwerker, der den Zugang ermöglicht. Versichert sind die Aufwendungen des Handwerkers (Arbeits-, Material- und Wegkosten) für das Öffnen der Türe, das Anbringen eines Notschlosses und die Wiederinstandstellung in den Vorzu- stand. Kartensperrservice Für abhandengekommene Kredit- und Debitkarten sowie SIM-Karten wird auf Ihren Wunsch die Sperrung der Karten von Helvetia veranlasst. Handwerkerservice Vermittlung eines Fachbetriebes bei notwendigen Reparaturen am Wohnsitz des Anspruchs- berechtigten sowie bei anderweitigem Bedarf. Die Reparatur der beschädigten Sache ist nicht Bestandteil dieser Serviceleistung. Bitte wenden Pr BS 23033988 1-0006750548-720/2118-5/5-02938-B TX39 NL111 0908 4.000.324.677 16.08.2024 233805 PF NLS/W002647210/0000910/0005/0005/ Seite 8 von 9 Policennummer 4.000.324.677 / 16. August 2024 Organisation Bauleitung Helvetia übernimmt oder organisiert bei einem versicherten Ereignis auf Wunsch des Versicherungsnehmers eine Bauleitung, wenn mehr als vier Fachfirmen zur Behebung eines Schadens beauftragt werden müssen. Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern Vermittlung eines Dienstleisters und Übernahme der Kosten für die artgerechte Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern. Sofortmassnahmen bei einem technischen Defekt Vermittlung eines Dienstleisters und Übernahme der Kosten bis CHF 1'000 für die provisorische Reparatur als Sofortmassnahme bei technischen Defekten an Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Sanitär-, Lift- und Elektroanlagen (z. B. Sicherungskasten), um den Betrieb dieser Anlagen bis zur definitiven Schadenbehebung sicherzustellen. Die definitiven Reparaturkosten sind nicht Bestandteil dieser Serviceleistung. Sofern es sich nicht um das Eigentum des Versicherungsnehmers handelt, werden Massnahmen erst nach Absprache mit dem Eigentümer vorgenommen. Organisation Wachdienst ‘i Vermittlung eines Wachdienstes und Übernahme der Kosten bis CHF 1'000 zur notwendigen Überwachung des beschädigten Gebäudes oder des Hausrates, welcher sich in diesem Gebäude befindet. Update-Garantie Sofern Helvetia während der Vertragslaufzeit Änderungen der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen vornimmt und der Umfang der Deckungen und Leistungen erweitert wird, hat der Versicherungsnehmer im Schadenfall die Wahl, den gesamten Schadenfall nach den in der Police vereinbarten Bedingungen oder nach den neusten Bedingungen abrechnen zu lassen. Diesen Anspruch gewährt Helvetia ab Einführung der neuen Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen maximal bis zum in der Police vereinbarten Vertragsablauf. Ist die Vertragslaufzeit abgelaufen und verlängert sich der Vertrag jeweils stillschweigend um ein Jahr, besteht ab dem im Vertrag festgehaltenen Ablaufdatum kein Leistungsanspruch mehr. Die Update-Garantie kommt nicht zur Anwendung, wenn die Police auf individueller Basis einge- schränkt oder von erschwerten Bedingungen abhängig gemacht wurde (z.B. Vertragssanierung). Kosten für psychologische Nachbetreuung Die versicherte Person kann Unterstützung und psychologische Beratung in Anspruch nehmen, sofern das aufgrund eines in diesem Vertrag versicherten Ereignisses benötigt wird. Die Leistung umfasst 3 Anrufe im Gegenwert von max. CHF 1'000 und gilt pro versicherte Person je Ereignis. Die Unterstützung oder Beratung erfolgt via Helvetia durch die Stiftung Carelink. Medizinische Leistungen sowie Franchisen und Selbstbehalte der Schweizerischen Sozial- versicherungen sind nicht versichert. Besondere Bedingungen für Gebäudesachversicherung Provisorlsch geschätzte Gebäude Versicherungssumme und Prämie sind provisorisch aufgrund der veranschlagten Baukosten, ein- schliesslich Architekten- und Ingenieurhonorar (ohne Kosten für Bauland und Umgebungs- arbeiten), festgesetzt. Die definitive Versicherungssumme und Prämie müssen sofort nach Vorliegen der Schätzung, spätestens jedoch zwei Jahre nach Versicherungsbeginn, dokumentiert werden.