221.229.1 Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)1 vom 2. April 1908 (Stand am 1. Januar 2024) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Vollziehung des Artikels 64 der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 19044, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen5 1. Abschnitt: Abschluss des Vertrags6 Art. 1 Versicherungs- 1 Wer dem Versicherungsunternehmen7 den Antrag zum Abschlusse ei- antrag nes Versicherungsvertrages gestellt und für die Annahme keine kürzere Frist gesetzt hat, bleibt 14 Tage gebunden. 2 Erfordert die Versicherung eine ärztliche Untersuchung, so bleibt der Antragsteller vier Wochen gebunden. 3 Die Frist beginnt mit der Übergabe oder Absendung des Antrags an das Versicherungsunternehmen oder dessen Agenten zu laufen. 4 Der Antragsteller wird frei, wenn die Annahmeerklärung des Versi- cherungsunternehmens nicht vor Ablauf der Frist bei ihm eingetroffen ist. Art. 2 Besondere 1 Wird der Antrag, einen bestehenden Vertrag zu verlängern oder abzu- Antragsverhält- nisse ändern oder einen suspendierten Vertrag wieder in Kraft zu setzen, vom BS 2 784 1 Kurztit. und Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). 2 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 122 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). 3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829). 4 BBl 1904 I 241 5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 7 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 1 / 38 221.229.1 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR Versicherungsunternehmen nicht binnen 14 Tagen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt, so gilt er als angenommen. 2 Ist nach Massgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine ärztliche Untersuchung erforderlich, so gilt der Antrag als angenom- men, wenn er vom Versicherungsunternehmen nicht binnen vier Wo- chen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt wird. 3 Der Antrag, die Versicherungssumme zu erhöhen, fällt nicht unter diese Bestimmungen. Art. 2a8 Widerrufsrecht 1 Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertrags oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in ei- ner anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, widerru- fen. 2 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Versiche- rungsnehmer den Vertrag beantragt oder angenommen hat. 3 Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf dem Versicherungsunterneh- men mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt. 4 Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei kollektiven Personenversi- cherungen, vorläufigen Deckungszusagen und Vereinbarungen mit ei- ner Laufzeit von weniger als einem Monat. 5 Solange geschädigte Dritte trotz eines Widerrufs gutgläubig Ansprü- che gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kön- nen, schuldet der Versicherungsnehmer die Prämie und kann das Ver- sicherungsunternehmen den geschädigten Dritten die Unwirksamkeit des Vertrags nicht entgegenhalten. Art. 2b9 Wirkung des Wi- 1 Der Widerruf bewirkt, dass der Antrag zum Vertragsabschluss oder derrufs die Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers von Anfang an un- wirksam ist. Bei anteilgebundenen Lebensversicherungen muss der zum Zeitpunkt des Widerrufs geltende Wert zurückerstattet werden. 2 Die Parteien müssen bereits empfangene Leistungen zurückerstatten. 3 Der Versicherungsnehmer schuldet dem Versicherungsunternehmen keine weitere Entschädigung. Wo es der Billigkeit entspricht, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen die Kosten für 8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 2 / 38 Versicherungsvertragsgesetz 221.229.1 besondere Abklärungen, die dieses in guten Treuen im Hinblick auf den Vertragsabschluss vorgenommen hat, teilweise oder ganz zu erstatten. 2. Abschnitt: Aufklärungspflichten10 Art. 311 Informations- 1 Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor pflicht des Versicherungs- Abschluss des Versicherungsvertrags verständlich und in einer Form, unternehmens die den Nachweis durch Text ermöglicht, über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. Es muss in- formieren über:12 a. die versicherten Risiken; b.13 den Umfang des Versicherungsschutzes und darüber, ob es sich um eine Summen- oder um eine Schadenversicherung handelt; c. die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versiche- rungsnehmers; d. Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages; e. die für die Überschussermittlung und die Überschussbeteili- gung geltenden Berechnungsgrundlagen und Verteilungsgrund- sätze und -methoden; f.14 die Rückkaufs- und Umwandlungswerte sowie die mit einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung im Falle des Rückkaufs verbundenen wesentlichen Kostenarten; g.15 die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datenbank sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten; h.16 das Widerrufsrecht nach Artikel 2a sowie über Form und Frist des Widerrufs; 10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). 12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 15 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 20 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 3 / 38 221.229.1 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR i.17 eine Frist für das Einreichen der Schadenanzeige nach Arti- kel 38 Absatz 1; j.18 die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes insbesondere in den Fällen, in denen das befürchtete Ereignis während der Laufzeit des Vertrags, der daraus entstehende Schaden aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt; k.19 die Qualifikation einer Lebensversicherung als qualifizierte Le- bensversicherung gemäss Artikel 39a des Versicherungsauf- sichtsgesetzes vom 17. Dezember 200420 (VAG). 2 Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der All- gemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Absatz 1 Buchstabe g sein. 3 Schliesst ein Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer eine kol- lektive Personenversicherung ab, so ist er verpflichtet, die Arbeitneh- mer über den wesentlichen Inhalt des Vertrags sowie dessen Änderun- gen und Auflösung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu informieren. Das Versicherungs- unternehmen stellt dem Arbeitgeber die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.21 Art. 3a22 Verletzung der 1 Hat das Versicherungsunternehmen die Informationspflicht nach Ar- Informations- tikel 3 verletzt, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versi- pflicht cherungsvertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nach- weis durch Text ermöglicht, zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsunternehmen wirksam. 2 Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versiche- rungsnehmer von der Pflichtverletzung und den Informationen nach Ar- tikel 3 Kenntnis erhalten hat, jedenfalls spätestens zwei Jahre nach der Pflichtverletzung. 17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 19 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). 20 SR 961.01 21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 22 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). Fas- sung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 4 / 38 Versicherungsvertragsgesetz 221.229.1 Art. 4 Anzeigepflicht 1 Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines a. Im Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Allgemeinen23 Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24 2 Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. 3 Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunter- nehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25 Art. 5 b. Bei Stellver- 1 Wird der Vertrag durch einen Stellvertreter abgeschlossen, so sind so- tretung26 wohl die erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die dem Vertrete- nen, als auch diejenigen, die dem Vertreter bekannt sind oder bekannt sein müssen. c. Bei 2 Bei Fremdversicherungen (Art. 16) sind auch diejenigen erheblichen der Fremdversi- cherung Gefahrstatsachen anzuzeigen, die dem versicherten Dritten selbst oder seinem Zwischenbeauftragten bekannt sind oder bekannt sein müssen, es sei denn, der Vertrag wird ohne Wissen dieser Personen abgeschlos- sen oder die rechtzeitige Benachrichtigung des Antragstellers ist nicht möglich.27 Art. 628 Folgen der 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss verletzten Anzeigepflicht Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder a. Im kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt Allgemeinen oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis 23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). 5 / 38 221.229.1 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 2 Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versiche- rungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis er- halten hat.30 3 Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so er- lischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für be- reits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31 4 Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Ge- setzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versiche- rungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu ge- währen. Art. 7 b. Beim Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen und ist die Kollektivversi- cherungsvertrage Anzeigepflicht nur bezüglich eines Teiles dieser Gegenstände oder Per- sonen verletzt, so bleibt die Versicherung für den übrigen Teil wirksam, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass das Versicherungsunterneh- men diesen Teil allein zu den nämlichen Bedingungen versichert hätte. Art. 8 Nichteintritt Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsun- der Folgen der verletzten ternehmen den Vertrag nicht kündigen:32 Anzeigepflicht 1. wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist; 2. wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat; 3. wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsa- che gekannt hat oder gekannt haben muss; 4. wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss; 29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). 6 / 38 Versicherungsvertragsgesetz 221.229.1 5.33 wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat; 6. wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung fin- det keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste. 3. Abschnitt: Inhalt und Verbindlichkeit des Vertrags34 Art. 935 Vorläufige De- 1 Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunterneh- ckungszusage mens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versi- cherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschut- zes bestimmbar sind. Entsprechend reduziert sich die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens. 2 Eine Prämie ist zu leisten, soweit sie verabredet oder üblich ist. 3 Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Sie endet auf jeden Fall mit Abschluss eines definitiven Vertrags mit dem betref- fenden oder einem anderen Versicherungsunternehmen. 4 Vorläufige Deckungszusagen sind vom Versicherungsunternehmen schriftlich zu bestätigen. Art. 1036 Rückwärtsversi- 1 Die Wirkungen des Vertrags können auf einen Zeitpunkt vor dessen cherung Abschluss zurückbezogen werden, sofern ein versicherbares Interesse besteht. 2 Eine Rückwärtsversicherung ist nichtig, wenn lediglich der Versiche- rungsnehmer oder der Versicherte wusste oder wissen musste, dass ein befürchtetes Ereignis bereits eingetreten ist. 33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). 34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 7 / 38 221.229.1 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR Art. 1137 Police 1 Das Versicherungsunternehmen stellt dem Versicherungsnehmer eine a. Inhalt Police aus, welche die Rechte und Pflichten der Parteien festhält. 2 Es muss dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Kopie der im Antrag enthaltenen oder anderweitig abgegebenen Erklärungen des An- tragstellers, auf deren Grundlage die Versicherung abgeschlossen wurde, ausstellen. Art. 1238 b. … Art. 13 c. Kraftloserklä- 1 …39 rung 2 Für die Kraftloserklärung von Policen kommen die für die Kraftloser- klärung von Inhaberpapieren geltenden Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 14. Juni 188140 über das Obligationenrecht sinngemäss zur Anwendung, mit der Abänderung, dass die Anmeldungsfrist höchstens ein Jahr beträgt. Art. 14 Schuldhafte 1 Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versiche- Herbeiführung des befürchteten rungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis Ereignisses absichtlich herbeigeführt hat. 2 Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Er- eignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunterneh- men berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen. 37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 38 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 39 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 40 [AS 5 635, 11 490; BS 2 3. SchlT Art. 60 Abs. 2 199 am Schluss, Art. 18 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII 784 Art. 103 Abs. 1]. Heute: die Bestimmungen des OR (SR 220). 8 / 38 Versicherungsvertragsgesetz 221.229.1 3 Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person her- beigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem An- spruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die An- stellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrläs- sigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschul- dens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten ent- spricht. 4 Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Er- eignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässig- keit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrläs- sig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange. Art. 15 Gebote der Hat eine der in Artikel 14 dieses Gesetzes genannten Personen gemäss Menschlichkeit einem Gebote der Menschlichkeit gehandelt und dadurch das befürch- tete Ereignis herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange. Art. 1641 Gegenstand der 1 Gegenstand der Versicherung ist ein versicherbares Interesse des Ver- Versicherung sicherungsnehmers (Versicherung für eigene Rechnung) oder eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung). Sie kann sich auf die Per- son, auf Sachen oder auf das übrige Vermögen des Versicherungsneh- mers (Eigenversicherung) oder eines Dritten (Fremdversicherung) be- ziehen. 2 Im Zweifel wird angenommen, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag für eigene Rechnung abgeschlossen hat. 3 Bei der Versicherung für fremde Rechnung kann das Versicherungs- unternehmen Einreden, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zu- stehen, auch gegenüber dem Dritten erheben. 41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 9 / 38 221.229.1 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR Art. 17 und 1842 4. Abschnitt: Prämie43 Art. 19 Fälligkeit44 1 Wenn der Vertrag nicht anders bestimmt, ist die Prämie für die erste Versicherungsperiode mit dem Abschlusse der Versicherung fällig. Un- ter Versicherungsperiode wird der Zeitabschnitt, nach dem die Prä- mieneinheit berechnet wird, verstanden. Die Versicherungsperiode um- fasst im Zweifel den Zeitraum eines Jahres. 2 …45 3 Die folgenden Prämien sind im Zweifel jeweilen mit Beginn einer neuen Versicherungsperiode fällig. Art. 20 Mahnpflicht 1 Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag einge- des Versiche- rungsunterneh- räumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Andro- mens; Verzugs- folgen46 hung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich oder in einer an- deren Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zah- lung zu leisten.47 2 Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann die Mahnung mündlich erfolgen.48 3 Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Ver- sicherungsunternehmens vom Ablaufe der Mahnfrist an. 4 Die Vorschrift des Artikels 93 dieses Gesetzes wird vorbehalten. 42 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 43 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 45 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 10 / 38 Versicherungsvertragsgesetz 221.229.1 Art. 2149 Vertragsverhält- 1 Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ab- nis nach eingetretenem lauf der in Artikel 20 dieses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich ein- Verzuge gefordert, so wird angenommen, dass das Versicherungsunternehmen, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Ver- trage zurücktritt. 2 Wird die Prämie vom Versicherungsunternehmen eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf. Art. 22 und 2350 Art. 2451 Teilbarkeit52 1 Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungsvertra- ges ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet. Artikel 42 Absatz 3 bleibt vorbehalten. 2 Die auf die laufende Versicherungsperiode entfallene Prämie ist ganz geschuldet, wenn das Versicherungsunternehmen zufolge des Wegfalls des Risikos die Versicherungsleistung erbracht hat.53 Art. 25–2754 5. Abschnitt: Änderung des Vertrags55 Art. 28 Gefahrserhöhung 1 Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine we- mit Zutun des Versicherungs- sentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt hat, so ist das Versicherungs- nehmers unternehmen für die Folgezeit an den Vertrag nicht gebunden. 49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 50 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 51 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). 52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 54 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). 55 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 11 / 38 221.229.1 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 2 Die Gefahrserhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache (Art. 4) beruht, de- ren Umfang die Parteien bei der Beantwortung der Fragen nach Artikel 4 Absatz 1 festgestellt haben.56 3 Der Vertrag kann bestimmen, ob, in welchem Umfange und in wel- chen Fristen der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunterneh- men von solchen Gefahrserhöhungen Mitteilung zu machen hat. Art. 28a57 Gefahrsminde- 1 Bei einer wesentlichen Gefahrsminderung ist der Versicherungsneh- rung mer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen schriftlich, oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen oder eine Prämienreduktion zu verlangen. 2 Lehnt das Versicherungsunternehmen eine Prämienreduktion ab oder ist der Versicherungsnehmer mit der angebotenen Reduktion nicht ein- verstanden, so ist dieser berechtigt, den Vertrag innert vier Wochen seit Zugang der Stellungnahme des Versicherungsunternehmens mit einer Frist von vier Wochen schriftlich, oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen. 3 Die Prämienreduktion wird mit dem Zugang der Mitteilung nach Ab- satz 1 beim Versicherungsunternehmen wirksam. Art. 29 Vorbehalt 1 Vertragsabreden, wonach der Versicherungsnehmer bestimmte Oblie- besonderer Vereinbarungen genheiten übernimmt, um die Gefahr zu vermindern oder eine Gefahrs- erhöhung zu verhüten, werden durch die Bestimmungen des Artikels 28 dieses Gesetzes nicht berührt. 2 Auf die Vertragsbestimmung, dass das Versicherungsunternehmen, wenn eine solche Obliegenheit verletzt wird, an den Vertrag nicht ge- bunden ist, kann sich das Versicherungsunternehmen nicht berufen, so- fern die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Leistung gehabt hat. Art. 30 Gefahrserhöhung 1 Ist die wesentliche Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versicherungs- ohne Zutun des Versicherungs- nehmers herbeigeführt worden, so treten die in Artikel 28 dieses Geset- nehmers zes festgestellten Folgen nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer 56 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 57 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 12 / 38 Versicherungsvertragsgesetz 221.229.1 es unterlassen hat, die ihm bekannt gewordene Gefahrserhöhung ohne Verzug dem Versicherungsunternehmen schriftlich mitzuteilen. 2 Ist diese Anzeigepflicht nicht verletzt und hat sich das Versicherungs- unternehmen das Recht vorbehalten, wegen wesentlicher Gefahrserhö- hung den Vertrag aufzuheben, so erlischt die Haftung des Versiche- rungsunternehmens mit dem Ablaufe von 14 Tagen, nachdem es dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage mitgeteilt hat. Art. 31 Gefahrserhöhung Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen, und trifft die beim Kollektiv- versicherungs- Gefahrserhöhung nur einen Teil dieser Gegenstände oder Personen, so vertrage bleibt die Versicherung für den übrigen Teil wirksam, sofern der Ver- sicherungsnehmer die auf diesen Teil etwa entfallende höhere Prämie auf erstes Begehren des Versicherungsunternehmens bezahlt. Art. 32 Nichteintritt Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen treten nicht ein: der Folgen der Gefahrserhöhung 1. wenn die Gefahrserhöhung auf den Eintritt des befürchteten Er- eignisses und auf den Umfang der dem Versicherungsunterneh- men obliegenden Leistung keinen Einfluss ausgeübt hat; 2. wenn die Gefahrserhöhung in der Absicht, das Interesse des Versicherungsunternehmens zu wahren, vorgenommen worden ist; 3. wenn die Gefahrserhöhung durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst worden ist. 4. wenn das Versicherungsunternehmen ausdrücklich oder still- schweigend auf den Rücktritt verzichtet hat, insbesondere wenn es, nachdem ihm die Gefahrserhöhung durch schriftliche An- zeige des Versicherungsnehmers zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht binnen 14 Tagen dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage angezeigt hat. Art. 33 Umfang Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungs- der Gefahr unternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, ge- gen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideuti- ger Fassung von der Versicherung ausschliesst. 13 / 38 221.229.1 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR Art. 3458 Verantwortlich- Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat das Versicherungsunterneh- keit des Versi- cherungsunter- men für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzu- nehmens für seine Vermittler stehen. Art. 35 Revision der Werden im Laufe der Versicherung die allgemeinen Versicherungsbe- allgemeinen Versicherungs- dingungen derselben Versicherungsart abgeändert, so kann der Versi- bedingungen cherungsnehmer verlangen, dass der Vertrag zu den neuen Bedingun- gen fortgesetzt werde. Er muss jedoch, wenn für die Versicherung zu den neuen Bedingungen eine höhere Gegenleistung erforderlich ist, das entsprechende Entgelt gewähren. 6. Abschnitt: Beendigung des Vertrags59 Art. 35a60 Ordentliche 1 Der Vertrag kann, auch wenn er für eine längere Dauer vereinbart Kündigung wurde, auf das Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres un- ter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich oder in einer an- deren Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, gekündigt wer- den. 2 Die Parteien können vereinbaren, dass der Vertrag schon vor Ablauf des dritten Jahres kündbar ist. Die Kündigungsfristen müssen für beide Parteien gleich sein. 3 Die Lebensversicherung ist vom ordentlichen Kündigungsrecht aus- genommen. 4 In der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 201461) stehen das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungs- recht im Schadenfall (Art. 42 Abs. 1 des vorliegenden Gesetzes) nur dem Versicherungsnehmer zu. In der kollektiven Taggeldversicherung stehen diese Rechte beiden Parteien zu. 58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). 59 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 60 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 61 SR 832.12 14 / 38 Versicherungsvertragsgesetz 221.229.1 Art. 35b62 Ausserordentli- 1 Aus wichtigem Grund kann der Vertrag jederzeit schriftlich oder in che Kündigung einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, gekün- digt werden. 2 Als wichtiger Grund gilt namentlich: a. eine nicht voraussehbare Änderung der rechtlichen Vorgaben, welche die Erfüllung des Vertrags verunmöglicht; b. jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Person nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist. Art. 35c63 Hängige Versi- 1 Vertragsbestimmungen, welche ein Versicherungsunternehmen be- cherungsfälle rechtigen, bei Beendigung des Vertrags nach Eintritt des befürchteten Ereignisses bestehende periodische Leistungsverpflichtungen als Folge von Krankheit oder Unfall bezüglich Dauer oder Umfang einseitig zu beschränken oder aufzuheben, sind nichtig. 2 Vorbehalten bleibt die Weiterversicherung der Leistungsverpflichtun- gen gemäss Absatz 1 bezüglich Dauer oder Umfang durch ein anderes Versicherungsunternehmen bei einem Versicherungswechsel. Art. 36 Entzug der 1 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Vertrag jederzeit zu kün- Bewilligung zum Geschäfts- digen, wenn das am Vertrag beteiligte Versicherungsunternehmen nicht betrieb; privat- rechtliche Fol- über die nach dem VAG65 notwendige Bewilligung zur Versiche- gen64 rungstätigkeit verfügt oder ihm diese entzogen worden ist.66 2 …67 3 Tritt der Versicherungsnehmer von einem Lebensversicherungsver- trage zurück, so kann er das Deckungskapital zurückfordern. 4 Dem Versicherungsnehmer bleibt überdies der Anspruch auf Scha- denersatz gewahrt. 62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 63 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 64 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). 65 SR 961.01 66 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). 67 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 15 / 38 221.229.1 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR Art. 37 Konkurs des 1 Wird über das Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so Versicherungs- unternehmens erlischt der Vertrag mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Tage an gerechnet, da die Konkurseröffnung bekannt gemacht worden ist. Artikel 55 VAG68 bleibt vorbehalten.69 2 Der Versicherungsnehmer kann die Forderung nach Artikel 36 Ab- satz 3 geltend machen.70 3 Steht ihm aus der laufenden Versicherungsperiode ein Ersatzanspruch gegen das Versicherungsunternehmen zu, so kann er nach seiner Wahl entweder diesen Ersatzanspruch oder jene Forderung geltend machen. 4 Überdies bleiben ihm Schadenersatzansprüche vorbehalten. 7. Abschnitt: Eintritt des befürchteten Ereignisses71 Art. 38 Anzeigepflicht 1 Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsbe- nach Eintritt des befürchteten rechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus Ereignisses der Versicherung Kenntnis erlangt, das Versicherungsunternehmen be- nachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss. 2 Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen befugt, die Entschädi- gung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger An- zeige gemindert haben würde. 3 Das Versicherungsunternehmen ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Ab- sicht unterlassen hat, das Versicherungsunternehmen an der rechtzeiti- gen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern. Art. 38a72 Rettungspflicht 1 Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, nach Eintritt des befürchte- ten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Er muss, wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, über die zu ergreifenden 68 SR 961.01 69 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 71 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 72 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 16 / 38 Versicherungsvertragsgesetz 221.229.1 Massnahmen die Weisung des Versicherungsunternehmens einholen und befolgen. 2 Hat der Anspruchsberechtigte diese Pflichten in nicht zu entschuldi- gender Weise verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfül- lung jener Obliegenheiten vermindert hätte. Art. 38b73 Veränderungs- 1 Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der Anspruchsberechtigte ohne verbot Zustimmung des Versicherungsunternehmens an den beschädigten Ge- genständen keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung der Schadensursache oder des Schadens erschweren oder vereiteln könnte, es sei denn die Veränderung erscheint zum Zweck der Schadensminde- rung oder im öffentlichen Interesse als geboten. 2 Handelt der Anspruchsberechtigte dieser Pflicht in betrügerischer Ab- sicht zuwider, so ist das Versicherungsunternehmen an den Vertrag nicht gebunden. Art. 38c74 Schadenminde- 1 Das Versicherungsunternehmen ist gehalten, dem Anspruchsberech- rungskosten tigten die zum Zwecke der Schadensminderung (Art. 38a Abs. 1) nicht offenbar unzweckmässig aufgewendeten Kosten auch dann zu vergü- ten, wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind, oder wenn diese Kosten und der Schadenersatz zusammen den Betrag der Versicherungssumme übersteigen. 2 Erreicht die Versicherungssumme den Ersatzwert nicht, so trägt das Versicherungsunternehmen die Kosten in dem Verhältnisse, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwerte steht. Art. 39 Begründung des 1 Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherungsun- Versicherungs- anspruches ternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dien- lich sind. 2 Der Vertrag kann verfügen: 1. dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Be- schaffung ihm ohne erhebliche Kosten möglich ist, insbeson- dere auch ärztliche Bescheinigungen, beizubringen hat; 73 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 74 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 17 / 38 221.229.1 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 2. dass die in Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 dieses Artikels vor- gesehenen Mitteilungen, bei Verlust des Versicherungsanspru- ches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht werden müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem das Versiche- rungsunternehmen den Anspruchsberechtigten, unter Andro- hung der Säumnisfolgen, schriftlich aufgefordert hat, diese Mit- teilungen zu machen. Art. 39a75 Früherfassung 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen zur Früherfassung Daten an die zuständige IV-Stelle bekannt gegeben wer- den nach Artikel 3b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195976 über die Invalidenversicherung (IVG). 2 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind. Unter dieser Voraussetzung ist die Versicherungseinrichtung von ihrer Schweigepflicht entbunden. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Art. 39b77 Inter- 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen im institutionelle Zusammenarbeit Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 68bis IVG78 Daten bekannt gegeben werden an: a. die IV-Stellen; b. die privaten Versicherungseinrichtungen nach Artikel 68bis Ab- satz 1 Buchstabe b IVG; c. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe c IVG. 2 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind. Unter dieser Voraussetzung ist die Versicherungseinrichtung von ihrer Schweigepflicht entbunden. 3 Die betroffene Person ist über die Datenbekanntgabe zu informieren. Art. 40 Betrügerische Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Begründung des Versiche- Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder rungsanspruches mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder 75 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). 76 SR 831.20 77 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). 78 SR 831.20 18 / 38 Versicherungsvertragsgesetz 221.229.1 verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegen- über dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden. Art. 41 Fälligkeit des 1 Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe Versicherungs- anspruches von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. 2 Die Vertragsabrede, dass der Versicherungsanspruch erst nach Aner- kennung durch das Versicherungsunternehmen oder nach rechtskräfti- ger Verurteilung des Versicherungsunternehmens fällig werde, ist un- gültig. Art. 41a79 Abschlagszah- 1 Bestreitet das Versicherungsunternehmen seine Leistungspflicht, so lungen kann die anspruchsberechtigte Person nach Ablauf der in Artikel 41 Absatz 1 genannten Frist Abschlagszahlungen bis zur Höhe des unbe- strittenen Betrags verlangen. 2 Gleiches gilt, wenn nicht geklärt ist, wie die Versicherungsleistung auf mehrere Anspruchsberechtigte aufgeteilt werden soll. Art. 42 Teilschaden 1 Ist nur ein Teilschaden eingetreten und wird dafür Ersatz beansprucht, so ist das Versicherungsunternehmen wie der Versicherungsnehmer be- rechtigt, spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung vom Vertra- ge zurückzutreten. 2 Wird der Vertrag gekündigt, so erlischt die Haftung des Versiche- rungsunternehmens 14 Tage, nachdem der anderen Partei die Kündi- gung mitgeteilt wurde.80 3 Dem Versicherungsunternehmen bleibt der Anspruch auf die Prämie für die laufende Versicherungsperiode gewahrt, falls der Versicherungs- nehmer den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt.81 4 Tritt weder das Versicherungsunternehmen noch der Versicherungs- nehmer vom Vertrage zurück, so haftet das Versicherungsunternehmen 79 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 80 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). 81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). 19 / 38 221.229.1 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR für die Folgezeit, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit dem Restbe- trage der Versicherungssumme. 8. Abschnitt: Weitere Bestimmungen82 Art. 43 Mitteilungen des Die Mitteilungen, die das Versicherungsunternehmen nach Massgabe Versicherungs- unternehmens dieses Gesetzes dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberech- tigten zu machen hat, erfolgen gültig an die dem Versicherungsunter- nehmen bekannte letzte Adresse. Art. 44 Mitteilungen 1 Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, für alle Mitteilungen, des Versiche- rungsnehmers die ihm nach Massgabe des Vertrags oder dieses Gesetzes gemacht wer- oder Anspruchs- berechtigten; den müssen, mindestens eine inländische Meldestelle zu bezeichnen Meldestellen und dem Versicherungsnehmer sowie dem Anspruchsberechtigten, der seine Rechte beim Versicherungsunternehmen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, angemeldet hat, zur Kenntnis zu bringen.83 2 Kommt das Versicherungsunternehmen diesen Verpflichtungen nicht nach, so treten die Folgen nicht ein, die nach Massgabe des Vertrages oder dieses Gesetzes für den Fall vorgesehen sind, dass eine Mitteilung gar nicht oder verspätet erstattet wird. 3 Der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte kann die ihm obliegenden Mitteilungen, nach seiner Wahl, entweder der be- zeichneten Meldestelle oder dem Versicherungsunternehmen direkt oder jedem Agenten des Versicherungsunternehmens erstatten. Durch Vereinbarung der Parteien kann die Befugnis des Agenten, für das Ver- sicherungsunternehmen Mitteilungen entgegenzunehmen, ausgeschlos- sen werden. Art. 45 Vertragsverlet- 1 Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der An- zung84 spruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn: a. die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete an- zusehen ist; oder 82 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 83 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 84 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 20 / 38 Versicherungsvertragsgesetz 221.229.1 b. der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung kei- nen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschul- deten Leistungen gehabt hat.85 2 Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet. 3 Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versiche- rungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschul- den versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen. Art. 46 Verjährung und 1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vor- Befristung behalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge bleibt vorbehalten.88 2 Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunter- nehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschrän- kung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes. 3 Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld- Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, wel- che die Leistungspflicht begründet.89 Art. 46a90 Konkurs des 1 Wird über den Versicherungsnehmer der Konkurs eröffnet, so bleibt Versicherungs- nehmers der Vertrag bestehen und die Konkursverwaltung ist zu dessen Erfül- lung verpflichtet. Artikel 81 und die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beendigung des Vertrags bleiben vorbehalten. 85 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 86 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 87 SR 831.40 88 Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1983 797 827 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 I 149). 89 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 90 Eingefügt durch Ziff. 3 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 (AS 1978 1836; BBl 1976 II 873). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 21 / 38 221.229.1 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 2 Ansprüche und Leistungen aus der Versicherung von unpfändbaren Vermögenswerten nach Artikel 92 des Bundesgesetzes vom 11. April 188991 über Schuldbetreibung und Konkurs fallen nicht in die Konkurs- masse. Art. 46b92 Mehrfachversi- 1 Wird dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit cherung bei mehr als einem Versicherungsunternehmen dergestalt versichert, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (Mehrfachversicherung), so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies allen Versicherungsunternehmen ohne Verzug schrift- lich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermög- licht, zur Kenntnis zu bringen. 2 Hat der Versicherungsnehmer beim Abschluss des später abgeschlos- senen Vertrags keine Kenntnis vom Entstehen einer Mehrfachversiche- rung, so kann er diesen Vertrag innert vier Wochen seit der Entdeckung der Mehrfachversicherung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen. 3 Hat der Versicherungsnehmer diese Anzeige absichtlich unterlassen oder die Mehrfachversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich dar- aus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so sind die Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden. 4 Jedes Versicherungsunternehmen hat auf die ganze vereinbarte Ge- genleistung Anspruch. Art. 46c93 Ersatzpflicht 1 Bei Mehrfachversicherung haftet jedes Versicherungsunternehmen bei Mehrfachver- sicherung für den Schaden in dem Verhältnis, in dem seine Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen steht. 2 Ist eines der Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig geworden, so haften, unter Vorbehalt der Bestimmung des Artikels 38c Absatz 2 dieses Gesetzes, die übrigen Versicherungsunternehmen in dem Ver- hältnis, in dem die von ihnen versicherten Summen zueinander stehen, bis auf die Höhe ihrer Versicherungssumme für den Anteil des zah- lungsunfähigen Versicherungsunternehmens. Die Forderung, die dem Anspruchsberechtigten gegen dieses Versicherungsunternehmen zu- steht, geht auf die Versicherungsunternehmen, die Ersatz geleistet ha- ben, über. 91 SR 281.1 92 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 93 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 22 / 38 Versicherungsvertragsgesetz 221.229.1 3 Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so darf der Anspruchsberech- tigte keine Versicherung zuungunsten der übrigen Versicherungsunter- nehmen aufheben oder abändern. Art. 47 Stillschweigende Die Abrede, dass der Versicherungsvertrag mangels Kündigung als er- Vertragserneue- rung neuert gelten soll, ist insoweit nichtig, als die Erneuerung für mehr als je ein Jahr ausbedungen wird. Art. 47a94 AHV-Nummer95 Dem VAG96 unterstehende private Versicherungsunternehmen sind nur berechtigt, die AHV-Nummer nach den Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 194697 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung für die Durchführung der privaten Zusatzversicherungen im Rahmen der Krankenversicherung oder der Unfallversicherung sys- tematisch zu verwenden, wenn sie: a. die in Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 199498 über die Krankenversicherung (KVG) vorgesehenen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung anbie- ten; b. nach Artikel 68 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 198199 über die Unfallversicherung (UVG) im Register der UVG-Versicherer eingetragen sind und die Zusatzversicherun- gen zum UVG anbieten. 94 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten- nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501). 95 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorge- nommen. 96 SR 961.01 97 SR 831.10 98 SR 832.10. Dieser Art. ist heute aufgehoben. Siehe seit dem 1. Jan. 2016: Art. 2 Abs. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014 (SR 832.12). 99 SR 832.20 23 / 38 221.229.1 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 2. Kapitel: Besondere Bestimmungen100 1. Abschnitt: Sachversicherung101 Art. 48 und 49102 Art. 50 Verminderung 1 Hat sich im Laufe der Versicherung der Versicherungswert wesentlich des Versiche- rungswertes vermindert, so kann sowohl das Versicherungsunternehmen wie der Versicherungsnehmer die verhältnismässige Herabsetzung der Versi- cherungssumme verlangen. 2 …103 Art. 51 Überversiche- Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert (Überver- rung sicherung), so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Versiche- rungsnehmer den Vertrag in der Absicht abgeschlossen hat, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf- fen. Das Versicherungsunternehmen hat auf die ganze vereinbarte Ge- genleistung Anspruch. Art. 51a104 Versicherungs- 1 Soweit der Vertrag oder dieses Gesetz (Art. 38c) nichts anderes be- summe; Ersatz- pflicht bei Unter- stimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für den Schaden nur bis versicherung auf die Höhe der Versicherungssumme. 2 Erreicht die Versicherungssumme den Ersatzwert nicht (Unterversi- cherung), so ist der Schaden, wenn nichts anderes vereinbart ist, in dem Verhältnisse zu ersetzen, in dem die Versicherungssumme zum Ersatz- werte steht. Art. 52 und 53105 100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 101 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 102 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 103 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 104 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 105 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 24 / 38 Versicherungsvertragsgesetz 221.229.1 Art. 54106 Handänderung 1 Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Ei- gentümer über. 2 Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrags durch eine Er- klärung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ableh- nen.107 3 Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen.108 Der Ver- trag endet frühstens 30 Tage nach der Kündigung. 4 Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung verbunden, so gelten die Artikel 28–32 sinngemäss. Art. 55109 Art. 56 Pfändung und Ist eine versicherte Sache auf dem Wege der Schuldbetreibung gepfän- Arrest det oder mit Arrest belegt worden, so kann das Versicherungsunterneh- men, wenn es hiervon rechtzeitig benachrichtigt wird, die Ersatzleis- tung gültig nur an das Betreibungsamt ausrichten. Art. 57 Pfandrecht an 1 Ist eine verpfändete Sache versichert, so erstreckt sich das Pfandrecht der versicherten Sache des Gläubigers sowohl auf den Versicherungsanspruch des Verpfänders als auch auf die aus der Entschädigung angeschafften Ersatzstücke. 2 Ist das Pfandrecht beim Versicherungsunternehmen angemeldet wor- den, so darf das Versicherungsunternehmen die Entschädigung nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers oder gegen Sicherstellung desselben an den Versicherten ausrichten. 106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2799; BBl 2008 7693 7703). 107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 109 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 25 / 38 221.229.1 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR Art. 58110 Schadensermitt- 1 Das Versicherungsunternehmen sowohl als der Anspruchsberechtigte lung kann verlangen, dass der Schaden von den Parteien ohne Verzug fest- gestellt werde. Sind landwirtschaftliche Erzeugnisse nur teilweise ver- nichtet worden, insbesondere durch Hagelschlag, so ist auf Begehren der einen oder andern Partei die Abschätzung des Schadens bis zur Ernte aufzuschieben. 2 Weigert sich eine Partei, bei der Feststellung des Schadens mitzuwir- ken, oder können sich die Parteien über die Grösse des entstandenen Schadens nicht einigen, so ist, vorbehältlich besonderer Vereinbarun- gen, der Schaden durch gerichtlich bestellte Sachverständige zu ermit- teln. 3 Das Versicherungsunternehmen geht dadurch, dass es bei der Feststel- lung des Schadens mitwirkt, der Einreden, die ihm gegen die Entschä- digungsforderung des Anspruchsberechtigten zustehen, nicht verlustig. 4 Die Vereinbarung, dass der Anspruchsberechtigte bei den Verhand- lungen zur Feststellung des Schadens sich nicht verbeiständen lassen darf, ist ungültig. 5 Die Kosten der Schadensermittlung tragen die Parteien zu gleichen Teilen. 2. Abschnitt: Haftpflichtversicherung111 Art. 59112 Haftpflichtversi- 1 Hat sich der Versicherungsnehmer gegen die Folgen der mit einem cherung a. Umfang gewerblichen Betrieb verbundenen gesetzlichen Haftpflicht versichert, so erstreckt sich die Versicherung auch auf die Haftpflicht der Vertreter des Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht der mit der Lei- tung oder Beaufsichtigung des Betriebes betrauten Personen sowie aller weiteren Arbeitnehmenden des Betriebes. 2 Die Versicherung deckt sowohl die Ersatzansprüche der Geschädigten als auch die Rückgriffsansprüche Dritter. 3 Bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen können geschädigten Personen gegenüber Einreden aus grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung des versicherten Ereignisses, Verletzung von Obliegen- heiten, unterbliebener Prämienzahlung oder einem vertraglich verein- barten Selbstbehalt nicht entgegengehalten werden. 110 Ursprünglich: Art. 67 111 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 26 / 38 Versicherungsvertragsgesetz 221.229.1 Art. 60 b. Gesetzliches 1 An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Ver- Pfandrecht des geschädigten sicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der Dritten geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfand- recht. Der Versicherer ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschädigten Dritten auszurichten. 1bis Dem geschädigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger steht im Rahmen einer allfällig bestehenden Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versiche- rungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags entgegen- halten kann, ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versiche- rungsunternehmen zu.113 2 Das Versicherungsunternehmen ist für jede Handlung, durch die es den Dritten in seinem Rechte verkürzt, verantwortlich. 3 Der geschädigte Dritte kann in Fällen, in denen eine obligatorische Haftpflichtversicherung besteht, vom haftpflichtigen Versicherten oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Nennung des Versicherungs- unternehmens verlangen. Dieses hat Auskunft zu geben über Art und Umfang des Versicherungsschutzes.114 Art. 61–72115 3. Abschnitt: Lebensversicherung116 Art. 73 Rechtliche Natur 1 Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder der Police; Abtretung und durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetre- Verpfändung ten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police so- wie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.117 2 Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den In- haber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten. 113 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 114 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 115 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 116 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 27 / 38 221.229.1 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR Art. 74 Versicherung auf 1 Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derje- fremdes Leben nige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schrift- liche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 2 Der Versicherungsanspruch kann dagegen ohne Zustimmung des Dritten abgetreten werden. 3 Der Vertrag kann verfügen, dass die Bestimmungen der Artikel 6 und 28 dieses Gesetzes auch dann zur Anwendung kommen, wenn derje- nige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, die Anzeigepflicht verletzt oder die Gefahrserhöhung herbeigeführt hat. Art. 75118 Art. 76 Versicherung zu- 1 Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versiche- gunsten Dritter a. Grundlage. rungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.119 Umfang der 2 Die Begünstigung kann sich auf den gesamten Versicherungsan- Begünstigung spruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen. Art. 77 b. Verfügungs- 1 Der Versicherungsnehmer kann auch dann, wenn ein Dritter als Be- befugnis des Versicherungs- günstigter bezeichnet ist, über den Anspruch aus der Versicherung unter nehmers Lebenden und von Todes wegen frei verfügen.120 2 Das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, fällt nur dann dahin, wenn der Versicherungsnehmer in der Police auf den Widerruf unter- schriftlich verzichtet und die Police dem Begünstigten übergeben hat. Art. 78 c. Natur des Die Begünstigung begründet, unter Vorbehalt von Verfügungen nach dem Begünstig- ten zustehenden Artikel 77 Absatz 1 dieses Gesetzes, für den Begünstigten ein eigenes Rechtes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch. 118 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 119 Siehe jedoch Art. 1 der V vom 1. März 1966 über die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit in Versicherungsverträgen (SR 221.229.11). 120 Siehe jedoch Art. 1 der V vom 1. März 1966 über die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit in Versicherungsverträgen (SR 221.229.11). 28 / 38 Versicherungsvertragsgesetz 221.229.1 Art. 79 d. Gesetzliche 1 Die Begünstigung erlischt mit der Pfändung des Versicherungsan- Erlöschungs- gründe spruches und mit der Konkurseröffnung, über den Versicherungsneh- mer. Sie lebt wieder auf, wenn die Pfändung dahinfällt oder der Kon- kurs widerrufen wird. 2 Hat der Versicherungsnehmer auf das Recht, die Begünstigung zu wi- derrufen, verzichtet, so unterliegt der durch die Begünstigung begrün- dete Versicherungsanspruch nicht der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers. Art. 80121 e. Ausschluss Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner der betreibungs- und konkurs- oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unter- rechtlichen Verwertung des liegt, vorbehältlich allfälliger Pfandrechte, weder der Versicherungsan- Versicherungs- spruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers der anspruchs Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsneh- mers. Art. 81 f. Eintritts- 1 Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Part- recht122 ner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte aus ei- nem Lebensversicherungsvertrag, so treten sie, sofern sie es nicht aus- drücklich ablehnen, im Zeitpunkt, in dem gegen den Versiche- rungsnehmer ein Verlustschein vorliegt oder über ihn der Konkurs er- öffnet wird, an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Versi- cherungsvertrag ein.123 2 Die Begünstigten sind verpflichtet, den Übergang der Versicherung durch Vorlage einer Bescheinigung des Betreibungsamtes oder der Konkursverwaltung dem Versicherungsunternehmen anzuzeigen. Sind mehrere Begünstigte vorhanden, so müssen sie einen Vertreter bezeich- nen, der die dem Versicherungsunternehmen obliegenden Mitteilungen entgegenzunehmen hat. 121 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). 122 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). 123 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). 29 / 38 221.229.1 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR Art. 82 g. Vorbehalt der Gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versicherung Anfechtungs- klage zugunsten Dritter werden die Vorschriften der Artikel 285 ff. des Bun- desgesetzes vom 11. April 1889124 über Schuldbetreibung und Konkurs vorbehalten. Art. 83 h. Auslegung 1 Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, der Begünsti- gungsklauseln so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben ver- aa. Hinsichtlich standen. der begünstigten Personen 2 Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen. 2bis Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende einge- tragene Partner zu verstehen.125 3 Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erb- berechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die über- lebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende ein- getragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhanden, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.126 Art. 84 bb. Hinsichtlich 1 Fällt der Versicherungsanspruch den erbberechtigten Nachkommen der Anteile und dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner als Begünstig- ten zu, so erhalten der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner die Hälfte der Versicherungssumme und die Nachkommen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung die andere Hälfte.127 2 Sind andere Erben als Begünstigte bezeichnet, so fällt ihnen der Ver- sicherungsanspruch nach Massgabe ihrer Erbberechtigung zu. 3 Sind mehrere nicht erbberechtigte Personen ohne nähere Bestimmung ihrer Teile als Begünstige bezeichnet, so fällt ihnen der Versicherungs- anspruch zu gleichen Teilen zu. 4 Fällt ein Begünstigter weg, so wächst sein Anteil den übrigen Begün- stigten zu gleichen Teilen an. 124 SR 281.1 125 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). 126 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). 127 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). 30 / 38 Versicherungsvertragsgesetz 221.229.1 Art. 85128 i. Ausschlagung Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, eine eingetragene der Erbschaft Partnerin, ein eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern oder Geschwis- ter die Begünstigten, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch zu, auch wenn sie die Erbschaft nicht antreten. Art. 86129 Betreibungs- 1 Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den und konkurs- rechtliche der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betrei- Verwertung des Versicherungs- bungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, anspruchs die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkom- men des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versi- cherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises über- tragen wird. 2 Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er betrei- bungs- oder konkursrechtlich verwertet werden, so können der Ehe- gatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung der pfandversicher- ten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der Rückkaufspreis, ge- gen Bezahlung dieses Preises übertragen wird. 3 Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor der Verwertung der Forderung bei dem Betreibungsamt oder der Konkursverwaltung gel- tend machen. Art. 87 und 88130 Art. 89131 Lebensversiche- Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag unabhängig von der ver- rung; Vorzeitige Beendigung einbarten Dauer nach Ablauf eines Jahres schriftlich oder in einer an- deren Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen. 128 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). 129 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). 130 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 131 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 31 / 38 221.229.1 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR Art. 89a132 Art. 90133 Umwandlung 1 Hat die Versicherung einen Umwandlungswert, so kann der Versiche- und Rückkauf a. Im Allgemei- rungsnehmer verlangen, dass sie ganz oder teilweise in eine prämien- nen freie Versicherung umgewandelt wird. Der Vertrag kann dafür einen Mindestwert vorsehen. 2 Unterschreitet der Umwandlungswert den vorgesehenen Mindestwert, so richtet das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer den Rückkaufswert aus. 3 Ist bei einer Versicherung der Eintritt des befürchteten Ereignisses ge- wiss und hat die Versicherung bei ganzer oder teilweiser Beendigung des Vertrags einen Rückkaufswert, so kann der Versicherungsnehmer dessen Auszahlung verlangen. Art. 91 b. Feststellung 1 Das Versicherungsunternehmen hat die Grundlagen zur Ermittlung der Abfindungswerte des Umwandlungswertes und des Rückkaufswertes der Versicherung festzustellen. 2 Die Bestimmungen über Umwandlung und Rückkauf sind in die all- gemeinen Versicherungsbedingungen aufzunehmen. 3 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) entscheidet, ob die vorgesehenen Abfindungswerte angemessen sind.134 Art. 92 c. 1 Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, auf Anfrage des An- Obliegenheiten des Versiche- spruchsberechtigten binnen vier Wochen den Umwandlungswert oder rungsunterneh- mens; Nachprü- den Rückkaufswert der Versicherung zu berechnen und dem An- fung durch spruchsberechtigten mitzuteilen. Das Versicherungsunternehmen die FINMA; Fäl- muss, wenn der Anspruchsberechtigte es verlangt, überdies diejenigen ligkeit der Rück- kaufsforde- Angaben machen, die zur Ermittlung des Umwandlungswertes oder des rung135 Rückkaufswertes für Sachverständige erforderlich sind. 132 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1993 3175; BBl 1993 I 805). Auf- gehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 133 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 134 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). 135 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). 32 / 38 Versicherungsvertragsgesetz 221.229.1 2 Die FINMA hat auf Ersuchen des Anspruchsberechtigten die vom Versicherungsunternehmen festgestellten Werte unentgeltlich auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen.136 3 Stellt der Anspruchsberechtigte das Rückkaufsbegehren, so wird die Rückkaufsforderung nach drei Monaten, vom Eintreffen des Begehrens an gerechnet, fällig. Art. 93 d. 1 Unterbleibt die Prämienzahlung, nachdem die Versicherung mindes- Unverfallbarkeit tens drei Jahre in Kraft bestanden hat, so wird der Umwandlungswert der Versicherung geschuldet. Das Versicherungsunternehmen hat den Umwandlungswert und, wenn die Versicherung rückkaufsfähig ist, auch den Rückkaufswert nach Massgabe dieses Gesetzes festzustellen und dem Anspruchsberechtigten auf dessen Begehren mitzuteilen. 2 Ist die Versicherung rückkaufsfähig, so kann der Anspruchsberech- tigte binnen sechs Wochen, vom Empfange dieser Mitteilung an ge- rechnet, an Stelle der Umwandlung den Rückkaufswert der Versiche- rung verlangen. Art. 94 e. Umwandlung Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Umwandlung und den Rück- und Rückkauf von Anteilen kauf der Lebensversicherung gelten auch für solche Leistungen, die das am Geschäftser- gebnis Versicherungsunternehmen aus angefallenen Anteilen am Geschäftser- gebnis dem Anspruchsberechtigten in Form der Erhöhung der Versi- cherungsleistungen gewährt hat. Art. 94a137 Art. 95138 Pfandrecht des Hat der Anspruchsberechtigte den Anspruch aus dem Lebensversiche- Versicherungs- unternehmens; rungsvertrag dem Versicherungsunternehmen verpfändet, so ist das Liquidation Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Forderung mit dem Rück- kaufswert der Versicherung zu verrechnen, nachdem es unter Andro- hung der Säumnisfolgen den Schuldner ohne Erfolg schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufge- fordert hat, binnen sechs Monaten, vom Empfang der Aufforderung an gerechnet, die Schuld zu bezahlen. 136 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). 137 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1993 3175; BBl 1993 I 805). Auf- gehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). 138 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 33 / 38 221.229.1 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR 4. Abschnitt:139 Unfall- und Krankenversicherung Art. 95a Kollektive Un- fall- und Kran- Aus der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung steht demjeni- kenversicherung; gen, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, mit Forderungsrecht des Begünstigten dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forde- rungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen zu. Art. 95b Unfallversiche- 1 Wird infolge eines Unfalles die Erwerbsfähigkeit des Versicherten vo- rung; Invalidi- tätsentschädi- raussichtlich bleibend beeinträchtigt, so ist die Entschädigung, sobald gung die voraussichtlich dauernden Unfallfolgen feststehen, auf Grundlage der für den Fall der Invalidität versicherten Summe in Form der Kapi- talabfindung auszurichten. Diese Bestimmung findet keine Anwen- dung, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigung ausdrücklich in Form der Rentenabfindung beantragt hat. 2 Der Vertrag kann bestimmen, dass Zwischenrenten gewährt und von der Entschädigung in Abzug gebracht werden. 5. Abschnitt: Koordination140 Art. 95c141 Regressrecht des 1 Leistungen aus Schadenversicherungen sind nicht mit anderen scha- Versicherungs- unternehmens denausgleichenden Leistungen kumulierbar. 2 Im Umfang und zum Zeitpunkt seiner Leistung tritt das Versiche- rungsunternehmen für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadens- posten in die Rechte des Versicherten ein. 3 Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch eine Per- son, die in einer engen Beziehung zum Versicherten steht, leichtfahr- lässig herbeigeführt worden ist. In einer engen Beziehung stehen na- mentlich Personen, die: a. in einer häuslichen Gemeinschaft leben; b. in einem Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten stehen; c. ermächtigt sind, die versicherte Sache zu nutzen. 139 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 140 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 141 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 34 / 38 Versicherungsvertragsgesetz 221.229.1 Art. 96142 Ausschluss des In der Summenversicherung gehen die Ansprüche, die dem Anspruchs- Regressrechtes des Versiche- berechtigten infolge Eintritts des befürchteten Ereignisses gegenüber rungsunterneh- mens Dritten zustehen, nicht auf das Versicherungsunternehmen über. 3. Kapitel: Zwingende Bestimmungen143 Art. 97144 Vorschriften, die Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht abgeändert werden dürfen nicht geändert werden: die Artikel 10 Absatz 2, 13, 24, 35b, 35c, 41 Ab- satz 2, 46a, 46b Absätze 1 und 2, 46c Absatz 1, 47, 51, 58 Absatz 4, 60, 73, 74 Absatz 1 sowie 95c Absätze 1 und 2. Art. 98145 Vorschriften, Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsab- die nicht zuun- gunsten des Ver- rede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchs- sicherungsneh- mers oder des berechtigten geändert werden: die Artikel 1−3a, 6, 9, 11, 14 Absatz 4, Anspruchsbe- 15, 20, 21, 28, 28a, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 35a, 38c Absatz 2, 39 Ab- rechtigten abge- satz 2 Ziffer 2 zweiter Satz, 41a, 42 Absätze 1−3, 44−46, 54, 56, 57, 59, ändert werden dürfen 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 89, 90−95a, 95b Absatz 1, 95c Absatz 3 und 96. Art. 98a146 Ausnahmen 1 Die Artikel 97 und 98 gelten nicht bei: a. Kredit- oder Kautionsversicherungen, soweit es sich um Versi- cherungen von beruflichen oder gewerblichen Risiken handelt, und bei Transportversicherungen; b. Versicherungen mit professionellen Versicherungsnehmern. 2 Als professionelle Versicherungsnehmer gelten: a. Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen; 142 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 143 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 144 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 145 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 146 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 35 / 38 221.229.1 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR b. Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934147 und dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006148; c. Versicherungsunternehmen nach dem VAG149; d. ausländische Versicherungsnehmer, die einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Personen nach den Buchstaben a–c; e. öffentlich-rechtliche Körperschaften, öffentlich-rechtliche An- stalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen mit professionellem Risikomanagement; f. Unternehmen mit professionellem Risikomanagement; g. Unternehmen, die zwei der drei folgenden Grössen überschrei- ten: 1. Bilanzsumme: 20 Millionen Franken, 2. Nettoumsatz: 40 Millionen Franken, 3. Eigenkapital: 2 Millionen Franken. 3 Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellt wird, so werden die Grössen nach Absatz 2 Buchstabe g auf die Konzernrech- nung angewandt. 4 Die Reiseversicherung gilt nicht als Transportversicherung im Sinne von Absatz 1. Art. 99 Verordnungs- Der Bundesrat kann durch Verordnung verfügen, dass die in Artikel 98 recht des Bundesrates dieses Gesetzes festgestellten Beschränkungen der Vertragsfreiheit bei einzelnen Versicherungsarten soweit ausser Kraft treten, als die Eigen- art oder die besondern Verhältnisse einer Versicherungsart es erfordern. 4. Kapitel: Schlussbestimmungen150 Art. 100 Verhältnis zum 1 Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Ver- Obligationen- rechte sicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwen- dung. 147 SR 952.0 148 SR 951.31 149 SR 961.01 150 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 36 / 38 Versicherungsvertragsgesetz 221.229.1 2 Für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982151 als arbeitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG152 sinngemäss anwendbar.153 Art. 101154 Nicht unter das 1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung: Gesetz fallende Rechtsverhält- 1. auf Rückversicherungsverträge; nisse 2.155 auf die privaten Rechtsverhältnisse zwischen den der Versiche- rungsaufsicht nicht unterstellten Versicherungsunternehmen (Art. 2 Abs. 2 VAG156) und ihren Versicherten, mit Ausnahme der Rechtsverhältnisse, für deren Durchführung diese Versiche- rungsunternehmen der Versicherungsaufsicht unterstellt sind. 2 Für diese Rechtsverhältnisse gilt das Obligationenrecht157. Art. 101a–101c158 Art. 102159 Art. 103 Aufhebung 1 …160 bestehender Vorschriften 2 Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organi- sierten Versicherungsanstalten entstehen, nicht berührt. 151 SR 837.0 152 SR 832.10 153 Eingefügt durch Art. 115 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AS 1982 2184, 1983 1204; BBl 1980 III 489). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). 154 Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1836; BBl 1976 II 873). 155 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). 156 SR 961.01 157 SR 220 158 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1993 3175; BBl 1993 I 805). Auf- gehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 159 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 160 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). 37 / 38 221.229.1 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR Art. 103a161 Übergangsbe- Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni stimmung zur Änderung vom 2020 abgeschlossen worden sind, gelten folgende Bestimmungen des 19. Juni 2020 neuen Rechts: a. die Formvorschriften; b. das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b. Art. 104 Inkrafttreten Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des des Gesetzes Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874162 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, dieses Gesetz bekannt zu machen und den Beginn seiner Wirksamkeit festzusetzen. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1910163 161 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; 2021 357; BBl 2017 5089). 162 [BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3. AS 1978 688 Art. 89 Bst. b] 163 BRB vom 17. Juli 1908 (AS 24 756). 38 / 38